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MANTELKAUF UND FAKTISCHE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

 

Der Mantelkauf kann als entgeltliche Übertragung von „leeren Hülsen“, insbesondere von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und von der nur mehr ihre Verlustvorträge übrig sind, beschrieben werden. Er ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die durch die Übernahme von Verlustvorträgen einer anderen Gesellschaft Steuervorteile erzielen möchten. Verlustvorträge sind die kumulierten Verluste der Vorjahre, die in Folge von den Gewinnen abgezogen werden können, und so die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.

 

Strenge gesetzliche Regelungen

Da dieser Vorgang jedoch mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist, unterliegt er strengen gesetzlichen Regelungen. Die Verlustvorträge stehen nämlich ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen eine andere Gesellschaft bloß deshalb erwirbt, um deren Verlustvorträge für sich geltend zu machen.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Ausgangspunkt einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) war die B-GmbH, die bis 1999 mit dem Betrieb von Kraftwerken tätig war und Verlustvorträge angehäuft hatte. Zum 31.12.2003 er-warb die X-GmbH um EUR 1,00 die alleinige Beteiligung an der B-GmbH und änderte deren Unternehmensgegenstand in die technische Beratung. Die seit 1990 bestellte Geschäftsführerin der B-GmbH behielt ihre Funktion, wirkte aber nicht mehr aktiv am operativen Geschäft mit, vielmehr wurden die Geschäfte von Organen der X-GmbH abgewickelt. Dadurch trat laut Finanzamt eine wesentliche Änderung der organisatorischen Gesellschafterstruktur ein, was zu einem Abzugsverbot der Verlustvorträge führte.

 


Tatsächliches Wirken in der Geschäftsführung entscheidend

Der VwGH bestätigte erneut, dass eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder sukzessive ersetzt werden. Dabei ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden und auf das tatsächliche Wirken in der Geschäftsführung abzustellen. Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in der Gesellschaft. Damit bestätigte der VwGH die bisherige Sicht der Finanzverwaltung. Ein bloß formales Beibehalten der Geschäftsführungsbefugnisse kann die Wirkung des Mantelkaufs nicht verhindern. Es liegt also ein Mantelkauf auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird, sondern die tatsächlichen operativen Geschäfte von anderen Personen ausgeübt werden. Im Ergebnis stehen die Verlustvorträge der B-GmbH der X-GmbH nicht zu.

 

 

 

MITARBEITERRABATTE FÜR EHEMALIGE ARBEITNEHMER

Werden Arbeitnehmern Mitarbeiterrabatte gewährt, ist ein solcher geldwerter Vorteil lohnsteuerbefreit und führt zu keinem Sachbezug. Das gilt auch für Mitarbeiterrabatte, die ehemaligen bzw in Ruhestand getretenen Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist lohnsteuerfrei, wenn er 20 % nicht übersteigt. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, dh wird vom Arbeitgeber ein höherer Rabatt gewährt, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr EUR 1.000,00 (Freibetrag) lohnsteuerfrei sind. Der Mitarbeiter muss sich verpflichten, solche Waren oder Dienstleistungen nur für den Eigenverbrauch zu nutzen. Für die steuerliche Begünstigung müssen Mitarbeiterrabatte allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Beschwerde eines Pensionisten

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank (Pensionist) erhielt vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen. Die Guthabenzinsen wurden der Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen. Der ehemalige Arbeitgeber meldete die Rabatte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte an das Finanzamt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Pensionist jedoch Beschwerde und brachte vor, dass die Auslegung des Arbeitgebers, wonach Pensionisten keine Mitarbeiter im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien, durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Auch die erhöhten Guthabenzinsen seien bereits mit KESt endbesteuert worden, weshalb eine weitere, höhere Besteuerung nicht infrage komme.

 

Sind Pensionisten keine Dienstnehmer?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt und änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Im Zusammenhang mit den Kontoführungs- und Depotgebühren führte das BFG aus, dass Arbeitnehmer im Sinne der Befreiungsbestimmung des Einkommensteuergesetzes Personen sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Darunter fallen auch in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern kann den gegenständlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Weiters wurden die Zinserträge bereits der KESt unterworfen. Die Steuerabgeltung gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der höhere Zinssatz kann daher laut BFG infolge der Endbesteuerungswirkung keiner weiteren Besteuerung unterworfen werden.

