Ab der Veranlagung 2022 können Selbständige pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend machen, etwa für Miete, Strom oder Heizung.

 

Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches "Arbeitsmittel" betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker). Sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig. Bislang durften die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw beruflichen Tätigkeit bildete und es (nahezu) ausschließlich...