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MANTELKAUF UND FAKTISCHE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

 

Der Mantelkauf kann als entgeltliche Übertragung von „leeren Hülsen“, insbesondere von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und von der nur mehr ihre Verlustvorträge übrig sind, beschrieben werden. Er ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die durch die Übernahme von Verlustvorträgen einer anderen Gesellschaft Steuervorteile erzielen möchten. Verlustvorträge sind die kumulierten Verluste der Vorjahre, die in Folge von den Gewinnen abgezogen werden können, und so die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.

 

Strenge gesetzliche Regelungen

Da dieser Vorgang jedoch mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist, unterliegt er strengen gesetzlichen Regelungen. Die Verlustvorträge stehen nämlich ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen eine andere Gesellschaft bloß deshalb erwirbt, um deren Verlustvorträge für sich geltend zu machen.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Ausgangspunkt einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) war die B-GmbH, die bis 1999 mit dem Betrieb von Kraftwerken tätig war und Verlustvorträge angehäuft hatte. Zum 31.12.2003 er-warb die X-GmbH um EUR 1,00 die alleinige Beteiligung an der B-GmbH und änderte deren Unternehmensgegenstand in die technische Beratung. Die seit 1990 bestellte Geschäftsführerin der B-GmbH behielt ihre Funktion, wirkte aber nicht mehr aktiv am operativen Geschäft mit, vielmehr wurden die Geschäfte von Organen der X-GmbH abgewickelt. Dadurch trat laut Finanzamt eine wesentliche Änderung der organisatorischen Gesellschafterstruktur ein, was zu einem Abzugsverbot der Verlustvorträge führte.

 


Tatsächliches Wirken in der Geschäftsführung entscheidend

Der VwGH bestätigte erneut, dass eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder sukzessive ersetzt werden. Dabei ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden und auf das tatsächliche Wirken in der Geschäftsführung abzustellen. Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in der Gesellschaft. Damit bestätigte der VwGH die bisherige Sicht der Finanzverwaltung. Ein bloß formales Beibehalten der Geschäftsführungsbefugnisse kann die Wirkung des Mantelkaufs nicht verhindern. Es liegt also ein Mantelkauf auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird, sondern die tatsächlichen operativen Geschäfte von anderen Personen ausgeübt werden. Im Ergebnis stehen die Verlustvorträge der B-GmbH der X-GmbH nicht zu.

 

 

 

MITARBEITERRABATTE FÜR EHEMALIGE ARBEITNEHMER

Werden Arbeitnehmern Mitarbeiterrabatte gewährt, ist ein solcher geldwerter Vorteil lohnsteuerbefreit und führt zu keinem Sachbezug. Das gilt auch für Mitarbeiterrabatte, die ehemaligen bzw in Ruhestand getretenen Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist lohnsteuerfrei, wenn er 20 % nicht übersteigt. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, dh wird vom Arbeitgeber ein höherer Rabatt gewährt, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr EUR 1.000,00 (Freibetrag) lohnsteuerfrei sind. Der Mitarbeiter muss sich verpflichten, solche Waren oder Dienstleistungen nur für den Eigenverbrauch zu nutzen. Für die steuerliche Begünstigung müssen Mitarbeiterrabatte allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Beschwerde eines Pensionisten

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank (Pensionist) erhielt vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen. Die Guthabenzinsen wurden der Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen. Der ehemalige Arbeitgeber meldete die Rabatte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte an das Finanzamt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Pensionist jedoch Beschwerde und brachte vor, dass die Auslegung des Arbeitgebers, wonach Pensionisten keine Mitarbeiter im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien, durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Auch die erhöhten Guthabenzinsen seien bereits mit KESt endbesteuert worden, weshalb eine weitere, höhere Besteuerung nicht infrage komme.

 

Sind Pensionisten keine Dienstnehmer?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt und änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Im Zusammenhang mit den Kontoführungs- und Depotgebühren führte das BFG aus, dass Arbeitnehmer im Sinne der Befreiungsbestimmung des Einkommensteuergesetzes Personen sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Darunter fallen auch in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern kann den gegenständlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Weiters wurden die Zinserträge bereits der KESt unterworfen. Die Steuerabgeltung gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der höhere Zinssatz kann daher laut BFG infolge der Endbesteuerungswirkung keiner weiteren Besteuerung unterworfen werden.

