eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

GREST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.

In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von EUR 10.000,00 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem EUR 4.200,00 auf die Einbauküche und EUR 1.200,00 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.

Einbauküche Zugehör des Grundstücks?

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.

Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung

Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.

Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

DIGITALE BELEGERTEILUNG

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren.

Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (zB per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (zB Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

REGIONALITÄTSPREIS OBERÖSTERREICH 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

eccontis unterstützt als Partner den Regionalitätspreis Oberösterreich und ist auch in der Jury vertreten. Mit dem Regionalitätspreis werden Unternehmen, Initiativen und Projekte ausgezeichnet, die durch ihre regionale Wertschöpfung, Innovationskraft und ihr Engagement einen wichtigen Beitrag für Oberösterreich leisten.

Wir möchten Sie herzlich einladen, Ihr Unternehmen für den Regionalitätspreis Oberösterreich zu nominieren. Die Teilnahme bietet Ihnen eine Chance, Ihr Unternehmen, Ihre Leistungen und Ihr regionales Engagement einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren und zusätzliche Aufmerksamkeit für Ihre Marke zu gewinnen.

Ausgezeichnet wird in folgenden Kategorien

  • Vereine/Institutionen/Behörden
  • Handwerk/Gewerbe
  • Dienstleistung/Handel
  • Industrie
  • Land-/Forstwirtschaft
  • KMU/Start-ups
  • Mobilität/Erneuerbare Energie
  • Tourismus/Gastronomie
  • Regional/Digital

Die Bewerbung ist einfach und unkompliziert bis zum 26. Juli 2026 möglich – entweder Online unter Regionalitätspreis 2026: Jetzt für den Regionalitätspreis 2026 einreichen! - Oberösterreich oder per Post an RegionalMedien Oberösterreich GmbH, Kennwort "OÖ Regionalitätspreis 2026" Huemerstraße 23, 4020 Linz.

Wir würden uns freuen, wenn Ihr Unternehmen am Regionalitätspreis Oberösterreich teilnimmt.

UMSATZSTEUER BEI JAHRESBONI UND RABATTEN

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

In der Umsatzsteuer ist zwischen einer Entgeltminderung durch den Lieferanten und sonstigen Leistungen des Abnehmers an den Lieferanten zu unterscheiden.

Entgeltminderung

Eine Entgeltminderung liegt vor, wenn es von Seiten des Lieferanten zu einer nachträglichen Reduktion der ursprünglich vereinbarten Gegenleistung (des Entgelts) kommt, etwa in Form eines Rabattes, Skontos oder eines Jahresbonus. Charakteristisch ist dabei der unmittelbare Zusammenhang dieser Entgeltminderung mit dem Grundgeschäft, also zur ursprünglichen Lieferung oder sonstigen Leistung des Lieferanten. Diese Minderung wirkt sich direkt auf die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer aus, diese ist entsprechend zu berichtigen. In der Praxis von Handelsunternehmen spielen vor allem Rabatte eine bedeutende Rolle. Rabatte sind Preisnachlässe, die der Unternehmer dem Abnehmer auf den allgemeinen Preis gewährt. Rabatte führen zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn sie nachträglich gewährt oder in Anspruch genommen werden. Hat sich die Bemessungsgrundlage geändert, so hat einerseits der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Umsatz-steuerbetrag zu berichtigen. Andererseits muss auch der Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt worden ist, den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug korrigieren.

Sonstige Leistungen des Abnehmers

Sonstige Leistungen des Abnehmers der Ware an den Lieferanten der Ware hingegen stehen nicht in direktem Zusammenhang mit dem Grundgeschäft. Sie stellen eigenständige Leistungen dar, zum Beispiel im Fall von Marketingmaßnahmen, die der Abnehmer der Ware für den Lieferanten erbringt, wie etwa besondere Kennzeichnung oder Präsentation der Ware des Lieferanten im Geschäft des Abnehmers (zB eines Lebensmittelhändlers). In solchen Fällen liegt regelmäßig eine eigenständige Leistung des Abnehmers an den Lieferanten mit einer eigenen umsatzsteuerlichen Beurteilung vor. Dabei ist insbesondere auf den jeweils anzuwendenden Steuersatz zu achten. So unterliegt zB ein Milchproduzent einem Steuersatz iHv 10 %, während die Marketingleistung des Lebensmittelhändlers mit 20 %iger Umsatzsteuer zu versteuern ist.

Hinweis

Nicht zu vergessen ist die richtige Erfassung der Vorgänge in der Buchhaltung. Hier kommt es auf den Einzelfall an, ob eine Aufwandsminderung oder ein Erlös vorliegt.

ZWISCHENSTEUER BEI PRIVATSTIFTUNGEN

Um Privatstiftungen sind ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Aber auch Privatstiftungen müssen Steuern zahlen.

