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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

NEUE FINANZORDNUNGSWIDRIGKEIT

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege ein eigenständiges Finanzvergehen neben einer Abgabenhinterziehung darstellt und die beiden Delikte somit jeweils für sich bestraft werden können.

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Weiters wurde die Verwendung solcher Belege als Dauerdelikt qualifiziert, was insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit hat.

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Die Bestimmung des Finanzstrafgesetzes erfasst Fälle, in denen mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege hergestellt oder solche Belege verwendet werden, wobei eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,00 droht. Damit richtet sich die Vorschrift insbesondere gegen die Erstellung bzw Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen.

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In einem BFG-Fall hatte ein Kfz-Händler eigenmächtig diverse an ihn ausgestellte Eingangsrechnungen mit fingierten, höheren Kaufpreisen versehen und damit Umsatzsteuerverkürzungen (durch zu hohen Vorsteuerabzug) begangen. Über den KFZ-Händler wurde sowohl wegen Abgabenhinterziehung als auch wegen der Finanzordnungswidrigkeit eine zusätzliche Geldstrafe von EUR 20.000,00 verhängt, wogegen der Kfz-Händler Beschwerde erhob. Das BFG bestätigte jedoch die Strafe.

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Dauerdelikt

Das BFG qualifizierte die Finanzordnungswidrigkeit darüber hinaus als Dauerdelikt, das bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung bestehen bleibt. Bei einem Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der betreffenden Rechnung aus der Buchhaltung zu laufen. Bleibt ein solcher Beleg weiterhin in der Buchhaltung, beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Für bereits verwirklichte andere Finanzvergehen können sich insofern Auswirkungen ergeben, als diese unter Umständen ebenfalls nicht verjähren.

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Tipp

Nicht jede fehlerhafte Rechnung bedingt automatisch so eine Finanzordnungswidrigkeit. Bei zweifelhaften Belegen ist aber eine rasche Aufklärung wichtig, weshalb sich bei konkreten Verdachtsfällen eine frühzeitige Abstimmung empfiehlt. Im Falle des Falles kann eine Finanzordnungswidrigkeit durch eine Selbstanzeige saniert werden.

KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.‍

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In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

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Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

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Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zB der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungs-überlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

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Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

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Fazit

Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

ERHÖHTE SACHBEZUGS-BESTEUERUNG VON E-KFZ

Mit 01.01.2027 wird die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

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‍Zukünftig ist gemäß dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

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Bisher sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

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Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 hat die Bundesregierung nun eine Anpassung beschlossen. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt wird:

  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300,00 monatlich.

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Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen gelten ab Jänner 2027 und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

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Fazit

Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5 % bzw 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal EUR 720,00 bzw EUR 960,0 pro Monat gedeckelt ist.

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Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser Änderungen novelliert. Es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

BESTEUERUNG VON KAPITALVERMÖGEN IM PRIVATVERMÖGEN

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfuhr die Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich eine grundlegende Änderung. Waren zuvor lediglich Früchte aus Kapitalvermögen, wie etwa Zinsen oder Dividenden, Gegenstand der Kapitalbesteuerung, wird seit der Änderung auch eine Wert­steige­rung des Stammes selbst (zB Anleihen oder Aktien) besteuert.

 

Neben dieser systematischen Neuregelung im Kernbereich der Besteuerung von Kapitalvermögen brachte das Gesetz zahlreiche weitere Änderungen.

 

Betroffen von der Kapitalvermögensbesteuerung ist nicht nur das Privatvermögen natürlicher Personen. Auch die Besteuerung von Kapitalanlagen im Betriebsvermögen oder etwa im Ver­mögen einer Privatstiftung wird von dieser Gesetzesnovelle erfasst.

