NEUERUNGEN PERSONALVERRECHNUNG 2026 - TEIL 2
Das Jahr 2026 bringt eine Vielzahl an Änderungen im Arbeitsrecht und für die Personalverrechnung mit sich. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Hitzeschutzverordnung
Mit 01.01.2026 ist die neue Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten, die den Schutz von Arbeitnehmer/innen vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Tätigkeiten im Freien regelt.
Die wichtigsten Eckpunkte der Hitzeschutzverordnung:
- Die Verordnung gilt für Arbeiten im Freien in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, ausge-nommen Arbeiten von kurzer Dauer.
- Arbeitgeber müssen die Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung evaluieren und darauf basierend geeignete Maßnahmen zum Schutz festlegen (Verlagerung der Arbeitszeit, Beschattung, Tätigkeitswechsel, kühlende, Kopfschutz, etc). Dabei gilt für persönliche Schutzausrüstung der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme).
- Die Pflicht zur konkreten Umsetzung der Maßnahmen gegen Hitze und UV-Strahlung wird jeweils dann ausge-löst, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist.
- Die vorgesehene Pflicht der Arbeitgeber/innen, für eine ausreichende Kühlung von Krankabinen zu sorgen (Kühlgerät), ist erst ab 01.06.2027 anwendbar.
- Die Verordnung regelt Informations- und Unterweisungspflichten über Risiken, Schutzmaßnahmen und Hitzewarnungen und sieht Strafbestimmungen für Verstöße vor.
Höchstbeitragsgrundlage
Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2026:

Kilometergeld
Die folgende Auflistung zeigt die abgabenfreien Maximalbeträge per 01.01.2026:

Konkurrenzklausel Engteltgrenze
Für die Anwendbarkeit einer Konkurrenzklausel bei Beendigung des Dienstverhältnisses gelten im Jahr 2026 folgende Monatsentgeltgrenzen:
Konkurrenzklausel-Vereinbarung abgeschlossen

Korridorpension
Das Mindestalter für eine Korridorpension wird ab 01.01.2026 schrittweise von 62 auf 63 Jahre angehoben. Außer-dem erfolgt eine stufenweise Erhöhung der für die Korridorpension erforderlichen Anzahl an Pensionsversicherungsmonaten von 480 (entspricht 40 Jahren) auf 504 (entspricht 42 Jahren), jeweils abhängig vom Geburtsdatum.
Kündigungsfristen für Arbeiter/innen
Die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine bei Arbeiter/innen werden laut einer ABGB-Novelle rückwirkend ab 01.07.2025 wie folgt abgeändert:
- Zwar gilt unverändert wie bisher eine Frist von sechs Wochen und deren dienstjahresabhängige Erhöhung auf bis zu fünf Monate (Kündigungstermin ist ebenfalls unverändert das Quartalsende, wobei auch der 15. und/oder Letzte des Kalendermonats vereinbart werden kann).
- Neu ist hingegen, dass die gesetzliche Ermächtigung der Kollektivvertragspartner, für überwiegende Saisonbranchen die Kündigungsfristen abweichend zu regeln, rückwirkend per 01.07.2025 aus dem Gesetz gestrichen wird.
- Durch eine Ausnahmebestimmung wird aber sichergestellt, dass jene kollektivvertraglichen Sonderregelungen, die bisher explizit auf das „Saisonprivileg“ gestützt waren, aufrecht bleiben: Abweichende kollektivvertragliche Kündigungsregelungen behalten ihre Gültigkeit, wenn sie im Zeitraum zwischen dem 01.01.2018 und dem 30.06.2025 kundgemacht wurden.
- Es gilt jedoch jedenfalls eine Mindestkündigungsfrist von einer Woche, also auch dann, wenn ein „versteinerter“ KV eine kürzere Frist enthält.
Aufzählung der „versteinerten“ Kollektivverträge
In den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle sind 29 Kollektivverträge aufgezählt, die die Voraussetzung für die Weitergeltung von abweichenden Kündigungsregelungen erfüllen.
Lohnsteuertabelle für 2026
Mit Wirkung ab 01.01.2026 gibt es wieder neue Lohnsteuertabellen, da die Grenzbeträge für die Tarifstufen sowie einige Steuerabsetzbeträge valorisiert werden.
Lohnzettel L 16
Die L16-Version für das Kalenderjahr 2026 wird gegenüber jener für 2025 um zahlreiche neue Felder erweitert:
- Folgende in den Bruttobezügen (KZ 210) enthaltene Positionen sind betraglich einzeln aufzugliedern: Sachbezüge Kfz, Sachbezüge Wohnraum, sonstige Sachbezüge.
- In den steuerfreien Bezügen (KZ 215) enthaltene Bezüge gemäß § 68 Abs 1 EStG und gemäß § 68 Abs 2 EStG sind betraglich jeweils gesondert anzuführen.
