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MANTELKAUF UND FAKTISCHE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

 

Der Mantelkauf kann als entgeltliche Übertragung von „leeren Hülsen“, insbesondere von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und von der nur mehr ihre Verlustvorträge übrig sind, beschrieben werden. Er ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die durch die Übernahme von Verlustvorträgen einer anderen Gesellschaft Steuervorteile erzielen möchten. Verlustvorträge sind die kumulierten Verluste der Vorjahre, die in Folge von den Gewinnen abgezogen werden können, und so die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.

 

Strenge gesetzliche Regelungen

Da dieser Vorgang jedoch mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist, unterliegt er strengen gesetzlichen Regelungen. Die Verlustvorträge stehen nämlich ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen eine andere Gesellschaft bloß deshalb erwirbt, um deren Verlustvorträge für sich geltend zu machen.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Ausgangspunkt einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) war die B-GmbH, die bis 1999 mit dem Betrieb von Kraftwerken tätig war und Verlustvorträge angehäuft hatte. Zum 31.12.2003 er-warb die X-GmbH um EUR 1,00 die alleinige Beteiligung an der B-GmbH und änderte deren Unternehmensgegenstand in die technische Beratung. Die seit 1990 bestellte Geschäftsführerin der B-GmbH behielt ihre Funktion, wirkte aber nicht mehr aktiv am operativen Geschäft mit, vielmehr wurden die Geschäfte von Organen der X-GmbH abgewickelt. Dadurch trat laut Finanzamt eine wesentliche Änderung der organisatorischen Gesellschafterstruktur ein, was zu einem Abzugsverbot der Verlustvorträge führte.

 


Tatsächliches Wirken in der Geschäftsführung entscheidend

Der VwGH bestätigte erneut, dass eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder sukzessive ersetzt werden. Dabei ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden und auf das tatsächliche Wirken in der Geschäftsführung abzustellen. Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in der Gesellschaft. Damit bestätigte der VwGH die bisherige Sicht der Finanzverwaltung. Ein bloß formales Beibehalten der Geschäftsführungsbefugnisse kann die Wirkung des Mantelkaufs nicht verhindern. Es liegt also ein Mantelkauf auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird, sondern die tatsächlichen operativen Geschäfte von anderen Personen ausgeübt werden. Im Ergebnis stehen die Verlustvorträge der B-GmbH der X-GmbH nicht zu.

 

 

 

MITARBEITERRABATTE FÜR EHEMALIGE ARBEITNEHMER

Werden Arbeitnehmern Mitarbeiterrabatte gewährt, ist ein solcher geldwerter Vorteil lohnsteuerbefreit und führt zu keinem Sachbezug. Das gilt auch für Mitarbeiterrabatte, die ehemaligen bzw in Ruhestand getretenen Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist lohnsteuerfrei, wenn er 20 % nicht übersteigt. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, dh wird vom Arbeitgeber ein höherer Rabatt gewährt, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr EUR 1.000,00 (Freibetrag) lohnsteuerfrei sind. Der Mitarbeiter muss sich verpflichten, solche Waren oder Dienstleistungen nur für den Eigenverbrauch zu nutzen. Für die steuerliche Begünstigung müssen Mitarbeiterrabatte allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Beschwerde eines Pensionisten

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank (Pensionist) erhielt vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen. Die Guthabenzinsen wurden der Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen. Der ehemalige Arbeitgeber meldete die Rabatte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte an das Finanzamt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Pensionist jedoch Beschwerde und brachte vor, dass die Auslegung des Arbeitgebers, wonach Pensionisten keine Mitarbeiter im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien, durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Auch die erhöhten Guthabenzinsen seien bereits mit KESt endbesteuert worden, weshalb eine weitere, höhere Besteuerung nicht infrage komme.

 

Sind Pensionisten keine Dienstnehmer?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt und änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Im Zusammenhang mit den Kontoführungs- und Depotgebühren führte das BFG aus, dass Arbeitnehmer im Sinne der Befreiungsbestimmung des Einkommensteuergesetzes Personen sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Darunter fallen auch in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern kann den gegenständlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Weiters wurden die Zinserträge bereits der KESt unterworfen. Die Steuerabgeltung gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der höhere Zinssatz kann daher laut BFG infolge der Endbesteuerungswirkung keiner weiteren Besteuerung unterworfen werden.

 

Fazit

Das BFG widerspricht der Ansicht des Finanzamts, wonach Pensionisten keine Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Da vom Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben wurde, bleibt abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

 

 

VERMIETUNGSGARANTIEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

 

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

 

Beispiel

Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.000,00/Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1 % des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x EUR 1.000 x 1 % = EUR 120).

