Seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 ist im Privatstiftungsgesetz verankert, dass der Stiftungsvorstand die festgestellten Begünstigten unverzüglich dem zuständigen Finanzamt elektronisch mitteilen muss.
Dabei mussten bis zum 30.6.2011 die Begünstigten erstmalig gemeldet werden. Alle seither erfolgten Veränderungen bei den Begünstigten sind dem Finanzamt unverzüglich zu melden. Unter „unverzüglich“ versteht das Finanzministerium eine Meldung innerhalb von vier Wochen. Dabei ist dem Finanzamt der Name, das Geburtsdatum sowie das Land bzw Firma und Land des Begünstigten bekannt zu geben.
Brisanz...