eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.‍

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In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

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Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

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Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zB der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungs-überlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

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Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

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Fazit

Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

ERHÖHTE SACHBEZUGS-BESTEUERUNG VON E-KFZ

Mit 01.01.2027 wird die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

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‍Zukünftig ist gemäß dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

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Bisher sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

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Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 hat die Bundesregierung nun eine Anpassung beschlossen. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt wird:

  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300,00 monatlich.

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Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen gelten ab Jänner 2027 und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

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Fazit

Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5 % bzw 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal EUR 720,00 bzw EUR 960,0 pro Monat gedeckelt ist.

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Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser Änderungen novelliert. Es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

ÄNDERUNGEN BEI DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER

Das Parlament hat das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 beschlossen. In diesem Zuge wurde auch eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer bei der Veräußerung von Altvermögen nach dem 31.12.2026 geregelt. Betroffen sind Immobilien, die zum 31.03.2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Dabei handelt es sich um Grundstücke, die vor dem 31.03.2002 angeschafft wurden. Der Steuersatz von 30 % bleibt unverändert. Durch die Anpassung der pauschalen Anschaffungskosten kommt es jedoch zu einer höheren effektiven Steuerbelastung.

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Bisher wurden bei Grundstücken des Altvermögens fiktiv 86 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt. Daraus ergab sich eine effektive Steuerbelastung von 4,2 % des Veräußerungserlöses.

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Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2026 werden die pauschalen Anschaffungskosten von 86 % auf 80 % reduziert. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung auf 6 %.

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Bei der Veräußerung von Altvermögen, welches nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet wurde, sofern diese Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb erfolgt ist, wird der pauschale Ansatz der Anschaffungskosten von 40 % auf 30 % des Veräußerungserlöses gesenkt. Dadurch steigt die effektive Steuerbelastung von 18 % auf 21 %. Wurde ein Grundstück nach dem 31.12.2024 umgewidmet, ist darüber hinaus der bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % zu berücksichtigen. In diesen Fällen erhöht sich die effektive Steuerbelastung von bisher 23,4 % auf 27,3 %.

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VEREINE UND FREIWILLIGENPAUSCHALE

Um die Arbeit von ehrenamtlich Tätigen zu unterstützen, können gemeinnützige Organisationen, wie etwa Vereine, seit dem Jahr 2024 steuerfreie Zahlungen an ihre Freiwilligen leisten (sogenanntes „Freiwilligenpauschale“).

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Für gemeinnützige Sportvereine besteht unabhängig davon die Möglichkeit, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in Höhe von bis zu EUR 120,00/Einsatztag (bis zu EUR 720,00/Monat) steuerfrei an Sportler, Trainer, Schiedsrichter und Sportbetreuer auszuzahlen. Grundvoraussetzung ist jedoch in beiden Fällen, dass der Verein entsprechende Aufzeichnungs- und Meldepflichten beachtet und fristgerecht erfüllt.

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Freiwilligenpauschale

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Beim kleinen Freiwilligenpauschale sind Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu EUR 30,00/Kalendertag, höchstens aber EUR 1.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei. Bei mildtätigen und bestimmten gemeinnützigen Tätigkeiten (Sozialdienste), bei der Hilfestellung in Katastrophenfällen und für Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter kann das Freiwilligenpauschale in einem höheren Betrag, nämlich EUR 50,00/Kalendertag bzw EUR 3.000,00/Kalenderjahr steuerfrei belassen werden (großes Freiwilligenpauschale).

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Der Verein hat Aufzeichnungen, insbesondere über die Zahl der Einsatztage des Ehrenamtlichen sowie über die Art und die Höhe des Freiwilligenpauschales zu führen. Wird einem Ehrenamtlichen vom Verein mehr als die jeweilige Höchstgrenze (EUR 30,00 / EUR 50,00 bzw EUR 1.000,00 / EUR 3.000,00) ausbezahlt, muss dies der Verein dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege melden. Der übersteigende Betrag wird dann bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Ehrenamtlichen als sonstige Einkünfte berücksichtigt.

