eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

WEITERVERRECHNUNG VON KOSTEN IN DER UMSATZSTEUER

In der Unternehmenspraxis stellt sich häufig die Frage, wie die Weiterverrechnung von Kosten umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Dabei ist zu klären, ob eine Weiterverrechnung umsatzsteuerpflichtig ist und – falls ja – welcher Steuersatz anzuwenden ist.

Dafür ist entscheidend, ob die weiterverrechneten Kosten Teil des Entgelts für eine erbrachte Leistung darstellen oder ob sie als durchlaufende Posten zu qualifizieren sind.

1. WEITERVERRECHNUNG ALS TEIL DES ENTGELTS FÜR EINE ERBRACHTE LEISTUNG

Der Umsatzsteuer unterliegen alle Vorgänge, die auf einem Leistungsaustausch beruhen. Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass eine Leistung und eine Gegenleistung erbracht werden. Dies ist auch dann gegeben, wenn der Unternehmer für seine Leistung lediglich ein Entgelt in Höhe der Selbstkosten weiterverrechnet. Daher spielt die Höhe des Entgelts keine Rolle für die Einordnung als Leistungsaustausch.

Weiterverrechnete Kosten, die als „unselbstständige Nebenleistung“ zur Hauptleistung zu werten sind, werden umsatzsteuerlich gleich wie die Hauptleistung behandelt. Umsatzsteuerlich gilt dann für die Nebenleistung derselbe Steuersatz wie für die Hauptleistung.

Beispiel

Ein Unternehmer verrechnet im Rahmen einer Beratungsleistung zusätzlich noch Kilometergeld an seinen Kunden weiter. Auch wenn es sich hierbei nur um Selbstkosten handelt, unterliegt das Kilometergeld dem gleichen Steuersatz wie die Beratungsleistung. Wichtig ist, dass die Umsatzsteuer korrekt vom Nettobetrag der weiterverrechneten Kosten berechnet wird. Unterliegt die Hauptleistung beispielsweise dem Steuersatz von 20 %, gilt dieser Steuersatz auch für alle damit verbundenen Nebenleistungen.

2. DURCHLAUFENDE POSTEN

Durchlaufende Posten sind Beträge, die ein Unternehmer lediglich im Namen und für Rechnung eines anderen Unternehmers vereinnahmt oder verausgabt. Zwischen dem vereinnahmenden Unternehmer und dem Kunden besteht in diesem Fall kein eigener Leistungstausch. Die Beträge gehören daher nicht zum Entgelt und unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Durchlaufende Posten sind beispielsweise Orts- und Kurtaxen, Rezeptgebühren und Gerichtsgebühren.

Durchlaufende Posten müssen nicht zwingend auf der Rechnung ausgewiesen werden. Sofern sie auf der Rechnung angeführt werden, muss klar erkennbar sein, welche Beträge der Unternehmer für eigene Leistungen und welche er im Namen eines anderen Unternehmers vereinnahmt bzw verausgabt hat. Wichtig ist, dass die Weiterverrechnung immer netto erfolgt, da für die durchlaufenden Posten keine Umsatzsteuer veranschlagt wird. Erfolgt jedoch eine gemeinsame Ausweisung der eigenen Leistungen und der durchlaufenden Posten als Gesamtsumme und wird die Umsatzsteuer von der Gesamtsumme berechnet, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer „kraft Rechnungslegung“.

BETRUGSBEKÄMPFUNGSGESETZ

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 enthält Verschärfungen in mehreren steuerlichen Bereichen, insbesondere betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Finanzstrafverfahren. Das BBKG 2025 Teil Steuern und das BBKG 2025 Teil Daten wurden am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

1. EINKOMMENSTEUER

Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Bauwesen bei Arbeitskräfteüberlassung

Wird der Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des geleisteten Werklohns, außer das Subunternehmen ist in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen. Korrespondierend besteht die Haftung für ASVG-Beiträge im Ausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns.

In der Praxis verfügen die Subunternehmer oft über keine Infrastruktur für Bauarbeiten (Baumaschinen etc) und erbringen also keine Bauleistungen - vielmehr liegen reine Arbeitskräfteüberlassungen vor. Für den Fall, dass eine solche Arbeitskräfteüberlassung am Bau durch den Subunternehmer an seinen Auftraggeber vorliegt, wird ab 01.01.2026 die Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben des Subunternehmens auf 8 % des Entgelts und ASVG-Beiträge auf 32 % angehoben.

