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MANTELKAUF UND FAKTISCHE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

 

Der Mantelkauf kann als entgeltliche Übertragung von „leeren Hülsen“, insbesondere von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und von der nur mehr ihre Verlustvorträge übrig sind, beschrieben werden. Er ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die durch die Übernahme von Verlustvorträgen einer anderen Gesellschaft Steuervorteile erzielen möchten. Verlustvorträge sind die kumulierten Verluste der Vorjahre, die in Folge von den Gewinnen abgezogen werden können, und so die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.

 

Strenge gesetzliche Regelungen

Da dieser Vorgang jedoch mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist, unterliegt er strengen gesetzlichen Regelungen. Die Verlustvorträge stehen nämlich ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen eine andere Gesellschaft bloß deshalb erwirbt, um deren Verlustvorträge für sich geltend zu machen.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Ausgangspunkt einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) war die B-GmbH, die bis 1999 mit dem Betrieb von Kraftwerken tätig war und Verlustvorträge angehäuft hatte. Zum 31.12.2003 er-warb die X-GmbH um EUR 1,00 die alleinige Beteiligung an der B-GmbH und änderte deren Unternehmensgegenstand in die technische Beratung. Die seit 1990 bestellte Geschäftsführerin der B-GmbH behielt ihre Funktion, wirkte aber nicht mehr aktiv am operativen Geschäft mit, vielmehr wurden die Geschäfte von Organen der X-GmbH abgewickelt. Dadurch trat laut Finanzamt eine wesentliche Änderung der organisatorischen Gesellschafterstruktur ein, was zu einem Abzugsverbot der Verlustvorträge führte.

 


Tatsächliches Wirken in der Geschäftsführung entscheidend

Der VwGH bestätigte erneut, dass eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder sukzessive ersetzt werden. Dabei ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden und auf das tatsächliche Wirken in der Geschäftsführung abzustellen. Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in der Gesellschaft. Damit bestätigte der VwGH die bisherige Sicht der Finanzverwaltung. Ein bloß formales Beibehalten der Geschäftsführungsbefugnisse kann die Wirkung des Mantelkaufs nicht verhindern. Es liegt also ein Mantelkauf auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird, sondern die tatsächlichen operativen Geschäfte von anderen Personen ausgeübt werden. Im Ergebnis stehen die Verlustvorträge der B-GmbH der X-GmbH nicht zu.

 

 

 

MITARBEITERRABATTE FÜR EHEMALIGE ARBEITNEHMER

Werden Arbeitnehmern Mitarbeiterrabatte gewährt, ist ein solcher geldwerter Vorteil lohnsteuerbefreit und führt zu keinem Sachbezug. Das gilt auch für Mitarbeiterrabatte, die ehemaligen bzw in Ruhestand getretenen Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist lohnsteuerfrei, wenn er 20 % nicht übersteigt. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, dh wird vom Arbeitgeber ein höherer Rabatt gewährt, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr EUR 1.000,00 (Freibetrag) lohnsteuerfrei sind. Der Mitarbeiter muss sich verpflichten, solche Waren oder Dienstleistungen nur für den Eigenverbrauch zu nutzen. Für die steuerliche Begünstigung müssen Mitarbeiterrabatte allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Beschwerde eines Pensionisten

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank (Pensionist) erhielt vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen. Die Guthabenzinsen wurden der Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen. Der ehemalige Arbeitgeber meldete die Rabatte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte an das Finanzamt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Pensionist jedoch Beschwerde und brachte vor, dass die Auslegung des Arbeitgebers, wonach Pensionisten keine Mitarbeiter im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien, durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Auch die erhöhten Guthabenzinsen seien bereits mit KESt endbesteuert worden, weshalb eine weitere, höhere Besteuerung nicht infrage komme.

 

Sind Pensionisten keine Dienstnehmer?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt und änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Im Zusammenhang mit den Kontoführungs- und Depotgebühren führte das BFG aus, dass Arbeitnehmer im Sinne der Befreiungsbestimmung des Einkommensteuergesetzes Personen sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Darunter fallen auch in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern kann den gegenständlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Weiters wurden die Zinserträge bereits der KESt unterworfen. Die Steuerabgeltung gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der höhere Zinssatz kann daher laut BFG infolge der Endbesteuerungswirkung keiner weiteren Besteuerung unterworfen werden.

