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MANTELKAUF UND FAKTISCHE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

 

Der Mantelkauf kann als entgeltliche Übertragung von „leeren Hülsen“, insbesondere von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und von der nur mehr ihre Verlustvorträge übrig sind, beschrieben werden. Er ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die durch die Übernahme von Verlustvorträgen einer anderen Gesellschaft Steuervorteile erzielen möchten. Verlustvorträge sind die kumulierten Verluste der Vorjahre, die in Folge von den Gewinnen abgezogen werden können, und so die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.

 

Strenge gesetzliche Regelungen

Da dieser Vorgang jedoch mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist, unterliegt er strengen gesetzlichen Regelungen. Die Verlustvorträge stehen nämlich ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen eine andere Gesellschaft bloß deshalb erwirbt, um deren Verlustvorträge für sich geltend zu machen.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Ausgangspunkt einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) war die B-GmbH, die bis 1999 mit dem Betrieb von Kraftwerken tätig war und Verlustvorträge angehäuft hatte. Zum 31.12.2003 er-warb die X-GmbH um EUR 1,00 die alleinige Beteiligung an der B-GmbH und änderte deren Unternehmensgegenstand in die technische Beratung. Die seit 1990 bestellte Geschäftsführerin der B-GmbH behielt ihre Funktion, wirkte aber nicht mehr aktiv am operativen Geschäft mit, vielmehr wurden die Geschäfte von Organen der X-GmbH abgewickelt. Dadurch trat laut Finanzamt eine wesentliche Änderung der organisatorischen Gesellschafterstruktur ein, was zu einem Abzugsverbot der Verlustvorträge führte.

 


Tatsächliches Wirken in der Geschäftsführung entscheidend

Der VwGH bestätigte erneut, dass eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder sukzessive ersetzt werden. Dabei ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden und auf das tatsächliche Wirken in der Geschäftsführung abzustellen. Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in der Gesellschaft. Damit bestätigte der VwGH die bisherige Sicht der Finanzverwaltung. Ein bloß formales Beibehalten der Geschäftsführungsbefugnisse kann die Wirkung des Mantelkaufs nicht verhindern. Es liegt also ein Mantelkauf auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird, sondern die tatsächlichen operativen Geschäfte von anderen Personen ausgeübt werden. Im Ergebnis stehen die Verlustvorträge der B-GmbH der X-GmbH nicht zu.

 

 

 

DIE FLEXIBLE KAPITALGESELLSCHAFT

Seit 01.01.2024 ist das Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible-Kapitalgesellschafts- Gesetz – FlexKapGG) in Kraft. Seither ist es einer Person oder mehreren Personen möglich, ein Unter- nehmen in der Rechtsform einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) – auch genannt Flexible Company (FlexCo) – zu gründen. Auf die Flexible Kapitalgesellschaft sind die für GmbHs geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das FlexKapGG keine davon abweichenden Regelungen trifft.

 

Wer kann eine Flexible Kapitalgesellschaft gründen?

Laut Regierungsvorlage hatte der Gesetzgeber mit der Schaffung dieser neuen Rechtsform „Start-ups und andere innovative Unternehmen“ im Auge. Start-ups sind bekanntlich Unternehmen mit innovativen Produkten oder Leistungen und Bedarf nach Eigenkapitalfinanzierung, aber es ist auch zulässig, eine bereits bestehende GmbH in eine FlexCo umzuwandeln oder von der Rechtsform einer FlexCo auf die einer GmbH zu wechseln. Hierzu bedarf es eine Änderung des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter.

 

Der Gründungsvorgang einer FlexCo

Die Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform einer FlexCo ist vereinfacht, das die Mindeststammkapitaleinlage EUR 10.000,00 beträgt, wovon mindestens EUR 5.000,00 einbezahlt werden müssen. Die Mindeststammeinlage beträgt EUR 1,00. Auch für die FlexKapG bedarf es eines Gesellschaftsvertrags in der Form eines Notariatsaktes. Wenn die FlexKapG nur eine Ein-Personen-Gesellschaft sein soll, besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Neugründung ohne Notar.

 

Eine vereinfachte elektronische Gründung ist möglich, wenn die FlexCo nur aus einem Gesellschafter besteht, welcher einziger Geschäftsführer sein soll und das Stammkapital EUR 10.000,00 beträgt, wovon EUR 5.000,00 geleistet werden. Die Firmenbuchanmeldung erfolgt über das zentrale Internetportal der Republik Österreich für Unternehmen, das Unternehmensserviceportal (USP).

