Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.
KRYPTO-MELDEPFLICHTGESETZ
Mit 01.01.2026 ist das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz setzt Österreich eine EU-Richtlinie um, die einen automatischen Informationsaustausch für Krypto-Daten zwischen Steuerbehörden der teilnehmenden Staaten vorsieht.
Neben den EU-Mitgliedstaaten sind auch zahlreiche Drittstaaten am Informationsaustausch beteiligt (zB ab 2028 auch Singapur, Hongkong, Bahamas, British Virgin Islands, ab 2029 auch die USA).
Anbieter von Kryptodienstleistungen sind nunmehr verpflichtet, jährlich die steuerlich relevanten Kryptotransaktionen ihrer Kunden an die jeweils lokale Finanzverwaltung zu melden. Die Pflicht zur Meldung in Österreich trifft alle in Österreich zugelassenen und in Österreich ansässigen oder tätigen Krypto-Dienstleister. Betroffen sind also Unternehmen, die hier Kryptodienstleistungen anbieten, beispielsweise die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte sowie den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte. Die Meldung hat stets bis 31. Juli des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu erfolgen. Die erste Meldung für 2026 ist bis spätestens 31.07.2027 zu erstatten.
Wenn Steuerpflichtige eine Kryptoplattform mit Zulassung in Österreich verwenden, und wenn diese Kryptoplattform für im Privatvermögen erzielte Krypto-Einkünfte KESt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, wird die Steuerpflicht im Normalfall durch den KESt-Abzug abgegolten sein.
Steuerpflichtige, die Kryptowährungen bei ausländischen Anbietern halten bzw auf ausländischen Kryptobörsen sowie Plattformen handeln, müssen ihre steuerpflichtigen Krypto-Einkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung offenlegen.
Durch das Krypto-MPfG bzw die EU-Richtlinie werden Kryptotransaktionen über ausländische Kryptobörsen bzw Kryptowallets künftig der österreichischen Finanzverwaltung bekannt. Möglicherweise kann die Finanzverwaltung aus diesen Daten auch auf frühere Krypto-Einkünfte schließen.
HAFTUNG EINES EHEMALIGEN GESCHÄFTSFÜHRERS
Ein ehemaliger Geschäftsführer kann auch dann für Abgabenschulden haften, wenn diese erst nach seinem Ausscheiden aus der Vertreterfunktion bescheidmäßig festgesetzt werden.
Wer während seiner Funktionsperiode unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine spätere Abgaben-Nachforderung verursacht, kann sich nicht mit dem Argument entlasten, die formelle Festsetzung sei erst nach seinem Rücktritt erfolgt. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung oder Fälligkeit, sondern ob der Geschäftsführer während seiner Funktionsperiode abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat.
Zu diesen Pflichten zählen laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht nur die rechtzeitige Entrichtung von Abgaben, sondern auch Offenlegungs-, Wahrheits-, Erklärungs- und Buchführungspflichten. Werden solche Pflichten schuldhaft verletzt und führt dies später zu einem Abgabenausfall, kann die Haftung auch dann greifen, wenn die konkrete Abgabenfestsetzung erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus der Vertreterfunktion erfolgt.
Eine Entscheidung des VwGH stellt klar, dass die Verantwortung eines Geschäftsführers nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. Entscheidend ist vielmehr, ob von ihm in der aktiven Funktionsperiode gegen abgabenrechtliche Pflichten verstoßen wurde. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor und wird die Abgabe bei der Gesellschaft uneinbringlich, kann die abgabenrechtliche Haftung des Geschäftsführers auch noch Jahre nach dessen Ausscheiden schlagend werden.
VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG FÜR 2025
Wie jedes Jahr dürfen wir auf die geltenden Fristen im Zusammenhang mit Vorsteuerrückerstattungen im Ausland hinweisen. Wenn Sie als Unternehmer Rechnungen aus in anderen Staaten in Anspruch genommenen Leistungen (zB Nächtigungskosten, Geschäftsessen) erhalten, so können Sie die darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge im Vorsteuerrückerstattungsverfahren von den ausländischen Steuerbehörden zurückfordern.
Für die Einreichung von Vorsteuerrückerstattungsanträgen sind zwei Fristen unbedingt zu beachten:
der 30.06.2026 gegenüber Drittstaaten und
der 30.09.2026 gegenüber EU-Mitgliedstaaten.
