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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.‍

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In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

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Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

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Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zB der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungs-überlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

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Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

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Fazit

Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

ERHÖHTE SACHBEZUGS-BESTEUERUNG VON E-KFZ

Mit 01.01.2027 wird die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

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‍Zukünftig ist gemäß dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

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Bisher sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

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Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 hat die Bundesregierung nun eine Anpassung beschlossen. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt wird:

  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300,00 monatlich.

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Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen gelten ab Jänner 2027 und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

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Fazit

Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5 % bzw 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal EUR 720,00 bzw EUR 960,0 pro Monat gedeckelt ist.

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Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser Änderungen novelliert. Es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

ÄNDERUNGEN BEI DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER

Das Parlament hat das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 beschlossen. In diesem Zuge wurde auch eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer bei der Veräußerung von Altvermögen nach dem 31.12.2026 geregelt. Betroffen sind Immobilien, die zum 31.03.2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Dabei handelt es sich um Grundstücke, die vor dem 31.03.2002 angeschafft wurden. Der Steuersatz von 30 % bleibt unverändert. Durch die Anpassung der pauschalen Anschaffungskosten kommt es jedoch zu einer höheren effektiven Steuerbelastung.

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Bisher wurden bei Grundstücken des Altvermögens fiktiv 86 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt. Daraus ergab sich eine effektive Steuerbelastung von 4,2 % des Veräußerungserlöses.

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Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2026 werden die pauschalen Anschaffungskosten von 86 % auf 80 % reduziert. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung auf 6 %.

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Bei der Veräußerung von Altvermögen, welches nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet wurde, sofern diese Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb erfolgt ist, wird der pauschale Ansatz der Anschaffungskosten von 40 % auf 30 % des Veräußerungserlöses gesenkt. Dadurch steigt die effektive Steuerbelastung von 18 % auf 21 %. Wurde ein Grundstück nach dem 31.12.2024 umgewidmet, ist darüber hinaus der bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % zu berücksichtigen. In diesen Fällen erhöht sich die effektive Steuerbelastung von bisher 23,4 % auf 27,3 %.

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PHOTOVOLTAIKERLASS DES FINANZMINISTERIUMS

Kürzlich wurde vom Finanzministerium der aktualisierte und erweiterte Photovoltaikerlass (PV-Erlass) veröffentlicht, in dem ein zusätzlicher Abschnitt zu Energiegemeinschaften aufgenommen wurde.

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Eine Energiegemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Produktion, Speicherung und Verwertung von Energie. Grundsätzlich wird zwischen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) unterschieden. EEG und BEG unterscheiden sich in Bezug auf die verfügbaren Netzebenen, die erfassten Energiearten sowie die zulässigen Energiequellen. Zusätzlich gibt es das Modell der Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA), das den Teilnehmenden die Möglichkeit bietet, den erzeugten Strom mithilfe einer gemeinsamen Leitungsanlage im Nahbereich zu nutzen.

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Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

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In der Praxis kommen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) am häufigsten vor, weshalb sich der PV-Erlass hauptsächlich auf diese konzentriert. EEG werden häufig in der Form eines Vereins oder einer Genossenschaft gegründet und unterliegen in diesen beiden Rechtsformen der Körperschaftsteuer, jedoch wird, zB im Falle von Verlusten, keine Mindestkörperschaftsteuer fällig. Die Steuerbefreiung bezüglich der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh pro Kalenderjahr, die natürlichen Personen zusteht (bei Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 35 kWp sowie Anschlussleistung von bis zu 25 kWp), ist auf Körperschaften allerdings nicht anwendbar. Die Teilnehmer bzw die Mitglieder der EEG unterliegen mit ihren Einkünften der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer. Da das wirtschaftliche Eigentum an der Photovoltaik-Anlage in der Regel bei den Mitgliedern verbleibt, stehen auch diesen die Abschreibung sowie der Investitionsfreibetrag zu.

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Grenze von 12.500 kWh

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Sind natürliche Personen Mitglieder einer EEG, kann bei ihnen die oben ausgeführte Steuerbefreiung angewendet werden. Es macht bezüglich der Steuerbefreiung keinen Unterschied, ob eine natürliche Person in eine EEG oder in das öffentliche Netz einspeist. Wird die Grenze von 12.500 kWh überschritten, findet eine anteilige Befreiung Anwendung. Häufig wird der selbst erzeugte Strom primär selbst verbraucht, lediglich Überschüsse werden der EEG zur Verfügung gestellt (Überschussmodell). Wird von der EEG nicht der gesamte Strom benötigt, wird der Überschuss vom Mitglied in das öffentliche Netz eingespeist. In einem solchen Fall erzielt der Teilnehmer sowohl Einnahmen aus der Einspeisung in die EEG als auch Einnahmen aus der Einspeisung in das öffentliche Netz.

