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MANTELKAUF UND FAKTISCHE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

 

Der Mantelkauf kann als entgeltliche Übertragung von „leeren Hülsen“, insbesondere von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und von der nur mehr ihre Verlustvorträge übrig sind, beschrieben werden. Er ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die durch die Übernahme von Verlustvorträgen einer anderen Gesellschaft Steuervorteile erzielen möchten. Verlustvorträge sind die kumulierten Verluste der Vorjahre, die in Folge von den Gewinnen abgezogen werden können, und so die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.

 

Strenge gesetzliche Regelungen

Da dieser Vorgang jedoch mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist, unterliegt er strengen gesetzlichen Regelungen. Die Verlustvorträge stehen nämlich ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen eine andere Gesellschaft bloß deshalb erwirbt, um deren Verlustvorträge für sich geltend zu machen.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Ausgangspunkt einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) war die B-GmbH, die bis 1999 mit dem Betrieb von Kraftwerken tätig war und Verlustvorträge angehäuft hatte. Zum 31.12.2003 er-warb die X-GmbH um EUR 1,00 die alleinige Beteiligung an der B-GmbH und änderte deren Unternehmensgegenstand in die technische Beratung. Die seit 1990 bestellte Geschäftsführerin der B-GmbH behielt ihre Funktion, wirkte aber nicht mehr aktiv am operativen Geschäft mit, vielmehr wurden die Geschäfte von Organen der X-GmbH abgewickelt. Dadurch trat laut Finanzamt eine wesentliche Änderung der organisatorischen Gesellschafterstruktur ein, was zu einem Abzugsverbot der Verlustvorträge führte.

 


Tatsächliches Wirken in der Geschäftsführung entscheidend

Der VwGH bestätigte erneut, dass eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder sukzessive ersetzt werden. Dabei ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden und auf das tatsächliche Wirken in der Geschäftsführung abzustellen. Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in der Gesellschaft. Damit bestätigte der VwGH die bisherige Sicht der Finanzverwaltung. Ein bloß formales Beibehalten der Geschäftsführungsbefugnisse kann die Wirkung des Mantelkaufs nicht verhindern. Es liegt also ein Mantelkauf auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird, sondern die tatsächlichen operativen Geschäfte von anderen Personen ausgeübt werden. Im Ergebnis stehen die Verlustvorträge der B-GmbH der X-GmbH nicht zu.

 

 

 

MITARBEITERRABATTE FÜR EHEMALIGE ARBEITNEHMER

Werden Arbeitnehmern Mitarbeiterrabatte gewährt, ist ein solcher geldwerter Vorteil lohnsteuerbefreit und führt zu keinem Sachbezug. Das gilt auch für Mitarbeiterrabatte, die ehemaligen bzw in Ruhestand getretenen Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist lohnsteuerfrei, wenn er 20 % nicht übersteigt. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, dh wird vom Arbeitgeber ein höherer Rabatt gewährt, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr EUR 1.000,00 (Freibetrag) lohnsteuerfrei sind. Der Mitarbeiter muss sich verpflichten, solche Waren oder Dienstleistungen nur für den Eigenverbrauch zu nutzen. Für die steuerliche Begünstigung müssen Mitarbeiterrabatte allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Beschwerde eines Pensionisten

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank (Pensionist) erhielt vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen. Die Guthabenzinsen wurden der Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen. Der ehemalige Arbeitgeber meldete die Rabatte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte an das Finanzamt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Pensionist jedoch Beschwerde und brachte vor, dass die Auslegung des Arbeitgebers, wonach Pensionisten keine Mitarbeiter im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien, durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Auch die erhöhten Guthabenzinsen seien bereits mit KESt endbesteuert worden, weshalb eine weitere, höhere Besteuerung nicht infrage komme.

 

Sind Pensionisten keine Dienstnehmer?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt und änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Im Zusammenhang mit den Kontoführungs- und Depotgebühren führte das BFG aus, dass Arbeitnehmer im Sinne der Befreiungsbestimmung des Einkommensteuergesetzes Personen sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Darunter fallen auch in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern kann den gegenständlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Weiters wurden die Zinserträge bereits der KESt unterworfen. Die Steuerabgeltung gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der höhere Zinssatz kann daher laut BFG infolge der Endbesteuerungswirkung keiner weiteren Besteuerung unterworfen werden.