Der unterschiedliche Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar.
1. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IN DRITTSTAATEN (ZB SCHWEIZ)
Der Vergütungsantrag sowie sämtliche Dokumente und Belege müssen bis spätestens 30.06. im Original bei der ausländischen Vergütungsbehörde eingegangen sein.
Der 30.06.2026 ist eine Fallfrist, die nicht verlängert werden kann. Wenn die Unterlagen bis zu diesem Datum nicht bei der ausländischen Steuerbehörde vorliegen, ist der Anspruch auf Vorsteuerrückerstattung verwirkt!
Die für die Rückerstattung notwendigen Formulare sind über die Internetseite der jeweiligen ausländischen Steuerbehörde abrufbar.
2. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IM EU-AUSLAND
Anträge für sämtliche EU-Länder sind seit einigen Jahren zwingend elektronisch über das österreichische FinanzOnline-Portal einzubringen.
Für jedes EU-Land ist dabei ein eigener Antrag erforderlich.
Grundsätzlich ist keine Vorlage von Originalbelegen nötig. Der Erstattungsmitgliedstaat kann jedoch bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Rechnungskopie (elektronisch) verlangen. Bei Rückerstattungen in Deutschland sind die Rechnungen bei Überschreiten dieser Grenzen jedenfalls mitzusenden.
Ein Antrag muss mindestens 3 Monate umfassen und den Mindesterstattungsbetrag von EUR 400,00 erreichen. Wird der Antrag für das ganze Kalenderjahr oder den offenen Rest eines Kalenderjahres (im letzten Fall besteht keine Mindestdauer) gestellt, gelten als Mindesterstattungsbetrag EUR 50,00.
Der Antrag für Rechnungen aus dem Kalenderjahr 2023 muss spätestens bis zum 30.09.2030 beim Finanzamt eingelangt sein, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben gemacht werden.
Bei der technischen Übermittlung über FinanzOnline erfolgt zuerst eine „Produktionsübermittlung“ und in der Folge die Übermittlung des „Abschlussfiles“. Wenn der „Abschlussfile“ übermittelt wurde, erhält man zuerst vom österreichischen Finanzamt und in der Folge vom ausländischen Finanzamt eine Empfangsbestätigung. Nur wenn beide Empfangsbestätigungen eingelangt sind, wurde der Antrag ordnungsgemäß übermittelt. Achten sie daher darauf, dass Sie die Empfangsbestätigung rechtzeitig vor dem 30.09. eines Jahres erhalten.
Tipp
Prüfen Sie, bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn zB für eine zugekaufte Leistung die Steuerschuld in Deutschland zu übernehmen ist (Reverse Charge gemäß § 13b dUStG), dann sind für diesen Zeitraum Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie sich im Ausland steuerlich registrieren und eine „normale“ Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben.
LIEBHABEREIRICHTLINIE-WARTUNGSERLASS 2025
Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Liebhabereirichtlinien (LRL) an das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive angepasst.
Liebhaberei wird angenommen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lässt. Derartige Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich. Das heißt einerseits, dass Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Sollte andererseits doch ein Gewinn aus der Liebhaberei erzielt werden, ist dieser nicht steuerpflichtig. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (zB ein Gastronomiebetrieb mit einer längeren Verlustphase, der sich aber trotzdem marktgerecht verhält und versucht, wieder einen Gewinn zu erzielen) und Betätigungen mit widerlegbarer Annahme von Liebhaberei (zB Vermietung eines Sportflugzeuges).
Sonderfall Vermietung
Einen Sonderfall in der Liebhaberei nimmt die Vermietung ein. Bei der Vermietung von Miethäusern (Zinshaus) sind Einkünfte anzunehmen, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird. Dies gilt auch für das Vermieten von einzelnen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Die jeweils relevanten Zeiträume wurden in der Liebhabereiverordnung verlängert, weshalb diesbezüglich auch die LRL aktualisiert wurden.
Bei der entgeltlichen Überlassung von Miethäusern (große Vermietung, Zinshaus) gilt als absehbarer Zeitraum nun ein Zeitraum von 30 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (kleine Vermietung) gelten nun als absehbarer Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser verlängerte Zeitraum ist auf Tätigkeiten anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt. Das Ausmaß des absehbaren Zeitraums berechnet sich stichtagsbezogen.
