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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

NEUE FINANZORDNUNGSWIDRIGKEIT

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege ein eigenständiges Finanzvergehen neben einer Abgabenhinterziehung darstellt und die beiden Delikte somit jeweils für sich bestraft werden können.

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Weiters wurde die Verwendung solcher Belege als Dauerdelikt qualifiziert, was insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit hat.

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Die Bestimmung des Finanzstrafgesetzes erfasst Fälle, in denen mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege hergestellt oder solche Belege verwendet werden, wobei eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,00 droht. Damit richtet sich die Vorschrift insbesondere gegen die Erstellung bzw Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen.

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In einem BFG-Fall hatte ein Kfz-Händler eigenmächtig diverse an ihn ausgestellte Eingangsrechnungen mit fingierten, höheren Kaufpreisen versehen und damit Umsatzsteuerverkürzungen (durch zu hohen Vorsteuerabzug) begangen. Über den KFZ-Händler wurde sowohl wegen Abgabenhinterziehung als auch wegen der Finanzordnungswidrigkeit eine zusätzliche Geldstrafe von EUR 20.000,00 verhängt, wogegen der Kfz-Händler Beschwerde erhob. Das BFG bestätigte jedoch die Strafe.

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Dauerdelikt

Das BFG qualifizierte die Finanzordnungswidrigkeit darüber hinaus als Dauerdelikt, das bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung bestehen bleibt. Bei einem Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der betreffenden Rechnung aus der Buchhaltung zu laufen. Bleibt ein solcher Beleg weiterhin in der Buchhaltung, beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Für bereits verwirklichte andere Finanzvergehen können sich insofern Auswirkungen ergeben, als diese unter Umständen ebenfalls nicht verjähren.

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Tipp

Nicht jede fehlerhafte Rechnung bedingt automatisch so eine Finanzordnungswidrigkeit. Bei zweifelhaften Belegen ist aber eine rasche Aufklärung wichtig, weshalb sich bei konkreten Verdachtsfällen eine frühzeitige Abstimmung empfiehlt. Im Falle des Falles kann eine Finanzordnungswidrigkeit durch eine Selbstanzeige saniert werden.

KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.‍

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In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

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Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

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Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zB der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungs-überlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

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Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

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Fazit

Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

ERHÖHTE SACHBEZUGS-BESTEUERUNG VON E-KFZ

Mit 01.01.2027 wird die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

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‍Zukünftig ist gemäß dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

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Bisher sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

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Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 hat die Bundesregierung nun eine Anpassung beschlossen. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt wird:

  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300,00 monatlich.

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Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen gelten ab Jänner 2027 und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

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Fazit

Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5 % bzw 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal EUR 720,00 bzw EUR 960,0 pro Monat gedeckelt ist.

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Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser Änderungen novelliert. Es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

IMMOBILIENERTRAGSTEUER BEI RÜCKABWICKLUNG

Eine bereits abgeführte Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) nicht zurückzuerstatten, wenn die Rückabwicklung des Kaufvertrages bloß auf einer einvernehmlichen Parteienvereinbarung ohne Vorliegen gerichtlicher Auflösungsgründe beruht.

 

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht mit dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Zufluss des Veräußerungserlöses. Bereits entstandene Abgabenansprüche können jedoch nachträglich abgeändert oder sogar aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses, das für die Vergangenheit Auswirkungen auf den Abgabenanspruch hat.

 

Voraussetzung: Gerichtliche Vertragsauflösungsgründe

Das BFG hatte kürzlich zu beurteilen, ob aus ertragsteuerlicher Sicht die einvernehmliche Rückabwicklung eines Kaufvertrages ohne Vorliegen gerichtlicher Anfechtungsgründe ein solches rückwirkendes Ereignis ist.

 

Dass BFG entschied, dass eigentlich nur die zivilrechtliche Anfechtung von Verträgen wegen Willensmängeln (wie etwa Irrtum, List, Verkürzung um die Hälfte) ein rückwirkendes Ereignis darstellt. Das BFG erkennt aber dennoch auch eine Rückabwicklung des Veräußerungsgeschäftes auf Grund einer bloßen Vereinbarung der Vertragsparteien als ein solches rückwirkendes Ereignis an, wenn nachweislich die Voraussetzungen für eine gerichtliche Vertragsaufhebung gegeben wären. Im gegenständlichen Fall lagen aber keine gerichtlichen Vertragsauflösungsgründe und somit kein rückwirkendes Ereignis vor. Es erfolgte daher keine Rückerstattung der abgeführten Immobilienertragssteuer.