 

Fazit

Das BFG widerspricht der Ansicht des Finanzamts, wonach Pensionisten keine Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Da vom Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben wurde, bleibt abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

 

 

VERMIETUNGSGARANTIEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

 

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

 

Beispiel

Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.000,00/Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1 % des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x EUR 1.000 x 1 % = EUR 120).

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.
  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (zB einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

GUTSCHEINE UND UMSATZSTEUER

Für viele Händler sind Gutscheine ein gutes Geschäft. Aber zu welchem Zeitpunkt müssen Gut­scheine der Umsatzsteuer unterworfen werden bzw in der Registrierkasse erfasst werden? Schon bei der Ausgabe des Gutscheines oder erst bei der Einlösung?

 

Laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ist hierbei zu unterscheiden, ob ein Wert­gutschein (Geschenkbons, Geschenkmünzen) oder ein sonstiger Gutschein (Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung, Fahrscheine) vorliegt.

 

Wertgutscheine

Wertgutscheine, wie etwa Geschenkmünzen, berechtigen zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder von nicht konkretisierten Dienstleistungen. Man spricht auch von sogenannten „Mehrzweckgutscheinen“. Der Verkauf von Gutscheinen dieser Kategorie stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Es handelt sich hier steuerlich um keinen Ertrag und um keinen umsatz­steuerpflichtigen Vorgang. Es fällt somit zu diesem Zeitpunkt auch keine Umsatzsteuer an.

 

Da kein Umsatz erfolgt, muss der Verkauf zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden. Allerdings ist die Erfassung derartiger Bar­eingänge in der Registrierkasse zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann und sich eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Barein­­gänge somit erübrigt.

 

Erfolgt eine Erfassung des Verkaufs des Wertgutscheins in der Registrierkasse, ist die Barzahlung mit der Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null-Prozent-Umsatz zu behandeln. Erst im Zeitpunkt der Einlösung ist der Wertgutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.

 

Sonstige Gutscheine für bereits konkretisierte Leistungen

Ist die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf eines sonstigen Gutscheins bereits bekannt und eindeutig konkretisiert (Einzweckgutscheine), ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzu­sehen. In diesem Fall ist die entsprechende Umsatzsteuer (10 % / 20 %) zu berechnen und abzu­führen.

 

Bei einem Barverkauf ist der Verkauf des Gutscheines in der Registrierkasse zu erfassen, sowie ein Beleg darüber auszustellen.

 

Mit Anfang 2019 wurden hinsichtlich der Erfassung von Gutscheinen die EU-Mehrwertsteuer­richtlinien angepasst. Für Österreich ergeben sich daraus jedoch keine Auswirk­ungen und die Behandlung der Gutscheine erfolgt wie bisher.

 

MELDEPFLICHT VON HONORAREN

Honorare und Vergütungen die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 28.02.2019 beim Finanzamt zu erfolgen hat.

 

1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDRERE GEMÄSS § 109 A ESTG

 

Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichten eingeführt (§ 109 a EStG).

Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:

  • freier Dienstnehmer
  • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Stiftungsvorstand
  • Aufsichts- und Verwaltungsrat
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts

Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr

Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Be­schäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatz­steuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.

 

Bestätigung an den Empfänger der Zahlung

Die Meldung muss in elektronischer Form bis 28. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszu­stellen.

 

Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:

  • Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

Beispiel

Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.

 


2.  MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 B ESTG

 

Auch Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, sind grundsätzlich meldepflichtig:

  • Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmens­beraters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
  • Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland

Keine Mitteilungspflicht entsteht,

  • wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
  • wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
  • bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15 % unterliegt.
         

Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis  28. Februar des Folgejahres erfolgen.

 

Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanz­ministeriums zur Verfügung.

 

NEUERUNGEN PERSONALVERRECHNUNG 2019

Das Jahr 2019 bringt eine Vielzahl an Änderungen im Arbeitsrecht und für die Personalver­rechnung mit sich. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Anmeldung zur Sozialversicherung

Mit 01.01.2019 entfällt die Möglichkeit der Mindestangabenanmeldung. Die normale An­meldung weist dafür deutlich weniger Datensätze auf und wird daher als „reduzierte Anmeldung“ bezeichnet. Die normale Anmeldung kann seit 01.01.2019 auch über die ELDA-APP erfolgen.