 

Fazit

Das BFG widerspricht der Ansicht des Finanzamts, wonach Pensionisten keine Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Da vom Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben wurde, bleibt abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

 

 

VERMIETUNGSGARANTIEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

 

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

 

Beispiel

Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.000,00/Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1 % des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x EUR 1.000 x 1 % = EUR 120).

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.
  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (zB einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

BAURECHTE UND GRUNDSTEUER

Im Oktober 2019 ist eine Novellierung der Grundstückswerteverordnung (GrWV) in Kraft getreten, die eine einfache Methode zur Ermittlung des Grundstückswertes von Baurechten sowie von mit Baurechten belasteten Liegenschaften vorsieht.

 

Nicht nur die Übertragung von Grundstücken, sondern auch die Bestellung eines Baurechtes führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Wird das Baurecht entgeltlich, etwa gegen Entrichtung eines Bauzinses, eingeräumt, bildet in der Regel diese Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. Ist die Gegenleistung geringer als der Grundstückswert oder erfolgt die Einräumung unentgeltlich, so ist der Grundstückswert als Ersatz- bzw Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Grundstückswert kann dabei nach dem Pauschalwertmodell basierend auf der GrWV ermittelt werden.

 

Novellierung der GrWV

Mit Oktober 2019 ist die neue GrWV in Kraft getreten, die auch eine einfache und sachgerechte Methode zur Ermittlung des Grundstückswertes von Baurechten sowie von mit Baurechten belasteten Liegenschaften bringt. Ohne diese Änderung müsste für die Bewertung eines Baurechtes und des mit dem Baurecht belasteten Grundstückes immer ein (in der Regel höherer) gemeiner Wert ermittelt werden.

 

Durch die Begründung eines Baurechts kann eine Trennung des zivilrechtlichen Eigentums am Grund und Boden einerseits und am Gebäude andererseits erreicht werden. Dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers zu; am Grund und Boden, soweit nichts anderes bestimmt wird, hingegen lediglich die Rechte eines Nutznießers. Die Trennung von Grund und Boden und Gebäude durch ein Baurecht kann auch nachträglich (nach Errichtung des Gebäudes) erfolgen. Die Einräumung kann dabei unentgeltlich oder entgeltlich (gegen Entrichtung eines laufenden Bauzinses oder einer Einmalzahlung) erfolgen. Für den Baurechtsgeber besteht somit etwa die Möglichkeit, den Grund und Boden gegen Entrichtung eines Baurechtszinses in seinem Eigentum zurückzubehalten und damit weiterhin von etwaigen künftigen Wertsteigerungen des Grund und Bodens zu profitieren.

 

Konkrete Ermittlungsmethode des Grundstückswertes

Bildet bei grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Baurechten der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage, wird nun durch die Novellierung der GrWV die konkrete Ermittlungsmethode des Grundstückswertes bereitgestellt, sodass nicht mehr ein (in der Regel höherer) gemeiner Wert als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Die Ermittlung des Grundstückswerts hängt dabei insbesondere davon ab,

  • ob es sich um ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück handelt,
  • ob das Baurecht erstmalig eingeräumt oder übertragen wird und
  • ob die Dauer des Baurechts weniger als 50 Jahre oder mehr als 49 Jahre beträgt.

 

Da unterschiedlichste Sachverhaltsvarianten möglich sind, ist bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuerbelastung im Zusammenhang Baurechten stets der jeweilige Einzelfall zu beurteilen. Sollte daher die erstmalige Einräumung eines Baurechts, die Übertragung eines bereits bestehenden Baurechts bzw die Übertragung einer mit einem Baurecht belasteten Liegenschaft geplant sein, empfiehlt es sich daher bereits im Vorfeld, eine sorgfältige Prüfung des Sachverhalts auf mögliche grunderwerbsteuerliche Konsequenzen vorzunehmen.

 

WIEREG - DAS ÄNDERT SICH AB 2020

Seit 2018 ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft, welches bestimmte inländische Rechtsträger zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an ein dafür beim Finanzministerium neu geschaffenes „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ verpflichtet.

Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen letztlich steht. Rechtsträger, die von der Meldepflicht nach dem WiEReG umfasst sind, sind etwa Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Privatstiftungen, Offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften.

 

Zum WiEReG wurden 2019 einige Änderungen beschlossen, die 2020 in Kraft treten werden.