Wird somit die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen weitergegeben, muss für ab 01.01.2026 anfallende Lohnabgaben und SV-Beiträge geprüft werden, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung beträgt die Haftung des Auftraggebers insgesamt 40 % des Auftragsvolumens (davon 32 % Sozialversicherung und 8 % Lohnabgaben), nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25 % vom Auftragsvolumen (davon 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben). Keine Haftung besteht, sofern der Subunternehmer in die HFU-Liste eingetragen ist.

Ausweitung der Steuerpflicht von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde

Ausschüttungen (Zuwendungen) von ausländischen Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, werden derzeit gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG wie Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert - aber einzelne Ausschüttungen (Zuwendungen) von solchen ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind und dennoch ähnlichen Zwecken dienen (zB Trusts), unterliegen noch keiner österreichischen Einkommensteuer. Diese Lücke wird ab 01.01.2026 geschlossen, indem Ausschüttungen jeglicher stiftungsähnlicher Gebilde als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden.

2. UMSATZSTEUER

Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken

Die Vermietung zu Wohnzwecken ist derzeit allgemein umsatzsteuerpflichtig (10 % USt) und vermittelt das Recht auf Vorsteuerabzug. Nunmehr wird die Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke (= besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke) zwingend unecht umsatzsteuerbefreit gestellt, sodass in diesem Zusammenhang kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Eine solche Luxusimmobilie liegt dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Immobilie (samt Nebengebäuden, wie Garagen, Gartenhäuser und sonstigen Bauwerken, wie Schwimmbäder) mehr als EUR 2.000.000,00 betragen. Diese Neuregelung gilt für Vermietungen ab dem 01.01.2026, wenn die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt worden ist.

Für die Luxusimmobilien-Grenze von MEUR 2 werden alle Anschaffungs- und/ oder Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw ab Beginn der Herstellung (oder ab einem Totalumbau) zusammengerechnet, wobei aber nur auf die nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abgestellt wird.

3. FINANZSTRAFGESETZ

Auch im Finanzstrafgesetz sind Änderungen vorgesehen. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages erweitert. Seit 01.01.2026 kann dieser auf festgestellte Nachforderungen von insgesamt bis zu EUR 100.000,00 (maximal EUR 33.000,00 pro Veranlagungszeitraum) angewendet werden. Soweit die Summe der Abgabenforderungen EUR 55.000,00 übersteigt, erhöht sich der Verkürzungszuschlag von 10% auf 15%.

Weiters wurde ein neuer Straftatbestand der Abgabenhinterziehung im Falle ungerechtfertigter Verluste geschaffen. Künftig ist es - neben der Bewirkung einer Abgabenverkürzung - auch strafbar, wenn jemand vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt (unabhängig von der tatsächlichen Steuerverkürzung).

MIETZINSDECKELUNG

Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) trat mit 01.01.2026 ein neues Gesetz zur Begren-zung inflationsbedingter Mietzinserhöhungen in Kraft. Wesentliche Neuerungen betreffen die Begrenzung der vertraglichen Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen, die Häufigkeit von Mietzinsanpassungen sowie die Verlängerung der Mindestbefristung und eines Rückforderungsanspruches. Die folgenden Informationen stellen einen Überblick über die beschlossenen Bestimmungen dar.

1. MIETZINSDECKELUNG IM TEILANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Die im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklauseln bleiben grundsätzlich gültig. Neu ist jedoch, dass die daraus resultierende Erhöhung gesetzlich begrenzt ist und nur noch einmal jährlich zum 01. April angepasst werden darf.

Verlängerung der Mindestbefristung

Bei befristeten Wohnungsmietverträgen wird die gesetzliche Mindestbefristung von drei auf fünf Jahre verlängert. Dies gilt bei unternehmerischer Vermietung, die nach der von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel ua bei Vermietung von bis zu fünf Bestandobjekten in der Regel noch nicht vorliegt. Die verlängerte Mindestbefristung gilt für neue abgeschlossene oder verlängerte Mietverträge ab 01.01.2026.

Rückforderungsanspruch

Die Novelle regelt darüber hinaus auch Rückforderungsansprüche aus Zahlungen aufgrund unwirksamer Wertsi-cherungsklauseln neu. Der Rückforderungszeitraum ist auf fünf Jahre beschränkt.

Wie funktioniert die Deckelung?

Maßstab ist die Vorjahresinflation (durchschnittliche Veränderung des VPI des vorangegangenen Kalenderjahres). Für die zulässige Erhöhung gilt:

  • Bis 3 %: volle Berücksichtigung
  • Über 3 %: der über 3 % hinausgehende Teil darf nur zur Hälfte berücksichtigt werden

Beispiel (Inflation 2025 3,6 %)

  • Zulässig ist 3 % + die Hälfte von (3,6 % – 3 %) = 3 % + 0,3 % = 3,3 %.