 

Die seit 2011 geltende Rechtslage kennt nachstehende Einkünfte aus Kapitalvermögen als Haupt­tat­­­bestände:

  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (zB Dividenden, Zinsen aus Sparbüchern und An­leihen)
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Veräußerung, Tilgung, Abschichtung) von Kapital­ver­mögen (zB Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH Anteilen und Forderungswert­papieren)
  • Einkünfte aus Derivaten (zB Optionen)

Im Folgenden wird die steuerliche Behandlung von Kapitalvermögen bei natürlichen Personen im Privatvermögen dargestellt:

Seit 01.01.2011 sind realisierte Wertsteigerungen generell – somit unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß – steuerpflichtig und unterliegen, wie auch laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Dividenden, Anleihezinsen), dem Sondersteuersatz von 27,5 % (bis 31.12.2015: 25 %). Sofern ein inländisches Kreditinstitut involviert ist, erfolgt die Besteuerung im Wege der von der Bank einzubehaltenden Kapitalertragsteuer („KESt-Abzug“).

 


1. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN


Die neue Rechtslage gilt nicht für sämtliches Kapitalvermögen. Die ab 01.01.2011 in Kraft getretene Neuregelung kommt lediglich für „Neubestand“ zur Anwendung. Neubestand ist:

  • Anteile an Körperschaften (insbesondere Aktien, GmbH Anteile) und Investmentfonds, die nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworben wurden und
  • sonstige Wirtschaftsgüter und Derivate (insbesondere Anleihen und Zertifikate), die nach dem 30.09.2011 entgeltlich erworben wurden.

Wesentliche Beteiligungen nach der alten Rechtslage (das bedeutet zumindest 1 % Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) werden in das neue System übernommen und unterliegen im Veräuße­rungs­fall ebenfalls dem Sondersteuersatz von 27,5 %.

 


2. AUSNAHMEN VOM SONDERSTEUERSATZ


Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nicht dem Sondersteuersatz von 27,5 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von 25 %:

  • Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (insbesondere Zinsen aus Girokonten und Sparbüchern).

Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen ebenfalls nicht dem Sondersteuersatz von 27,5 %, sondern dem progressiven Einkommensteuertarif:

  • Einkünfte als stiller Gesellschafter,
  • Privatdarlehen bzw nicht verbriefte private Forderungen (zB obligationenartiges Genussrecht),
  • nicht öffentlich begebene Forderungswertpapiere (zB privat platzierte Anleihen) sowie
  • Versicherungsleistungen (sofern steuerpflichtig).


3. STEUERERHEBUNG


Werden die Wertpapiere auf einem österreichischen Depot gehalten, so werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Abzug der Kapitalertragsteuer besteuert. Diese Einkünfte sind in die Steuererklärung nicht mehr aufzunehmen und bei der Berechnung des übrigen Einkommens nicht zu berücksichtigen (Endbesteuerung).

 

Demgegenüber sind etwa ausländische Kapitalerträge, die vom Steuerpflichtigen über ein aus­ländisches Bankdepot oder -konto bezogen werden oder Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen (diese können nicht auf einem Depot liegen) – unter Berücksichtigung des Sondersteuer­satzes von 25 % bzw 27,5 % – in die Steuererklärung aufzunehmen.

 

4. REGELBESTEUERUNGSOPTION


Es besteht jedoch keine Verpflichtung, diese (grundsätzlich endbesteuerten) Einkünfte dem Sonder­steuersatz von 25 % bzw 27,5 % zu unterwerfen. Der Steuerpflichtige kann zur Regelbesteue­rung optieren und damit sämtliche in- und ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Ver­anlagung einbeziehen und zum Einkommensteuertarif besteuern. Dies ist sinnvoll bei einem steuer­pflichtigen jährlichen Einkommen bis zu rund EUR 13.300,00 (hier fällt überhaupt keine Einkommen­steuer an) oder bei einem Durchschnittssteuersatz unter 27,5 % (dh bei einem jährlichen Einkom­men unter rund EUR 47.000,00).

 

5. DEPOTENTNAHME UND WEGZUG


Der Veräußerung gleichgestellt sind die Depotentnahme und der Wegzug. Die Depotentnahme bzw die unentgeltliche Depotübertragung (zB durch Schenkung) führt jedoch dann zu keiner Best­euer­ung, wenn bestimmte Meldeverpflichtungen beachtet werden und so eine lückenlose Er­fassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gewährleistet ist.

 

Als Veräußerung gelten auch Umstände, die in Bezug auf das Kapitalvermögen zum Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen („Wegzugsbesteuerung“).