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Sind Mitglieder Körperschaften, unterliegen diese mit ihren Gewinnen der Körperschaftsteuerpflicht. Beteiligt sich eine Körperschaft öffentlichen Rechts an einer EEG in Form einer Personengesellschaft, entsteht ein Betrieb gewerblicher Art (BgA). Bei abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften, wie zum Beispiel einem gemeinnützigen Verein, stellt die Mitgliedschaft an einer EEG in Form einer Personengesellschaft einen für die Begünstigung schädlichen Geschäftsbetrieb dar, der unter Umständen einen Antrag auf eine entsprechende Ausnahmegenehmigung notwendig macht. Die Beteiligung einer begünstigten Körperschaft an einer EEG in Form einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unterliegt im Rahmen der Vermögensverwaltung der beschränkten Steuerpflicht. Für die Beurteilung der abgabenrechtlichen Begünstigung der Körperschaft ist die Beteiligung bzw Mitgliedschaft unschädlich.

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Der kürzlich veröffentlichte neue Photovoltaik-Erlass ist grundsätzlich ab der Veranlagung 2025 anzuwenden. Steuerpflichtige können sich aber bereits für frühere Veranlagungen auf die Anwendung des Erlasses berufen.

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MITARBEITERPRÄMIE 2025

Für das Jahr 2025 wurde eine steuerfreie Mitarbeiterprämie eingeführt. Diese ähnelt in ihrer Ausgestaltung jenen Prämien, die wir bereits aus Vorjahren kennen. Die genauen Details sind jedoch zu beachten.

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Sie umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie sind bis zu EUR 1.000,00 steuerfrei. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen. Wurde eine Corona-Prämie, Teuerungsprämie oder Mitarbeiterprämie in den Vorjahren ausbezahlt, so ist dies kein Hindernis für eine diesjährige Mitarbeiterprämie. Sie gilt trotzdem als zusätzliche Zahlung, welche üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Ein Gruppenmerkmal (ähnlich den Vorgängermodellen) ist nicht erforderlich, jedoch muss, wenn die Prämie nicht allen Arbeitnehmern bzw nicht im gleichen Ausmaß angeboten wird, diese Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein (die Voraussetzung entspricht jener bei der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung). Eine lohngestaltende Vorschrift (zB im Kollektivvertrag) ist nicht Voraussetzung für die Gewährung.

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Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist nur bis EUR 1.000,00 pro natürliche Person ausschöpfbar. Daher ist der Arbeitnehmer zu veranlagen, wenn er von mehreren Arbeitgebern insgesamt über EUR 1.000,00 an Mitarbeiterprämien erhalten hat. Erhält der Arbeitnehmer auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, so kann eine Mitarbeiterprämie zusätzlich steuerfrei gewährt werden, solange insgesamt nicht mehr als EUR 3.000,00 an Prämien ausbezahlt werden.

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Beispiele

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Ein Mitarbeiter erhält EUR 3.000,00 als Mitarbeitergewinnbeteiligung im Jahr 2025 und zusätzlich EUR 1.000,00 als Mitarbeiterprämie. Insgesamt werden also EUR 4.000,00 ausbezahlt. Der Mitarbeiter ist damit veranlagungspflichtig und der den Betrag von EUR 3.000,00 überschreitende Teil ist der Lohnsteuer zu unterwerfen. Die Mitarbeiterprämie wird also steuerpflichtig.

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Ein Mitarbeiter erhält EUR 2.000,00 als Mitarbeitergewinnbeteiligung und zusätzlich EUR 1.000,00 als Mitarbeiterprämie. Da insgesamt der Betrag von EUR 3.000,00 nicht überschritten wird, sind beide Bonuszahlungen zur Gänze steuerfrei.

ÜBERPRÜFUNG VON SUBUNTERNEHMEN

Auch im unternehmerischen Bereich nehmen Betrugsfälle immer weiter zu. Um als Auftraggeber letztendlich nicht auf Kosten sitzen zu bleiben (zB kein Vorsteuerabzug, steuerrechtliche Haftungen, etc) sollten insbesondere neue Geschäftspartner vor Beginn einer Zusammenarbeit gut überprüft werden. Dabei helfen verschiedene behördliche Plattformen und Datenbanken, aber auch Internetrecherchen.

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Scheinunternehmen sind kein neues Phänomen, allerdings steigt deren Zahl kontinuierlich an. Als Scheinunternehmer gelten Unternehmen, die in der Regel keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfalten, sondern zu dem Zweck betrieben werden, Steuern zu hinterziehen oder Sozialleistungen zu erschleichen. Dabei bedienen sie sich immer komplexerer Konstruktionen, die auf den ersten Blick nicht als betrügerisch erkennbar sind.

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Zusammenarbeit mit Scheinunternehmen

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Im Falle einer Zusammenarbeit mit Scheinunternehmen haben nämlich nicht nur die Betrüger selbst mit steuerlichen oder finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, sondern auch korrekt arbeitende Unternehmen können erhebliche Schäden erleiden. So besteht für sie die Gefahr, dass Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge vom Finanzamt nicht anerkannt oder finanzstrafrechtliche Ermittlungen geführt werden. Besondere Vorsicht ist in der Bau- und Reinigungsbranche geboten. Hier haftet der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen AuftraggeberInnenhaftung (AGH) für die Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben, die für die Beschäftigten des beauftragten (Schein)Unternehmens zu entrichten sind.

