GEMEINNÜTZIGKEITS- REFORMGESETZ

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (BGBl I 188/2023) werden ab 2024 eine Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke, Verfahrenserleichterungen und Vereinfachungen und Missbrauchsschutz bei der Spendenbegünstigung und die Förderung von Freiwilligenarbeit sichergestellt.

 

Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Dadurch sollen insbesondere auch die Bereiche Bildung und Sport begünstigt werden. Das neue Gesetz regelt im Wesentlichen folgende drei Bereiche.

 

1. STEUERFREIHEIT FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT

 

Die Steuerbefreiung betrifft unter gewissen Voraussetzungen Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, an ehrenamtliche Tätige. Das Gesetz sieht ein

  • kleines (bis zu EUR 30,00/Tag, maximal EUR 1.000,00/Jahr) und
  • großes (bis zu EUR 50,00/Tag, maximal EUR 3.000,00/Jahr) Freiwilligenpauschale vor.

2. SPENDENBEGÜNSTIGTE VEREINE

 

Spenden an spendenbegünstigte Körperschaften können steuerlich abgezogen werden (als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben). Es gibt zwei Gruppen von spendenbegünstigten Körperschaften:

  • Einerseits solche, die einen begünstigten Zweck verfolgen und denen mit Bescheid des Finanzamts die Spendenbegünstigung zuerkannt worden ist, und
  • andererseits solche, die namentlich im Gesetz angeführt sind.

Die erste Gruppe spendenbegünstigter Körperschaften bilden Vereinigungen mit folgenden begünstigten Zwecken:

  • gemeinnützige Zwecke oder
  • mildtätige Zwecke oder
  • wissenschaftliche Forschungsaufgaben oder
  • Entwicklung der Künste oder
  • Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.

Durch diese allgemeine Umschreibung der begünstigten Zwecke wird – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – der Kreis der begünstigten Körperschaften deutlich erweitert. Dadurch kommen Bereiche neu hinzu, wie etwa Sport, Bildung, Jugendförderung, Förderung der Demokratiebildung. Die Körperschaften dieser Gruppen müssen die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger/mildtätiger Körperschaften erfüllen und seit mindestens 12 Monaten dem begünstigten Zweck dienen. Weiters darf gegen Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter des Vereins oder den Verein selbst innerhalb der letzten 2 Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens erfolgt sein.

 

Die jeweilige Körperschaft hat – unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers – mittels eines elektronischen Formulars beim Finanzamt Österreich die Zuerkennung der Spendenbegünstigung zu beantragen („Erstantrag“). Mit dem Datum des positiven Bescheids erfolgt die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger. An der Umsetzung dieses Antrags- und Meldeformulars wird von der Finanzverwaltung gearbeitet. Das Formular wird voraussichtlich ab April 2024 zur Verfügung stehen. Sofern für bisher noch nicht begünstigte Körperschaften ein Antrag bis 30.06.2024 gestellt wird, wirkt die Eintragung rückwirkend bereits ab 01.01.2024.

 

In den Folgejahren hat die Körperschaft jährlich (innerhalb von 9 Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres) dem Finanzamt die Voraussetzungen für den Weiterverbleib auf der Liste im Wege eines – wiederum unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers – elektronisch zu übermittelndem Formular zu bestätigen. Für bereits zum 31.12.2023 bestehende Spendenbegünstigungen gilt die jährlich zu erbringende Bestätigung für das Jahr 2024 als erbracht.

 

Die zweite Gruppe spendenbegünstigter Körperschaften bilden jene Einrichtungen, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind. Zusätzlich zu den bereits nach der bisherigen Rechtslage Genannten (Universitäten, Nationalbibliothek, Österreichische Museen, freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände etc) kommen nunmehr ins-besondere Folgende hinzu:

  • Öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen;
  • Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht von Körperschaften öffentlichen Rechts (etwa auch Musik-schulen mit Öffentlichkeitsrecht);
  • UNHCR;
  • Internationale Anti-Korruptions-Akademie.

Spenden an beide Gruppen spendenbegünstigter Körperschaften sind – bis zu 10 % des Gewinnes – Betriebsausgaben bzw – bis zu 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte – Sonderausgaben, wenn die Körperschaft die Spenderdaten über FinanzOnline dem Finanzamt bekannt gegeben hat.

 

3. ERGÄNZENDE ÄNDERUNGEN IN DER BAO

 

Einer gemeinnützigen Körperschaft steht die Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer nur zu, wenn im gesamten Veranlagungszeitraum sowohl die tatsächliche Geschäftsführung als auch die Satzung den Gemeinnützigkeitserfordernissen der Bundesabgabenordnung entsprechen. Das bedeutete in der Vergangenheit: Auch bloß formale Satzungsmängel (zB keine ausreichend klare Vermögensbindung in der Satzung) haben zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen der Körperschaft geführt, auch wenn die tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitserfordernissen entsprochen hat.

 

Durch die Neuregelung wird nun die Möglichkeit der rückwirkenden Sanierung der Satzung geschaffen, sodass der gemeinnützigen Körperschaft auch für die zurückliegenden Jahre die steuerlichen Begünstigungen erhalten bleiben. Eine weitere Änderung der BAO besteht darin, dass die Ausnahmegenehmigung für einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb bzw Gewerbebetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft als erteilt gilt, wenn die Umsätze nicht über EUR 100.000,00 (bisher EUR 40.000,00) hinausgehen.

 

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Welf Kleinhanns
Steuerberater

E wkleinhanns@eccontis.at
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