 

Gemeint sind damit etwa

  • die Wohnsitzverlegung in das Ausland,
  • die unentgeltliche Übertragung von Kapitalvermögen an einen Steuerausländer oder
  • der Tod des Steuerpflichtigen.

Bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union wird die Möglichkeit eingeräumt, die ent­standene Steuerschuld auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zur tatsächlichen Veräußerung nicht festzusetzen.

 


6. SCHENKUNGEN


Bei Schenkungen und Erbschaften und damit im Zusammenhang stehenden Depotübertragungen kommt es zu keiner Veräußerungsgewinnbesteuerung. Es muss jedoch der Bank nachgewiesen werden, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung gehandelt hat (zB durch Schenkungs­meldung und/oder Schenkungsvertrag, Notariatsakt, Einantwortungsurkunde, etc).

 

7. VERLUSTAUSGLEICH


Inländische Banken haben für alle bei ihnen gehaltenen Depots eines Steuerpflichtigen (jedoch nicht bei Gemeinschaftsdepots), somit depotübergreifend, automatisch einen Verlustausgleich vorzunehmen. Dabei werden unter Berücksichtigung unten angeführter Verlustverwertungsregeln positive und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen saldiert und der KESt-Abzug entsprechend angepasst (vermindert).

 

Hält der Steuerpflichtige bei verschiedenen Banken Depots oder befindet sich eines im Ausland, besteht für den Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Steuererklärung die Möglichkeit der Verlustaus­gleichsoption, durch die bestimmte positive Einkünfte mit vorhandenen Verlusten ausgeglichen werden können.

 

Folgende Verlustausgleichsbeschränkungen sind zu beachten:

  • Veräußerungsverluste bzw Verluste im Zusammenhang mit Derivaten können nicht mit Zinser­trägen aus Geldeinlagen oder mit Zuwendungen aus Privatstiftungen verrechnet werden.
  • Die mit dem Sondersteuersatz besteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, die dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen.
  • Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausge­glichen werden.
  • Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist nicht möglich

SPORTVEREIN MIT KANTINENBETRIEB

1. ABGABENRECHTLICHE BEGÜNSTIGUNGEN

 

Vereinen können unter folgenden Voraussetzungen abgabenrechtliche Begünstigungen gewährt werden:

  • Vorliegen von steuerbegünstigten Zwecken, das sind gemeinnützige, mildtätige oder kirch­liche Zwecke
  • ausschließliche und unmittelbare Förderung dieser Zwecke
  • vollständige Verankerung dieser Grundsätze in den Rechtsgrundlagen des Vereins und
  • Einhaltung dieser Grundsätze auch im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung


2. QUALIFIKATION DER TÄTIGKEIT EINES SPORTVEREINS

 

Wird der Sportbetrieb eines begünstigten Sportvereins nur mit echten Mitgliedsbeiträgen oder Spenden oder Subventionen finanziert, ist dies steuerlich unbeachtlich. Werden im Rahmen des Sportbetriebes zur Deckung der Unkosten Einnahmen erzielt (zB Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen), stellt der Betrieb einen (steuerfreien) unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Zum Sportbetrieb gehören alle durch diesen Betrieb lukrierten Einnahmen.

 

Beispiele: Erlöse aus Sportveranstaltungen, Werbeeinnahmen und Sponsoreneinnahmen

 

Nicht zum Sportbetrieb gehören vom Verein betriebene Kantinen sowie Vereinsfeste.



Ein Vereinsfest stellt einen sogenannten „entbehrlichen Hilfsbetrieb“ dar, der zwar für die Er­füllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm im Zusammenhang steht. Derartige Betriebe sind nicht begünstigungsschädlich.

 

Kantinen sind begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbe­triebe mehr sind. Bei Umsätzen von insgesamt über EUR 40.000,00 aus diesem Bereich muss der Verein um eine Ausnahmegenehmigung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit für den übrigen Vereinsbereich ansuchen; bei Umsätzen bis EUR 40.000,00 gilt die Ausnahmegenehmigung auto­matisch als erteilt. Wird die Ausnahmegenehmigung vom Finanzamt erteilt, bleibt der restliche Verein begünstigt.

