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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

ERHÖHUNG DER GERICHTSGEBÜHREN

Die Gerichtsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2021 valorisiert. Mit 01.01.2025 (BGBl II 51/2025 vom 26.02.2025) wurden die Gerichtsgebühren wieder wesentlich angehoben.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meisten Gebühren 23 %. Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden, sind von diesen Erhöhungen betroffen, sondern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (zB Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betroffen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage ausmachen.

Konsequent dazu wurde auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von EUR 14.834,00 auf EUR 18.251,00 angehoben. Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sonstigen Gerichtsanfragen künftig spürbar teurer.

Neuauflage der Gebührenrichtlinie

Seit 2007 gibt es die Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz. Nach deren Verlautbarung wurden diese Richtlinien im Jahr 2019 angepasst. Seit dem Jahr 2019 sind zahlreiche Gesetzesänderungen, welche zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neuen Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurden die Gebührenrichtlinien grundlegend überarbeitet und neu verlautbart. Die neuen Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 01.04.2025 anzuwenden und ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31.03.2025 entstanden ist, sind noch die alten Richtlinien anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß§ 303 BAO dar. Wie bei allen veröffentlichten Richtlinien der Finanzverwaltung können diese jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen. Sie haben daher keinen Gesetzescharakter und sind auch nicht bindend für Gerichte.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

NEUER ÖNACE-CODE 2025

Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen.

Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 01.01.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen.

Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.

NEUERUNGEN BEI DER BERICHTIGUNG VON RECHNUNGEN

Schon mehrmals wurde an dieser Stelle über die Bedeutung einer richtigen Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sowohl für den Aussteller der Rechnung als auch für deren Empfänger geschrieben. Auch über die Möglichkeit, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen, wurde berichtet. Eine Vorabentscheidung des EuGH hat nun zu einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes geführt, wodurch es zu Änderungen hinsichtlich der Behandlung fehlerhafter Rechnungen kommt.

 

„Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag“. Diese Bestimmung, die auch „Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung“ genannt wird, hat ihre Ursache in dem Umstand, dass die Rechnung für den Empfänger bares Geld wert sein kann. Dann nämlich, wenn dieser selbst Unternehmer ist und im Rahmen seines Unternehmens zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Weist eine solche Rechnung alle gesetzlich geforderten Merkmale auf, kann der Leistungsempfänger die darin ausgewiesene Vorsteuer bei seinem Finanzamt geltend machen. Dieser Vorgang ist für den Fiskus neutral. Ein Unternehmer stellt die Umsatzsteuer in Rechnung und führt sie an das Finanzamt ab, der andere holt sich den Betrag in Form der Vorsteuer wieder zurück.

 

Diese Logik wird aber dann durchbrochen, wenn ein Unternehmer seinen Kunden zwar irrtümlich Umsatzsteuer verrechnet, diese aber nicht an das Finanzamt abführt, weil er zB Kleinunternehmer ist. Hier würde das Finanzamt Vorsteuern bezahlen, die es vorher nicht eingenommen hat. Genau das soll die gesetzliche Bestimmung verhindern: Wer Umsatzsteuer auf die Rechnung schreibt, muss diese auch bezahlen, unabhängig davon, ob er sie auch nach den allgemeinen Regeln schulden würde.

 

Allerdings hatte das Gesetz auch eine Reparaturmöglichkeit für derartige Rechnungen vorgesehen: Die Steuer- schuld kann vermieden werden, wenn der Unternehmer die Rechnung dem Empfänger gegenüber berichtigt.

 

Infolge einer EuGH-Entscheidung wurde diese gesetzliche Bestimmung nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 an die Rechtsmeinung des EuGH angepasst. Diese Neuregelung ist am 22.07.2023 in Kraft getreten und besagt, dass eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung dann nicht entsteht, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde. Logischer Grund: Da Konsumenten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, liegt auch keine Gefährdung des Steueraufkommens vor.

 

Entdeckt ein Unternehmer daher künftig einen Fehler in einer von ihm ausgestellten Rechnung, muss er prüfen, wer der Leistungsempfänger war. Handelte es sich dabei um einen Unternehmer, gilt nach wie vor die Steuerschuld kraft Rechnungslegung mit dem Erfordernis einer Rechnungsberichtigung. Nur wenn der Unternehmer an einen Endverbraucher geleistet hat, ist der falsche Umsatzsteuerausweis in der Rechnung unbeachtlich.

 

Aber Vorsicht: Wer einem Endverbraucher einen Umsatzsteuerbetrag in Rechnung gestellt hat, den er nicht schuldet, diesen aber dem Finanzamt erklärt und bezahlt hat, muss diesen Fehler in dem Zeitraum berichtigen, in dem er passiert ist. Eine Rechnungsberichtigung zu einem späteren Zeitpunkt ist dann nicht möglich, da ja die Umsatzsteuerschuld nach der Neuregelung gar nicht entstanden ist.

