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MEHR BETRUGSFÄLLE IM ONLINE-GESCHÄFTSVERKEHR

Betrugsversuche im elektronischen Geschäftsverkehr haben deutlich zugenommen. Besonders häufig kommt es zu Manipulationen von Bankverbindungen auf Rechnungen.

Da Rechnungen heutzutage meist digital verschickt werden, nutzen Kriminelle genau diese Schwachstelle. Sie verschaffen sich Zugang zu den E-Mail-Systemen von Unternehmen, fangen Rechnungen – oft im PDF-Format – ab und tauschen die Kontodaten gegen ihre eigenen. Da die Rechnung ansonsten korrekt aussieht und eine echte Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner besteht, bleibt der Betrug zunächst unbemerkt. Zusätzlich geben sich die Täter nicht selten per E-Mail oder Telefon als Geschäftspartner aus und behaupten, die Bankverbindung habe sich geändert. Teilweise verschicken sie sogar gefälschte Schreiben per Post, um Seriosität vorzutäuschen. Erst wenn das betroffene Unternehmen den ausstehenden Betrag anmahnt, wird der Schwindel entdeckt – meist zu spät. Während diese Masche ursprünglich vor allem internationale Geschäfte betraf, häufen sich inzwischen auch Fälle innerhalb Österreichs, wie die Wirtschaftskammer Oberösterreich berichtet.

Empfehlungen zur Vorbeugung

  • Hinterlegen Sie die korrekten Kontodaten bereits im Vertrag und verlangen Sie bei Änderungen eine telefonische Bestätigung.
  • Prüfen Sie Bankverbindungsänderungen immer kritisch – besonders, wenn sich die IBAN von jener des letzten Vertragsabschlusses unterscheidet oder eine ausländische Länderkennung trägt.
  • Achten Sie auf Auffälligkeiten in der Kommunikation: ungewohnte Anredeformen, Fehler in der Rechtschreibung oder abweichende E-Mail-Adressen können Hinweise auf Betrug sein.
  • Führen Sie ein Vier-Augen-Prinzip für Zahlungsfreigaben ein.
  • Sensibilisieren und schulen Sie regelmäßig Ihre Mitarbeiter.
  • Erhöhen Sie die IT-Sicherheit, etwa durch verschlüsselte E-Mails und digitale Signaturen.

Sollten Sie Opfer eines Betrugs geworden sein, kontaktieren Sie sofort Ihre Bank, um eine Rückbuchung zu veranlassen, und erstatten Sie umgehend Anzeige bei der Polizei.

ÜBERPRÜFUNG VON SUBUNTERNEHMEN

Auch im unternehmerischen Bereich nehmen Betrugsfälle immer weiter zu. Um als Auftraggeber letztendlich nicht auf Kosten sitzen zu bleiben (zB kein Vorsteuerabzug, steuerrechtliche Haftungen, etc) sollten insbesondere neue Geschäftspartner vor Beginn einer Zusammenarbeit gut überprüft werden. Dabei helfen verschiedene behördliche Plattformen und Datenbanken, aber auch Internetrecherchen.

Scheinunternehmen sind kein neues Phänomen, allerdings steigt deren Zahl kontinuierlich an. Als Scheinunternehmer gelten Unternehmen, die in der Regel keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfalten, sondern zu dem Zweck betrieben werden, Steuern zu hinterziehen oder Sozialleistungen zu erschleichen. Dabei bedienen sie sich immer komplexerer Konstruktionen, die auf den ersten Blick nicht als betrügerisch erkennbar sind.

Zusammenarbeit mit Scheinunternehmen

Im Falle einer Zusammenarbeit mit Scheinunternehmen haben nämlich nicht nur die Betrüger selbst mit steuerlichen oder finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, sondern auch korrekt arbeitende Unternehmen können erhebliche Schäden erleiden. So besteht für sie die Gefahr, dass Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge vom Finanzamt nicht anerkannt oder finanzstrafrechtliche Ermittlungen geführt werden. Besondere Vorsicht ist in der Bau- und Reinigungsbranche geboten. Hier haftet der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen AuftraggeberInnenhaftung (AGH) für die Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben, die für die Beschäftigten des beauftragten (Schein)Unternehmens zu entrichten sind.