 

Nur wenn die Meldung über ELDA nicht möglich ist (zB wegen eines technischen Ausfalls oder die Personalverrechnung ist nicht erreichbar), darf anstelle der normalen Anmeldung eine „Vor-Ort-Anmeldung“ erfolgen. Diese ist nur per Fax (05780761) oder Telefon (05780760) möglich und dient der Absicherung für den Fall einer Finanzpolizeikontrolle. Trotz einer „Vor-Ort-Anmeldung“ muss (außer bei fallweise Beschäftigten) spätestens binnen 7 Tagen ab Beschäftigungsbeginn eine normale Anmeldung erfolgen.

 

Änderungsmeldungen

Mit 01.01.2019 wurde der Großteil der Änderungsmeldungen abgeschafft. Änderungsmeldungen sind nur noch in definierten Sonderfällen erforderlich.

Altersteilzeit

Das bisherige Mindestalter für die Altersteilzeit (Männer 58 Jahre, Frauen 53 Jahre) wird ange­hoben.

 

Männer, die ab 01.01.1961 geboren sind, können Altersteilzeit erst nach Erreichen eines Alters von 60 Jahren antreten.

 

Frauen, die ab 02.12.1963 geboren sind, können Altersteilzeit erst nach Erreichen des folgenden Alters antreten:

  • Geburtsdatum 02.12.1963 bis 01.06.1964                    53,5 Jahre
  • Geburtsdatum 02.06.1964 bis 01.12.1964                    54,0 Jahre
  • Geburtsdatum 02.12.1964 bis 01.06.1965                    56,5 Jahre
  • Geburtsdatum 02.06.1965 bis 01.12.1965                    57,0 Jahre
  • Geburtsdatum 02.12.1965 bis 01.06.1966                    57,5 Jahre
  • Geburtsdatum 02.06.1966 bis 01.12.1966                    58,0 Jahre
  • Geburtsdatum 02.12.1966 bis 01.06.1967                    58,5 Jahre
  • Geburtsdatum 02.06.1967 bis 01.12.1967                    59,0 Jahre
  • Geburtsdatum 02.12.1967 bis 01.06.1968                    59,5 Jahre
  • Geburtsdatum ab 02.06.1968                                        60,0 Jahre

Arbeitszeit NEU

Wir dürfen nochmals auf die seit 01.09.2018 geltenden Änderungen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG) hinweisen. Diese haben kurz zusammengefasst folgende Änderungen mit sich gebracht:

  • Anhebung der Arbeitszeithöchstgrenzen im AZG auf 12 Stunden täglich bzw 60 Stunden wöchentlich (zur Abdeckung von Arbeitsspitzen). Die wöchentliche Arbeitszeit darf aber nach wie vor im 17 Wochen-Schnitt maximal 48 Stunden betragen.
  • Sanktionsloses Ablehnungsrecht für Arbeitnehmer bezüglich jener Überstunden, durch die die Arbeitszeit täglich 10 Stunden oder wöchentlich 50 Stunden überschreiten würde. Falls es zu solchen Überstunden kommt, gebührt dem Arbeitnehmer ein Vergütungswahlrecht (Geld oder Zeitausgleich).
  • Möglichkeit zur Ausdehnung der Normalarbeitszeitgrenzen bei Gleitzeit auf bis zu 12 Stunden täglich bzw 60 Stunden wöchentlich unter der Voraussetzung der Gewährung ganzer Gleittage.
  • Neue Ausnahme vom Wochenend- und Feiertagsarbeitsverbot (4-mal jährlich).
  • Erweiterung des vom AZG und ARG ausgenommenen Personenkreises.
  • Verkürzte tägliche Ruhezeit im Hotel- und Gastgewerbe bei geteilten Diensten.

Auflösungsabgabe

Höhe der Auflösungsabgabe 2019: EUR 131,00

 

Behindertenausgleichstaxe

Ausgleichstaxe für 2019 pro nicht erfüllte „Einstellungspflicht“ (pro Person und Monat):

  • für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmer                 EUR 264,00
  • für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmer             EUR 370,00
  • für Arbeitgeber ab 400 Arbeitnehmer                            EUR 393,00

Clearingsystem (Sozialversicherung)

Für Zeiträume ab 01.01.2019 gibt es ein automatisches Rückmeldesystem im Falle fehlender Daten oder Ungereimtheiten von übermittelten Daten betreffend Versichertenmeldungen und monat­lichen Beitragsgrundlagenmeldungen. Es besteht zwar keine rechtliche Pflicht der Unternehmen, am neuen Clearingsystem teilzunehmen, allerdings wird die Teilnahme im Sinne der Qualitätssicherung dringend empfohlen.

