COVID-19: VERLUSTERSATZ

Mit dem Verlustersatz ist die „Familie“ der Fixkostenzuschüsse auf nunmehr drei verschiedene Maßnahmen angewachsen. Nach dem Fixkostenzuschuss I und dem Fixkostenzuschuss 800.000 kann seit 16.12.2020 auch die erste Tranche des sogenannten Verlustersatzes beantragt werden. Dieser sieht eine maximale Förderhöhe von 3 Mio EUR vor und kann alternativ zum Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch genommen werden.

 

Wie auch die beiden ersten Fixkostenzuschüsse hat der Verlustersatz das Ziel, die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen zu erhalten und sie bei der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten zu unterstützen. Die Regelung findet sich in einer Verordnung samt dazugehörenden Richtlinien des Finanzministers. Voraussetzung auch für diese Fördermaßnahme ist ein bestimmter Umsatzrückgang im Betrachtungszeitraum. Anders als bei den bisherigen Fixkostenzuschüssen sind aber nicht die Kosten Bemessungsgrundlage für die Ersatzleistung, sondern der Verlust.

 

Umsatzrückgang

Das antragstellende Unternehmen muss im Betrachtungszeitraum einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres erleiden. Als Betrachtungszeiträume kommen der 16.09. bis 30.09.2020 sowie die Monate Oktober 2020 bis Juni 2021 in Betracht. Es können für maximal 10 zeitlich zusammenhängende Zeiträume Anträge gestellt werden. Wer für November und/oder Dezember 2020 bereits Umsatzersatz beantragt hat, darf für diese Zeiträume nicht auch Verlustersatz beantragen. Allerdings gilt das Weglassen dieser Zeiträume nicht als Lücke.

 

Verlust

Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz ist der Verlust, den das Unternehmen im Betrachtungszeitraum erleidet. Zu dessen Ermittlung sind von den Erträgen die damit zusammenhängenden Aufwendungen abzuziehen. Als Erträge gelten: Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen und sonstige Erträge ebenso wie Beteiligungserträge, Versicherungsvergütungen, Kurzarbeitsbeihilfen, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz sowie andere Zuwendungen aufgrund der COVID-19-Krise. Aufwendungen sind: abzugsfähige Betriebsausgaben (mit Ausnahme außerplanmäßiger Abschreibungen von Anlagevermögen) und der Zinsenaufwand soweit er den Zinsenertrag übersteigt. Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang vom Anlagevermögen sind nicht zu berücksichtigen

 

Verlustersatz

Von dem im Betrachtungszeitraum ermittelten Verlust werden grundsätzlich 70 % als Verlustersatz ersetzt. Klein- und Kleinstunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner 10 Mio EUR) stehen sogar 90 % Verlustersatz zu. In beiden Fällen ist die Förderung aber mit maximal 3 Mio EUR gedeckelt.

 

Antragstellung

Anträge auf Verlustersatz sind von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter über FinanzOnline bei der COFAG einzubringen. Für Antragstellung und Auszahlung sind zwei Tranchen vorgesehen. Tranche 1 kann seit 16.12.2020 beantragt werden und beträgt 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die Antragstellung für Tranche 1 ist noch bis 30.06.2021 möglich.

 

Von 01.07.2021 bis 31.12.2021 kann Tranche 2 beantragt werden. Mit dem Antrag auf Tranche 2 können inhaltliche Korrekturen vorgenommen und sogar die bei Tranche 1 gewählten Betrachtungszeiträume geändert werden. Weiters ist im Zuge der Beantragung von Tranche 2 eine Endabrechnung vorzulegen.

 

Da ein Teil der möglichen Betrachtungszeiträume noch in der Zukunft liegt, dürfen bei Beantragung von Tranche 1 Umsatzprognosen verwendet und der Verlust auf Basis der Vorjahresdaten geschätzt werden. Die Prognosen müssen von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Bei der Endabrechnung sind das Ausmaß des Umsatzausfalls sowie die Höhe des Verlustes schließlich durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mittels einer gutachterlichen Stellungnahme zu bestätigen.

 

Konkurrenz zum Fixkostenzuschuss 800.000

Ein Verlustersatz kann nicht gewährt werden, wenn bereits ein Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch genommen wurde. Allerdings besteht die Möglichkeit, auf einen schon beantragten Fixkostenzuschuss 800.000 vor Beantragung von Tranche II zu verzichten, sofern man sich zur Rückzahlung des bereits erhaltenen Betrages verpflichtet oder einer Anrechnung auf den Verlustersatz zustimmt.

 

Wie die beiden anderen Fixkostenzuschüsse auch wird der Verlustersatz aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

 

Tipp

Falls Sie für Ihr Unternehmen bereits einen Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt haben, prüfen Sie vor der Beantragung von Tranche 2, ob nicht vielleicht ein Verlustersatz zu einer höheren Förde- rung führen könnte. Auf der Website www.fixkostenzuschuss.at findet sich umfangreiche Literatur zu allen Fördermaßnahmen im Zusammenhang mit Fixkostenzuschüssen. Neben den jeweiligen Richtlinien gibt es dort auch Sammlungen von FAQs, die regelmäßig erweitert werden.

 

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Elisabeth Kürmayr
Prokuristin
Steuerberaterin

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