- In der Kolonne „Übrige Abzüge“ sind jeweils gesondert die Betragswerte der folgenden steuerfreien Leistungen anzugeben: Beiträge zur Zukunftssicherung, Mitarbeiterkapitalbeteiligung, Mitarbeiterbeteiligungsstiftung, Zuschüsse zu Carsharing Essensgutscheine, Mitarbeiterrabatte.
- Bezüglich Sachbezug Kfz sind folgende für die Sachbezugsberechnung angewendete Parameter anzugeben: Ankreuzen des Prozentsatzes 0 %, 1,5 %, 2 % oder bei Poolfahrzeugen der Durchschnittsprozentsatz; Anschaffungskosten Kfz zum 31.12.
- Eine separate Angabe von „Kostenersatz Aufladen E-Kfz“ und „Anschaffung einer Ladeeinrichtung“ (hierfür gab es bisher ein gemeinsames Feld).
Mitarbeiterprämien
Ob es im Jahr 2026 wieder die Möglichkeit einer steuerfreien Mitarbeiterprämie geben wird, bleibt abzuwarten.
Mitarbeiterrabatte
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die abgabenrechtlichen Begünstigungen der Mitarbeiterrabatte nicht auf „aktive“ Arbeitnehmer/innen beschränkt sind, sondern auch für ehemalige Arbeitnehmer/innen (zB Firmenpensionist/innen) angewendet werden dürfen.
Pendlereuro
Der zusätzlich zu einem Pendlerpauschale zustehende Pendlereuro wird für Zeiträume ab 01.01.2026 von EUR 2,00 auf EUR 6,00 jährlich (pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke Wohnung – Arbeitsstätte) erhöht.
Pensionsabfindung
Der Grenzbetrag für die begünstigte Besteuerung von Pensionsabfindungen (Hälftesteuersatz) erhöht sich ab 01.01.2026 von EUR 15.900,00 auf EUR 16.500,00.
Pflegeberufe
Ab 01.01.2026 werden Pflegeberufe (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) unabhängig von einem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf als Schwerarbeit. Bei Pflegetätigkeit im Schichtdienst zählt als Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem zumindest 12 Arbeitstage liegen (abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass 15 Arbeitstage erforderlich sind).
Sportlerentschädigung
Mit Wirkung ab 01.01.2026 wird es möglich sein, innerhalb desselben Kalenderjahres (nicht aber im selben Kalendermonat) sowohl die Freiwilligenpauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten als auch eine pauschale Sportleraufwandsentschädigung abgabenfrei in Ansatz zu bringen. Eine Freiwilligenpauschale (unabhängig davon, ob es sich um eine kleine oder große Freiwilligenpauschale handelt) wird daher ab 01.01.2026 nur für jene Kalendermonate ausgeschlossen, in denen eine Sportleraufwandsentschädigung bezogen wird. Dementsprechend ist der Jahresbetrag der Freiwilligenpauschale für Monate mit Sportleraufwandsentschädigung aliquot zu kürzen.
Teilpension
Ab 01.01.2026 können Versicherte, die die Voraussetzungen für eine reguläre Alterspension, eine Langzeitversichertenpension, eine Korridorpension oder eine Schwerarbeitspension erfüllen, neben einer (weiterlaufenden) Teilzeitbeschäftigung die jeweilige Pension als „Teilpension“ beziehen. Es handelt sich somit um eine Kombination aus einer (arbeitszeitreduzierten) unselbständigen Erwerbstätigkeit und dem Bezug eines Teils der Pension beim Pensionsversicherungsträger.
Das Pensionskonto wird dabei im prozentuellen Ausmaß der Inanspruchnahme der Teilpension geschlossen. Der restliche Teil des Pensionskontos wächst hingegen durch die im Teilzeitdienstverhältnis einbezahlten Pensionsversicherungsbeiträge weiter und bewirkt eine entsprechende Erhöhung der späteren „Vollpension“.
Voraussetzung für die Beantragung einer Teilpension ist, dass zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in eine Vereinbarung abgeschlossen wird (es besteht kein Rechtsanspruch), die eine Reduktion der vorherigen Normalarbeitszeit um mindestens 25 % und höchstens um 75 % vorsieht. Als Ausgangsbasis für die Reduktion gilt die in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Normalarbeitszeit. Aus dem jeweils vereinbarten Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ergibt sich das Ausmaß der Teilpension:

Eine Teilpensionsteilzeit ist daher über weite Strecken wie eine „normale“ Teilzeit zu behandeln (daher gebührt zB eine Urlaubsersatzleistung nur auf Basis des Teilzeitentgelts). Besondere Schutzbestimmungen gibt es jedoch für die Abfertigung Alt, diese ist auf Basis der früheren Normalarbeitszeit zu berechnen.
