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Verfahrensrecht (BAO)

VERMIETUNGSGARANTIEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

 

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

 

Beispiel

Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.000,00/Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1 % des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x EUR 1.000 x 1 % = EUR 120).

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.
  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (zB einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG BEI INSOLVENZ

Ein GmbH-Geschäftsführer kann für Abgaben, die durch eine Außenprüfung festgesetzt werden, auch dann haftbar gemacht werden, wenn diese Abgaben bereits vor der Insolvenz fällig waren.

 

Geschäftsführer einer GmbH haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur dann, wenn gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich vorschreiben oder der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Dies gilt auch für den Fall der Insolvenz.

 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einem aktuellen Erkenntnis festgehalten, dass Geschäftsführer unter den obigen Voraussetzungen aber auch für Abgaben haften, die bereits vor der Insolvenz der GmbH fällig waren, jedoch erst nach Eröffnung der Insolvenz durch das Finanzamt festgesetzt werden. Nachdem das Insolvenzverfahren einer GmbH abgeschlossen worden war, informierte das Finanzamt einen Geschäftsführer der GmbH darüber, dass er für ausstehende Lohnabgaben der GmbH zur Haftung herangezogen werden wird. Dieser wandte gegen seine Haftungsinanspruchnahme ein, dass die Nachzahlungen von Lohnsteuer, DB und DZ nicht in den Haftungsbescheid aufzunehmen seien, da diese Abgabenverbindlichkeiten auf einer Festsetzung nach Insolvenzeröffnung aufgrund von Prüfungsfeststellungen beruhen, auch wenn diese Steueransprüche schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren.

 

Keine ausreichenden Beweise

Die Entscheidung des BFG basiert auf der Tatsache, dass der Geschäftsführer keine ausreichenden Beweise darüber vorlegte, dass er keine Mittel zur Begleichung der Abgaben zur Verfügung hatte. Weiters konnte er nicht nachweisen, dass er die Gläubiger der GmbH gleichbehandelt hatte. Aus der Aktenlage ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine völlige Vermögenslosigkeit zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben. Mangels Konkretisierung und Behauptung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der verfügbaren Mittel zu den Fälligkeitszeitpunkten kam laut BFG daher eine Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers auf einen Teil der Abgabenschulden nicht in Betracht. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Geschäftsführer für Abgaben, die durch eine Außenprüfung festgesetzt werden, auch dann haftbar gemacht werden kann, wenn diese Abgaben ursprünglich vor der Insolvenz fällig waren. Der Zeitpunkt der Festsetzung nach Insolvenzeröffnung ändert nichts an der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben bei Fälligkeit und der Haftung des Geschäftsführers.

 

Fazit

Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es für Geschäftsführer ist, die finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen der von ihnen vertretenen GmbH zu überwachen und zu dokumentieren. Ohne die entsprechenden Nachweise kann die Haftung für ausstehende Abgaben der GmbH schnell zu einer persönlichen Verantwortung führen.

 

 

BETGRUGBEKÄMPFUNGS- GESETZ 2024

Jüngst wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 verabschiedet. Im Finanzstrafrecht wurden mehrere Änderungen vorgenommen, die darauf abzielen, die Bekämpfung von Betrug effizienter zu gestalten.

 

Verkürzungszuschläge

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde bei Nachforderungen, die sich im Zuge von abgabenrechtlichen Überprüfungen ergeben, eine Abgabenerhöhung festsetzen. Der Verkürzungszuschlag beträgt 10 % der Nachforderungen. Werden die gegenständlichen Abgaben innerhalb eines Monats inklusive Verkürzungszuschlag beglichen, kann dadurch eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abgewendet werden. Bisher konnte vom Verkürzungszuschlag nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Abgabennachforderung für ein Jahr maximal EUR 10.000,00 und in Summe maximal EUR 33.000,00 betrug. Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz wurde die erste Grenze aufgehoben. Künftig reicht es, wenn die Summe der Abgabenforderungen maximal EUR 33.000,00 beträgt. Zu beachten ist hierbei, dass die Regelung Fälle ausschließt, bei denen eine Mindestgeldstrafe vorgesehen ist. Zusätzlich besteht nun die Möglichkeit, eine Zahlungserleichterung von bis zu sechs Monaten zu beantragen.

 

Neue Finanzordnungswidrigkeiten

Durch eine neue Finanzordnungswidrigkeit soll effektiver gegen Scheinunternehmen vorgegangen werden. Nach dieser macht sich derjenige schuldig, der mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Durch diese Regelung kann nun auch gegen bisher straflose Vorbereitungshandlungen vorgegangen werden. Die Finanzordnungswidrigkeit ist nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar und wird mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,00 geahndet. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre.

