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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

KILOMETERGELD UND FAHRTENBUCH

Die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im Unternehmensbereich hängt wesentlich vom Umfang der betrieblichen Nutzung sowie von der ordnungsgemäßen Dokumentation der Fahrten ab. Bei einer überwiegend privaten Nutzung sind klare Regelungen zum Kilometergeld zu beachten. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung ist der Privatanteil nachzuweisen.

Wird ein Fahrzeug vom Unternehmer sowohl privat als auch betrieblich genutzt und beträgt der betriebliche Nutzungsanteil weniger als 50 %, ist das Kraftfahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen. In diesem Fall können betriebliche Fahrten im Wege des Kilometergeldes geltend gemacht werden. Das amtliche Kilometergeld ist eine zulässige Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten Fahrzeuges im Zuge einer Dienstreise anfallen. Voraussetzung dafür ist unter anderem ein entsprechender Nachweis der gefahrenen Kilometer, der in der Regel durch ein Fahrtenbuch zu erbringen ist.

Kilometergeld: Höhe und steuerliche Begrenzung

Seit 01.01.2025 beträgt das Kilometergeld EUR 0,50 pro betrieblich gefahrenem Kilometer. Bis zum 31.12.2024 lag der Satz bei EUR 0,42 pro Kilometer. Mit dem Kilometergeld sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs abgegolten. Dazu zählen insbesondere die Absetzung für Abnutzung, Kosten für Treibstoff und Öl, Service- und Reparaturkosten aus dem laufenden Betrieb, Ausgaben für Zusatzausstattungen, Steuern und Gebühren, Versicherungsprämien, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie Finanzierungskosten. Das amtliche Kilometergeld steht für höchstens 30.000 km steuerlich zu. Werden betriebliche Fahrten von mehr als 30.000 km (welche aber weniger als 50 % der gesamten Jahreskilometerleistung ausmachen) zurückgelegt, können entweder das Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlichen Kosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung angesetzt werden.

Nachweis durch Fahrtenbuch

Der Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs hat durch ein Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen zu erfolgen. Diese Aufzeichnungen müssen eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und jedenfalls die in der Kilometergeldverordnung genannten Informationen enthalten. Dazu zählen das Datum der Fahrt, der Kilometerstand, die Anzahl der betrieblich zurückgelegten Tageskilometer sowie der Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt. Darüber hinaus ist der Zweck der jeweiligen betrieblichen Fahrt festzuhalten. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Eintragungen unveränderbar sind. Fahrtenbücher, die in Excel oder vergleichbaren Programmen geführt werden, gelten als nicht zulässig. Die Führung eines Fahrtenbuches ist auch dann möglich, wenn das genutzte Fahrzeug im Eigentum eines Dritten steht.

Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen

Bei überwiegend betrieblicher Nutzung sind die Kosten des Fahrzeugs steuerlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen und um einen entsprechenden Privatanteil zu kürzen. Der Nachweis der tatsächlichen Nutzung ist dabei in der Regel durch ein Fahrtenbuch zu erbringen.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die steuerliche Geltendmachung von Fahrtkosten eine sorgfältige Dokumentation der betrieblichen Nutzung voraussetzt. Insbesondere das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch spielt dabei eine zentrale Rolle, um entweder das Kilometergeld in Anspruch nehmen oder den Privatanteil nachweisen zu können.

DER EU-ONE-STOP-SHOP (EU-OSS)

Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) soll den grenzüberschreitenden Handel steuerlich vereinfachen. Das System wurde aber zu einer umsatzsteuerlichen Herausforderung.

Um Unternehmen von Mehrfachregistrierungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu entlasten, wurde der EU-OSS eingeführt. Über dieses Portal können grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen (B2C) in anderen EU-Ländern zentral im Sitzstaat gemeldet und versteuert werden. Um den EU-OSS verwenden zu können, muss sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat identifizieren und zum EU-OSS registrieren lassen. In Österreich erfolgt die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS elektronisch über FinanzOnline und ist nur möglich, wenn das Unternehmen über eine österreichische UID-Nummer verfügt.

