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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BETRUGSBEKÄMPFUNGSGESETZ

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 enthält Verschärfungen in mehreren steuerlichen Bereichen, insbesondere betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Finanzstrafverfahren. Das BBKG 2025 Teil Steuern und das BBKG 2025 Teil Daten wurden am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

1. EINKOMMENSTEUER

Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Bauwesen bei Arbeitskräfteüberlassung

Wird der Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des geleisteten Werklohns, außer das Subunternehmen ist in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen. Korrespondierend besteht die Haftung für ASVG-Beiträge im Ausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns.

In der Praxis verfügen die Subunternehmer oft über keine Infrastruktur für Bauarbeiten (Baumaschinen etc) und erbringen also keine Bauleistungen - vielmehr liegen reine Arbeitskräfteüberlassungen vor. Für den Fall, dass eine solche Arbeitskräfteüberlassung am Bau durch den Subunternehmer an seinen Auftraggeber vorliegt, wird ab 01.01.2026 die Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben des Subunternehmens auf 8 % des Entgelts und ASVG-Beiträge auf 32 % angehoben.

Wird somit die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen weitergegeben, muss für ab 01.01.2026 anfallende Lohnabgaben und SV-Beiträge geprüft werden, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung beträgt die Haftung des Auftraggebers insgesamt 40 % des Auftragsvolumens (davon 32 % Sozialversicherung und 8 % Lohnabgaben), nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25 % vom Auftragsvolumen (davon 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben). Keine Haftung besteht, sofern der Subunternehmer in die HFU-Liste eingetragen ist.

Ausweitung der Steuerpflicht von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde

Ausschüttungen (Zuwendungen) von ausländischen Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, werden derzeit gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG wie Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert - aber einzelne Ausschüttungen (Zuwendungen) von solchen ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind und dennoch ähnlichen Zwecken dienen (zB Trusts), unterliegen noch keiner österreichischen Einkommensteuer. Diese Lücke wird ab 01.01.2026 geschlossen, indem Ausschüttungen jeglicher stiftungsähnlicher Gebilde als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden.

2. UMSATZSTEUER

Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken

Die Vermietung zu Wohnzwecken ist derzeit allgemein umsatzsteuerpflichtig (10 % USt) und vermittelt das Recht auf Vorsteuerabzug. Nunmehr wird die Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke (= besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke) zwingend unecht umsatzsteuerbefreit gestellt, sodass in diesem Zusammenhang kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Eine solche Luxusimmobilie liegt dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Immobilie (samt Nebengebäuden, wie Garagen, Gartenhäuser und sonstigen Bauwerken, wie Schwimmbäder) mehr als EUR 2.000.000,00 betragen. Diese Neuregelung gilt für Vermietungen ab dem 01.01.2026, wenn die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt worden ist.

Für die Luxusimmobilien-Grenze von MEUR 2 werden alle Anschaffungs- und/ oder Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw ab Beginn der Herstellung (oder ab einem Totalumbau) zusammengerechnet, wobei aber nur auf die nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abgestellt wird.

3. FINANZSTRAFGESETZ

Auch im Finanzstrafgesetz sind Änderungen vorgesehen. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages erweitert. Seit 01.01.2026 kann dieser auf festgestellte Nachforderungen von insgesamt bis zu EUR 100.000,00 (maximal EUR 33.000,00 pro Veranlagungszeitraum) angewendet werden. Soweit die Summe der Abgabenforderungen EUR 55.000,00 übersteigt, erhöht sich der Verkürzungszuschlag von 10% auf 15%.

Weiters wurde ein neuer Straftatbestand der Abgabenhinterziehung im Falle ungerechtfertigter Verluste geschaffen. Künftig ist es - neben der Bewirkung einer Abgabenverkürzung - auch strafbar, wenn jemand vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt (unabhängig von der tatsächlichen Steuerverkürzung).

