STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL – TEIL 1

Unabhängig von den vielen COVID-19 bedingten Neuerungen im Jahr 2020, gibt es zum Jahreswechsel einige Anregungen zur Steueroptimierung für Unternehmer. Gegebenenfalls kann damit die Steuer­last 2020 noch ver­mindert werden.

 

COVID-19 Maßnahmen

Hinsichtlich der Vielzahl von Maßnahmen in diesem Zusammenhang dürfen wir auf die vergangenen eccontis informiert und die Übersicht auf unserer Website verweisen (www.eccontis.at). Explizit hinweisen möchten wir darauf, dass bei geplanter Antragstellung zum Fixkostenzuschuss zwischen 16.03.2020 und 16.03.2021 keine Gewinnausschüttungsbeschlüsse gefasst werden dürfen.

 

Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrech­nung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Gewinn zu beein­flussen. Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorge­zogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs ist es sinnvoll, Ein­kommen möglichst gleichmäßig über die Kalenderjahre zu verteilen.

 

Zu beachten ist bei bestimm­ten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, an­sonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätz­ung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

 

Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (va Grundstücke und Edelmetalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Aus- scheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

 

Verlustrücktrag

Für Verluste des Jahres 2020 wurde zeitlich befristet die Möglichkeit eines Verlustrücktrages auf Gewinne der Jahre 2019 und allenfalls 2018 geschaffen. Der Verlustrücktrag bewirkt, dass sich ein 2020 erlittener bzw erwarteter Verlust nicht erst in den Jahren 2021 und folgende auswirkt, sondern bereits bei der Veranlagung 2019 bzw 2018.

 

Damit die Liquiditätsauswirkung des Verlustrücktrages schon vor der Veranlagung des Jahres 2020 eintritt, kann bei der Veranlagung 2019 eine COVID-19-Rücklage auf Basis eines entsprechenden Antrags gebildet werden. Ist das Jahr 2019 bereits veranlagt, dann wird der Steuerbescheid für das Jahr 2019 aufgrund des Antrags geändert und der entsprechende Steuerbetrag gutgeschrieben. Der Steuerbescheid 2018 wird – wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und sich eine Auswirkung ergibt – im Zuge der Veranlagung 2020 dann ebenfalls geändert. Der Verlustrücktrag kann sowohl für die Einkommensteuer als auch die Körperschaftsteuer angewendet werden. Für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre gibt es entsprechende Regelungen (vgl eccontis informiert 41/2020 vom 16.10.2020).

 

Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen und das Wirtschaftsgut auch vor dem 31.12.2020 in Betrieb nehmen, kann noch eine Halbjahres-Abschreibung geltend gemacht werden. Denken Sie daran, dass Sie Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis zu EUR 800,00 (seit 01.01.2020) im Jahr der Anschaffung sofort absetzen können. Neue Computerbildschirme, Drucker, Bürosessel, neue Werkzeuge etc können Ihren Gewinn schlagartig reduzieren.

 

Für Anschaffungen nach dem 30.06.2020 wurde auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung bzw vorgezogene Gebäudeabschreibung beschlossen. Anschaffungen vor Jahresende können daher mehrfach Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage haben (vgl eccontis informiert 39/2020 vom 02.10.2020).

 

Darüber hinaus wurde für Anschaffungen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 eine Investitionsprämie geschaffen. Für aktivierungspflichtige Anschaffungen kann eine Prämie in Höhe von 7 % bzw 14 % (bei Digitalisierung oder Ökologisierung) beantragt werden (eccontis informiert 33/2020 vom 21.08.2020).

 

Entgegen der offiziellen Ankündigung, dass alle Investitionen bis zum 28.02.2021 gefördert werden, ist der Fördertopf derzeit mit 2 Milliarden Euro begrenzt. Wir empfehlen daher weiterhin eine zeitnahe Antragstellung, um die Investitionsprämie zu erhalten.

 

Gewinnfreibetrag, Wertpapiere

Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 3.900,00 können alle natürlichen Personen – sofern sie keine Pauschalierung anwenden – zusätzlich bis zu 13 % des Gewinnes durch bestimmte Investitionen als Gewinnfreibetrag geltend machen (vgl eccontis informiert 44/2020 vom 06.11.2020). Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt wird.