Der Teil der vertraglichen Indexierung, der über die gesetzlich zulässige Erhöhung hinausgeht, darf nicht verlangt werden und kann grundsätzlich nicht „nachgeholt“ werden.

Die Mietzinsdeckelung ist auch bei bereits bestehenden Wohnungsmietverträgen anzuwenden. Nicht anwendbar ist dieser hingegen auf Mietverträge über Freizeit-Zweitwohnungen, Wohnungsmietverträgen über Ein- oder Zweiobjekthäusern, auf Geschäftsraummietverträge und selbständige Mietverträge von Stellplätzen/Garagen.

Bei der ersten Mietzinsanpassung ab 01.01.2026 ist die Vorjahresinflation nur anteilig zu berücksichtigen, sofern die letzte Anpassung unterjährig erfolgt ist.

Beispiel

  • letzte Anpassung zum 01.03.2025
  • Indexanstieg 2025 3,6 %

Die Erhöhung im Jahr 2026 gemäß der Mietzinsdeckelung darf höchstens 2,48 % betragen. Berechnung: 3,3 % höchstzulässige Anpassung (bis 3 % volle Berücksichtigung, darüber hinaus nur zur Hälfte) --> aliquot für 9 Monate (nur volle Monate sind zu berücksichtigen!) --> ergibt 2,48 %

2. MIETZINSDECKELUNG IM VOLLANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die vertragliche Wertsicherung dadurch begrenzt, dass die Erhöhung im Jahr 2026 höchstens mit 1 % und im Jahr 2027 höchstens mit 2 % begrenzt ist.

3. PARALLELRECHNUNG

Die zulässige Erhöhung ist künftig mittels Parallelrechnung zu ermitteln. Das bedeutet: Es sind immer zwei Rechenwege anzustellen. Maßgeblich ist der niedrigere Betrag.

a) Vertragliche Indexrechnung

Erhöhung nach der konkret vereinbarten Indexklausel (zB VPI-Anstieg seit der letzten Anpassung).

b) Gesetzliche Deckelrechnung

Maximal zulässige Erhöhung nach dem gesetzlichen Deckel (bis 3 % voll, darüber nur die Hälfte).

Beispiel Parallelrechnung

  • Ausgangsmiete: EUR 1.000,00
  • Vertragliche Indexklausel ergibt: + 3,6 % --> EUR 1.036,00
  • Gesetzlicher Deckel bei Vorjahresinflation 2025 iHv 3,6 %: +3,3 % --> EUR 1.033,00

Zulässig ist nur die Erhöhung auf EUR 1.033,00.

4. SPRUNGINDEX-KLAUSELN

Viele freie Mietverträge enthalten Sprungindex-Klauseln: Eine Anpassung erfolgt erst, wenn eine Schwelle (zB 3 % oder 5 %) überschritten wird.

Hier ist künftig ein zweistufiges Vorgehen entscheidend:

Schritt 1: Schwelle prüfen (gemäß Anpassungsklausel im Mietvertrag)

Wird die Schwelle im ersten Jahr nicht erreicht, erfolgt keine Anpassung.

Schritt 2: Wenn die Schwelle später erreicht wird, gilt trotzdem der gesetzliche Deckel

Wird die Schwelle erst im zweiten Jahr überschritten, ist eine Anpassung dem Grunde nach möglich – aber nur im Ausmaß der Parallelrechnung (vertragliche Indexrechnung vs gesetzliche Deckelrechnung für beide Jahre kumuliert).

Beispiel (Überschreiten der Schwelle erst im zweiten Jahr)

  • Letzte Anpassung: Jänner 2025
  • Sprungindex: Anpassung erst ab 5 % Erhöhung
  • Bis Jänner 2026: Indexanstieg 3,6 % --> keine Anpassung
  • Bis Jänner 2027: kumuliert 6,1 % (3,6 % in 2025 und 2,5 % in 2026) --> Schwelle erreicht --> Anpassung grundsätzlich möglich
  • Zulässig ist aber nur die Erhöhung, die sich aus der Parallelrechnung unter Berücksichtigung der Mietzinsdeckelung ergibt:
    • Die Berechnung hat nun Schritt für Schritt zu erfolgen: Zunächst wird der gesetzliche Deckel für 2025 ermittelt (hier in Höhe von 3,3 %; 3,0 % zuzüglich der Hälfte der 3,0 % übersteigt)
    • Zum solcherart ermittelten Zwischenergebnis wird nun der gesetzliche Deckel für 2026 hinzugerechnet (hier in Höhe von 2,5 %; volle Berücksichtigung, weil unter 3,0 %).
    • Insgesamt ist in diesem Beispiel somit eine 5,8 % Erhöhung unter Berücksichtigung der Deckelung zulässig.