 

Jährliche Meldung

Mindestens einmal pro Jahr muss die Aktualität der Meldungen im Register durch eine „Bestätigungsmeldung“ oder eine „Änderungsmeldung“ überprüft werden. Bei Änderungen muss die Änderungsmeldung innerhalb von vier Wochen durchgeführt werden. Die natürlichen Personen hinter den Rechtsträgern trifft dabei eine Mitwirkungspflicht. Wenn es aber trotz nachweislich bemühter Mitwirkung nicht möglich war, den oder die hinter dem Rechtsträger stehenden natürlichen Personen (Gesellschafter) zu identifizieren, darf eine subsidiäre Meldung erstattet werden, indem die Personen der obersten Führungsebene (Geschäftsführer, Vorstände) gemeldet werden.

 

Subsidiäre Meldung

Eine der Änderungen betrifft die subsidiäre Meldung: Die Änderung der Geschäftsführung muss nun nicht mehr gemeldet werden. Im § 5 Abs 5 WiEReG wird vorgesehen, dass die Übernahme dieser Daten nun automatisch von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch heraus zu übernehmen und von dieser laufend aktuell zu halten ist. Wenn die natürlichen Personen der obersten Führungsebene (Geschäftsführer, Vorstand) nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs 5 WiEReG zu beenden.

 

Öffentliche Einsicht

Seit 10.01.2020 gibt es eine Änderung bei der Einsicht in das Register. Wie auch beim Grundbuch ist nun eine (kostenpflichtige) Einsicht für jedermann möglich. Diese Änderung basiert auf der 5. Geld­wäscherichtlinie (Richtlinie EU 2018/843). Um Missbrauch zu verhindern, kann gemäß § 10a WiEReG eine Einschränkung der Einsicht beantragt werden.

 

Compliance-Package

Die nächste Änderung tritt im November 2020 in Kraft. Jene Dokumente, welche für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, werden im Register auf einer Plattform gespeichert. An der Ausgestaltung dieser Plattform wirkte der FinTech-Beirat – ein beim Finanzministerium eingerichtetes Gremium, dem Experten aus der Finanzwirtschaft und Rechtsexperten angehören – mit.

 

Ab 10.11.2020 können die Dokumente, die für die Überprüfung der Meldungen notwendig sind, von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für den Rechtsträger auf freiwilliger Basis an das Register übermittelt werden. Diese Dokumente werden als „Compliance-Package“ bezeichnet. Die nähere Ausgestaltung regelt der zukünftige § 5a WiEReG. Hat der übergeordnete Rechtsträger seinen Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union, in dem ein hohes Geldwäscherisiko besteht, so sind verstärkte Nachweise bezüglich der Echtheit der Dokumente erforderlich.

 

Die Dokumente des Compliance-Packages müssen im Zeitpunkt der Übermittlung an das Register (außer in Ausnahmefällen) aktuell sein. Dokumente, die aus ausländischen Registern stammen, dürfen nicht älter als sechs Wochen sein. Diese Dokumente können von Unternehmen, welche den Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheprävention unterliegen (zB Kreditinstitute, Finanzinstitute, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und bestimmte Gewerbetreibende) eingesehen werden. Das übermittelte Package bleibt für zwölf Monate gültig und bringt Zeitersparnis mit sich: so ist es etwa bei einer Darlehensaufnahme künftig nicht mehr notwendig, Dokumente aus dem „Compliance-Package“ an das Kreditinstitut zu übermitteln, weil dieses die Dokumente durch Einsichtnahme in das Register lesen kann.

 

Um auch hier eine missbräuchliche Einsichtnahme zu vereiteln, kann der Rechtsträger die Verwendung des Compliance-Packages einschränken. Dann kann das Compliance-Package nur von den in der Meldung angegebenen Verpflichteten eingesehen werden: etwa von der Hausbank, dem Steuerberater, dem Wirtschaftsprüfer und dem Rechtsanwalt des Rechtsträgers. Weiters ist es möglich, die Einsicht direkt beim Rechtsträger oder bei dessen berufsmäßigen Parteienvertreter anzufragen und im elektronischen Wege wird die Einsicht freigegeben oder abgelehnt.

 

Neuerungen bei den Strafen

Wer etwa eine unrichtige oder unvollständige Meldung erteilt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt oder wer nicht binnen vier Wochen ab Kenntnis die Änderungen der Angaben der wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt oder wer bei Wegfall einer Meldebefreiung keine, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt, macht sich eines Finanzvergehens strafbar. Seit 10.01.2020 wird bei der Ahndung einer Missachtung der Vorschriften des WiEReG stärker auf den Unrechtsgehalt Bezug genommen. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen beträgt der Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu EUR 200.000,00. Grob fahrlässige Finanzvergehen werden mit bis zu EUR 100.000,00 bestraft. Insgesamt tragen die Änderungen zu einer vereinfachten und schnelleren Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer bei.