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Pauschale Reiseaufwandsentschädigung

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Diese Art von steuerfreiem Reisekostenersatz können nur gemeinnützige Sportvereine ausbezahlen. Für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, der eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erhält, hat der gemeinnützige Sportverein ein Lohnkonto bzw Lohnaufzeichnungen zu führen:

  • Werden an den einzelnen Zahlungsempfänger, der dem Grunde nach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der Verein zwar kein Lohnkonto zu führen, es müssen aber Lohnaufzeichnungen erstellt werden, aus denen sich insbesondere die Einsatztage sowie die Höhe der steuerfreien Zuwendung ergeben. Darüber hinaus sind sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlten Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular (L 19) einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
  • Werden über die Reiseaufwandsentschädigung hinausgehende Zahlungen geleistet, ist vom Verein ein Lohnzettel (Formular L 16) zu übermitteln, auf dem die Reiseaufwandsentschädigungen zu berücksichtigen sind. In diesem Fall und bei freiwilliger Übermittlung eines Lohnzettels muss vom Verein kein gesondertes Formular L 19 verwendet werden.

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Fehlende Aufzeichnungen und die Verletzung von Meldepflichten können nicht nur zu steuerlichen Nachteilen führen, sondern auch finanzstrafrechtliche Folgen haben.

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30. September - ein steuerlich wichtiges Datum

Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungsantrag, Arbeitnehmerveranlagung – viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.09. eines Jahres erledigt werden. Nachstehend finden Sie – wie jedes Jahr – einen Auszug über wichtige Steuerfristen.

 

1. VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG IM EU-RAUM

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Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, sind elektronisch bis 30.09. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung (vgl auch eccontis informiert 19/2025). Der Ansässigkeitsmitgliedstaat leitet diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter. Die Übermittlung von Originalbelegen oder Kopien ist nicht erforderlich, außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Die Vorsteuer-Erstattungsbeträge können auch unterjährig eingereicht werden und müssen für ein Quartal zumindest EUR 400,00 betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest EUR 50,00 betragen. Bei Vorsteuerbeträgen unter EUR 400,00 ist die Erstattung daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

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2. ÜBERMITTLUNG JAHRESABSCHLUSS ANS FIRMENBUCH

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Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sogenannte „Offenlegung“). Bei Regelbilanzstichtagen (31.12.) endet die Frist somit (grundsätzlich) am 30.09. Wird die Frist versäumt, drohen empfindliche Geldstrafen (Untergrenze: EUR 700,00 pro Gesellschaft und Geschäftsführer).

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3. EST- UND KÖST-HERABSETZUNGSANTRAG

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Bis 30.09. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres mittels Antrag beim Finanzamt herabgesetzt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer als in den Vorjahren ausfallen wird, da sich die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an eventuell höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann auch für GSVG-Beiträge beantragt werden.

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4. ANSPRUCHSZINSEN

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Ergibt sich aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung eine Nachzahlung, so müssen für den Zeit-raum ab 01.10. des Folgejahres Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden (Aktuell 3,53 % pa; vgl eccontis informiert 27/2025). Im Falle einer Steuergutschrift werden Zinsen gutgeschrieben. Einer Zinszahlung aufgrund einer Steuernachzahlung kann man dadurch entgehen, indem man vorab eine entsprechende Einkommensteuer-Anzahlung an das Finanzamt leistet, wobei die Überweisung speziell bezeichnet und einem bestimmten Jahr zugewiesen werden muss.

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5. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

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Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Sie grundsätzlich 5 Jahre Zeit. Eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung (zB bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen) ist aber bis 30.09. des Folgejahres einzureichen.

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VERPFLICHTENDE ELEKTRONISCHE ZUSTELLUNG IN FINANZONLINE

Ab 03.09.2025 werden alle Schriftstücke an Unternehmen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt. Ein Ausstieg („Herausoptieren“) ist nicht mehr möglich.

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Durch das zuletzt beschlossene Budgetbegleitgesetz 2025 wurde auch die Zustellung von Schriftstücken im FinanzOnline neu geregelt. Das Finanzamt hat nunmehr alle FinanzOnline Teilnehmer darüber informiert, dass ab 03.09.2025 die Zustellung von Bescheiden, Buchungsmitteilungen und anderen Schriftstücken verpflichtend auf elektronische Zustellung in FinanzOnline geändert wird.

