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MANTELKAUF UND FAKTISCHE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

 

Der Mantelkauf kann als entgeltliche Übertragung von „leeren Hülsen“, insbesondere von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und von der nur mehr ihre Verlustvorträge übrig sind, beschrieben werden. Er ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die durch die Übernahme von Verlustvorträgen einer anderen Gesellschaft Steuervorteile erzielen möchten. Verlustvorträge sind die kumulierten Verluste der Vorjahre, die in Folge von den Gewinnen abgezogen werden können, und so die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.

 

Strenge gesetzliche Regelungen

Da dieser Vorgang jedoch mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist, unterliegt er strengen gesetzlichen Regelungen. Die Verlustvorträge stehen nämlich ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen eine andere Gesellschaft bloß deshalb erwirbt, um deren Verlustvorträge für sich geltend zu machen.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Ausgangspunkt einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) war die B-GmbH, die bis 1999 mit dem Betrieb von Kraftwerken tätig war und Verlustvorträge angehäuft hatte. Zum 31.12.2003 er-warb die X-GmbH um EUR 1,00 die alleinige Beteiligung an der B-GmbH und änderte deren Unternehmensgegenstand in die technische Beratung. Die seit 1990 bestellte Geschäftsführerin der B-GmbH behielt ihre Funktion, wirkte aber nicht mehr aktiv am operativen Geschäft mit, vielmehr wurden die Geschäfte von Organen der X-GmbH abgewickelt. Dadurch trat laut Finanzamt eine wesentliche Änderung der organisatorischen Gesellschafterstruktur ein, was zu einem Abzugsverbot der Verlustvorträge führte.

 


Tatsächliches Wirken in der Geschäftsführung entscheidend

Der VwGH bestätigte erneut, dass eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder sukzessive ersetzt werden. Dabei ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden und auf das tatsächliche Wirken in der Geschäftsführung abzustellen. Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in der Gesellschaft. Damit bestätigte der VwGH die bisherige Sicht der Finanzverwaltung. Ein bloß formales Beibehalten der Geschäftsführungsbefugnisse kann die Wirkung des Mantelkaufs nicht verhindern. Es liegt also ein Mantelkauf auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird, sondern die tatsächlichen operativen Geschäfte von anderen Personen ausgeübt werden. Im Ergebnis stehen die Verlustvorträge der B-GmbH der X-GmbH nicht zu.

 

 

 

MITARBEITERRABATTE FÜR EHEMALIGE ARBEITNEHMER

Werden Arbeitnehmern Mitarbeiterrabatte gewährt, ist ein solcher geldwerter Vorteil lohnsteuerbefreit und führt zu keinem Sachbezug. Das gilt auch für Mitarbeiterrabatte, die ehemaligen bzw in Ruhestand getretenen Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist lohnsteuerfrei, wenn er 20 % nicht übersteigt. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, dh wird vom Arbeitgeber ein höherer Rabatt gewährt, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr EUR 1.000,00 (Freibetrag) lohnsteuerfrei sind. Der Mitarbeiter muss sich verpflichten, solche Waren oder Dienstleistungen nur für den Eigenverbrauch zu nutzen. Für die steuerliche Begünstigung müssen Mitarbeiterrabatte allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Beschwerde eines Pensionisten

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank (Pensionist) erhielt vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen. Die Guthabenzinsen wurden der Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen. Der ehemalige Arbeitgeber meldete die Rabatte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte an das Finanzamt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Pensionist jedoch Beschwerde und brachte vor, dass die Auslegung des Arbeitgebers, wonach Pensionisten keine Mitarbeiter im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien, durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Auch die erhöhten Guthabenzinsen seien bereits mit KESt endbesteuert worden, weshalb eine weitere, höhere Besteuerung nicht infrage komme.

 

Sind Pensionisten keine Dienstnehmer?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt und änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Im Zusammenhang mit den Kontoführungs- und Depotgebühren führte das BFG aus, dass Arbeitnehmer im Sinne der Befreiungsbestimmung des Einkommensteuergesetzes Personen sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Darunter fallen auch in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern kann den gegenständlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Weiters wurden die Zinserträge bereits der KESt unterworfen. Die Steuerabgeltung gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der höhere Zinssatz kann daher laut BFG infolge der Endbesteuerungswirkung keiner weiteren Besteuerung unterworfen werden.

 

Fazit

Das BFG widerspricht der Ansicht des Finanzamts, wonach Pensionisten keine Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Da vom Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben wurde, bleibt abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

 

 

VERMIETUNGSGARANTIEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

 

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

 

Beispiel

Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.000,00/Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1 % des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x EUR 1.000 x 1 % = EUR 120).

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.
  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (zB einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

GEWINNFREIBETRAG 2019

Wie jedes Jahr Jahr um diese Zeit dürfen wir Sie auf die Vorteile des sogenannten Gewinnfreibe­trages und dessen steuerlich optimale Ausnutzung vor Jahresende hinweisen.