 

Die zuständige WiEReG-Registerbehörde ist im Bundesministerium für Finanzen eingerichtet und betreibt eine Informationsseite auf https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/WiEReG.html.

 

MELDEPFLICHT VON HONORAREN

Honorare und Vergütungen die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 29.02.2020 beim Finanzamt zu erfolgen hat.

 

1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDRERE GEMÄSS § 109 A ESTG

 

Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichten eingeführt (§ 109 a EStG).

Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:

  • freier Dienstnehmer
  • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Stiftungsvorstand
  • Aufsichts- und Verwaltungsrat
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts

Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr

Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Be­schäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatz­steuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.

 

Bestätigung an den Empfänger der Zahlung

Die Meldung muss in elektronischer Form bis 29. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszu­stellen.

 

Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:

  • Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

Beispiel

Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.

 


2. MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 B ESTG

 

Auch Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, sind grundsätzlich meldepflichtig:

  • Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmens­beraters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
  • Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland

Keine Mitteilungspflicht entsteht,

  • wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
  • wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
  • bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15 % unterliegt.

Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis 29. Februar des Folgejahres erfolgen.

 

Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanz­ministeriums zur Verfügung.

 

NEUERUNGEN PERSONALVERRECHNUNG 2020

Das Jahr 2020 bringt eine Vielzahl an Änderungen im Arbeitsrecht und für die Personalver­rechnung mit sich. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Altersteilzeit

Die Altersgrenze für das frühestmögliche Zugangsalter für die Altersteilzeit wird weiter angehoben. Seit 2020 ist ein Zugang erst frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensions­alters möglich.

 

Somit können im Jahr 2020 Männer, die 60 Jahre alt werden und Frauen, die am 01.12.1964 oder früher geboren sind, eine Altersteilzeit beginnen. Die Anhebung des Pensionsantrittsalters führt dazu, dass Frauen, die am 02.12.1964 oder danach geboren sind, frühestens mit 56 Jahren und 6 Monaten mit einer Altersteilzeit be­ginnen können (dh frühestens im Jahr 2021).

 

Arbeitszeit

Laut Arbeitszeitgesetz darf die wöchentliche Arbeitszeit

  • in einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden,
  • im 17-Wochen-Durchschnitt aber maximal 48 Stunden

betragen.

 

Bisher haben die Arbeitsinspektorate auf Anweisung des Sozialministeriums die Ansicht vertreten, dass die 17 Wochen nicht als „rollierender“ (permanent wandernder) Zeitraum, sondern als fixer Zeitraum zu beurteilen sind. Überraschend hat das Sozialministerium – unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes – seine bisherige Rechtsansicht nun abgeändert. In einem Erlass vom 20.12.2019 werden die Arbeitsinspektorate ange­wiesen, die höchstzulässige Durchschnittsarbeitszeit (48 Stunden) mittels „rollierender“ 17-Wochen-Zeiträume zu kontrollieren.

 

  • Die Arbeitsinspektorate werden die höchstzulässige Durchschnittsarbeitszeit (48 Stunden) ab 2020 stichprobenartig in der Weise kontrollieren, dass beliebige 17-Wochen-Zeiträume ausge­wählt und auf die Einhaltung des 48-Stunden-Maximaldurchschnitts „überprüft“ werden. Als Woche zählt dabei immer die Kalenderwoche (Montag bis Sonntag).
  • Laut Erlass gilt aber der Grundsatz „Beratung hat Vorrang vor Bestrafung“: Falls Unternehmen die 17-Wochen-Regelung ungeachtet der geänderten Rechtsansicht weiterhin nach fixen Zeiträumen verwalten, sollen allfällige Überschreitungen (die sich bei Anwendung des Rollierens ergeben würden) erst dann zu Strafanzeigen führen, wenn es zuvor eine Aufforderung des Arbeitsinspektorats an das Unternehmen zur Anpassung der Vorgangsweise gegeben hat.

Auflösungsabgabe

Die Auflösungsabgabe wurde per 01.01.2020 abgeschafft.

