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MANTELKAUF UND FAKTISCHE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

 

Der Mantelkauf kann als entgeltliche Übertragung von „leeren Hülsen“, insbesondere von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und von der nur mehr ihre Verlustvorträge übrig sind, beschrieben werden. Er ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die durch die Übernahme von Verlustvorträgen einer anderen Gesellschaft Steuervorteile erzielen möchten. Verlustvorträge sind die kumulierten Verluste der Vorjahre, die in Folge von den Gewinnen abgezogen werden können, und so die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.

 

Strenge gesetzliche Regelungen

Da dieser Vorgang jedoch mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist, unterliegt er strengen gesetzlichen Regelungen. Die Verlustvorträge stehen nämlich ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen eine andere Gesellschaft bloß deshalb erwirbt, um deren Verlustvorträge für sich geltend zu machen.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Ausgangspunkt einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) war die B-GmbH, die bis 1999 mit dem Betrieb von Kraftwerken tätig war und Verlustvorträge angehäuft hatte. Zum 31.12.2003 er-warb die X-GmbH um EUR 1,00 die alleinige Beteiligung an der B-GmbH und änderte deren Unternehmensgegenstand in die technische Beratung. Die seit 1990 bestellte Geschäftsführerin der B-GmbH behielt ihre Funktion, wirkte aber nicht mehr aktiv am operativen Geschäft mit, vielmehr wurden die Geschäfte von Organen der X-GmbH abgewickelt. Dadurch trat laut Finanzamt eine wesentliche Änderung der organisatorischen Gesellschafterstruktur ein, was zu einem Abzugsverbot der Verlustvorträge führte.

 


Tatsächliches Wirken in der Geschäftsführung entscheidend

Der VwGH bestätigte erneut, dass eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder sukzessive ersetzt werden. Dabei ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden und auf das tatsächliche Wirken in der Geschäftsführung abzustellen. Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in der Gesellschaft. Damit bestätigte der VwGH die bisherige Sicht der Finanzverwaltung. Ein bloß formales Beibehalten der Geschäftsführungsbefugnisse kann die Wirkung des Mantelkaufs nicht verhindern. Es liegt also ein Mantelkauf auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird, sondern die tatsächlichen operativen Geschäfte von anderen Personen ausgeübt werden. Im Ergebnis stehen die Verlustvorträge der B-GmbH der X-GmbH nicht zu.

 

 

 

MITARBEITERRABATTE FÜR EHEMALIGE ARBEITNEHMER

Werden Arbeitnehmern Mitarbeiterrabatte gewährt, ist ein solcher geldwerter Vorteil lohnsteuerbefreit und führt zu keinem Sachbezug. Das gilt auch für Mitarbeiterrabatte, die ehemaligen bzw in Ruhestand getretenen Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist lohnsteuerfrei, wenn er 20 % nicht übersteigt. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, dh wird vom Arbeitgeber ein höherer Rabatt gewährt, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr EUR 1.000,00 (Freibetrag) lohnsteuerfrei sind. Der Mitarbeiter muss sich verpflichten, solche Waren oder Dienstleistungen nur für den Eigenverbrauch zu nutzen. Für die steuerliche Begünstigung müssen Mitarbeiterrabatte allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Beschwerde eines Pensionisten

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank (Pensionist) erhielt vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen. Die Guthabenzinsen wurden der Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen. Der ehemalige Arbeitgeber meldete die Rabatte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte an das Finanzamt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Pensionist jedoch Beschwerde und brachte vor, dass die Auslegung des Arbeitgebers, wonach Pensionisten keine Mitarbeiter im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien, durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Auch die erhöhten Guthabenzinsen seien bereits mit KESt endbesteuert worden, weshalb eine weitere, höhere Besteuerung nicht infrage komme.

 

Sind Pensionisten keine Dienstnehmer?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt und änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Im Zusammenhang mit den Kontoführungs- und Depotgebühren führte das BFG aus, dass Arbeitnehmer im Sinne der Befreiungsbestimmung des Einkommensteuergesetzes Personen sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Darunter fallen auch in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern kann den gegenständlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Weiters wurden die Zinserträge bereits der KESt unterworfen. Die Steuerabgeltung gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der höhere Zinssatz kann daher laut BFG infolge der Endbesteuerungswirkung keiner weiteren Besteuerung unterworfen werden.