Folgende Punkte sollten Sie vor Auftragsvergabe unbedingt prüfen

  • Es sollte immer eine schriftliche Korrespondenz (zumindest via E-Mail) mit dem Auftragnehmer geführt und insbesondere Auftragsscheine, Rechnungen, Baustellendokumentationen und Lieferscheine schriftlich verlangt werden. Von einer ausschließlich mündlichen Korrespondenz oder einer Korrespondenz nur über WhatsApp oder SMS ist jedenfalls abzuraten.
  • Ausweiskopie: Immer eine Kopie der relevanten Ausweise (Geschäftsführer, Polier, Bevollmächtigter oä) verlangen.
  • Aufrechte Gewerbeberechtigung: Überprüfung im Firmen A-Z (firmen.wko.at) oder auf GISA (gisa.gv.at).
  • Aktueller Firmenbuchauszug: Abfragen über https://justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage
  • Gültige UID-Nummer (Stufe-2-Abfrage): Der Abruf kann über https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/#/vat-validation oder über FinanzOnline erfolgen.
  • Scheinunternehmerliste: Das Finanzministerium aktualisiert laufend die Liste der eingetragenen Scheinunternehmen auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/.
  • HFU-Liste: Speziell in der Bau- und Reinigungsbranche ist diese relevant. Der Abruf erfolgt über https://www.sozialversicherung.at/agh-frontend-extern/views/dienstgeber_hfu_suchen.xhtml.
  • Außenauftritt: Verfügt der Auftragnehmer über eine Website, sollte überprüft werden, wer im Impressum genannt wird.

Die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse sollten entsprechend dokumentiert werden, um im Fall der Fälle entsprechende Nachweise erbringen zu können.

NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG - ÄNDERUNGEN

Im Rahmen des Arbeitsprogramms der EU-Kommission für 2025 zur Reduzierung von Administrationsaufwendungen wurden die sogenannten „omnibus“-Vorschläge gemacht. Das erste Omnibus-Paket (Omnibus 1 vom 26.02.2025) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht weitreichende Anpassungen der regulatorischen Anforderungen vor.

Geplante Änderungen für Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive; CSRD)

  • Erhöhung der Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitende und Umsatzerlöse von mehr als MEUR 50 oder einer Bilanzsumme von mehr als MEUR 25, unabhängig von der Kapitalmarktorientierung.
  • Für Unternehmen, die erstmals ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig wären, wird die Berichtspflicht auf 2027 verschoben.
  • Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll auch langfristig auf Basis einer begrenzten Sicherheit (Limited Assurance) erfolgen.

Geplante Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO

Einschränkung des Kreises jener Unternehmen, die zur Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO verpflichtet sind:

  • Vollumfängliche Offenlegung von Taxonomieangaben nur noch für Unternehmen mit mehr als MEUR 450 Umsatzerlösen.
  • Unternehmen, die in die CSRD-Berichtspflicht fallen, allerdings weniger als 1.000 Mitarbeitende haben, können freiwillig die Taxonomieinformationen offenlegen.
  • Für Unternehmen, die weniger als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und deren Umsatz MEUR 450 nicht er-reicht, ist die Taxonomieberichterstattung freiwillig.

Geplante Änderungen der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive; CSDDD)

Der Vorschlag sieht eine Verschiebung des Beginns der gestaffelten Erstanwendung vor, die nun ab Juli 2028 vorgesehen ist:

  • Künftig sollen die Sorgfaltspflichten nur noch auf direkte Geschäftsbeziehungen abzielen.
  • Die Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen aufzukündigen, soll entfallen.
  • Das Intervall für das Monitoring der Geschäftsbeziehung und der Evaluierung der Effektivität der Maßnahmen wird auf fünf Jahre erhöht.
  • Eine Streichung der zivilrechtlichen Haftung ist vorgesehen.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Omnibus-Pakets sehen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs vor, womit für zahlreiche Unternehmen die Pflicht der Berichterstattung gemäß der CSRD und die Offenlegung im Sinne der EU-Taxonomie entfallen würde. Die Umsetzung in nationales Recht müsste bis Ende 2025 erfolgen.

