AUSSCHÜTTUNGSFIKTION BEI GESELLSCHAFTERVERRECHNUNGSKONTEN

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 hat der Gesetzgeber eine neue Ausschüttungsfiktion für Gesellschafterverrechnungskonten eingeführt. Die neue Bestimmung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Künftig müssen Gesellschafter einer GmbH, die natürliche Personen sind, sämtliche gegen sie auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderungen der Gesellschaft spätestens bis zum Bilanzstichtag ausgleichen. Alternativ kann die Forderung in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewandelt werden. Ein solches Darlehen muss den Grundsätzen für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entsprechen. Voraussetzung sind insbesondere eine schriftliche Vereinbarung, angemessene Sicherheiten, eine fremdübliche Laufzeit, eine angemessene Verzinsung sowie eine Bonitätsprüfung des Gesellschafters, die die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft außer Acht lässt.

Ausschüttung bei fehlenden Maßnahmen

Erfolgt bis zum Bilanzstichtag weder ein Ausgleich der Verrechnungskontoforderung noch deren Umwandlung in eine fremdübliche Darlehensforderung, unterliegt der offene Betrag der Ausschüttungsfiktion und damit der Kapitalertragsteuer. Die Beträge gelten mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten als ausgeschüttet. Für Zwecke der Kapitalertragsteuer sind die KESt-Anmeldung sowie die Abfuhr der Kapitalertragsteuer innerhalb einer Woche vorzunehmen.

Bagatellgrenze

Bis zu einer Bagatellgrenze von EUR 50.000,00 greift die Ausschüttungsfiktion generell nicht – unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung.

Fazit

Die neue Ausschüttungsfiktion führt zu einer deutlichen Verschärfung der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterverrechnungskonten.

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mag. Welf Kleinhanns

Steuerberater

Partner | Geschäftsführer

eccontis Steuerberatung | Wirtschaftsprüfung

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