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DIE BESTEUERUNG VON PRIVATSTIFTUNGEN

Im Jahr 1993 wurde die gesetzliche Grundlage für Privatstiftungen geschaffen. Damit sollte nicht nur dem weiteren Abfluss österreichischen Vermögens in ausländische Stiftungen entgegenge­wirkt, sondern auch ein Anreiz für das Verbringen ausländischen Vermögens nach Österreich ge­schaffen werden.

 

Zusätzlich sollte die Möglichkeit geboten werden, erwirtschaftetes Vermögen für nachfolgende Generationen, ohne die bei Vererbungen zumeist unvermeidliche Zersplitterung und Auszehrung durch Mehrfachbesteuerung, zu erhalten.

 

Die Besteuerung der Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen:

1. Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen (Eingangsbesteuerung)
2. Laufende Besteuerung der Privatstiftung
3. Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte (Ausgangsbesteuerung)


1. Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen (Eingangsbesteuerung)

 

Unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen der Stiftungseingangssteuer. Der Steuersatz beträgt 2,5 %.


Der Steuersatz erhöht sich auf 25 %, wenn

  • die ausländische Stiftung nicht mit einer österreichischen Privatstiftung nach dem Privat­stiftungsgesetz vergleichbar ist oder
  • sämtliche erforderliche Dokumente (insbesondere Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde) nicht spätestens bis zur Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind oder
  • mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe be­steht.

Zuwendungen von Immobilien an eine Privatstiftung sind von der Stiftungseingangssteuer be­­freit, stattdessen sind Immobilienwidmungen an Privatstiftungen zur Gänze im Grunderwerbsteuer­gesetz erfasst. Für unentgeltliche Immobilienzuwendungen an Privatstiftungen fallen an:

  • 0,5 % bis 3,5 % Grunderwerbsteuer (Stufentarif; je nach Betrag) vom Grundstückswert und
  • 2,5 % Stiftungseingangssteueräquivalent vom Grundstückswert sowie
  • 1,1 % Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert der betroffenen Immobilie.

Endbesteuertes Kapitalvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften unter 1 % Beteiligungs­höhe, welche der Privatstiftung von Todes wegen zugewendet wurden, unterliegen keiner Eingangsbe­steuerung.


2. Laufende Besteuerung der Privatstiftung


Die laufende Besteuerung der Privatstiftung unterteilt sich in drei Bereiche:

  • Steuerfreie Erträge
    • Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften

 

  • Erträge die der Zwischensteuer (23 %; bis 31.12.2022: 25 %; 2023: 24 %) unterliegen
    • Zinsen aus Bankguthaben,
    • Zinserträge aus Forderungswertpapieren, Investmentfondanteilen,
    • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen,
    • Einkünfte aus Derivaten sowie
    • Einkünfte aus steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen.

Die Zwischensteuer wird bei Zuwendungen an die Begünstigten wieder gut geschrieben. Wirtschaftlich gesehen ist die Zwischensteuer daher eine Vorwegbesteuerung der späteren Zu­wendungsbesteuerung bei den Begünstigten.

 

  • Steuerpflichte Einkünfte (23 % Körperschaftsteuer; bis 31.12.2022: 25 %: 2023: 24 %)
    • Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft,
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
    • sonstige Einkünfte (zB Spekulationsgewinne).

Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil der Privatstiftung liegt unter bestimmten Voraussetzungen in der möglichen steuerfreien Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Kapital­beteiligung.


3. Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte (Ausgangsbesteuerung)

 

Zuwendungen der Privatstiftung an im Inland ansässige Begünstigte unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % und sind endbesteuert. Die Kapitalertragsteuer muss von der Stiftung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.


Handelt es sich bei der Zuwendung um eine „Substanzauszahlung“, kann diese unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei behandelt werden:

  • das Vermögen wurde nach dem 31.07.2008 gestiftet,
  • es wird ein Evidenzkonto geführt, in dem alle Zu- und Abgänge an der Substanz der Privat­stiftung erfasst werden und
  • die Zuwendung übersteigt den maßgeblichen Wert (=Bilanzgewinn + Gewinnrücklagen + stille Reserven im zugewendeten Vermögen) und findet im Evidenzkonto Deckung.

DIE PRIVATSTIFTUNG

Die 1993 geschaffenen Privatstiftungen verfolgen fremd- oder eigennützige Ziele um zumeist namhafte Vermögensmassen nach dem Willen des Stifters zu verwalten. Mit einer Privatstiftung soll das Vermögen des Stifters (auch über dessen Tod hinaus) erhalten werden, um den Unternehmensbestand zu sichern, bestimmte Personen (zB Familienangehörige oder Mitarbeiter) zu begünstigen bzw Forschung (in Betrieben) oder Kunst (auch in nicht gemeinnütziger Weise) zu unterstützen.