MIETZINSDECKELUNG

Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) trat mit 01.01.2026 ein neues Gesetz zur Begren-zung inflationsbedingter Mietzinserhöhungen in Kraft. Wesentliche Neuerungen betreffen die Begrenzung der vertraglichen Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen, die Häufigkeit von Mietzinsanpassungen sowie die Verlängerung der Mindestbefristung und eines Rückforderungsanspruches. Die folgenden Informationen stellen einen Überblick über die beschlossenen Bestimmungen dar.

1. MIETZINSDECKELUNG IM TEILANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Die im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklauseln bleiben grundsätzlich gültig. Neu ist jedoch, dass die daraus resultierende Erhöhung gesetzlich begrenzt ist und nur noch einmal jährlich zum 01. April angepasst werden darf.

Verlängerung der Mindestbefristung

Bei befristeten Wohnungsmietverträgen wird die gesetzliche Mindestbefristung von drei auf fünf Jahre verlängert. Dies gilt bei unternehmerischer Vermietung, die nach der von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel ua bei Vermietung von bis zu fünf Bestandobjekten in der Regel noch nicht vorliegt. Die verlängerte Mindestbefristung gilt für neue abgeschlossene oder verlängerte Mietverträge ab 01.01.2026.

Rückforderungsanspruch

Die Novelle regelt darüber hinaus auch Rückforderungsansprüche aus Zahlungen aufgrund unwirksamer Wertsi-cherungsklauseln neu. Der Rückforderungszeitraum ist auf fünf Jahre beschränkt.

Wie funktioniert die Deckelung?

Maßstab ist die Vorjahresinflation (durchschnittliche Veränderung des VPI des vorangegangenen Kalenderjahres). Für die zulässige Erhöhung gilt:

  • Bis 3 %: volle Berücksichtigung
  • Über 3 %: der über 3 % hinausgehende Teil darf nur zur Hälfte berücksichtigt werden

Beispiel (Inflation 2025 3,6 %)

  • Zulässig ist 3 % + die Hälfte von (3,6 % – 3 %) = 3 % + 0,3 % = 3,3 %.

Der Teil der vertraglichen Indexierung, der über die gesetzlich zulässige Erhöhung hinausgeht, darf nicht verlangt werden und kann grundsätzlich nicht „nachgeholt“ werden.

Die Mietzinsdeckelung ist auch bei bereits bestehenden Wohnungsmietverträgen anzuwenden. Nicht anwendbar ist dieser hingegen auf Mietverträge über Freizeit-Zweitwohnungen, Wohnungsmietverträgen über Ein- oder Zweiobjekthäusern, auf Geschäftsraummietverträge und selbständige Mietverträge von Stellplätzen/Garagen.

Bei der ersten Mietzinsanpassung ab 01.01.2026 ist die Vorjahresinflation nur anteilig zu berücksichtigen, sofern die letzte Anpassung unterjährig erfolgt ist.

Beispiel

  • letzte Anpassung zum 01.03.2025
  • Indexanstieg 2025 3,6 %

Die Erhöhung im Jahr 2026 gemäß der Mietzinsdeckelung darf höchstens 2,48 % betragen. Berechnung: 3,3 % höchstzulässige Anpassung (bis 3 % volle Berücksichtigung, darüber hinaus nur zur Hälfte) --> aliquot für 9 Monate (nur volle Monate sind zu berücksichtigen!) --> ergibt 2,48 %

2. MIETZINSDECKELUNG IM VOLLANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die vertragliche Wertsicherung dadurch begrenzt, dass die Erhöhung im Jahr 2026 höchstens mit 1 % und im Jahr 2027 höchstens mit 2 % begrenzt ist.

