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Verfahrensrecht (BAO)

AKTUELLE STUNDUNGSZINSEN FINANZAMT

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anpruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen sind vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Dieser hat sich in den Jahren 2012 bis 2022 kaum geändert. Seit Mitte 2022 ist es jedoch zu mehreren Zinssprüngen gekommen. Insofern haben sich die Stundungs- und Aussetzungszinsen zuerst empfindlich erhöht. Seit Mitte 2024 sinken die Zinssätze wieder. Die aktuell geltenden Zinssätze dürfen wir wie folgt bekannt geben.

Insbesondere dürfen wir auf die Anspruchszinsen hinweisen, die vom Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen jeweils ab 01.10. des Folgejahres verrechnet werden.

VERMIETUNGSGARANTIEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

 

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

 

Beispiel

Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.000,00/Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1 % des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x EUR 1.000 x 1 % = EUR 120).

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.
  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (zB einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG BEI INSOLVENZ

Ein GmbH-Geschäftsführer kann für Abgaben, die durch eine Außenprüfung festgesetzt werden, auch dann haftbar gemacht werden, wenn diese Abgaben bereits vor der Insolvenz fällig waren.

 

Geschäftsführer einer GmbH haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur dann, wenn gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich vorschreiben oder der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Dies gilt auch für den Fall der Insolvenz.

 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einem aktuellen Erkenntnis festgehalten, dass Geschäftsführer unter den obigen Voraussetzungen aber auch für Abgaben haften, die bereits vor der Insolvenz der GmbH fällig waren, jedoch erst nach Eröffnung der Insolvenz durch das Finanzamt festgesetzt werden. Nachdem das Insolvenzverfahren einer GmbH abgeschlossen worden war, informierte das Finanzamt einen Geschäftsführer der GmbH darüber, dass er für ausstehende Lohnabgaben der GmbH zur Haftung herangezogen werden wird. Dieser wandte gegen seine Haftungsinanspruchnahme ein, dass die Nachzahlungen von Lohnsteuer, DB und DZ nicht in den Haftungsbescheid aufzunehmen seien, da diese Abgabenverbindlichkeiten auf einer Festsetzung nach Insolvenzeröffnung aufgrund von Prüfungsfeststellungen beruhen, auch wenn diese Steueransprüche schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren.

 

Keine ausreichenden Beweise

Die Entscheidung des BFG basiert auf der Tatsache, dass der Geschäftsführer keine ausreichenden Beweise darüber vorlegte, dass er keine Mittel zur Begleichung der Abgaben zur Verfügung hatte. Weiters konnte er nicht nachweisen, dass er die Gläubiger der GmbH gleichbehandelt hatte. Aus der Aktenlage ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine völlige Vermögenslosigkeit zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben. Mangels Konkretisierung und Behauptung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der verfügbaren Mittel zu den Fälligkeitszeitpunkten kam laut BFG daher eine Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers auf einen Teil der Abgabenschulden nicht in Betracht. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Geschäftsführer für Abgaben, die durch eine Außenprüfung festgesetzt werden, auch dann haftbar gemacht werden kann, wenn diese Abgaben ursprünglich vor der Insolvenz fällig waren. Der Zeitpunkt der Festsetzung nach Insolvenzeröffnung ändert nichts an der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben bei Fälligkeit und der Haftung des Geschäftsführers.

 

Fazit

Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es für Geschäftsführer ist, die finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen der von ihnen vertretenen GmbH zu überwachen und zu dokumentieren. Ohne die entsprechenden Nachweise kann die Haftung für ausstehende Abgaben der GmbH schnell zu einer persönlichen Verantwortung führen.

 

 

AUSKUNFTSPFLICHT FÜR KAPITALFLUSSMELDUNG?

Seit 01.03.2015 sind Banken verpflichtet, höhere Kapitalabflüsse von privaten Konten an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu melden. Dabei kommt es öfters zu Prüfungen, die bei den Betroffenen Unsicherheit darüber auslösen, inwieweit Auskunft über Mittelherkunft und Mittelver­wendung zu erteilen ist.

Das Gesetz verpflichtet Bankinstitute zur Meldung von Kapitalabflüssen von mindestens
EUR 50.000,00 von Konten natürlicher Personen. Ausgenommen sind Geschäftskonten von Unter­nehmern und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.