ENERGIEGEMEINSCHAFTEN NACH DEM EAG

Aufgrund des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) besteht auch für Unternehmer die Möglichkeit, sich durch die Errichtung von Energiegemeinschaften über Grundstücksgrenzen hinweg mit anderen Teilnehmern zusammenzuschließen, um Energie gemeinsam zu nutzen.

 

Die Vorteile liegen - neben der proaktiven Teilnahme an der Energiewende - insbesondere im Ausbau von dezentralen Energiesystemen, im Genuss wirtschaftlicher Anreize, wie etwa dem Entfall von Beiträgen, und in der Stärkung der regionalen Wertschöpfungskette.

 

Energiegemeinschaften sind der Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Produktion und Verwertung (Nutzung) von Energie. Energiegemeinschaften bieten den Teilnehmern somit die Möglichkeit, Energie gemeinschaftlich zu nutzen und untereinander zu handeln. Mitglieder können wirtschaftliche Vorteile erzielen, indem sie die selbst erzeugte Energie innerhalb der Gemeinschaft verkaufen oder beziehen - die Vereinbarung des Preises ist Sache der Energiegemeinschaft. Dabei steht es der Gemeinschaft frei, ob sie den erzeugten Strom ausschließlich an ihre Mitglieder weitergibt oder zusätzlich auch Überschuss-Energie in das öffentliche Stromnetz einspeist.

 

Zwei Energiegemeinschafts-Modelle

Es sind zwei Energiegemeinschafts-Modelle vorgesehen: die lokal beschränkte „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ (EEG) und die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte „Bürgerenergiegemeinschaft“ (BEG).

 

  • Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, selbst verbrauchen und verkaufen. EEGs nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz), dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMU sein (keine Teilnahme von Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen). EEGs sind als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren, nicht aber als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Die Gemeinnützigkeit der Gemeinschaft steht im Vordergrund, da der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht im finanziellen Gewinn liegt. Dies muss auch in den Statuten bzw. Gesellschaftsverträgen verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.
  • Für Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) gelten ähnliche Regelungen wie für EEG. Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich Auch in BEGs können die Mitglieder bzw. Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein. Es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf.

 

Für den aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bezogenen Strom gibt es darüber hinaus finanzielle Anreize:

  • Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags
  • Befreiung von der Elektrizitäts-Abgabe für Strom aus Photovoltaik
  • Reduktion der Netzentgelte
  • Maximal 50% der innerhalb einer Energiegemeinschaft (EEG u. BEG) erzeugten und nicht verbrauchten erneuerbaren Strommenge können mittels Marktprämie gefördert werden

 

Weitere Details und Voraussetzungen für die Gründung einer Energiegemeinschaft sowie Berechnungstools sind unter energiegemeinschaften.gv.at abrufbar.

 

 

UNTERNEHMENSKRISE UND DEREN FRÜHERKENNUNG

Bis ins Jahr 2019 hinein schien die wirtschaftliche Welt den gewohnten Systematiken zu folgen. Auch wenn bereits Grenzen des Wachstums erkennbar waren und überhitzte Märkte eine bevorstehende Abkühlung anzeigten, so schien doch alles in bester Ordnung zu sein.

Doch der Schein trog. Überhöhte Staatsverschuldung und eine abnehmende Konsumneigung veranlassten viele Wirtschaftsteilnehmer zur Annahme, dass wirtschaftlich schwierige Zeiten bevorstehen würden. Anzeichen von Rohstoffknappheit, Arbeitskräftemangel und Finanzierungsschwierigkeiten insbesondere für KMU waren klare Hinweise darauf, dass irgendetwas nicht stimmte. Als Anfang des Jahres 2020 die COVID-19-Pandemie ausbrach, traf diese überwiegend bereits geschwächte Unternehmen. Dieses wirtschaftliche Umfeld stellte seit dem ersten Lockdown im März 2020 viele Unternehmen vor noch nie dagewesene Herausforderungen. Viele konnten sich nicht oder nicht rechtzeitig auf die neue Situation einstellen oder waren aufgrund einer schon zuvor bestehenden wirtschaftlich angespannten Situation nicht in der Lage, die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Doch dann geschah das Unglaubliche: der Staat intervenierte in einer noch nie da gewesenen Form und unterstützte die Unternehmen mit Milliardenbeträgen. Sogar Insolvenzantragspflichten wurden ausgesetzt, um den Zusammenbruch der Wirtschaft zu verhindern.

