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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

KOMMUNALSTEUER GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER

Für Honorare eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die Gesellschaft auch dann Kommunalsteuer entrichten, wenn der Geschäftsführer seine Leistungen für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen auslagert und diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags mit der Gesellschaft abrechnet.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Kommunalsteuerpflicht auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, wenn sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt sind. Darunter fallen insbesondere die Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb der GmbH. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft (Beteiligung von mehr als 25 %) ist die Weisungsgebundenheit kein Kriterium für ein Dienstverhältnis, da solche Geschäftsführer ohnehin meist nicht weisungsgebunden sind. Die langjährige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers für die GmbH sei aber ein klares Indiz für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes. Ausschlaggebend ist allein die organisatorische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf der Gesellschaft. Auch eine eigene unternehmerische Struktur des Einzelunternehmens steht laut BFG einem kommunalsteuerpflichtigen Dienstverhältnis bei der GmbH nicht entgegen.

Unternehmerwagnis

Das BFG äußerte sich in einem Fall auch zur Frage des Unternehmerwagnisses. Zwar sah ein Werkvertrag eine erfolgsabhängige Vergütung vor, doch war eine Entlohnung bei negativem Deckungsbeitrag ausgeschlossen. Ein negativer Deckungsbeitrag trat in den relevanten Jahren auch nie ein. Zudem hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer als Mehrheitseigentümer jederzeit die Vertragsbedingungen ändern können. Ein tatsächliches unternehmerisches Risiko des Geschäftsführers als Einzelunternehmer habe damit nicht bestanden. Weiters darf die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer nicht um pauschale Betriebsausgaben oder Fixkosten des Einzelunternehmens reduziert werden. Nur Kosten für die eigene Belegschaft könnten die Bemessungsgrundlage mindern, im gegenständlichen Fall gab es aber keine Mitarbeiter im Einzelunternehmen.

Fazit

Das Urteil fügt sich nahtlos in die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein, wonach bei der Kommunalsteuer nicht die äußere Vertragsform, sondern die tatsächlichen Verhältnisse wie die Eingliederung in den Betrieb zählen. Auch die Zwischenschaltung eines Einzelunternehmens soll an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Auslagerung von Tätigkeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen soll es nicht ermöglichen, die Kommunalsteuerpflicht bei der Gesellschaft zu umgehen.

VERSCHÄRFUNGEN GRUNDERWERBSTEUER SEIT 01.07.2025

Der Nationalrat hat im Juni 2025 die von der Bundesregierung geplanten Änderungen in der Grunderwerbsteuer beschlossen. Diese Neuerungen sehen wesentliche Verschärfungen bei Immobilientransaktionen in Form von „share deals“ vor. Diese Neuregelungen sind mit 01.07.2025 in Kraft getreten und für zukünftige Transaktionen zu beachten.

Direkterwerb

Durch die beschlossene Neuregelung gibt es bezüglich eines Direkterwerbs keine Änderungen. Der Erwerb von Grundstücken führt im Regelfall zu einer Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises.

Anteilsvereinigung

Neben dem Direkterwerb von Immobilien (asset deal) unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen auch bisher schon der Erwerb von Anteilen an einer Kapital- oder Personengesellschaft (share deal) der Grunderwerbsteuer. Bisher fällt Grunderwerbsteuer an, wenn mehr als 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden bzw sich bei Personengesellschaften mehr als 95 % der Anteile verschieben. Die bisherige Schwelle bezüglich des Auslösens der Steuertatbestände wurde durch den Beschluss im Nationalrat von 95 % auf 75 % herabgesetzt. Damit soll insbesondere die Verhinderung der Tatbestandserfüllung – durch Zurückbehalten von Zwerganteilen - erschwert werden.

Dabei unterscheidet das GrEStG zwischen zwei Fallgruppen:

1. Den unmittelbaren Übergang von 75 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft innerhalb von 7 Jahren auf neue Gesellschafter.

2. Grunderwerbsteuerpflicht liegt auch bei einem Rechtsgeschäft vor, das den Anspruch auf Übertragung

  • eines oder mehrerer Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft durch die unmittelbare oder mittelbare (!) Übertragung von mindestens 75 % aller Anteile in der Hand des Erwerbers oder einer Erwerbergruppe vereinigen würde, begründet oder
  • von mindestens 75 % aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auf einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe begründet.

