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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL - TEIL 2

Nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten die Steuer­last 2025 noch zu senken.

Werbungskosten

Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind, sind für nichtselbständig Erwerbstätige die Werbungs­kosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fach­literatur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.

Ausgaben und Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer nach dem typischen Berufsbild erforderlich ist und für diese Tätigkeit den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet.

Homeoffice und Arbeitszimmer

Seit 2021 ist es möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale bis zu EUR 3,00 täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlt.

Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Tage am Lohnkonto erfassen und ans Finanzamt übermittelten Lohnzettel (L16) anführen. Nur in diesem Fall ist die Geltendmachung der Pauschale möglich. Sofern der Arbeitgeber weniger vergütet, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Arbeitnehmer bis zu EUR 300,00 pro Kalenderjahr an belegmäßig nachgewiesenen Kosten für ergonomisch geeignete Arbeitsmittel (Arbeitstisch, Drehstuhl etc) geltend zu machen, wenn sie

  • über kein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer verfügen und
  • zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben.

Sonderausgaben

Beiträge zu anerkannten Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) können bis zu einem Höchst­betrag von EUR 600,00 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wer diesen Betrag für heuer noch nicht ausgenutzt hat, kann dies mit steuerlicher Wirkung noch bis Jahresende tun.

Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt auch Spenden meist eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes steuer­lich abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Spendenempfänger in der diesbezüglichen Liste des Finanzministeriums aufscheint (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp).

Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, dass der Steuer­pflichtige der Organisation Namen und Geburtsdatum bekannt gibt und der Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörden nicht widerspricht.

Die gemeldeten Spenden, Kirchenbeiträge etc können im elektronischen Steuerakt via Finanz Online abgefragt werden. Vor der Abgabe einer Steuererklärung empfiehlt sich, die gemeldeten Beträge zu kontrollieren. Wird nämlich ein falscher oder gar kein Betrag gemeldet, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigung der Meldung von der zuständigen Organisation verlangen.

Außergewöhnliche Belastungen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen und Gehhilfen. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

Familienbonus Plus

Seit 2019 besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines Familienbonus Plus. Dieser beträgt seit 2022 grundsätzlich EUR 2.000,00 pro Kind und Jahr bzw EUR 700,00 für Kinder über 18, solange für sie Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Als nichtselbständig Erwerbstätiger kann man die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei seinem Dienstgeber beantragen und erhält den Bonus dann monatlich mit seinem Lohn bzw Gehalt ausbezahlt. Diejenigen, die diesen Antrag nicht gestellt haben sowie alle Selbständigen müssen den Bonus in ihrer Einkommensteuererklärung bzw Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2025 beantragen.

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Seit dem Beitragsjahr 2019 werden Beitragserstattungen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung von Amts- wegen durchgeführt. Diesbezüglich sind somit keine gesonderten Anträge mehr zu stellen.

Arbeitnehmerveranlagung

Falls Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 noch nicht durchgeführt haben, dann besteht bis Ende des Jahres 2025 noch eine letzte Frist. Danach ist es zu spät.

UMSATZGRENZE FÜR KLEINUNTERNEHMER

Mit 01.01.2025 wurde die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von EUR 35.000,00 netto auf EUR 55.000,00 brutto pro Jahr erhöht. Für die Berechnung dieser Grenze ist nicht der Zufluss des Entgelts ausschlaggebend, sondern wann die entsprechende Leistung ausgeführt wurde.

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine persönliche Steuerbefreiung, durch die der Unternehmer einerseits keine Umsatzsteuer verrechnen und abführen muss, auf der anderen Seite aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Vorleistungen geltend machen kann. Bei der aktuellen Grenze von EUR 55.000,00 handelt es sich um einen Bruttobetrag, bei welcher die Umsatzsteuer nicht mehr „herausgerechnet“ wird, und sie bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer, nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe des Unternehmers.

Keine rückwirkende Besteuerung

Seit 01.01.2025 bleibt die Steuerbefreiung bei Überschreitung der Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % noch bis zum Ende des Kalenderjahres aufrecht (Entfall der Kleinunternehmerbefreiung im Folgejahr) bzw entfällt im laufenden Jahr erst mit jenem Umsatz, mit dem die Toleranzgrenze von 10 % unterjährig überschritten wird. Erst auf diesen und alle danach folgenden Umsätze ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in diesem Jahr nicht mehr anwendbar. Eine rückwirkende Besteuerung der Umsätze bis zum Jahresbeginn zurück ist hingegen nicht mehr vorgesehen, wodurch sich der administrative Aufwand im Übergangsjahr reduziert.

Zeitpunkt der Leistungserbringung

Aus zeitlicher Sicht sind bei der Berechnung der Umsatzgrenze all jene Umsätze relevant, für die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Veranlagungszeitraum ausgeführt wurden. Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird oder nicht, richtet sich daher nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum tatsächlich ausgeführten Leistungen des Unternehmers. Bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ist es somit nicht von Bedeutung, wann das Entgelt vereinnahmt wird. Vielmehr kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen an. Daher ist auch im Fall der Ist-Besteuerung für die Berechnung der Umsatzgrenze und somit für die Prüfung, ob die Kleinunternehmerbefreiung besteht, nicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Bei der Ist-Besteuerung müssen Unternehmen die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn sie auch tatsächlich die Zahlungen von ihren Kunden erhalten haben.

Beispiel

U versteuert nach dem Ist-System. Er erbringt im Jahr 2025 Leistungen, für die er EUR 40.000,00 in Rechnung stellt. An Einnahmen fließen bei ihm im Jahr 2025 lediglich EUR 5.000,00 zu. Im Jahr 2026 werden die restlichen EUR 35.000,00 vereinnahmt. Für im Jahr 2026 erbrachte Leistungen werden EUR 50.000,00 in Rechnung gestellt, die auch zur Gänze 2026 bezahlt werden.

Lösung

In beiden Jahren ist die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, da im Jahr 2025 Leistungen iHv EUR 40.000,00 und im Jahr 2026 iHv EUR 50.000,00 erbracht werden. Dass im Jahr 2026 Entgelte in Höhe von insgesamt EUR 85.000,00 zufließen, ist irrelevant.

STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL-TEIL 1

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig alle Möglichkeiten steuerlicher Gestaltungen vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. Was ist vor dem 31.12. noch unbedingt zu erledigen? Mit der nachfolgenden Aufzählung möchten wir Sie, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, auf einige Steuerthemen hinweisen.

Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben

Unternehmer, die ihren Gewinnmittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrech­nung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Gewinn zu beein­flussen. Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorge­zogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs ist es sinnvoll, Ein­kommen möglichst gleichmäßig über die Kalenderjahre zu verteilen.

Zu beachten ist bei bestimm­ten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, an­sonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVS nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätz­ung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (va Grundstücke und Edelmetalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen und das Wirtschaftsgut auch vor dem 31.12.2025 in Betrieb nehmen, kann noch eine Halbjahres-Abschreibung geltend gemacht werden.

Seit 2020 gibt es auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung bzw vorgezogene Gebäudeabschreibung. Anschaffungen vor Jahresende können daher mehrfach Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage haben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Damit bezeichnet man Gegenstände des Anlagevermögens, die aufgrund des Unterschreitens der Wertgrenze in Höhe von EUR 1.000,00 nicht über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden müssen, sondern im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.

Investitionsfreibetrag seit 2023

Zur Förderung von betrieblichen Investitionen wurde mit Wirkung ab 2023 ein Investitionsfreibetrag eingeführt. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Prozentsatz der Investition, der bei Einhaltung aller Bedingungen steuerfrei belassen werden kann. Im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag steht der Investitionsfreibetrag allen Unternehmen unabhängig von den Rechtsformen zur Verfügung.

Das Gesetz sieht zwei verschieden Freibeträge vor: Der „normale“ Investitionsfreibetrag beträgt befristet 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zugerechnet werden können, ist ein Investitionsfreibetrag in Höhe von befristet 22 % vorgesehen. Es muss sich um Wirtschaftsgüter handeln, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sind. Verbleiben die Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, nicht mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen oder werden sie ins Ausland verbracht, ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Wegfalls der Voraussetzungen nachzuversteuern.

Zur befristeten Erhöhung des Investitionsfreibetrages im Zeitraum 11/2025 bis12/2026 verweisen wir auf unser eccontis informiert 44/2025 vom 21.11.2025.

Gewinnfreibetrag, Wertpapiere

Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 4.950,00 (seit 2023 15 % von EUR 33.000,00) können alle natürlichen Personen – sofern sie keine Pauschalierung anwenden –zusätzlich bis zu 13 % des Gewinnes durch bestimmte Investitionen als Gewinnfreibetrag geltend machen (vgl eccontis informiert 43/2025 vom 14.11.2025). Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt wird.

Kleinunternehmerpauschalierung

Ab der Veranlagung 2021 hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze eine neue Pauschalierung des Gewinns eingeführt. Falls ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb hat und er prinzipiell die Umsatzsteuerbefreiung durch die Kleinunternehmergrenze anwenden könnte (Umsatzgrenze 2025: EUR 55.000,00), so darf er eine Betriebsausgabenpauschale von
45 % (20 % für Dienstleister) der Betriebseinnahmen ansetzen. Daneben dürfen nur noch Sozialversicherungsbeiträge sowie der Gewinnfreibetrag abgezogen werden. Auch Mitunternehmerschaften können das neue Pauschale mit Auflagen nutzen. Unter Umständen können bei hohen Wareneinsätzen oder hohen Abschreibungen die Basispauschalierung oder die normale Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein optimaleres Ergebnis bringen. Daher empfehlt es sich, die verschiedenen Gewinnermittlungen überschlagsmäßig zu vergleichen. Zusätzlich gewährt die neue Regelung eine Verwaltungsvereinfachung. Es muss kein Wareneingangsbuch und keine
Anlagenkartei geführt werden. Zu beachten ist eine dreijährige Sperrfrist, falls von der Kleinunternehmer-Pauschalierung wieder abgegangen wird.

Arbeitsplatzpauschale

Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht:

  • EUR 1.200,00 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 13.308,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • EUR 300,00 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als EUR 13.308,00 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max EUR 300,00 pro Jahr).

Netzkarte für Selbständige

Seit 2023 können Selbständige ohne Aufzeichnung der Trennung in betriebliche und private Fahrten 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten glaubhaft verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen(zB Weihnachtsfeiern) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365,00 zur Verfügung. Dieser Freibetrag gilt für die zusammenge­rechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr. Zusätzlich sind Sachzuwendungen(zB Weihnachtsge­schenke) an Arbeitnehmer bis maximal EUR 186,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Seit dem Jahr 2016 sind auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis EUR 186,00 pro Jahr steuerfrei.

Mitarbeiterprämie

Zulagen und Boni, die der Arbeitgeber seinen Dienstnehmern im Jahr 2025 zusätzlich gewährt, sind bis zu einem maximalen Jahresbetrag von jeweils EUR 1.000,00 pro Arbeitnehmer steuerfrei. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen. Insgesamt besteht ein Höchstbetrag von EUR 3.000,00 für Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligungen. Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Mitarbeiterprämie umgewandelt werden. Die Prämie muss an alle Mitarbeiter bezahlt werden, wobei eine sachliche Differenzierung der Höhe nach aufgrund bisheriger Betriebszugehörigkeit oder Wochenstundenausmaß erfolgen darf. Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Kleinunternehmer (Umsatzsteuer)

Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von EUR 55.000,00 im laufenden Jahr zu überschreiten (vgl eccontis informiert 46/2025 vom 05.12.2025).

Regelbesteuerung (Umsatzsteuer)

Wer mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von EUR 55.000,00 (brutto bzw inklusive fiktiver Umsatzsteuer) nicht überschreitet, kann auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Er muss dann – wie jeder andere Unternehmer auch – Umsatzsteuer abführen und darf Vorsteuern geltend machen. An diese Option ist man jedoch 5 Jahre gebunden. Will man danach wieder zur Steuerbefreiung wechseln, ist beim Finanzamt die Option zu widerrufen. Dieser Widerruf muss bis Ende Jänner eines Jahres mit Wirkung für dieses Jahr erklärt werden. Wer darauf vergisst, ist für ein weiteres Jahr gebunden.

Registrierkasse – Jahresbeleg

Seit 2017 sind für alle Registrierkassen zum Jahresende sogenannten Jahresbelege auszudrucken und mittels Handy-App (BMF Belegcheck-App) zu prüfen. Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Unternehmer müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz und grundsätzlich bis zum 31.12.2025, den Jahresbeleg herstellen und ausdrucken (Dieser Ausdruck ist in der Folge – so wie alle übrigen Buchhaltungsunterlagen– sieben Jahre aufzubewahren). Vergessen Sie auch nicht die Sicherung auf einem externen Datenträger! Für die Prüfung des Jahresendbeleges ist in der Folge bis zum 15.02.2026 Zeit. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils automatisch durchgeführt.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2018

Zum 31.12.2025 läuft die 7-jährigeAufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2018 aus. Diese können somit ab 01.01.2026 vernichtet werden. Für anhängige Be­schwerde­verfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), sowie für Unterlagen im Zusammenhang mit Liegenschaften, sind Unterlagen jedoch noch länger aufzubewahren.