 

Insolvenzstatistik in Österreich

Die Insolvenzstatistiken in Österreich zeigten in den vergangenen Jahren einen rückläufigen Trend an Neuantragsstellungen. Auch im Jahr 2018 zählte Österreich noch zu einem der wenigen Länder, die rückläufige Insolvenzen (um ca 2 %) verzeichneten. Dieser Trend war in erster Linie auf die niedrigen Zinsen zurückzuführen, von denen vor allem die schwachen und hoch verschuldeten Unternehmen profitierten.

 

Die Insolvenzstatistik des KSV1870 aus dem Jahr 2021 zeigt nicht zuletzt aufgrund der COVID-19-Beihilfen erneut einen Gesamtrückgang der Unternehmensinsolvenzen im Vergleich zum Jahr 2019 in Höhe von 40 %. Dabei sank die Zahl der nichteröffneten Insolvenzverfahren (mangels kostendeckenden Vermögens) ebenfalls um ca 38 %. Rund 40 % aller Unternehmensinsolvenzen wurden im 4. Quartal 2021 verzeichnet. Dies entspricht in etwa dem Ergebnis vom 4. Quartal 2019 und zeigt erstmalig seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie eine Entwicklung auf „Vor-Krisen-Niveau“.

 

Diese Entwicklung ist vor allem auf die auslaufenden Staatshilfen zurückzuführen sowie aufgrund dessen, dass das österreichische Finanzamt und die österreichische Gesundheitskasse wieder Insolvenzanträge stellen. Pandemiebedingt wurden das österreichische Finanzamt und die österreichische Gesundheitskasse nämlich dazu angehalten, zeitweise keine Insolvenzanmeldungen zu veranlassen, die in der Regel aber rund 50 % aller Insolvenzanmeldungen ausmachten.

 

Während im Jahr 2020 trotz des Rückgangs der Unternehmensinsolvenzen die Passiva in den Insolvenzverfahren im Vergleich zum Jahr 2019 um 80 % auf rund EUR 3 Mrd angestiegen sind, sind die Passiva im Jahr 2021 auf EUR 1,8 Mrd bzw auf fast die Hälfte gesunken. Auch wenn die Passiva der im Jahr 2020 insolvent gewordenen Commerzialbank Mattersburg – die drittgrößte Insolvenz der österreichischen Geschichte – in Höhe von EUR 800 Mio weggerechnet werden, wird dennoch ein Rückgang in Höhe von rund 22 % (ohne die Großinsolvenz der Commerzialbank) verzeichnet. Dies lässt sich aus dem Rückgang von Großinsolvenzen erkennen.

 

Eine genauere Analyse der österreichischen Insolvenzen zeigt, dass gewisse Branchen aufgrund der Eigenart der jeweiligen Unternehmen (zB Kapitalintensität) und der Grundgesamtheit von Unternehmen besonders hervortreten. Eine Branche, die eine Insolvenzneigung aufweist und dementsprechend häufig am oberen Ende der Liste anzutreffen ist, ist die von der KSV1870 genannte Branche der „unternehmensbezogenen Dienstleistungen“. Darunter fallen insbesondere Servicebetriebe, Liegenschaftsunternehmen und alle Holdingunternehmen. Im Jahr 2021 verzeichnete diese Branche im Vergleich zu den Vorjahren zwar nicht die meisten Insolvenzfälle (537 Insolvenzfälle), aber die höchsten Insolvenzverbindlichkeiten (EUR 569 Mio). Ein massiver Anstieg wurde im Jahr 2021 in der Bauwirtschaft verzeichnet, die ebenso im Vergleich zum 4. Quartal 2019 (also vor der COVID-19-Pandemie) um 9 % mehr Insolvenzfälle aufwies. Im Gegensatz dazu wird ein deutlicher Rückgang der Insolvenzfälle in der holzverarbeitenden Industrie im Vergleich zu 2019 in Höhe von –44 % und in der Freizeitwirtschaft in Höhe von –31 % verzeichnet.