 

Dienstwohnung m² – Richtwerte

Die m2-Richtwerte für die Wohnraumbewertung bleiben im Jahr 2019 gegenüber 2018 unverändert:

Burgenland         EUR 5,09           OÖ                      EUR 6,05           Tirol                EUR 6,81

Kärnten               EUR 6,53           Salzburg             EUR 7,71           Vorarlberg     EUR 8,57

NÖ                       EUR 5,72           Steiermark         EUR 7,70           Wien               EUR 5,58

 

Dienstgeberzuschlag (DZ)

Der DZ (Wirtschaftskammer-Umlage 2) wurde ab 01.01.2019 um 0,02 Prozentpunkte gesenkt. Es gelten daher seit 01.01.2019 für Oberösterreich 0,34 %.

 

Existenzminimum

Lohnpfändungswerte im Jahr 2019 in EUR:

 

Familienbonus

Was ist der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus (FABO+) ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der direkt die zu entrichtende Lohnsteuer verringert. Der FABO+ steht pro Kind zu, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Voraussetzung ist, dass

  • der Mitarbeiter seinen Wohnsitz in Österreich hat und
  • das Kind seinen Wohnsitz in Österreich, einem EU-/EWR-Land oder der Schweiz hat.

Der FABO+ kann wahlweise über die laufende Personalverrechnung (also beim Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung („Steuerausgleich“) beantragt werden.

 

Wie hoch ist der Familienbonus Plus?

Der FABO+ beträgt pro Kind bis zum 18. Geburtstag EUR 125,00 monatlich. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres reduziert er sich auf EUR 41,68 monatlich und gebührt solange, wie für das Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.

Liegt der Wohnsitz des Kindes nicht in Österreich, aber in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz, wird der FABO+ entsprechend dem Preisniveau des jeweiligen Landes indexiert. Die Indexwerte sind in einer Verordnung des BMF festgelegt. Für Kinder mit Wohnsitz außerhalb EU/EWR/Schweiz ge­bührt hingegen kein FABO+.

 

Wem steht ein Familienbonus Plus zu?

Für den Anspruch auf den FABO+ kommen folgende 3 Personen in Betracht:

1. Familienbeihilfenbezieher,

2. Partner des Familienbeihilfenbeziehers (Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte),

3. Unterhaltszahler = Person, die für das Kind den gesetzlichen Geldunterhalt (Alimente) leistet, ohne mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt zu leben.

 

Da der FABO+ pro Kind insgesamt nur im Ausmaß von 100 % gebührt, können niemals alle 3 Personen den Familienbonus Plus für dasselbe Kind im selben Zeitraum beanspruchen. Der FABO+ kann daher entweder

  • von 1 Person in voller Höhe (zB Familienbeihilfenbezieher oder dessen Partner) oder
  • von 2 Personen jeweils in halber Höhe (zB Familienbeihilfenbezieher und dessen Partner)

geltend gemacht werden.

 

Gibt es einen Unterhaltszahler (zB infolge der Scheidung zahlt der im getrennten Haushalt lebende Vater Alimente für das Kind), hat dieser gegenüber dem Partner des Familienbeihilfenbeziehers (zB Stiefvater des Kindes) Vorrang.

 

Welche Unterlagen muss der Arbeitgeber von Mitarbeitern verlangen, damit der Familien­bonus Plus in der Personalverrechnung berücksichtigt werden darf?

Der Arbeitgeber muss sich folgende Unterlagen aushändigen lassen:

  • Ein vom Mitarbeiter persönlich unterschriebenes Formular E 30, in dem der Punkt 3. Familien­bonus Plus (ab 2019) ausgefüllt ist.
  • Wenn der Mitarbeiter am Formular E 30 ankreuzt, Familienbeihilfenbezieher oder Partner des Familienbeihilfenbeziehers zu sein, muss er zusätzlich eine Bestätigung über den Familien­beihilfenanspruch (erhältlich per FinanzOnline oder direkt beim Finanzamt) vorlegen.
  • Wenn der Mitarbeiter am Formular E 30 ankreuzt, Unterhaltszahler zu sein, hat er dem Arbeit­geber einen Nachweis für die Unterhaltspflicht (zB Gerichtsurteil, Scheidungsvergleich, Unter­haltsvereinbarung oä) und deren Erfüllung in der Vergangenheit (zB Kontoauszug der letzten
    3 Monate) zu erbringen.