 

Die Unternehmenswertanteile (UWA) einer FlexCo

Das FlexKapGG schafft eine neue Art der Mitarbeiterbeteiligung: Bereits zum Preis von mindestens einem Cent können Unternehmenswertanteile bis zu einem Ausmaß von 24,99 % des Stammkapitals ausgeben werden. Mit sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ (UWA) wird eine neue Form der Unternehmensbeteiligung ins Leben gerufen: das Know-How kann durch diese Beteiligung im Unternehmen gehalten werden und für die Beschäftigten wird ein Anreiz durch Beteiligung am Unternehmenserfolg geschaffen. Solcherart Beteiligte erhalten ihren Anteil vom Gewinn, sind jedoch an der Willensbildung des Unternehmens nicht beteiligt, weil mit dieser Art von Beteiligung keine Gesellschafterrechte einhergehen: Stimmrechte, Kontroll- und Informationsrechte bleiben ausschließlich den Gesellschaftern vorbehalten. Für die Anteilsübertragung ist nicht die Form eines Notariatsaktes vorgeschrieben. Ein schriftlicher Vertrag ist hierfür ausreichend. Jedoch besteht die Pflicht, diesen Vertrag über die Übertragung bei einem Notar oder Rechtsanwalt errichten zu lassen. In einem solchen Fall haben der Notar oder der Anwalt eine Belehrungspflicht gegenüber den Mitarbeitern, welche Unternehmenswert-Anteile übernehmen. Damit werden diese über die damit verbundenen wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen belehrt.

 

Steuerlicher Anreize für am Unternehmen beteiligte Mitarbeiter

Gerade bei Start-ups verhält es sich so, dass die Mitarbeiter zunächst geringe Gehälter beziehen und bisher bei einer Unternehmensbeteiligung auf den Wert ihrer erhaltenen Unternehmensanteile bereits einkommensteuerpflichtig wurden. Dieses Problem des sogenannten „dry income“ ist nun beseitigt. Künftig fällt die Einkommensteuer erst beim Verkauf der Anteile an.

 

Vereinfachungen im geschäftlichen Alltag

Um eine raschere Willensbildung herbeizuführen, können schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren auch ohne Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, wobei bei der FlexCo hierfür sogar der Kommunikationsweg des E-Mails zulässig ist. Dafür ist es ausreichend, wenn in der E-Mail am Ende der Absender benannt wird. Auch hinsichtlich Stimmrechtausübung gibt es Neuerungen: Beim „Split-Voting“ können die Gesellschafter
ihre Stimmrechte auch uneinheitlich ausüben, indem sie bei einem Beschlussantrag gleichzeitig Pro- und Gegenstimmen abgeben oder sich teilweise der Stimme enthalten.

 

Als Organe sind jedenfalls die Geschäftsführung und die Generalversammlung verpflichtend einzurichten. In gesetzlich näher definierten Fällen (wie insbesondere bei Vorhandensein von mehr als 300 Arbeitnehmern) ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Hier nimmt das neue Gesetz Anlehnung an das GmbH-Gesetz und an das Unternehmensgesetzbuch (UGB): Eine FlexCo bedarf eines Aufsichtsrates, wenn sie zumindest eine „mittelgroße Kapitalgesellschaft“ im Sinne des UGB ist. Als „mittelgroß“ ist eine Kapitalgesellschaft dann zu qualifizieren, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der drei nachstehend genannten Merkmale überschreitet: eine Bilanzsumme von EUR 5 Mio und/oder einen Umsatz von EUR 10 Mio und/oder 50 Beschäftigte im Jahres-durchschnitt. Damit löst das FlexKapGG die Pflicht einen Aufsichtsrat zu installieren deutlich früher aus, als es der Gesetzgeber bei einer GmbH verlangt (mehr als 300 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt).

 

 

DER FAKTISCHE GESCHÄFTSFÜHRER

Der Begriff des faktischen Geschäftsführers ist nicht definiert, wurde aber durch die Rechtsprechung herausgearbeitet. Er kommt daher, dass dem formell bestellten Geschäftsführer nicht immer die tatsächliche Handhabung und Willensbildung innerhalb eines Unternehmens zukommt.