 

Die neuesten Prognosen für das Jahr 2022 zeigen, dass von zahlreichen Institutionen mit dem Auslaufen der staatlichen Hilfspakete zwar ein Anstieg der Insolvenzen in Richtung Vor-Krisen-Niveau aber kein plötzlicher Insolvenzausbruch erwartet wird. Darüber hinaus wird auch mit vermehrten Liquidationen gerechnet, bei denen aufgrund von mangelnden werthaltigen Aktiva eine erfolgreiche Sanierung nicht möglich sein dürfte. Wie sich allerdings die COVID-Krise mittel- bis langfristig auswirken wird, ist noch nicht abschätzbar. Auf die österreichische Wirtschaft werden allerdings herausfordernde Zeiten zukommen und in vielen Fällen werden Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sein. In den Medien wird aktuell wieder vermehrt von Insolvenzen und von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten berichtet. Grund für die vermehrte Berichterstattung ist die gegenwärtige Instabilität der Wirtschaft. In diesem Zusammenhang fallen die in der Öffentlichkeit meist negativ behafteten Begrifflichkeiten wie „Unternehmenskrise“ oder „Sanierung“. Doch ist eine Unternehmenskrise oder eine Unternehmenssanierung per se stets negativ zu betrachten oder kann diese auch als Chance gesehen werden, etwas zu ändern?

 

Unternehmenskrise als Chance

Eine Unternehmenskrise ist niemals wünschenswert, doch wenn eine solche eintritt, wird diese oft als Indikator für Veränderungen wahrgenommen, mit dem Ergebnis, dass das betroffene Unternehmen wieder in die Gewinnzone zurückgeführt werden kann, Arbeitsplätze geschaffen/gesichert werden können und die Wirtschaft dadurch gestärkt wird. Somit kann eine Unternehmenskrise auch als Chance gesehen werden.

 

Die Unternehmenskrise bezeichnet im betriebswirtschaftlichen Kontext eine Situation, in welcher der Unternehmensfortbestand gefährdet, und die Existenz des Unternehmens bedroht ist. Eine Krise kann sich schleichend entwickeln (Regelfall) oder aufgrund von außerordentlichen, nicht vorhersehbaren Ereignissen entstehen (zB COVID-19-Pandemie).

 

In der Praxis werden Ursachen und Symptome einer schleichend verlaufenden Unternehmenskrise meist erst dann erkannt, wenn sich das Unternehmen bereits im fortgeschrittenen bzw im Endstadium einer Krise befindet. Eine fortgeschrittene Unternehmenskrise ist zwar schwerer zu beheben, bedeutet aber nicht zwangsläufig ein Scheitern des Unternehmens. Eine Unternehmenskrise wird in sechs Krisenstadien unterteilt, die aber keiner Gesetzmäßigkeit folgen und sich meist überschneiden. Eine Unternehmenskrise durchläuft im Regelfall

  • die Stakeholder-,
  • die Strategie-,
  • die Produkt- und Absatzkrise,
  • die Erfolgs- und Liquiditätskrise.

 

Wenn keine geeigneten Maßnahmen getroffen und eingesetzt wurden, um auf diese Krisenstadien zeitgerecht zu reagieren, gelangt das Unternehmen früher oder später in das Stadium einer Insolvenz. Für die Erstellung eines adäquaten Sanierungskonzepts ist die Feststellung der Krisenstadien und der Krisenursachen wesentlich. Hierbei wird für die getreue Darstellung der aktuellen Unternehmenssituation auf alle Informationsinstrumente zurückgegriffen, die der Unternehmensleitung bzw dem Berater vorliegen.

 

Erkennen von Krisensituationen und Krisenstadien

Es ist unabdingbar, die Krisenindizien zu erkennen und richtig zu deuten. Hierfür wurden zahlreiche Hilfestellungen sowohl qualitativer als auch quantitativer Natur entwickelt. Diese reichen von betriebswirtschaftlichem Benchmarking bis hin zur regelmäßigen Beantwortung von kritischen Strategiefragen.