Der Tatbestand zur Anteilsvereinigung stellt seit 01.07.2025 auf „Erwerber“ und „Erwerbergruppen“ ab. Eine (un)mittelbare Anteilsvereinigung liegt daher bei Vereinigung der betreffenden Anteile in der Hand eines einzelnen Erwerbers oder einer Erwerbergruppe vor.

Eine Erwerbergruppe liegt vor, wenn Erwerber zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Zu einer Erwerbergruppe gehören auch Personen, die die einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben. Künftig sind auch Privatstiftungen oder Körperschaften öffentlichen Rechts umfasst. Neu ist, dass künftig auch mittelbare Anteilsvereinigungen zur Grunderwerbsteuerpflicht führen können. Eine mittelbare Anteilsvereinigung liegt dann vor, wenn nicht die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft selbst, sondern die Anteile einer in der Beteiligungskette darüberstehenden Gesellschaft übertragen werden. Damit soll die Vermeidung von Grunderwerbsteuer durch Zwischenschaltung von Gesellschaften verhindert werden. Für die Bestimmung der mittelbaren Beteiligung sind die prozentuellen Beteiligungen auf jeder Ebene miteinander zu multiplizieren. Zukünftig kann daher auch der Fall auftreten, dass Anteilsübertragungen auf Ebene einer ausländischen Muttergesellschaft dazu führt, dass in Österreich Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wird.

Durch eine Konzernklausel wurde eine Erleichterung von konzerninternen Beteiligungsübertragungen geschaffen. Bei Vorgängen aufgrund einer Umgründung im Sinne des UmgrStG liegt demnach weder eine mittelbare Vereinigung noch ein mittelbarer Erwerb von Anteilen vor, sofern die an der Umgründung Beteiligten derselben Erwerbergruppe angehören.

Immobiliengesellschaft

Wenn bei einer Immobiliengesellschaft

1. eine Anteilsvereinigung,

2. ein Gesellschafterwechsel oder

3. ein Umgründungsvorgang

verwirklicht wird, beträgt die Steuer 3,5 % vom gemeinen Wert (das heißt Verkehrswert), statt zuvor 0,5 % vom meist wesentlich geringerem Grundstückswert. Ausgenommen von der Qualifikation als Immobiliengesellschaft sind nur Anteilsübertragungen im Familienverband.

Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn der Unternehmensschwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt und keine oder nur in untergeordnetem Ausmaß sonstige gewerbliche Aktivitäten verfolgt werden. Eine Immobiliengesellschaft liegt auch dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft oder die erzielten Einkünfte (= Ergebnisse und nicht Umsätze) überwiegend aus Grundstücken besteht bzw erzielt werden. Grundstücke, die für gewerbliche Zwecke der besitzenden Gesellschaft selbst genutzt werden – also nicht bloß veräußert, vermietet oder verwaltet werden – sollen dabei nicht zur Einordnung als Immobiliengesellschaft führen.

Übergangsregelungen / In-Kraft-Treten

1. Die beschlossenen Gesetzesänderungen sind mit 01.07.2025 in Kraft getreten und sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30.06.2025 entsteht oder entstehen würde.

2. Durch das Inkrafttreten der Neuregelung am 30.06.2025 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht.

3. Wenn am 30.06.2025 mindestens 75% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft gehalten wurden, ist der neue Tatbestand der Anteilsvereinigung auch auf zukünftige Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch das Beteiligungsausmaß verändert wird, aber nicht (!) unter 75 % sinkt.

Das Finanzministerium hat für Herbst 2025 FAQ’s zur Gesetzesänderung angekündigt. Mit Beispielen und Erläuterungen sollen die Neuregelungen besser nachvollziehbar und verständlich werden.

AKTUELLE STUNDUNGSZINSEN FINANZAMT

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anpruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen sind vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Dieser hat sich in den Jahren 2012 bis 2022 kaum geändert. Seit Mitte 2022 ist es jedoch zu mehreren Zinssprüngen gekommen. Insofern haben sich die Stundungs- und Aussetzungszinsen zuerst empfindlich erhöht. Seit Mitte 2024 sinken die Zinssätze wieder. Die aktuell geltenden Zinssätze dürfen wir wie folgt bekannt geben.

