NEUERUNGEN STEUERRECHT 2024 und 2025

Auch im Jahr 2024 wurden wieder zusätzliche Entlastungsmaßnahmen beschlossen, von denen die Wichtigsten hier im Überblick dargestellt werden. Die wesentlichen Änderungen und Maßnahmen seien in der Folge kurz zusammengefasst:

 

1. ENLASTUNGSMASSNAHMEN

1.1 Inflationsanpassungsverordnung 2025 und Progressionsabgeltungsgesetz 2025

 

Im Herbst 2022 beschloss das Parlament die Abschaffung der sogenannten „kalten Progression". Seitdem werden die einzelnen Steuertarifstufen jährlich automatisch zu zwei Dritteln an die Inflation angepasst. Das verbleibende Drittel muss ebenfalls für Entlastungsmaßnahmen eingesetzt werden. Die Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55 %-Stufe), die negativsteuerfähigen Absetzbeträge (Verkehrs-, Pensionisten-, Unterhalts-, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus wurden für 2025 mit der Inflationsanpassungsverordnung 2025 automatisch um 2/3 des Inflationsvolumen angehoben. Die nach § 33a Abs 3 EStG ermittelte Inflationsrate beträgt 5 %, weshalb die betroffenen Beträge um 3,33 % angehoben wurden. Für das verbleibende Drittel wurde am 18.09.2024 das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 vom Nationalrat beschlossen.

Im Detail beinhaltet das Gesetz folgende Entlastungsmaßnahmen ab 01.01.2025:

 

Mobilität und Reisen

  • Kilometergeld
    Ab dem Jahr 2025 soll das Kilometergeld für Pkw, Motorfahrräder bzw Motorräder und Fahrräder vereinheitlicht werden. Das einheitliche Kilometergeld wird auf EUR 0,50 erhöht. Darüber hinaus wird der Betrag für die Mitbeförderung von Personen auf EUR 0,15 erhöht. Die jährliche Obergrenze von EUR 30.000,00 für die Geltendmachung von Kilometergeldern bleibt weiterhin bestehen.
  • Tages- und Nächtigungsgelder
    Die Sätze für steuerfreie Reisekostenvergütungen werden ebenfalls angepasst. Für Reisen ab 2025 wird das Taggeld auf EUR 30,00 und das Nächtigungsgeld auf EUR 17,00 erhöht.

Kleinunternehmergrenze

Ab 2025 wird die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze auf EUR 55.000,00 (Bruttogrenze) angehoben. Diese Änderung wird auch im Zusammenhang mit der Einkommensteuer für die Kleinstunternehmerpauschalierung gelten (vgl auch eccontis informiert 37/2024 vom 11.10.2024).

 

Zusätzlich ist zu beachten, dass sich durch die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze die Umsatzschwelle für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen (UVA, USt-Jahreserklärung) für Kleinunternehmer ab 2025 ebenfalls auf EUR 55.000,00 erhöht.

 

Zusätzliche Anpassung der Tarifgrenzen

Die ersten fünf Tarifgrenzen werden neben der automatischen Anpassung um 3,33 % zusätzlich um jeweils weitere 0,5 % angehoben.

 

Im Überblick ergeben sich daher im Jahr 2025 folgende angepassten Beträge (inkl des Progressionsabgeltungsgesetz 2025 idF BGBl I 144/2024 vom 9.10.2024):

 

Einkommensteuertarif 2025 (in EUR)

 1.2 Senkung KÖSt-Satz

Ab dem Kalenderjahr 2024 wurde der Körperschaftsteuersatz auf 23 % herabgesenkt.

 

1.3 Neue Größenklassen ab 01.01.2024

Die steigende Inflation und deren Einfluss auf KMUs, also kleinere und mittlere Unternehmen, haben auf Ebene der EU zu einer Richtlinie geführt, durch die ab 01.01.2024 die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatz um 25 % erhöht werden. Dadurch sollen insbesondere die Prüfungs- und Berichtspflichten erleichtert werden.