 

Es kommt somit zu einem Auseinanderfallen von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen Personen, die formell als Geschäftsführer agieren, und der Person, die die tatsächlichen Entscheidungen im Unternehmen trifft. Handelt jemand als „Schein-Geschäftsführer“, kann dies zu Problemen im Bereich des Gläubigerschutzes und der Rechtssicherheit führen.

 

Die Rechtsprechung legt den Begriff des faktischen Geschäftsführers wie folgt aus: „Demnach gilt als faktischer Geschäftsführer, wer maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines Unternehmens nimmt, ohne förmlich als Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Angestellten, einen Gesellschafter oder um einen gänzlich Außenstehenden handelt. Entscheidend ist, dass der faktische Geschäftsführer einen nachhaltigen und dauerhaften Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt und es somit zur faktischen Beherrschung des Unternehmens kommt.“

 

Jeder Fall ist individuell zu entscheiden

Der offizielle Geschäftsführer muss größtenteils verdrängt und de facto entscheidungsunfähig gemacht werden. Daher würde es auch nicht ausreichen, wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsführern regelmäßig Weisungen erteilt, diese aber ansonsten noch freie Entscheidungsfähigkeit besitzen. Weiters ist auch immer auf die konkreten Umstände des Sachverhalts abzustellen. Jeder Fall ist daher einer eigenen Prüfung zu unterziehen, wobei auf die Gesamtbetrachtung zu achten ist. Dahingehend ergeben sich natürlich häufig Beweisprobleme. Maßgebend kann der Auftritt von Personen nach außen sein, also ob sie Stellungnahmen für das Unternehmen abgeben oder bei Vertragsverhandlungen teilnehmen. Auch die Geschäftsgebarung im Inneren ist relevant. Hier sind vor allem Unterlagen und Zeugenaussagen ausschlaggebend.

 

Relevant in Haftungsfällen

Relevant ist die faktische Geschäftsführung vor allem in Haftungsfällen. Hauptanwendungsfall ist die Insolvenz. Im Fall einer Insolvenz können Ansprüche entstehen, wenn das Verfahren zu spät eingeleitet wird. Für diesen Schaden könnte es zur Haftung des faktischen Geschäftsführers kommen. Auch können diesen gewisse Aufgaben, wie etwa die Stellung eines Insolvenzantrages, treffen. Geschäftsführer haften persönlich dafür, dass Steuern und Abgaben rechtzeitig und vollständig abgeführt werden. Diese Haftung kann auf den faktischen Geschäftsführer ausgedehnt werden. Auch im Strafrecht ist der faktische Geschäftsführer von Bedeutung. Infrage kommen vor allem Delikte, die mit Insolvenzen im Zusammenhang stehen, etwa die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen.

 

 

GRUNDLAGEN EINER PRIVATSTIFTUNG

In Österreich hat die Privatstiftung eine mittlerweile 30-jährige Geschichte als etabliertes Instrument der Vermögensverwaltung. Sie ermöglicht es einem Stifter, Vermögen langfristig zu sichern und vor Zersplitterung zu schützen.

 

Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose juristische Person, die von einem oder mehreren Stiftern zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Widmung von Vermögenswerten gegründet wird. Die Vermögenswidmung muss dabei mindestens EUR 70.000,00 betragen. Soweit dieser Betrag in Form von Sachwerten gewidmet wird, muss dieser gründungsgeprüft werden. Die Stiftung kann zu jeglichem erlaubten Zweck errichtet werden, auch kann der Stifter selbst Begünstigter sein. Geführt wird die Privatstiftung durch einen zumindest dreiköpfigen Vorstand. Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung so zu verwalten, dass die vom Stifter in der Stiftungserklärung vorgegebenen Stiftungszwecke erfüllt werden, und er wendet den definierten Begünstigten Vermögen und/oder Erträge zu. Detailregelungen können in der Stiftungszusatzurkunde getroffen werden, die als flexibles Werkzeug dient.