Was gilt, wenn das Kind 18 wird?

Sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf der Arbeitgeber den FABO+ ab dem Folge­monat nicht mehr berücksichtigen. Erst wenn der Arbeitnehmer ein neues Formular E 30 und einen Nachweis über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorlegt, kann der FABO+ (in geringerer Höhe) weiter berücksichtigt werden.

 

Haftet der Arbeitgeber für die Richtigkeit der Angaben des Arbeitnehmers?

Für die Richtigkeit sämtlicher Detailangaben (zB Wohnsitzstaat des Kindes) ist der Mitarbeiter selbst verantwortlich und haftet für Falschangaben direkt gegenüber dem Finanzamt. Der Arbeitgeber kann nur dann zur Haftung herangezogen werden, wenn er Angaben des Arbeitnehmers trotz offensichtlicher Unrichtigkeit berücksichtigt hat. Wenn daher ein Mitarbeiter den FABO+ im Formular E 30 in voller Höhe geltend macht, ist der Arbeitgeber nicht zur Überprüfung verpflichtet, ob der andere Elternteil auch wirklich auf „seinen“ 50 %-Anteil verzichtet hat. Der Arbeitgeber darf also auf die diesbezügliche Angabe des Mitarbeiters vertrauen. Wird der FABO+ in einem insgesamt zu hohen Ausmaß geltend gemacht, kommt es bei den betroffenen Personen zu einer Pflichtveranlagung und entsprechenden Steuernachzahlung. Der Arbeitgeber hat damit nichts zu tun.

 

Was gilt, wenn sich die am Formular angeführten Umstände später ändern?

Fallen die Anspruchsvoraussetzungen für den FABO+ (oder für den AVAB/AEAB) weg oder ändern sich diese, muss der Mitarbeiter dies dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mit dem Formular
E 31 bekanntgeben.

 

"Formel 7" - Steueroptimierung

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.07.2018, Ro 2017/13/0005) hat der in der Praxis beliebten Sechsteloptimierung von Jahresboni gemäß der „Formel 7“ eine klare Absage erteilt. Ein und derselbe Rechtstitel (zB Bonusvereinbarung) kann nicht einen einheitlichen Bezug steuerwirksam in laufende Bezüge und Sonderzahlungen aufsplitten. Das BMF hat allerdings auf diese Entscheidung noch nicht reagiert. Da die Lohnsteuerrichtlinien (siehe RZ 1052) bis­her unverändert geblieben sind, ist aktuell von einer Duldung „bis auf weiteres“ seitens der Finanzverwaltung auszugehen.

 

Monatliche BeitragsgrundlagenMeldung (mBGM)

Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) ersetzt für Zeiträume ab 01.01.2019

  • die monatliche Beitragsnachweisung und
  • den jährlichen Beitragsgrundlagennachweis (SV-Teil des L16).

Es sind bereits unterjährig für jeden Monat (bis zum 15. des Folgemonats) die Beitragsgrundlagen und Beiträge pro Mitarbeiter zu melden. Falls ein Mitarbeiter nach dem 15. eines Monats eintritt, reicht die Übermittlung der mBGM bis zum 15. des übernächsten Monats (Vorschreibe­betriebe müssen die mBGM hingegen generell bereits bis 7. des Folgemonats übermitteln). Durch die mBGM entfällt der Aufwand für den alljährlichen Abgleich der Beitragsgrundlagen. Außerdem wird der Großteil der Änderungsmeldungen überflüssig.

 

Für Zeiträume ab 01.01.2019 besteht für Selbstabrechnerbetriebe (nicht hingegen für Vorschreibe­betriebe) die Möglichkeit einer sanktionslosen Rollung für bis zu 12 Monate rückwirkend.

 

In der Übergangszeit bis 31.08.2019 gibt es (sowohl für Selbstabrechner- als auch für Vorschreibe­betriebe) eine Kulanzregelung, um auf die zu erwartenden Anlaufschwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Demnach werden bis August 2019 verspätete oder unrichtige monatliche Beitragsgrund­lagenmeldungen weder mit Säumniszuschlägen noch mit Verzugszinsen sanktioniert.