 

Vereinfachte Strafverfügung bei Zollvergehen

Bei geringfügigen Zollvergehen kann mittels vereinfachter Strafverfügung vorgegangen werden, was zu einer schnelleren Erledigung dieser zollrechtlichen Finanzvergehen führt. Voraussetzung für die Strafverfügung war bisher, dass der Beschuldigte auf Einspruch verzichtet und sich mit dieser Verfügung einverstanden erklärt. Der Einspruchsverzicht konnte bisher binnen 3 Tagen widerrufen werden. Dies führte in der Praxis zu Verfahrensverzögerungen. Daher wurde nun diese Widerrufsmöglichkeit beseitigt, um raschere Verfahren zu ermöglichen.

 

 

DEFACTO ENDE VON ENTSCHÄDIGUNGEN GEM EPIG

Bisher war der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die behördlich in Quarantäne geschickt wurden, laut Epidemiegesetz zur Weiterzahlung des Entgelts verpflichtet, konnte aber im Gegenzug die Rückerstattung des Entgelts bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. In der Praxis war (vor allem auch seitens der ÖGK) die Sichtweise vorherrschend, dass die Absonderung den Krankenstand rechtlich „verdrängt“ und die Vergütung daher ausschließlich nach § 32 Epidemiegesetz zu beurteilen ist.  

 

Die Bestimmung des § 32 Epidemiegesetz hat nun aber für Zeiträume ab 01.08.2022 ihren Hauptanwendungsbereich verloren, weil Arbeitnehmer behördlich nicht mehr in Quarantäne verbleiben müssen, sondern sich wie bei jeder anderen Erkrankung krankschreiben lassen. Der Arbeitgeber ist diesfalls zur Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Krankenstandregelungen verpflichtet, ohne einen Kostenrückersatz zu erhalten. Damit wird das Pandemierisiko des Ausfalls von COVID-19-positiven symptomatischen Arbeitnehmern auf die Betriebe überwälzt.

 

In § 32 Epidemiegesetz wurde kürzlich ein neuer Absatz 1a eingefügt. Dieser hat folgenden Wortlaut:

„Abweichend von Abs 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.“

 

Aus dem Epidemiegesetz in Verbindung mit der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung ergibt sich, dass Vergütungen durch die Bezirksverwaltungsbehörden für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz bei COVID-19-infizierten symptomfreien Arbeitnehmern weiterhin anwendbar bleiben, wenn

  • das Arbeiten mit durchgehend getragener FFP2-Maske aus medizinischen Gründen (zB Schwangere) oder aufgrund der Art der Arbeitsleistung (zB Sänger, Musiker, Logopäde oÄ; uE fallen aber auch körperlich schwere Arbeiten darunter) nicht möglich ist und
  • keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

 

Praktische Anmerkung

Es ist davon auszugehen, dass die für die Rückvergütungen gemäß § 32 Epidemiegesetz zuständigen Verwaltungsstellen der Bundesländer bzw Bezirksverwaltungsbehörden ihre Antragsformulare anpassen werden. Voraussichtlich werden die Arbeitgeber daher in den Rückvergütungsanträgen künftig ausdrücklich bestätigen müssen (mit nachvollziehbarer Begründung), warum im konkreten Einzelfall keine Arbeitsleistung des (symptomlosen) Arbeitnehmers möglich war. Dies wird in der Praxis neuen Diskussionsstoff bei der ohnehin schon „überbürokratisierten“ Verdienstentgangs-Entschädigung mit sich bringen.

 

30.09 - EIN STEUERLICH WICHTIGES DATUM

Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungs­antrag, Arbeitnehmerveranlagung – viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.09. eines Jahres erledigt werden. Nachstehend finden Sie – wie jedes Jahr – einen Auszug über wichtige Steuer­fristen.

 

1. VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG IM EU-RAUM

Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land ange­fallen sind, sind elektronisch bis 30.09. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung (vgl auch eccontis informiert 19/2022). Der Ansässigkeits­mit­­glied­staat leitet diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter. Die Übermitt­lung von Originalbelegen oder Kopien ist nicht erforderlich, außer der Erstattungsmitglied­staat fordert diese gesondert an. Die Vorsteuer-Erstattungsbeträge können auch unterjährig eingereicht werden und müssen für ein Quartal zumindest EUR 400,00 betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest EUR 50,00 betragen. Bei Vorsteuerbeträgen unter EUR 400,00 ist die Erstattung daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

 

2. ÜBERMITTLUNG JAHRESABSCHLUSS ANS FINANZAMT

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanz­stichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sogenannte „Offenlegung“). Bei Regelbilanzstich­tagen (31.12.) endet die Frist somit (grundsätzlich) am 30.09. Wird die Frist versäumt, drohen em­pfindliche Geld­strafen (Untergrenze: EUR 700,00 pro Gesellschaft und Geschäftsführer).

 

Achtung: Wie bereits für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 wurde auch für alle Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zum 31.12.2021 eine verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten beschlossen (vgl eccontis informiert 26/2022 vom 01.07.2022). Die Einreichung eines Jahresabschlusses mit Stichtag 31.12.2021 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist somit bis 31.12.2022 (statt üblicherweise 30.09.2022) sanktionslos möglich. Danach kommt eine „Einschleifregelung“ zur Anwendung. Für Abschlüsse mit einem Stichtag nach dem 31.03.2021 gilt wieder die 9-Monatsfrist.