5. ANPASSUNG MIETVERTRAG/TIPP

Um den mitunter sehr aufwendigen Berechnungen (insbesondere die Parallelrechnung sowie bei Sprungindex-Klauseln) für künftige Jahre vorzubeugen, kann von der im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklausel im Einvernehmen mit dem Mieter auf die Wertsicherungsklausel gemäß dem 5. MILG umgestellt werden (idealerweise mit jährlicher Anpassung ohne Sprungindex). Hierfür ist eine (einmalige) Änderung des Mietvertrages erforderlich (lediglich Abänderung bei der Mietzinsanpassungsklausel).

Zur Abgeltung der Inflationsentwicklung seit der letzten Anpassung bis Ende 2025 ist in diesem Zusammenhang einmalig die Berechnung vorzunehmen (ggf aliquotiert) und mit 01.04.2026 der Mietzins anzupassen. Die künftigen Anpassungen ab dem Jahr 2027 basieren dann ausschließlich auf den Bestimmungen des 5. MILG ohne aufwendige Parallelberechnungen.

BESTEUERUNG VON KAPITALVERMÖGEN IM PRIVATVERMÖGEN

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfuhr die Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich eine grundlegende Änderung. Waren zuvor lediglich Früchte aus Kapitalvermögen, wie etwa Zinsen oder Dividenden, Gegenstand der Kapitalbesteuerung, wird seit der Änderung auch eine Wert­steige­rung des Stammes selbst (zB Anleihen oder Aktien) besteuert.

 

Neben dieser systematischen Neuregelung im Kernbereich der Besteuerung von Kapitalvermögen brachte das Gesetz zahlreiche weitere Änderungen.

 

Betroffen von der Kapitalvermögensbesteuerung ist nicht nur das Privatvermögen natürlicher Personen. Auch die Besteuerung von Kapitalanlagen im Betriebsvermögen oder etwa im Ver­mögen einer Privatstiftung wird von dieser Gesetzesnovelle erfasst.

 

Die seit 2011 geltende Rechtslage kennt nachstehende Einkünfte aus Kapitalvermögen als Haupt­tat­­­bestände:

  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (zB Dividenden, Zinsen aus Sparbüchern und An­leihen)
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Veräußerung, Tilgung, Abschichtung) von Kapital­ver­mögen (zB Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH Anteilen und Forderungswert­papieren)
  • Einkünfte aus Derivaten (zB Optionen)

Im Folgenden wird die steuerliche Behandlung von Kapitalvermögen bei natürlichen Personen im Privatvermögen dargestellt:

Seit 01.01.2011 sind realisierte Wertsteigerungen generell – somit unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß – steuerpflichtig und unterliegen, wie auch laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Dividenden, Anleihezinsen), dem Sondersteuersatz von 27,5 % (bis 31.12.2015: 25 %). Sofern ein inländisches Kreditinstitut involviert ist, erfolgt die Besteuerung im Wege der von der Bank einzubehaltenden Kapitalertragsteuer („KESt-Abzug“).

 


1. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN


Die neue Rechtslage gilt nicht für sämtliches Kapitalvermögen. Die ab 01.01.2011 in Kraft getretene Neuregelung kommt lediglich für „Neubestand“ zur Anwendung. Neubestand ist:

  • Anteile an Körperschaften (insbesondere Aktien, GmbH Anteile) und Investmentfonds, die nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworben wurden und
  • sonstige Wirtschaftsgüter und Derivate (insbesondere Anleihen und Zertifikate), die nach dem 30.09.2011 entgeltlich erworben wurden.

Wesentliche Beteiligungen nach der alten Rechtslage (das bedeutet zumindest 1 % Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) werden in das neue System übernommen und unterliegen im Veräuße­rungs­fall ebenfalls dem Sondersteuersatz von 27,5 %.

 


2. AUSNAHMEN VOM SONDERSTEUERSATZ


Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nicht dem Sondersteuersatz von 27,5 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von 25 %:

  • Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (insbesondere Zinsen aus Girokonten und Sparbüchern).

Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen ebenfalls nicht dem Sondersteuersatz von 27,5 %, sondern dem progressiven Einkommensteuertarif:

  • Einkünfte als stiller Gesellschafter,
  • Privatdarlehen bzw nicht verbriefte private Forderungen (zB obligationenartiges Genussrecht),
  • nicht öffentlich begebene Forderungswertpapiere (zB privat platzierte Anleihen) sowie
  • Versicherungsleistungen (sofern steuerpflichtig).