 

Behindertenausgleichstaxe

Ausgleichstaxe für 2020 pro nicht erfüllte „Einstellungspflicht“ (pro Person und Monat):

  • für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmer                 EUR 267,00
  • für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmer             EUR 375,00
  • für Arbeitgeber ab 400 Arbeitnehmer                            EUR 398,00

Dienstwohnung m² – Richtwerte

Die m2-Richtwerte für die Wohnraumbewertung erhöhen sich ab 01.01.2020 auf folgende Beträge:

Burgenland         EUR 5,30           OÖ                      EUR 6,29           Tirol                EUR 7,09

Kärnten               EUR 6,80           Salzburg             EUR 8,03           Vorarlberg     EUR 8,92

NÖ                       EUR 5,96           Steiermark         EUR 8,02           Wien               EUR 5,81

 

Dienstgeberzuschlag (DZ) wird reduziert

Der DZ (Wirtschaftskammer-Umlage 2) wurde per 01.01.2020 in Salzburg um 0,01 Prozentpunkte gesenkt. In den anderen acht Bundesländern bleibt der DZ unverändert (Oberösterreich 0,34 %).

 

Existenzminimum

Lohnpfändungswerte im Jahr 2020 in EUR:

 

Familienzeitbonus

Für die Zeit eines Papamonats kann der Arbeitnehmer beim Krankenversicherungsträger eine finanzielle Leistung für 28 bis 31 Kalendertage beantragen („Familienzeitbonus“). Der Familienzeitbonus beträgt EUR 22,60 täglich. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer muss die Erwerbstätigkeit komplett ruhendstellen.
  • Die Bezugsdauer des Familienzeitbonus muss 28 bis 31 Tage betragen.
  • Der Familienzeitbonus darf maximal bis zum 91. Tag nach der Geburt laufen.
  • Der Arbeitnehmer muss in den letzten 182 Tagen durchgehend vollversichert gewesen sein (Unterbrechungen bis zu insgesamt maximal 14 Tage sind unschädlich).
  • Der Arbeitnehmer muss während der gesamten Familienzeit im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind und der Kindesmutter leben.

Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts ist für die Zeit des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Neugeborenem im Normalfall nicht erfüllt, außer

  • es handelt sich um einen medizinisch notwendigen Verbleib des neugeborenen Babys im Krankenhaus (zB Frühgeburt oder schwere Erkrankung des Babys) und
  • der Vater hält sich durchschnittlich mindestens vier Stunden täglich zur Betreuung des Babys im Krankenhaus auf (Bestätigung des Krankenhauses).

Die geförderte Familienzeit kann im Normalfall erst mit der Heimkehr des Kindes an die gemeinsame Wohnadresse beginnen. Wird die Mindestdauer der Familienzeit (28 Kalendertage) infolge der Nichtbeachtung dieser Anforderung unterschritten, führt dies zum kompletten Verlust des Familienzeitbonus.

 

Frühpension ("Hacklerpension Neu")

Seit 01.01.2020 ist es infolge einer aktuellen Gesetzesänderung (Pensionsanpassungsgesetz 2020) möglich, dass Arbeitnehmer mit zumindest 45 Pflichtversicherungsjahren aus Erwerbstätigkeit (wobei bis zu fünf Kindererziehungsjahre auf die 45 Jahre anrechenbar sind) ohne Abschläge in vorzeitige Alterspension gehen können. Die Regelungen zur abschlagsfreien vorzeitigen Alterspension sind im Detail sehr kompliziert und unübersichtlich. Für konkrete Auskünfte ist eine Abstimmung mit dem Pensionsversicherungsträger zu empfehlen. Laut aktuellen Informationen will die neue Regierung die „Hacklerpension“ reparieren bzw wieder abschaffen.

 

Geringfügige Aushilfen (18-Tage-Regelung)

Die spezielle Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG (DB, DZ, Kommunalsteuer und Lohn- bzw Einkommensteuer) für geringfügige Aushilfskräfte ist mit 31.12.2019 außer Kraft getreten. Aus SV-Sicht bleibt die korrespondierende Regelung im ASVG noch bis Ende 2020 relevant.

 

GPLA wird zu PLB

Per 01.01.2020 trat an die Stelle der bisherigen GPLA („Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben“) der „Prüfdienst lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“, kurz PLB. Dieser neue Prüfdienst unterliegt bis 30.06.2020 dem Zuständigkeitsbereich der Finanz. Für die Zeit ab 01.07.2020 werden die SV-Prüfer zurück in die Dienst- und Fachaufsicht der ÖGK wechseln (allerdings könnte es diesbezüglich noch zu gesetzlichen Anpassungen kommen).