MELDEPFLICHT HONORARE

Honorare und Vergütungen, die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 28.02.2025 beim Finanzamt zu erfolgen hat.

1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDERE GEMÄSS § 109 A ESTG

Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichten eingeführt (§ 109 a EStG).

Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:

  • freier Dienstnehmer
  • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Stiftungsvorstand
  • Aufsichts- und Verwaltungsrat
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts

Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr

Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Be­schäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatz­steuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.

 

Bestätigung an den Empfänger der Zahlung

Die Meldung muss in elektronischer Form bis 28. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszu­stellen.

Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:

  • Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

Beispiel

Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.

 

2. MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 b ESTG

 

Auch für Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, besteht eine Meldepflicht:

  • Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmens­beraters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
  • Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland (physische Anwesenheit erforderlich).

Keine Mitteilungspflicht entsteht,

  • wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
  • wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
  • bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mindestens 13 % unterliegt (bis inklusive 2022: 15 %; 2023; 14 %).

Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis 28. Februar des Folgejahres erfolgen.

Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanz­ministeriums zur Verfügung.

 

NEUERUNGEN STEUERRECHT 2024 und 2025

Auch im Jahr 2024 wurden wieder zusätzliche Entlastungsmaßnahmen beschlossen, von denen die Wichtigsten hier im Überblick dargestellt werden. Die wesentlichen Änderungen und Maßnahmen seien in der Folge kurz zusammengefasst:

 

1. ENLASTUNGSMASSNAHMEN

1.1 Inflationsanpassungsverordnung 2025 und Progressionsabgeltungsgesetz 2025

 

Im Herbst 2022 beschloss das Parlament die Abschaffung der sogenannten „kalten Progression". Seitdem werden die einzelnen Steuertarifstufen jährlich automatisch zu zwei Dritteln an die Inflation angepasst. Das verbleibende Drittel muss ebenfalls für Entlastungsmaßnahmen eingesetzt werden. Die Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55 %-Stufe), die negativsteuerfähigen Absetzbeträge (Verkehrs-, Pensionisten-, Unterhalts-, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus wurden für 2025 mit der Inflationsanpassungsverordnung 2025 automatisch um 2/3 des Inflationsvolumen angehoben. Die nach § 33a Abs 3 EStG ermittelte Inflationsrate beträgt 5 %, weshalb die betroffenen Beträge um 3,33 % angehoben wurden. Für das verbleibende Drittel wurde am 18.09.2024 das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 vom Nationalrat beschlossen.

Im Detail beinhaltet das Gesetz folgende Entlastungsmaßnahmen ab 01.01.2025:

 

Mobilität und Reisen

  • Kilometergeld
    Ab dem Jahr 2025 soll das Kilometergeld für Pkw, Motorfahrräder bzw Motorräder und Fahrräder vereinheitlicht werden. Das einheitliche Kilometergeld wird auf EUR 0,50 erhöht. Darüber hinaus wird der Betrag für die Mitbeförderung von Personen auf EUR 0,15 erhöht. Die jährliche Obergrenze von EUR 30.000,00 für die Geltendmachung von Kilometergeldern bleibt weiterhin bestehen.
  • Tages- und Nächtigungsgelder
    Die Sätze für steuerfreie Reisekostenvergütungen werden ebenfalls angepasst. Für Reisen ab 2025 wird das Taggeld auf EUR 30,00 und das Nächtigungsgeld auf EUR 17,00 erhöht.

Kleinunternehmergrenze

Ab 2025 wird die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze auf EUR 55.000,00 (Bruttogrenze) angehoben. Diese Änderung wird auch im Zusammenhang mit der Einkommensteuer für die Kleinstunternehmerpauschalierung gelten (vgl auch eccontis informiert 37/2024 vom 11.10.2024).

 

Zusätzlich ist zu beachten, dass sich durch die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze die Umsatzschwelle für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen (UVA, USt-Jahreserklärung) für Kleinunternehmer ab 2025 ebenfalls auf EUR 55.000,00 erhöht.

 

Zusätzliche Anpassung der Tarifgrenzen

Die ersten fünf Tarifgrenzen werden neben der automatischen Anpassung um 3,33 % zusätzlich um jeweils weitere 0,5 % angehoben.

 

Im Überblick ergeben sich daher im Jahr 2025 folgende angepassten Beträge (inkl des Progressionsabgeltungsgesetz 2025 idF BGBl I 144/2024 vom 9.10.2024):

 

Einkommensteuertarif 2025 (in EUR)

 1.2 Senkung KÖSt-Satz

Ab dem Kalenderjahr 2024 wurde der Körperschaftsteuersatz auf 23 % herabgesenkt.

 

1.3 Neue Größenklassen ab 01.01.2024

Die steigende Inflation und deren Einfluss auf KMUs, also kleinere und mittlere Unternehmen, haben auf Ebene der EU zu einer Richtlinie geführt, durch die ab 01.01.2024 die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatz um 25 % erhöht werden. Dadurch sollen insbesondere die Prüfungs- und Berichtspflichten erleichtert werden.

Die neuen Schwellenwerte sind grundsätzlich für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen (vgl auch eccontis informiert 46/2024 vom 13.12.2024).

 

2. ÖKOLOGISIERUNGSMASSNAHMEN

2.1 Sanierungsoffensive NEU 2024

Mit dem Erneuerbaren-Wärme-Paket sollen rasch möglichst viele fossile Heizungen getauscht werden. Deshalb erhöhte das BMK die Förderungen massiv. Der zentrale Eckpunkt des neu geschnürten Förderungspaketes spiegelt sich in der Sanierungsoffensive in Form einer deutlichen Anhebung der Kostenübernahme für den Heizungstausch von rd 75 % wider. Des Weiteren wurde die Förderungspauschale des Bundes für die thermische Gebäudesanierung verdreifacht.

 

2.2 Nullsteuersatz für PV-Module

Das Budgetbegleitgesetz 2024 brachte eine befristete echte Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule. Diese gilt vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 und umfasst einen Steuersatz von 0 % ohne Verlust des Vorsteuerabzugs. Begünstigt sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Versandhandelslieferungen, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Ziel der Befreiung ist es, insbesondere Käufern von Photovoltaikanlagen, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, eine Entlastung von der Umsatzsteuer zu bieten und damit die Ökologisierung sowie die Energiewende zu fördern.

