START-UP-FÖRDERUNGS- GESETZ UND SENKUNG MINDEST-KÖST

Aufgrund der steigenden Popularität von Start-Up Unternehmen und der mangelhaften Flexibilität des derzeitigen Gesellschaftsrechts hat der Gesetzgeber gesetzliche Maßnahmen zur Förderung der Start-Up-Aktivitäten umgesetzt. Darunter fällt zB die Einführung einer neuen Gesellschaftsform, die Herabsetzung des Mindeststammkapitals für GmbHs sowie steuerlich attraktive Mitarbeitergewinnbeteiligungen.

 

Start-up-Mitarbeiterbeteiligung (Start-up-Förderungsgesetz)

Im Rahmen des Start-Up-Förderungspakets wurde die Beteiligung von Mitarbeitern einfacher und attraktiver gestaltet. Bis Ende 2023 galt eine Steuerbefreiung für Mitarbeiter im Rahmen einer jährlichen Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000,00. Selten machen jedoch neu gegründete Unternehmen in den ersten Jahren Gewinne, wodurch diese Regelung für Start-Ups nicht sehr relevant war.

 

Das Modell der Mitarbeiterbeteiligung für Start-Ups ab 2024 sieht vor, dass eine (fast) unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen im Wege einer Kapitalerhöhung an Dienstnehmer möglich ist. Im Zeitpunkt, in dem die Beteiligung übertragen wird, fällt keine Steuer an. Erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder sonstiger Umstände gilt der dann aktuelle Wert der Anteile als zugeflossen und löst die Steuerpflicht aus. Für die Besteuerung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung ist vorgesehen, dass pauschal 75 % des geldwerten Vorteils als sonstiger Bezug einem festen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, die restlichen 25 % unterliegen der Tarifbesteuerung.

 

Die begünstigte Besteuerung ist in der Regel frühestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe der Beteiligung möglich. Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Veräußerungserlös oder dem gemeinen Wert. Auch im Sozialversicherungsrecht sind Begünstigungen vorgesehen.

 

Die Steuerbegünstigung ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Das Dienstverhältnis muss zumindest zwei Jahre gedauert haben. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern die Beteiligung gewährt. Eine Differenzierung muss jedoch auf sachlichen bzw betriebsbezogenen Gründen beruhen.

 

Das Unternehmen des Arbeitgebers muss darüber hinaus im Hinblick auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen erfüllen: Im Jahresdurchschnitt dürfen nicht mehr als hundert Arbeitnehmer beschäftigt werden und die Umsatzerlöse nicht mehr als EUR Mio 40 betragen. Im Zusammenhang mit Konzernen gibt es Sondervorschriften, um zu verhindern, dass bestehende Konzernunternehmen durch die Gründung von Tochtergesellschaften die Begünstigungen für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen in Anspruch nehmen können.

 

Die Anteile müssen darüber hinaus dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt werden. Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Anteile oder in den Jahren vor der Abgabe der Anteile unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers im Ausmaß von mehr als 10 % halten oder gehalten haben, fallen nicht unter die Begünstigungsvorschrift. Wird durch die Abgabe erstmals eine Beteiligung von mehr als 10 % erreicht, kann die Begünstigung insoweit ge-nutzt werden, als die Anteile die 10 %-Grenze nicht übersteigen.

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen zudem schriftlich vereinbaren, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung) und der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären, dass er die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungsbegünstigung in Anspruch nehmen möchte. In diesem Fall kommen die bereits bestehenden Steuerbegünstigungsvorschriften für Mitarbeiterbeteiligungen (§ 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG) nicht zur Anwendung.

 

Die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers sowie die Höhe der Beteiligung sind dem Lohnkonto hinzuzufügen. Der Zuflusszeitpunkt liegt erst bei der Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände vor. Die Beendigung des Dienstverhältnisses führt grundsätzlich zu einer Besteuerung des geldwerten Vorteils. Die Regelung gilt für Anteile, die erstmals ab dem 01.01.2024 abgegeben werden.

 

Mindestkörperschaftsteuer

Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 (GesRÄG 2023) sieht ua zur Förderung von Unternehmensgründungen vor, das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf EUR 10.000,00 zu senken.

 

Damit entfällt die bisherige Auffüllverpflichtung für gründungsprivilegierte GmbHs. In Anlehnung an das GmbH-Gesetz soll auch für die künftige Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) ein Mindeststammkapital von EUR 10.000,00 gelten, welches bei der Gründung zur Hälfte bar aufgebracht werden muss.

 

Die Mindest-KöSt für eine GmbH beträgt 5 % des gesetzlichen Mindestkapitals, derzeit also 5 % von EUR 35.000,00 = EUR 1.750,00 pa. Durch die Senkung des Mindestkapitals auf EUR 10.000,00 soll die Mindest-KöSt für eine GmbH oder Flex-Kap künftig generell EUR 500,00 pa betragen. Dies soll mit den KöSt-Vorschreibungen 2024 für alle GmbHs umgesetzt werden.

 

 

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Mag. Michael Nösslböck
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater

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