 

Fazit

Das BFG widerspricht der Ansicht des Finanzamts, wonach Pensionisten keine Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Da vom Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben wurde, bleibt abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

 

 

VERMIETUNGSGARANTIEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

 

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

 

Beispiel

Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.000,00/Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1 % des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x EUR 1.000 x 1 % = EUR 120).

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.
  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (zB einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG FÜR 2020

Wie jedes Jahr dürfen wir auf die geltenden Fristen im Zusammenhang mit Vorsteuerrückerstattungen im Ausland hinweisen. Wenn Sie als Unternehmer Rechnungen aus in anderen Staaten in Anspruch genommenen Leist­ungen (zB Nächtigungskosten, Geschäftsessen) erhalten, so können Sie die darin ent­haltenen Um­satz­steuerbeträge im Vorsteuerrückerstattungsverfahren von den ausländischen Steuerbehörden zurückfordern.

 

Für die Einreichung von Vorsteuerrückerstattungsanträgen sind zwei Fristen unbedingt zu be­achten:

  • der 06.2021 gegenüber Drittstaaten und
  • der 09.2021 gegenüber EU-Mitgliedstaaten.

Achtung: Aufgrund des Austritts aus der Europäischen Union endete die Frist für Vorsteuerrückerstattungsverfahren für das Kalenderjahr 2020 für das Vereinigte Königreich bereits am 31.03.2021. Für Rückerstattungen ab 2021 ist auf die Frist gegenüber Drittstaaten (30.06.) abzustellen.

 

Der unterschiedliche Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar.

 

1. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IN DRITTSTAATEN (ZB SCHWEIZ)

  • Der Vergütungsantrag sowie sämtliche Dokumente und Belege müssen bis spätestens 30.06. im Original bei der ausländischen Vergütungsbehörde eingegangen sein.
  • Der 30.06.2021 ist eine Fallfrist, die nicht verlängert werden kann. Wenn die Unterlagen bis zu diesem Datum nicht bei der ausländischen Steuerbehörde vorliegen, ist der Anspruch auf Vor­steuerrückerstattung verwirkt!
  • Die für die Rückerstattung notwendigen Formulare sind über die Internetseite der jeweiligen aus­ländischen Steuerbehörde abrufbar.


2. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IM EU-AUSLAND

 

  • Anträge für sämtliche EU-Länder sind seit einigen Jahren zwingend elektronisch über das öster­reichische FinanzOnline-Portal einzubringen.
  • Für jedes EU-Land ist dabei ein eigener Antrag erforderlich.
  • Grundsätzlich ist keine Vorlage von Originalbelegen nötig. Der Erstattungsmitgliedstaat kann je­doch bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw Kraft­stoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Rechnungskopie (elektronisch) verlangen. Bei Rückerstattungen in Deutschland sind die Rechnungen bei Überschreiten dieser Grenzen jedenfalls mitzusenden.
  • Ein Antrag muss mindestens 3 Monate umfassen und den Mindesterstattungsbetrag von EUR 400,00 erreichen. Wird der Antrag für das ganze Kalenderjahr oder den offenen Rest eines Kalenderjahres (im letzten Fall besteht keine Mindestdauer) gestellt, gelten als Mindesterstat­tungs­betrag EUR 50,00.
  • Der Antrag für Rechnungen aus dem Kalenderjahr 2020 muss spätestens bis zum 09.2021 beim Finanzamt eingelangt sein, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforder­lichen Angaben gemacht werden.
  • Bei der technischen Übermittlung über FinanzOnline erfolgt zuerst eine „Produktionsüber-mittlung“ und in der Folge die Übermittlung des „Abschlussfiles“. Wenn der „Abschlussfile“ übermittelt wurde, erhält man zuerst vom österreichischem Finanzamt und in der Folge vom ausländischen Finanzamt eine Empfangsbestätigung. Nur wenn beide Empfangsbestätigungen eingelangt sind, wurde der Antrag ordnungsgemäß übermittelt. Achten sie daher darauf, dass Sie die Empfangsbestätigung rechtzeitig vor dem 30.09. eines Jahres erhalten.

Tipp

Prüfen Sie, bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn zB für eine zugekaufte Leistung die Steuerschuld in Deutschland zu übernehmen ist (Reverse Charge gemäß § 13b dUStG), dann sind für diesen Zeitraum Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie sich im Ausland steuerlich registrieren und eine „normale“ Umsatzsteuerjahreserklärung ab­geben.

