VEREINFACHTE GMBH-GRÜNDUNG 2018

Das neue Deregulierungsgesetz bietet ab 2018 eine einfachere Möglichkeit, eine Einpersonen-GmbH zu gründen. Das sind GmbHs, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist.

 

Nach dem Gesetz ist die Gründung einer Einpersonen-GmbH mit einem Stammkapital von EUR 35.000,00 auch ohne Beiziehung eines Notars möglich, weshalb die diesbezüglichen Kosten gespart werden können. Soll die Gründung ohne Notar erfolgen, hat der Gesellschafter und Ge­schäftsführer mindestens die Hälfte des gesetzlich geforderten Stammkapitals (= EUR 17.500,00) auf ein Bankkonto einzuzahlen. Alternativ kann auch die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden, wodurch sich der einzuzahlende Betrag auf EUR 5.000,00 und das Stammkapital auf EUR 10.000,00 (für die ersten 10 Jahre) reduziert.

 

Das Kreditinstitut hat die Identität des Gesellschafters und Geschäftsführers der neu gegründeten GmbH durch persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und zu überprüfen. Im Anschluss übermittelt das Kreditinstitut die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie die Musterzeichnung (Unterschrift vor dem Kreditinstitut) auf elektronischem Weg an das Firmenbuch.

 

Beschränkter Gesellschaftsvertrag

Bei dieser neuartigen Gründungsform der Einpersonen-GmbH beschränkt sich der Gesellschaftsvertrag (= Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft) neben dem gesetzlichen Mindestinhalt auf die Bestellung des Geschäftsführers sowie auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (bis zu maximal EUR 500,00), über die Gründungsprivilegierung (sofern diese in Anspruch genommen wird) und über die Verteilung des Bilanzgewinns.

 

Erst ab Jänner 2018

Die Möglichkeit der vereinfachten GmbH-Gründung tritt erst ab 01.01.2018 in Kraft und ist vorerst auf zwei Jahre (bis 31.12.2020) zeitlich befristet. Weiters gilt zu beachten, dass bei der Gründung ohne Beiziehung eines Notars eine rechtliche Beratung durch eben diesen nicht stattfindet (zB Haftungsrisiken für Gesellschafter und Geschäftsführer).

 

Alternativ kann wie bisher die Gründung mit einem Notar durchgeführt werden. Auch bei dieser Variante ergeben sich durch das Deregulierungsgesetz Erleichterungen. Die Einzahlung der Stammeinlage kann ab 01.01.2018 auf ein Anderkonto des Notars erfolgen, weshalb der vollständige Gründungsakt direkt beim Notar durchgeführt werden kann und somit nicht ein zusätzlicher Termin bei der Bank erforderlich ist (die aber in weiterer Folge zur Eröffnung eines Geschäftskontos dennoch aufgesucht werden muss). Darüber hinaus wurde das Notariatstarifgesetz geändert, sodass für bestimmte Notariatshandlungen geringere Tarife zur Anwendung gelangen.

 

  
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