BESTEUERUNG VON GOLDEN HANDSHAKES

Werden bei Beendigung eines Dienstverhältnisses freiwillige Abfertigungen geleistet, so unterliegen diese sogenannten „Golden Handshakes“ unter bestimmten Voraussetzungen bis zu gewissen Grenzen einer begünstigten Besteuerung.

 

Auf ab dem 01.03.2014 ausgezahlte „Golden Handshakes“ darf der begünstigte Steuersatz von 6 % auf einen Bezug in Höhe von maximal einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate angewendet werden. Zusätzlich ist dieser Betrag mit EUR 41.850,00 (dies entspricht der 9-fachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2015) begrenzt.

 

Gesetzlich geregelte Staffelung
Über dieses Ausmaß hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen (also bei über die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Abfertigungen hinausgehenden Zahlungen) der begünstigte Steuersatz auf einen Betrag anzuwenden, der von der Dienstzeit abhängt. Diese gesetzlich geregelte Staffelung sieht die begünstigte Besteuerung etwa bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von 3 Jahren für einen Betrag von 2/12 der Bezüge der letzten 12 Monate, bei einer Dienstzeit von 25 Jahren für einen Betrag von 12/12 der Bezüge der letzten 12 Monate vor. Hierbei ist der maximal begünstigte Betrag im Jahr 2015 mit EUR 13.950,00 pro Monat (das ist die 3-fache ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) begrenzt.

Im Ergebnis führt das daher zu einem maximal begünstigten Abfertigungsbetrag in
Höhe von EUR 209.250,00 (3 Monatsbezüge der dienstzeitunabhängigen Begünstigung, maximal EUR 41.850,00 zuzüglich 12/12 des letzten Jahresbezuges, gedeckelt mit
EUR 13.950,00/Monat). Während der Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen kürzen das berechnete und steuerlich begünstigte Ausmaß.

 

Begünstigungen bei „Abfertigung neu“ nicht anwendbar
Jedenfalls zu beachten ist, dass die genannten Begünstigungen nur für jene Zeiträume gelten, für die keine Anwartschaften gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse bestehen. Bei Beginn des Dienstverhältnisses ab dem 01.01.2003 („Abfertigung neu“) sind die dargestellten Begünstigungen gänzlich nicht anwendbar. In diesem Fall ist eine etwaige freiwillige Abfertigung mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern. Aus Sicht des Arbeitgebers sind freiwillige Abfertigungen, die beim Dienstnehmer nicht (mehr) dem begünstigen Steuersatz von 6 % unterliegen, gänzlich nicht von der Steuer absetzbar. Trotz betrieblicher Veranlassung und tatsächlicher Zahlung der Beträge können diese somit steuerlich nicht verwertet werden.

 


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