LIEBHABEREI IM STEUERRECHT

Wenn im Steuerrecht von Liebhaberei die Rede ist, sind in aller Regel keine amourösen Abenteuer, sondern meist weniger erfreuliche Sachverhalte gemeint. Es geht schlicht und einfach um die Frage, ob es sich bei der verlustträchtigen Betätigung eines Steuerpflichtigen um eine Einkunftsquelle handelt oder nicht.

Bei der Thematik der Liebhaberei geht es vor allem darum, ob Verluste, die bei einer Betätigung entstehen, gegen Gewinne aus anderen Betätigungen verrechnet werden können. Schulbeispiel ist hier der gut verdienende Angestellte mit einer Vorliebe für teure Rennpferde, die er in seiner Freizeit züchtet. Leider erzielt der Zuchtbetrieb ständig Verluste. Werden diese Verluste allerdings gegen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verrechnet, kann sich unser Angestellter über satte Steuergutschriften freuen und so die Verluste aus seinem Hobby halbieren. Mit „Liebhaberei“ ist also die besondere Vorliebe eines Steuerpflichtigen für eine bestimmte Tätigkeit gemeint, die er nicht primär zur Erzielung von Einkünften, sondern vor allem aus anderen Beweggründen ausübt.

 

Die in der Liebhabereiverordnung zusammengefassten Bestimmungen sollen daher – vereinfacht gesprochen – verhindern, dass sich Menschen ihr Hobby über Steuergutschriften aus ihrem Hauptberuf mitfinanzieren.

 

Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen zwei Fällen:

  • Betätigungen, die grundsätzlich als Einkünfte qualifiziert werden (Einkünftevermutung), und solche,
  • für die eine widerlegbare Liebhabereivermutung gilt (Liebhabereivermutung).

Liebhabereivermutung

Eine zentrale Rolle kommt in der Verordnung drei Betätigungsfeldern zu, bei deren Vorliegen das Bestehen von Liebhaberei vermutet wird, sofern dabei Verluste entstehen. Dabei handelt es sich um

  • die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich besonders für eine Nutzung im Rahmen der eigenen Lebensführung eignen (zB Luxusgüter wie Pferderennstall oder Sammlertätigkeit);
  • Tätigkeiten, die auf besondere Neigungen in der Lebensführung zurückzuführen sind
    (zB Sporttrainer, Reiseschriftsteller oder Weinseminarveranstalter) oder
  • die Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.

Diese gesetzliche Liebhabereivermutung kann der Steuerpflichtige jedoch widerlegen, wenn er darlegen kann, dass er mit seiner Betätigung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn bzw einen Gesamtüberschuss bei Vermietungen erzielen wird. Dieser Zeitraum wird in der Verordnung aber nur für die Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen genau definiert. Demnach muss spätestens nach 20 Jahren ab Beginn der Vermietung (bzw nach 23 Jahren ab dem ersten Anfall von Ausgaben) ein Gesamtüberschuss erzielt werden, damit keine Liebhaberei angenommen wird. Bei den beiden anderen Tätigkeiten wird der Begriff „absehbarer Zeitraum“ von der Verordnung nicht definiert und hängt somit sehr stark vom Einzelfall ab. Gelingt der Nachweis, gilt die Betätigung als Einkunftsquelle, und die entstandenen Verluste können steuerlich verwertet werden. Andernfalls greift die Liebhabereivermutung, und die Verluste bleiben „Privatvergnügen“ des Steuerpflichtigen.

 

Einkünftevermutung

Fällt eine Betätigung nicht unter die eben erläuterte Liebhabereivermutung und ist sie von der Absicht veranlasst, einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss zu erzielen, wird grundsätzlich das Vorliegen einer Einkunftsquelle vermutet.

 

Übt jemand eine Tätigkeit aus, die nicht unter die drei Gruppen der Liebhabereivermutung fällt, nimmt die Finanzbehörde daher zunächst an, dass es sich um eine normale Einkunftsquelle handelt. Dies selbst dann, wenn dabei Verluste entstehen. Die Verluste der ersten 3 Jahre ab Beginn der Betätigung (bzw 5 Jahre ab Anfallen der ersten Ausgaben) – sogenannte Anlaufverluste – bleiben sogar dann abzugsfähig, wenn sich später herausstellen sollte, dass ein Gesamtgewinn nicht erzielt werden kann. Erst wenn in einem solchen Fall auch nach Ablauf der Anlaufphase Verluste erzielt werden, kann die Finanzbehörde prüfen, ob – nach dem Gesamtbild der Verhältnisse – auch weiterhin von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden kann. In solchen Fällen wird in der Regel die Vorlage einer Planungsrechnung verlangt, die in einem angemessenen Zeitraum einen Gesamtgewinn zeigen sollte. Auch hier ist nicht genau geregelt, welcher Zeitraum als angemessen gilt. Es kommt stets auf den Einzelfall an.