Trinkgeldpauschalierung - beitragspflichtig
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Trinkgelder werden mit Wirkung ab 01.01.2026 in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Keine SV-Pflicht für Trinkgelder, die über den festgelegten Pauschalbeträgen liegen: Es wird gesetzlich klargestellt, dass für Zeiträume ab 01.01.2026 die festgelegten Pauschalbeträge für die SV-Pflicht als Maximalbeträge gelten. Somit können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden können, wenn sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
- „Amnestie für die Vergangenheit“: Für Zeiträume vor dem 01.01.2026 verjährt das Recht des Sozialversicherungsträgers, Beiträge für „pauschalübersteigende“ Trinkgelder festzulegen, mit 01.01.2026. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Versicherungsträger bis 30.09.2026 neue Trinkgeldpauschalen (auf Basis der neuen Rechtslage) verlautbart.
- Informations- und Auskunftspflichten des Betriebes: Eine in derselben Gesetzesnovelle enthaltene Änderung im AVRAG sieht neue Informationspflichten des Betriebes ab 01.01.2026 vor: Alle Arbeitnehmer/innen, die an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, müssen am Beginn des Dienstverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel informiert werden (bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen muss die Information bis spätestens 28.02.2026 erfolgen).
Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe
Im Hotel- und Gastgewerbe werden von der Österreichischen Gesundheitskasse auf Basis einer Sozialpartnereinigung ab 01.01.2026 bundesweit einheitliche SV-pflichtige Trinkgeldpauschalsätze festgelegt. Die Trinkgeldpauschalen gelten für Arbeitnehmer/innen (einschließlich Lehrlinge und Pflichtpraktikannt/innen), die in Mitgliedsbetrieben der Wirtschaftskammer-Fachverbände Hotellerie oder Gastronomie beschäftigt sind. Bei Mischbetrieben kommt es darauf an, ob das jeweilige Dienstverhältnis dem Hotel- und Gastgewerbe-Kollektivvertrag unterliegt.
Neben freiwilligen Trinkgeldern von dritter Seite sind auch Trinkgelder umfasst, die über ein Verteilsystem („Tronc-System“) im Betrieb aufgeteilt werden.
Von der Trinkgeldpauschalregelung sind ausgenommen:
- Arbeitnehmer/innen in der Systemgastronomie,
- Arbeitnehmer/innen in Schüler-, Lehrlings-, Studenten- und Seniorenwohnheimen,
- Backoffice-Mitarbeiter/innen (zB Buchhalter/innen, Personalverrechner/innen) und Haustechniker/innen, sofern sie nachweislich kein Trinkgeld erhalten (zB dienstvertragliches Trinkgeldannahmeverbot, Erklärung über den Nichterhalt von Trinkgeldern oä).
- Arbeitnehmer/innen, bei denen die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder im Beitragszeitraum nachweislich unter 50 % des jeweiligen Trinkgeldpauschalbetrages liegen (diesfalls sind anstelle der Trinkgeldpauschale die tatsächlichen Trinkgelder maßgeblich).
Für Teilzeitbeschäftigte und für fallweise Beschäftigte ist der aliquote Teilbetrag der Trinkgeldpauschale anzusetzen.
Trinkgeldpauschalen sind auch für Abwesenheitszeiten (zB Krankenstand, Urlaub, Berufsschule) anzusetzen, die am Stück einen Monat nicht übersteigen; die Trinkgeldpauschale entfällt daher erst bei durchgehender Abwesenheit von mehr als einem Monat (also ab dem zweiten Monat).
Überstundenzuschläge gemäß § 68 EStG
Gesetzliche Regelung für 2026
Die für 2024 und 2025 geltende Sonderregelung im Bereich des § 68 Abs 2 EStG (Steuerfreiheit für bis zu 18 Überstundenzuschläge und maximal bis zu EUR 200,00 monatlich) läuft mit Jahresende aus. Ein im Nationalrat eingebrachter Initiativantrag der Regierungsparteien sieht für das Kalenderjahr 2026 wieder eine Sonderregelung vor (befristet bis 31.12.2026): Steuerfreie Überstundenzuschläge sollen monatlich für bis zu 15 Überstunden und bis maximal EUR 170,00 möglich sein.
Überblick über die steuerfreien Höchstgrenzen in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft:

Verschärfungen der behördlichen Vollzugspraxis zu § 68 EStG
Durch geänderte Rechtsauslegungen seitens der Abgabenbehörden kommt es aktuell vermehrt zu Diskussionen bei Lohnabgabenprüfungen in Bezug auf die nachfolgenden Aspekte.