Säumnis- und Verspätungszuschläge

Zu beachten ist, dass der EU-OSS zwar als zentrale Stelle für Meldungen und Zahlungen fungiert, die nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten aber weiterhin maßgeblich bleiben. Die Unternehmen stehen daher 27 unterschiedlichen Steuerbehörden gegenüber. Problematisch können zum Beispiel Säumnis- und Verspätungszuschläge werden, die bei Verzögerungen anfallen können. So gelten im EU-OSS starre Fristen: Im Gegensatz zu den österreichischen Regelungen verschieben sich diese Fristen und Termine weder bei Wochenenden noch bei Feiertagen auf den nächsten Werktag bzw ist auch keine Respirofrist für Überweisungen vorgesehen. Die Steuer muss somit bereits am Fälligkeitstag am richtigen Konto des Finanzamtes eingelangt sein. Bei einer verspäteten Zahlung kann es zu Zinsvorschreibungen oder Strafen durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs kommen.

Steuersätze in der Datenbank

Es kommt der Steuersatz jenes Mitgliedstaates zur Anwendung, in dem der Umsatz steuerbar ist. Die Europäische Kommission stellt diesbezügliche Informationen zu den in anderen Mitgliedstaaten anwendbaren Steuersätzen in der Datenbank "Steuern in Europa" zur Verfügung. Problematisch kann es sein, wenn ein EU-Land Umsatzsteuersätze unterjährig ändert. Für Unternehmen, die den EU-OSS nutzen, ist eine solche Änderung insofern herausfordernd, als Umsätze im EU-OSS quartalsweise gemeldet werden, und somit aufgrund einer Steuersatzänderung innerhalb eines Meldezeitraums zwei unterschiedliche Steuersätze anfallen können.

Achtung

Der EU-OSS kann nicht für alle Geschäftsmodelle in Anspruch genommen werden. Händler, die ihre Ware mittels Dropshipping verkaufen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des EU-OSS, da beim Dropshipping in der Regel kein innergemeinschaftlicher Versandhandel vom Unternehmer zur Privatperson stattfindet. Für solche Unternehmer bleibt nur der klassische Weg der umsatzsteuerlichen Registrierung in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind bzw in dem sie Lieferungen erbringen.

Wer Warenlager in anderen EU-Ländern betreibt, muss ebenfalls meist zusätzliche steuerliche Registrierungen vornehmen. Sogenannte innergemeinschaftliche Verbringungen, also Transporte vom österreichischen Unternehmenssitz in ein EU-Lager des Unternehmens zu seiner eigenen Verwendung sind vom EU-OSS nämlich ausdrücklich nicht erfasst. Außerdem kommen mögliche Meldepflichten im Rahmen der Intrastat-Statistik zum Tragen, sobald bestimmte Lieferschwellen überschritten werden.

HOMEOFFICE ALS BETRIEBSSTÄTTE

Mit der Verlagerung von Arbeitsplätzen in private Räume stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Um bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mehr Rechtssicherheit zu schaffen, hat die OECD den Musterkommentar aktualisiert.

Das OECD-Musterabkommen ist eine zentrale Grundlage für Doppelbesteuerungsabkommen. Das Finanzministerium hat die Aktualisierung aufgegriffen und gibt in einer Information vom 04.01.2026 einen zusammenfassenden Überblick und Beispiele über die neuen Aussagen zu Homeoffice-Betriebsstätten.

Ein Homeoffice kann grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen eine Betriebsstätte für ein Unternehmen (in einem anderen Staat) begründen:

  • Das Homeoffice muss eine „feste“ Geschäftseinrichtung darstellen, die Geschäftseinrichtung wird also für eine gewisse Dauer betrieben.
  • Es darf keine bloße Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit vorliegen.
  • Es muss sich um eine Geschäftseinrichtung des Unternehmens handeln, die Tätigkeiten im Homeoffice müssen somit für das Unternehmen ausgeübt werden.
  • Ein erster wichtiger Anhaltspunkt dafür ist, dass die betreffende Person mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt.
  • Ist dieser Arbeitszeit-Indikator erfüllt, ist weiters zu prüfen, ob es einen wirtschaftlichen Grund für das Unternehmen gibt, die Person vom Homeoffice aus arbeiten zu lassen. Ein solcher wirtschaftlicher Grund liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich im Homeoffice-Staat Personen oder Ressourcen befinden, zu denen das Unternehmen Zugang benötigt. Ein wirtschaftlicher Grund liegt also etwa dann vor, wenn die Person für das Unternehmen direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Aufenthalt der Person in diesem Staat erleichtert wird. Es reicht somit nicht, wenn das Unternehmen Homeoffice bloß gestattet, um die Wünsche des Dienstnehmers zu befriedigen.

Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel laut Info des Finanzministeriums:

  • Ein Arbeitnehmer von RCo, einem Unternehmen des Staates R, arbeitet 80 % seiner Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten von seiner Wohnung in Staat S. Er besucht regelmäßig KundInnen von RCo im Staat S, um an diese Dienstleistungen zu erbringen.
  • Die Wohnung in Staat S ist als feste Einrichtung und damit als Betriebsstätte von RCo in Staat S anzusehen, da der Ort während des gesamten Zwölfmonatszeitraums für Geschäftstätigkeiten von RCo genutzt wird und daher einen ausreichenden Grad an Dauerhaftigkeit aufweist. Der Arbeitnehmer verbringt mindestens 50 % seiner Arbeitszeit mit der Arbeit von seiner Wohnung in Staat S aus, und es gibt einen wirtschaftlichen Grund für RCo für die Anwesenheit der Person in Staat S. Die Erbringung von Dienstleistungen durch RCo für KundInnen in Staat S wird durch die Wohnung des Arbeitnehmers in Staat S erleichtert.

Die klarstellenden Ausführungen zu Homeoffice-Betriebsstätten sind seit Anfang 2026 auf alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, sofern diese eine vergleichbare Regelung enthalten. Unternehmen und Arbeitnehmer mit grenzüberschreitenden Homeoffice-Konstellationen sollten daher bestehende Strukturen überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen treffen.

NEUERUNGEN UMSATZSTEUER-WARTUNGSERLASS

Die Anpassungen ergeben sich insbesondere durch die Einarbeitung der Rechtsprechung. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen überblicksmäßig dargestellt.

 

Ersatzzahlungen einer Versicherung

In Rz 17 UStR wird ausgeführt, dass im Falle der Versicherung gegen das Risiko des Forderungsausfalls für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers der im Schadensfall an den leistenden Unternehmer bezahlte Geldersatz als Entgelt für die versicherten, (ursprünglich) steuerbaren Umsätze zu beurteilen ist. Seit dem 01.01.2024 kann insoweit keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags nach § 16 UStG vorgenommen werden.

 

Vorsteuerabzug

In Rz 1824 UStR wird geregelt, dass eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (gemäß § 11 Abs 12 UStG) vom Leistungsempfänger von vornherein nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Überdies wird angefügt, dass eine zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer ex tunc („ab Anfang an“) richtig zu stellen ist und keine Rechnungsberichtigung erfordert.

 

In Rz 1825 UStR war bis zum Wartungserlass 2023 vorgesehen, dass eine gemäß § 11 Abs 12 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn die Steuer in der Rechnung ausgewiesen war, ausgenommen dem Leistungsempfänger waren Umstände bekannt, woraus er schließen müsste, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden nicht abgeführt wurde oder für den Leistungsempfänger erkennbar war, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer höher als der Normalsteuersatz war. Diese Vereinfachung wurde durch den Wartungserlass 2023 ersatzlos gestrichen; seit 01.01.2024 berechtigt eine Rechnung mit unrichtigem Umsatzsteuerausweis, für die die Steuer kraft Rechnungslegung geschuldet wird, nicht mehr zum Vorsteuerabzug.

 

In Rz 1828 UStR wird ergänzt, dass in Fällen einer mangelhaften Rechnung der Vorsteuerabzug auch ohne entsprechende Rechnungsberichtigung möglich ist, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Daten für den Nachweis der materiellen Voraussetzungen verfügt.

 

In Rz 1877 UStR wird festgehalten, dass der Vorsteuerabzug für den Erwerb eines Gegenstands, mit dem ein betrügerischer Umsatz bewirkt wurde, auch dann zur Gänze zu versagen ist, wenn der Betrug nur einen Teil der Mehrwertsteuer betraf.

 

In Rz 1929 UStR werden Aussagen zur Nutzungsüberlassung eines Wohngebäudes an eine der Körperschaft nahestehende Person im Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen aufgenommen, wobei bei derartigen Konstellationen drei Fälle unterschieden werden, bei denen es zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs kommen kann. Die genannten Fälle sind die bloße Gebrauchsüberlassung ohne unternehmerische Tätigkeit, die fremdunübliche Nutzungsüberlassung besonders repräsentativer Wohngebäude sowie die Vermietung betrieblich nutzbarer Gebäude um weniger als 50 % der „Renditemiete“.