3. STEUERERHEBUNG


Werden die Wertpapiere auf einem österreichischen Depot gehalten, so werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Abzug der Kapitalertragsteuer besteuert. Diese Einkünfte sind in die Steuererklärung nicht mehr aufzunehmen und bei der Berechnung des übrigen Einkommens nicht zu berücksichtigen (Endbesteuerung).

 

Demgegenüber sind etwa ausländische Kapitalerträge, die vom Steuerpflichtigen über ein aus­ländisches Bankdepot oder -konto bezogen werden oder Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen (diese können nicht auf einem Depot liegen) – unter Berücksichtigung des Sondersteuer­satzes von 25 % bzw 27,5 % – in die Steuererklärung aufzunehmen.

 

4. REGELBESTEUERUNGSOPTION


Es besteht jedoch keine Verpflichtung, diese (grundsätzlich endbesteuerten) Einkünfte dem Sonder­steuersatz von 25 % bzw 27,5 % zu unterwerfen. Der Steuerpflichtige kann zur Regelbesteue­rung optieren und damit sämtliche in- und ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Ver­anlagung einbeziehen und zum Einkommensteuertarif besteuern. Dies ist sinnvoll bei einem steuer­pflichtigen jährlichen Einkommen bis zu rund EUR 13.300,00 (hier fällt überhaupt keine Einkommen­steuer an) oder bei einem Durchschnittssteuersatz unter 27,5 % (dh bei einem jährlichen Einkom­men unter rund EUR 47.000,00).

 

5. DEPOTENTNAHME UND WEGZUG


Der Veräußerung gleichgestellt sind die Depotentnahme und der Wegzug. Die Depotentnahme bzw die unentgeltliche Depotübertragung (zB durch Schenkung) führt jedoch dann zu keiner Best­euer­ung, wenn bestimmte Meldeverpflichtungen beachtet werden und so eine lückenlose Er­fassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gewährleistet ist.

 

Als Veräußerung gelten auch Umstände, die in Bezug auf das Kapitalvermögen zum Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen („Wegzugsbesteuerung“).

 

Gemeint sind damit etwa

  • die Wohnsitzverlegung in das Ausland,
  • die unentgeltliche Übertragung von Kapitalvermögen an einen Steuerausländer oder
  • der Tod des Steuerpflichtigen.

Bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union wird die Möglichkeit eingeräumt, die ent­standene Steuerschuld auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zur tatsächlichen Veräußerung nicht festzusetzen.

 


6. SCHENKUNGEN


Bei Schenkungen und Erbschaften und damit im Zusammenhang stehenden Depotübertragungen kommt es zu keiner Veräußerungsgewinnbesteuerung. Es muss jedoch der Bank nachgewiesen werden, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung gehandelt hat (zB durch Schenkungs­meldung und/oder Schenkungsvertrag, Notariatsakt, Einantwortungsurkunde, etc).

 

7. VERLUSTAUSGLEICH


Inländische Banken haben für alle bei ihnen gehaltenen Depots eines Steuerpflichtigen (jedoch nicht bei Gemeinschaftsdepots), somit depotübergreifend, automatisch einen Verlustausgleich vorzunehmen. Dabei werden unter Berücksichtigung unten angeführter Verlustverwertungsregeln positive und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen saldiert und der KESt-Abzug entsprechend angepasst (vermindert).

 

Hält der Steuerpflichtige bei verschiedenen Banken Depots oder befindet sich eines im Ausland, besteht für den Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Steuererklärung die Möglichkeit der Verlustaus­gleichsoption, durch die bestimmte positive Einkünfte mit vorhandenen Verlusten ausgeglichen werden können.

 

Folgende Verlustausgleichsbeschränkungen sind zu beachten:

  • Veräußerungsverluste bzw Verluste im Zusammenhang mit Derivaten können nicht mit Zinser­trägen aus Geldeinlagen oder mit Zuwendungen aus Privatstiftungen verrechnet werden.
  • Die mit dem Sondersteuersatz besteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, die dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen.
  • Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausge­glichen werden.
  • Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist nicht möglich

SPORTVEREIN MIT KANTINENBETRIEB

1. ABGABENRECHTLICHE BEGÜNSTIGUNGEN

 

Vereinen können unter folgenden Voraussetzungen abgabenrechtliche Begünstigungen gewährt werden:

  • Vorliegen von steuerbegünstigten Zwecken, das sind gemeinnützige, mildtätige oder kirch­liche Zwecke
  • ausschließliche und unmittelbare Förderung dieser Zwecke
  • vollständige Verankerung dieser Grundsätze in den Rechtsgrundlagen des Vereins und
  • Einhaltung dieser Grundsätze auch im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung


2. QUALIFIKATION DER TÄTIGKEIT EINES SPORTVEREINS

 

Wird der Sportbetrieb eines begünstigten Sportvereins nur mit echten Mitgliedsbeiträgen oder Spenden oder Subventionen finanziert, ist dies steuerlich unbeachtlich. Werden im Rahmen des Sportbetriebes zur Deckung der Unkosten Einnahmen erzielt (zB Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen), stellt der Betrieb einen (steuerfreien) unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Zum Sportbetrieb gehören alle durch diesen Betrieb lukrierten Einnahmen.