Eigenschaften einer Privatstiftung

Die Privatstiftung ist eine juristische Person, aber keine Gesellschaft, weil sie keine Gesellschafter oder Eigentümer, sondern nur Begünstigte hat. Sie kann zu jedem erlaubten Zweck (also zB auch zur Selbstbegünstigung des Stifters) errichtet werden und es muss ihr ein Vermögen von zumindest EUR 70.000,00 gewidmet werden. Mit der Errichtung einer Privatstiftung verliert der Stifter sein unmittelbares Zugriffsrecht auf das gestiftete Vermögen welches vom Stiftungsvorstand für die Begünstigten im Sinne des Stiftungszweckes verwaltet wird! Die Privatstiftung darf selbst kein Gewerbe ausüben, sie darf nicht die Geschäftsführung einer Gesellschaft übernehmen und nicht Vollhafter einer Personengesellschaft sein.

Errichtung

Die Privatstiftung wird durch die vom Stifter zu errichtende Stiftungserklärung unter Lebenden errichtet (Notariatsakt). Aber auch von Todes wegen kann eine Privatstiftung durch eine letztwillige Anordnung errichtet werden. Die Privatstiftung entsteht durch Eintragung im Firmenbuch.

Inhalt der Stiftungserklärung

Das Privatstiftungsgesetz 1993 gestattet Stiftern eine sehr weitreichende individuelle Ausgestaltung der Stiftungserklärung. Der gesetzliche Mindestinhalt für die Eintragung einer Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und ggf eine Stiftungszusatzurkunde) hat jedenfalls zwingend zu umfassen:

  • eine Vermögenswidmung (in Höhe von mindestens EUR 70.000,00 als Barvermögen oder in Form von Sachwerten, die dann allerdings einer Gründungsprüfung unterliegen)
  • einen definierten Stiftungszweck
  • einen Begünstigtenkreis (auch der Stifter selbst kann Begünstigter sein)
  • Name und Sitz der Privatstiftung (zB Name des Stifters oder des Begünstigten)
  • Dauer der Stiftung (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit)
  • Name und Anschrift des Stifters, (bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei protokollierten Gesellschaften die Firmenbuchnummer)

Zusätzlich kann zB auch noch folgender Inhalt in die Stiftungserklärung aufgenommen werden:

  • Änderungsregeln für die Stiftungserklärung
  • Widerrufsvorbehalt für den Stifter/Mitstifter
  • Erlaubnis für Erlassung einer Stiftungszusatzurkunde
  • Festlegung eines Letztbegünstigten (zB auch des Stifters)
  • Regelung für den Stiftungsvorstand (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer, Vertretungsbefugnis)
  • Regelung für den Stiftungsprüfer (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer)
  • Einrichtung eines Aufsichtsrates oder weiterer Organe (zB Beiräte, Kuratorien) mit Beratungs-, Vorschlags-, Antrags- und Kontrollaufgaben
  • Regelungen für den Aufsichtsrat (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer)
  • Vergütungsregeln für Stiftungsorgane

Stiftungsorgane

  • Stiftungsvorstand: Er hat aus mindestens drei natürlichen Personen zu bestehen (wovon zwei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR haben müssen). Begünstigte und deren nahe Angehörige sind von dieser Funktion ausgeschlossen. Der Vorstand vertritt die Privatstiftung und verwaltet ihr Vermögen im Sinne des Stiftungszweckes sorgfältig. Der Stiftungsvorstand hat die Verpflichtung, dem zuständigen Finanzamt die Begünstigten der Privatstiftung mitzuteilen. Er hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Eine Offenlegungspflicht besteht nicht.
  • Stiftungsprüfer: Dieser wird vom Gericht oder von einem allenfalls bestehenden Aufsichtsrat bestellt. Er darf nicht Begünstigter oder Arbeitnehmer der Privatstiftung sein. Er hat den Jahresabschluss samt Lagebericht und die Buchführung zu prüfen.
  • Aufsichtsrat: Obligatorisch, wenn die Arbeitnehmeranzahl in der Stiftung oder von ihr beherrschten Unternehmen über 300 liegt. Ansonsten kann ein Aufsichtsrat freiwillig bestellt werden.

Firmenbucheintragung

Der erste Stiftungsvorstand hat beim örtlich zuständigen Firmenbuchgericht die Eintragung der Privatstiftung zu beantragen. Der Stifter (oder die Mitstifter) kann auch eine Stiftungszusatzurkunde in notarieller Form errichten, die allerdings dem Firmenbuch nicht vorgelegt werden muss. Darin kann weiteres Vermögen zugestiftet werden, weitere Stiftungsorgane und Honorare für diese fixiert und die Begünstigtenkreise nominiert werden, was aus dem Firmenbuch nicht erkennbar wird.

Auflösung

Sie erfolgt mit Ablauf ihrer Bestandsdauer, Insolvenzeröffnung oder Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens, einstimmigem Auflösungsbeschluss des Vorstandes (zB auf Widerruf des Stifters hin) oder durch gerichtlichen Auflösungsbeschluss.