 

Rechnungen

In Rz 1533 UStR wird aufgrund der in § 16 UStG ausdrücklich angeordneten ex-nunc („ab jetzt“)-Wirkung der Rechnungsberichtigung die Zulässigkeit einer Rechnungsberichtigung auch in den Fällen anerkannt, in denen für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

 

In Rz 1557 UStR wird klargestellt, dass ein Dokument dann als Rechnung anerkannt werden kann, wenn die Umsatzsteuer ausgewiesen wird und jene Angaben enthalten sind („Rechnungsangaben“), die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Ergänzt wird diese Aussage um den Hinweis, dass ein Vertrag dann nicht als Rechnung iSd § 11 UStG gilt, wenn dies in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten wird. Diese Klarstellung dient zur Vermeidung einer potenziellen Steuerschuld kraft Rechnungslegung.

 

In Rz 1734 UStR wird festgehalten, dass unter bestimmten Voraussetzungen der vom Unternehmer zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetrag (iSd § 11 Abs 12 UStG) nicht geschuldet wird. Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung im betreffenden Steuerjahr ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In einem solchen Fall ist eine Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld nicht erforderlich.

 

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

In Rz 4006 UStR wird ausgeführt, dass bei der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet neben der Papierform nun auch die Nachweisführung in elektronischer Form, etwa durch Übermittlung eines PDF, möglich ist. Unter dem Gesichtspunkt der administrativen Vereinfachung wurde im Rahmen der Nachweisführung die Erstellung von Sammelbestätigungen zugelassen, wobei Umsätze bis zu einem Monat zusammengefasst werden können.

 

Überlassung von Dienstfahrrädern und Elektrofahrzeuge

In Rz 8 UStR wurden Klarstellungen zur entgeltlichen Überlassung von Dienstfahrrädern an Arbeitnehmer aufgenommen. Demnach liegt eine entgeltliche Überlassung eines Dienstfahrrads an Arbeitnehmer sowohl im Fall der Gehaltsumwandlung als auch im Fall einer „Gehaltserhöhung“ und der Vermietung vor. Diese ist als Vermietung iSd § 3a Abs 12 UStG zu beurteilen. Ob dem Arbeitgeber der Vorsteuerabzug für das Fahrrad zusteht, hängt davon ab, ob die 10 %-Grenze der unternehmerischen Nutzung erreicht wird. Wird das Fahrrad gegen Entgelt zur ausschließlich privaten Nutzung überlassen, ist die 10 %-Grenze erfüllt, und es liegt eine ausschließliche unternehmerische Nutzung (Vermietung) vor. Daneben ist ein Vorsteuerausschluss zu prüfen. Wird das Fahrrad neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (zB unecht steuerbefreite Tätigkeit), auch für Umsätze verwendet, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt (zB Vermietung des Fahrrads), hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Diese Ausführungen gelten sinngemäß bei der Überlassung eines Elektrofahrzeugs an Arbeitnehmer, wobei bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs die Angemessenheitsgrenzen zu beachten ist.

 

In Rz 75 UStR wird betreffend die unentgeltliche Überlassung von Dienstfahrrädern klargestellt, dass ein steuer-barer Verwendungseigenverbrauch nur dann vorliegt, wenn die 10 %-Grenze der unternehmerischen Nutzung grundsätzlich erfüllt sind und auch kein Vorsteuerausschluss Rechtswirkungen entfaltet. Ein freiwilliger Sozialaufwand liegt hier nicht vor.

 

Finanzielle Eingliederung in die Organschaft

In Rz 236 UStR wird festgehalten, dass die stimmrechtliche Beteiligung in Höhe von 50 % ausreichend sein kann, wenn die Willensdurchsetzung des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft dadurch gesichert ist, dass der Organträger eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er deren einzigen Geschäftsführer stellt.

 

 

ARZTPRAXIS ALS LIEBHABEREI

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte im Rahmen einer Liebhabereiprüfung die Frage zu klären, ob es sich beim Führen einer Arztpraxis und der Tätigkeit für den Ärztefunkdienst um einen einheitlichen Betrieb handelte.

