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MANTELKAUF UND FAKTISCHE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

 

Der Mantelkauf kann als entgeltliche Übertragung von „leeren Hülsen“, insbesondere von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und von der nur mehr ihre Verlustvorträge übrig sind, beschrieben werden. Er ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die durch die Übernahme von Verlustvorträgen einer anderen Gesellschaft Steuervorteile erzielen möchten. Verlustvorträge sind die kumulierten Verluste der Vorjahre, die in Folge von den Gewinnen abgezogen werden können, und so die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.

 

Strenge gesetzliche Regelungen

Da dieser Vorgang jedoch mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist, unterliegt er strengen gesetzlichen Regelungen. Die Verlustvorträge stehen nämlich ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen eine andere Gesellschaft bloß deshalb erwirbt, um deren Verlustvorträge für sich geltend zu machen.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Ausgangspunkt einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) war die B-GmbH, die bis 1999 mit dem Betrieb von Kraftwerken tätig war und Verlustvorträge angehäuft hatte. Zum 31.12.2003 er-warb die X-GmbH um EUR 1,00 die alleinige Beteiligung an der B-GmbH und änderte deren Unternehmensgegenstand in die technische Beratung. Die seit 1990 bestellte Geschäftsführerin der B-GmbH behielt ihre Funktion, wirkte aber nicht mehr aktiv am operativen Geschäft mit, vielmehr wurden die Geschäfte von Organen der X-GmbH abgewickelt. Dadurch trat laut Finanzamt eine wesentliche Änderung der organisatorischen Gesellschafterstruktur ein, was zu einem Abzugsverbot der Verlustvorträge führte.

 


Tatsächliches Wirken in der Geschäftsführung entscheidend

Der VwGH bestätigte erneut, dass eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder sukzessive ersetzt werden. Dabei ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden und auf das tatsächliche Wirken in der Geschäftsführung abzustellen. Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in der Gesellschaft. Damit bestätigte der VwGH die bisherige Sicht der Finanzverwaltung. Ein bloß formales Beibehalten der Geschäftsführungsbefugnisse kann die Wirkung des Mantelkaufs nicht verhindern. Es liegt also ein Mantelkauf auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird, sondern die tatsächlichen operativen Geschäfte von anderen Personen ausgeübt werden. Im Ergebnis stehen die Verlustvorträge der B-GmbH der X-GmbH nicht zu.

 

 

 

MITARBEITERRABATTE FÜR EHEMALIGE ARBEITNEHMER

Werden Arbeitnehmern Mitarbeiterrabatte gewährt, ist ein solcher geldwerter Vorteil lohnsteuerbefreit und führt zu keinem Sachbezug. Das gilt auch für Mitarbeiterrabatte, die ehemaligen bzw in Ruhestand getretenen Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist lohnsteuerfrei, wenn er 20 % nicht übersteigt. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, dh wird vom Arbeitgeber ein höherer Rabatt gewährt, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr EUR 1.000,00 (Freibetrag) lohnsteuerfrei sind. Der Mitarbeiter muss sich verpflichten, solche Waren oder Dienstleistungen nur für den Eigenverbrauch zu nutzen. Für die steuerliche Begünstigung müssen Mitarbeiterrabatte allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Beschwerde eines Pensionisten

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank (Pensionist) erhielt vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen. Die Guthabenzinsen wurden der Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen. Der ehemalige Arbeitgeber meldete die Rabatte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte an das Finanzamt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Pensionist jedoch Beschwerde und brachte vor, dass die Auslegung des Arbeitgebers, wonach Pensionisten keine Mitarbeiter im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien, durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Auch die erhöhten Guthabenzinsen seien bereits mit KESt endbesteuert worden, weshalb eine weitere, höhere Besteuerung nicht infrage komme.

 

Sind Pensionisten keine Dienstnehmer?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt und änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Im Zusammenhang mit den Kontoführungs- und Depotgebühren führte das BFG aus, dass Arbeitnehmer im Sinne der Befreiungsbestimmung des Einkommensteuergesetzes Personen sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Darunter fallen auch in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern kann den gegenständlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Weiters wurden die Zinserträge bereits der KESt unterworfen. Die Steuerabgeltung gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der höhere Zinssatz kann daher laut BFG infolge der Endbesteuerungswirkung keiner weiteren Besteuerung unterworfen werden.