 

Besteuerung einer Privatstiftung

Die Besteuerung einer Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen:

  • Eingangsbesteuerung
  • laufende Besteuerung
  • Ausgangsbesteuerung

Bei der Zuwendung von Vermögen an eine Privatstiftung fällt eine 2,5 %ige Stiftungseingangssteuer an. Die Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer ist in der Regel der gemeine Wert bzw Verkehrswert. Zuwendungen von Immobilien sind von der Eingangssteuer befreit, stattdessen unterliegen diese einer rund 6 %igen Grunderwerbssteuer, welche vom Grundstückswert bemessen wird. Grundsätzlich ist die Privatstiftung als juristische Person körperschaftssteuerpflichtig. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb (diese ist jedoch nur im Rahmen der Beteiligung als Kommanditist zulässig), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Spekulationsgewinne unterliegen dem regulären 24 %igen (ab 2024: 23 %igen) Körperschaftsteuersatz.

 

Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zu beachten, dass Zins- und Fonderträge sowie Erträge aus dem Verkauf von privatem Kapital- oder Immobilienvermögen der sogenannten Zwischensteuer unterliegen. Diese beträgt ebenso 24 % (ab 2024: 23 %), wird jedoch bei Zuwendung an die Begünstigten wieder gutgeschrieben. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften auf Ebene der Privatstiftung sind hingegen steuerfrei. Eine wesentliche Begünstigung der Privatstiftung darf jedoch nicht vergessen werden. Sofern der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Kapitalanteilen wieder in die Anschaffung von neuen Kapitalanteilen von mindestens 10 % investiert wird, unterbleibt vorerst die Besteuerung (Übertragung der stillen Reserven).

 

Zuwendungen an Begünstigte

Zuwendungen der Privatstiftung an Begünstigte unterliegen der 27,5 %igen Kapitalertragsteuer. Die Stiftung hat die KESt im Zeitpunkt des Zufließens einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wird eine Privatstiftung aufgelöst, kommt es zu keiner Liquidationsbesteuerung (anders als bei der GmbH). Besonderer Beachtung sollte allerdings dem sogenannten „Mausefalleneffekt“ geschenkt werden. Vom Mausefalleneffekt spricht man, wenn der Stifter die Privatstiftung widerruft und als Letztbegünstigter das in der Vergangenheit gestiftete Vermögen wieder zurückerhält. In einem solchen Fall muss der Stifter die Differenz zwischen dem steuerlichen Buch-wert des zugewendeten Vermögens und dem Verkehrswert des Vermögens im Zeitpunkt des Widerrufs der 27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterziehen. Die Errichtung einer Privatstiftung sollte daher gut überlegt werden.

 

AMTSBLATT DER WIENER ZEITUNG DURCH EVI ERSETZT

Mit dem WZEVI-Gesetz entfiel die Verpflichtung zur bezahlten Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und anderen Kundmachungen für Firmen in der Wiener Zeitung.

 

Das Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und die Errichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (WZEVI-Gesetz) reformiert die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH. In Zukunft erscheint die Wiener Zeitung nicht mehr in physischer Form. Stattdessen wurde für die veröffentlichungspflichtigen Informationen eine elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes eingerichtet.

 

Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“)

Bisher war die Wiener Zeitung das amtliche Veröffentlichungsorgan der Republik Österreich und enthielt ein Amtsblatt („Amtsblatt zur Wiener Zeitung“), in dem unter anderem Stellen im öffentlichen Dienst ausgeschrieben und Firmenbuchänderungen oder Jahresabschlüsse bekannt gemacht wurden. Mit dem am 19.05.2023 veröffentlichten WZEVI-Gesetz entfällt die Verpflichtung zur bezahlten Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und anderen Kundmachungen für Firmen in der „Wiener Zeitung“, deren letzte Ausgabe am 30.06.2023 erschien. Seit 01.07.2023 werden die Pflichtveröffentlichungen stattdessen in einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“) verlautbart.

 

Eine bedeutende Änderung stellt die kostenfreie Erfüllung der gesetzlich normierten Veröffentlichungspflichten gemäß WZEVI-Gesetz dar. Für Unternehmen können aber Kosten entstehen, wenn die Wiener Zeitung GmbH zusätzliche Arbeit leisten muss (zB durch falsche Formatierungen). Für Nutzer ist der Zugriff und Abruf von Informationen über EVI vollständig kostenlos.

 

Ziel der Einführung der EVI ist die Sicherstellung von mehr Transparenz in der Republik. Auch die Gleichberechtigung unter den Bürgern wird gefördert, da jedem ein barrierefreier Zugang zu Informationen gewährt wird. Weiters stehen diese Informationen als Basis für wichtige Entscheidungen oder Vorgänge leichter zur Verfügung, da sie digital abrufbar sind. Zusätzlich sind alte Veröffentlichungen (vor dem 01.07.2023) aus dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung in der EVI ersichtlich.