 

Eine weitere Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes, die sich mit Steuerschuld kraft Rechnungslegung beschäftigt, wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 nicht geändert. Wer nämlich in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, ohne eine Leistung erbracht zu haben (zB Scheinrechnung) oder ohne Unternehmer zu sein, der schuldet nach wie vor die ausgewiesene Steuer, und das nach dem Buchstaben des Gesetzes ohne Möglichkeit einer Berichtigung. Allerdings wurde von der Verwaltungspraxis auch hier stets eine Berichtigung zugelassen, sofern es sich nicht um missbräuchliche Rechnungslegung gehandelt hat. Wer also etwa für einen Privatverkauf eine „Rechnung“ mit Umsatzsteuer ausstellt, kann diese auch zurückziehen bzw berichtigen.

 

 

ABGABENFESTSETZUNG UND VERJÄHRUNGSFRIST

Auch eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre.

 

Das Finanzamt kann Abgaben zeitlich nicht unbeschränkt festsetzen. Nach Ablauf bestimmter Fristen verliert die Behörde das Recht, eine Abgabe einzuheben (Verjährungsfrist). Diese Regelung hat den Zweck, Rechtsfrieden einkehren zu lassen, da nach mehreren Jahren ein Sachverhalt nur mehr schwer zu ermitteln wäre. Im Falle von vorsätzlich verkürzten Abgaben dauert die Verjährungsfrist allerdings länger.

 

Verlängerung der Frist auf 10 Jahre

Für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in welchem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist betreffend die Umsatzsteuer 2023 beginnt daher mit 01.01.2024. Wird innerhalb dieser Frist vom Finanzamt eine nach außen erkennbare Amtshandlung vorgenommen, verlängert sich die Frist um ein Jahr. Wird innerhalb dieses Verlängerungsjahres eine weitere Amtshandlung gesetzt, verlängert sich die Frist erneut um ein Jahr.

 

Wurden Abgaben allerdings vorsätzlich hinterzogen und nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt, verlängert sich diese Frist auf 10 Jahre. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Es genügt, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

 

Rechtsirrtum ist kein Vorsatz

Kürzlich entschied das Bundesfinanzgericht (BFG), dass im Falle eines Rechtsirrtums eines Vereins kein Vorsatz vorliegt, auch wenn der Irrtum vorwerfbar ist.

 

Der Verein hatte in den vergangenen Jahren keine Umsatzsteuer abgeführt, da die Organe des Vereins aufgrund der vermeintlichen Gemeinnützigkeit des Vereins auch von einem Nichtvorliegen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen waren. Dass mangels Einholung von steuerrechtlichen Erkundigungen, die zur Aufklärung des Rechtsirrtums beitragen hätten können, durch die handelnden Vereinsorgane sorglos gehandelt wurde, wurde vom Verein nicht in Abrede gestellt. Die Verkürzung der Umsatzsteuer wurde nach Ansicht des BFG jedoch nicht ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen. Aufgrund des Nichterkundigens über die Umsatzsteuerpflicht liegt ein nicht entschuldbarer Rechtsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt und lediglich das Vorliegen von (grober) Fahrlässigkeit bewirkt.

 

Das Bundesfinanzgericht (BFG) orientiert sich bei der Entscheidung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach die Beweislast für das Vorliegen einer (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung und damit auch für die Verlängerung der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist bei der Abgabenbehörde liegt. Diese muss dafür eindeutige, ausdrückliche, begründete und nachprüfbare Feststellungen treffen und darf nicht pauschal von hinterzogenen Abgaben ausgehen. Eine (allenfalls auch grob) fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt jedoch keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre, sodass im konkreten Fall die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden war.

 

 

AUTOMATISCHER AUSTAUSCH VON BANKINFORMATIONEN

Kürzlich wurde die Liste der teilnehmenden Staaten, welche Finanzdaten an Österreich melden, vom Finanzministerium neu veröffentlicht.

 

Finanzinstitute (zB Banken oder Verwahrstellen) sind verpflichtet, in Partnerstaaten ansässige Kunden zu identifizieren und gegebenenfalls notwendige Informationen an die jeweilige Steuerbehörde im Partnerstaat des Kunden zu übermitteln. Meldepflichtig sind neben allgemeinen Daten zum Kontoinhaber und Konto (Name, Kontonummer, Steueridentifikationsnummer etc) auch Informationen zu Dividenden, Zinsen, Verkaufserlösen aus Finanzvermögen, bestimmten Versicherungseinkünften und sonstigen Einkünften aus dem im Depot gehaltenen Vermögen.

 

Jährlich wird vom Finanzministerium eine Liste mit allen teilnehmenden Staaten veröffentlicht. Derzeit umfasst die Liste neben allen EU-Mitgliedsstaaten auch 23 weitere Länder, welche hauptsächlich OECD-Staaten sind. Wichtige Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind unter anderem das Vereinigte Königreich, Australien, Kanada, Japan, Türkei, Singapur und die Schweiz. Seit 1.5.2023 nehmen außerdem auch erstmalig Georgien, Thailand und die Ukraine teil. Russland ist weiterhin aufgelistet, der Informationsaustausch ist jedoch derzeit ausgesetzt. Die Vereinigten Staaten und China sind keine Teilnahmestaaten.