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.
  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (zB einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

VORSICHT BEI KAUF EINER GMBH MIT VERLUSTVORTRÄGE

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass aufgrund eines Wechsels des Unternehmensgegenstandes zusammen mit einem entgeltlichen Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel die Verlustvorträge einer verkauften GmbH verloren gehen.

Der Verlustvortrag einer Körperschaft, die entgeltlich übertragen wird, steht ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, an dem die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht mehr gegeben ist.

 

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, dass nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse“ die wirtschaftliche Identität verloren geht:

  • wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur und
  • wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
  • wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur

Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur liegt vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit des Leitungs- und Verwaltungspersonals der Körperschaft auf einmal oder schrittweise ersetzt werden. Dabei ist lediglich auf jene Personen abzustellen, die auch tatsächlich die Geschäfte führen.

 

Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf sämtliche bisherige Tätigkeitsbereiche) der Körperschaft verloren geht.

 

Eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur liegt jedenfalls vor, wenn sich mehr als 75% der bisherigen Eigentümer geändert haben. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

 

VwGH-Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde der Unternehmensgegenstand einer GmbH nach dem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel von der reinen Vermögensverwaltung auf einen operativen Betrieb umgestellt. Für die operative Tätigkeit wurde bei der GmbH Personal eingestellt und die Umsätze wurden erheblich ausgeweitet.

 

Strittig war, ob durch die Umstellung der Geschäftstätigkeit auch eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur eingetreten war, sodass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht mehr gegeben war.

 

Der VwGH sah dadurch, dass nunmehr ein operativer Betrieb und keine reine Vermögensverwaltung betrieben wurde, eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur. In Zusammenhang mit der unstrittigen Änderung der organisatorischen Struktur (Geschäftsführung) und der Gesellschafterstruktur war nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben. Somit war der so genannte „Mantelkauftatbestand“ erfüllt, was den Verlust der Verlustvorträge, die in der GmbH erwirtschaftet worden waren, zur Folge hatte.

 

Hinweis

Die Verlustvorträge können jedoch trotz Vorliegens des Mantelkauftatbestandes erhalten bleiben, wenn die Änderungen zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles der Arbeitsplätze erfolgen.

 

 

MITARBEITERGEWINNBETEILIGUNG

Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I soll die Möglichkeit einer steuerfreien Gewinnbeteiligung für aktive Arbeitnehmer geschaffen werden. Zu einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers kommt es bei dieser Begünstigung jedoch nicht.

 

Welche Arbeitnehmer sind davon betroffen?

Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Die Zuwendung ist nur dann steuerfrei, wenn sie an aktive Arbeitnehmer ausbezahlt wird.

 

Die Lohnsteuerbefreiung gilt bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 pro aktivem Arbeitnehmer.

 

Wenn die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten (vorangegangenen) Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigen, steht für den übersteigenden Betrag keine Steuerbefreiung zu. Hinsichtlich der Ermittlung der Vergleichsgröße (EBIT) gibt es nach dem Gesetz drei zusätzliche Unterscheidungen:

  • Wird der Gewinn nicht gemäß § 5 EStG ermittelt, kann bei einem Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG auf die entsprechenden (steuerlichen) EBIT-Werte abgestellt werden.
  • Wird der Gewinn auch nicht gemäß § 4 Abs 1 EStG ermittelt, ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich. Das wird daher bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern und Pauschalierern der Fall sein.
  • Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.

Bei einer allfälligen Überschreitung des Höchstbetrages haftet der Arbeitgeber hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung beim jeweiligen Arbeitnehmer entfällt. Aus der Gesamtzusammenschau könnte abgeleitet werden, dass bei Überschreiten des oa EBIT-Grenzbetrages alle Mitarbeiter im Verhältnis der Überschreitung eine Lohnsteuerpflicht in Kauf nehmen müssen. Aus Praktikabilitätsgründen müssten die Prämien zu einem gemeinsamen Zeitpunkt berechnet werden, um den Lohnsteuerabzug für alle Mitarbeiter zu gewährleisten.

 

Beispiel: Das EBIT beträgt EUR 200.000,00. An 80 Mitarbeiter werden jeweils EUR 3.000,00 Gewinnbeteiligung zur Auszahlung gebracht. Das EBIT wird um EUR 40.000,00 überschritten. Dieser Betrag ist daher nicht lohnsteuerfrei; das entspricht 16,67 % der Gewinnbeteiligung (bemessen vom Bruttoauszahlungsbetrag). Es sind daher nur EUR 2.500,00 pro Dienstnehmer lohnsteuerfrei und
EUR 500,00 lohnsteuerpflichtig.