 

Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 14 % beantragt werden. Prämien für sogenannte Auftrags­forschungen können für Forschungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“. Die Forschung muss dafür in einem inländ­ischen Be­trieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

 

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke

Auch wenn 2020 viele Weihnachtsfeiern nicht stattfinden werden, steht grundsätzlich für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) pro Arbeitnehmer und Jahr ein Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365,00 zur Verfügung. Dieser Freibetrag gilt für die zusammenge­rechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr. Sachzuwendungen (zB Weihnachtsge­schenke) an Arbeitnehmer sind bis maximal EUR 186,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Seit dem Jahr 2016 sind auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis EUR 186,00 pro Jahr steuerfrei.

 

Steuerfreie Prämien

Der Gesetzgeber hat als Anerkennung für die Leistungen von Arbeitnehmern während der COVID-19-Krise die Möglichkeit geschaffen, steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreie Prämien zu bezahlen. Erfreulich ist, dass diese Steuer- und Abgabenbefreiung ganz allgemein für Zulagen und Bonuszahlungen gilt, die aufgrund der COVID-19-Krise geleistet werden. Eine Beschränkung auf bestimmte Branchen ist nicht vorgesehen.

 

Demnach bleiben im Kalenderjahr 2020 Prämien bis EUR 3.000,00 steuer- und beitragsfrei. Allerdings muss es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Damit soll vermieden werden, dass bereits in der Vergangenheit gewährte Prämien und Boni (zB Bilanzgelder) heuer steuer- und beitragsfrei abgerechnet werden.

 

Kleinunternehmer (Umsatzsteuer)

Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 (zuzüglich fiktiver Umsatzsteuer) im laufenden Jahr zu überschreiten. Das hätte nämlich den Verlust der Steuerbefreiung und – falls die Umsatzsteuer den Kunden nicht nachver­rechnet werden kann – unangenehme Steuernachzahlungen zur Folge. In diesem Fall sollten mög­liche Einnahmen daher unbedingt ins nächste Jahr verschoben werden.

 

Regelbesteuerung (Umsatzsteuer)

Wer mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000,00 nicht überschreitet, kann auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Er muss dann – wie jeder andere Unternehmer auch – Umsatzsteuer abführen und darf Vorsteuern geltend machen. An diese Option ist man jedoch 5 Jahre gebunden. Will man danach wieder zur Steuerbefreiung wechseln, ist beim Finanzamt die Option zu widerrufen. Dieser Widerruf muss bis Ende Jänner eines Jahres mit Wirkung für dieses Jahr erklärt werden. Wer darauf vergisst, ist für ein weiteres Jahr gebunden.

 

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2013

Zum 31.12.2020 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2013 aus. Diese können somit ab 01.01.2021 vernichtet werden. Für anhängige Be­schwerde­verfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), sowie für Unterlagen im Zusammenhang mit Liegenschaften, sind Unterlagen jedoch noch länger aufzubewahren.

 

Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten

Wir weisen darauf hin, dass die für 01.01.2021 geplante Angleichung (vgl eccontis informiert 43/2020 vom 30.10.2020) um ein halbes Jahr auf 01.07.2021 verschoben wird.

 

Registrierkasse – Jahresbeleg

Seit 2017 sind für alle Registrierkassen zum Jahresende sogenannten Jahresbelege auszudrucken und mittels Handy-App (BMF Belegcheck-App) zu prüfen. Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Unternehmer müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz und grundsätzlich bis zum 31.12.2020, den Jahresbeleg herstellen und ausdrucken (Dieser Ausdruck ist in der Folge – so wie alle übrigen Buchhaltungsunterlagen – sieben Jahre aufzubewahren). Vergessen Sie auch nicht die Sicherung auf einem externen Datenträger!

 

Für die Prüfung des Jahresendbeleges ist in der Folge bis zum 15.02.2021 Zeit. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils automatisch durchgeführt.

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Elisabeth Kürmayr
Prokuristin
Steuerberaterin

E ekuermayr@eccontis.at
T +43 732 221736 16
Artikel als PDF Artikel empfehlen Kontakt Zurück

Eccontis informiert