 

Sachbezug PKW

Für die Sachbezugsermittlung bei Privatnutzung von Firmenfahrzeugen gelten (gemäß der seit 01.01.2016 eingeführten Änderung) folgende Grundsätze:

  • Normaler Sachbezugswert 2 % der Neuanschaffungskosten, maximal EUR 960,00
  • Halber Sachbezugswert 1 % der Neuanschaffungskosten, maximal EUR 480,00

Nur dann, wenn laut Zulassungs- oder Typenschein der mittlere CO2-Wert die für das Neuan­schaffungs­jahr (erstmalige Zulassung des KFZ) geltende CO2-Emissionsgrenze (Gramm/Kilometer) nicht überschreitet, kommt der ermäßigte Prozentsatz zur Anwendung:

  • 1,5 % der Neuanschaffungskosten, maximal EUR 720,00
  • Halber Sachbezugswert 0,75 % der Neuanschaffungskosten, maximal EUR 360

Der maßgebliche CO2-Emmissionsgrenzwert richtet sich nach dem Jahr der Anschaffung (erst­maligen Zulassung):

 

Sozialversicherung - neues Tarifsystem

Mit 01.01.2019 wurden die bisherigen Beitrags- und Verrechnungsgruppen durch sogenannte Tarif­gruppen ersetzt. In den Tarifgruppen sind – anders als bei den bisherigen Beitragsgruppen – die mit der Sozialversicherung abzurechnenden Nebenbeiträge (AK-Umlage, WF, IE usw) integriert.

 


Das neue Tarifsystem ist modular aufgebaut und besteht aus 3 aufeinander aufbauenden Bestandteilen:

  • Beschäftigtengruppe: zB vollversicherter Arbeiter = B001, vollversicherter Angestellter = B002, Handelsrechtlicher GmbH-Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis = B005, geringfügiger Arbeiter = B010, geringfügiger Angestellter = B030, Angestelltenlehrling = B044, Arbeiterlehrling = B045.
  • Ergänzungscodes: Diese erhöhen den Basisprozentsatz der zu entrichtenden Beiträge, zB Nacht­schwerarbeitsbeitrag = E01, Schlechtwetterbeitrag = E02.
  • Abschläge und Zuschläge: Diese erhöhen oder reduzieren den Basisprozentsatz der zu ent­richtenden Beiträge, zB E-Card-Gebühr = Z02, Auflösungsabgabe = Z03, Arbeitslosenver­sicherung-Senkung bei Niedrigentgelt = A01 (-1 %), A02 (-2 %), A03 (-3 %), Entfall des UV-Beitrags ab 60 = A08.

Unfallversicherungsbeitrag

Ab 01.01.2019 sinkt der Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % auf 1,2 %.

 

Urlaubsverjährung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertritt in zwei aktuellen Entscheidungen die Ansicht, dass ein Urlaubsanspruch nur dann verjähren kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer angemessen darüber aufgeklärt hat und dadurch in die Lage versetzt hat, die fraglichen Urlaubstage zu konsu­mieren. Die Beweislast für diese Aufklärung trifft den Arbeitgeber (Urteile vom 06.11.2018 in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16). Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer daher rechtzeitig (zB einige Monate vorher) auf eine drohende Verjährung des Urlaubs hinweisen, um sich nachher auch tatsächlich auf die Urlaubsverjährung berufen zu können.

 

Wiedereingliederungsteilzeit

Durch eine (seit 01.07.2018) wirksame Gesetzesänderung wurde die frühere strenge Auslegung der Sozialversicherungsträger, dass eine Wiedereingliederungsteilzeit nur lückenlos im Anschluss an den (mindestens sechswöchigen) Krankenstand angetreten werden kann, beseitigt. Eine Wiedereinglied­er­­ungs­teilzeit kann auch noch bis spätestens einen Monat nach Ende des (mindestens sechs­wöchigen) Krankenstandes angetreten werden.

 

Zinsersparnis (Vorschuss bzw Arbeitgeberdarlehen)

Festlegung des Zinssatzes für 2019 in Höhe von 0,5 % (für den über den Freibetrag von
EUR 7.300,00 hinausgehenden Betrag).