3. PARALLELRECHNUNG

Die zulässige Erhöhung ist künftig mittels Parallelrechnung zu ermitteln. Das bedeutet: Es sind immer zwei Rechenwege anzustellen. Maßgeblich ist der niedrigere Betrag.

a) Vertragliche Indexrechnung

Erhöhung nach der konkret vereinbarten Indexklausel (zB VPI-Anstieg seit der letzten Anpassung).

b) Gesetzliche Deckelrechnung

Maximal zulässige Erhöhung nach dem gesetzlichen Deckel (bis 3 % voll, darüber nur die Hälfte).

Beispiel Parallelrechnung

  • Ausgangsmiete: EUR 1.000,00
  • Vertragliche Indexklausel ergibt: + 3,6 % --> EUR 1.036,00
  • Gesetzlicher Deckel bei Vorjahresinflation 2025 iHv 3,6 %: +3,3 % --> EUR 1.033,00

Zulässig ist nur die Erhöhung auf EUR 1.033,00.

4. SPRUNGINDEX-KLAUSELN

Viele freie Mietverträge enthalten Sprungindex-Klauseln: Eine Anpassung erfolgt erst, wenn eine Schwelle (zB 3 % oder 5 %) überschritten wird.

Hier ist künftig ein zweistufiges Vorgehen entscheidend:

Schritt 1: Schwelle prüfen (gemäß Anpassungsklausel im Mietvertrag)

Wird die Schwelle im ersten Jahr nicht erreicht, erfolgt keine Anpassung.

Schritt 2: Wenn die Schwelle später erreicht wird, gilt trotzdem der gesetzliche Deckel

Wird die Schwelle erst im zweiten Jahr überschritten, ist eine Anpassung dem Grunde nach möglich – aber nur im Ausmaß der Parallelrechnung (vertragliche Indexrechnung vs gesetzliche Deckelrechnung für beide Jahre kumuliert).

Beispiel (Überschreiten der Schwelle erst im zweiten Jahr)

  • Letzte Anpassung: Jänner 2025
  • Sprungindex: Anpassung erst ab 5 % Erhöhung
  • Bis Jänner 2026: Indexanstieg 3,6 % --> keine Anpassung
  • Bis Jänner 2027: kumuliert 6,1 % (3,6 % in 2025 und 2,5 % in 2026) --> Schwelle erreicht --> Anpassung grundsätzlich möglich
  • Zulässig ist aber nur die Erhöhung, die sich aus der Parallelrechnung unter Berücksichtigung der Mietzinsdeckelung ergibt:
    • Die Berechnung hat nun Schritt für Schritt zu erfolgen: Zunächst wird der gesetzliche Deckel für 2025 ermittelt (hier in Höhe von 3,3 %; 3,0 % zuzüglich der Hälfte der 3,0 % übersteigt)
    • Zum solcherart ermittelten Zwischenergebnis wird nun der gesetzliche Deckel für 2026 hinzugerechnet (hier in Höhe von 2,5 %; volle Berücksichtigung, weil unter 3,0 %).
    • Insgesamt ist in diesem Beispiel somit eine 5,8 % Erhöhung unter Berücksichtigung der Deckelung zulässig.

5. ANPASSUNG MIETVERTRAG/TIPP

Um den mitunter sehr aufwendigen Berechnungen (insbesondere die Parallelrechnung sowie bei Sprungindex-Klauseln) für künftige Jahre vorzubeugen, kann von der im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklausel im Einvernehmen mit dem Mieter auf die Wertsicherungsklausel gemäß dem 5. MILG umgestellt werden (idealerweise mit jährlicher Anpassung ohne Sprungindex). Hierfür ist eine (einmalige) Änderung des Mietvertrages erforderlich (lediglich Abänderung bei der Mietzinsanpassungsklausel).

Zur Abgeltung der Inflationsentwicklung seit der letzten Anpassung bis Ende 2025 ist in diesem Zusammenhang einmalig die Berechnung vorzunehmen (ggf aliquotiert) und mit 01.04.2026 der Mietzins anzupassen. Die künftigen Anpassungen ab dem Jahr 2027 basieren dann ausschließlich auf den Bestimmungen des 5. MILG ohne aufwendige Parallelberechnungen.