Natürliche Personen können im Rahmen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrages bis zu 13 % ihres Gewinns aus einer betrieb­lichen Tätigkeit steuerfrei belassen. Um die Steuerbelastung Ihres Unternehmens zu op­timieren, sollten Sie, sofern es wirtschaftlich auch sinnvoll ist, noch vor dem Jahresende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter tätigen.

 

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in

  • einen automatisch vom Finanzamt zu be­rücksichtigenden investitions­unabhängigen Grund­freibetrag (13 % von maximal EUR 30.000,00; somit bleiben maximal EUR 3.900,00 Ihres Gewinns steuerfrei) und
  • einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen sowie in der Steuererklärung zu bean­tragenden investitionsbedingten Gewinnfrei­betrag (kann von Pauschalierern jedoch nicht in Anspruch genommen werden).

Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn des Unternehmens unter Außer­acht­lassung von Gewinnen aus Betriebs­veräußerungen, bestimmten Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und Grundstücksveräußerungen, die mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 % besteuert werden.

 

Für Gewinne bis EUR 175.000,00 können 13 % Gewinnfrei­be­trag geltend gemacht werden. Für darüberhinausgehende Gewinne bis EUR 350.000,00 können 7 % und für darüberhinausgehende Gewinne bis EUR 580.000,00 können 4,5 % geltend gemacht werden. Ab einem Gewinn von
EUR 580.001,00 kann kein Gewinnfreibetrag mehr berücksichtigt werden.

 

Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt EUR 580.000,00. Der maximale Gewinnfrei­betrag daher EUR 45.350,00 (inklusive Grundfreibetrag).

 

Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter

Damit jedoch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen im Verlangungsjahr 2019 Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden, da die Höhe der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags durch diese Investitionen gedeckt sein muss.

 

Unter begünstigten Wirtschaftsgütern versteht man die Anschaffung von ungebrauchtem, körper­lichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer (ausgenom­men zB PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter) oder aber bestimmte Wertpapiere, die dem Betrieb mind­estens vier Jahre ge­widmet sind. Wichtig ist jedoch, dass die Investitionen während des Jahres 2019 erfolgt sind bzw noch vor dem 31. Dezember 2019 getätigt werden.

 

Bei der Bestimmung der optimalen Höhe der Investitionen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

NACHWEISPFLICHTEN BEI LIEFERUNGEN IN DIE EU

Ab dem 01.01.2020 sind für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung verpflichtend neue Vorschriften einzuhalten. Andernfalls droht die Umsatzsteuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung.

 

Der Rat der EU hat beschlossen, sogenannte Quick Fixes einzuführen, die ab 01.01.2020 Anwendung finden. Nachstehend wird auf die Verschärfung bei der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen näher eingegangen, da diese von der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) abweicht.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH handelt es sich nämlich bei einer gültigen UID-Nummer des Käufers und die Aufnahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung in die Zusammenfassende Meldung (ZM) um eine formelle, nicht aber um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Somit dürfen Mitgliedstaaten bis dato die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen auch bei Fehlen einer gültigen ausländischen UID-Nummer des Abnehmers nicht versagen.

 

Neuregelung durch Quick Fixes

Ab dem 01.01.2020 ist es für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen notwendig, dass der Steuerpflichtige, für den die Lieferung erfolgt (Käufer), eine gültige UID-Nummer besitzt und diese dem Lieferer mitgeteilt hat. Weiters hat der Lieferer (Verkäufer) eine korrekte ZM abzugeben. Somit ist die derzeitige Rechtsprechung des EuGH ab dem 01.01.2020 nicht mehr relevant.

 

Um die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer darüber hinaus dokumentieren, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Belegnachweis). Es kann ab dem 01.01.2020 vermutet werden, dass die Ware in den Bestimmungsmitgliedstaat transportiert wurde, wenn der Verkäufer (als Auftraggeber des Transportes) im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen ist. Als Nachweis gelten etwa Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transportes belegen, Transport- oder Versandunterlagen (CMR-Frachtbrief). Veranlasst hingegen der Käufer den Transport, so ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, dass dieser den Transport veranlasst hat, notwendig.

 

Ab 01.01.2020 sind die Aufzeichnungen der gültigen UID-Nummer sowie die korrekte Abgabe einer ZM ausdrückliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Wir empfehlen Ihnen, bereits im Jahr 2019 mit den unternehmensinternen Prozessen, insbesondere mit der Kontrolle der UID Ihrer Geschäftspartner sowie die Ablage der für den Belegnachweis notwendigen Dokumente zu beginnen.

 

GEWERBEBERECHTIGUNG BEI ONLINEVERMIETUNGEN

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied in einem Fall, dass es sich bei der Vermietung einer Wohnung über eine Onlineplattform um eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts handelte.

 

Die Beurteilung hatte unter anderem Auswirkungen auf die gewerbliche Sozialversicherung des Vermieters sowie auf Umlagen-Zahlungen an die Wirtschaftskammer.