 

Beispiele: Erlöse aus Sportveranstaltungen, Werbeeinnahmen und Sponsoreneinnahmen

 

Nicht zum Sportbetrieb gehören vom Verein betriebene Kantinen sowie Vereinsfeste.



Ein Vereinsfest stellt einen sogenannten „entbehrlichen Hilfsbetrieb“ dar, der zwar für die Er­füllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm im Zusammenhang steht. Derartige Betriebe sind nicht begünstigungsschädlich.

 

Kantinen sind begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbe­triebe mehr sind. Bei Umsätzen von insgesamt über EUR 40.000,00 aus diesem Bereich muss der Verein um eine Ausnahmegenehmigung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit für den übrigen Vereinsbereich ansuchen; bei Umsätzen bis EUR 40.000,00 gilt die Ausnahmegenehmigung auto­matisch als erteilt. Wird die Ausnahmegenehmigung vom Finanzamt erteilt, bleibt der restliche Verein begünstigt.

 

3. KÖRPERSCHAFTSTEUER

 

Gewinne aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten, das sind entbehrliche Hilfsbetriebe und be­günstigungsschädliche Betriebe, sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe EUR 10.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Gewinne sind steuer­pflichtig. Der Steuersatz beträgt 23 % (bis 31.12.2022: 25 %; 2023: 24 %).


4. UMSATZSTEUER

 

Einnahmen, die den allgemeinen Vereinsbereich betreffen – zB echte Mitgliedsbeiträge, Spenden – unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

 

Tätigkeiten, die im Rahmen von entbehrlichen Hilfsbetrieben eines begünstigten Vereins ausgeübt werden, unterliegen mangels Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Sie gelten als „Liebhabereibetriebe“.

 

Umsätze aus begünstigungsschädlichen Betrieben (zB Kantinenbetrieb) werden wie folgt besteuert:

 

 


Der Steuersatz beträgt 10 % für Speisen, ansonsten 20 %.

 

5. WERBEABGABE

 

Der Werbeabgabe unterliegen ganz allgemein alle Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden, wie zB Veröffentlichungen von Werbeeinschaltungen in Druckwerken, Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Werbung im Internet ist von der Werbeabgabepflicht ausgenommen.

 

Die Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist das Entgelt. Der Steuersatz beträgt 5 %.

 

Sofern die Jahresbagatellgrenze von EUR 10.000,00 nicht überschritten wird (Werbeabgabe daher kleiner als EUR 500,00), wird keine Werbeabgabe festgesetzt.


6. BELEGERTEILUNG UND REGISTRIERKASSE



Für Vereinsfeste besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungs­pflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden (sogenannte „kleine Vereinsfeste“):

  • Das Vereinsfest wird im Wesentlichen (zu mindestens 75 %) von den Mitgliedern des Vereines oder deren Angehörigen getragen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
  • Auftritte von Musik- oder Künstlergruppen gelten als unschädlich, wenn diese für Unter­haltungs­darbietungen üblicherweise nicht mehr als EUR 1.000,00 pro Stunde verrechnen.
  • Die Verpflegung ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (zB Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist gesondert zu betrachten.
  • Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden).

Für Kantinen, die von einem gemeinnützigen Verein betrieben werden, sind insoweit Erleich­terungen vorgesehen, als diese von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Beleger­teilungspflicht ausgenommen sind, wenn die Kantinenumsätze je Verein EUR 30.000,00 im Kalenderjahr nicht überschreiten und die Kantine an nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird. In diesem Fall ist die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) zulässig, das bedeutet, dass auch keine Belege ausgestellt werden müssen. Bei Überschreiten dieser Begünsti­gungsgrenzen gilt die allgemeine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungs­pflicht.

DIE BESTEUERUNG VON PRIVATSTIFTUNGEN

Im Jahr 1993 wurde die gesetzliche Grundlage für Privatstiftungen geschaffen. Damit sollte nicht nur dem weiteren Abfluss österreichischen Vermögens in ausländische Stiftungen entgegenge­wirkt, sondern auch ein Anreiz für das Verbringen ausländischen Vermögens nach Österreich ge­schaffen werden.