 

Gehaltsumwandlung und Leistungsbelohnungen

Als weitere Voraussetzungen zur steuerfreien Auszahlung der Gewinnbeteiligung zählen, dass die Gewinnbeteiligung nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird. Individuell mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wurden, sollen nicht als Teil des bisher bezahlten Arbeitslohns gelten. Damit ermöglicht man eine Steuerbefreiung bisher bereits üblicherweise freiwillig ausbezahlter Leistungsvergütungen in Form einer Gewinnbeteiligung.

 

Lohnnebenkosten bei Gewinnbeteiligungen

Eine Befreiung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen ist ausschließlich in der Einkommensteuer bzw Lohnsteuer vorgesehen (§ 3 Abs 2 Z 35 EStG). Im Bereich der Sozialversicherung und bei den Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer, betriebliche Vorsorge) bleibt Abgabepflicht bestehen.

 

Inkrafttreten

Die steuerfreie Gewinnbeteiligung gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2021 enden. Die Auszahlung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung ist daher bereits aus dem EBIT des Jahres 2021 möglich.

 

 

VERKÜRZTER VORSTEUERKORREKTURZEITRAUM

Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.

 

Bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von 19 Kalenderjahren.

 

Ändern sich innerhalb der 19 Jahre die vorsteuerabzugsrelevanten Bedingungen, hat eine Vorsteuerkorrektur zu erfolgen.

 

Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I wird nunmehr die Frist teilweise wieder entschärft. Der Vorsteuerkorrekturzeitraum beträgt, wie früher, neun Jahre, wenn eine nachträgliche Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruchs gemäß § 15c WGG besteht. Auch die Übertragung von Wohnobjekten in das (Mit-)eigentum (insbesondere) bei Reihenhausanlagen soll umfasst sein. Mangels Vorsteuerkorrektur (nach Ablauf des Berichtigungszeitraums) soll es zu einer Reduktion der Kostenbelastung kommen.

 

Die Aufbewahrungspflicht soll sich in diesen Fällen gemäß § 18 Abs 10 UStG auf 12 Jahre reduzieren.

 

Die Neuregelung soll mit 01.04.2022 in Kraft treten und bei nachträglichen Übertragungen in das Wohnungseigentum (dh Lieferungen) anzuwenden sein, die nach dem 31.03.2022 ausgeführt werden.

 

Beispiel: Ein Wohngebäude wird errichtet und seit 2018 vermietet. Im Jahr 2023 erfolgt die Veräußerung der Wohnungen gemäß § 15c WGG mittels unechter Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG. Es wurden Vorsteuern in Höhe von EUR 1.000.000,00 geltend gemacht. Eine verpflichtende Vorsteuerberichtigung liegt vor. 5 Jahre wurde das Gebäude vorsteuerberichtigungsfrei genutzt; es sind aufgrund der Neuregelung 5/10tel bzw EUR 500.000,00 zu berichtigen. Nach der Altregelung oder bei früherer Übertragung wären 15/20tel bzw EUR 750.000,00 zu berichtigen gewesen.

 

RICHTIGE RECHTSFORMWAHL FÜR DAS UNTERNEHMEN

Bereits im Vorfeld jeder Unternehmensgründung stellt sich die Frage nach der Wahl der „richtigen“ Rechtsform des künftigen Unternehmens. In Österreich stehen Gründern zahlreiche unterschiedliche Rechtsformen zur Verfügung.

Da keine Rechtsform in allen (unternehmerischen und rechtlichen) Bereichen abschließend „richtig“ und auf Dauer vorteilhaft ist, ist die Wahl der passenden Rechtsform eine der schwierigsten Entscheidungen für den/die Gründer.

 

Die wichtigsten und in der Praxis verbreitetsten Rechtsformen sind folgende:

 

In Österreich ist derzeit das Einzelunternehmen die am häufigsten gewählte Rechtsform. Die gewählte Rechtsform hat unmittelbare Auswirkungen auf nahezu jeden Bereich des Geschäftslebens – die Kosten der laufenden Verwaltung (etwa zur Entscheidungsfindung der Gesellschafter) und das Ausmaß der persönlichen Haftung richten sich genauso nach der gewählten Rechtsform wie die Berechnung von Steuern und Abgaben.