Die neuen Schwellenwerte sind grundsätzlich für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen (vgl auch eccontis informiert 46/2024 vom 13.12.2024).

 

2. ÖKOLOGISIERUNGSMASSNAHMEN

2.1 Sanierungsoffensive NEU 2024

Mit dem Erneuerbaren-Wärme-Paket sollen rasch möglichst viele fossile Heizungen getauscht werden. Deshalb erhöhte das BMK die Förderungen massiv. Der zentrale Eckpunkt des neu geschnürten Förderungspaketes spiegelt sich in der Sanierungsoffensive in Form einer deutlichen Anhebung der Kostenübernahme für den Heizungstausch von rd 75 % wider. Des Weiteren wurde die Förderungspauschale des Bundes für die thermische Gebäudesanierung verdreifacht.

 

2.2 Nullsteuersatz für PV-Module

Das Budgetbegleitgesetz 2024 brachte eine befristete echte Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule. Diese gilt vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 und umfasst einen Steuersatz von 0 % ohne Verlust des Vorsteuerabzugs. Begünstigt sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Versandhandelslieferungen, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Ziel der Befreiung ist es, insbesondere Käufern von Photovoltaikanlagen, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, eine Entlastung von der Umsatzsteuer zu bieten und damit die Ökologisierung sowie die Energiewende zu fördern.

 

3. WEITERE MASSNAHMEN

3.1 Steuerfreie Lebensmittelspenden

Seit dem 01.01.2024 wird die Zuwendung von Lebensmitteln an gemeinnützige, mildtätige Einrichtungen einkommensteuerlich steuerneutral gestaltet. Hierbei soll künftig der steuerliche Buchwert, der in der Regel den Einstandskosten entspricht, als Betriebsausgabe abziehbar sein, ohne dass ein gemeiner Wert ermittelt werden muss. Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer treten erst zum 01.01.2025 in Kraft. Geplant ist eine echte Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an besagte Einrichtungen, wodurch auch das Recht auf Vorsteuerabzug weiterhin erhalten bleibt.

 

3.2 EU-weite Kleinunternehmerregelung ab 2025

Das AbgÄG 2024 sieht die Einführung einer EU-weiten Kleinunternehmerregelung vor, die es österreichischen Kleinunternehmern ermöglicht, die Steuerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig können ausländische Unternehmen von dieser Regelung in Österreich profitieren. Voraussetzung ist, dass der gesamte Jahresumsatz in der EU im laufenden und im vorangegangenen Jahr EUR 100.000,00 nicht überschreitet. Zudem dürfen die lokalen Schwellenwerte der jeweiligen Staaten nicht überschritten werden. In Österreich gilt ab 2025 ein Umsatzgrenze von EUR 55.000,00 (brutto).

 

Eine weitere Neuerung bei der Kleinunternehmergrenze ist, dass die Steuerbefreiung erst mit dem Umsatz entfällt, ab dem die Grenze überschritten wird. Dies hat den Vorteil, dass die zuvor getätigten Umsätze weiterhin steuerfrei bleiben. Des Weiteren sieht die neue Regelung eine Toleranzgrenze vor, die es erlaubt, bei einmaligem Überschreiten der Schwelle um maximal 10 % die Kleinunternehmerbefreiung bis Jahresende weiter zu nutzen. Die Anwendung der EU-Kleinunternehmerregelung muss im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers beantragt wer-den, wobei bei Genehmigung eine Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX" vergeben wird.

 

3.3 Leistungsort von Streamingdienstleistungen

Ab dem 01.01.2025 wird der Leistungsort für Streamingleistungen, die nicht unter § 3a Abs 11 lit a UStG fallen, explizit gesetzlich festgelegt. Dieser orientiert sich am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Empfänger, ähnlich den Regelungen für elektronisch erbrachte Dienstleistungen.

 

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mag. Thomas Zimprich

Steuerberater

Partner | Geschäftsführer

eccontis Steuerberatung | Wirtschaftsprüfung