 

Im gegenständlichen Fall führte eine Ärztin nach ihrer Pensionierung ihre Ordination ohne Kassenvertrag weiter. In den betreffenden Jahren 2010 bis 2014 erzielte sie dabei ausschließlich Verluste. Gleichzeitig ging die Ärztin einer Tätigkeit für den Ärztefunkdienst nach. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie jährliche Gewinne in Höhe von ca EUR 10.000,00 und verrechnete diese mit den Verlusten aus der Ordination. Das Finanzamt vertrat dahingehend die Auffassung, dass es sich bei den beiden Betätigungen, Ordination vs Ärztefunkdienst, um getrennte Liebhaberei-Beurteilungseinheiten handelt.

 

Abgrenzung der steuerlich relevanten Einkünfte zu privaten

Die Liebhaberei ist für das österreichische Steuerrecht von großer Bedeutung, da sie die Abgrenzung zwischen steuerlich relevanten Einkünften und nicht steuerlich anzuerkennenden Tätigkeiten beeinflusst. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass nur tatsächlich erzielte Einkünfte besteuert werden, während rein private oder nicht ernsthaft gewinnorientierte Aktivitäten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Dadurch soll die Steuergerechtigkeit gewahrt und eine Missbrauchsmöglichkeit des Steuersystems reduziert werden. Rechtsfolge der Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei ist, dass erzielte Verluste steuerlich nicht verwertet werden können, etwaige positive Einkünfte dafür nicht steuerpflichtig sind.

 

Zusammenhang von Arztpraxis und Ärztefunkdienst nicht erkennbar

Gemäß der Liebhabereiverordnung (LVO) liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Voraussetzung dafür ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Beurteilungseinheit ist demnach die einzelne Einkunftsquelle, die nach der Verkehrsauffassung abzugrenzen ist. Ein einheitlicher Betrieb würde vorliegen, wenn mehrere Betriebszweige als Teil eines Betriebes anzusehen sind, was bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zutrifft. Das BFG führte aus, dass ein solcher Zusammenhang beim Betrieb einer Arztpraxis und einer Tätigkeit für den Ärztefunkdienst nicht erkennbar ist, da beiden Bereichen andere Strukturen zugrunde liegen und es anderer organisatorischer Maßnahmen bedarf. Die einzige Verbindung ist die Qualifikation als Arzt, die aber für sich allein noch nicht aus-reicht, um eine Verflechtung der beiden Betriebe anzunehmen.

 

Für das BFG war eine objektive Ertragsfähigkeit der Arztpraxis nicht erkennbar, da es kein ernsthaftes Streben zur Gewinnerzielung erkennen konnte. Es stufte den Betrieb der Arztpraxis als keine einkommensteuerrechtliche zu berücksichtigende Einkunftsquelle ein. Es lagen daher zwei voneinander getrennt zu beurteilende Betriebe vor, wobei einer davon, die Arztpraxis, als Liebhaberei qualifiziert wurde.

 

Dies hatte zur Folge, dass die erzielten Gewinne aus der Tätigkeit für den Ärztefunkdienst nicht mit den Verlusten aus dem Betrieb der Arztordination ausgeglichen werden konnten.

 

BESTEUERUNG VON REISELEISTUNGEN

Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer unterliegen umsatzsteuerrechtlichen Sondervorschriften. Dies betrifft insbesondere die Bemessungsgrundlage, welche sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt und den Aufwendungen des Reiseunternehmers ergibt (sogenannte Margenbesteuerung).

 

Als Reiseleistungen sind insbesondere Leistungen im Rahmen der Unterbringung (zB Hotels, Apartments), Beförderung und Verpflegung der Reisenden sowie diverse Nebenleistungen (zB Reisebegleitung, Besichtigungen, Führungen, Sportveranstaltungen) anzusehen. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine einzelne Leistung unterliegt nur dann den umsatzsteuerlichen Sonderregelungen für Reiseleistungen, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt und wenn die Durchführung bzw Veranstaltung einer Reise nach allgemeinem Verständnis maßgeblicher Leistungsinhalt ist, also im Vordergrund steht (zB durch zusätzliche Beratungsleistungen).

 

Weitere Voraussetzungen

Liegt eine Reiseleistung vor, ist die Margenbesteuerung anzuwenden, wenn

  • der leistende Unternehmer im eigenen Namen auftritt (keine bloße Vermittlungsleistung),
  • er Reisevorleistungen in Anspruch nimmt und
  • keine Eigenleistung vorliegt (die Leistung muss also von einem Dritten bezogen werden und darf nicht selbst erbracht werden).