 

3. WEITERE MASSNAHMEN

3.1 Steuerfreie Lebensmittelspenden

Seit dem 01.01.2024 wird die Zuwendung von Lebensmitteln an gemeinnützige, mildtätige Einrichtungen einkommensteuerlich steuerneutral gestaltet. Hierbei soll künftig der steuerliche Buchwert, der in der Regel den Einstandskosten entspricht, als Betriebsausgabe abziehbar sein, ohne dass ein gemeiner Wert ermittelt werden muss. Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer treten erst zum 01.01.2025 in Kraft. Geplant ist eine echte Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an besagte Einrichtungen, wodurch auch das Recht auf Vorsteuerabzug weiterhin erhalten bleibt.

 

3.2 EU-weite Kleinunternehmerregelung ab 2025

Das AbgÄG 2024 sieht die Einführung einer EU-weiten Kleinunternehmerregelung vor, die es österreichischen Kleinunternehmern ermöglicht, die Steuerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig können ausländische Unternehmen von dieser Regelung in Österreich profitieren. Voraussetzung ist, dass der gesamte Jahresumsatz in der EU im laufenden und im vorangegangenen Jahr EUR 100.000,00 nicht überschreitet. Zudem dürfen die lokalen Schwellenwerte der jeweiligen Staaten nicht überschritten werden. In Österreich gilt ab 2025 ein Umsatzgrenze von EUR 55.000,00 (brutto).

 

Eine weitere Neuerung bei der Kleinunternehmergrenze ist, dass die Steuerbefreiung erst mit dem Umsatz entfällt, ab dem die Grenze überschritten wird. Dies hat den Vorteil, dass die zuvor getätigten Umsätze weiterhin steuerfrei bleiben. Des Weiteren sieht die neue Regelung eine Toleranzgrenze vor, die es erlaubt, bei einmaligem Überschreiten der Schwelle um maximal 10 % die Kleinunternehmerbefreiung bis Jahresende weiter zu nutzen. Die Anwendung der EU-Kleinunternehmerregelung muss im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers beantragt wer-den, wobei bei Genehmigung eine Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX" vergeben wird.

 

3.3 Leistungsort von Streamingdienstleistungen

Ab dem 01.01.2025 wird der Leistungsort für Streamingleistungen, die nicht unter § 3a Abs 11 lit a UStG fallen, explizit gesetzlich festgelegt. Dieser orientiert sich am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Empfänger, ähnlich den Regelungen für elektronisch erbrachte Dienstleistungen.

 

 

NEUERUNGEN PERSONALVERRECHNUNG 2025 - Teil 2

Das Jahr 2025 bringt eine Vielzahl an Änderungen im Arbeitsrecht und für die Personalver­rechnung mit sich. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Altersteilzeit (Blockmodelle)

Aufgrund einer Übergangsregelung (anwendbar seit 01.01.2024) wird das vom AMS gewährte Altersteilzeitgeld bei Blockaltersteilzeiten stufenweise reduziert. Der maßgebliche Prozentsatz der Aufwandsabgeltung richtet sich nach jenem Kalenderjahr, in dem das Altersteilzeitgeld beginnt und bleibt dann für die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit unverändert. Für Blockaltersteilzeiten, die im Kalenderjahr 2025 zu laufen beginnen, kommt eine Ersatzquote von 35 % zur Anwendung.

 

Arbeits- und Entgeltbestätigungen Krankengeld

Auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld wird ein neues Feld eingeführt, in dem bei Arbeitgeberkündigungen und einvernehmlichen Auflösungen das Datum des Ausspruchs (bzw der Vereinbarung) der Auflösung anzugeben ist. Damit soll die ÖGK in die Lage versetzt werden, aus eigenem (ohne Rückfrage beim Betrieb im Einzelfall) beurteilen zu können, ob die Auflösung während des Krankenstandes erfolgt ist und daher eine Entgeltfortzahlungspflicht durch den/die Arbeitgeber/in über das arbeitsrechtliche Ende hinaus besteht.

 

Arbeits- und Entgeltbestätigungen Wochengeld

In der Arbeits- und Entgeltsbestätigung für das Wochengeld sind künftig Angaben über allfällige laufende Provisionen und Prämien zu machen. Dies hat mit dem pauschalen Sonderzahlungsaufschlag (idR 17 %) zu tun, den die ÖGK zwecks Wochengeldermittlung zum laufenden Nettoverdienst hinzurechnet. Es handelt sich um drei neue Felder:

  • Sind Prämien und Provisionen im Arbeitsverdienst enthalten? Ja/Nein
  • Falls Ja: Betrag Prämien und Provisionen (netto)
  • Werden diese Prämien und Provisionen bei der Berechnung der Sonderzahlungen berücksichtigt? Ja/Nein

Barrierefreiheitsbeauftragte

Ab 01.01.2025 sind alle Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, zur Bestellung eines/einer Barrierefreiheitsbeauftragten verpflichtet (§ 22h BEinstG). Auf freiwilliger Basis können im Unternehmen auch mehrere Barrierefreiheitsbeauftragte bestellt werden, zB für unterschiedliche fachliche Bereiche (Baubereich, IT, Arbeitsplatzausstattung etc) oder örtliche Bereiche (Filialen, Außenstellen oä).

 


Für Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmer/innen besteht keine Pflicht zur Bestellung eines/einer Barrierefreiheitsbeauftragten. Barrierefreiheitsbeauftragte sind dafür zuständig, sich innerhalb des Unternehmens mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – einschließlich angemessener Vorkehrungen zu befassen. Eine Sanktion bei Nichtbestellung eines Barrierefreiheitsbeauftragten (zB Verwaltungsstrafe) ist im Gesetz nicht vorgesehen.

 

Hotel- und Gastgewerbe: Neuer Kollektivvertrag

Kürzlich wurde der neu ausverhandelte Kollektivvertrag für die Hotellerie und die Gastronomie veröffentlicht. Es handelt sich dabei nunmehr um einen einheitlichen Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer/innen im Hotel- und Gastgewerbe, anstelle des bisher getrennten Arbeiter- und Angestellten-Kollektivvertrages. Die neuen kollektiv-vertraglichen Bestimmungen treten grundsätzlich mit 01.11.2024 in Kraft, einige Regelungen jedoch erst mit 01.05.2025, um den Betrieben Zeit zur Vorbereitung und Anpassung zu geben.