Beispiel
Im Rahmen eines Sanierungs- und Vermietungsmodells fallen am 11.02.2024 erstmals Aufwendungen an, wobei die Vermietung erst am 01.11.2025 beginnt. In diesem Fall erfasst der absehbare Zeitraum den Zeitraum 11.02.2024 bis 01.11.2055 (30 Jahre ab Beginn der Vermietung + etwas mehr als 20 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).
Prognoserechnung über Mieteinnahmen und Aufwendungen
Für den absehbaren Zeitraum ist eine Prognoserechnung aufzustellen, die alle Jahre des absehbaren Zeitraums umfasst. In der Prognose sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen und Aufwendungen anzusetzen. Ergibt die Prognoserechnung keinen Gesamtüberschuss, ist ertragsteuerlich von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. Werden die Prognosewerte später in der Realität unterschritten, weil etwa unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, auf die der Vermieter marktkonform reagiert, liegt auch dann keine Liebhaberei vor.
UNRICHTIGE UMSATZSTEUERVORANMELDUNGEN
Bei Übermittlung falscher Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) kann Abgabenhinterziehung selbst dann vorliegen, wenn später eine korrekte Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht wird.
Grundsätzlich müssen Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Umsatzsteuer oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen haben. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall zunächst nicht bescheidmäßig festgesetzt, sondern vom Unternehmer selbst berechnet und abgeführt. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden, etwa durch Abzug unrichtiger Vorsteuerbeträge.
Überhöhte Vorsteuern
Kürzlich hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Entscheidung mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Rechtsanwältin, die eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichte, in der sie überhöhte Vorsteuern geltend machte. Das Finanzamt wies sie darauf hin, woraufhin sie bekanntgab, nicht in der Lage gewesen zu sein, eine richtige Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen. Vielmehr würde die Richtigstellung mit der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen. Daraufhin nahm die Finanzverwaltung eine Abgabenverkürzung an und leitete ein Finanzstrafverfahren ein.
Der VwGH hat dann später festgehalten, dass es nicht gegen eine Abgabenhinterziehung spricht, wenn zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung richtiggestellt werden sollten. Für eine Abgabenhinterziehung genügt bereits die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Kommt dem Steuergläubiger in dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Steuer zusteht, nicht der richtige Betrag zu, liegt eine Abgabenverkürzung vor, auch wenn dies später eventuell wieder ausgeglichen wird.
Hinweis
Die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen kann auch bei geringfügigen Fehlern finanzstrafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen.
MELDEPFLICHT HONORARE
Honorare und Vergütungen, die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 28.02.2026 beim Finanzamt zu erfolgen hat.
1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDERE GEMÄSS § 109 A ESTG
Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichteneingeführt (§ 109 a EStG).
Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:
freier Dienstnehmer
Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
Stiftungsvorstand
Aufsichts- und Verwaltungsrat
Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
Kolporteur und Zeitungszusteller
Privatgeschäftsvermittler
Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts
Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr
Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Beschäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatzsteuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.
Bestätigung an den Empfänger der Zahlung
Die Meldung muss in elektronischer Form bis 28. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszustellen. Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigtenenthalten:
Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer
Beispiel
Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.
2. MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 B ESTG
Auch für Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, besteht eine Meldepflicht:
Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
Kaufmännische oder technische Beratung im Inland (physische Anwesenheit erforderlich).
Keine Mitteilungspflicht entsteht,
wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mindestens 13 % unterliegt (bis inklusive 2022: 15%; 2023; 14 %).
Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt mussgrundsätzlich elektronisch bis 28. Februar des Folgejahres erfolgen.
Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanzministeriums zur Verfügung.