 

Bestehende Pflichten bleiben aufrecht

Die Veröffentlichungspflicht selbst ändert sich durch das WZEVI-Gesetz nicht. Die zahlreich bestehenden Pflichten bleiben aufrecht, worunter auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses von großen Aktiengesellschaften fällt. Auch Veröffentlichungen von Eintragungen im Firmenbuch oder sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen, Ausschreibungen für Stellen für Mitglieder des Leitungsorgans sowie Einladungen zu Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften oder Informationen über neue Kollektivverträge müssen seit 01.07.2023 in der EVI veröffentlicht werden.

 

REGELUNGEN NACHHALTIGKEITSBERICHT

Mit dem Pariser Klimaschutzabkommen wurden einige Maßnahmen eingeleitet sowie auch Richtlinien und Verordnungen geschaffen, um eine nachhaltige europäische Wirtschaft zu fördern. Diese hatten auch Auswirkungen auf die Berichterstattung von Unternehmen, wobei davon bisher im Wesentlichen kapitalmarktorientierte Unternehmen betroffen waren.

 

Die Regelungen für die nicht-finanzielle Berichterstattung für Unternehmen in der Europäischen Union beinhalten die im Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) definierten Berichtsinhalte:

  • Offenlegung von identifizierten Risiken;
  • Beschreibung von Strategien und des Due Diligence Prozesses;
  • Angaben zu Maßnahmen und erzielten Ergebnissen sowie
  • Angabe von nichtfinanziellen Leistungsindikatoren zu sozialen und ökologischen Themenstellungen sowie zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption.

Die Veröffentlichung kann entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen als Teil des Lageberichts oder als separater Bericht (Nachhaltigkeitsbericht) erfolgen. In der Praxis wurde von Unternehmen in Österreich vorwiegend die Berichterstattung in einem separatem Nachhaltigkeitsbericht gewählt. Eine Evaluierung der Maßnahmen und der Ergebnisse der Nachhaltigkeitsberichterstattung ergab folgende Schwächen:

  • Interpretationsspielraum ist zu groß
  • nur relativ kleine Anzahl von Unternehmen betroffen
  • Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Belange (Klima, soziale Aspekte etc) werden lückenhaft berichtet
  • Risiken werden oft unzureichend dargestellt
  • Vergleichbarkeit der offengelegten Informationen kaum vorhanden
  • Kein verpflichtender Berichterstattungsstandard

Neue Regelungen

Um der zunehmenden Bedeutung der nichtfinanziellen Berichterstattung und dem Thema „Nachhaltigkeit“ Rechnung zu tragen, wurde durch die Europäische Union die Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) erlassen. Mit der CSRD sollen folgende Ziele erreicht werden, die bisher als Kritikpunkte bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung angesehen wurden:

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung;
  • Festlegung einer Prüfpflicht für den Nachhaltigkeitsbericht;
  • Einführung eines Berichterstattungsstandards;
  • Harmonisierung der Verordnungen und Richtlinien im Nachhaltigkeitsbereich;
  • Verbesserung der Vergleichbarkeit, Relevanz und Zuverlässigkeit;
  • Erhöhung des „Niveaus“ der Nachhaltigkeitsberichterstattung;
  • Sicherstellung, dass tatsächlich wesentliche Themen berichtet und relevante Informationen veröffentlicht werden.

Vom Anwendungsbereich der CSRD sind die folgenden Unternehmen umfasst:

  • alle kapitalmarktnotierten EU-Unternehmen
  • große EU-Unternehmen, wenn mindestens 2 von 3 Größenkriterien erfüllt sind (mehr als 250 Mitarbeiter, mehr als MEUR 40 Umsatzerlöse, Bilanzsumme größer MEUR 20)
  • nicht EU-Unternehmen, mit mehr als MEUR 150 Umsatzerlöse in der EU und mindestens einer EU-Tochtergesellschaft (groß oder kapitalmarktorientiert) oder einer EU-Zweigniederlassung mit Umsatzerlösen von mehr als MEUR 40 in der EU

Die Erstanwendungszeitpunkte sind nach Größe der betroffenen Unternehmen wie folgt abgestuft:

  • Berichterstattung für Geschäftsjahre, die nach 01.01.2024 beginnen für alle großen kapitalmarktorientierten Unternehmen (mehr als 500 Mitarbeiter);
  • Berichterstattung für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2025 beginnen für alle „großen“ Unternehmen;
  • Berichterstattung für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2026 beginnen für börsennotierte KMU (ausgenommen „Micro-Unternehmen“) und kleine, nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigenen Versicherungen (bei diesen gibt es die Möglichkeit eines „Opting out“ bis 2028);
  • Berichterstattung für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2028 beginnen für Nicht-EU-Unternehmen.