 

Neu ab 01.11.2024

Probezeit: Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt künftig bei Angestellten und bei Arbeiter/innen automatisch als Probemonat, außer es handelt sich um einen Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten bei dem/derselben Arbeitgeber/in und im selben Betrieb mit einem im wesentlich gleichen Aufgabenbereich oder es wird ausdrücklich ein Verzicht auf den Probemonat vereinbart und im Dienstzettel oder Dienstvertrag festgehalten.

 

Kündigungsfristen und Kündigungstermine: Laut dem neuen Kollektivvertrag sind für Kündigungsaussprüche ab 01.11.2024 auch bei Arbeiter/innen die gesetzlichen Kündigungsfristen anzuwenden, also bei Arbeitgeberkündigung je nach Dienstzeit zwischen 6 Wochen und 5 Monaten, bei Arbeitnehmerkündigung unabhängig von der Dienstzeit 1 Monat.

 

Als möglicher Kündigungstermin (= letzter Tag des Dienstverhältnisses) gilt für beide Seiten der 15. und der Letzte des Kalendermonats.

 

Durchrechnung der Normalarbeitszeit: Die kollektivvertragliche Regelung zur durchrechenbaren Normalarbeitszeit kann ab 01.11.2024 für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten angewendet werden. Hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer/innen bzw in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Die Unterscheidung zwischen Saison- und Nichtsaisonbetrieben entfällt.

 

Der Durchrechnungszeitraum kann im Normalfall bis zu sechs Monate, im Falle von befristeten Dienstverträgen mit maximal neunmonatiger Laufzeit bis zu neun Monate dauern. Als „Schwankungsbreite“ nach oben hin eine tägliche Normalarbeitszeit bis zu neun Stunden und eine wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden (bei Vollzeit) bzw bis zu acht Stunden über die vertragliche Sollarbeitszeit hinaus (bei Teilzeit).

 

Umkleidezeit: Es erfolgt eine Klarstellung, dass Umkleidezeiten als Arbeitszeit gelten, sofern sie im Betrieb anfallen und es sich um den Wechsel dienstnotwendiger Kleidung handelt. Die Arbeitnehmer/innen sind aber verpflichtet, darauf zu achten, dass die Umkleidezeit pro Dienst nicht mehr als insgesamt zehn Minuten beträgt.

 



Zusammenhängende Freizeit (Zwei-Tage-Block): Der neue Kollektivvertrag sieht vor, dass Arbeitnehmer/innen 12-mal pro Kalenderjahr Anspruch auf eine zusammenhängende Zwei-Tage-Freizeit in Verbindung mit dem Sonntag haben (also entweder Samstag plus Sonntag oder Sonntag plus Montag).

 

In Betrieben mit einem Schließtag oder bei Arbeitnehmer/innen mit einem vertraglich fix festgelegten freien Kalendertag pro Woche ist die Zwei-Tage-Freizeit in Verbindung mit dem Schließtag bzw mit dem vertraglich fix festgelegten freien Tag zu gewähren. In Betrieben mit mindestens zwei Schließtagen pro Woche entfällt die Verpflichtung zur Gewährung zusammenhängender Freizeit.

 

Lehrabschlussbonus: Lehrlingen, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder mit ausgezeichnetem Erfolg ablegen, gebührt eine einmalige Prämie von EUR 200,00 (für guten Erfolg) bzw EUR 250,00 (für ausgezeichneten Erfolg).

 

Gehalts-/Lohnfälligkeit: Lohn-/Gehaltsabrechnung und Lohn-/Gehaltsauszahlung haben spätestens mit dem Monatsletzten des Kalendermonats zu erfolgen.

 

Nachtarbeitszuschlag: Ein Nachtarbeitszuschlag gebührt für Arbeitsleistungen zwischen 0:00 und 6:00 Uhr, wobei dieser gestaffelt ist: Der volle Nachtarbeitszuschlag beträgt EUR 27,00; von diesem Betrag gebührt je ein Drittel pro begonnenem Zweistundenfenster innerhalb der Zeit zwischen 0:00 und 6:00 Uhr. Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5:00 Uhr beginnen, gebührt der Nachtarbeitszuschlag in Höhe eines Sechstels. Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5:30 Uhr beginnen, gebührt kein Nachtarbeitszuschlag.

 

Die bisherigen kollektivvertraglichen Einschränkungen (Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag nur in Beherbergungsbetrieben oder in überwiegenden Nachtbetrieben) entfallen.

 

Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): Arbeiter/innen erwerben einen Sonderzahlungsanspruch bereits nach Ende des Probemonats (also nicht erst nach zwei Monaten); wenn kein Probemonat Anwendung findet (zB wegen Wiedereintritts bei dem/derselben Arbeitgeber binnen 12 Monaten mit einem im wesentlichen gleichen Aufgabenbereich), dann gilt auch für den Sonderzahlungsanspruch keine Wartefrist. Für Angestellte gibt es (unverändert wie bisher) keine Wartefrist.

 

Der Kollektivvertrag regelt die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen ab 01.11.2024 neu. Als Bemessungsgrundlage ist das/der im Fälligkeitsmonat zustehende Ist-Gehalt bzw Ist-Lohn für die Normalarbeitszeit heran-zuziehen (inklusive allfälliger Nachtarbeits- und Fremdsprachenzulagen). Dementsprechend gehören Überstunden-entgelte nicht zur Sonderzahlungsbemessungsbasis (außer bei vereinbarter All-in-Entlohnung).

 

Jubiläumsgeld: Für Dienstzeiten ab 01.11.2024 gilt beim Jubiläumsgeld eine neue Zusammenrechnungsregel: Unterbrechungen von bis zu jeweils 12 Monaten sind unschädlich.

 

Neu ab 01.05.2025:

Vordienstzeitenanrechnung: Facheinschlägige Vordienstzeiten, die nach einem Lehrabschluss (oder einem anderen gleichwertigen Ausbildungs-/Schulabschluss) zurückgelegt wurden, sind wie folgt anzurechnen:

  • Zeiten bei dem/derselben Arbeitgeber/in sind im vollen Ausmaß anzurechnen.
  • Zeiten bei anderen Arbeitgeber/innen im Hotel- und Gastgewerbe sind bis zu drei Jahren anzurechnen, allerdings nur insoweit, als gemeinsam mit den Vordienstzeiten bei dem/derselben Arbeitgeber nicht ohnehin bereits drei Jahre erreicht sind.