 

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LIEBHABEREI BEI PARIFIZIERUNG EINES GEBÄUDES

Tätigkeiten, die auf Dauer kein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringen, fallen abgabenrechtlich unter den Begriff der „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Daraus resultierende Verluste können steuerlich nicht verwertet werden, und (Zufalls)Gewinne sind nicht steuerpflichtig.

Zudem kann auch der Verlust des Vorsteuerabzuges drohen. Bei der Vermietung von Liegenschaften sind die konkreten ertrag- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Liebhabereibeurteilung von der Einstufung der Vermietungstätigkeit als sogenannte „kleine Vermietung“ oder „große Vermietung“ abhängig. Die Parifizierung eines Wohnhauses kann dabei zu nachteiligen Konsequenzen führen.

 

Kleine Vermietung

Werden Verluste aus der Vermietung und Verpachtung von Eigenheimen (zB Ein- und Zweifamilienhäuser), Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (sogenannte „kleine Vermietung“) erzielt, so gilt grundsätzlich die Vermutung der Liebhaberei. Dementsprechend dürfen Verluste aus derartigen Vermietungstätigkeiten nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; zufällig erzielte Gewinne sind im Gegenzug jedoch auch nicht steuerpflichtig.

Ebenso steht für etwaige beim Kauf oder bei der Sanierung der Wohnung anfallende Vorsteuern kein Vorsteuerabzug zu, wobei zugleich die Vermietung von Wohnraum ohne Umsatzsteuer erfolgt. Die Liebhabereivermutung kann in derartigen Fällen durch die Erstellung einer Prognoserechnung, mit deren Hilfe der Nachweis zu erbringen ist, dass innerhalb eines Zeitraumes von 20 bzw höchstens 23 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann, widerlegt werden.

 

Große Vermietung

Davon zu unterscheiden ist die Vermietung von Gebäuden, die keine „kleine Vermietung“ darstellen (sogenannte „große Vermietung“). In diesen Fällen liegt eine ertragsteuerlich anerkannte Einkunftsquelle nur dann vor, wenn im Rahmen einer Prognoserechnung dargelegt wird, dass ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraumes von 25 bzw höchstens 28 Jahren erwirtschaftet wird. Diese Beurteilung hat im Unterschied zur „kleinen Vermietung“ jedoch keine Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietungstätigkeit. Trotz Vorliegen von Liebhaberei steht daher bei der Gebäudevermietung im Rahmen einer „großen Vermietung“ ein Vorsteuerabzug zu.

 

Wechsel von „großer Vermietung“ zu „kleiner Vermietung“

Wird etwa ein Mietwohnhaus mit 10 Wohneinheiten, welches bisher im schlichten Miteigentum von 2 Personen (je zu 50 %) gehalten wurde, parifiziert und an den einzelnen Wohneinheiten Wohnungseigentum begründet, wobei nunmehr jeder der beiden Miteigentümer 5 Wohnungen in seinem Alleineigentum hält, kommt es zu einem Wechsel von der „großen Vermietung“ zur „kleinen Vermietung“. Beurteilungseinheit für Zwecke der Prognoserechnung und der damit verbundenen Prüfung über die Erzielung eines Gesamtgewinns bzw Gesamtüberschusses ist nicht mehr das gesamte Mietwohnhaus, sondern jede einzelne Eigentumswohnung für sich. Ebenso verkürzt sich der Prognosezeitraum von 25 bzw höchstens 28 Jahren auf 20 bzw höchstens 23 Jahre. Kann kein Gesamtüberschuss dargestellt werden, so kommt es jedenfalls zum Verlust des Vorsteuerabzuges für die davon betroffenen Eigentumswohnungen sowie zur anteiligen Korrektur allenfalls bereits geltend gemachter Vorsteuern. Darüber hinaus wäre auch zu prüfen, ob sich aufgrund der geänderten Umstände für die Prognoserechnung auch Auswirkungen im Bereich der Einkommensteuer ergeben.

 

Die mitunter aus zivil- oder erbrechtlichen Gründen durchgeführte Parifizierung eines Mietwohnhauses kann zu nachteiligen abgabenrechtlichen Konsequenzen, wie insbesondere den Verlust des Vorsteuerabzuges, führen. Um derartige Konsequenzen zu vermeiden, sollte bereits im Vorfeld eine sorgsame Prüfung des jeweiligen Vorhabens aus abgabenrechtlicher Sicht erfolgen.