Insbesondere dürfen wir auf die Anspruchszinsen hinweisen, die vom Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen jeweils ab 01.10. des Folgejahres verrechnet werden.

GEWINNFREIBETRAG 2023

Wie jedes Jahr um diese Zeit dürfen wir Sie auf die Vorteile des sogenannten Gewinnfreibetrages und dessen steuerlich optimale Ausnutzung vor Jahresende hinweisen.

 

Natürliche Personen können im Rahmen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrages bis zu 15 % ihres Gewinns aus einer betrieblichen Tätigkeit steuerfrei belassen. Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde zuletzt der Grundfreibetrag (für Gewinne bis maximal EUR 30.000,00), von 13 % auf 15 % erhöht. Die Staffelung des darüberhinausgehenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrages blieb unverändert. Um die Steuerbelastung Ihres Unternehmens zu optimieren, sollten Sie, sofern es wirtschaftlich auch sinnvoll ist, noch vor dem Jahresende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter tätigen.

 

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in

  • einen automatisch vom Finanzamt zu berücksichtigenden investitionsunabhängigen Grundfreibetrag (15 % von maximal EUR 30.000,00; somit bleiben maximal EUR 4.500,00 Ihres Gewinns steuerfrei) und
  • einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen sowie in der Steuererklärung zu beantragenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (kann von Pauschalierern jedoch nicht in Anspruch genommen werden).

Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn des Unternehmens unter Außerachtlassung von Gewinnen aus Betriebsveräußerungen, bestimmten Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und Grundstücksveräußerungen, die mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 % besteuert werden.

 

Für Gewinne, bis EUR 175.000,00 können 13 % Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Für darüberhinausgehende Gewinne, bis EUR 350.000,00 können 7 % und für darüberhinausgehende Gewinne, bis EUR 580.000,00 können 4,5 % geltend gemacht werden. Ab einem Gewinn von EUR 580.001,00 kann kein Gewinnfreibetrag mehr berücksichtigt werden.

 

Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt EUR 580.000,00. Der maximale Gewinnfreibetrag daher EUR 45.950,00 (inklusive Grundfreibetrag).

 

Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter

Damit jedoch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen im Verlangungsjahr 2023 Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden, da die Höhe der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags durch diese Investitionen gedeckt sein muss.

 

Unter begünstigten Wirtschaftsgütern versteht man die Anschaffung von ungebrauchtem, körperlichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer (ausgenommen zB PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter) oder aber bestimmte Wertpapiere, die dem Betrieb mindestens vier Jahre gewidmet sind. Wichtig ist jedoch, dass die Investitionen während des Jahres 2023 erfolgt sind bzw noch vor dem 31. Dezember 2023 getätigt werden.

 

Bei der Bestimmung der optimalen Höhe der Investitionen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

GRUNDLAGEN EINER PRIVATSTIFTUNG

In Österreich hat die Privatstiftung eine mittlerweile 30-jährige Geschichte als etabliertes Instrument der Vermögensverwaltung. Sie ermöglicht es einem Stifter, Vermögen langfristig zu sichern und vor Zersplitterung zu schützen.

 

Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose juristische Person, die von einem oder mehreren Stiftern zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Widmung von Vermögenswerten gegründet wird. Die Vermögenswidmung muss dabei mindestens EUR 70.000,00 betragen. Soweit dieser Betrag in Form von Sachwerten gewidmet wird, muss dieser gründungsgeprüft werden. Die Stiftung kann zu jeglichem erlaubten Zweck errichtet werden, auch kann der Stifter selbst Begünstigter sein. Geführt wird die Privatstiftung durch einen zumindest dreiköpfigen Vorstand. Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung so zu verwalten, dass die vom Stifter in der Stiftungserklärung vorgegebenen Stiftungszwecke erfüllt werden, und er wendet den definierten Begünstigten Vermögen und/oder Erträge zu. Detailregelungen können in der Stiftungszusatzurkunde getroffen werden, die als flexibles Werkzeug dient.