LIEBHABEREIRICHTLINIE-WARTUNGSERLASS 2025

Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Liebhabereirichtlinien (LRL) an das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive angepasst.

Liebhaberei wird angenommen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lässt. Derartige Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich. Das heißt einerseits, dass Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Sollte andererseits doch ein Gewinn aus der Liebhaberei erzielt werden, ist dieser nicht steuerpflichtig. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (zB ein Gastronomiebetrieb mit einer längeren Verlustphase, der sich aber trotzdem marktgerecht verhält und versucht, wieder einen Gewinn zu erzielen) und Betätigungen mit widerlegbarer Annahme von Liebhaberei (zB Vermietung eines Sportflugzeuges).

Sonderfall Vermietung

Einen Sonderfall in der Liebhaberei nimmt die Vermietung ein. Bei der Vermietung von Miethäusern (Zinshaus) sind Einkünfte anzunehmen, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird. Dies gilt auch für das Vermieten von einzelnen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Die jeweils relevanten Zeiträume wurden in der Liebhabereiverordnung verlängert, weshalb diesbezüglich auch die LRL aktualisiert wurden.

Bei der entgeltlichen Überlassung von Miethäusern (große Vermietung, Zinshaus) gilt als absehbarer Zeitraum nun ein Zeitraum von 30 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (kleine Vermietung) gelten nun als absehbarer Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser verlängerte Zeitraum ist auf Tätigkeiten anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt. Das Ausmaß des absehbaren Zeitraums berechnet sich stichtagsbezogen.

Beispiel

Im Rahmen eines Sanierungs- und Vermietungsmodells fallen am 11.02.2024 erstmals Aufwendungen an, wobei die Vermietung erst am 01.11.2025 beginnt. In diesem Fall erfasst der absehbare Zeitraum den Zeitraum 11.02.2024 bis 01.11.2055 (30 Jahre ab Beginn der Vermietung + etwas mehr als 20 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).

Prognoserechnung über Mieteinnahmen und Aufwendungen

Für den absehbaren Zeitraum ist eine Prognoserechnung aufzustellen, die alle Jahre des absehbaren Zeitraums umfasst. In der Prognose sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen und Aufwendungen anzusetzen. Ergibt die Prognoserechnung keinen Gesamtüberschuss, ist ertragsteuerlich von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. Werden die Prognosewerte später in der Realität unterschritten, weil etwa unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, auf die der Vermieter marktkonform reagiert, liegt auch dann keine Liebhaberei vor.

PHOTOVOLTAIKERLASS DES FINANZMINISTERIUMS

Kürzlich wurde vom Finanzministerium der aktualisierte und erweiterte Photovoltaikerlass (PV-Erlass) veröffentlicht, in dem ein zusätzlicher Abschnitt zu Energiegemeinschaften aufgenommen wurde.

Eine Energiegemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Produktion, Speicherung und Verwertung von Energie. Grundsätzlich wird zwischen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) unterschieden. EEG und BEG unterscheiden sich in Bezug auf die verfügbaren Netzebenen, die erfassten Energiearten sowie die zulässigen Energiequellen. Zusätzlich gibt es das Modell der Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA), das den Teilnehmenden die Möglichkeit bietet, den erzeugten Strom mithilfe einer gemeinsamen Leitungsanlage im Nahbereich zu nutzen.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

In der Praxis kommen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) am häufigsten vor, weshalb sich der PV-Erlass hauptsächlich auf diese konzentriert. EEG werden häufig in der Form eines Vereins oder einer Genossenschaft gegründet und unterliegen in diesen beiden Rechtsformen der Körperschaftsteuer, jedoch wird, zB im Falle von Verlusten, keine Mindestkörperschaftsteuer fällig. Die Steuerbefreiung bezüglich der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh pro Kalenderjahr, die natürlichen Personen zusteht (bei Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 35 kWp sowie Anschlussleistung von bis zu 25 kWp), ist auf Körperschaften allerdings nicht anwendbar. Die Teilnehmer bzw die Mitglieder der EEG unterliegen mit ihren Einkünften der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer. Da das wirtschaftliche Eigentum an der Photovoltaik-Anlage in der Regel bei den Mitgliedern verbleibt, stehen auch diesen die Abschreibung sowie der Investitionsfreibetrag zu.