 

Zusätzlich sollte die Möglichkeit geboten werden, erwirtschaftetes Vermögen für nachfolgende Generationen, ohne die bei Vererbungen zumeist unvermeidliche Zersplitterung und Auszehrung durch Mehrfachbesteuerung, zu erhalten.

 

Die Besteuerung der Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen:

1. Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen (Eingangsbesteuerung)
2. Laufende Besteuerung der Privatstiftung
3. Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte (Ausgangsbesteuerung)


1. Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen (Eingangsbesteuerung)

 

Unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen der Stiftungseingangssteuer. Der Steuersatz beträgt 2,5 %.


Der Steuersatz erhöht sich auf 25 %, wenn

  • die ausländische Stiftung nicht mit einer österreichischen Privatstiftung nach dem Privat­stiftungsgesetz vergleichbar ist oder
  • sämtliche erforderliche Dokumente (insbesondere Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde) nicht spätestens bis zur Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind oder
  • mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe be­steht.

Zuwendungen von Immobilien an eine Privatstiftung sind von der Stiftungseingangssteuer be­­freit, stattdessen sind Immobilienwidmungen an Privatstiftungen zur Gänze im Grunderwerbsteuer­gesetz erfasst. Für unentgeltliche Immobilienzuwendungen an Privatstiftungen fallen an:

  • 0,5 % bis 3,5 % Grunderwerbsteuer (Stufentarif; je nach Betrag) vom Grundstückswert und
  • 2,5 % Stiftungseingangssteueräquivalent vom Grundstückswert sowie
  • 1,1 % Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert der betroffenen Immobilie.

Endbesteuertes Kapitalvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften unter 1 % Beteiligungs­höhe, welche der Privatstiftung von Todes wegen zugewendet wurden, unterliegen keiner Eingangsbe­steuerung.


2. Laufende Besteuerung der Privatstiftung


Die laufende Besteuerung der Privatstiftung unterteilt sich in drei Bereiche:

  • Steuerfreie Erträge
    • Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften

 

  • Erträge die der Zwischensteuer (23 %; bis 31.12.2022: 25 %; 2023: 24 %) unterliegen
    • Zinsen aus Bankguthaben,
    • Zinserträge aus Forderungswertpapieren, Investmentfondanteilen,
    • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen,
    • Einkünfte aus Derivaten sowie
    • Einkünfte aus steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen.

Die Zwischensteuer wird bei Zuwendungen an die Begünstigten wieder gut geschrieben. Wirtschaftlich gesehen ist die Zwischensteuer daher eine Vorwegbesteuerung der späteren Zu­wendungsbesteuerung bei den Begünstigten.

 

  • Steuerpflichte Einkünfte (23 % Körperschaftsteuer; bis 31.12.2022: 25 %: 2023: 24 %)
    • Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft,
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
    • sonstige Einkünfte (zB Spekulationsgewinne).

Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil der Privatstiftung liegt unter bestimmten Voraussetzungen in der möglichen steuerfreien Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Kapital­beteiligung.


3. Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte (Ausgangsbesteuerung)

 

Zuwendungen der Privatstiftung an im Inland ansässige Begünstigte unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % und sind endbesteuert. Die Kapitalertragsteuer muss von der Stiftung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.


Handelt es sich bei der Zuwendung um eine „Substanzauszahlung“, kann diese unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei behandelt werden:

  • das Vermögen wurde nach dem 31.07.2008 gestiftet,
  • es wird ein Evidenzkonto geführt, in dem alle Zu- und Abgänge an der Substanz der Privat­stiftung erfasst werden und
  • die Zuwendung übersteigt den maßgeblichen Wert (=Bilanzgewinn + Gewinnrücklagen + stille Reserven im zugewendeten Vermögen) und findet im Evidenzkonto Deckung.

DIE PRIVATSTIFTUNG

Die 1993 geschaffenen Privatstiftungen verfolgen fremd- oder eigennützige Ziele um zumeist namhafte Vermögensmassen nach dem Willen des Stifters zu verwalten. Mit einer Privatstiftung soll das Vermögen des Stifters (auch über dessen Tod hinaus) erhalten werden, um den Unternehmensbestand zu sichern, bestimmte Personen (zB Familienangehörige oder Mitarbeiter) zu begünstigen bzw Forschung (in Betrieben) oder Kunst (auch in nicht gemeinnütziger Weise) zu unterstützen.