 

Im gegenständlichen Fall hatte ein in der Steiermark lebender Eigentümer einer Wohnung in Wien diese auf Onlineplattformen zur Vermietung angeboten. Die Leistungen des Wohnungseigentümers beinhalteten die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, einen kostenlosen WLAN-Zugang, die Nutzung eines Fernsehgerätes sowie eine Endreinigung. Weiters wurde beim Internetauftritt mit der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele geworben. Die Vermietung erfolgte zumeist für ein bis zwei Nächte, wobei der Preis EUR 85,00 pro Nacht betrug.

 

Der VwGH kam zum Schluss, dass die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten wurde und im Hinblick auf den Außenauftritt des Betriebes (Internetauftritt im Rahmen des Hotellerie- und Gastgewerbes, Angebot an Touristen durch Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele, Preis jenseits einer normalen Wohnungsmiete, Dauer der Vergabe von wenigen Tagen) ein Fremdenbeherbergungsbetrieb vorliegt und somit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

 

Da der Wohnungseigentümer dafür keinen Gewerbeschein hatte, wurde eine Geldstrafe verhängt. Aufgrund der gewerberechtlich relevanten Tätigkeit des Wohnungseigentümers bestand zusätzlich eine Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber möglich, sich von der Pflichtversicherung nach dem GSVG befreien zu lassen. Etwa in jenen Fällen:

  • Unterbrechung der Selbständigkeit: Wenn Sie nicht das ganze Jahr über die Beherbergungstätigkeit ausüben, können Sie ihren Gewerbeschein bei der Wirtschaftskammer ruhend melden
  • Kleinunternehmer - Ausnahme bei geringen Einkünften und Umsätzen: Falls Sie Ihre Beherbergungstätigkeit derzeit nur geringfügig ausüben, können Sie sich von der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen. Bei dieser Ausnahme bleibt die Unfallversicherung aufrecht. Um diese Ausnahme beantragen zu können, dürfen Ihre Einkünfte aus sämtlichen selbständigen Tätigkeiten im Jahr maximal EUR 5.361,72 (Wert 2019) und Ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten im Jahr maximal EUR 30.000,00 (Wert 2019) betragen. Abhängig von Ihrem Alter sind auch ihre Vorversicherungszeiten bei der Gewerblichen Sozialversicherung zu berücksichtigen.

Die Vermietung von Wohnungen kann jedoch nicht nur gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern ist auch aus einkommensteuerlicher, umsatzsteuerlicher sowie im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern auch aus kollektivvertraglicher Sicht umfassend zu beurteilen.

 

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON SONDERKLASSEGEBÜHREN

Primarärzte und Assistenzärzte, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, beziehen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Werden Patienten mit einer höheren als der allgemeinen Verpflegungsklasse behandelt, erhält der behandelnde Arzt sogenannte Sonderklassegebühren.

 

Soweit Sonderklassegebühren von der Krankenanstalt nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und auf Rechnung der Ärzte eingehoben und an diese weitergeleitet werden, stellen die Sonderklassegebühren Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Arztes dar.

 

FSVG-Pflichtversicherung

Liegen wegen der Weiterleitung der Sonderklassegebühren Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor, begründet diese Tätigkeit die Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG). Damit sind Ärzte, die Sonderklassegebühren erhalten, in der Pensionsversicherung und in der Unfallversicherung mehrfach versichert, und zwar nach der ASVG (Dienstverhältnis Krankenanstalt) als auch nach der FSVG (Sonderklassegebühren). Während in solch einem Fall die Unfallversicherung jedenfalls zu zahlen ist, sollte in punkto Pensionsversicherung zur Beschränkung der Beitragspflicht bzw zur Vermeidung von zu hohen Vorauszahlungen unmittelbar ein Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung samt aktueller Gehaltsabrechnung bei der SVA eingebracht werden.

 

Verdienen Ärzte aufgrund ihrer Tätigkeit in der Krankenanstalt schon über der Jahreshöchstbeitragsgrundlage von EUR 73.080,00 (Wert 2019, wobei das gesamte Jahresbruttoeinkommen aus dieser Tätigkeit berücksichtigt wird), wird die SVA keine weitere Pensionsbeitragsvorschreibung machen. Beginn und Ende der den Sonderklassegebühren zugrunde liegenden Tätigkeiten sind vom Arzt der Sozialversicherungsanstalt zu melden.

 

Einkommensteuer

Handelt es sich bei den Sonderklassegebühren um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, muss eine Einkommensteuererklärung erstellt werden. Dabei kann unter gewissen Voraussetzungen hinsichtlich dieser Einkünfte ein Betriebsausgabenpauschale von 12 % in Anspruch genommen werden. Jene Werbungskosten, die sowohl durch die Einkünfte als angestellter Arzt als auch durch die Einkünfte aus Sonderklassegebühren veranlasst sind, müssen gekürzt werden. Diese Kürzung hat nach dem Einnahmenschlüssel (Verhältnis der Einnahmen aus den Sonderklassegebühren zu den laufenden steuerpflichtigen nichtselbständigen Einkünften) zu erfolgen. Aufwendungen für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte sind nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, da sie mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale gedeckt sind.