 

Fazit

Das BFG widerspricht der Ansicht des Finanzamts, wonach Pensionisten keine Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Da vom Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben wurde, bleibt abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

 

 

VERMIETUNGSGARANTIEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

 

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

 

Beispiel

Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.000,00/Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1 % des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x EUR 1.000 x 1 % = EUR 120).

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.
  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (zB einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

URLAUBSVERBRAUCH UND URLAUBSVERJÄHRUNG

Ein erworbener Urlaubsanspruch ist durch den Dienstnehmer grundsätzlich innerhalb gewisser Fristen zu konsumieren. Andernfalls verjährt dieser. Der EuGH hat kürzlich jedoch entschieden, dass der Urlaub nur unter bestimmten Voraussetzungen verjähren kann.

 

Wird der Urlaub nicht konsumiert, verjährt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (§ 4 Abs 5 UrlG); bis dahin wird der Urlaubsanspruch auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. Verbraucht der Arbeitnehmer Urlaub, werden diese Urlaubstage zuerst vom alten und dann vom neuen Urlaub abgezogen.

 

Beispiel

Ein Angestellter ist am 01.01.2020 eingetreten. In den Jahren 2020, 2021 und 2022 verbraucht er keinen Urlaub. Am 01.01.2023 entsteht ein neuer Urlaubsanspruch; mit diesem Zeitpunkt ist der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2020 verjährt.

 

Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem VKG bzw MSchG um den Zeitraum der Karenz. Da für eine schwangere Arbeitnehmerin auch während des vorzeitigen Mutterschutzes aufgrund des Beschäftigungsverbotes in Verbindung mit dem Entgeltfortzahlungsanspruch keine objektive Möglichkeit zum Urlaubsverbrauch besteht, wird die Verjährung so lange gehemmt. Der Beginn (bzw der Ablauf) der Verjährungsfrist verschiebt sich daher um die Dauer der Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches bzw wird entsprechend verlängert.

 

Laut österreichischem Urlaubsgesetz ist der Arbeitgeber nicht dezidiert dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer auf eine bevorstehende Urlaubsverjährung hinzuweisen.

 

Der EuGH hat aber in einer aktuellen Entscheidung (EuGH 22.09.2022, C 120/21) darauf hingewiesen, dass bei Verjährung von Urlaubsansprüchen dem Dienstgeber gewisse Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten treffen:

  • Der Arbeitnehmer muss über die mögliche Verjährung seines Resturlaubes informiert
  • Der Hinweis auf den Verfall von Urlaubsansprüchen muss zeitgerecht (vernünftigerweise 6 Monate vor Verjährung) erfolgen, damit der Dienstnehmer seinen Resturlaub tatsächlich noch rechtzeitig verbrauchen kann.

Nach Ansicht des EuGH kann der Resturlaub nicht verjähren, wenn der Dienstgeber seine Mitarbeiter nicht aktiv auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat.

 

Zusätzlich muss der Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit haben, den Urlaub zu konsumieren. Der Urlaubskonsum ist nach wie vor zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Es hat hierbei aber eine Interessensabwägung zu erfolgen: Einerseits muss auf die Erfordernisse im Betrieb und andererseits auf die Erholung des Arbeitnehmers Rücksicht genommen werden.

 

Es empfiehlt sich, zu Beweiszwecken, den Dienstnehmer schriftlich die Anzahl der Resturlaubstage mitzuteilen und ihn zum rechtzeitigen Verbrauch aufzufordern, sowie über die mögliche Verjährung der Urlaubsansprüche hinzuweisen. Folgender Textvorschlag kann dafür verwendet werden:

 

INFORMATION ÜBER OFFENEN URLAUBSANSPRUCH

 

"Wir informieren Sie darüber, dass Sie noch offenen Urlaubsanspruch aus dem letzten Urlaubsjahr haben.

  • Wir fordern Sie auf diesen offenen Urlaub zu verbrauchen.
  • Wir fordern Sie auf diesen offenen Urlaub innerhalb von ......... Monaten zu verbrauchen.

Wir weisen darauf hin, dass nicht konsumierter Urlaub binnen 2 Jahren gemäß § 4 Abs. 5 Urlaubsgesetz verfällt."