 

3. EST- UND KÖST-HERABSETZUNGSANTRAG

Bis 30.09. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres mittels Antrag beim Finanzamt herabgesetzt werden (vgl eccontis informiert 29/2022 vom 05.08.2022). Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer als in den Vorjahren ausfallen wird, da sich die Festsetz­ung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an eventuell höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann auch für GSVG-Beiträge beantragt werden.

 

4. ANSPRUCHSZINSEN

Ergibt sich aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung eine Nachzahlung, so müssen für den Zeitraum ab 01.10. des Folgejahres Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden. Im Falle einer Steuergutschrift werden Zinsen gutgeschrieben. Einer Zinszahlung aufgrund einer Steuernachzahl­ung kann man dadurch entgehen, indem man vorab eine entsprechende Einkommensteuer-Anzahl­ung an das Finanzamt leistet, wobei die Überweisung speziell bezeichnet und einem be­stimmten Jahr zugewiesen werden muss.

 

Achtung: Aufgrund der COVID-19-bedingten gesetzlichen Sonderbestimmungen (§ 323c Absatz 14 Ziffer 2 BAO) wurden für die Veranlagung 2020 generell keine Anspruchszinsen festgesetzt. Für 2021 werden diese jedoch wieder anfallen.

 

5. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Sie grundsätzlich 5 Jahre Zeit. Eine verpflichtende Arbeit­nehmer­veranlagung (zB bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen) ist aber bis 30.09. des Folgejahres einzureichen.

 

HERABSETZUNG VON STEUERVORAUSZAHLUNGEN

Wegen des hohen Anstiegs der Energiekosten bietet das Finanzministerium nun die Möglichkeit, die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 herabsetzen zu lassen.

Voraussetzung für die Herabsetzung ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in den beiden nachfolgenden Fällen ausgegangen werden: 

  • Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz.
  • Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, basierend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).

Sofern den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einem oben erfassten Fall nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die erheblichen Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages.

Tipp

Unabhängig von dieser speziellen Möglichkeit, die ESt- oder KöSt-Vorauszahlungen für das laufende Jahr herabsetzen zu lassen, ist das bei entsprechendem Nachweis (zB durch eine Planungsrechnung) auch dann möglich, wenn sich im laufenden Jahr voraussichtlich eine niedrigere Einkommensteuer- bzw Körperschaftsteuerschuld aus anderen Gründen ergeben wird. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich bis zum 30.09. eines Jahres. Danach erfolgen keine unterjährigen Anpassungen mehr durch das Finanzamt.

 

VORSICHT BEI KAUF EINER GMBH MIT VERLUSTVORTRÄGE

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass aufgrund eines Wechsels des Unternehmensgegenstandes zusammen mit einem entgeltlichen Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel die Verlustvorträge einer verkauften GmbH verloren gehen.

Der Verlustvortrag einer Körperschaft, die entgeltlich übertragen wird, steht ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, an dem die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht mehr gegeben ist.

 

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, dass nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse“ die wirtschaftliche Identität verloren geht:

  • wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur und
  • wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
  • wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur

Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur liegt vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit des Leitungs- und Verwaltungspersonals der Körperschaft auf einmal oder schrittweise ersetzt werden. Dabei ist lediglich auf jene Personen abzustellen, die auch tatsächlich die Geschäfte führen.

 

Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf sämtliche bisherige Tätigkeitsbereiche) der Körperschaft verloren geht.

 

Eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur liegt jedenfalls vor, wenn sich mehr als 75% der bisherigen Eigentümer geändert haben. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

 

VwGH-Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde der Unternehmensgegenstand einer GmbH nach dem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel von der reinen Vermögensverwaltung auf einen operativen Betrieb umgestellt. Für die operative Tätigkeit wurde bei der GmbH Personal eingestellt und die Umsätze wurden erheblich ausgeweitet.

 

Strittig war, ob durch die Umstellung der Geschäftstätigkeit auch eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur eingetreten war, sodass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht mehr gegeben war.

 

Der VwGH sah dadurch, dass nunmehr ein operativer Betrieb und keine reine Vermögensverwaltung betrieben wurde, eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur. In Zusammenhang mit der unstrittigen Änderung der organisatorischen Struktur (Geschäftsführung) und der Gesellschafterstruktur war nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben. Somit war der so genannte „Mantelkauftatbestand“ erfüllt, was den Verlust der Verlustvorträge, die in der GmbH erwirtschaftet worden waren, zur Folge hatte.

 

Hinweis

Die Verlustvorträge können jedoch trotz Vorliegens des Mantelkauftatbestandes erhalten bleiben, wenn die Änderungen zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles der Arbeitsplätze erfolgen.