 

ARBEITSZIMMER IM STEUERRECHT

Noch nie haben so viele Menschen ihre Wohnung zum Büro gemacht und von zu Hause aus gearbeitet wie im letzten Jahr. Doch seit März 2020 ist Homeoffice in vielen Haushalten anzutreffen. Die Palette reicht vom Arbeitsplatz im Wohnzimmer bis zum büromäßig eingerichteten Arbeitszimmer. Doch wann und in welchem Umfang können die damit einhergehenden Kosten auch steuerlich verwertet werden?

 

Das Arbeitszimmer im Steuerrecht ist grundsätzlich kein neues Thema, hat aber aufgrund der Pandemiemaßnahmen neue Aktualität erhalten. Aber nicht jeder Raum der eigenen Wohnung, der nun als Büro herhalten muss, geht auch als Arbeitszimmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes durch. Im Gegenteil: Die Arbeitszimmerregeln sind sehr restriktiv und wurden seit Beginn der Pandemie auch nicht an die neuen Arbeitsverhältnisse angepasst.

 

Wie eng der Gesetzgeber die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern geregelt hat, kann bereits der Gesetzesstelle entnommen werden, in der sich die Bestimmung findet. § 20 Einkommensteuergesetz nennt vornehmlich jene Ausgaben, die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Und zu diesen gehören auch Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer samt dessen Einrichtung. Nur als Ausnahme von dieser Grundregel wird dann innerhalb enger Grenzen die Absetzbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen ermöglicht.

 

Damit ein Steuerpflichtiger sein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten verwerten kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden.
  • Das Arbeitszimmer muss tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt

 

Tätigkeitsmittelpunkt

Im Gegensatz zu anderen Betriebsausgaben bzw Werbungskosten reicht es für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten eines Arbeitszimmers nicht aus, wenn das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit benötigt und auch verwendet wird. Vielmehr muss das Arbeitszimmer tatsächlich den Tätigkeitsmittelpunkt darstellen. Dabei stellt die Judikatur auf das jeweilige Berufsbild des Steuerpflichtigen ab und beurteilt demnach, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit im oder außerhalb des Arbeitszimmers liegt.

 

Bei folgenden Tätigkeiten ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise zur Ansicht gelangt, dass der Schwerpunkt der Berufsausübung jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt: Lehrer (Mittelpunkt Schule), Richter (Mittelpunkt Gericht), Schauspieler (Mittelpunkt Bühne), Freiberufler (Mittelpunkt Kanzlei), Vortragender (Mittelpunkt am Vortragungsort). Bei diesen Berufsbildern sei die Tätigkeitskomponente, die auf ein Arbeitszimmer entfällt, typischerweise nicht wesentlich.

 

Demgegenüber liegt etwa bei Gutachtern, Schriftstellern, Dichtern, Malern oder Heimarbeitern der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit typischerweise innerhalb des Arbeitszimmers.

 

Natürlich kann aus den Judikaten eine generelle – sehr restriktive – Linie abgeleitet werden, dennoch muss die Frage der Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers stets anhand der Umstände des Einzelfalles geprüft werden.

 

Ausschließlich berufliche Nutzung

Um als Arbeitszimmer anerkannt zu werden, darf der beruflich verwendete Raum nicht privat genutzt werden. Bereits eine untergeordnete private Verwendung kann hier schädlich sein. Wer also etwa sein Büro auch als Fitnessraum oder als Schrankraum für Privatkleidung nutzt, riskiert den Verlust der Absetzbarkeit des gesamten Arbeitszimmers. Eine prozentuelle Aufteilung nach beruflicher und privater Nutzung ist nämlich nicht vorgesehen. Ebenso ist es aus diesem Grund nicht möglich, Raumkosten geltend zu machen, wenn man etwa im Wohn- oder Schlafzimmer einen Arbeitsbereich eingerichtet hat. In beiden Fällen steht die Privatnutzung solcher Räume dem Erfordernis der ausschließlich beruflichen Nutzung entgegen. Das steuerliche Abzugsverbot gilt dann leider nicht nur für die anteiligen Raumkosten (zB Miete und Betriebskosten) sondern auch für die Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich für berufliche Zwecke angeschafft wurden (zB Schreibtisch oder Bürosessel).

 

Tipp: Wer im Homeoffice arbeitet, aber die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers nicht erfüllt, kann sich mit der neu geschaffenen Homeoffice-Pauschale sowie den erweiterten Werbungskosten helfen (vgl eccontis informiert 10/2021 vom 12.03.2021).