 

3. KÖRPERSCHAFTSTEUER

 

Gewinne aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten, das sind entbehrliche Hilfsbetriebe und be­günstigungsschädliche Betriebe, sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe EUR 10.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Gewinne sind steuer­pflichtig. Der Steuersatz beträgt 23 % (bis 31.12.2022: 25 %; 2023: 24 %).


4. UMSATZSTEUER

 

Einnahmen, die den allgemeinen Vereinsbereich betreffen – zB echte Mitgliedsbeiträge, Spenden – unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

 

Tätigkeiten, die im Rahmen von entbehrlichen Hilfsbetrieben eines begünstigten Vereins ausgeübt werden, unterliegen mangels Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Sie gelten als „Liebhabereibetriebe“.

 

Umsätze aus begünstigungsschädlichen Betrieben (zB Kantinenbetrieb) werden wie folgt besteuert:

 

 


Der Steuersatz beträgt 10 % für Speisen, ansonsten 20 %.

 

5. WERBEABGABE

 

Der Werbeabgabe unterliegen ganz allgemein alle Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden, wie zB Veröffentlichungen von Werbeeinschaltungen in Druckwerken, Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Werbung im Internet ist von der Werbeabgabepflicht ausgenommen.

 

Die Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist das Entgelt. Der Steuersatz beträgt 5 %.

 

Sofern die Jahresbagatellgrenze von EUR 10.000,00 nicht überschritten wird (Werbeabgabe daher kleiner als EUR 500,00), wird keine Werbeabgabe festgesetzt.


6. BELEGERTEILUNG UND REGISTRIERKASSE



Für Vereinsfeste besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungs­pflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden (sogenannte „kleine Vereinsfeste“):

  • Das Vereinsfest wird im Wesentlichen (zu mindestens 75 %) von den Mitgliedern des Vereines oder deren Angehörigen getragen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
  • Auftritte von Musik- oder Künstlergruppen gelten als unschädlich, wenn diese für Unter­haltungs­darbietungen üblicherweise nicht mehr als EUR 1.000,00 pro Stunde verrechnen.
  • Die Verpflegung ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (zB Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist gesondert zu betrachten.
  • Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden).

Für Kantinen, die von einem gemeinnützigen Verein betrieben werden, sind insoweit Erleich­terungen vorgesehen, als diese von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Beleger­teilungspflicht ausgenommen sind, wenn die Kantinenumsätze je Verein EUR 30.000,00 im Kalenderjahr nicht überschreiten und die Kantine an nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird. In diesem Fall ist die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) zulässig, das bedeutet, dass auch keine Belege ausgestellt werden müssen. Bei Überschreiten dieser Begünsti­gungsgrenzen gilt die allgemeine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungs­pflicht.

DIE BESTEUERUNG VON PRIVATSTIFTUNGEN

Im Jahr 1993 wurde die gesetzliche Grundlage für Privatstiftungen geschaffen. Damit sollte nicht nur dem weiteren Abfluss österreichischen Vermögens in ausländische Stiftungen entgegenge­wirkt, sondern auch ein Anreiz für das Verbringen ausländischen Vermögens nach Österreich ge­schaffen werden.

 

Zusätzlich sollte die Möglichkeit geboten werden, erwirtschaftetes Vermögen für nachfolgende Generationen, ohne die bei Vererbungen zumeist unvermeidliche Zersplitterung und Auszehrung durch Mehrfachbesteuerung, zu erhalten.

 

Die Besteuerung der Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen:

1. Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen (Eingangsbesteuerung)
2. Laufende Besteuerung der Privatstiftung
3. Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte (Ausgangsbesteuerung)


1. Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen (Eingangsbesteuerung)

 

Unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen der Stiftungseingangssteuer. Der Steuersatz beträgt 2,5 %.


Der Steuersatz erhöht sich auf 25 %, wenn

  • die ausländische Stiftung nicht mit einer österreichischen Privatstiftung nach dem Privat­stiftungsgesetz vergleichbar ist oder
  • sämtliche erforderliche Dokumente (insbesondere Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde) nicht spätestens bis zur Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind oder
  • mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe be­steht.