 

Insolvenzentgeltbeitrag (IESG-Beitrag)

Der Insolvenzentgeltsicherungs-Zuschlag wurde per 01.01.2020 von 0,35 % auf 0,20 % gesenkt.

Jahressechstel-Rollung

Ab 2020 sind Arbeitgeber verpflichtet, im Monat der letzten Auszahlung eines laufenden Bezuges im Kalenderjahr das Jahressechstel neu zu berechnen. Dieses neu berechnete Sechstel kann als „Kontrollsechstel“ oder „Effektivsechstel“ bezeichnet werden, weil es im Gegensatz zum herkömmlichen Sechstel unterjährig nicht hochgerechnet wird, sondern ein Sechstel der effektiven laufenden Bezüge ist. Die Verpflichtung zur Neuberechnung entfällt, wenn im Kalenderjahr eine gesetzliche Elternkarenz liegt.

Durch die neue Pflicht zur Sechstelkontrolle samt allfälliger Nachbesteuerung (Aufrollungspflicht) möchte der Gesetzgeber „exzessive“ steuerliche Sechsteloptimierungen neutralisieren, die das Jahressechstel unterjährig (zB bis zur Jahresmitte) stark in die Höhe treiben und durch das zeitliche Vorziehen von Sonderzahlungen ausnützen.

Aber auch andere – vom Gesetzgeber wohl nicht bedachte – Fälle können zu einem nachträglichen Sechstelüberhang und einer diesbezüglichen Nachversteuerung führen:

  • Arbeitszeitreduktion (und damit verbundene Entgeltreduktion) in der zweiten Jahreshälfte
  • Pflegekarenz, Bildungskarenz, unbezahlter Urlaub und sonstige „Ruhensfälle“ in der zweiten Jahreshälfte (ausgenommen gesetzliche Elternkarenz)
  • Entgeltreduktion bzw Entgeltausfall durch langen Krankenstand in der zweiten Jahreshälfte
  • unterjähriger Austritt mit Nichtrückverrechnung des zur Gänze erhaltenen Urlaubszuschusses (zB infolge eines kollektivvertraglichen Rückverrechnungsverbots)
  • unterjährig schwankendes Sechstel, wenn das Sechstel (z.B. wegen Überstundenwegfall im Dezember) bei Jahresende niedriger ist als bei der WR-Auszahlung im November)

Steueroptimierungen nach der „Formel 7“ in der klassischen Gestaltungsvariante, nämlich der vereinbarten Splittung von Jahresprämien, Boni oä in laufende Bezüge (Juli bis Dezember) und einen Sonderzahlungsteil (Dezember) sind von der neuen Sechstelkontrolle nicht negativ betroffen, da bei dieser Gestaltungsvariante die Neuberechnung des Jahressechstels ohnehin im Dezember erfolgt.

 

Karenzanrechnung

Elternkarenzen gemäß dem Mutterschutzgesetz bzw Väter-Karenzgesetz müssen für alle Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in vollem Umfang angerechnet werden. Die gesetzliche Pflicht zur vollen Anrechnung gilt bei Karenzen für Kinder, die ab dem Stichtag 01.08.2019 geboren wurden (bei Adoptiv-/Pflege­kindern kommt es hingegen auf das Datum der Adoption bzw Pflegeübernahme an). Für solche „Neufälle“ werden kollektivvertragliche Regelungen, die eine geringere Anrechnung vorsehen, unwirksam. Die neue Vollanrechnungspflicht hat zB für folgende dienstzeitabhängige Ansprüche Bedeutung: Gehaltsvorrückungen, Abfertigung Alt, Jubiläumsgelder (zB laut KV oder Betriebsvereinbarung), Dauer der gesetzlichen Krankenentgeltfortzahlung, Kündigungsfristen, Erreichen der sechsten Urlaubswoche etc.

 

Unverändert gilt, dass für die Zeit einer Elternkarenz (nach MSchG bzw VKG) keine Ansprüche auf Urlaub und Sonderzahlungen entstehen, es sei denn, dass eine für die Arbeitnehmer/innen günstigere kollektiv- oder dienstvertragliche Regelung existiert.

 

Karfreitag – Persönlicher Feiertag

Der Karfreitag gilt seit 2019 generell nicht mehr als gesetzlicher Feiertag. Als „Ausgleich“ für die Aufhebung der Karfreitagsregelung wurde ab 2019 für alle Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf einen „persönlichen Feiertag“ pro Urlaubsjahr geschaffen.