In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Unterscheidung zwischen Vermittlungs- und Besorgungsleistung von Bedeutung. Bei ersterer ist die ungekürzte Vermittlungsprovision die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, bei der Besorgungsleistung ist hingegen die Margenbesteuerung anzuwenden. Für die Unterscheidung zwischen

  • Vermittlungsleistung (im fremden Namen und auf fremde Rechnung) und
  • Besorgungsleistung (im eigenen Namen und auf fremde Rechnung)

ist insbesondere das Auftreten gegenüber dem Leistungsempfänger relevant. Geht aus der Abrechnung klar hervor, dass der Unternehmer (zB Reisebüro) für einen anderen Unternehmer (zB Reiseveranstalter) als Vermittler tätig wird, ist die Provision zu versteuern. Reisevorleistungen sind nötige Vorleistungen, die von anderen Unternehmern beschafft werden, bevor der Unternehmer unmittelbar gegenüber dem Reisenden tätig wird.

 

Bemessungsgrundlage

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von Reiseleistungen ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger für die sonstige Leistung aufwendet und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer (= Marge). Hinsichtlich des Steuersatzes besteht keine spezielle Regelung. Wird die Reisevorleistung im Drittland bewirkt (zB Hotelaufenthalt in Los Angeles), ist die Leistung von der Umsatzsteuer befreit.

 

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen sind also einerseits die unterschiedlichen Voraussetzungen der Margenbesteuerung zu prüfen und andererseits bestimmte Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage zu erfüllen.

 

 

UNTERNEHMENSÜBERTRAGUNG UND UMSATZSTEUER

In Österreich stehen aktuell zahlreiche Klein- und Mittelunternehmen (KMU) vor der Unternehmensnachfolge. Unternehmensübertragungen können nicht nur intern zu Umgestaltungen führen, sondern sind auch mit komplexen umsatzsteuerlichen Fragestellungen verbunden.

 

Das Umsatzsteuergesetz wird zu großen Teilen vom europäischen Steuerrecht geprägt. Dieses sieht für Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so zu behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt. Folglich unterliegt dieser Vorgang der Unternehmensübertragung nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Vermögensübertragungen als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln. Ziel dieser Regelung ist die Erleichterung bei Unternehmensübertragungen in Form von bürokratischer Vereinfachung und einer Vermeidung von Liquiditätsbelastungen.

 

Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen

Österreich hat diese Ermächtigung nur für bestimmte Übertragungsvorgänge umgesetzt. Demnach gilt weiterhin der Grundsatz der Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen. Die entgeltliche Übertragung eines Unternehmens ist daher als umsatzsteuerbarer Vorgang zu behandeln, wobei das Umsatzsteuergesetz (UStG) als Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte bestimmt. Dabei ist der Kaufpreis auf die einzelnen Gegenstände, Rechte und einen etwaigen Firmenwert im Verhältnis aufzuteilen. Diese Teilleistungen werden umsatzsteuerlich einzeln behandelt, da Vorschriften zur Steuerbarkeit, Steuerbefreiung und Steuersatz weiterhin zur Anwendung kommen und sich hinsichtlich der verschiedenen Teilleistungen entsprechend unterscheiden können.

 

Ausnahme bei Umgründungsvorgängen

Die unentgeltliche Übertragung eines ganzen Unternehmens gilt wiederum deshalb als umsatzsteuerbar, weil zunächst eine Überführung von unternehmerisch genutzten Gegenständen in das Privatvermögen unterstellt wird (Entnahme). Auch im Rahmen dieser Umsatzbesteuerung wird jeder einzelne Gegenstand seiner entsprechenden umsatzsteuerlichen Beurteilung zugeführt. Eine Ausnahme besteht bei Umgründungsvorgängen. Umgründungen, die unter das Umgründungssteuergesetz fallen, gelten nicht als umsatzsteuerbare Vorgänge.

 

Hinweis: Unternehmensübertragungen sind hochkomplexe Vorgänge. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig mit der Materie auseinanderzusetzen. Wir empfehlen, die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben zivilrechtlichen auch immer steuerrechtliche Fragestellungen zu lösen sind.