 

FERIALJOB - AUSBILDUNGS- ODER ARBEITSVERHÄLTNIS?

Trotz Unsicherheiten im Zusammenhang mit COVID-19, werden auch heuer Unternehmen  während der Sommerferien wieder Schüler und Stu­denten in ihren Betrieben beschäftigen. Dabei sind arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vor­schriften zu beachten.

 

Ferialarbeit tritt im unternehmerischen Alltag in drei verschiedenen Erscheinungsformen zu Tage, die sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich unterscheiden. Erfahrungsge­mäß han­delt es sich in der Praxis hauptsächlich um Ferialarbeitnehmer, daneben gibt es noch so genannte echte Ferialpraktikanten und Volontäre.

 

1. FERIALARBEITNEHMER

 

Bei Ferialarbeitnehmern handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit nicht als Pflichtpraktikum von der Schule oder Hochschule ge­fordert wird. Mit solchen Ferialarbeitnehmern muss ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte oder unbe­stimmte Zeit abgeschlossen werden, das auch allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Zu empfehlen ist die Vereinbarung einer Probezeit. Verrichtet der Ferialarbeitnehmer Angestelltentätig­keit, ist aufgrund der zwingenden und relativ langen Kündigungsfristen der Abschluss eines befris­teten Dienstverhältnisses von Vorteil.

 

Wegen der vollen Anwendbarkeit des Arbeitsrechts und des Kollektivvertrages haben Ferialarbeitnehmer Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und eine etwaige Urlaubsersatzleistung. Sie sind wie alle anderen Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung bei der Gesundheitskasse anzu­melden und es sind Sozialversicherung, Lohnsteuer und die üblichen Lohn­neben­kosten abzuführen.

 

Empfehlung für Ferialarbeitnehmer

Ferialarbeitnehmer sollten jedenfalls eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Sie erhalten auf diesem Wege im Regelfall die volle Lohnsteuer und Teile der Sozialversich­erung zurück. Ferialarbeitnehmer, die älter als 18 Jahre alt sind und Familien- oder Studienbeihilfe beziehen, sollten auch die jeweiligen Zuverdienstgrenzen beachten: Die Familienbeihilfe ist bei einem Jahres­einkommen, das EUR 15.000,00 übersteigt, anteilig zurückzuzahlen. Für die Studi­en­­beihilfe be­stehen Sonderregelungen.

 


2. ECHTE FERIALPRAKTIKANTEN

 

Echte Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Aus­bildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Der Ferialpraktikant ist daher kein Arbeitnehmer im arbeits­rechtlichen Sinn. Es gelten für ihn nicht die arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie etwa Urlaubsge­setz, Entgelt­fort­zahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder Kollektivvertrag. Aus diesem Grund unter­liegt er auch keiner Arbeitspflicht und ist an keine Arbeitszeiten oder sonstige Weisungen ge­bunden.

 

Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt nicht. Ob ein Taschengeld bezahlt wird und wie hoch dieses ist, unterliegt der freien Verein­barung. Für Praktikanten, die kein Taschengeld erhalten, ist eine Anmeldung bei der Gesundheitskasse nicht erforderlich. Bekommt der Praktikant Taschengeld, das die Geringfügig­keits­grenze (2021: EUR 475,86) nicht übersteigt, ist er als geringfügig Be­schäftigter an­zu­melden und die Unfallversicherungsbeiträge (1,2 %) sind für ihn abzuführen. Aus lohnsteuerlicher Sicht ist bei Zahlung eines Taschengeldes ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen, da ab dem ersten Euro zumindest dem Grunde nach Lohnsteuerpflicht vorliegt, in der Regel wird aber keine Lohnsteuer anfallen. Das "Taschengeld" unterliegt den Lohn­nebenkosten.

 

Ausnahme: Für Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe sowie zB im Metallgewerbe sehen die Kollektivverträge auch für echte Ferialpraktikanten einen Entgeltanspruch vor. Laut Erkenntnis des Obersten Gerichtshof ist bei Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe immer von einem echten Arbeitsverhältnis auszugehen.

 


3. VOLONTÄRE

 

Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum freiwillig, spricht man von einem Volontär. Volontäre sind ebenfalls keine Arbeitnehmer, sie sind nicht weisungsgebunden, müssen keine Arbeitszeit einhalten und beziehen kein Entgelt.

 

Für Volontäre besteht keine Sozialversicherungspflicht. Sie sind lediglich unfallversicherungspflichtig und direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) anzumelden.