Besonders relevant ist dabei die sogenannte Zwischensteuer. Sie greift immer dann, wenn Erträge nicht unmittelbar an Begünstigte ausgeschüttet, sondern in der Stiftung einbehalten werden. Die Zwischensteuer ist eine besondere Form der Körperschaftsteuer, die auf bestimmte Einkünfte von Privatstiftungen anfällt. Sie wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass Erträge, die in der Stiftung „geparkt“ und nicht sofort an die Begünstigten ausgeschüttet werden, trotzdem besteuert werden. Die Zwischensteuer fällt insbesondere auf folgende Kapitalerträge an: Zinsen, Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (zB Wertpapiere) und Einkünfte aus Derivaten und stillen Beteiligungen.

Nicht betroffen sind hingegen etwa Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen wie etwa Zinsen aus Darlehen, sonstige Einkünfte aus Spekulationsgewinnen und Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien aus dem Betriebsvermögen. Diese Einkünfte können jedoch der regulären Körperschaftsteuer unterliegen.

23 % Zwischensteuersatz

Der Zwischensteuersatz beträgt 23 % der betroffenen Einkünfte. Wenn diese Erträge später tatsächlich an die Begünstigten ausgeschüttet werden, wird ein Teil der bereits gezahlten Zwischensteuer angerechnet, sodass es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt. Wirtschaftlich gesehen ist die Zwischensteuer daher eine Vorwegbesteuerung der späteren Zuwendungsbesteuerung bei den Begünstigten.

Die Zwischensteuerpflicht entsteht unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ausschüttung erfolgt oder nicht. Entscheidend ist, dass Erträge im Stiftungskörper verbleiben und den Begünstigten (noch) nicht zufließen. Die Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer kann durch Zuwendungen an die Begünstigten reduziert werden. Ebenfalls können Spenden an begünstigte Spendenempfänger die Bemessungsgrundlage zu gewissen Teilen reduzieren.

Keine Rechtssicherheit

Weiterhin umstritten ist jedoch die Anrechnung von Zuwendungen an ausländische Begünstigte auf die Zwischensteuer. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zur alten Rechtslage erkannt, dass die mangelnde Möglichkeit zur Anrechnung von Zuwendungen an ausländische Begünstigte auf die Zwischensteuerbemessungsgrundlage unionsrechtswidrig ist. Der Gesetzgeber hatte darauf reagiert und die entsprechende Bestimmung neu geregelt.

Doch nach Ansicht des BFG widerspricht die Neufassung weiterhin dem Unionsrecht. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wird sich zeitnah mit der Unionsrechtskonformität zu befassen haben, da bereits zwei Amtsrevisionen erhoben wurden.

Hinzu tritt der Umstand, dass die neue Regierung die Zwischensteuer ab 01.01.2026 auf 27,5 % anheben wird,  was ebenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität haben könnte. Offen bleibt weiters, ob der VwGH in einem etwaigen Verfahren erneut den EuGH mit der Beurteilung der Unionsrechtskonformität der österreichischen Neuregelung ersucht. Es bleibt daher abzuwarten, bis in Zukunft Rechtssicherheit über die Anrechnung von Zuwendungen an ausländische Begünstigte herrscht.

Hinweis

Die Zwischensteuer ist ein zentrales Element der Besteuerung von Privatstiftungen und sollte bei der Vermögensplanung unbedingt berücksichtigt werden. Wer die Regeln kennt und steuerlich vorausschauend handelt, kann unliebsame Überraschungen vermeiden und das Vermögen effizient in der Stiftung halten oder weitergeben. Eine individuelle steuerliche Beratung ist hier unerlässlich.

SCHEINRECHNUNGEN UND VORSTEUERABZUG

Weisen Rechnungen Umsatzsteuer aus, obwohl keine Leistungen erbracht wurden, so handelt es sich dabei um Scheinrechnungen. Die in solchen Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer muss vom Rechnungsaussteller abgeführt werden, während dem Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug zusteht.

Im Zuge einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass diverse Kommanditgesellschaften nahezu ausschließlich untereinander Leistungen verrechneten, ohne tatsächlich Leistungen erbracht zu haben. Der Geschäftsführer der Gesellschaften legte trotz mehrfacher Aufforderung keine Dokumente vor, die das Erbringen von Leistungen durch diese Gesellschaften belegte. Mangels solcher Dokumente wurden daher die von den Gesellschaften ausgestellten Rechnungen als Scheinrechnungen qualifiziert. Das Finanzamt aberkannte den jeweils geltend gemachten Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempfängern, während bei den rechnungsausstellenden Gesellschaften die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung festgesetzt wurde.

Rechnungsempfänger hat keinen Vorsteuerabzug

Wird eine Rechnung ausgestellt und darin Umsatzsteuer ausgewiesen, ohne dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, schuldet der Rechnungsaussteller diese Umsatzsteuer, obwohl der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hat. Diese Steuerschuld kraft Rechnungslegung hat zur Voraussetzung, dass eine Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes erfüllt. Der Zweck dieser Regelung liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug – eine korrekte Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug – vorzubeugen.

