COVID-19: LOCKDOWN AB 22.11.2021

Seit 22.11.2021 gilt in Österreich ein allgemeiner Lockdown für alle, der voraussichtlich bis 12.12.2021 (in Oberösterreich bis 17.12.2021) dauern wird. Danach soll der Lockdown für Geimpfte und Genesene enden und nur mehr für Ungeimpfte weiterlaufen. Die wesentlichen Punkte der Lockdown-Verordnung (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) sind nachfolgend kurz zusammengefasst.

 

Ausgangsbeschränkung

Es gilt seit 22.11.2021 eine ganztägige Ausgangsbeschränkung (0:00 bis 24:00 Uhr). Der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist für alle Personen (geimpft, genesen, ungeimpft) nur zu bestimmten Zwecken zulässig:

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten und zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (zB Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen),
  • für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  • zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (zB Spaziergänge),
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
  • zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von bestimmten ausgenommen Betriebsstätten zur Deckung des täglichen Bedarfs (zB Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Medizin-/Sanitärartikel-Verkauf, Heilbehelf-/Hilfsmittel-Verkauf, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für behinderte Menschen, Tierfutter-Verkauf, Tankstellen, Banken, Kfz-Werkstätten, Post, Trafiken),
  • zur Teilnahme an bestimmten erlaubten Zusammenkünften.

Das Vorliegen eines Ausnahmegrundes ist auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen. Um Arbeitnehmern auf notwendigen Wegen zur und von der Arbeit („berufliche Zwecke“) unangenehme Situationen, wie zB Diskussionen bei Polizeikontrollen zu ersparen, ist zu empfehlen, diesen Arbeitnehmern eine schriftliche Bestätigung über das Vorliegen eines beruflichen Zwecks auszustellen.

 

Betretungsverbote für Gastronomie, Hotels, Freizeitbetriebe, Handel etc

Zusätzlich zur Ausgangsbeschränkung gibt es ein Betretungsverbot für zahlreiche Branchen: Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Freizeit- und Kultureinrichtungen (zB Schwimmbäder, Tanzschulen, Theater, Kino, Museen), körpernahe Dienstleistungsbetriebe (zB Friseure, Kosmetiker), Sportstätten, Handelsbetriebe etc. Diese Betriebe dürfen nicht mehr betreten werden, ausgenommen zur Deckung des täglichen Bedarfs, und müssen für den Zutritt und Aufenthalt von Kunden geschlossen bleiben; Abholung und Lieferung bleiben aber grundsätzlich zulässig.

 

FFP2-Maskenpflicht

In allen geschlossenen Räumen gilt wieder eine FFP2-Maskenpflicht. Die Pflicht gilt an sich auch an Arbeitsplätzen, die sich in geschlossenen Räumen befinden, allerdings ist eine Ausnahme zulässig, wenn es keinen physischen Kontakt zu anderen Personen gibt oder das Infektionsrisiko durch sonstige Schutzvorrichtungen (Trennwände, Plexiglas oä) minimiert werden kann.

 

3G-Regel am Arbeitsplatz bleibt unverändert

Die 3G-Regelung am Arbeitsort bleibt bestehen. Es gibt eine „Homeoffice-Empfehlung“, dh es wird von offizieller Seite angeregt, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber Einvernehmen finden. Eine staatliche Homeoffice-Pflicht gibt es somit weiterhin nicht.

 

Personalmaßnahmen für die Zeit des Lockdowns

Der allgemeine Lockdown wird voraussichtlich mindestens drei Wochen dauern, eine Verlängerung ist bei schlechter epidemiologischer Entwicklung aber nicht auszuschließen. Im Hinblick auf die Unsicherheit und schwierige wirtschaftliche Situation ergibt sich für viele Betriebe die Frage nach rechtlich zulässigen und praktisch gangbaren Möglichkeiten von raschen Kostenreduktionen. In Betracht kommen insbesondere folgende personelle Maßnahmen:

