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MANTELKAUF UND FAKTISCHE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

 

Der Mantelkauf kann als entgeltliche Übertragung von „leeren Hülsen“, insbesondere von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und von der nur mehr ihre Verlustvorträge übrig sind, beschrieben werden. Er ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die durch die Übernahme von Verlustvorträgen einer anderen Gesellschaft Steuervorteile erzielen möchten. Verlustvorträge sind die kumulierten Verluste der Vorjahre, die in Folge von den Gewinnen abgezogen werden können, und so die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.

 

Strenge gesetzliche Regelungen

Da dieser Vorgang jedoch mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist, unterliegt er strengen gesetzlichen Regelungen. Die Verlustvorträge stehen nämlich ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen eine andere Gesellschaft bloß deshalb erwirbt, um deren Verlustvorträge für sich geltend zu machen.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Ausgangspunkt einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) war die B-GmbH, die bis 1999 mit dem Betrieb von Kraftwerken tätig war und Verlustvorträge angehäuft hatte. Zum 31.12.2003 er-warb die X-GmbH um EUR 1,00 die alleinige Beteiligung an der B-GmbH und änderte deren Unternehmensgegenstand in die technische Beratung. Die seit 1990 bestellte Geschäftsführerin der B-GmbH behielt ihre Funktion, wirkte aber nicht mehr aktiv am operativen Geschäft mit, vielmehr wurden die Geschäfte von Organen der X-GmbH abgewickelt. Dadurch trat laut Finanzamt eine wesentliche Änderung der organisatorischen Gesellschafterstruktur ein, was zu einem Abzugsverbot der Verlustvorträge führte.

 


Tatsächliches Wirken in der Geschäftsführung entscheidend

Der VwGH bestätigte erneut, dass eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder sukzessive ersetzt werden. Dabei ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden und auf das tatsächliche Wirken in der Geschäftsführung abzustellen. Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in der Gesellschaft. Damit bestätigte der VwGH die bisherige Sicht der Finanzverwaltung. Ein bloß formales Beibehalten der Geschäftsführungsbefugnisse kann die Wirkung des Mantelkaufs nicht verhindern. Es liegt also ein Mantelkauf auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird, sondern die tatsächlichen operativen Geschäfte von anderen Personen ausgeübt werden. Im Ergebnis stehen die Verlustvorträge der B-GmbH der X-GmbH nicht zu.

 

 

 

MITARBEITERRABATTE FÜR EHEMALIGE ARBEITNEHMER

Werden Arbeitnehmern Mitarbeiterrabatte gewährt, ist ein solcher geldwerter Vorteil lohnsteuerbefreit und führt zu keinem Sachbezug. Das gilt auch für Mitarbeiterrabatte, die ehemaligen bzw in Ruhestand getretenen Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist lohnsteuerfrei, wenn er 20 % nicht übersteigt. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, dh wird vom Arbeitgeber ein höherer Rabatt gewährt, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr EUR 1.000,00 (Freibetrag) lohnsteuerfrei sind. Der Mitarbeiter muss sich verpflichten, solche Waren oder Dienstleistungen nur für den Eigenverbrauch zu nutzen. Für die steuerliche Begünstigung müssen Mitarbeiterrabatte allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Beschwerde eines Pensionisten

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank (Pensionist) erhielt vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen. Die Guthabenzinsen wurden der Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen. Der ehemalige Arbeitgeber meldete die Rabatte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte an das Finanzamt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Pensionist jedoch Beschwerde und brachte vor, dass die Auslegung des Arbeitgebers, wonach Pensionisten keine Mitarbeiter im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien, durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Auch die erhöhten Guthabenzinsen seien bereits mit KESt endbesteuert worden, weshalb eine weitere, höhere Besteuerung nicht infrage komme.

 

Sind Pensionisten keine Dienstnehmer?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt und änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Im Zusammenhang mit den Kontoführungs- und Depotgebühren führte das BFG aus, dass Arbeitnehmer im Sinne der Befreiungsbestimmung des Einkommensteuergesetzes Personen sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Darunter fallen auch in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern kann den gegenständlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Weiters wurden die Zinserträge bereits der KESt unterworfen. Die Steuerabgeltung gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der höhere Zinssatz kann daher laut BFG infolge der Endbesteuerungswirkung keiner weiteren Besteuerung unterworfen werden.

 

Fazit

Das BFG widerspricht der Ansicht des Finanzamts, wonach Pensionisten keine Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Da vom Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben wurde, bleibt abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

 

 

VERMIETUNGSGARANTIEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

 

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

 

Beispiel

Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.000,00/Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1 % des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x EUR 1.000 x 1 % = EUR 120).