Einstufung in die Lohngruppen 3 und 4: Hilfskräfte sind bei mindestens zehnjähriger Branchenerfahrung in die neugestaltete Lohngruppe 4 einzustufen. Personen mit erfolgreichem Lehrabschluss gehören hingegen sofort in die Lohngruppe 3.

 

Dienstzeitzulage (Lohn- und Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit): Es kommt zu einer Vereinheitlichung der Dienstzeitstaffel für ganz Österreich (nach einer Dienstzeit von 5, 10, 15 und 20 Jahren), allerdings mit einer umfassenden (für einzelne Bundesländer unterschiedlichen) Übergangsregelung.

 

Konkurrenzklausel Entgeltsgrenze

Für die Anwendbarkeit einer Konkurrenzklausel bei Beendigung des Dienstverhältnisses gelten im Jahr 2025 folgende Monatsentgeltgrenzen:

Konkurrenzklausel-Vereinbarung abgeschlossen

  • ab 29.12.2015 EUR 4.300,00 (exkl anteilige SZ)
  • zwischen 17.03.2006 und 28.12.2015 EUR 3.655,00 (inkl anteilige SZ)
  • bis zum 16.03.2006 keine Entgeltgrenze

Kündigungsfristen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe

Spät aber doch wurde durch eine OGH-Entscheidung der langjährige Meinungsstreit über die Kündigungsfristen für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe beigelegt. Daraus folgt:

  • Für Kündigungen, die noch bis spätestens 31.10.2024 erfolgten, war es rechtskonform, wenn der/die Arbeitgeber/in die kollektivvertragliche Kündigungsfrist von 14 Tagen angewendet hat.
  • Für Kündigungen, die ab 01.11.2024 erfolgen, kommen die Regelungen des neuen Kollektivvertrages zur Anwendung (siehe dazu unter dem Stichwort „Hotel- und Gastgewerbe: Neuer Kollektivvertrag“).

Pensionsabfindung

Der Grenzbetrag für die begünstigte Besteuerung von Pensionsabfindungen (Hälftesteuersatz) erhöht sich ab 01.01.2025 auf EUR 15.900,00.

 

Sonderwochengeld

Durch das Sonderwochengeld-Gesetz wurde als neue Sozialleistung das sogenannte Sonderwochengeld eingeführt (§ 163 ASVG).

 

Anspruchsberechtigung für Sonderwochengeld
Sonderwochengeld erhalten Personen, deren neuerlicher Mutterschutz während eines aufrechten und gesetzlich karenzierten Dienstverhältnisses beginnt. Der Zweck der neuen Regelung ist die Beseitigung der „Wochengeldfalle“: Frauen, die neuerlich schwanger werden und deren Beschäftigungsverbot gemäß MSchG („Versicherungsfall Mutterschaft“) noch während der Elternkarenz, aber nach Ausschöpfung des Kinderbetreuungsgeldes beginnt, gehen somit hinkünftig nicht mehr leer aus, denn sie haben nunmehr einen Anspruch auf Sonderwochengeld.

 

Dies betrifft in der Praxis vor allem jene Arbeitnehmerinnen, die sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden haben (bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes), aber arbeitsrechtlich eine längere gesetzliche Karenz in Anspruch nehmen. Das Sonderwochengeld kann rückwirkend für Zeiträume ab 01.09. 2022 beantragt werden (für Beschäftigungsverbote, die am oder nach dem 01.09.2022 begonnen haben).

 

Höhe des Sonderwochengeldes
Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes, also im Ausmaß von 60 % der Bemessungsgrundlage. Dabei ist als Bemessungsgrundlage der Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalendermonat vor Ende des letzten Entgeltanspruchs heranzuziehen. Liegt dieser Arbeitsverdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, so hat der Krankenversicherungsträger den Wert zu valorisieren. Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) werden durch einen pauschalen Aufschlag von 17 % berücksichtigt.

 

Antrag auf Sonderwochengeld
Die jeweilige Arbeitnehmerin muss das Sonderwochengeld selbst beim Krankenversicherungsträger (idR also bei der ÖGK) beantragen.

 

Hinweis für die Praxis: Nach Rechtsansicht der ÖGK hat die Arbeitnehmerin den Betrieb davon zu verständigen, wenn sie Sonderwochengeld bezieht. Die Übermittlung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung durch den Betrieb an den Krankenversicherungsträger ist nicht erforderlich.

 

Sonderwochengeld – wichtige Aspekte für die Personalverrechnung
Aus Sicht der Personalverrechnung sind vor allem folgende Punkte zu beachten:

  • Während der Zeit eines Sonderwochengeldbezuges wächst – so wie allgemein während einer Mutterschutzphase – Urlaub an, und die Zeit zählt für dienstzeitabhängige Ansprüche als Dienstzeit mit (Anmerkung: Dieser arbeitsrechtliche Grundsatz gilt unabhängig davon, ob für die Mutterschutzzeit normales Wochengeld, Sonderwochengeld oder keine diesbezügliche Leistung bezogen wird, vgl. § 2 Abs 2 letzter Satz Urlaubsgesetz).
  • Sofern die Arbeitnehmerin dem neuen Abfertigungssystem unterliegt, sind auch während des Bezugs von Sonderwochengeld wieder die betrieblichen Vorsorgebeiträge (1,53 %) zu entrichten. Die fiktive Bemessungsgrundlage für die BV-Beiträge richtet sich diesfalls idR nach dem letzten Kalendermonat vor Beginn des seinerzeitigen Mutterschutzes für das vorherige Kind zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen (§ 7 Abs 4 BMSVG).

Unbezahlter Urlaub

Bei unbezahlten Urlauben bis zur Dauer eines Monats ist ab 01.01.2025 eine gesonderte Meldung an die ÖGK nötig. Es muss eine „zeitlich befristete Änderungsmeldung“ erstattet werden. Diese dient der Abmeldung von der betrieblichen Vorsorge für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs (in der der Sozialversicherung bleibt der/die Arbeitnehmer/in ja angemeldet), um zu gewährleisten, dass dieser Zeitraum im Datensystem der ÖGK hinkünftig nicht mehr als BV-Anwartschaftszeit berücksichtigt wird.

 

Überstunden bei Teilzeitbeschäftigen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei Entscheidungen (zu arbeitsrechtlichen Fällen aus der Bundesrepublik Deutschland) die Ansicht vertreten, dass Teilzeitbeschäftigte für Mehrarbeit (also bei Überschreitung ihrer vertraglichen Sollarbeitszeit) dieselben Zuschläge (in Geld oder Zeitausgleich) erhalten müssen wie Vollzeitbeschäftigte bei Überschreitung des Vollzeitausmaßes. Diese Entscheidungen haben auch in Österreich zu Diskussionen geführt.