 

Fazit

Das BFG widerspricht der Ansicht des Finanzamts, wonach Pensionisten keine Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Da vom Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben wurde, bleibt abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

 

 

VERMIETUNGSGARANTIEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

 

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

 

Beispiel

Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.000,00/Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1 % des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x EUR 1.000 x 1 % = EUR 120).

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.
  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (zB einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

Unternehmer, die innerhalb der EU Warenlieferungen oder bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen ausführen, müssen beim Finanzamt eine Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen. Diese Verpflichtung ist Teil des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS) der EU-Mitgliedstaaten und wird ab 2020 deutlich aufgewertet.

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, ausführen, sind zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet.

 

Eine Zusammenfassende Meldung hat jeder Unternehmer einzureichen, der

  • innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt;
  • Gegenstände seines Unternehmens in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu seiner Verfügung verbringt (innergemeinschaftliche Verbringung ausgenommen Gegenstände zur vorübergehenden Verwendung im anderen EU-Mitgliedstaat);
  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet;
  • als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft steuerpflichtige Lieferungen getätigt hat.

 

Die Zusammenfassende Meldung muss bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt erfolgen. Sie gilt als Steuererklärung und kann mit einer Zwangsstrafe erzwungen werden. Werden Zusammenfassende Meldungen vorsätzlich nicht eingereicht, kann es sogar zu einem Finanzstrafverfahren kommen. Die vorsätzliche Nichteinreichung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und ist mit Strafen bis zu EUR 5.000,00 bedroht.

 

Abhängig vom Umsatz des Vorjahres sind bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten Zusammenfassende Meldungen wie folgt zu erstellen:

Bis zu einem Vorjahresumsatz von EUR 100.000,00 ist die Zusammenfassende Meldung vierteljährlich zu erstellen. Wurde im Vorjahr mehr als EUR 100.000,00 Umsatz erzielt, so ist die Zusammenfassende Meldung monatlich zu erstellen. Eine Zusammenfassende Meldung ist jedoch nur erforderlich, wenn ein meldepflichtiger Umsatz erbracht wurde. Eine Leermeldung ist somit nicht erforderlich.

 

Die am Binnenmarkt beteiligten Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonats die Zusammenfassende Meldung beim Finanzamt einzureichen. Die Zusammenfassende Meldung ist somit spätestens 15 Tage vor der Umsatzvoranmeldung beim Finanzamt einzureichen. In der Zusammenfassenden Meldung sind die UID-Nummern der Geschäftspartner sowie der Gesamtwert der jeweiligen Umsätze des Meldezeitraums anzugeben. Maßgeblich für die Meldung an das Finanzamt ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

 

Beispiel

Die Daten der Zusammenfassenden Meldung für den Meldezeitraum April 2019 sind auf elektronischem Wege bis spätestens 31.05.2019 an das Finanzamt zu übermitteln.

 

Die eingereichte Zusammenfassende Meldung ist – wie die Umsatzsteuervoranmeldung – innerhalb eines Monats (gerechnet ab Erkennen des Fehlers) zu berichtigen, wenn die abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist. Eine Berichtigung in einem der folgenden Meldezeiträume ist nicht zulässig.

 

Achtung: Für die verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldung kann ein Verspätungs­zuschlag von bis zu 1 % der zu meldenden Bemessungsgrundlagen, höchstens aber EUR 2.200,00 pro Zusammenfassender Meldung festgesetzt werden!

 

Neuerungen ab 2020

Nach derzeitiger Rechtslage handelt es sich bei der Zusammenfassenden Meldung um eine bloße Formvorschrift, die keine Anwendungsvoraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist. Im Rahmen der Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie wurde die Zusammenfassende Meldung jedoch deutlich aufgewertet. Ab 2020 gilt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht, wenn der Lieferant der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist, oder die Zusammenfassende Meldung nicht die korrekten Angaben zur Lieferung enthält. Unterlässt der liefernde Unternehmer somit die Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferung beim Finanzamt im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung, wird ihm ab 01.01.2020 die Steuerbefreiung versagt.

 

 

ABZUGSTEUER BEI ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG

Die Abzugsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer auf Leistungen beschränkt Steuerpflichtiger. Der auszahlende Unternehmer hat für gesetzlich bestimmte Leistungen ausländischer Dienstleister vom auszuzahlenden Entgelt eine Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Obwohl eine Vielzahl von Unternehmern davon betroffen ist, wird diese Verpflichtung in der Praxis oft übersehen.

