COVID-19: LOCKDOWN-UMSATZERSATZ

Für jene Unternehmen, die besonders von den Anfang November beschlossenen behördlichen Schließungen betroffen sind, wurde eine Soforthilfe aufgestellt, die die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise reduzieren soll.

 

Mittels Verordnung wurde festgelegt, welche Branchen durch den beschlossenen Teil-Lockdown besonders betroffen sind und somit einen Anspruch auf einen Umsatzersatz haben. Umfasst sind insbesondere Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Tanzschulen, Kinos, Reisebüros, etc. Eine Liste der umfassten Branchen finden Sie als Anlage zu diesem eccontis informiert.

 

Durch den sogenannten Lockdown-Umsatzersatz sollen grundsätzlich 80 % des Novemberumsatzes ersetzt werden. Als Vergleichsgröße wird der Umsatz von November 2019 herangezogen, der automationsunterstützt ermittelt wird. Der Umsatzersatz ist mit maximal EUR 800.000,00 begrenzt, wobei auch teilweise bereits erhaltene Zuschüsse angerechnet werden müssen.

 

Voraussetzungen im Detail

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • operative Tätigkeit in Österreich
  • Das Unternehmen ist von bestimmten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-verordnung direkt betroffen und es ist in einer oder mehrerer durch diese Einschränkungen direkt betroffener Branchen operativ tätig.
  • Einschränkungen bestehen insbesondere, wenn in den letzten Jahren Finanzvergehen im Sinne der BAO bzw FinStrG von den Behörden festgestellt wurden.
  • Das Unternehmen verpflichtet sich außerdem, zwischen 03.11.2020 und 30.11.2020 keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.

Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der gegebenenfalls um Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-Schutz-maßnahmenverordung betroffen sind. 80 % dieses Betrages stellen den zu ersetzenden Lockdown-Umsatzausfall dar.

 

Hinweis: Ist ein von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffener sowohl in einer Branche tätig, die direkt von den Einschränkungen betroffen ist, als auch in einer Branche, die nicht direkt von den Einschränkungen betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Dieser Betrag wird vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht.

 

Der Vorjahresumsatz des Antragstellers wird von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden automatisch ermittelt:

  • Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei.
  • Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, wird die Bemessungsgrundlage anhand der Umsätze gemäß letzter rechtskräftig veranlagter Umsatzsteuer-Jahreserklärung bzw der Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung ermittelt.

Maximalbetrag – Mindestbetrag

Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung eventuell erhaltener COVID-19 Zuwendungen den Betrag von EUR 800.000,00 nicht überschreiten. Die zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300,00; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als EUR 2.300,00, so kann nur dieser Betrag als Umsatzersatz gewährt werden.

 

Zugesagte Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite sowie Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds müssen gegengerechnet werden.

 

Nicht gegengerechnet werden müssen hingegen Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I.

 

Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung des Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG über FinanzOnline und hat im Zeitraum von 06.11.2020 bis spätestens 15.12.2020 zu erfolgen. Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Sofern sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die dem Zuschuss zugrunde liegenden Verhältnisse und Schätzungen nicht den Tatsachen entsprechen bzw unrichtige Angaben gemacht wurden, können die Zuschüsse zurückgefordert werden.

 

Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, es besteht allerdings keine Verpflichtung dazu.

 

Aktuelle Informationen zur Antragstellung sowie weiterführende Details können unter www.umsatzersatz.at abgerufen werden.

 

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Welf Kleinhanns
Steuerberater

E wkleinhanns@eccontis.at
T +43 732 221736 15

 

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