  • Abbau von Urlaubsguthaben: Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich (§ 4 Abs 1 UrlG).
  • Abbau von Zeitguthaben: idR Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich (vgl § 19f AZG).
  • Wechsel ins Homeoffice: Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich (§ 2h AVRAG).
  • Reduktion des Beschäftigungsausmaßes (zB befristet): Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit und Senkung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten: Schriftliche Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich (§ 19d Abs 2 AZG).
  • Altersteilzeit bei jenen Arbeitnehmern, die altersmäßig dafür in Frage kommen und sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen: Schriftliche Altersteilzeitvereinbarung erforderlich (§ 27 AlVG).
  • Unbezahlte Urlaube: Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich.
  • Bildungskarenzen oder Bildungsteilzeiten, sofern von Arbeitnehmerseite Interesse an einer Weiterbildung besteht und diese vom AMS bewilligt, wird: Vereinbarung erforderlich (§ 11 bzw
    11a AVRAG).
  • Aussetzungsvereinbarungen (Beendigung mit Wiedereinstellungszusage, Arbeitnehmer beziehen dazwischen Arbeitslosengeld): Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich.
  • Sonderbetreuungszeit (Phase 5): Freistellung mit Entgeltfortzahlung und staatlicher Entgeltrückerstattung, wenn ein unter 14-jähriges Kind infolge behördlicher Absonderung oder infolge (vollständig oder teilweise) geschlossener Betreuungseinrichtung zu Hause betreut werden muss, oder wenn eine behinderte oder pflegebedürftige Person infolge COVID-19-bedingten Wegfalls der Betreuung gepflegt bzw betreut wird (§ 18b AVRAG).
  • COVID-19-Risikofreistellungen: Aus Anlass des Lockdowns wird die ausgelaufene Risikofreistellungsregelung für die Zeit vom 22.11.2021 bis 14.12.2021 wieder in Geltung gesetzt.
  • Kurzarbeit: Inanspruchnahme der COVID-19-Kurzarbeit (sehr verwaltungsaufwändig)

Da jede der genannten Maßnahmen Vor- und Nachteile mit sich bringen kann, hängt die Sinnhaftigkeit und damit die Auswahl der Maßnahmen von den jeweiligen Verhältnissen im Betrieb ab.

 

Aussetzungsvereinbarung (Beendigung mit Wiedereinstellungszusage)

Für Krisenzeiten (wie zB bei behördlichem Lockdown) besteht eine mögliche betriebliche Maßnahme darin, Dienstverhältnisse einvernehmlich zu beenden (also mit Zustimmung der Arbeitnehmer) und die Wiedereinstellung für einen späteren Zeitpunkt (nach Überstehen der Krise) zuzusagen. Da während der Zeit der Aussetzung kein Dienstverhältnis besteht, kann der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum grundsätzlich Arbeitslosengeld beziehen.

 

Kurzarbeit

Die Kurzarbeit ist in der Abwicklung sehr zeit- und kostenintensiv. Dazu kommen die teils unerfreulichen praktischen Erfahrungen mit der AMS-Förderabrechnung in der bisherigen COVID-19-Krise (Risiko von Bürokratieschikanen und langen Wartezeiten seitens des AMS).

 

Derzeit befindet sich die COVID-19-Kurzarbeitsregelung in der Phase 5 (Zeitrahmen 01.07.2021 bis 30.06.2022), weshalb ein Kurzarbeitsstart im Prinzip sofort möglich ist. Aus Gründen der praktischen Abwicklung ist ein Beginn zu einem Monatsersten einem untermonatigen Beginn jedenfalls vorzuziehen. Wenn sich Kurzarbeit nur auf Lockdown-Zeiträume bezieht, ist dies fördermäßig von Vorteil (100 % Förderquote statt 85 %).

 

Gesetzliche COVID-19-Impfpflicht

Die vom Bundeskanzler angekündigte und in den Medien sehr emotional diskutierte Einführung einer COVID-19-Impfpflicht (geplant ab 01.02.2022) ist in der aktuellen Lockdown-Verordnung noch nicht vorgesehen. Für die Schaffung der COVID-19-Impfpflicht bedarf es einer Gesetzesänderung, die in den kommenden Wochen noch ausgearbeitet und einer ausführlichen Gesetzesbegutachtung unterzogen werden muss. Zum jetzigen Zeitpunkt handelt es sich bloß um eine politische Absichtserklärung ohne jegliche Details. Die zahlreichen Fragen zur rechtlichen und praktischen Umsetzung sind daher noch völlig offen.

 

 

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