LOCKDOWN-UMSATZERSATZ

Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft wurde im Rahmen des COVID-19-Hilfsfonds ab 06.11.2020 ein Lockdown-Umsatzersatz als weitere Hilfsmaßnahme bereitgestellt. Mit 23.11.2020 wurde der Lockdown-Umsatzersatz sowohl um die zusätzlich betroffenen Branchen (zB Handel, körpernahe Dienstleistungen) als auch zeitlich bis zum Ende der behördlichen Schließung am 06.12.2020 erweitert.

 

Einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz können Antragsteller bis 15.12.2020 einreichen, wenn sie direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen sind und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind. Als Betrachtungszeitraum gilt der 03.11.2020 bis 06.12.2020.

 

Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive köpernahe Dienstleistungen (wie zB Friseure) erhalten 80 % des Lockdown-Umsatzausfalles. Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatz­ersatz je nach Gruppe gestaffelt mit 20 %, 40 %, und 60 % vergütet.

 

Voraussetzungen für den Umsatzersatz

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • operative Tätigkeit in Österreich
  • Das Unternehmen ist von bestimmten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnung direkt betroffen und es ist in einer oder mehrerer durch diese Einschränkungen direkt betroffener Branchen tätig.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegen.
  • Das Unternehmen verpflichtet sich im Betrachtungszeitraum keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.

Antragstellung

Die Antragstellung auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist FinanzOnline.

 

Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden. Es besteht allerdings keine Verpflichtung einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zur Antragstellung beizuziehen. Bei Bedarf unterstützen wir gerne bei der Antragstellung, wobei der Antrag bis spätestens 15.12.2020 gestellt werden muss.

 

Verlängerung Umsatzersatz

Unternehmen, die vom verlängerten Lockdown betroffen sind, sollen ab 16.12.2020 einen weiteren Antrag für den Zeitraum 07.12.2020 bis 31.12.2020 stellen können. Der Umsatzersatz für diesen Zeitraum wurde mit 50 % angekündigt.

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Welf Kleinhanns
Steuerberater

E wkleinhanns@eccontis.at
T +43 732 221736 15

 

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