 

Wichtig ist, eine regelmäßige Analyse der quantitativen Daten in Hinblick auf die Ertrags- und Liquiditätslage über Monats- und/oder Quartalsberichte durchzuführen. In den Berichten wird in erster Linie darauf abgezielt, die wichtigen Erfolgskennzahlen und Steuerungsgrößen mit Vergleichswerten aus früheren Perioden, vergleichbaren Konkurrenzunternehmen und mit Planwerten zu vergleichen (Längs- und Querschnittsanalyse). Die Unternehmensleitung bzw der Berater soll sich anschließend kritisch mit dem Ergebnis auseinandersetzen und dadurch bereits eine erste Einschätzung über die operative Unternehmenslage erhalten.

 

Kennzahlen lassen sich in der Regel schnell errechnen, leicht interpretieren und gut über Zeiträume hinweg vergleichen. Dies trifft auch auf krisenindizierende Kennzahlen zu. Zu den wichtigsten Kennzahlen zur Identifikation einer Unternehmenskrise zählen die sogenannten

  • URG-Kennzahlen,
  • Bilanzkennzahlen,
  • Kennzahlen der Gewinn- und Verlustrechnung bzw
  • Cashflow-Kennzahlen.

 

Bereits beim Verdacht auf eine Unternehmenskrise ist der Geschäftsführung anzuraten, kritische betriebswirtschaftliche Kennzahlen laufend, – je nach Krisenfortschritt – am besten auf Wochen- oder Monatsbasis, zu überwachen, um nachteilige Abweichungen schnell zu erkennen und zielgerichtet reagieren zu können.

 

Wenn sich herausstellt, dass sich ein Unternehmen in einer akuten Liquiditätskrise befindet, könnte die Insolvenzreife bereits gegeben sein oder kurz bevorstehen. Folglich ist unverzüglich ein Finanzplan aufzustellen, der die geplante Liquiditätsentwicklung inklusive der Liquiditätslücke über zumindest 13 Wochen (= rund 3 Monate) darstellt. Ergibt sich daraus, dass bereits eine Liquiditätslücke > 5 % vorliegt und kann die Liquiditätslücke in diesem Zeitraum nicht behoben werden, ist grundsätzlich von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen und bei sonst möglichen Haftungsfolgen ein Insolvenzantrag zu stellen.

 

Ist die Liquiditätslücke absehbar, aber gegenwärtig noch nicht gegeben, liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor und es kann ein Sanierungsverfahren eröffnet werden. In beiden Fällen empfiehlt es sich neben wirtschaftlicher Beratung auch rechtliche Beratung beizuziehen.

 

 

DEFACTO ENDE VON ENTSCHÄDIGUNGEN GEM EPIG

Bisher war der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die behördlich in Quarantäne geschickt wurden, laut Epidemiegesetz zur Weiterzahlung des Entgelts verpflichtet, konnte aber im Gegenzug die Rückerstattung des Entgelts bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. In der Praxis war (vor allem auch seitens der ÖGK) die Sichtweise vorherrschend, dass die Absonderung den Krankenstand rechtlich „verdrängt“ und die Vergütung daher ausschließlich nach § 32 Epidemiegesetz zu beurteilen ist.  

 

Die Bestimmung des § 32 Epidemiegesetz hat nun aber für Zeiträume ab 01.08.2022 ihren Hauptanwendungsbereich verloren, weil Arbeitnehmer behördlich nicht mehr in Quarantäne verbleiben müssen, sondern sich wie bei jeder anderen Erkrankung krankschreiben lassen. Der Arbeitgeber ist diesfalls zur Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Krankenstandregelungen verpflichtet, ohne einen Kostenrückersatz zu erhalten. Damit wird das Pandemierisiko des Ausfalls von COVID-19-positiven symptomatischen Arbeitnehmern auf die Betriebe überwälzt.