 

Anmerkung für die Praxis: Ungeachtet der EuGH-Rechtsprechung besteht aber derzeit für die Unternehmen in Österreich kein konkreter Handlungsbedarf. Zunächst sind die EU-Mitgliedstaaten am Zug, um die konkreten Auswirkungen der EuGH-Entscheidungen auszuwerten und dann über allfällige Gesetzesanpassungen zu beraten.

 

Vorzeitiger Mutterschutz

Wird eine Arbeitnehmerin während der Elternkarenz neuerlich schwanger und erfolgt die Ausstellung eines amts- oder fachärztlichen Freistellungszeugnisses (individuelles Beschäftigungsverbot), ist eine vorzeitige Beendigung der Karenz nicht mehr zulässig (§ 15f Abs 4a MSchG). Dies hängt damit zusammen, dass ein individuelles Beschäftigungsverbot seit 05.07.2024 gegenüber einer noch laufenden Karenz (für das vorige Kind) nachrangig ist (§ 3 Absa MSchG).

 

 

NEUERUNGEN PERSONALVERRECHNUNG 2025 - Teil 1

Das Jahr 2025 bringt eine Vielzahl an Änderungen im Arbeitsrecht und für die Personalver­rechnung mit sich. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Arbeitslosenversicherung – Niedrigentgelt (Grenzbeträge 2025)

Behindertenausgleichstaxe

Die monatliche Ausgleichstaxe pro offene „Pflichtstelle“ beträgt für das Jahr 2025 :

  • für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmer            EUR 335,00
  • für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmer       EUR 472,00
  • für Arbeitgeber ab 400 Arbeitnehmer                       EUR 499,00

Beachte: Die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für 2025 (auf Basis der vorstehend angeführten Beträge) erfolgt mit Bescheid des Sozialministeriumservice im Jahr 2026.

 

Behindertenpass

Durch eine Novelle zum BEinStG wird klargestellt, dass der Behindertenpass nichts mit dem Status der begünstigten Behinderung zu tun hat. Damit wird die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verdrängt, durch die die klare Trennung zwischen Berufswelt (begünstigter Behindertenstatus) und Privatbereich (Behindertenpass) zeitweilig „aufgeweicht“ worden war.

Fazit: Die OGH-Rechtsprechung ist nun infolge der Gesetzesnovelle überholt: Im § 14 Abs 1 BEinstG wurde mit Wirkung ab 19.07.2024 ein neuer Satz eingefügt, wonach der Behindertenpass nicht mehr als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt.

 

BUAK - Einbeziehung von Spenglern

Spenglerbetriebe werden durch eine Gesetzesänderung generell in den Geltungsbereich des BUAG aufgenommen (ausgenommen sind lediglich die Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe). Die Übernahme ins BUAK-System er-folgt allerdings - je nach Sachbereich - zu unterschiedlichen Zeitpunkten (siehe insbesondere § 43 BUAG):

  • Urlaubsregelung: 01.01.2024 (spezielle Überleitungsregeln); überlassene Beschäftigte mit 01.08.2024
  • Überbrückungsgeld: 01.01.2025
  • Abfertigung: 01.01.2026
  • Schlechtwetter: 01.11.2024 (Beginn Winterperiode)

Dienstgeberbeitrag (DB)

Ab 2025 gilt – wie gesetzlich bereits vor zwei Jahren beschlossen – ein genereller DB-Satz von 3,7 %, ohne dass wie für die Jahre 2023 und 2024 ein interner Aktenvermerk oder eine sonstige lohngestaltende Vorschrift nötig ist.

 

Dienstgeberzuschlag (DZ) bleibt unverändert

Es gelten für 2025 folgende Prozentsätze:

Burgenland         0,40 %               Oberösterreich  0,31 %                Tirol                  0,39 %

Kärnten               0,37 %               Salzburg            0,36 %                Vorarlberg      0,33 %

Niederösterreich 0,34 %               Steiermark         0,34 %                Wien                0,36 %

 

Dienstwohnung m² – Richtwerte

Die m2-Richtwerte für die Wohnraumbewertung bleiben 2025 gegenüber den Werten im Jahr 2024 unverändert:

Burgenland         EUR 6,09            Oberösterreich  EUR 7,23            Tirol                  EUR 8,14

Kärnten               EUR 7,81            Salzburg            EUR 9,22            Vorarlberg      EUR 10,25

Niederösterreich EUR 6,85            Steiermark         EUR 9,21            Wien                EUR 6,67

 

Änderungen bei kleinen arbeitsplatznahmen Dienstwohnungen


Durch eine Novelle zur Sachbezugswerteverordnung kommt es ab 01.01.2025 zu einer Erleichterung der abgabenrechtlichen Begünstigung bei kleinen arbeitsplatznahen Dienstwohnungen (ohne Lebensmittelpunkt):

  • Der Grenzwert für die Sachbezugsfreiheit wird von 30 m² auf 35 m² erhöht.
  • Der Grenzwert für die Anwendung des 35 %-Abschlags wird von 40 m² auf 45 m² erhöht.
  • Bei Dienstwohnungen, die von mehreren Arbeitnehmer/innen gemeinsam genutzt werden, sind die Gemeinschaftsräume zur Beurteilung der genannten Quadratmetergrenzen künftig nicht mehr pro Arbeitnehmer/in voll, sondern nur noch anteilig zuzurechnen.


E-Card-Service-Entgelt

Einhebung im November 2025 (Gebühr im Voraus für 2026): EUR 14,65

Elektrofahrzeuge (Aufladen)

Laut § 4c Sachbezugswerteverordnung ist der Kostenersatz oder die Kostentragung des/der Arbeitgebers/in für das Aufladen eines Firmenelektroautos mit einer Ladeeinrichtung des/der Arbeitnehmers/in abgabenfrei

  • bis zum „amtlichen“ Strompreis (2025: 35,889 Cent/kWh; 2024: 33,182 Cent/kWh, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum KFZ sichergestellt oder
  • bis zu EUR 30,00 pro Kalendermonat, wenn die Lademenge dem KFZ nicht zugeordnet werden kann (Übergangsregelung für 2023 bis 2025).