 

Besteuerung einer Privatstiftung

Die Besteuerung einer Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen:

  • Eingangsbesteuerung
  • laufende Besteuerung
  • Ausgangsbesteuerung

Bei der Zuwendung von Vermögen an eine Privatstiftung fällt eine 2,5 %ige Stiftungseingangssteuer an. Die Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer ist in der Regel der gemeine Wert bzw Verkehrswert. Zuwendungen von Immobilien sind von der Eingangssteuer befreit, stattdessen unterliegen diese einer rund 6 %igen Grunderwerbssteuer, welche vom Grundstückswert bemessen wird. Grundsätzlich ist die Privatstiftung als juristische Person körperschaftssteuerpflichtig. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb (diese ist jedoch nur im Rahmen der Beteiligung als Kommanditist zulässig), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Spekulationsgewinne unterliegen dem regulären 24 %igen (ab 2024: 23 %igen) Körperschaftsteuersatz.

 

Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zu beachten, dass Zins- und Fonderträge sowie Erträge aus dem Verkauf von privatem Kapital- oder Immobilienvermögen der sogenannten Zwischensteuer unterliegen. Diese beträgt ebenso 24 % (ab 2024: 23 %), wird jedoch bei Zuwendung an die Begünstigten wieder gutgeschrieben. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften auf Ebene der Privatstiftung sind hingegen steuerfrei. Eine wesentliche Begünstigung der Privatstiftung darf jedoch nicht vergessen werden. Sofern der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Kapitalanteilen wieder in die Anschaffung von neuen Kapitalanteilen von mindestens 10 % investiert wird, unterbleibt vorerst die Besteuerung (Übertragung der stillen Reserven).

 

Zuwendungen an Begünstigte

Zuwendungen der Privatstiftung an Begünstigte unterliegen der 27,5 %igen Kapitalertragsteuer. Die Stiftung hat die KESt im Zeitpunkt des Zufließens einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wird eine Privatstiftung aufgelöst, kommt es zu keiner Liquidationsbesteuerung (anders als bei der GmbH). Besonderer Beachtung sollte allerdings dem sogenannten „Mausefalleneffekt“ geschenkt werden. Vom Mausefalleneffekt spricht man, wenn der Stifter die Privatstiftung widerruft und als Letztbegünstigter das in der Vergangenheit gestiftete Vermögen wieder zurückerhält. In einem solchen Fall muss der Stifter die Differenz zwischen dem steuerlichen Buch-wert des zugewendeten Vermögens und dem Verkehrswert des Vermögens im Zeitpunkt des Widerrufs der 27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterziehen. Die Errichtung einer Privatstiftung sollte daher gut überlegt werden.

 

VERÄUSSERUNG VON IMMOBILIEN GEGEN RENTENZAHLUNGEN

Werden Grundstücke nicht gegen einen Kaufpreis in Form einer Einmalzahlung, sondern gegen die Leistung einer Rente bzw in Raten veräußert, ergeben sich einige steuerliche Besonderheiten.

 

Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person, abhängt.

 

Raten dagegen sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die keine Renten darstellen. Für die Besteuerung der Veräußerung von Immobilien gegen Rentenzahlung ist einerseits relevant, ob das Grundstück dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzurechnen war. Bei letzterem spielen außerdem die Art der Gewinnermittlung – Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung – und die Art der Übertragung (Grundstück als Einzelwirtschaftsgut oder als Teil eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils) eine Rolle.

 

Vorliegen einer entgeltlichen Übertragung

Voraussetzung für die Steuerpflicht bei Übertragung des Grundstücks ist zunächst das Vorliegen einer entgeltlichen Übertragung. Eine solche ist grundsätzlich gegeben, wenn eine Kaufpreisrente (Wertverhältnis Rentenbarwert zu Wert des Wirtschaftsgutes zwischen 50 % und 125 %) oder eine gemischte Rente (Wertverhältnis Rentenbarwert zu Wert des Wirtschaftsgutes 125 % bis 200 %; 100 % sind als entgeltlich, der darüberhinausgehende Anteil als unentgeltlich anzusehen) vorliegt. Zu beachten ist, dass die Veräußerung eines Grundstücks gegen die Leistung einer Kaufpreisrente vom besonderen Steuersatz der Immobilienertragsteuer in Höhe von 30 % ausgenommen ist, es sei denn, dass das Grundstück aus dem Betriebsvermögen verkauft wird, dessen Gewinn mittels Bilanzierung ermittelt wird. Diese Ausnahme umfasst somit die Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens gegen Rente sowie die Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Sie gilt also immer dann, wenn das Einkommen nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt wird.