 

Fazit

Das BFG widerspricht der Ansicht des Finanzamts, wonach Pensionisten keine Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Da vom Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben wurde, bleibt abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

 

 

VERMIETUNGSGARANTIEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

 

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

 

Beispiel

Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.000,00/Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1 % des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x EUR 1.000 x 1 % = EUR 120).

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.
  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (zB einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

PHOTOVOLTAIKANLAGEN BEI PRIVATPERSONEN

Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaikanlage und speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein, kann es zu diversen Steuerpflichten kommen.

 

1. EINKOMMENSTEUER

Wird Strom aus der Photovoltaikanlage verkauft und in das öffentliche Netz eingespeist, stellt diese Tätigkeit eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die entsprechenden Ausgaben für die Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag (bei einem Überschusseinspeiser üblicherweise von bis zu EUR 4.500,00) geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer. Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00/Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, besteht Erklärungspflicht und es muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

 

Der Gesetzgeber hat zur Förderung erneuerbarer Energien 2022 eine Steuerbefreiung geschaffen. Danach sind die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie steuerfrei. Dies gilt für Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 25 Kilowatt Peak (kWp).

 

Kilowatt Peak ist eine Maßeinheit, die angibt welche Höchstleistung in Kilowatt (kW) eine Photovoltaikanlage erbringen kann und ist aus den Datenblättern der Photovoltaik-Module bzw der Anlage ersichtlich. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp (auch bei mehreren Eigentümern) soll dabei typisierend sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.

 

Die Befreiung für eine Stromeinspeisung von bis zu 12.500 kWh stellt einen persönlichen Freibetrag und keine Freigrenze dar. Demnach steht der Freibetrag mehrmals zu, wenn eine Anlage von mehreren Personen betrieben wird; andererseits nur einmal, wenn ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt. Im Gegensatz dazu stellt die Engpassleistung von 25 kWp eine anlagenbezogene Freigrenze dar.

 

2. UMSATZSTEUER

 

Unabhängig davon, ob die Einkommensteuerbefreiung zur Anwendung gelangt oder nicht, sind Einnahmen aus Stromlieferungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 20 %.

 

Übersteigen die Entgelte eines Jahres den Betrag von netto EUR 35.000,00 jedoch nicht, fällt die Einspeisung unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Allerdings besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Es kann aber zur Regelbesteuerung optiert werden.

 

Sämtliche Entgelte, die das Energieversorgungsunternehmen für Stromlieferungen an den Anlageneigentümer bezahlt, sind umsatzsteuerpflichtig, da die Stromeinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Der Vorsteuerabzug aus Vorleistungen (etwa aus Ankauf der Anlage oder Betriebskosten) steht im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung anteilig zu. Der anteilige Eigenverbrauch (zB für Aufwendungen aus Abschreibungen) ist jedoch umsatzsteuerlich zu erfassen und führt zu einer USt-Zahllast.

 

Unterliegt der Anlageneigentümer der Umsatzsteuerpflicht und besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgers im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms, geht die Steuerschuld des Anlageneigentümers auf den Energieversorger als Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Dieser muss dann die Umsatzsteuer für den Anlageneigentümer abführen. Vorsicht: Die Rechnung muss dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden mit Hinweis auf Übergang der Steuerschuld.

 

3. Elektizitätsabgabe

 

Betreffend der Elektrizitätsabgabe wurden zuletzt die Ausnahmen spürbar erweitert. Nicht besteuert wird unter anderem die Lieferung elektrischer Energie an Wiederverkäufer, soweit sie zur Weiterlieferung bestimmt ist und soweit die erzeugte Menge selbst verbraucht wird.

 

Überschreitet die verbrauchte Menge jedoch 25.000 kWh/Jahr entsteht Anzeigepflicht beim Finanzamt.

 

Vom begünstigten Elektrizitätserzeuger ist jährlich (bis 31.03. des Folgejahres) eine Erklärung an das Finanzamt mit Aufzeichnungen über die erzeugte Strommenge, den Selbstverbrauch und die ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge abzugeben. Eine Veranlagung unterbleibt, wenn die Abgabenschuld weniger als EUR 50,00/Jahr beträgt.