Eigenschaften einer Privatstiftung

Die Privatstiftung ist eine juristische Person, aber keine Gesellschaft, weil sie keine Gesellschafter oder Eigentümer, sondern nur Begünstigte hat. Sie kann zu jedem erlaubten Zweck (also zB auch zur Selbstbegünstigung des Stifters) errichtet werden und es muss ihr ein Vermögen von zumindest EUR 70.000,00 gewidmet werden. Mit der Errichtung einer Privatstiftung verliert der Stifter sein unmittelbares Zugriffsrecht auf das gestiftete Vermögen welches vom Stiftungsvorstand für die Begünstigten im Sinne des Stiftungszweckes verwaltet wird! Die Privatstiftung darf selbst kein Gewerbe ausüben, sie darf nicht die Geschäftsführung einer Gesellschaft übernehmen und nicht Vollhafter einer Personengesellschaft sein.

Errichtung

Die Privatstiftung wird durch die vom Stifter zu errichtende Stiftungserklärung unter Lebenden errichtet (Notariatsakt). Aber auch von Todes wegen kann eine Privatstiftung durch eine letztwillige Anordnung errichtet werden. Die Privatstiftung entsteht durch Eintragung im Firmenbuch.

Inhalt der Stiftungserklärung

Das Privatstiftungsgesetz 1993 gestattet Stiftern eine sehr weitreichende individuelle Ausgestaltung der Stiftungserklärung. Der gesetzliche Mindestinhalt für die Eintragung einer Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und ggf eine Stiftungszusatzurkunde) hat jedenfalls zwingend zu umfassen:

  • eine Vermögenswidmung (in Höhe von mindestens EUR 70.000,00 als Barvermögen oder in Form von Sachwerten, die dann allerdings einer Gründungsprüfung unterliegen)
  • einen definierten Stiftungszweck
  • einen Begünstigtenkreis (auch der Stifter selbst kann Begünstigter sein)
  • Name und Sitz der Privatstiftung (zB Name des Stifters oder des Begünstigten)
  • Dauer der Stiftung (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit)
  • Name und Anschrift des Stifters, (bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei protokollierten Gesellschaften die Firmenbuchnummer)

Zusätzlich kann zB auch noch folgender Inhalt in die Stiftungserklärung aufgenommen werden:

  • Änderungsregeln für die Stiftungserklärung
  • Widerrufsvorbehalt für den Stifter/Mitstifter
  • Erlaubnis für Erlassung einer Stiftungszusatzurkunde
  • Festlegung eines Letztbegünstigten (zB auch des Stifters)
  • Regelung für den Stiftungsvorstand (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer, Vertretungsbefugnis)
  • Regelung für den Stiftungsprüfer (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer)
  • Einrichtung eines Aufsichtsrates oder weiterer Organe (zB Beiräte, Kuratorien) mit Beratungs-, Vorschlags-, Antrags- und Kontrollaufgaben
  • Regelungen für den Aufsichtsrat (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer)
  • Vergütungsregeln für Stiftungsorgane

Stiftungsorgane

  • Stiftungsvorstand: Er hat aus mindestens drei natürlichen Personen zu bestehen (wovon zwei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR haben müssen). Begünstigte und deren nahe Angehörige sind von dieser Funktion ausgeschlossen. Der Vorstand vertritt die Privatstiftung und verwaltet ihr Vermögen im Sinne des Stiftungszweckes sorgfältig. Der Stiftungsvorstand hat die Verpflichtung, dem zuständigen Finanzamt die Begünstigten der Privatstiftung mitzuteilen. Er hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Eine Offenlegungspflicht besteht nicht.
  • Stiftungsprüfer: Dieser wird vom Gericht oder von einem allenfalls bestehenden Aufsichtsrat bestellt. Er darf nicht Begünstigter oder Arbeitnehmer der Privatstiftung sein. Er hat den Jahresabschluss samt Lagebericht und die Buchführung zu prüfen.
  • Aufsichtsrat: Obligatorisch, wenn die Arbeitnehmeranzahl in der Stiftung oder von ihr beherrschten Unternehmen über 300 liegt. Ansonsten kann ein Aufsichtsrat freiwillig bestellt werden.

Firmenbucheintragung

Der erste Stiftungsvorstand hat beim örtlich zuständigen Firmenbuchgericht die Eintragung der Privatstiftung zu beantragen. Der Stifter (oder die Mitstifter) kann auch eine Stiftungszusatzurkunde in notarieller Form errichten, die allerdings dem Firmenbuch nicht vorgelegt werden muss. Darin kann weiteres Vermögen zugestiftet werden, weitere Stiftungsorgane und Honorare für diese fixiert und die Begünstigtenkreise nominiert werden, was aus dem Firmenbuch nicht erkennbar wird.

Auflösung

Sie erfolgt mit Ablauf ihrer Bestandsdauer, Insolvenzeröffnung oder Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens, einstimmigem Auflösungsbeschluss des Vorstandes (zB auf Widerruf des Stifters hin) oder durch gerichtlichen Auflösungsbeschluss.