 

Betroffene Leistungen und Personen

Das österreichische Steuerrecht sieht für Zahlungen an bestimmte Steuerausländer wie zB Aufsichts­räte, Vortragende, Künstler, Sportler, Architekten, kaufmännische bzw technische Berater, Lizenz­geber sowie Arbeitskräfteüberlasser einen Steuerabzug an der Quelle vor. Wir dürfen in diesem Zusammenhang auf unser eccontis informiert 10/2018 vom 16.03.2018 verweisen, in dem wir die grundsätzliche Vorgehensweise dargestellt haben und werden in der Folge nur die Auswirkungen bei der sogenannten Arbeitskräfteüberlassung darstellen.

 

Werkvertrag oder Arbeitskräfteüberlassung

Die Abgrenzung der Arbeitskräfteüberlassung zu Dienstverhältnissen oder Werkverträgen ist im Einzelfall oft schwierig und aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen manchmal ein umstrittenes Thema. In der Praxis wird vom österreichischen Auftraggeber oftmals keine Abzug­steuer abgeführt, weil davon ausgegangen wird, dass ein Werkvertrag vorliegt und daher keine Abfuhrverpflichtung besteht. Für die Beurteilung ist jedoch nicht die Bezeichnung als Werkvertrag entscheidend, sondern der „wahre wirtschaftliche Gehalt“ aufgrund einer wirtschaftlichen Betracht­ungsweise.

 

Bei einem Werkvertrag schuldet der Werkvertragsnehmer ein fertiges Werk. Er hat grundsätzlich das Recht, sich vertreten zu lassen, trägt das Gefahrenrisiko und haftet gegenüber dem Auftraggeber für die auftragsgemäße Erfüllung. Den Werkvertragsnehmer treffen auch gesetzliche Verpflichtungen wie Gewährleistung und Produkthaftung.

 

Bei einem Personalgestellungsvertrag (=Arbeitskräfteüberlassung) trägt der Gestellungsnehmer das Gefahrenrisiko und werden die Arbeiten unter seiner Leitung und Verantwortung durchgeführt. Der Personalgesteller schuldet kein Werk. Er trägt kein Risiko und haftet nur für die grundsätzliche Qualifizierung der überlassenen Arbeitnehmer. Eine intensive Anleitung, die Dienst- und Fachaufsicht durch den Auftraggeber und eine Eingliederung der überlassenen Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des Auftraggebers sprechen für das Vorliegen einer Personalgestellung.

 

Für die Beurteilung, ob ein Werkvertrag oder eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, gilt für die Abgabenbehörde die freie Beweiswürdigung.

 

Haftungsrisiko

Bei der Auszahlung von abzugspflichtigen Einkünften an ausländische Empfänger besteht für den inländischen Schuldner der Einkünfte ein wesentliches Haftungsrisiko hinsichtlich der Abzugsteuer.

 

Bei Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung kann der österreichische Auftraggeber die mögliche Haftung nur vermeiden, indem er den Steuerabzug vornimmt und die Abzugsteuer abführt. Der Arbeitskräfteüberlasser kann in der Folge beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (seit 2019 nur mehr online) die Erstattung beantragen.

 

Befreiungsbescheid bei Arbeitskräfteüberlassung

Die Abzugsteuer kann trotzdem vermieden werden, wenn vom ausländischen Arbeitskräfteüberlasser ein „Befreiungsbescheid“ vorgelegt wird (dieser kann seit 01.01.2019 ebenfalls nur noch online beantragt werden). Damit soll sichergestellt werden, dass für die eingesetzten Arbeitnehmer die entsprechenden lohnsteuerlichen Pflichten erfüllt werden. Liegt ein Befreiungsbescheid vor, kann der österreichische Auftraggeber dem ausländischen Auftragnehmer das volle Entgelt ohne Steuerabzug überweisen.