 

Obwohl es 2022 zu einer Anpassung des Elektrizitätsabgabengesetzes gekommen ist, ist eine entsprechend angepasste UmsetzungsVO noch ausständig. Ob wie bisher für Photovoltaikanlagen mit einem Selbstverbrauch des erzeugten Stroms von über 25.000 kWh/Jahr eine Anzeigenpflicht beim Finanzamt bzw Aufzeichnungspflicht besteht, ist noch nicht geregelt.

 

 

 

GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKHANDEL

Die steuerliche Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist oft nicht einfach, da die Rechtsprechung keine starren Objektgrenzen innerhalb bestimmter Zeiträume vorgibt. Deshalb ist eine genaue steuerliche Analyse notwendig.

 

Bei wiederholten Grundstücksan- und -verkäufen ist zu untersuchen, ob diese Tätigkeit

  • noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung als Verwertung von Privatvermögen oder
  • bereits im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eines Grundstückshändlers als Veräußerung von Betriebsvermögen erfolgt.

Wird ein Grundstück des Privatvermögens verkauft, so besteht die Möglichkeit, den besonderen ImmoESt-Steuersatz von 30 % mit allfälligen Befreiungen (zB Hauptwohnsitzbefreiung oder Herstellerbefreiung) heranzuziehen. Eine Veräußerung von Betriebsvermögen eines Grundstückhändlers (als natürliche Person als Steuersubjekt) führt hingegen immer zu einer Steuerpflicht zum progressiven Einkommensteuer-Tarif (bis 55 %).

 

In Ermangelung konkreter gesetzlicher Kriterien ist bei der Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sowie die Ansicht der Finanzverwaltung (Einkommensteuerrichtlinien) zurückzugreifen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellen Grundstücksverkäufe dann einen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um eine nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene und sich als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung handelt, welche nicht als eine landwirtschaftliche Betätigung anzusehen ist.

 

Die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen stellt daher keine Vermögensverwaltung, sondern einen gewerblichen Grundstückshandel dar, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht. In Österreich ist keine Objekt-Grenze (Anzahl von Grundstücken, die in einem bestimmten Zeitraum verkauft werden dürfen, damit ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt) vorgesehen.

 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das BFG mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei Umwidmung in Bauland und Parzellierung in 30 Grundstücke eines großen ursprünglichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks bei nachfolgendem Abverkauf der Grundstücke ein gewerblicher Grundstückshandel begründet wird. Das BFG führte in dieser Entscheidung unter anderem aus, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum von vier Jahren 30 Grundstücke, die er zuvor durch Parzellierung geschaffen hat, veräußerte. Damit liegt ein Umfang vor, der eine bloße Vermögensverwaltung weit überschreitet, weshalb ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

 

Gerade bei wiederholten Grundstücksumsätzen sollte die Frage der Gewerblichkeit nicht außer Acht gelassen werden. Wird diese Frage später im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt aufgegriffen, so können die steuerlichen Folgen massive nachteilige Auswirkungen für den Veräußerer haben.

 

ÄNDERUNG SACHBEZUGSWERTE-VO FÜR ELEKTRO-KFZ

Um das Steuerrecht weiter zu ökologisieren, wurde die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen weiter ausgebaut und die Sachbezugswerteverordnung erweitert.

 

Zentrale Punkte in der neuen Sachbezugswerteverordnung sind dabei das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, die Anschaffung von Ladeeinrichtungen und Kostenzuschüsse zur Anschaffung von Ladeeinrichtungen.