Zuwendungen von Immobilien an eine Privatstiftung sind von der Stiftungseingangssteuer be­­freit, stattdessen sind Immobilienwidmungen an Privatstiftungen zur Gänze im Grunderwerbsteuer­gesetz erfasst. Für unentgeltliche Immobilienzuwendungen an Privatstiftungen fallen an:

  • 0,5 % bis 3,5 % Grunderwerbsteuer (Stufentarif; je nach Betrag) vom Grundstückswert und
  • 2,5 % Stiftungseingangssteueräquivalent vom Grundstückswert sowie
  • 1,1 % Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert der betroffenen Immobilie.

Endbesteuertes Kapitalvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften unter 1 % Beteiligungs­höhe, welche der Privatstiftung von Todes wegen zugewendet wurden, unterliegen keiner Eingangsbe­steuerung.


2. Laufende Besteuerung der Privatstiftung


Die laufende Besteuerung der Privatstiftung unterteilt sich in drei Bereiche:

  • Steuerfreie Erträge
    • Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften

 

  • Erträge die der Zwischensteuer (23 %; bis 31.12.2022: 25 %; 2023: 24 %) unterliegen
    • Zinsen aus Bankguthaben,
    • Zinserträge aus Forderungswertpapieren, Investmentfondanteilen,
    • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen,
    • Einkünfte aus Derivaten sowie
    • Einkünfte aus steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen.

Die Zwischensteuer wird bei Zuwendungen an die Begünstigten wieder gut geschrieben. Wirtschaftlich gesehen ist die Zwischensteuer daher eine Vorwegbesteuerung der späteren Zu­wendungsbesteuerung bei den Begünstigten.

 

  • Steuerpflichte Einkünfte (23 % Körperschaftsteuer; bis 31.12.2022: 25 %: 2023: 24 %)
    • Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft,
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
    • sonstige Einkünfte (zB Spekulationsgewinne).

Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil der Privatstiftung liegt unter bestimmten Voraussetzungen in der möglichen steuerfreien Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Kapital­beteiligung.


3. Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte (Ausgangsbesteuerung)

 

Zuwendungen der Privatstiftung an im Inland ansässige Begünstigte unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % und sind endbesteuert. Die Kapitalertragsteuer muss von der Stiftung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.


Handelt es sich bei der Zuwendung um eine „Substanzauszahlung“, kann diese unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei behandelt werden:

  • das Vermögen wurde nach dem 31.07.2008 gestiftet,
  • es wird ein Evidenzkonto geführt, in dem alle Zu- und Abgänge an der Substanz der Privat­stiftung erfasst werden und
  • die Zuwendung übersteigt den maßgeblichen Wert (=Bilanzgewinn + Gewinnrücklagen + stille Reserven im zugewendeten Vermögen) und findet im Evidenzkonto Deckung.

DIE PRIVATSTIFTUNG

Die 1993 geschaffenen Privatstiftungen verfolgen fremd- oder eigennützige Ziele um zumeist namhafte Vermögensmassen nach dem Willen des Stifters zu verwalten. Mit einer Privatstiftung soll das Vermögen des Stifters (auch über dessen Tod hinaus) erhalten werden, um den Unternehmensbestand zu sichern, bestimmte Personen (zB Familienangehörige oder Mitarbeiter) zu begünstigen bzw Forschung (in Betrieben) oder Kunst (auch in nicht gemeinnütziger Weise) zu unterstützen.

Eigenschaften einer Privatstiftung

Die Privatstiftung ist eine juristische Person, aber keine Gesellschaft, weil sie keine Gesellschafter oder Eigentümer, sondern nur Begünstigte hat. Sie kann zu jedem erlaubten Zweck (also zB auch zur Selbstbegünstigung des Stifters) errichtet werden und es muss ihr ein Vermögen von zumindest EUR 70.000,00 gewidmet werden. Mit der Errichtung einer Privatstiftung verliert der Stifter sein unmittelbares Zugriffsrecht auf das gestiftete Vermögen welches vom Stiftungsvorstand für die Begünstigten im Sinne des Stiftungszweckes verwaltet wird! Die Privatstiftung darf selbst kein Gewerbe ausüben, sie darf nicht die Geschäftsführung einer Gesellschaft übernehmen und nicht Vollhafter einer Personengesellschaft sein.