  • Es handelt sich dabei um einen Urlaubstag, der vom Arbeitnehmer nach dreimonatiger Vorankündigung einseitig angetreten werden darf, der aber aus dem Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers zu entnehmen ist (kein zusätzlicher Urlaub).
  • Wenn der Arbeitnehmer auf Ersuchen des Arbeitgebers am „persönlichen Feiertag“ dennoch arbeitet (zB wegen eines Personalengpasses), erhält er für diesen Tag neben dem fortbezahlten Urlaubsentgelt zusätzlich das Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.

Kinderbetreuungsgeld

Die jährliche Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wurde per 01.01.2020 von EUR 6.800,00 auf EUR 7.300,00 angehoben. Die jährliche Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldkonto bleibt unverändert bei EUR 16.200,00.

 

Konkurrenzklausel Entgeltsgrenze

Für die Anwendbarkeit einer Konkurrenzklausel bei Beendigung des Dienstverhältnisses gelten im Jahr 2020 folgende Monatsentgeltgrenzen:

Konkurrenzklausel-Vereinbarung abgeschlossen

 

Nachtschwerarbeitsbeitrag

Der Nachtschwerarbeitsbeitrag wurde per 01.01.2020 von 3,4 % auf 3,8 % angehoben.

 

Papamonat

Durch eine Änderung des Väter-Karenzgesetzes wurde mit Wirksamkeit ab 01.09.2019 erstmals ein gesetzlicher Anspruch auf einen Papamonat („Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes“) eingeführt. Anspruchsvoraussetzung ist der gemeinsame Haushalt des Arbeitnehmers mit dem Kind und die Einhaltung einer dreimonatigen Vorankündigungsfrist (vor dem ärztlich prognostizierten Geburtstermin). Die Vorankündigungspflicht entfällt, wenn diese wegen einer Frühgeburt nicht eingehalten werden kann. Der Arbeitnehmer genießt für den Zeitraum ab der Vorankündigung des Papamonats bis vier Wochen nach Ende des Papamonats einen gesetzlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

 

Der Papamonat ist auf dienstzeitabhängige Ansprüche (zB Gehaltsvorrückungen) voll anzurechnen. Urlaubs- und Sonderzahlungsansprüche entstehen für die Zeit eines Papamonats allerdings nicht (es sei denn, dass eine für den Arbeitnehmer günstigere kollektiv- oder dienstvertragliche Regelung existiert). Für die Zeit eines Papamonats wird der Arbeitnehmer von der Sozialversicherung abgemeldet und kann beim Krankenversicherungsträger eine finanzielle Leistung („Familienzeitbonus“) beantragen.

 

Pflegekarenz & Pflegeteilzeit

Bisher waren Pflegekarenz und Pflegeteilzeit reine Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Seit 01.01.2020 haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, und zwar in der Dauer von zwei Wochen plus im Bedarfsfall weiterer zwei Wochen (insgesamt bis zu vier Wochen). Die Vereinbarung einer längeren Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit (bis maximal drei Monate) ist möglich.

  • Die Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit ist – so wie bisher – nicht als langfristige Maßnahme gedacht, sondern als Überbrückungshilfe für eine plötzlich entstandene Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen (als solche zählen: Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Eltern, Schwiegereltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Geschwister).
  • Voraussetzung für eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist weiterhin, dass dem jeweiligen Angehörigen Pflegegeld zumindest der Pflegegeldstufe 3 gebührt (bei demenziell erkrankten oder minderjährigen Angehörigen genügt die Pflegegeldstufe 1).
  • Im Falle einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht kein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, sondern lediglich ein Motivkündigungsschutz. Pflegekarenz ist für dienstzeitabhängige Ansprüche nicht anrechenbar (neutral).

Als finanzielle Unterstützung gibt es für die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit so wie bisher das Pflegekarenzgeld, das vom Arbeitnehmer beim Sozialministeriumservice zu beantragen ist.