Als Unternehmen werden dabei AGs, GmbHs, kapitalistische Personengesellschaften sowie SEs verstanden. Für Versicherungen und Kreditinstitute gelten die Regelungen unabhängig von deren Rechtsform. Weiters wird es für Einzelunternehmen eine Befreiungsmöglichkeit geben, sofern die notwendigen Informationen im Konzernlagebericht der Muttergesellschaft enthalten sind (Ausnahme: keine Befreiung für große kapitalmarktorientierte Unternehmen). Ein weiterer Teil der Berichterstattung über die Nachhaltigkeit von Unternehmen basiert auf der EU-Taxonomie-VO. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben im Nachhaltigkeitsbericht demgemäß zu deren ökologischen Nachhaltigkeit deren Wirtschaftstätigkeiten zu berichten. Ziel ist dabei ein gemeinsames Verständnis über die ökologische Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten zu schaffen und Investoren als Grundlage für Ihre Investitionsentscheidung zu dienen. Die EU-Taxonomie ist eine Liste von ökonomischen Aktivitäten, die Performancekriterien für die sechs Umweltziele (1. Klimaschutz, 2. Anpassung an den Klimawandel, 3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, 4. Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling, 5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, 6. Schutz gesunder Ökosysteme und Biodiversität) festlegt. Nach Art 8 der EU-Taxonomie-VO müssen Nicht-Finanzunternehmen den Anteil der nachhaltigen Umsätze, Betriebs- und Investitionskosten angeben, wohingegen Finanzunternehmen die „Green-Asset-Ratio“ (GAR) angeben müssen.

 

Berichterstattung im Rahmen der CSRD

Die geplante Berichterstattung im Rahmen der Corporate Sustainable Responsibilty Directive (CSRD) umfasst drei Berichtsbereiche zu drei Themenfeldern. Die Berichtsbereiche sind:

1. Strategie, Governance und Wesentlichkeitsanalyse: Die Offenlegungspflichten in diesem Bereich gelten für alle Unternehmen zu allen Themen und sollen die Inhaltsstruktur definieren.

2. Umsetzungsmaßnahmen: Für Themen, die als wesentlich eingestuft werden, sind Angaben zu unternehmens- spezifischen Regelungen, Zielen, Ressourcenallokation zu machen.

3. Leistungsmessung: Unternehmen müssen unabhängig von ihrer Branche spezifische Kennzahlen für alle wesentlichen Themen offenlegen.

 

Die drei Themenfelder werden für Unternehmen in der EU durch die EU Sustainability Reporting Standards (ESRS) definiert und setzen sich wie folgt zusammen:

1. Umweltthemen: hierzu gibt es 5 Standards

2. Soziale Themen: hierzu gibt es 4 Standards

2. Governance Themen: hierzu gibt es 2 Standards

 

 

EINSICHT WIRTSCHAFTLICHE EIGENTÜMER REGISTER

Bis 2022 war die Einsicht in das Register für jedermann möglich. Durch ein Urteil des Gerichtshofs der EU (EuGH) wurde diese Möglichkeit wieder aufgehoben.

 

Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiEReG) wurde für Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts. Durch ein Urteil des Gerichtshofs wurde die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht in das Register aufgehoben.

 

In seiner Begründung führt der EuGH aus, dass die öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten darstellt. Dieser Eingriff sei nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig.

 

Da die WiEReG-Registerbehörde zum Schutz der personenbezogenen Daten und zur Einhaltung der diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, wurde die Anwendung „Öffentliche Einsicht“ umgehend nach Veröffentlichung des Urteils des EuGH offline genommen. Der Zugang von Behörden und bestimmten WiEReG-Verpflichteten, wie etwa Banken, Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberater zum Register bleibt bei einem berechtigten Interesse jedoch weiterhin unberührt.