Dokumente, die formell nicht alle Merkmale einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aufweisen und somit unvollständig sind, lösen hingegen keine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung aus: Da sie schon aus diesem formalen Grund nicht als Grundlage für einen Vorsteuerabzug dienen, kann ein Missbrauch nicht in Betracht kommen. Ist für ein mangelhaftes Abrechnungsdokument schon formell keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben, bedarf es des Korrektivs einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung nicht.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Sobald daher im Falle von nicht erbrachten Leistungen eine formal vollständige Rechnung oder ein Beleg, bei dem die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzuges besteht, vorliegt, entsteht spiegelbildlich auch eine Steuerschuld kraft Rechnung. Da im konkreten Fall die Gesellschaften korrekte und vollständige Rechnungen gelegt hatten, müssen die Gesellschaften die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch abführen.

Bezüglich des Vorsteuerabzuges bei den Rechnungsempfängern führt das BFG aus, dass keine entsprechenden Leistungen geplant oder erbracht wurden. Das alleinige Ziel der Rechnungen war vielmehr die Geltendmachung eines unberechtigten Vorsteuerabzugs und die Verkürzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Daher wurde der Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempfängern aberkannt.

Fazit

Stellt ein Unternehmer Scheinrechnungen aus, die zwar die formalen Voraussetzungen einer Rechnung erfüllen, bei welchen aber keine Leistungserbringung erfolgt ist, so ist der Unternehmer verpflichtet, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abzuführen. Mangels erbrachter Leistungen kann jedoch der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

VEREINE UND FREIWILLIGENPAUSCHALE

Um die Arbeit von ehrenamtlich Tätigen zu unterstützen, können gemeinnützige Organisationen, wie etwa Vereine, seit dem Jahr 2024 steuerfreie Zahlungen an ihre Freiwilligen leisten (sogenanntes „Freiwilligenpauschale“).

Für gemeinnützige Sportvereine besteht unabhängig davon die Möglichkeit, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in Höhe von bis zu EUR 120,00/Einsatztag (bis zu EUR 720,00/Monat) steuerfrei an Sportler, Trainer, Schiedsrichter und Sportbetreuer auszuzahlen. Grundvoraussetzung ist jedoch in beiden Fällen, dass der Verein entsprechende Aufzeichnungs- und Meldepflichten beachtet und fristgerecht erfüllt.

Freiwilligenpauschale

Beim kleinen Freiwilligenpauschale sind Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu EUR 30,00/Kalendertag, höchstens aber EUR 1.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei. Bei mildtätigen und bestimmten gemeinnützigen Tätigkeiten (Sozialdienste), bei der Hilfestellung in Katastrophenfällen und für Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter kann das Freiwilligenpauschale in einem höheren Betrag, nämlich EUR 50,00/Kalendertag bzw EUR 3.000,00/Kalenderjahr steuerfrei belassen werden (großes Freiwilligenpauschale).

Der Verein hat Aufzeichnungen, insbesondere über die Zahl der Einsatztage des Ehrenamtlichen sowie über die Art und die Höhe des Freiwilligenpauschales zu führen. Wird einem Ehrenamtlichen vom Verein mehr als die jeweilige Höchstgrenze (EUR 30,00 / EUR 50,00 bzw EUR 1.000,00 / EUR 3.000,00) ausbezahlt, muss dies der Verein dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege melden. Der übersteigende Betrag wird dann bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Ehrenamtlichen als sonstige Einkünfte berücksichtigt.

Pauschale Reiseaufwandsentschädigung

Diese Art von steuerfreiem Reisekostenersatz können nur gemeinnützige Sportvereine ausbezahlen. Für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, der eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erhält, hat der gemeinnützige Sportverein ein Lohnkonto bzw Lohnaufzeichnungen zu führen:

  • Werden an den einzelnen Zahlungsempfänger, der dem Grunde nach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der Verein zwar kein Lohnkonto zu führen, es müssen aber Lohnaufzeichnungen erstellt werden, aus denen sich insbesondere die Einsatztage sowie die Höhe der steuerfreien Zuwendung ergeben. Darüber hinaus sind sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlten Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular (L 19) einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
  • Werden über die Reiseaufwandsentschädigung hinausgehende Zahlungen geleistet, ist vom Verein ein Lohnzettel (Formular L 16) zu übermitteln, auf dem die Reiseaufwandsentschädigungen zu berücksichtigen sind. In diesem Fall und bei freiwilliger Übermittlung eines Lohnzettels muss vom Verein kein gesondertes Formular L 19 verwendet werden.

Fehlende Aufzeichnungen und die Verletzung von Meldepflichten können nicht nur zu steuerlichen Nachteilen führen, sondern auch finanzstrafrechtliche Folgen haben.