 

Selbstberechnung durch Parteienvertreter

Auch im Rahmen der Selbstberechnung durch Parteienvertreter und des Abführens der Immobilienertragsteuer ergeben sich in diesem Zusammenhang Besonderheiten. Bei der Veräußerung aus dem Privatvermögen kommt es bei Rentenzahlung zu einem sukzessiven Zufluss des Veräußerungserlöses. Steuerpflichtige Einkünfte entstehen erst dann, wenn die Anschaffungskosten (bei Altvermögen werden diese mit 86 % des Barwerts der Rentenzahlungen ermittelt) überschritten sind, dann jedoch in der Regel in einem mehrjährigen Zeitraum. Ein Verlust aus der Grundstücksveräußerung wird hingegen erst dann realisiert, wenn die letzte Rentenzahlung zugeflossen ist.

 

Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der Selbstberechnung und dem Zeitpunkt des für das Vorliegen eines Ertrages maßgeblichen Zuflusses mehr als ein Jahr, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der ImmoESt sowie die Haftung des Parteienvertreters. Die Veräußerung von Grundstücken unter Anwendung des Zufluss-Abfluss-Prinzips gegen Renten ist somit stets von der Selbstberechnung durch Parteienvertreter sowie der besonderen Vorauszahlung ausgenommen. Die Einkünfte sind daher in den Gesamtbetrag der Einkünfte aufzunehmen und zu veranlagen.

 

 

AMTSBLATT DER WIENER ZEITUNG DURCH EVI ERSETZT

Mit dem WZEVI-Gesetz entfiel die Verpflichtung zur bezahlten Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und anderen Kundmachungen für Firmen in der Wiener Zeitung.

 

Das Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und die Errichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (WZEVI-Gesetz) reformiert die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH. In Zukunft erscheint die Wiener Zeitung nicht mehr in physischer Form. Stattdessen wurde für die veröffentlichungspflichtigen Informationen eine elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes eingerichtet.

 

Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“)

Bisher war die Wiener Zeitung das amtliche Veröffentlichungsorgan der Republik Österreich und enthielt ein Amtsblatt („Amtsblatt zur Wiener Zeitung“), in dem unter anderem Stellen im öffentlichen Dienst ausgeschrieben und Firmenbuchänderungen oder Jahresabschlüsse bekannt gemacht wurden. Mit dem am 19.05.2023 veröffentlichten WZEVI-Gesetz entfällt die Verpflichtung zur bezahlten Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und anderen Kundmachungen für Firmen in der „Wiener Zeitung“, deren letzte Ausgabe am 30.06.2023 erschien. Seit 01.07.2023 werden die Pflichtveröffentlichungen stattdessen in einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“) verlautbart.

 

Eine bedeutende Änderung stellt die kostenfreie Erfüllung der gesetzlich normierten Veröffentlichungspflichten gemäß WZEVI-Gesetz dar. Für Unternehmen können aber Kosten entstehen, wenn die Wiener Zeitung GmbH zusätzliche Arbeit leisten muss (zB durch falsche Formatierungen). Für Nutzer ist der Zugriff und Abruf von Informationen über EVI vollständig kostenlos.

 

Ziel der Einführung der EVI ist die Sicherstellung von mehr Transparenz in der Republik. Auch die Gleichberechtigung unter den Bürgern wird gefördert, da jedem ein barrierefreier Zugang zu Informationen gewährt wird. Weiters stehen diese Informationen als Basis für wichtige Entscheidungen oder Vorgänge leichter zur Verfügung, da sie digital abrufbar sind. Zusätzlich sind alte Veröffentlichungen (vor dem 01.07.2023) aus dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung in der EVI ersichtlich.

 

Bestehende Pflichten bleiben aufrecht

Die Veröffentlichungspflicht selbst ändert sich durch das WZEVI-Gesetz nicht. Die zahlreich bestehenden Pflichten bleiben aufrecht, worunter auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses von großen Aktiengesellschaften fällt. Auch Veröffentlichungen von Eintragungen im Firmenbuch oder sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen, Ausschreibungen für Stellen für Mitglieder des Leitungsorgans sowie Einladungen zu Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften oder Informationen über neue Kollektivverträge müssen seit 01.07.2023 in der EVI veröffentlicht werden.