 

1. AUFLADEN VON ELEKTROFAHRZEUGEN

 

  • ArbeitGEBEReigenes Kraftfahrzeug

Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für private Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung

  • Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeugs beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
  • Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeugs, zB bei externen E-Ladestationen oder beim Arbeitnehmer zu Hause, ist beim Arbeitnehmer keine Einnahme anzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kostenersatz oder die Kostentragung ausschließlich die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges betrifft. Die Kosten für das Aufladen nicht arbeitgebereigener Fahrzeuge sind daher von der Begünstigung nicht erfasst und müssen – falls sie ersetzt werden – als Einnahme erfasst werden. Wird eine Ladevorrichtung sowohl für das Aufladen des arbeitgebereigenen als auch für allfällige nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge verwendet, ist daher eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich.
  • ArbeitNEHMEReigenes Kraftfahrzeug

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein eigenes Kraftfahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

 

2. LADESTATIONEN

 

Für die Anschaffung der erforderlichen Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug ist eine Begünstigung in Höhe von EUR 2.000,00 vorgesehen, die sowohl die Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber als auch den Kostenersatz bei eigener Anschaffung durch den Arbeitnehmer betrifft. Für Ladestationen bis zum Betrag von EUR 2.000,00 ist kein Sachbezug anzusetzen.

 

Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, zB für Stromleitungen) den Betrag von EUR 2.000,00, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil als Sachbezug oder Einnahme zu erfassen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung ein arbeitgebereigenes Fahrzeug überlassen wird. Der Arbeitgeber kann daher bei Anschaffung durch den Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für die Ladeeinrichtung zur Gänze oder teilweise ersetzen oder die Ladeeinrichtung selbst anschaffen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Umfasst sind nicht nur fix installierte Ladeeinrichtungen („Wallbox“).

 

Diese Änderungen der Sachbezugswerteverordnung sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2023 anzuwenden.

 

 

DIE RECHNUNG IM UMSATZSTEUERRECHT

Der Rechnung kommt im Umsatzsteuerrecht eine ganz zentrale Bedeutung zu. Sie dokumentiert, wer eine Leistung erbracht und wer sie erhalten hat. Sie beschreibt den Leistungsgegenstand und den Zeitpunkt der Leistungserbringung. Und nicht zuletzt werden der Preis der Leistung und die Umsatzsteuer angeführt. Doch wann ist ein Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet? Wie muss sie aussehen, um dem Umsatzsteuergesetz zu entsprechen? Welche Folgen hat eine unrichtige Rechnung, und welche Berichtigungsmöglichkeiten gibt es?

 

Wann muss eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt werden?

Grundsätzlich sind Unternehmer, die eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringen, berechtigt, darüber eine Rechnung auszustellen. Wird diese Leistung aber an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, wird aus dem Recht eine Pflicht. Somit gilt die Grundregel: Ist der Kunde ein Unternehmer, muss eine Rechnung ausgestellt werden. Ist der Kunde hingegen eine Privatperson, liegt es im Ermessen des Unternehmers. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Erbringt ein Unternehmer Werklieferungen oder Werkleistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück, besteht auch dann die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung, wenn der Kunde ein Nichtunternehmer ist. Damit soll die Schattenwirtschaft im Bereich des Baugewerbes bekämpft werden.

 

Die umsatzsteuerliche Rechnungslegungspflicht darf nicht mit der Belegerteilungs- und der Registrierkassenpflicht verwechselt werden, die außerhalb des Umsatzsteuergesetzes geregelt werden.

 

Welche Merkmale muss eine Rechnung aufweisen?

Das Umsatzsteuergesetz nennt einen umfassenden Katalog an Merkmalen, die eine richtige Rechnung aufweisen muss. Es sind dies:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
  • Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder sonstigen Leistung,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung,
  • Tag bzw Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung (Lieferdatum),
  • Entgelt,
  • anzuwendender Steuersatz bzw Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung,
  • Steuerbetrag,
  • Ausstellungsdatum der Rechnung (zusätzlich zum Lieferdatum),
  • fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Rechnungsausstellers,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des inländischen Leistungsempfängers, wenn der Ge- samtbetrag der Rechnung (Bruttobetrag) EUR 10.000,00 übersteigt.

Übersteigt der Gesamtbetrag (= Bruttobetrag) einer Rechnung nicht EUR 400,00, sind Erleichterungen vorgesehen. Bei dieser sogenannten „Kleinbetragsrechnung“ reicht die Angabe folgender Merkmale:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung,
  • Tag bzw Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung (Lieferdatum),
  • Bruttobetrag,
  • Steuersatz.

Welche Folgen hat eine unrichtige Rechnung?