- Arbeitszeitdurchrechnung oder Gleitzeit mit mehrmonatiger Periode
Am Zeitkonto bestehende Plusstunden sind während der laufenden Periode noch keine Überstunden. Die Steuerbegünstigung kann daher nur für jene Kalendermonate angewendet werden, in denen die Durchrechnungs- bzw Gleitzeitperiode. Auch im Falle einer Überstundenpauschale ist es nicht zulässig, die erst am Periodenende entstehenden Überstunden schon vorab Monat für Monat steuerbegünstigt abzurechnen. - All-in ohne Arbeitszeitdurchrechnung bzw. Gleitzeit
Das „Herausschälen“ von steuerfreien Überstundenzuschlägen aus einem All-in-Bezug wird laut neuer Ansicht des BMF nur mehr dann anerkannt, wenn im Jahresschnitt entweder die monatliche Höchstanzahl der für § 68 Abs 2 EStG relevanten Überstunden (2025: 18, 2026: 15) oder der monatliche Höchstbetrag (2025: EUR 200,00, 2026: EUR 170,00) erreicht wird. - All-in kombiniert mit mehrmonatiger Arbeitszeitdurchrechnung oder Gleitzeit
Diese Kombination führt nach neuer Ansicht des BMF dazu, dass das „Herausschälen“ von steuerfreien Überstundenzuschlägen überhaupt komplett unzulässig ist. Begründet wird dies ua damit, dass während der laufenden Durchrechnungs- bzw Gleitzeitperiode überhaupt keine (durchschnittlichen) Überstunden anfallen. - Verschärfte Anforderungen an die Arbeitszeitaufzeichnungen
Bezugnehmend auf die Entscheidung VwGH 29.07.2025, Ra 2024/15/0050) verlangen GPLB-Prüfer/innen für die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen immer häufiger perfekt aufbereitete Arbeitszeitaufzeichnungen, in denen die konkrete tages- und uhrzeitmäßige Lage der begünstigten Überstunden sowie deren ausdrückliche Kennzeichnung einwandfrei ersichtlich sind (und damit kein „Nachrechenaufwand“ für den/die Prüfer/in verbunden ist).
Beachte: Zwar gibt es zu den angeführten Problemfeldern (bisher) noch keine offiziellen amtlichen Stellungnahmen oder Richtlinien, die massiv verschärfte Vollzugspraxis macht die genannten Bereiche für die Unternehmen und deren Arbeitnehmer/innen allerdings zunehmend zu einer „steuerlichen Hochrisikozone“. Letztlich muss daher jedes Unternehmen die Entscheidung treffen, ob es in den vorstehend genannten Konstellationen das Risiko künftiger Steuernachzahlungen in Kauf nehmen oder lieber „im vorauseilenden Gehorsam“ auf steuerpflichtige Abrechnung umstellen möchte.
Verzugszinsen in der SV
Ab 01.0.2026 sinkt der Zinssatz für Verzugszinsen bei rückständigen SV-Beiträgen von bisher 7,03 % auf 5,53 %.
Wohnbauförderungsbeitrag für Wien – Erhöhung ab 2026
Seit dem Jahr 2018 ist im Wohnbauförderungsbeitragsgesetz die Möglichkeit vorgesehen, dass jedes Bundesland die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrages eigenständig festlegen kann. Bisher haben die Bundesländer davon keinen Gebrauch gemacht.
Der Wohnbauförderungsbeitrag wird in Wien für die Betriebe und die Beschäftigten jeweils von 0,5 % auf 0,75 % erhöht (gesamt also von 1 % auf 1,5 %). Die Regelung gilt für vollversicherte Angestellte und Arbeiter/innen, die bei der Landesstelle Wien der ÖGK versichert sind bzw deren SV-rechtlicher Beschäftigungsort in Wien liegt.
Zinsersparnis (Vorschuss bzw Arbeitgeberdarlehen)
Für Darlehen bzw Vorschüsse, bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist, gilt laut Festlegung des BMF im Jahr 2026 ein Prozentsatz von 3,0 % (in den Jahren 2024 und 2025 betrug der Zinssatz jeweils 4,5 %).
Ergänzender Hinweis: Für zinsfreie oder fixverzinste Darlehen bzw Vorschüsse gilt hingegen seit 01.01.2024 der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat der Darlehens- bzw Vorschussvereinbarung erstmalig veröffentlichte Privatwohnbau-Zinssatz (bei über zehnjähriger Zinsbindung) minus 1/10-Abschlag.
Zuverdienst bei Pensionsbezieher/innen
Die gesetzlich für die Jahre 2024 und 2025 befristete Begünstigung für Regelpensionsbezieher/innen, die neben der Pension vollversichert arbeiten (Entfall der DN-Pensionsversicherungsbeiträge bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze), wurde nicht verlängert und ist daher mit 31.12.2025 ausgelaufen.
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Nicole Preining MLS
Teamleitung Personalverrechnung
eccontis Steuerberatung | Wirtschaftsprüfung