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Um keine Schriftstücke zu übersehen, sollte in den persönlichen Daten daher unbedingt die Funktion „E-Mail-Benachrichtigung“ aktiviert werden. Sofern diese Benachrichtigungsfunktion aktiviert ist und eine aktuelle E-Mailadresse hinterlegt ist, wird man automatisch mittels E-Mail über den Eingang von neuen Schriftstücken informiert.

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Rechtswirksam zugestellt gilt ein Schriftstück nämlich schon, sobald es im Posteingang von FinanzOnline abrufbar ist – unabhängig davon, ob man es wirklich abgerufen hat. Mit diesem Tag beginnen dann auch die entsprechenden Fristen zu laufen.

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Sofern eine steuerliche Vertretung vorliegt, erhält der Steuerberater/die Steuerberaterin weiterhin die Zustellung und kümmert sich um Prüfung und Information. Die bisherigen Vertretungsverhältnisse bleiben also wie gewohnt bestehen. Einige wenige Ausnahmen sind möglich, sofern eine elektronische Zustellung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

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Das Finanzamt empfiehlt folgende Schritte bei der Umsetzung

  • Loggen Sie sich regelmäßig in FinanzOnline ein.
  • Prüfen und aktualisieren Sie Ihre E-Mail-Adresse.
  • Aktivieren Sie die E-Mail-Benachrichtigung.
  • Archivieren Sie zugestellte Dokumente außerhalb von FinanzOnline.
  • Stellen Sie eine interne Weiterleitung bei (längeren) Abwesenheiten sicher.

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BETRIEBSVERANSTALTUNGEN UND LOHNSTEUER

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass auch geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen, die über den steuerfreien Betrag von EUR 365,00 pro Mitarbeiter hinausgehen, nicht zur Lohnsteuerpflicht führen, wenn sie im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

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Eine Immobilienverwaltungsgesellschaft hat von 2012 bis 2015 jährlich einen Betriebsausflug und eine Weihnachtsfeier organisiert. Die Kosten für diese Veranstaltungen überschritten in den betreffenden Jahren den Freibetrag von EUR 365,00 pro Mitarbeiter. Die Gesellschaft unterzog den überschreitenden Betrag jedoch nicht dem Lohnabgabenabzug. Das Finanzamt sah in den Kosten hingegen einen geldwerten Vorteil und setzte Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge fest.

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Entscheidung des BFG

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Nach österreichischem Steuerrecht sind pro Mitarbeiter geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen bis zu einem Betrag von EUR 365,00 jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von EUR 186,00 jährlich steuerfrei. Überschreiten die Kosten diesen Betrag, liegen beim Mitarbeiter steuerpflichtige Einnahmen vor. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn die Vorteile aus der Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

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Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern können im überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wenn sie dem Betriebsklima und der Förderung des Zusammenhalts der Mitarbeiter dienen. In solchen Fällen liegt der Vorteil nicht in einer zusätzlichen Entlohnung der Mitarbeiter, sondern in der Förderung des Betriebes als Ganzes. Demnach besteht jedoch kein überwiegend betriebliches Eigeninteresse, wenn eine Betriebsveranstaltung lediglich ein Anlass ist, die Arbeitnehmer zusätzlich zu entlohnen.

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Dementsprechend entschied das BFG, dass ein jährlicher Betriebsausflug und eine Weihnachtsfeier jedenfalls der Kontaktförderung zwischen den Arbeitnehmern und der Verbesserung des Betriebsklimas dienen. Zwar können Betriebsveranstaltungen auch als „Danke an die Mitarbeiter“ gesehen werden, dennoch überwiegt das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers. Außerdem könnten aus Sorge vor der Besteuerung weniger Mitarbeiter an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, sodass die geldwerten Vorteile bei den übrigen Arbeitnehmern umso höher ausfallen würden.

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Fazit

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Betriebsveranstaltungen können laut BFG im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, wenn sie das Betriebsklima und die Unternehmenskultur fördern. Das Finanzamt hat gegen das Erkenntnis des BFG allerdings Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben, da es davon ausgeht, dass nur dann kein geldwerter Vorteil beim Mitarbeiter vorliege, wenn die Vorteilsgewährung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Es bleibt somit abzuwarten, wie der VwGH die Rechtsfrage entscheiden wird.

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