Eine mit Fehlern behaftete Rechnung hat in erster Linie für den Leistungsempfänger einen großen Nachteil, sofern er grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wird in der Rechnung ein zu hoher Steuerbetrag ausgewiesen, steht der Vorsteuerabzug nur in Höhe des richtigen Betrages zu. Bei einem zu niedrigen Steuerbetrag in der Rechnung, kann wiederum nur dieser zu niedrige Betrag als Vorsteuer abgezogen werden. Fehlen gar Rechnungsmerkmale, kann der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung gänzlich verwehrt werden. Es liegt also im ureigenen Interesse eines jeden Unternehmers, Rechnungen, die er für erhaltene Lieferungen oder konsumierte sonstige Leistungen erhält, auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Wird ein Fehler festgestellt, sollte man beim Leistungserbringer umgehend eine Berichtigung anfordern.

 

Vorsicht ist auch bei Rechnungen geboten, die von Personen stammen, deren Unternehmereigenschaft ungewiss ist. Stellen Nichtunternehmer „Rechnungen“ mit Umsatzsteuer aus, schulden diese zwar den ausgewiesenen Steuerbetrag aufgrund der falschen Urkunde, der Empfänger darf sich aber die Vorsteuer nicht abziehen. Aus diesem Grund ist es vor allem bei neuen Lieferanten empfehlenswert, sich von deren Unternehmereigenschaft zu vergewissern.

 

Dies kann am besten mit einer Überprüfung der UID-Nummer erfolgen. Da Lieferanten auf der Rechnung ihre UID-Nummer anzugeben haben, sollte der Leistungsempfänger diese UID-Nummer auch überprüfen. Mit der sogenannten Stufe 2-Abfrage (zB über FinanzOnline) kann die UID-Nummer auf Übereinstimmung mit dem Namen des Unternehmers geprüft werden. Fällt die Abfrage positiv aus, kann man von der Unternehmereigenschaft des Lieferanten ausgehen. Ausdrucke solcher UID-Abfragen sollte man zu Dokumentationszwecken aufbewahren.

 

Aber auch für den Rechnungsaussteller selbst kann eine unrichtige Rechnung zu nachteiligen Folgen führen. Abgesehen davon, dass man möglicherweise seine Kunden verärgert und zu Berichtigungen aufgefordert wird, kann ein falscher Steuerausweis zu unerwünschten Mehrzahlungen führen. Wer in seiner Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausweist, schuldet diesen Betrag aufgrund der Rechnung. Wird allerdings ein zu niedriger Betrag angeführt, schuldet der Unternehmer dennoch die Steuer in gesetzlicher Höhe aufgrund der Leistungserbringung.

 

Können Rechnungen berichtigt werden?

Wie bereits angedeutet, haben Unternehmer die Möglichkeit, unrichtige Rechnungen zu berichtigen. Dies kann dadurch erfolgen, dass die alte – unrichtige – Rechnung storniert und mit aktuellem Datum völlig neu ausgestellt wird. Alternativ ist es auch zulässig, nur die unrichtigen bzw fehlenden Rechnungsmerkmale zu korrigieren bzw zu ergänzen. Dies kann durch entsprechende Vermerke des Rechnungsausstellers auf der Originalrechnung oder in einem eigenen Schriftstück erfolgen, in dem auf die ursprüngliche Rechnung Bezug genommen wird. In diesen Fällen ist auch das Datum der Berichtigung anzuführen.

 

Pech haben jedoch Unternehmer, die eine Rechnung für Leistungen ausstellen, die sie gar nicht erbracht haben. Derartige Rechnungen können nicht berichtigt werden. Unangenehme Folge: Wurde in einer solchen Scheinrechnung ein Steuerbetrag ausgewiesen, schuldet der Aussteller diesen Betrag aufgrund der Rechnung. Ebenso verhält es sich bei Personen, die Rechnungen ausstellen, ohne Unternehmer zu sein. Wer also im Privatbereich Gegenstände veräußert, sollte über diesen Vorgang keinesfalls eine Rechnung ausstellen, in der er Umsatzsteuer ausweist. Eine simple Quittung über den Kaufpreis wäre hier der richtige Beleg.