 

Ermessen des Finanzamtes

Sollte das Finanzamt bei einer allfälligen Prüfung eines Werkvertrages und dessen wirtschaftlichen Gehalts entgegen dem steuerlichen Vorgehen zu der Auffassung gelangen, dass zB statt des Werkvertrages eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, so kann grundsätzlich der österreichische Auftraggeber zur Haftung herangezogen werden. Bei der Geltendmachung der Haftung handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes. Das Finanzamt muss bei der Geltendmachung der Haftung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit entscheiden. Das bedeutet, dass berechtigte Interessen der Partei, Treu und Glauben, das steuerliche Verhalten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei genauso wie das öffentliche Interesse in die Entscheidung einbezogen werden müssen.

 

 

 

FERIALJOB - AUSBILDUNGS- ODER ARBEITSVERHÄLTNIS?

Viele Unternehmen werden heuer während der Sommerferien wieder Schüler und Stu­denten in ihren Betrieben beschäftigen. Dabei sind arbeits- und sozial­versicherungsrechtliche Vor­schriften zu beachten.

 

Ferialarbeit tritt im unternehmerischen Alltag in drei verschiedenen Erscheinungsformen zu Tage, die sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich unterscheiden. Erfahrungsge­mäß han­delt es sich in der Praxis hauptsächlich um Ferialarbeitnehmer, daneben gibt es noch so genannte echte Ferialpraktikanten und Volontäre.

 

1. FERIALARBEITNEHMER

 

Bei Ferialarbeitnehmern handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit nicht als Pflichtpraktikum von der Schule oder Hochschule ge­fordert wird. Mit solchen Ferialarbeitnehmern muss ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte oder unbe­stimmte Zeit abgeschlossen werden, das auch allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Zu empfehlen ist die Vereinbarung einer Probezeit. Verrichtet der Ferialarbeitnehmer Angestelltentätig­keit, ist aufgrund der zwingenden und relativ langen Kündigungsfristen der Abschluss eines befris­teten Dienstverhältnisses von Vorteil.

 

Wegen der vollen Anwendbarkeit des Arbeitsrechts und des Kollektivvertrages haben Ferialarbeitnehmer Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und eine etwaige Urlaubsersatzleistung. Sie sind wie alle anderen Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzu­melden und es sind Sozialversicherung, Lohnsteuer und die üblichen Lohn­neben­kosten abzuführen.

 

Empfehlung für Ferialarbeitnehmer

Ferialarbeitnehmer sollten jedenfalls eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Sie erhalten auf diesem Wege im Regelfall die volle Lohnsteuer und Teile der Sozialversich­erung zurück. Ferialarbeitnehmer, die älter als 18 Jahre alt sind und Familien- oder Studienbeihilfe beziehen, sollten auch die jeweiligen Zuverdienstgrenzen beachten: Die Familienbeihilfe ist bei einem Jahres­einkommen, das EUR 10.000,00 übersteigt, anteilig zurückzuzahlen. Für die Studi­en­­beihilfe be­stehen Sonderregelungen.

 


2. ECHTE FERIALPRAKTIKANTEN

 

Echte Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Aus­bildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Der Ferialpraktikant ist daher kein Arbeitnehmer im arbeits­rechtlichen Sinn. Es gelten für ihn nicht die arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie etwa Urlaubsge­setz, Entgelt­fort­zahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder Kollektivvertrag. Aus diesem Grund unter­liegt er auch keiner Arbeitspflicht und ist an keine Arbeitszeiten oder sonstige Weisungen ge­bunden.

 

Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt nicht. Ob ein Taschengeld bezahlt wird und wie hoch dieses ist, unterliegt der freien Verein­barung. Für Praktikanten, die kein Taschengeld erhalten, ist eine Anmeldung bei der Gebiets­kranken­kasse nicht erforderlich. Bekommt der Praktikant Taschengeld, das die Geringfügig­keits­grenze (2019: EUR 446,81) nicht übersteigt, ist er als geringfügig Be­schäftigter an­zu­melden und die Unfallversicherungsbeiträge (1,2 %) sind für ihn abzuführen. Aus lohnsteuerlicher Sicht ist bei Zahlung eines Taschengeldes ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen, da ab dem ersten Euro zumindest dem Grunde nach Lohnsteuerpflicht vorliegt, in der Regel wird aber keine Lohnsteuer anfallen. Das "Taschengeld" unterliegt den Lohn­nebenkosten.

 

Ausnahme: Für Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe sowie zB im Metallgewerbe sehen die Kollektivverträge auch für echte Ferialpraktikanten einen Entgeltanspruch vor. Laut Erkenntnis des Obersten Gerichtshof ist bei Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe immer von einem echten Arbeitsverhältnis auszugehen.