 

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Finanzbehörde Liebhaberei annimmt, können Verluste aus dieser Tätigkeit nicht mehr gegen andere Einkünfte verrechnet oder auf künftige Jahre vorgetragen werden.

 

Auf die Umsatzsteuer hat dies jedoch keine Auswirkung, sie ist nach den normalen Bestimmungen zu ermitteln. Kommt jedoch die Liebhabereivermutung zur Anwendung und kann sie vom Steuerpflichtigen nicht widerlegt werden, gilt sie auch für den Bereich der Umsatzsteuer.

A1-BESCHEINIGUNG BEI ENTSENDUNGEN UND DIENSTREISEN

Entsendungen und grenzüberschreitende Dienstreisen sind im beruflichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Die Pflichten des Mitführens einer sogenannten A1-Bescheinigung werden jedoch gerne übersehen und können zu Geldstrafen führen.

Schon seit Inkrafttreten der Verordnung 883/2004 im Jahr 2010 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Einsätzen von Mitarbeitern innerhalb der EU/EWR bzw der Schweiz beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorweg eine Bescheinigung über das anwendbare Sozialversicherungsrecht zu beantragen. Die vom Versicherungsträger ausgestellte A1-Bescheinigung dient im Ausland dem Nachweis, dass der Mitarbeiter in Österreich sozialversichert ist. Der Mitarbeiter hat die A1-Bescheinigung daher im Ausland stets mitzuführen.

 

Da im Sozialversicherungsrecht lediglich der Terminus „Entsendung“ bekannt ist, bedeutet dies, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende berufliche Tätigkeit, ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist.

 

Daraus folgt, dass somit eine Entsendung nicht nur in jenen Fällen vorliegt, wo der Mitarbeiter für längere Zeit im Ausland eingesetzt wird, sondern auch dann, wenn es sich lediglich um die Teilnahme an Seminaren oder Konferenzen handelt, welche in der Regel von kürzerer Dauer sind.  

 

Um den Datenaustausch zwischen den europäischen Sozialversicherungsträgern sowohl zu vereinfachen als auch zu vereinheitlichen, startete die EU ein Projekt zum elektronischen Austausch von Sozialdaten (EESSI). Durch den EESSI sollen Prozesse vereinfacht und beschleunigt werden. Die bisherigen genormten Papiervordrucke sollen nun elektronisch abgebildet werden. Es ist davon auszugehen, dass hierdurch Kontrollen in den Ländern zunehmen. Darüber hinaus wird eine Vernetzung der einzelnen Behörden vorgenommen.

Entsendungen nach Österreich

In Österreich ist es für ausländische Personen verpflichtend, auch bei kurzen Dienstreisen (unter einer Woche) eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Die Regelung sieht keinen Mindestzeitraum oder eine Toleranzzeit vor. Ein Verstoß gegen die Mitführungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und es kann grundsätzlich eine Verwaltungsstrafe verhängt werden. Unter bestimmten Umständen kann die A1-Bescheinigung jedoch nachträglich ausgestellt und vorgelegt werden.

 

Diese Mitführungspflicht wird durch regelmäßige Überprüfungen, insbesondere auf Baustellen kontrolliert. Zudem wird die Einhaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert.

 

Weiters weisen wir darauf hin, dass ausländische Unternehmer vor Aufnahme der Tätigkeit das Formular ZKO 3 oder ZKO 4 (mit Angaben zur Entlohnung des Arbeitgebers) an die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen (ZKO) senden müssen.

 

Entsendungen von Österreich

Entsendet ein österreichisches Unternehmen Mitarbeiter ins EU-Ausland, ist ebenfalls vorab ein Antrag zu stellen.

 

Die Antragstellung hat grundsätzlich elektronisch via ELDA zu erfolgen. Der zuständige Krankenversicherungsträger retourniert das Formular A1 für den betroffenen Versicherten.

 

Unterschieden werden können folgende Arten von elektronischen Anträgen:

  • E1 - Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat,
  • E2 - Beschäftigung für einen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten,
  • E3 - Beschäftigung für mehrere Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten,
  • E4 - Selbständige und unselbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten

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Tipp

Die Anwendung der zweiten Variante kann hilfreich sein, um Zeit und Verwaltungsaufwand im Unternehmen zu sparen. Bei dieser zweiten Variante können im Antrag alle Staaten angeführt werden, die der Mitarbeiter regelmäßig aufsucht.