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Folgende Punkte sollten Sie vor Auftragsvergabe unbedingt prüfen

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  • Es sollte immer eine schriftliche Korrespondenz (zumindest via E-Mail) mit dem Auftragnehmer geführt und insbesondere Auftragsscheine, Rechnungen, Baustellendokumentationen und Lieferscheine schriftlich verlangt werden. Von einer ausschließlich mündlichen Korrespondenz oder einer Korrespondenz nur über WhatsApp oder SMS ist jedenfalls abzuraten.
  • Ausweiskopie: Immer eine Kopie der relevanten Ausweise (Geschäftsführer, Polier, Bevollmächtigter oä) verlangen.
  • Aufrechte Gewerbeberechtigung: Überprüfung im Firmen A-Z (firmen.wko.at) oder auf GISA (gisa.gv.at).
  • Aktueller Firmenbuchauszug: Abfragen über https://justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage
  • Gültige UID-Nummer (Stufe-2-Abfrage): Der Abruf kann über https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/#/vat-validation oder über FinanzOnline erfolgen.
  • Scheinunternehmerliste: Das Finanzministerium aktualisiert laufend die Liste der eingetragenen Scheinunternehmen auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/.
  • HFU-Liste: Speziell in der Bau- und Reinigungsbranche ist diese relevant. Der Abruf erfolgt über https://www.sozialversicherung.at/agh-frontend-extern/views/dienstgeber_hfu_suchen.xhtml.
  • Außenauftritt: Verfügt der Auftragnehmer über eine Website, sollte überprüft werden, wer im Impressum genannt wird.

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Die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse sollten entsprechend dokumentiert werden, um im Fall der Fälle entsprechende Nachweise erbringen zu können.

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KÜNSTLICHE INTELLIGENZ IM EINSATZ DER FINANZ

Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) hilft dem Finanzamt, Steuermehreinnahmen zu erzielen. Im Jahr 2024 konnte die Behörde durch den Einsatz modernster Analysemethoden rund MEUR 354 an zusätzlichen Steuereinnahmen lukrieren.

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Dafür ist das Predictive Analytics Competence Center (PACC) verantwortlich, eine Spezialeinheit im Ministerium, die mit Hilfe von Machine Learning und Datenanalyse Steuerbetrug und Compliance-Verstöße systematisch aufspürt. Im vergangenen Jahr wurden ungefähr 6,6 Millionen Fälle durch die Risikomodelle analysiert. Dazu zählen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerfälle, aber auch Arbeitnehmerveranlagungen. Neben offensichtlichem Steuerbetrug wurden ungefähr 23,4 Millionen Fälle auf mögliche Compliance-Verstöße überprüft, insbesondere im Hinblick auf missbräuchlich beantragte Beihilfen und Leistungen und hinsichtlich Scheinunternehmen.

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KI als Schlüssel zur Steuergerechtigkeit

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Die Spezialeinheit nutzt unter anderem Textmining, Machine Learning und KI-gestützte Risikomodelle, um Auffälligkeiten frühzeitig zu identifizieren. Dabei greift man auf eine Vielzahl von Datenquellen zurück - von historischen Steuerdaten bis hin zu externen Datenbanken. Ein Beispiel für die Arbeitsweise liefert ein aktueller Fall: Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb Maschinen gekauft, aber nicht im Anlagenverzeichnis verbucht wurden. Die hochpreisigen landwirtschaftlichen Fahrzeuge wurden nach jahrelanger Nutzung weiterverkauft, ohne die Verkaufserlöse buchhalterisch zu erfassen. Der Schaden betrug EUR 300.000,00 an nicht entrichteten Abgaben. Die Aufdeckung wurde möglich durch den gezielten Datenabgleich zwischen der Kfz-Zulassungsdatenbank und den betrieblichen Finanzdaten.

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Steigerung der Effizienz

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Die Fortschritte in der automatisierten Fallauswahl steigern laut Aussendung des Finanzministeriums nicht nur die Trefferquote, sondern auch die Effizienz der gesamten Finanzverwaltung. Besonders in den Bereichen Außenprüfung, Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) sowie im Zoll werden KI-Modelle eingesetzt, um mit hoher Wahrscheinlichkeit aufwendige, aber ertragreiche Prüfungen zu identifizieren. Neben der klassischen Außenprüfung befasst sich das PACC auch mit Zukunftsthemen wie Kryptowährungen, internationalem Datenaustausch und der Standardisierung von Prüfungshandlungen.

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Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern

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Für die kommenden Jahre plant das Finanzministerium, den Einsatz von KI weiter auszubauen, insbesondere durch die Integration von generativer KI wie Large Language Models (LLMs). Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern vertieft werden, um Risiken noch schneller zu erkennen, falls möglich sogar in Echtzeit. Ziel ist es, die Effektivität und Schlagkraft der Finanzverwaltung weiter zu erhöhen.

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