STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL – TEIL 1

Vor dem Jahreswechsel empfiehlt es sich für alle Unternehmer kurz inne zu halten und nach­folgende Anregungen zu überdenken. Gegebenenfalls kann damit die Steuerlast 2016 noch vermindert werden.

 

Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen und das Wirtschaftsgut auch vor dem 31.12.2016 in Betrieb nehmen, kann noch eine Halbjahres-Abschreibung geltend gemacht werden.

 

Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben

Unternehmer, die ihren Gewinn nicht mittels Bilanz sondern durch Einnahmen-Ausgaben-Rech­nung bzw Überschussrechnung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuer­lich relevanten Gewinn zu beeinflussen: Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen an­­kommt, kann durch vorgezogene Zahlungen, Voraus­zahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden.

 

Zu beachten ist bei bestimmten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, an­sonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätzung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebs­ausgabe geltend gemacht werden.

 

Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regel­mäßigen Wertverzehr unterliegen (vor allem Grundstücke und Edel­metalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

 

Gewinnfreibetrag – Wohnbauanleihen

Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 3.900,00 können alle natürlichen Personen unab­hängig von der Gewinnermittlungsart zu­sätzlich bis zu 13 % des Gewinnes durch bestimmte In­vestitionen als Gewinn­freibetrag geltend machen (vgl eccontis informiert 45/2016 vom 11.11.2016). Voraussetzung ist, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt wird.

 

Registrierkassenprämie

Wer im Zeitraum zwischen 01.03.2015 und 31.03.2017 eine elektronische Registrierkasse anschafft oder ein bestehendes System umrüstet, kann die Kosten dafür als Betriebsausgabe sofort absetzen und hat Anspruch auf eine Registrierkassenprämie. Die Prämie beträgt EUR 200,00 je Erfassungs­einheit, bei Kassensystemen mit mehreren Eingabestationen EUR 30,00 pro Eingabestation (min­destens aber gesamt EUR 200,00). Die Prämie für die elektronische Registrierkasse muss in einem eigenen Formular (E 108c) in einer Gesamtsumme je Kalenderjahr beantragt werden. Die Anschaf­fungs­kosten der Registrierkassen können gleichzeitig zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet werden.

 

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365,00. Dieser Freibetrag gilt für die zusammenge­rechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr. Sachzuwendungen (zB Weihnachtsge­schenke) an Arbeitnehmer sind bis maximal EUR 186,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Sach­ge­schenke können beispielsweise Warengutscheine und Goldmünzen sein. Auch die Autobahn­vignette kann als Sachgeschenk des Arbeitgebers steuerfrei den Arbeit­nehmern zugewendet werden. Erst­mals im Jahr 2016 sind auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis EUR 186,00 pro Jahr steuerfrei.

 

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz definierte Empfänger sind bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Ober­grenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2016 abgesetzt werden können, müssen sie vor dem 31.12.2016 geleistet werden.

 

Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 12 % beantragt werden. Prämien für sogenannte Auftragsforschungen können für Forschungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“. Die Forschung muss dafür in einem inländischen Be­trieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

 

Aktive Bilanzpolitik vor Jahresende

Durch gezielte Maßnahmen können Unternehmen ihr Bilanzbild und damit ihre Bonität insbeson­dere gegenüber Lieferanten, Kunden, Investoren und Kreditinstituten verbessern. Im Zu­sammen­­hang mit Banken ist zu beachten, dass eine erhöhte Eigenkapitalquote zu einer geringeren Zinsbe­lastung führen kann.

 

Durch verschiedene Maßnahmen im Bereich des Forderungsmanage­ments kann eine (erhebliche) Verbesserung des Bilanzbildes erreicht werden. Dazu zählt etwa die zeitge­rechte Fakturierung von bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen. Damit erhöht sich zu­nächst die Liquidität im Unter­nehmen. Diese erhöhte Liquidität wird zur Rückzahlung von Ver­bind­lichkeiten genutzt, womit sich die Summe des Fremdkapitals reduziert. Das nunmehr verringerte Fremdkapital reduziert zugleich das Gesamtkapital und führt somit bei einem gleichbleibenden nominellen Eigenkapital zu einem Anstieg der Eigenkapitalquote (= Eigenkapital im Verhältnis zum Gesamtkapital). Das führt dazu, dass die Eigenkapitalsituation der Gesellschaft verbessert wird und damit die Zinskosten gesenkt werden.

 

Auch durch eine Verbesserung des Mahnwesens im Unter­nehmen können offene Forder­ungen zeitgerecht eingetrieben und damit wiederum ein An­stieg der Liquidität erreicht werden.

 

Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Elektroautos

Seit 01.01.2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos (Hybridautos sind nicht begünstigt) vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings nur bei Anschaffungs­kosten bis maximal EUR 40.000,00 brutto zu. Kostet das Elektroauto zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00 gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Bei mehr als EUR 80.000,00 brutto steht kein Vorsteuerabzug zu. Gemäß Salzburger Steuerdialog 2016 kann bei in Vorjahren angeschaff­ten Elektro­autos eine positive Vorsteuerberichtigung für ab dem Jahr 2016 noch ver­bleibende Jahresfünftel vorge­nommen werden.

 

Kleinunternehmer (Umsatzsteuer)

Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 (zuzüglich fiktiver Umsatzsteuer) im laufenden Jahr zu überschreiten. Das hätte nämlich den Verlust der Steuerbefreiung und – falls die Umsatzsteuer den Kunden nicht nachver­rechnet werden kann – unangenehme Steuernachzahlungen zur Folge. In diesem Fall sollten mög­liche Einnahmen daher unbedingt ins nächste Jahr verschoben werden.

 

Sozialversicherung – Versicherungsgrenze

Unternehmer, die sozialversicherungsrechtlich als „Neue Selbstständige“ gelten und gegenüber der Sozialversicherungsanstalt erklärt haben, die Versicherungsgrenze nicht zu überschreiten, sollten vor Jahresende unbedingt überprüfen, ob dies für 2016 auch tatsächlich zutrifft. Sollte sich nämlich erst im Zuge der Veranlagung herausstellen, dass die Einkünfte über der Grenze liegen, muss neben den Beiträgen auch ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % bezahlt werden. Wer der Versicherungsan­stalt aber noch heuer mitteilt, dass die Versicherungsgrenze für das Jahr 2016 überschritten wird, kann zwar den Eintritt der Versicherungspflicht und die damit ver­bundenen Beiträge nicht ver­hindern, sich aber zumindest den Beitragszuschlag sparen.

 

Ausdrücklich dürfen wir darauf hinweisen, dass es seit 2016 nur noch eine Versicherungsgrenze gibt, die bei EUR 4.988,64 pro Jahr liegt.

 


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