Grenze von 12.500 kWh

Sind natürliche Personen Mitglieder einer EEG, kann bei ihnen die oben ausgeführte Steuerbefreiung angewendet werden. Es macht bezüglich der Steuerbefreiung keinen Unterschied, ob eine natürliche Person in eine EEG oder in das öffentliche Netz einspeist. Wird die Grenze von 12.500 kWh überschritten, findet eine anteilige Befreiung Anwendung. Häufig wird der selbst erzeugte Strom primär selbst verbraucht, lediglich Überschüsse werden der EEG zur Verfügung gestellt (Überschussmodell). Wird von der EEG nicht der gesamte Strom benötigt, wird der Überschuss vom Mitglied in das öffentliche Netz eingespeist. In einem solchen Fall erzielt der Teilnehmer sowohl Einnahmen aus der Einspeisung in die EEG als auch Einnahmen aus der Einspeisung in das öffentliche Netz.

Sind Mitglieder Körperschaften, unterliegen diese mit ihren Gewinnen der Körperschaftsteuerpflicht. Beteiligt sich eine Körperschaft öffentlichen Rechts an einer EEG in Form einer Personengesellschaft, entsteht ein Betrieb gewerblicher Art (BgA). Bei abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften, wie zum Beispiel einem gemeinnützigen Verein, stellt die Mitgliedschaft an einer EEG in Form einer Personengesellschaft einen für die Begünstigung schädlichen Geschäftsbetrieb dar, der unter Umständen einen Antrag auf eine entsprechende Ausnahmegenehmigung notwendig macht. Die Beteiligung einer begünstigten Körperschaft an einer EEG in Form einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unterliegt im Rahmen der Vermögensverwaltung der beschränkten Steuerpflicht. Für die Beurteilung der abgabenrechtlichen Begünstigung der Körperschaft ist die Beteiligung bzw Mitgliedschaft unschädlich.

Der kürzlich veröffentlichte neue Photovoltaik-Erlass ist grundsätzlich ab der Veranlagung 2025 anzuwenden. Steuerpflichtige können sich aber bereits für frühere Veranlagungen auf die Anwendung des Erlasses berufen.

MITARBEITERPRÄMIE 2025

Für das Jahr 2025 wurde eine steuerfreie Mitarbeiterprämie eingeführt. Diese ähnelt in ihrer Ausgestaltung jenen Prämien, die wir bereits aus Vorjahren kennen. Die genauen Details sind jedoch zu beachten.

Sie umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie sind bis zu EUR 1.000,00 steuerfrei. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen. Wurde eine Corona-Prämie, Teuerungsprämie oder Mitarbeiterprämie in den Vorjahren ausbezahlt, so ist dies kein Hindernis für eine diesjährige Mitarbeiterprämie. Sie gilt trotzdem als zusätzliche Zahlung, welche üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Ein Gruppenmerkmal (ähnlich den Vorgängermodellen) ist nicht erforderlich, jedoch muss, wenn die Prämie nicht allen Arbeitnehmern bzw nicht im gleichen Ausmaß angeboten wird, diese Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein (die Voraussetzung entspricht jener bei der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung). Eine lohngestaltende Vorschrift (zB im Kollektivvertrag) ist nicht Voraussetzung für die Gewährung.

Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist nur bis EUR 1.000,00 pro natürliche Person ausschöpfbar. Daher ist der Arbeitnehmer zu veranlagen, wenn er von mehreren Arbeitgebern insgesamt über EUR 1.000,00 an Mitarbeiterprämien erhalten hat. Erhält der Arbeitnehmer auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, so kann eine Mitarbeiterprämie zusätzlich steuerfrei gewährt werden, solange insgesamt nicht mehr als EUR 3.000,00 an Prämien ausbezahlt werden.

Beispiele

Ein Mitarbeiter erhält EUR 3.000,00 als Mitarbeitergewinnbeteiligung im Jahr 2025 und zusätzlich EUR 1.000,00 als Mitarbeiterprämie. Insgesamt werden also EUR 4.000,00 ausbezahlt. Der Mitarbeiter ist damit veranlagungspflichtig und der den Betrag von EUR 3.000,00 überschreitende Teil ist der Lohnsteuer zu unterwerfen. Die Mitarbeiterprämie wird also steuerpflichtig.

Ein Mitarbeiter erhält EUR 2.000,00 als Mitarbeitergewinnbeteiligung und zusätzlich EUR 1.000,00 als Mitarbeiterprämie. Da insgesamt der Betrag von EUR 3.000,00 nicht überschritten wird, sind beide Bonuszahlungen zur Gänze steuerfrei.

ÜBERPRÜFUNG VON SUBUNTERNEHMEN

Auch im unternehmerischen Bereich nehmen Betrugsfälle immer weiter zu. Um als Auftraggeber letztendlich nicht auf Kosten sitzen zu bleiben (zB kein Vorsteuerabzug, steuerrechtliche Haftungen, etc) sollten insbesondere neue Geschäftspartner vor Beginn einer Zusammenarbeit gut überprüft werden. Dabei helfen verschiedene behördliche Plattformen und Datenbanken, aber auch Internetrecherchen.

Scheinunternehmen sind kein neues Phänomen, allerdings steigt deren Zahl kontinuierlich an. Als Scheinunternehmer gelten Unternehmen, die in der Regel keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfalten, sondern zu dem Zweck betrieben werden, Steuern zu hinterziehen oder Sozialleistungen zu erschleichen. Dabei bedienen sie sich immer komplexerer Konstruktionen, die auf den ersten Blick nicht als betrügerisch erkennbar sind.

Zusammenarbeit mit Scheinunternehmen

Im Falle einer Zusammenarbeit mit Scheinunternehmen haben nämlich nicht nur die Betrüger selbst mit steuerlichen oder finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, sondern auch korrekt arbeitende Unternehmen können erhebliche Schäden erleiden. So besteht für sie die Gefahr, dass Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge vom Finanzamt nicht anerkannt oder finanzstrafrechtliche Ermittlungen geführt werden. Besondere Vorsicht ist in der Bau- und Reinigungsbranche geboten. Hier haftet der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen AuftraggeberInnenhaftung (AGH) für die Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben, die für die Beschäftigten des beauftragten (Schein)Unternehmens zu entrichten sind.

Folgende Punkte sollten Sie vor Auftragsvergabe unbedingt prüfen

  • Es sollte immer eine schriftliche Korrespondenz (zumindest via E-Mail) mit dem Auftragnehmer geführt und insbesondere Auftragsscheine, Rechnungen, Baustellendokumentationen und Lieferscheine schriftlich verlangt werden. Von einer ausschließlich mündlichen Korrespondenz oder einer Korrespondenz nur über WhatsApp oder SMS ist jedenfalls abzuraten.
  • Ausweiskopie: Immer eine Kopie der relevanten Ausweise (Geschäftsführer, Polier, Bevollmächtigter oä) verlangen.
  • Aufrechte Gewerbeberechtigung: Überprüfung im Firmen A-Z (firmen.wko.at) oder auf GISA (gisa.gv.at).
  • Aktueller Firmenbuchauszug: Abfragen über https://justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage
  • Gültige UID-Nummer (Stufe-2-Abfrage): Der Abruf kann über https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/#/vat-validation oder über FinanzOnline erfolgen.
  • Scheinunternehmerliste: Das Finanzministerium aktualisiert laufend die Liste der eingetragenen Scheinunternehmen auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/.
  • HFU-Liste: Speziell in der Bau- und Reinigungsbranche ist diese relevant. Der Abruf erfolgt über https://www.sozialversicherung.at/agh-frontend-extern/views/dienstgeber_hfu_suchen.xhtml.
  • Außenauftritt: Verfügt der Auftragnehmer über eine Website, sollte überprüft werden, wer im Impressum genannt wird.