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.
  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (zB einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE - TEIL 1

Wie in den letzten Jahren dürfen wir auch heuer noch vor dem Jahreswechsel einige Anreg­ungen für Unternehmer zur Steueroptimierung geben. Gegebenenfalls kann damit die Steuer­last 2019 noch ver­mindert werden.

Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrech­nung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Gewinn zu beein­flussen. Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorge­zogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs ist es sinnvoll, Ein­kommen möglichst gleichmäßig über die Kalenderjahre zu verteilen.

 

Zu beachten ist bei bestimm­ten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, an­sonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätz­ung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

 

Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (va Grundstücke und Edelmetalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Aus- scheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen und das Wirtschaftsgut auch vor dem 31.12.2019 in Betrieb nehmen, kann noch eine Halbjahres-Abschreibung geltend gemacht werden. Denken Sie daran, dass Sie Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis zu EUR 400,00 im Jahr der Anschaffung sofort absetzen können. Neue Computerbildschirme, Drucker, Bürosessel, neue Werkzeuge etc können Ihren Gewinn schlagartig reduzieren.

 

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, wurde die GWG-Grenze auf EUR 800,00 erhöht. Verschieben Sie geplante Anschaffungen mit Werten zwischen EUR 400,00 und EUR 800,00 wenn möglich in das nächste Jahr. So können Sie diese im Geschäftsjahr 2020 sofort absetzen und müssen diese nicht über die Nutzungsdauer verteilen. Wenn Sie nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr bilanzieren, dann gilt die neue Grenze erst in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2019 beginnt.

 

Gewinnfreibetrag, Wertpapiere

Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 3.900,00 können alle natürlichen Personen – sofern sie keine Pauschalierung anwenden – zusätzlich bis zu 13 % des Gewinnes durch bestimmte Investitionen als Gewinnfreibetrag geltend machen (vgl eccontis informiert 41/2019 vom 08.11.2019). Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt wird.

 

Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann
eine Forschungsprämie von 14 % beantragt werden. Prämien für sogenannte Auftrags­forschungen können für Forschungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von
EUR 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“. Die Forschung muss dafür in einem inländ­ischen Be­trieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

 

Aktive Bilanzpolitik vor Jahresende

Durch gezielte Maßnahmen können Unternehmen ihr Bilanzbild und damit ihre Bonität insbeson­dere gegenüber Lieferanten, Kunden, Investoren und Kreditinstituten verbessern. Im Zu­sammen­­hang mit Banken ist zu beachten, dass eine erhöhte Eigenkapitalquote zu einer geringeren Zinsbe­lastung führen kann.

 

Durch verschiedene Maßnahmen im Bereich des Forderungsmanage­ments kann eine (erhebliche) Verbesserung des Bilanzbildes erreicht werden. Dazu zählt etwa die zeitge­rechte Fakturierung von bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen. Damit erhöht sich zu­nächst die Liquidität im Unter­nehmen. Diese erhöhte Liquidität wird zur Rückzahlung von Ver­bind­lichkeiten genutzt, womit sich die Summe des Fremdkapitals reduziert. Das nunmehr verringerte Fremdkapital reduziert zugleich das Gesamtkapital und führt somit bei einem gleichbleibenden nominellen Eigenkapital zu einem Anstieg der Eigenkapitalquote (= Eigenkapital im Verhältnis zum Gesamtkapital). Das führt dazu, dass die Eigenkapitalsituation der Gesellschaft verbessert wird und damit die Zinskosten gesenkt werden.

 

Auch durch eine Verbesserung des Mahnwesens im Unter­nehmen können offene Forder­ungen zeitgerecht eingetrieben und damit wiederum ein An­stieg der Liquidität erreicht werden.

 

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365,00. Dieser Freibetrag gilt für die zusammenge­rechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr. Sachzuwendungen (zB Weihnachtsge­schenke) an Arbeitnehmer sind bis maximal EUR 186,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Seit dem Jahr 2016 sind auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis EUR 186,00 pro Jahr steuerfrei.

 

Kleinunternehmer (Umsatzsteuer)

Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 (zuzüglich fiktiver Umsatzsteuer) im laufenden Jahr zu überschreiten. Das hätte nämlich den Verlust der Steuerbefreiung und – falls die Umsatzsteuer den Kunden nicht nachver­rechnet werden kann – unangenehme Steuernachzahlungen zur Folge. In diesem Fall sollten mög­liche Einnahmen daher unbedingt ins nächste Jahr verschoben werden. Dies macht auch deshalb Sinn, weil mit Wirkung ab dem Jahr 2020 die Kleinunternehmergrenze auf EUR 35.000.00 angehoben wurde.