Sachbezug PKW – Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Eine Novelle zur Sachbezugswerteverordnung bringt folgende Änderungen mit sich:

seit 01.11.2019

  • Klarstellung, dass auch Motorräder, Motorfahrräder, Krafträder, Mopeds, Quads unter die Sachbezugsregelung fallen (außer: Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem bzw elektrohydraulischem Antrieb, Elektrofahrräder oder Selbstbalance-Roller).
  • Die bisherige Verwaltungspraxis, wonach bei „Luxusfahrzeugen“ (Anschaffungskosten über
    EUR 48.000,00) ein einmaliger Anschaffungskostenbeitrag, den der Arbeitnehmer leistet, von den gesamten Anschaffungskosten in Abzug gebracht wird (und nicht von EUR 48.000,00), wurde ausdrücklich in der Sachbezugswerteverordnung festgeschrieben.
  • Entgegen einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde in der Sachbezugswerteverordnung mit Wirksamkeit ab 01.11.2019 verankert, dass bei „Luxusfahrzeugen“ (Anschaffungskosten über EUR 48.000,00) vom Arbeitnehmer geleistete monatliche Kostenbeiträge vom ungekürzten Sachbezugswert (und nicht von EUR 960,00 bzw EUR 720,00) abzuziehen sind.

ab 01.04.2020

Für Kraftfahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 01.04.2020 gilt grundsätzlich das neue WLTP-Messverfahren (bzw WMTC). Dieses Verfahren ist wesentlich „realitätsnäher“ als das bisherige NEFZ-Verfahren und bringt idR deutlich höhere CO2-Emissionsergebnisse mit sich.

  • Für Kraftfahrzeuge, die ab 01.04.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typen- bzw Zulassungsschein ein WLTP-Wert (bzw WMTC-Wert) ausgewiesen ist, gilt eine neue CO2-Tabelle.
  • Für KFZ, deren erstmalige Zulassung noch vor dem 01.04.2020 erfolgt oder für die es keinen ausgewiesenen WLTP-Wert bzw WMTC-Wert gibt (betrifft idR auslaufende Serien à siehe Typenschein oder Zulassungsschein bzw www.scheckkartenzulassung.at), gilt die alte CO2-Tabelle.

SV-Bonus

Der ab 2020 vorgesehene „SV-Bonus“ (Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge für Niedrigverdiener) läuft nicht über die Personalverrechnung. Der „SV-Bonus“ wird stattdessen im Wege der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet werden (also jeweils erst jährlich im Nachhinein, somit erstmals im Jahr 2021 für das Jahr 2020), und nur dann anwendbar sein, wenn eine „Steuer unter Null“ vorliegt. Konkret bedeutet der „SV-Bonus“, dass der maximal mögliche SV-Rückerstattungsbetrag um EUR 300,00 jährlich erhöht wird.

 

Zinsersparnis (Vorschuss bzw Arbeitgeberdarlehen)

Für 2020 beträgt der Zinssatz 0,5 % (Freibetrag EUR 7.300,00).

 

Zusammenlegung der Krankenkassen

Mit Wirkung ab 01.01.2020 werden die neun Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zusammengeschlossen. Infolge dieser Fusion werden die bisherigen Gebietskrankenkassen zu bloßen Landesstellen der neuen ÖGK umfunktioniert. Die bisher bei den Betriebskrankenkassen Versicherten sind seit 01.01.2020 entweder bei der ÖGK oder in einer vom Betriebsunternehmer zu errichtenden Betrieblichen Gesundheitseinrichtung versichert.

 

Aus der bisherigen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) werden zur Sozialversicherungsanstalt für Selbständige (SVS) zusammengeschlossen.

 

Für die Kassenfusion gelten die folgenden Rahmenbedingungen:

  • Die bisherigen Melde- und Beitragspflichten bleiben auch ab 2020 unverändert. Die sozialversicherungsrechtlichen Meldungen haben wie bisher über ELDA zu erfolgen. Die Bearbeitung der Meldungen, Clearingfälle und Zahlungen erfolgt in den jeweiligen Landesstellen der ÖGK.
  • Die Anmeldung von Beschäftigten muss weiterhin gemäß dem Beschäftigungsort bei der richtigen Landesstelle erfolgen. Der Trägerschlüssel dient weiterhin zur Zuordnung zum Bundesland.
  • Die bisherigen Beitragskonten bleiben erhalten. Die Beitragsentrichtung erfolgt ebenfalls weiterhin auf bestehende Bankkonten (keine Zusammenlegung der Konten in unterschiedlichen Bundesländern). Für jedes Unternehmen soll, auch wenn es Beitragskonten in mehreren Bundesländern gibt (zB Unternehmen mit Filialen oder Außenstellen in verschiedenen Bundesländern), bezüglich wesentlicher Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten nur mehr eine einzige Landesstelle als Ansprechpartner zuständig sein (zB für Mahnungen, Ratenbewilligungen, Meldesanktionen etc), und zwar die Landesstelle entsprechend dem Sitz des Unternehmens (Single Point of Contact = SPOC).