 

„Sanierungsbedarf“ klären

Die österreichische KESt auf Kapitalerträge wird lediglich von inländischen depotführenden Stellen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Kapitalerträge auf ausländischen Depots oder Konten sind daher in der Einkommenssteuererklärung anzugeben und (auch) in Österreich zu versteuern.

 

Ergeben sich Divergenzen zwischen den Daten aus dem erhaltenen automatischen Informationsaustausch und den eingereichten Einkommensteuererklärungen, versendet das Finanzamt Fragenvorhalte an die jeweiligen Steuerpflichtigen. Das Finanzamt fordert dabei zweckdienliche Unterlagen an und hinterfragt die Quelle des ausländischen Vermögens. Des Weiteren wird der Betroffene aufgefordert, nachvollziehbar darzustellen, ob und wie die „Auslandseinkünfte“ in der Steuererklärung aufgenommen wurden. Ist unklar, ob ausländische Kapitalerträge in der Vergangenheit korrekt in die österreichische Steuererklärung aufgenommen wurden oder besteht ein „Sanierungsbedarf“, sollte unbedingt eine Beratung in Anspruch genommen werden.

 

NEUES START-UP-FÖRDERUNGSGESETZ

Im Rahmen des Regierungsprogramms wurden bedeutende Veränderungen im österreichischen Gesellschaftsrecht und im steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen angekündigt, um Start-Ups und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu stärken.

 

1. NEU: FLEXIBLE KAPITALGESELLSCHAFT

 

Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) sieht die Umsetzung von zwei zentralen Maßnahmen vor, die das österreichische Gesellschaftsrecht betrifft. Primär wird eine neue Rechtsform vorgeschlagen, die Flexible Kapitalgesellschaft, wobei die englische Bezeichnung Flexible Company (kurz: FlexCo) ausdrücklich erlaubt sein soll. Die FlexKapG basiert auf dem GmbH-Gesetz, bietet jedoch zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bisher Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Daher kann die FlexKapG als Hybridform zwischen GmbH und AG gesehen werden.

 

Ein wesentlicher Unterschied ist der Mindestbetrag für Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter in Höhe von EUR 1,00 statt EUR 70,00 wie bei der GmbH. Zweitens wird das gesetzliche Mindeststammkapital von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 gesenkt. Im Gegensatz zur derzeit schon möglichen gründungsprivilegierten GmbH entfällt bei der FlexKapG auch nach zehn Jahren die Notwendigkeit weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital. Beide Maßnahmen basieren auf internationalen Vorbildern und sollen den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver machen sowie die Wettbewerbsfähigkeit steigern. In Kraft treten soll das Gesetz am 01.11.2023. Korrespondierend sinkt die Mindestkörperschaftsteuer. Sie beträgt künftig EUR 500,00 (5 % des gesetzlichen Mindeststammkapital). Für das vierte Quartal 2023 ist eine Übergangsregelung vorgesehen.

 

2. START-UP-MITARBEITERBETEILIGUNG

 

Aufstrebende Unternehmen sind unter Umständen nicht in der Lage, hochqualifizierte Arbeitnehmer angemessen zu bezahlen, da noch zu wenig Liquidität vorhanden ist. Daher wird auch auf Mitarbeiterbeteiligungen zurückgegriffen, was allerdings beim Arbeitnehmer als Empfänger der Anteile zum Problem führt, dass der Zugang der Mitarbeiterbeteiligung sofort lohnsteuerpflichtig ist, obwohl der Arbeitnehmer keinen in Geld bestehenden Zufluss erhält.

 

Das geplante Modell der „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ soll hier Entlastung schaffen, indem ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt wird. Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass Arbeitnehmer bis zur tatsächlichen Veräußerung über die Anteile nicht frei verfügen können (Vinkulierung).

 

Die Besteuerung bei den Mitarbeitern soll in weiterer Folge vereinfacht durch eine (steuerlich günstige) Pauschalregelung erfolgen. 75 % sollen mit dem festen Steuersatz in Höhe von 27,5 % und die restlichen 25 % mit dem regulären ESt-Tarif versteuert werden. Ferner wird eine flankierende Begünstigung im Bereich der Sozialversicherung sowie bei den Lohnnebenkosten verankert.

 

Eine „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ kann nur begeben werden, wenn das Arbeitgeberunternehmen folgende (Größen-)Kriterien erfüllt:

  • nicht mehr als 100 Arbeitnehmer;
  • nicht mehr als 40 Mio EUR Umsatz;
  • seit Unternehmensgründung sind nicht mehr als zehn Jahre vergangen;
  • das Unternehmen darf nicht Teil bzw verbundenes Unternehmen eines Konzerns sein.

Die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung soll nur für die unentgeltliche (nicht für verbilligte) Abgaben von Kapitalanteilen anwendbar sein.

 

Geplant ist, dass der Besteuerungsaufschub für Anteile gilt, die ab dem 01.01.2024 abgegeben werden.

 

Tipp

Sollten Sie die Gründung eines Unternehmens in Erwägung ziehen, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da individuelle Bedürfnisse die Wahl der Rechtsform beeinflussen können. Neben gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sind auch steuerliche Probleme zu berücksichtigen.