 


3. VOLONTÄRE

 

Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum freiwillig, spricht man von einem Volontär. Volontäre sind ebenfalls keine Arbeitnehmer, sie sind nicht weisungsgebunden, müssen keine Arbeitszeit einhalten und beziehen kein Entgelt.

 

Für Volontäre besteht keine Sozialversicherungspflicht. Sie sind lediglich unfallversicherungspflichtig und direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) anzumelden.

DETAILS ZUR NEUEN KARFREITAGSREGELUNG

Wie medial bereits ausführlich berichtet, hat der Nationalrat die generelle Abschaffung des Kar­freitags als Feiertag (unabhängig von der Religionszugehörigkeit) beschlossen. Dafür wurde ein Anspruch aller Arbeitnehmer auf einen frei wählbaren „persönlichen Feiertag“ pro Urlaubsjahr eingeführt, der allerdings kein zusätzlich freier Tag ist, sondern aus dem Urlaubsguthaben zu entnehmen ist.

 

Was bringt die Neuregelung und was ist ein „persönlicher Feiertag“

Zur Beseitigung der vom EuGH beanstandeten Ungleichbehandlung wurde der Karfreitag mit Wirk­samkeit ab 2019 komplett aus der Liste der gesetzlichen Feiertage gestrichen (unabhängig von einer Religionszugehörigkeit). Zugleich wurden kollektivvertragliche Bestimmungen als unwirksam und unzulässig erklärt, die eine diskriminierende Karfreitagsregelung (also nur für Protestanten, Alt­katholiken und Methodisten) enthalten haben. Dies betrifft zB den von der WKO und dem ÖGB im Jahre 1952 abgeschlossenen Generalkollektivvertrag über den Karfreitag.

 

Als „Ausgleich“ für die Aufhebung der Karfreitagsregelung wurde ab 2019 für alle Arbeitnehmer (unabhängig von der Religionszugehörigkeit) ein Rechtsanspruch auf einen „persönlichen Feier­tag“ pro Urlaubsjahr geschaffen.

 

Zur Durchsetzung des Anspruchs muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den gewünschten Tag spätestens drei Monate vorher schriftlich mitteilen. Für die ersten 3 Monate nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen.

 

Der „persönliche Feiertag“ ist kein zusätzlicher freier Tag, sondern wird vom vorhandenen Urlaubsanspruch genommen (also vom Urlaubskonto abgebucht). Der Unterschied zu einem „normalen“ Urlaubskonsum ist lediglich, dass der als „persönlicher Feiertag“ deklarierte Urlaubstag nicht vereinbart werden muss, sondern vom Arbeitnehmer einseitig gewählt werden kann.

 

Wird der „persönliche Feiertag“ abrechnungsmäßig als Urlaubstag oder als Feiertag behandelt?

Die Besonderheit des „persönlichen Feiertages“ besteht nur im einseitigen Antrittsrecht.  Abrech­nungsmäßig wird er wie ein ganz normaler Urlaubstag behandelt.

 

Wenn der Arbeitnehmer an dem beantragten „persönlichen Feiertag“ aber dennoch arbeitet (zB wegen betrieblicher Erfordernis), wird der vorgesehene Urlaubstag nicht verbraucht und bleibt am Urlaubskonto bestehen. Es gebührt neben dem weiterbezahlten Entgelt zusätzlich das Entgelt für die geleistete Arbeitszeit („doppeltes Entgelt“).

 

Was gilt nun konkret für den bevorstehenden Karfreitag?

Jene Arbeitnehmer, die am 19. April 2019 (Karfreitag) einen „persönlichen Feiertag“ nehmen möchten, mussten dies dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen davor (also bis 5. April 2019) schriftlich mitteilen. Der Arbeitgeber hat kein Ablehnungsrecht. Der Karfreitag wird vom Urlaubsguthaben abgebucht und auch abrechnungsmäßig als normaler Urlaubstag behandelt (Urlaubsentgelt gemäß Ausfallsprinzip).

 

Für jene Arbeitnehmer, die am Karfreitag keinen „persönlichen Feiertag“ geltend machen, ist dieser Tag ein ganz normaler Arbeitstag. Sie können ihren „persönlichen Feiertag“ für irgendeinen anderen Tag (innerhalb des Urlaubsjahres) geltend machen.