NEUERUNGEN STEUERRECHT 2025 und 2026
Auch im Jahr 2025 wurden wieder zusätzliche Entlastungsmaßnahmen beschlossen, von denen die Wichtigsten hier im Überblick dargestellt werden. Die wesentlichen Änderungen und Maßnahmen seien in der Folge kurz zusammengefasst:
1. ENLASTUNGSMASSNAHMEN
1.1 Inflationsanpassungsverordnung 2026
Im Herbst 2022 beschloss das Parlament die Abschaffung der sogenannten „kalten Progression". Seitdem werden die einzelnen Steuertarifstufen jährlich automatisch zu zwei Dritteln an die Inflation angepasst. Das verbleibende Drittel muss ebenfalls für Entlastungsmaßnahmen eingesetzt werden. Die Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55 %-Stufe), die negativsteuerfähigen Absetzbeträge (Verkehrs-, Pensionisten-, Unterhalts-, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus wurden für 2026 mit der Inflationsanpassungsverordnung 2026 automatisch um 2/3 des Inflationsvolumen angehoben. Die nach § 33a Abs 3 EStG ermittelte Inflationsrate beträgt 2,6 %, weshalb die betroffenen Beträge um 1,733 % angehoben wurden.
Anpassung der Tarifgrenzen
Im Überblick ergeben sich im Jahr 2026 folgende angepassten Beträge:
Einkommensteuertarif 2026
Anfang 2025 wurden folgende begünstigte Beträge und Grenzen beschlossen:
Mobilität und Reisen
Kilometergeld
Seit dem Jahr 2025 beträgt das Kilometergeld für Pkw EUR 0,50. Darüber hinaus wird der Betrag für die Mitbeförderung von Personen auf EUR 0,15 erhöht. Die jährliche Obergrenze von 30.000 Kilometer für die Geltendmachung von Kilometergeldern bleibt weiterhin bestehen.
Tages- und Nächtigungsgelder
Die Sätze für steuerfreie Reisekostenvergütungen wurden ebenfalls angepasst. Für Reisen seit 2025 wird das Taggeld auf EUR 30,00 und das Nächtigungsgeld auf EUR 17,00 erhöht.
Kleinunternehmergrenze
Seit 2025 beträgt die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze EUR 55.000,00 (Bruttogrenze). Diese Änderung gilt auch im Zusammenhang mit der Einkommensteuer für die Kleinstunternehmerpauschalierung (vgl auch eccontis informiert 37/2024 vom 11.10.2024).
Zusätzlich ist zu beachten, dass sich durch die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze die Umsatzschwelle für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen (UVA, USt-Jahreserklärung) für Kleinunternehmer seit 2025 ebenfalls auf EUR 55.000,00 erhöht hat.
2. WEITERE MASSNAHMEN
2.1 Neuerungen Investitionsfreibetrag
Ein vom Nationalrat beschlossener Initiativantrag sieht vor, Investitionen und Anschaffungen zwischen dem 01.11.2025 und dem 31.12. 2026 stärker zu begünstigen. Ziel ist es, den Investitionsfreibetrag (IFB) befristet zu erhöhen und Unternehmen dadurch einen spürbar größeren steuerlichen Vorteil zu verschaffen.
Für herkömmliche Investitionen wird der IFB im genannten Zeitraum auf 20% angehoben werden.
Für Investitionen im Bereich der Ökologisierung wird der IFB im genannten Zeitraum 22% betragen.
Entscheidend ist nicht, wann die Anschaffung oder Herstellung beginnt oder endet. Maßgeblich ist allein, dass die Investition zwischen dem 01.11.2025 und dem 31.12.2026 aktiviert wird und dies entsprechend nachweisbar ist.
Für Aktivierung und steuerliche Berücksichtigung gelten folgende Zeitpunkte:
Bei Anschaffungen: der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums.
Bei Herstellungsfällen: der Zeitpunkt der Fertigstellung.
Bereits aktivierte Teilbeträge können – soweit sie in das jeweilige Wirtschaftsjahr fallen – für den IFB berücksichtigt werden.
Der Initiativantrag wurde am 15.10.2025 im Nationalrat mit einem Abänderungsantrag des EStG beschlossen.
2.2 Änderungen in Grunderwerbsteuer
Ab 01.07.2025 sind folgende wesentliche Änderungen zu beachten: Neue 75 % Grenze für Gesellschafterwechsel & Anteilsvereinigung (vormals 95 %)
Die für die Tatbestandserfüllung eines GrESt-pflichtigen Anteilserwerbs bzw einer Anteilsvereinigung relevante Anteilsgrenze wurde von 95 % auf 75 % herabgesenkt.