 

In § 32 Epidemiegesetz wurde kürzlich ein neuer Absatz 1a eingefügt. Dieser hat folgenden Wortlaut:

„Abweichend von Abs 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.“

 

Aus dem Epidemiegesetz in Verbindung mit der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung ergibt sich, dass Vergütungen durch die Bezirksverwaltungsbehörden für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz bei COVID-19-infizierten symptomfreien Arbeitnehmern weiterhin anwendbar bleiben, wenn

  • das Arbeiten mit durchgehend getragener FFP2-Maske aus medizinischen Gründen (zB Schwangere) oder aufgrund der Art der Arbeitsleistung (zB Sänger, Musiker, Logopäde oÄ; uE fallen aber auch körperlich schwere Arbeiten darunter) nicht möglich ist und
  • keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

 

Praktische Anmerkung

Es ist davon auszugehen, dass die für die Rückvergütungen gemäß § 32 Epidemiegesetz zuständigen Verwaltungsstellen der Bundesländer bzw Bezirksverwaltungsbehörden ihre Antragsformulare anpassen werden. Voraussichtlich werden die Arbeitgeber daher in den Rückvergütungsanträgen künftig ausdrücklich bestätigen müssen (mit nachvollziehbarer Begründung), warum im konkreten Einzelfall keine Arbeitsleistung des (symptomlosen) Arbeitnehmers möglich war. Dies wird in der Praxis neuen Diskussionsstoff bei der ohnehin schon „überbürokratisierten“ Verdienstentgangs-Entschädigung mit sich bringen.

 

FÜHRUNG MIT UNTERNEHMENSKENNZAHLEN

Die Studien von Gläubigerschutzverbänden kommen seit vielen Jahren immer zum gleichen Ergebnis. Mehr als ¾ der Insolvenzen gehen auf interne Problemfelder, dh grobe Managementfehler (Versäumnisse, individuelle Fehler bis zur Fahrlässigkeit) zurück.

 

1. WAS SOLL DER KMU-UNTERNEHMER WISSEN?

 


Aufbauend auf den obigen Erkenntnissen sind es zwei Gruppen von möglichen Daten für Unternehmer (aber auch für Führungskräfte).

  • Daten aus dem außerbetrieblichen Bereich
    Marktwachstum je Produktgruppe, Marktanteile der Konkurrenz, mittelfristige Zinsentwicklung, neue Technologien und Mitbewerber etc.

  • Daten aus dem innerbetrieblichen Bereich
    (auf Projekt-, Bereichs- oder Unternehmensebene) Auftragseingang, derzeitige Auslastung, Abverkaufszahlen, Umsätze je Zielgruppe, Forderungsaußenstände, Cashflow, Projekt- und Bereichsergebnisse, Rentabilitäts-, Stabilitäts- und Strukturkennzahlen, Produktivitätsmessungen etc.

Wie Sie erkennen können, sind die Gewinn- und Rentabilitätsdaten nur ein Teil der möglichen Daten. Der Gewinn ist keine Steuergröße, sondern lediglich das Resultat von Entscheidungen und der Maßstab, um die Richtigkeit dieser Entscheidungen einzuschätzen.

 

Die Trennung in „interne“ und „externe“ Daten hat Steuerungs-Wirkungen auf Ihr Wachstum. Denn wer nachhaltig wachsen will, hat zwei zentrale Hürden zu überwinden.

  • externe Hürde
    Zum einen laufend zu überprüfen und zu erkennen, wo ein latenter Bedarf an Produkten und Dienstleistungen besteht, der bislang nicht bedient wird. Zum anderen zu analysieren, welcher Nutzen von Ihren Produkten erwartet wird und wie dieser Nutzen laufend verbessert werden kann. Dazu bedarf es Zielgruppen zu beobachten, heutige und zukünftige Kundenbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, Distributionswege zu definieren und das Verhalten von Mitbewerbern zu beobachten und zu interpretieren.
  • interne Hürde
    Oftmals sind die Wachstumsgrenzen nicht von außen vorgegeben, sondern innere Barrieren. Sie können nicht schneller wachsen, als Sie die Fähigkeit besitzen, neue echt tolle Mitarbeiter für das Wachstum zu integrieren. Es sind somit auch die eigenen Grenzen in diesem Bereich (organisatorisch) zu durchbrechen.