Errichtung

Die Privatstiftung wird durch die vom Stifter zu errichtende Stiftungserklärung unter Lebenden errichtet (Notariatsakt). Aber auch von Todes wegen kann eine Privatstiftung durch eine letztwillige Anordnung errichtet werden. Die Privatstiftung entsteht durch Eintragung im Firmenbuch.

Inhalt der Stiftungserklärung

Das Privatstiftungsgesetz 1993 gestattet Stiftern eine sehr weitreichende individuelle Ausgestaltung der Stiftungserklärung. Der gesetzliche Mindestinhalt für die Eintragung einer Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und ggf eine Stiftungszusatzurkunde) hat jedenfalls zwingend zu umfassen:

  • eine Vermögenswidmung (in Höhe von mindestens EUR 70.000,00 als Barvermögen oder in Form von Sachwerten, die dann allerdings einer Gründungsprüfung unterliegen)
  • einen definierten Stiftungszweck
  • einen Begünstigtenkreis (auch der Stifter selbst kann Begünstigter sein)
  • Name und Sitz der Privatstiftung (zB Name des Stifters oder des Begünstigten)
  • Dauer der Stiftung (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit)
  • Name und Anschrift des Stifters, (bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei protokollierten Gesellschaften die Firmenbuchnummer)

Zusätzlich kann zB auch noch folgender Inhalt in die Stiftungserklärung aufgenommen werden:

  • Änderungsregeln für die Stiftungserklärung
  • Widerrufsvorbehalt für den Stifter/Mitstifter
  • Erlaubnis für Erlassung einer Stiftungszusatzurkunde
  • Festlegung eines Letztbegünstigten (zB auch des Stifters)
  • Regelung für den Stiftungsvorstand (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer, Vertretungsbefugnis)
  • Regelung für den Stiftungsprüfer (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer)
  • Einrichtung eines Aufsichtsrates oder weiterer Organe (zB Beiräte, Kuratorien) mit Beratungs-, Vorschlags-, Antrags- und Kontrollaufgaben
  • Regelungen für den Aufsichtsrat (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer)
  • Vergütungsregeln für Stiftungsorgane

Stiftungsorgane

  • Stiftungsvorstand: Er hat aus mindestens drei natürlichen Personen zu bestehen (wovon zwei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR haben müssen). Begünstigte und deren nahe Angehörige sind von dieser Funktion ausgeschlossen. Der Vorstand vertritt die Privatstiftung und verwaltet ihr Vermögen im Sinne des Stiftungszweckes sorgfältig. Der Stiftungsvorstand hat die Verpflichtung, dem zuständigen Finanzamt die Begünstigten der Privatstiftung mitzuteilen. Er hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Eine Offenlegungspflicht besteht nicht.
  • Stiftungsprüfer: Dieser wird vom Gericht oder von einem allenfalls bestehenden Aufsichtsrat bestellt. Er darf nicht Begünstigter oder Arbeitnehmer der Privatstiftung sein. Er hat den Jahresabschluss samt Lagebericht und die Buchführung zu prüfen.
  • Aufsichtsrat: Obligatorisch, wenn die Arbeitnehmeranzahl in der Stiftung oder von ihr beherrschten Unternehmen über 300 liegt. Ansonsten kann ein Aufsichtsrat freiwillig bestellt werden.

Firmenbucheintragung

Der erste Stiftungsvorstand hat beim örtlich zuständigen Firmenbuchgericht die Eintragung der Privatstiftung zu beantragen. Der Stifter (oder die Mitstifter) kann auch eine Stiftungszusatzurkunde in notarieller Form errichten, die allerdings dem Firmenbuch nicht vorgelegt werden muss. Darin kann weiteres Vermögen zugestiftet werden, weitere Stiftungsorgane und Honorare für diese fixiert und die Begünstigtenkreise nominiert werden, was aus dem Firmenbuch nicht erkennbar wird.

Auflösung

Sie erfolgt mit Ablauf ihrer Bestandsdauer, Insolvenzeröffnung oder Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens, einstimmigem Auflösungsbeschluss des Vorstandes (zB auf Widerruf des Stifters hin) oder durch gerichtlichen Auflösungsbeschluss.