Die Kriterien zur Erfüllung der GrESt-pflichtigen Tatbestände ist nun für Personen- und Kapitalgesellschaften einheitlich in einem Absatz (§ 1 Abs 3 GrEStG) geregelt. Neu hinzugekommen ist zudem der Vermerk, dass die Regelungen auch für Genossenschaften gelten.
Werden Anteile an einer grundstückbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) übertragen, fällt GrESt an, wenn:
Aufgrund eines Rechtsgeschäftes innerhalb von sieben Jahren (zuvor 5 Jahre) mindestens 75 % der Anteile unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen
durch Übertragung unmittelbar oder mittelbar gehaltener Anteile mindestens 75 % aller Anteile in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe vereinigt werden
ein neuer Gesellschafter als Erwerber unmittelbar oder mittelbar mindestens 75 % aller Anteile erwirbt oder durch den Erwerb eine neue Erwerbergruppe begründet wird
Ob durch eine Anteilsübertragung ein GrESt-pflichtiger Tatbestand erfüllt wird, ist für jedes Grundstück gesondert zu prüfen.
Ausnahmen bestehen für an der Börse gehandelte Unternehmen (nur betreffend Gesellschafterwechsel) sowie für bestimmte Vorgänge in Verbindung mit Umgründungen (nur betreffend Anteilsvereinigungen).
2.3 Immobilienertragsteuer/Umwidmungszuschlag
Bei Grundstücksveräußerungen ab dem 01.07.2025 ist ein neu eingeführter „Umwidmungszuschlag“ zu berücksichtigen.
Der Zuschlag ist sowohl bei privaten als auch betrieblichen Grundstücksveräußerungen anzuwenden und unabhängig davon, ob Neu- oder Altvermögen vorliegt. Weiters umfasst die neue Regelung sämtliche Rechtsformen inkl GmbHs.
Vom Zuschlag betroffen sind Veräußerungen von Grundstücken, die nach dem 31.12.2024 umgewidmet werden. Relevant sind jedoch nur jene Umwidmungen, die erstmalig eine Bebauung ermöglichen (in der Regel Umwidmungen von Grünland in Bauland).
Trifft dies zu, sind die Einkünfte aus der Veräußerung des Grund & Bodens um einen Zuschlag von 30% zu erhöhen (Umwidmungszuschlag).
Obergrenze für den Zuschlag ist der Veräußerungserlös. Die Summe aus positivem Veräußerungsgewinn und Zuschlag darf den Veräußerungserlös nicht überschreiten.
2.4 Erhöhung Basispauschalierung
Bei Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit oder aus einem Gewerbebetrieb kann im Zuge der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung statt der tatsächlichen Ausgaben ein Pauschale angesetzt werden.
Dieser pauschale Durchschnittssatz wird ab dem Jahr 2025 schrittweise wie folgt erhöht:
Auch der für bestimmte Tätigkeiten (zB Geschäftsführer, selbständige Einkünfte als Vortragender, Schriftsteller, Unterrichtender etc) geringere Pauschalbetrag wird wie folgt erhöht:
Details zur Basispauschalierung unter: www.usp.gv.at
2.5 Erhöhung Vorsteuerpauschalierung
Für Veranlagungszeiträume ab 2025 erhöht sich das max Vorsteuerpauschale in folgenden Schritten:
2.6 Photovoltaik-Anlagen
Mit 01.04.2025 endet die bisherige Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von Photovoltaikmodulen. Für Verträge, die vor dem 07.03.2025 geschlossen wurden, bleibt der Steuersatz bis zum 31.12.2025 weiterhin bei 0 %. Danach unterliegen auch diese Vorgänge wieder dem regulären Umsatzsteuersatz.
2.7 Leistungsort von Streamingdienstleistungen
Seit dem 01.01.2025 wird der Leistungsort für Streamingleistungen, die nicht unter § 3a Abs 11 lit a UStG fallen, explizit gesetzlich festgelegt. Dieser orientiert sich am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Empfänger, ähnlich den Regelungen für elektronisch erbrachte Dienstleistungen.
2.8 Ende des Klimabonus
Der Klimabonus wird letztmalig für das Jahr 2024 ausbezahlt. Ansprüche auf noch nicht ausbezahlte Klimaboni der Jahre 2022 bis 2024 können noch bis Dezember 2027 geltend gemacht werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.klimabonus.gv.at/