VOM ARBEITGEBER BEREITGESTELLTES FAHRRAD

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 ein Vorsteuerabzug und eine Sachbezugsbefreiung für Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/Kilometer eingeführt. Die Wirtschaftskammer Österreich hat mit der Österreichischen Gesundheitskasse die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für unterschiedliche Sachverhalte abgeklärt.

 

Zurverfügungstellen eines E-Bikes

  • Sachverhalt 1: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung eine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber, welche dieser vom Gehalt der Arbeitnehmer einbehält.
  • Sachverhalt 2: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung keine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Sachverhalte 1 und 2

Für die Bewertung von Sachbezügen ist die Sachbezugswerteverordnung maßgeblich (§ 50 Abs 2 ASVG). Besteht für Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist kein Sachbezugswert anzusetzen (§ 4b Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 2019/314).

 

Für die private Benützung eines derartigen „Jobrads“ sind somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Da der Sachbezug mit Null bewertet wird, kann die bloße Zurverfügungstellung eines Dienstrades durch den Dienstgeber bei geringfügig Beschäftigten auch nicht zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führen.

 

Sofern der Dienstgeber einen monatlichen Geldbetrag für die Privatnutzung eines derartigen Jobrads vom Lohn/Gehalt in Abzug bringt, liegt eine Einkommensverwendung durch den Dienstnehmer vor, weshalb eine allfällige Nutzungsgebühr keine Auswirkung auf die Höhe des beitragspflichtigen Entgeltes hat. Es sind daher auch für diesen Entgeltteil Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

 

Hinweis

Ob ein derartiger Abzug durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich zulässig ist (eventuelle Unterschreitung des KV-Mindestbezugs) wäre allerdings gesondert zu prüfen.

 

Arbeitgeberdarlehen zur Anschaffung

  • Sachverhalt 3: Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenfreies Arbeitgeberdarlehen. Damit finanziert dieser die Miete von E-Bikes samt Kauf (Mietkauf) von Drittanbietern (Fahrradhändlern).

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Sachverhalt 3

Soweit das Darlehen EUR 7.300,00 nicht übersteigt, liegt kein beitragspflichtiges Entgelt hinsichtlich Zinsersparnissen aus zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen vor (§ 49 Abs 3 Z 19 ASVG). Bei Nichtüberschreiten dieser Grenze liegt beim Dienstnehmer somit kein beitragspflichtiger Sachbezug vor. Übersteigt das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von EUR 7.300,00, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag nach den Bestimmungen des § 5 der Sachbezugswerteverordnung zu ermitteln und als beitragspflichtiges Entgelt abzurechnen.

 

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