 

Beispiel

Wenn ein in Österreich angestellter Mitarbeiter regelmäßig in Deutschland, Tschechien, Slowakei und Ungarn im Einsatz ist, sind diese im Antrag anzuführen. Diese Staaten werden vom Versicherungsträger in der A1-Bescheinigung aufgenommen. Diese Mehrstaatenvariante ermöglicht somit eine gebündelte A1-Bescheinigung für künftige Auslandseinsätze in allen in der A1-Bescheinigung genannten Staaten. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter im jeweiligen Staat regelmäßig (= im Durchschnitt mindestens einmal monatlich) tätig wird. Die Regelmäßigkeit ist anhand einer 12-monatigen Prognose für die Zukunft zu beurteilen. Eine derartige A1-Bescheinigung kann in der Regel für die Dauer von bis zu 2 Jahren ausgestellt werden (anschließend muss wieder ein neuer Antrag gestellt werden).

VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG FÜR 2018

Wie jedes Jahr dürfen wir auf die geltenden Fristen im Zusammenhang mit Vorsteuerrückerstattungen im Ausland hinweisen. Wenn Sie als Unternehmer Rechnungen aus in anderen Staaten in Anspruch genommenen Leist­ungen (zB Nächtigungskosten, Geschäftsessen) erhalten, so können Sie die darin ent­haltenen Um­satz­steuerbeträge im Vorsteuerrückerstattungsverfahren von den ausländischen Steuerbehörden zurückfordern.

 

Für die Einreichung von Vorsteuerrückerstattungsanträgen sind zwei Fristen unbedingt zu be­achten: 

  • der 30.06.2019 gegenüber Drittstaaten und
  • der 30.09.2019 gegenüber EU-Mitgliedstaaten.

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Der unterschiedliche Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar.

 

1. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IN DRITTSTAATEN (ZB SCHWEIZ)

 

  • Der Vergütungsantrag sowie sämtliche Dokumente und Belege müssen bis spätestens 30.06. im Original bei der ausländischen Vergütungsbehörde eingegangen sein.
  • Der 30.06.2019 ist eine Fallfrist, die nicht verlängert werden kann. Wenn die Unterlagen bis zu diesem Datum nicht bei der ausländischen Steuerbehörde vorliegen, ist der Anspruch auf Vor­steuerrückerstattung verwirkt!
  • Die für die Rückerstattung notwendigen Formulare sind über die Internetseite der jeweiligen aus­ländischen Steuerbehörde abrufbar.

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2. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IM EU-AUSLAND

 

  • Anträge für sämtliche EU-Länder sind seit einigen Jahren zwingend elektronisch über das öster­reichische FinanzOnline-Portal einzubringen.
  • Für jedes EU-Land ist dabei ein eigener Antrag erforderlich.
  • Grundsätzlich ist keine Vorlage von Originalbelegen nötig. Der Erstattungsmitgliedstaat kann je­doch bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw Kraft­stoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Rechnungskopie (elektronisch) verlangen. Bei Rückerstattungen in Deutschland sind die Rechnungen bei Überschreiten dieser Grenzen jedenfalls mitzusenden.
  • Ein Antrag muss mindestens 3 Monate umfassen und den Mindesterstattungsbetrag von EUR 400,00 erreichen. Wird der Antrag für das ganze Kalenderjahr oder den offenen Rest eines Kalenderjahres (im letzten Fall besteht keine Mindestdauer) gestellt, gelten als Mindesterstat­tungs­betrag EUR 50,00.
  • Der Antrag für Rechnungen aus dem Kalenderjahr 2018 muss spätestens bis zum 30.09.2019 beim Finanzamt eingelangt sein, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforder­lichen Angaben gemacht werden.
  • Bei der technischen Übermittlung über FinanzOnline erfolgt zuerst eine „Produktionsübermittlung“ und in der Folge die Übermittlung des „Abschlussfiles“. Wenn der „Abschlussfile“ übermittelt wurde, erhält man zuerst vom österreichischem Finanzamt und in der Folge vom ausländischen Finanzamt eine Empfangsbestätigung. Nur wenn beide Empfangsbestätigungen eingelangt sind, wurde der Antrag ordnungsgemäß übermittelt. Achten sie daher darauf, dass Sie die Empfangsbestätigung rechtzeitig vor dem 30.09. eines Jahres erhalten.


Tipp

Prüfen Sie, bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn zB für eine zugekaufte Leistung die Steuerschuld in Deutschland zu übernehmen ist (Reverse Charge gemäß § 13b dUStG), dann sind für diesen Zeitraum Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie sich im Ausland steuerlich registrieren und eine „normale“ Umsatzsteuerjahreserklärung ab­geben.