Existenzminimum


Lohnpfändungswerte
im Jahr 2025 in EUR:

 Fahrtkostenersatzverordnung

Die neue Fahrtkostenersatzverordnung sieht ab 01.01.2025 die Möglichkeit vor, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Fahrtkosten für eine Dienstreise (§ 26 Z 4 EStG) nicht nur in Höhe des tatsächlichen Fahrscheinpreises ersetzen kann, sondern alternativ auch durch

  • einen pauschalen Beförderungszuschuss, und zwar für die ersten 50 km in Höhe von EUR 0,50/km, für die weiteren 250 km EUR 0,20/km, für darüber hinausgehende km EUR 0,10/km, oder
  • einen Ersatz der fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (zB ÖBB-Ticket 2. Klasse).

Für beide Alternativvarianten gilt ein abgabenfreier Höchstbetrag von EUR 2.450,00 im Kalenderjahr. Die erwähnten Alternativen sind nicht nur in der Personalverrechnung, sondern auch für den Bereich der Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung anwendbar (also für beruflich veranlasste Reisen, allerdings nicht für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Im Gegensatz zur Öffi-Ticket-Regelung (§ 26 Z 5 lit. b EStG), welche nur Wochen-, Monats- oder Jahreskarten umfasst, gilt die Fahrtkostenersatzverordnung auch für Einzelfahrscheine.

 

Geringfügigkeitsgrenze

Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung

täglich EUR 215,00

monatlich EUR 6.450,00 (freie Dienstnehmer: EUR 7.525,00)

Sonderzahlungen EUR 12.900,00

 

 Kilometergeld

Mit 01.01.2025 erfolgt eine Erhöhung der abgabenfreien Kilometergeldsätze. Folgende Gegenüberstellung zeigt die bisherigen und die ab 01.01.2025 geltenden abgabenfreien Maximalbeträge:

       

Lohnsteuertabelle

Mit Wirkung ab 01.01.2025 gibt es wieder neue Lohnsteuertabellen, da die Grenzbeträge für die Tarifstufen sowie einige Steuerabsetzbeträge valorisiert werden.

 

Mitarbeiterprämie

Keine Verlängerung der Abgabenbefreiung für Mitarbeiterprämien im Jahr 2025. Das BMF hat im Oktober 2024 mitgeteilt, dass nach derzeitigem Stand keine Verlängerung der für das Jahr 2024 befristeten Regelung über abgabenfreie Mitarbeiterprämien (§ 124b Z 477 EStG) für das Jahr 2025 geplant ist.

 

Nächtigungsgeld

Mit 01.01.2025 wird die Abgabenfreiheit des pauschalen Nächtigungsgeldes für Inlandsdienstreisen von EUR 15,00 auf EUR 17,00 erhöht.

 

Tagesgeld

Mit 01.01.2025 kommt es zu einer Erhöhung der abgabenfreien Tagesgeldsätze für Inlandsdienstreisen von EUR 26,40 auf EUR 30,00.

Anmerkung: Diese Änderung betrifft nur die betragliche Grenze für die Abgabenbefreiung. In welcher Höhe Tagesgelder zustehen, richtet sich weiterhin nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvertrag, etc).

Tagesgeld-Kürzung bei Arbeitsessen: Der Betrag für die Kürzung der Abgabenfreiheit bei einem vom Arbeitgeber bezahlten Arbeitsessen wird ab 01.01.2025 von EUR 13,20 auf EUR 15,00 angehoben.

 

Telearbeitsgesetz

Durch das Telearbeitsgesetz werden die gesetzlichen Homeoffice-Regelungen mit Wirkung ab 01.01.2025 auf ortsungebundene Telearbeit ausgeweitet.

Die wesentlichsten Änderungen ab 01.01.2025 im Überblick:

  • Als Örtlichkeiten für Telearbeit im Sinne des Gesetzes kommen ab 01.01.2025 neben der Wohnung am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer/innen oder einer Wohnung von Angehörigen auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces oder andere selbst gewählte Orte (wie zB Kaffeehaus) in Betracht. Es kommt aber nicht zur automatischen Ausweitung der dem/der Arbeitnehmer/in gestatteten Tätigkeitsorte, sondern es ist (weiterhin) Sache der individuellen Vereinbarung.
  • Für Arbeitsunfälle bei Telearbeit gibt es eine neue gesetzliche Differenzierung zwischen
    • Telearbeit im engeren Sinn (eigene Wohnung, in der Nähe gelegene Wohnung eines nahen Angehörigen, in der Nähe gelegener Coworking-Space) und
    • Telearbeit im weiteren Sinn (alle sonstigen von Arbeitnehmerseite selbst gewählten Orte, an denen Telearbeit erfolgt) geben.

Für das Kriterium „in der Nähe“ ist nicht eine fixe km-mäßige oder fahrzeitmäßige Entfernung maßgeblich, sondern es kommt darauf an, ob die Strecke von der Wohnung zum Telearbeitsort zeitlich und örtlich mit dem individuellen Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte vergleichbar ist. Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn liegt darin, dass der unfallversicherungsrechtliche Wegschutz im Regelfall nur für Telearbeit im engeren Sinn gelten wird. Die Telearbeit selbst (egal ob im engeren oder weiteren Sinn) unterliegt grundsätzlich immer dem Unfallversicherungsschutz. 

  • Die im EStG verwendeten Begriffe „Homeoffice-Pauschale“ bzw „Homeoffice-Tage“ werden auf „Telearbeits-pauschale“ bzw „Telearbeitstage“ abgeändert. Dementsprechend wird es auch zu einer begrifflichen Anpassung am Jahreslohnzettel L16 (in der Fassung ab 01.01.2025) kommen. Die Höhe des abgabenfreien Telearbeitspauschales bleibt gegenüber bisher unverändert (EUR 3,00 pro reinem Telearbeitstag, maximal aber
    EUR 300,00 pro Kalenderjahr). Als Telearbeitstag zählt ein Tag nur dann, wenn die Arbeitsleistung an diesem Tag ausschließlich in Form von Telearbeit erbracht wird.

Verzugszinsen in der Sozialversicherung

Ab 01.01.2025 sinkt der Zinssatz für Verzugszinsen bei rückständigen SV-Beiträgen von 7,88 % auf 7,03 %.

 

Wohnbauförderungsbeitrag

Der Wohnbauförderungsbeitrag bleibt für 2025 unverändert und beträgt daher weiterhin österreichweit einheitlich sowohl für die Arbeitgeber/innen als auch für die Arbeitnehmer/innen jeweils 0,5 %.

 

Zinsersparnis (Vorschuss bzw Arbeitgeberdarlehen)

Für Darlehen bzw Vorschüsse, bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist, gilt laut Festlegung des BMF im Jahr 2025 ein Prozentsatz von 4,5 % (gleich wie schon im Jahr 2024).