 

Die übermittelten Meldungen werden vom BMF vor allem dahingehend analysiert, ob diese hin­sichtlich der Einkommenssituation des Abgabepflichtigen der letzten Jahre sowie etwaiger Schenk­ungsmeldungen oder Grundstückstransaktionen plausibel erscheinen und ob die Daten im Ver­gleich zum Steuerakt nachvollziehbar sind. Problematisch dabei ist, dass den Behörden in der Regel nur Daten über meldepflichtige Kapitalabflüsse vorliegen, nicht aber über damit zusam­men­­hängende Zuflüsse zB aus der Aufnahme von Krediten oder Darlehen.

 

Daher kommt es immer wieder zu Nachfragen, da dem BMF die Informationen über die Finan­zierung des Abflusses fehlen und dieser aufgrund der Einkommenssituation unplausibel wirkt. Pro­blematisch ist auch der Fall, wenn vor einem Kapitalabfluss ein Eigenübertrag zwischen Konten bei verschiedenen Kreditinstituten stattgefunden hat, da diese Transaktionen dann mehrfach beim BMF gemeldet werden.

 

Müssen private Kontoauszüge aufgehoben werden?

Fraglich ist, ob die relevanten Kontoauszüge überhaupt aufgehoben und dem BMF herausgegeben werden müssen. Im betrieblichen Bereich, bei Vermietungen oder sonstigen Einkünften bestehen gesetzlich geregelte Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Im Bereich von privaten, endbesteuerten Kapitaleinkünften gibt es jedoch keine solche Pflichten, weshalb die aktuelle Fachliteratur davon ausgeht, dass diese Kontoauszüge im Regelfall auch nicht vorgelegt oder bei der Bank nachgefordert werden müssen.

 

Auch die Nachfrage durch das BMF, was mit dem Kapitalabfluss bezweckt bzw wozu er verwendet wurde, wird äußerst kritisch gesehen, da dies den grundrechtlich verbürgten Privatbereich eines jeden Abgabepflichtigen betrifft. Fragen, die keinen Bezug zu einem möglicherweise steuer­erheb­lichen Sachverhalt erkennen lassen, müssen somit gar nicht beantwortet werden.

 

Begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung

Nur in besonders gelagerten Fällen, in denen ein begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung aufkommt, weil die abgeflossenen Werte den steuerlich legalen Bereich verlassen haben, werden derartige Nachforschungen zulässig sein. Wenn etwa mit dem Kapitalabfluss eine Eigentums­wohnung gekauft wurde und diese nun vermietet wird, ohne dass sich die Einkünfte aus dieser Vermietung in der Steuererklärung finden, ist das BMF aufgrund des dann abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts berechtigt, näher nachzufragen.

 

Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit zur Bereinigung der Vergangenheit ergeben, steht in der Regel auch trotz Ankündigung einer Kapitalabflussmelde-Prüfung noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige offen. Bitte beachten Sie aber, dass eine solche Selbstanzeige nur dann strafbefrei­ende Wirkung hat, wenn sämtliche formalen Voraussetzungen dafür erfüllt werden, weshalb un­bedingt fachspezifische Beratung eingeholt werden sollte!

WIEREG - JÄHRLICHE MELDUNG

Seit Jänner letzten Jahres wird mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) die 4. Geldwäscherichtlinie zum Zwecke der Vermeidung von Geldwäsche und Terrorfinan­zierung umgesetzt. Seither sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stift­ungen und Trusts über das Unternehmensserviceportal an die beim Finanzministerium einge- richtete WiEReG-Registerbehörde zu melden.

Meldungen können sowohl durch die Gesell­schaft selbst als auch durch bevollmächtigte Vertreter wie etwa Rechtsanwalt oder Steuerberater vorgenommen werden. Die erstmalige Meldung war bereits im letzten Jahr fällig. Da­mit ist es aber nicht getan – das Gesetz beinhaltet laufende Sorg­falts- und Dokumentations­pflichten.

 

Jährliche Prüfung und Meldung

Jedes Jahr ist von den Rechtsträgern der wirtschaftlichen Eigentümer zu prüfen, ob die an die Registerbehörde gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Wenn die einge­tragenen Daten nach wie vor aktuell sind, wird von der Registerbehörde die Abgabe einer noch­maligen Meldung der bereits eingetragenen Daten empfohlen. Der Zeitpunkt der jährlichen Meldung darf von den Rechtsträgern gewählt werden. Der Zeitraum zwischen den jährlichen Meldungen darf jedoch nicht mehr als 12 Monate betragen.