 

Regelbesteuerung

Wer mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000,00 nicht überschreitet, kann auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Er muss dann – wie jeder andere Unternehmer auch – Umsatzsteuer abführen und darf Vorsteuern geltend machen. An diese Option ist man jedoch 5 Jahre gebunden. Will man danach wieder zur Steuerbefreiung wechseln, muss man dem Finanzamt gegenüber die Option widerrufen. Für diesen Widerruf steht allerdings nur ein sehr kurzes Zeitfenster zur Verfügung: Er muss bis Ende Jänner eines Jahres mit Wirkung für dieses Jahr erklärt werden. Wer darauf vergisst, ist für ein weiteres Jahr gebunden.

 

GSVG-Befreiung für “Kleinstunternehmer” bis 31.12.2019 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2019 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pen­sionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2019 maximal EUR 5.361,72 und der Jahresumsatz 2019 maximal EUR 30.000,00 aus sämt­lichen unter­nehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtig sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren),
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2011

Zum 31.12.2019 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2012 aus. Diese können daher ab 01.01.2020 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Be­schwerde­verfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

 

Für Grundstücke, die ab dem 01.04.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

 

HOMEOFFICE ALS UNTERNEHMERRISIKO

Übt ein österreichischer Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens seine Tätigkeit auch an seinem österreichischen Wohnsitz aus, kann für das ausländische Unternehmen in Österreich Einkommen- bzw Körperschaftsteuerpflicht und eine Lohnsteuerabfuhrverpflichtung ausgelöst werden.

 

Im Inland ist ein ausländisches Unternehmen mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb dann beschränkt steuerpflichtig, wenn das Homeoffice eine Betriebsstätte begründet. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich dabei lediglich auf die in Österreich erwirtschafteten Einkünfte. Bei der Beurteilung der Frage, ob in Österreich eine Betriebsstätte begründet wird, sind 3 unterschiedliche Betriebsstättenbegriffe zu berücksichtigen.

 

  • Einerseits gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes dient. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann dies bereits dann gegeben sein, wenn im Homeoffice in der Wohnung des Arbeitnehmers ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Laptop und ein Mobiltelefon zur Arbeitsausübung genutzt wird. Weiters genügt es, dass in der Wohnung eine – wenn auch nur geringfügige – Tätigkeit für den Gewerbebetrieb ausgeübt wird.
  • Wird vom ausländischen Unternehmen aufgrund der Homeoffice-Tätigkeit des inländischen Arbeitnehmers nach nationalem Recht eine Betriebsstätte in Österreich begründet, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der innerstaatliche Besteuerungsanspruch Österreichs auch bei Berücksichtigung des jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens aufrechterhalten wird. Für Zwecke des internationalen Steuerrechts sind bei der Beurteilung des Betriebsstättenbegriffs insbesondere die Faktoren Verfügungsmacht, Dauerhaftigkeit und unternehmerische Tätigkeit zu berücksichtigen. Dauerhaft zur Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers genutzt wird Homeoffice nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa dann, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers – unter wöchentlichem Wechsel – zu je 50 % am ausländischen Unternehmenssitz und zu 50 % im österreichischen Homeoffice ausgeführt wird. Faktische Verfügungsmacht ist etwa dann gegeben, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens des Arbeitsgebers zur Verfügung zu stellen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, obwohl die Tätigkeit des Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz erfordert.
  • Darüber hinaus kann auch für Zwecke der Lohnsteuer eine Betriebsstätte begründet werden, wenn die für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient. In diesem Fall kann es zu einer Lohnsteuerabzugspflicht des ausländischen Unternehmens in Österreich kommen.

Es empfiehlt sich daher in Homeoffice-Fällen, bereits im Vorfeld eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen im Hinblick auf die Homeoffice-Policy des eigenen Unternehmens zu treffen, um nachteilige steuerliche Konsequenzen aufgrund der Begründung einer Betriebsstätte zu vermeiden.

 

Im Zuge der „Steuerreform 2020“ ist geplant, dass ab dem Kalenderjahr 2020 auch ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich den Lohnsteuerabzug für die Beschäftigung eines österreichischen Arbeitnehmers vorzunehmen haben. Der weitere Gesetzwerdungsprozess bleibt abzuwarten!

 

GEWINNFREIBETRAG 2019

Wie jedes Jahr Jahr um diese Zeit dürfen wir Sie auf die Vorteile des sogenannten Gewinnfreibe­trages und dessen steuerlich optimale Ausnutzung vor Jahresende hinweisen.