 

 

AUSLÄNDISCHE VERMIETUNGSEINKÜNFTE

Wird eine im Ausland befindliche Wohnung von einem in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen vermietet, sind die Mieteinnahmen sowohl im Ausland als auch in Österreich zu berücksichtigen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

 

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher der beiden Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht auf Einkünfte anwenden darf, also diese besteuern darf, und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Ziel ist eine effektive Einmalbesteuerung. DBA sehen unterschiedliche Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor. Bei diesen Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird zwischen der Anrechnungsmethode und der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt unterschieden.

 

Die Anrechnungsmethode sieht vor, dass in beiden Staaten besteuert wird und die im Quellenstaat (= Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat) angerechnet wird (bis zum Anrechnungshöchstbetrag). Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat versteuerten Einkünfte, bezieht diese Einkünfte jedoch für die Berechnung des (progressiven) Steuersatzes mit ein.

 

Vermietung einer Wohnung in Deutschland durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen in Österreich

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Demzufolge unterliegen die Einkünfte einer in Österreich ansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus der Vermietung von einer in Deutschland gelegenen Wohnung der österreichischen Einkommensteuerpflicht. Nach dem DBA Österreich – Deutschland dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Wohnung) aber in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen (Wohnung) liegt. Österreich hat solche Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, darf jedoch diese Einkünfte bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbeziehen (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt).

 

Beispiel

Herr Mayer lebt mit seiner Familie in Österreich und bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in Österreich steuerpflichtig sind, in Höhe von insgesamt EUR 23.000,00. Zusätzlich vermietet er eine Wohnung in Deutschland. Er verdient durch die Vermietung EUR 11.000,00.

 

Laut DBA Deutschland-Österreich sind die Einkünfte aus der Vermietung in Deutschland steuerpflichtig. Österreich darf die in Deutschland versteuerten Einkünfte nicht nochmals besteuern, allerdings den Progressionsvorbehalt anwenden. Die Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung betragen für Herrn Mayer EUR 34.000,00. Die folgende Berechnung soll vereinfacht die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt darstellen. Es wurden keine Absetzbeträge uä berücksichtigt.

 

Steuer für Gesamteinkünfte von EUR 34.000,00 = EUR 6.160,00
Durchschnittssteuersatz: (EUR 6.160,00 / EUR 34.000,00) = 18,12 %
Dieser Prozentsatz wird nun nur für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb angewendet.
Steuer in Österreich: EUR 23.000,00 x 18,12 % = EUR 4.168,00.

 

PAUSCHALIERUNGSMÖGLICHKEITEN

Unter Pauschalierung wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit verstanden, bestimmte, die Einkünfte einer Person betreffende Werte pauschal zu ermitteln. So gibt es Pauschalierungsmöglichkeiten für Betriebsausgaben und Werbungskosten. Diese Möglichkeiten betreffen einerseits grundsätzlich alle Unternehmer (Basispauschalierung), Kleinunternehmer und andererseits bestimmte Berufsgruppen.

 

1. BASISPAUSCHALIERUNG

Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, keine Buchführungspflicht besteht und auch freiwillig keine Bücher geführt werden. Weiters ist Voraussetzung, dass die Umsätze des Unternehmers im Vorjahr weniger als EUR 220.000,00 betragen. Es muss aus der Steuererklärung hervorgehen, dass die Basispauschalierung in Anspruch genommen wird.

 

Basispauschalierung unter diesen Voraussetzungen kann die sogenannte Basispauschalierung in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass Betriebsausgaben pauschal als Prozentsatz vom Umsatz abgesetzt werden können. In der Regel beträgt der Satz 12 %; bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden im Bereich der kaufmännischen und technischen Beratung, bei nicht angestellten Geschäftsführern sowie bei Schriftstellern, Lehrern und Vortragenden beträgt der Satz 6 %.

 

Neben den pauschalen Betriebsausgaben dürfen Ausgaben für Waren, Roh-, Hilfsstoffe und Zutaten, Löhne und Gehälter, Fremdlöhne und Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden.

 

Pauschal werden also für alle übrigen Aufwendungen wie Abschreibungen, Versicherungen, Raumkosten, Fahrt- und Reisekosten, Beiträge an Berufsvertretungen, Rechts- und Beratungskosten, Büromaterial, Kommunikationskosten (wie Telefon, Porto und Internet), Informationsbeschaffung (Fachliteratur, Wirtschaftsauskünfte etc) und Werbung maximal EUR 13.200,00 bzw EUR 26.400,00 pro Jahr angesetzt (bei einem Umsatz von EUR 220.000,00).