Die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse sollten entsprechend dokumentiert werden, um im Fall der Fälle entsprechende Nachweise erbringen zu können.

KÜNSTLICHE INTELLIGENZ IM EINSATZ DER FINANZ

Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) hilft dem Finanzamt, Steuermehreinnahmen zu erzielen. Im Jahr 2024 konnte die Behörde durch den Einsatz modernster Analysemethoden rund MEUR 354 an zusätzlichen Steuereinnahmen lukrieren.

Dafür ist das Predictive Analytics Competence Center (PACC) verantwortlich, eine Spezialeinheit im Ministerium, die mit Hilfe von Machine Learning und Datenanalyse Steuerbetrug und Compliance-Verstöße systematisch aufspürt. Im vergangenen Jahr wurden ungefähr 6,6 Millionen Fälle durch die Risikomodelle analysiert. Dazu zählen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerfälle, aber auch Arbeitnehmerveranlagungen. Neben offensichtlichem Steuerbetrug wurden ungefähr 23,4 Millionen Fälle auf mögliche Compliance-Verstöße überprüft, insbesondere im Hinblick auf missbräuchlich beantragte Beihilfen und Leistungen und hinsichtlich Scheinunternehmen.

KI als Schlüssel zur Steuergerechtigkeit

Die Spezialeinheit nutzt unter anderem Textmining, Machine Learning und KI-gestützte Risikomodelle, um Auffälligkeiten frühzeitig zu identifizieren. Dabei greift man auf eine Vielzahl von Datenquellen zurück - von historischen Steuerdaten bis hin zu externen Datenbanken. Ein Beispiel für die Arbeitsweise liefert ein aktueller Fall: Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb Maschinen gekauft, aber nicht im Anlagenverzeichnis verbucht wurden. Die hochpreisigen landwirtschaftlichen Fahrzeuge wurden nach jahrelanger Nutzung weiterverkauft, ohne die Verkaufserlöse buchhalterisch zu erfassen. Der Schaden betrug EUR 300.000,00 an nicht entrichteten Abgaben. Die Aufdeckung wurde möglich durch den gezielten Datenabgleich zwischen der Kfz-Zulassungsdatenbank und den betrieblichen Finanzdaten.

Steigerung der Effizienz

Die Fortschritte in der automatisierten Fallauswahl steigern laut Aussendung des Finanzministeriums nicht nur die Trefferquote, sondern auch die Effizienz der gesamten Finanzverwaltung. Besonders in den Bereichen Außenprüfung, Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) sowie im Zoll werden KI-Modelle eingesetzt, um mit hoher Wahrscheinlichkeit aufwendige, aber ertragreiche Prüfungen zu identifizieren. Neben der klassischen Außenprüfung befasst sich das PACC auch mit Zukunftsthemen wie Kryptowährungen, internationalem Datenaustausch und der Standardisierung von Prüfungshandlungen.

Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern

Für die kommenden Jahre plant das Finanzministerium, den Einsatz von KI weiter auszubauen, insbesondere durch die Integration von generativer KI wie Large Language Models (LLMs). Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern vertieft werden, um Risiken noch schneller zu erkennen, falls möglich sogar in Echtzeit. Ziel ist es, die Effektivität und Schlagkraft der Finanzverwaltung weiter zu erhöhen.