Natürliche Personen können im Rahmen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrages bis zu 13 % ihres Gewinns aus einer betrieb­lichen Tätigkeit steuerfrei belassen. Um die Steuerbelastung Ihres Unternehmens zu op­timieren, sollten Sie, sofern es wirtschaftlich auch sinnvoll ist, noch vor dem Jahresende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter tätigen.

 

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in

  • einen automatisch vom Finanzamt zu be­rücksichtigenden investitions­unabhängigen Grund­freibetrag (13 % von maximal EUR 30.000,00; somit bleiben maximal EUR 3.900,00 Ihres Gewinns steuerfrei) und
  • einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen sowie in der Steuererklärung zu bean­tragenden investitionsbedingten Gewinnfrei­betrag (kann von Pauschalierern jedoch nicht in Anspruch genommen werden).

Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn des Unternehmens unter Außer­acht­lassung von Gewinnen aus Betriebs­veräußerungen, bestimmten Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und Grundstücksveräußerungen, die mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 % besteuert werden.

 

Für Gewinne bis EUR 175.000,00 können 13 % Gewinnfrei­be­trag geltend gemacht werden. Für darüberhinausgehende Gewinne bis EUR 350.000,00 können 7 % und für darüberhinausgehende Gewinne bis EUR 580.000,00 können 4,5 % geltend gemacht werden. Ab einem Gewinn von
EUR 580.001,00 kann kein Gewinnfreibetrag mehr berücksichtigt werden.

 

Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt EUR 580.000,00. Der maximale Gewinnfrei­betrag daher EUR 45.350,00 (inklusive Grundfreibetrag).

 

Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter

Damit jedoch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen im Verlangungsjahr 2019 Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden, da die Höhe der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags durch diese Investitionen gedeckt sein muss.

 

Unter begünstigten Wirtschaftsgütern versteht man die Anschaffung von ungebrauchtem, körper­lichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer (ausgenom­men zB PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter) oder aber bestimmte Wertpapiere, die dem Betrieb mind­estens vier Jahre ge­widmet sind. Wichtig ist jedoch, dass die Investitionen während des Jahres 2019 erfolgt sind bzw noch vor dem 31. Dezember 2019 getätigt werden.

 

Bei der Bestimmung der optimalen Höhe der Investitionen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

NACHWEISPFLICHTEN BEI LIEFERUNGEN IN DIE EU

Ab dem 01.01.2020 sind für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung verpflichtend neue Vorschriften einzuhalten. Andernfalls droht die Umsatzsteuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung.

 

Der Rat der EU hat beschlossen, sogenannte Quick Fixes einzuführen, die ab 01.01.2020 Anwendung finden. Nachstehend wird auf die Verschärfung bei der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen näher eingegangen, da diese von der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) abweicht.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH handelt es sich nämlich bei einer gültigen UID-Nummer des Käufers und die Aufnahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung in die Zusammenfassende Meldung (ZM) um eine formelle, nicht aber um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Somit dürfen Mitgliedstaaten bis dato die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen auch bei Fehlen einer gültigen ausländischen UID-Nummer des Abnehmers nicht versagen.

 

Neuregelung durch Quick Fixes

Ab dem 01.01.2020 ist es für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen notwendig, dass der Steuerpflichtige, für den die Lieferung erfolgt (Käufer), eine gültige UID-Nummer besitzt und diese dem Lieferer mitgeteilt hat. Weiters hat der Lieferer (Verkäufer) eine korrekte ZM abzugeben. Somit ist die derzeitige Rechtsprechung des EuGH ab dem 01.01.2020 nicht mehr relevant.

 

Um die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer darüber hinaus dokumentieren, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Belegnachweis). Es kann ab dem 01.01.2020 vermutet werden, dass die Ware in den Bestimmungsmitgliedstaat transportiert wurde, wenn der Verkäufer (als Auftraggeber des Transportes) im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen ist. Als Nachweis gelten etwa Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transportes belegen, Transport- oder Versandunterlagen (CMR-Frachtbrief). Veranlasst hingegen der Käufer den Transport, so ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, dass dieser den Transport veranlasst hat, notwendig.

 

Ab 01.01.2020 sind die Aufzeichnungen der gültigen UID-Nummer sowie die korrekte Abgabe einer ZM ausdrückliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Wir empfehlen Ihnen, bereits im Jahr 2019 mit den unternehmensinternen Prozessen, insbesondere mit der Kontrolle der UID Ihrer Geschäftspartner sowie die Ablage der für den Belegnachweis notwendigen Dokumente zu beginnen.