 

Diese Art der Pauschalierung ist dann interessant, wenn der Nachweis der Betriebsausgaben schwierig ist oder wenn de facto keine für Unternehmer typischen Spesen auflaufen, wie zB der nebenberufliche Vortragende, Schriftsteller, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Gutachter. Für diese Steuerzahler stellt die Pauschalierung einen einfachen Weg dar, um zu einer Steuerersparnis von bis zu EUR 13.200,00 pro Jahr zu kommen.

 

2. PAUSCHALIERUNG FÜR KLEINUNTERNEHMER

Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 wurde eine Pauschalierung für Kleinunternehmer beschlossen. Ab Veranlagung 2020 kann diese Pauschalierung von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw selbständiger Arbeit haben und aus diesem Betrieb (Netto)Umsätze von weniger als EUR 35.000,00 erzielen.

 

Grundsätzlich können in diesem Fall die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und eine Pauschale in Höhe von 45 % der Umsätze, höchstens aber EUR 18.900,00 als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für Dienstleistungsbetriebe können 20 % der Umsätze, höchstens aber EUR 8.400,00, als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Welcher Betrieb ein Dienstleistungsbetrieb ist, wurde durch den Bundesminister für Finanzen branchenbezogen per Verordnung festgelegt. Bei Mischbetrieben soll die Pauschale nach dem Überwiegen (gemessen am Umsatz) der Betriebsart festgelegt werden.

 

Diese Pauschalierung kann auch für Mitunternehmerschaften angewendet werden. Hierbei darf der, von der gesamten Mitunternehmerschaft, erzielte Umsatz, die Grenze von EUR 35.000,00 nicht übersteigen. Weiters ist die Pauschalierung auf alle Mitunternehmer anzuwenden.

 

Sinn dieser Neuerung ist, Kleinunternehmern die Buchführung weitgehend zu ersparen. Es müssen lediglich die Einnahmen aufgezeichnet werden (ggf ist eine gesicherte Registrierkasse erforderlich) und hinsichtlich der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge Belege vorhanden sein. Wendet ein Kleinunternehmer diese Pauschalierung an, dann ist er von der Führung eines Wareneingangsbuches und eines Anlagenverzeichnisses befreit.

 

3. PAUSCHALIERUNG BESTIMMTER BERUFSGRUPPEN

Interessant ist auch die Pauschalierung für bestimmte Gewerbetreibende und auch Nichtselbständige. Hier bewegen sich die Betriebsausgaben- bzw Werbungskostenpauschalprozentsätze zwischen 5,2 % und 20,7 %, wobei hier nicht die Umsatzgrenze von EUR 220.000,00 pro Jahr (wie bei der Basispauschalierung) gilt, sondern die Buchführungsgrenze von (in der Regel) EUR 700.000,00.

 

4. PAUSCHALIERUNG FÜR LAND- UND FORSTWIRTE

Es existieren Pauschalierungsmöglichkeiten für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau sowie Nebenerwerb. Beachten Sie unbedingt, dass die Pauschalierung nicht für alle Einnahmen gilt. Neben den von der Pauschalierung erfassten Einnahmen muss für andere Einnahmen, die oft aus Neben- bzw Hilfsgeschäften erzielt werden, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden. Bei einer solchen zusätzlich aufzustellenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist es oft schwierig, die Ausgaben dem jeweiligen Bereich richtig zuzuordnen. Sprechen Sie in solchen Fällen unbedingt mit Ihrem Steuerberater.

 

Nach der seit 2015 geltenden Verordnung können nur noch Betriebe mit einem gesamten Einheitswert von maximal EUR 130.000,00 den Gewinn pauschal ermitteln; eine Vollpauschalierung mit nunmehr 42 % des Einheitswertes ist nur noch dann möglich, wenn der Einheitswert weniger als EUR 75.000,00 aufweist, die selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche (ohne einer allfälligen forstwirtschaftlichen) Fläche 60 ha nicht übersteigt, nicht mehr als 120 Vieheinheiten gehalten bzw erzeugt werden und generell ein Umsatz von EUR 400.000,00 jeweils in den beiden vorangegangenen Jahren nicht überschritten wird. Wechselt man von Pauschalierung zu Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Bilanzierung, kann man erst wieder nach fünf Jahren zur Pauschalierung zurückwechseln.