Der nächste Schritt der Unternehmenssteuerung ist, diese Daten miteinander zu verknüpfen, um geschäftsrelevante Informationen zu generieren. Anschließend sind diese Informationen zu diskutieren. Controllingergebnisse, die nicht besprochen werden, sind nicht der Rede wert. Erst durch die Auseinandersetzung zB in einer Führungskräfterunde entsteht daraus wirklich „Wissen“.

 

Tipp: Wenn Sie bereits regelmäßige Besprechungen zur Lage des Unternehmens führen, dürfen die außerbetrieblichen Informationen (neue Mitbewerber/Technologien, Markttrends etc) nicht fehlen. Nehmen Sie diese als Punkt auf die Agenda und fordern Sie Informationen von Ihren Führungskräften dazu ein. Das gleiche gilt für Controlling-Berichte.

 

Oft fehlen qualitative Informationen zur Erklärung des internen Zahlenwerks. Man wundert sich jedoch meist, wie viele Daten ohnedies im Unternehmen vorhanden sind und nur durch gezielte Aufbereitung für das operative Controlling und die Strategieentwicklung eine neue und bessere Aussagekraft erlangen!

 

2. WELCHE UNTERNEHMERISCHEN ENTSCHEIDUNGEN KÖNNEN AUFGRUND VON CONTROLLINGINFORMATIONEN GETROFFFEN WERDEN?

 

Richtige Entscheidungen benötigen die richtigen Informationen. Jedoch glaubt nur jede zehnte Führungskraft, die notwendigen Informationen für kritische Geschäfts-Entscheidungen zu haben. Entscheidungen zu treffen ist jedoch nicht Aufgabe des Controllers (er ist bloß der Navigator), Entscheidungen müssen die Führungskräfte (=Piloten) treffen.

 

Controllinginformationen liefern Grundlagen für

  • strategische Entscheidungen („die richtigen Dinge tun“) und für
  • operative Entscheidungen („die Dinge richtig tun“).

Der erste Punkt hilft Ihnen dabei Ihren Fokus zu finden und sich nicht zu verzetteln.

 

Die möglichen Entscheidungen sind vielfältig, aber in der Praxis zum Teil nicht alleine dem Thema Controlling zugeordnet. Vor allem die Themen Innovation, Marketing und Führung sind es, die Steuerung erst möglich machen. Im Grunde sind es die folgenden Gruppen von Entscheidungen, bei denen Ihr Controlling klare und aktuelle Informationen bieten sollte.

 

Marketing- und Verkaufsentscheidungen

  • Preisfindung (Mindestverkaufspreise, Kalkulationsgrundlagen etc)
  • Break-even-Umsätze (Welche Menge muss ich erzielen, um meine Kosten abzudecken?)
  • Erfolgversprechendste Zielgruppe (Mit welchen Kundengruppen, in welchen Regionen verdienen wir am besten?)
  • Sortimentsentscheidungen (Sind derzeitige Leistungen zu eliminieren?)
  • Marketingcontrolling (Welchen Nutzen schaffen unsere Marketingaktionen und unsere Vertriebswege?)

Innovationsentscheidungen

  • Produktneueinführungen (Welche neuen Lösungen werden benötigt? Sind die Entwicklungsprojekte auf Kurs oder sind manche einzustellen?)
  • Verbesserungen (Haben wir es geschafft unsere Produkte besser und günstiger zu fertigen?)

Führungsentscheidungen/Personalentscheidungen

  • Führungskräftebeurteilung
  • Qualifikation (In welche Fähigkeiten müssen wir investieren? Welche Arbeitskräfte müssen wir anlocken?)
  • Personalplanung (Können wir Personal einstellen oder sind wir zum Gegenteil gezwungen?)
  • Managementinnovation

Ressourcen- und Produktivitätsentscheidungen

  • Investitionen verabschieden (Welcher Mitteleinsatz bringt die höchsten Rückflüsse)
  • Kapazitäten und notwendige Partnerschaften festlegen bzw auf den Prüfstand stellen.
  • Finanzierung sichern (Sind Verhandlungen mit der Bank zu führen?)
  • Prozessoptimierung (Welche Prozesse müssen verbessert werden?)