Was ist zu melden?

Welche Informationen sind dabei zu erheben, um die Meldungen an die Registerbehörde vor­zunehmen? Die Rechtsträger haben gemäß § 3 WiEReG anhand angemessener Maßnahmen die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen. Zu dabei auftretenden Frage­stellungen informiert das Finanzministerium – laufend aktualisiert – auf der Website https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/register-wirtschaftlicher-eigentuemer/Uebersicht/Fallbeispiele.html mit Fallbeispielen.

 

Eine angemessene Maßnahme zur Erhebung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen sind die Einsichtnahme in öffentliche Register (Firmenbuch etc) und das Anfertigen von Kopien (Lichtbildausweise, privaten Urkunden wie zB Gesellschaftsverträge, Stiftungsurkunden etc). Bei der Feststellung und Überprüfung von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern bedarf es landes­üblicher Nachweise.

 

Für die Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern mit Hauptwohnsitz im In­land ist es mit der Angabe von Vorname, Nachname und Geburtsdatum getan. Weitere Dokumente zum Identitäts­nachweis sind nicht erforderlich, weil ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister erfolgt.

 

Bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne Hauptwohnsitz im Inland ist die Meldung von Vorname, Nachname und Geburtsdatum nicht ausreichend. Es bedarf auch der Mitteilung der Nationalität und der Adresse des Wohnsitzes. Dies ist mit einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu belegen.

 

Neben diesen Angaben ist es auch erforderlich, die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers offenzulegen: Eigentum, Stimmrechte, Kontrollrechte etc.

 

Der Rechtsträger hat in jenen Fällen, bei welchen keine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann, die natürlichen Personen der Geschäftsführung als subsidiäre wirtschaft­liche Eigentümer zu melden.

 

Bei Privatstiftungen gelten die Stifter und die in der Stiftungsurkunde als Begünstigte angege­benen Personen als die wirtschaftlichen Eigentümer. Begünstigte, welche pro Kalenderjahr bis zu EUR 2.000,00 an Zuwendungen erhalten, sind als „Einmalbegünstigte“ zu melden, ebenso die Mitglieder des Stiftungsvorstandes“.

 

Bei einem Trust sind Folgende als wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden: Settlor/ Trustor, Trustees, der allenfalls vorhandene Protektor und die Begünstigten bzw der Begünstigten- kreis. Auch bei Trusts sind die Einmalbegünstigten und jene Personen, welche den Trust kontrol­lieren, zu melden.

 

Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer bei der Meldung an das Register bereits verstorben ist, so ist dieser dennoch als wirtschaftlicher Eigentümer an die Registerbehörde zu melden. In einem solchen Fall reicht es aus, den Vor- und Nachnamen, das Vorliegen eines Treuhandschaftsver­hältnisses und Umfang und Art des wirtschaftlichen Interesses des verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümers zu melden. Technisch ist es derzeit nicht möglich, die Kopie der Sterbeurkunde oder des Einantwort­ungs­beschlusses im Register einzupflegen. Diese Dokumente sind der Register­behörde auf Auf­forderung vorzulegen.

 

Weiterführende Informationen rund um das Wirtschaftliche Eigentumsregister sowie nähere Er­klärungen zu den organisatorischen Voraussetzungen für Meldungen in das Register finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/WiEReG.html

 

MELDEPFLICHT VON HONORAREN

Honorare und Vergütungen die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 28.02.2019 beim Finanzamt zu erfolgen hat.

 

1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDRERE GEMÄSS § 109 A ESTG

 

Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichten eingeführt (§ 109 a EStG).

Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:

  • freier Dienstnehmer
  • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Stiftungsvorstand
  • Aufsichts- und Verwaltungsrat
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts

Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr

Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Be­schäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatz­steuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.

 

Bestätigung an den Empfänger der Zahlung

Die Meldung muss in elektronischer Form bis 28. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszu­stellen.

 

Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:

  • Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

Beispiel

Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.

 


2.  MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 B ESTG

 

Auch Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, sind grundsätzlich meldepflichtig:

  • Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmens­beraters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
  • Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland

Keine Mitteilungspflicht entsteht,

  • wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
  • wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
  • bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15 % unterliegt.
         

Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis  28. Februar des Folgejahres erfolgen.

 

Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanz­ministeriums zur Verfügung.