 

 

FERIALJOB - AUSBILDUNGS- ODER ARBEITSVERHÄLTNIS?

Auch heuer werden Unternehmen während der Sommerferien wieder Schüler und Stu­denten in ihren Betrieben beschäftigen. Dabei sind arbeits- und sozial­versicherungsrechtliche Vor­schriften zu beachten.

 

Ferialarbeit tritt im unternehmerischen Alltag in drei verschiedenen Erscheinungsformen zu Tage, die sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich unterscheiden. Erfahrungsge­mäß han­delt es sich in der Praxis hauptsächlich um Ferialarbeitnehmer, daneben gibt es noch so genannte echte Ferialpraktikanten und Volontäre.

 

1. FERIALARBEITNEHMER

Bei Ferialarbeitnehmern handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit nicht als Pflichtpraktikum von der Schule oder Hochschule ge­fordert wird. Mit solchen Ferialarbeitnehmern muss ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte oder unbe­stimmte Zeit abgeschlossen werden, das auch allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Zu empfehlen ist die Vereinbarung einer Probezeit. Aufgrund der zwingenden und längeren Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte ist der Abschluss eines befris­teten Dienstverhältnisses von Vorteil.

 

Wegen der vollen Anwendbarkeit des Arbeitsrechts und des Kollektivvertrages haben Ferialarbeitnehmer Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und eine etwaige Urlaubsersatzleistung. Sie sind wie alle anderen Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung bei der Gesundheitskasse anzu­melden und es sind Sozialversicherung, Lohnsteuer und die üblichen Lohn­neben­kosten abzuführen.

 

Empfehlung für Ferialarbeitnehmer

Ferialarbeitnehmer sollten jedenfalls eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Sie erhalten auf diesem Wege im Regelfall die volle Lohnsteuer und Teile der Sozialversich­erung zurück. Ferialarbeitnehmer, die älter als 18 Jahre alt sind und Familien- oder Studienbeihilfe beziehen, sollten auch die jeweiligen Zuverdienstgrenzen beachten: Die Familienbeihilfe ist bei einem Jahres­einkommen, das EUR 15.000,00 übersteigt, anteilig zurückzuzahlen. Für die Studi­en­­beihilfe be­stehen Sonderregelungen.

 

2. ECHTE FERIALPRAKTIKANTEN

Echte Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Aus­bildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungs-zweck steht dabei im Vordergrund. Der Ferialpraktikant ist daher kein Arbeitnehmer im arbeits­rechtlichen Sinn. Es gelten für ihn nicht die arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie etwa Urlaubsge­setz, Entgelt­fort­zahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder Kollektivvertrag. Aus diesem Grund unter­liegt er auch keiner Arbeitspflicht und ist an keine Arbeitszeiten oder sonstige Weisungen ge­bunden.

 

Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt nicht. Ob ein „Taschengeld“ bezahlt wird und wie hoch dieses ist, unterliegt der freien Verein­barung. Für Praktikanten, die kein Taschengeld erhalten, ist eine Anmeldung bei der Gesundheitskasse nicht erforderlich. Bekommt der Praktikant Taschengeld, das die Geringfügig­keits­grenze (2023: EUR 500,91) nicht übersteigt, ist er als geringfügig Be­schäftigter an­zu­melden und die Unfallversicherungsbeiträge (1,2 %) sind für ihn abzuführen. Aus lohnsteuerlicher Sicht ist bei Zahlung eines Taschengeldes ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen, da ab dem ersten Euro zumindest dem Grunde nach Lohnsteuerpflicht vorliegt, in der Regel wird aber keine Lohnsteuer anfallen. Das "Taschengeld" unterliegt den Lohn­nebenkosten.

 

Ausnahme: Für Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe sowie zB im Metallgewerbe sehen die Kollektivverträge auch für echte Ferialpraktikanten einen Entgeltanspruch vor. Laut Erkenntnis des Obersten Gerichtshof ist bei Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe immer von einem echten Arbeitsverhältnis auszugehen.

 

3. VOLONTÄRE

Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum freiwillig, spricht man von einem Volontär. Volontäre sind ebenfalls keine Arbeitnehmer, sie sind nicht weisungsgebunden, müssen keine Arbeitszeit einhalten und beziehen kein Entgelt.

 

Für Volontäre besteht keine Sozialversicherungspflicht. Sie sind lediglich unfallversicherungspflichtig und direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) anzumelden.