 

Ein maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei das Zurechnungssubjekt der unternehmerischen Tätigkeit:

  • Wer haftet für Verbindlichkeiten?
  • Wer schuldet Steuern und Abgaben?
  • Wer hält die Gewerbeberechtigung?
  • Wer hält die verwendeten Immaterialgüterrechte (Marken, Patente, Geschmacksmuster etc)?
  • Wer schließt Verträge mit Kunden, Partnern oder Investoren ab?

Primär stellt sich somit die Frage, ob der Gründer selbst tätig werden und haften soll (er würde dann idR ein Einzelunternehmen oder mit Partnern eine GesbR gründen), oder ob eine Kapitalgesellschaft gegründet wird. Diese tritt als Zurechnungs- und Haftungssubjekt an die Stelle des Gründers und wird von zu bestellenden Organen (etwa einem Geschäftsführer) vertreten.

 

Diese Fragen sollten grundsätzlich bereits im Zuge der Konzeption der Geschäftsidee und der künftigen unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt werden und sind jeweils für den konkreten Einzelfall zu beantworten. Konkret sind bei der Wahl der passenden Gesellschaftsform unter anderem die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

  • Anzahl der Gründer: Möchte der Gründer alleine tätig werden, ergibt sich aus dem Gesellschaftsrecht etwa die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Personen-GmbH, ansonsten steht auch die Gründung eines Einzelunternehmens offen.
  • Finanzierung: Weiteres wichtiges Element ist die Frage der Finanzierung (ist Kapital zur Gründung einer Kapitalgesellschaft vorhanden oder nicht).
  • Haftung: Essenziell ist auch die Frage der Haftung. Die Haftung bei Kapitalgesellschaften ist weitgehend beschränkt (Trennungsprinzip des Kapitalgesellschaftsrechts; die Gesellschafter haften grundsätzlich lediglich mit der übernommenen Stammeinlage und dies (nur) gegenüber der Gesellschaft). Bei Personengesellschaften greift – mit Ausnahme des Kommanditisten der KG – eine unmittelbare, primäre, unbeschränkte, solidarische Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern; also eine sogenannte „Außenhaftung“.
  • Gewinnentnahmen: Eine laufende Entnahme von Gewinnen kann grundsätzlich nur bei Personengesellschaften erfolgen. Bei Kapitalgesellschaften verbietet es das Verbot der Einlagenrückgewähr – abgesehen von der jährlichen Gewinnausschüttung – (unbegründete) Zahlungen an die Gesellschafter zu leisten.
  • Geschäftsführung und Vertretung: Personengesellschaften (OG, KG) sehen das Prinzip der Selbstorganschaft vor, dh dass die Gesellschafter automatisch zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet sind. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) herrscht hingegen das Prinzip der Fremdorganschaft, wonach das Leitungsorgan (die Geschäftsführer bei der GmbH oder der Vorstand bei der AG) durch einen Bestellungsakt eingesetzt wird, wobei dem Leitungsorgan auch Gesellschafter angehören können (jedoch nicht müssen).
  • Gründungs- und Verwaltungsaufwand: Im Vergleich zu Personengesellschaften ist bei Kapitalgesellschaften ein weit formellerer Gründungsablauf einzuhalten (die Gründung einer Personengesellschaft ist damit auch günstiger, weil etwa keine Notarkosten für den Gesellschaftsvertrag anfallen). Hinsichtlich der Verwaltung nach der Gründung (also im laufenden Betrieb) ist darauf hinzuweisen, dass Kapitalgesellschaften strengeren formalen Regeln unterworfen und daher auch kostenintensiver als Personengesellschaften sind.
  • Steuerrecht: Schließlich sind es oft die steuerlichen Implikationen, die – im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse der Geschäftstätigkeit – den Ausschlag bei der Rechtsformwahl geben.

 

Überblicksartig lassen sich die Kriterien der Rechtsformwahl wie folgt unterteilen:

  

Register wirtschaftlicher Eigentümer

Aufgrund von geldwäscherechtlichen EU-Vorgaben wurde 2018 (auch) in Österreich ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingeführt. Es handelt sich dabei um ein zentrales Register, in dem die wirtschaftlichen Eigentümer aller Rechtsträger (ua OG, KG, GmbH, AG) eingetragen werden. Als wirtschaftlicher Eigentümer gelten etwa natürliche Personen mit mehr als 25 %iger Beteiligung an einem Rechtsträger oder faktischer Kontrolle über die Gesellschaft. Gesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter sind von der Meldepflicht weitgehend ausgenommen.