eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

KILOMETERGELD UND FAHRTENBUCH

Die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im Unternehmensbereich hängt wesentlich vom Umfang der betrieblichen Nutzung sowie von der ordnungsgemäßen Dokumentation der Fahrten ab. Bei einer überwiegend privaten Nutzung sind klare Regelungen zum Kilometergeld zu beachten. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung ist der Privatanteil nachzuweisen.

Wird ein Fahrzeug vom Unternehmer sowohl privat als auch betrieblich genutzt und beträgt der betriebliche Nutzungsanteil weniger als 50 %, ist das Kraftfahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen. In diesem Fall können betriebliche Fahrten im Wege des Kilometergeldes geltend gemacht werden. Das amtliche Kilometergeld ist eine zulässige Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten Fahrzeuges im Zuge einer Dienstreise anfallen. Voraussetzung dafür ist unter anderem ein entsprechender Nachweis der gefahrenen Kilometer, der in der Regel durch ein Fahrtenbuch zu erbringen ist.

Kilometergeld: Höhe und steuerliche Begrenzung

Seit 01.01.2025 beträgt das Kilometergeld EUR 0,50 pro betrieblich gefahrenem Kilometer. Bis zum 31.12.2024 lag der Satz bei EUR 0,42 pro Kilometer. Mit dem Kilometergeld sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs abgegolten. Dazu zählen insbesondere die Absetzung für Abnutzung, Kosten für Treibstoff und Öl, Service- und Reparaturkosten aus dem laufenden Betrieb, Ausgaben für Zusatzausstattungen, Steuern und Gebühren, Versicherungsprämien, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie Finanzierungskosten. Das amtliche Kilometergeld steht für höchstens 30.000 km steuerlich zu. Werden betriebliche Fahrten von mehr als 30.000 km (welche aber weniger als 50 % der gesamten Jahreskilometerleistung ausmachen) zurückgelegt, können entweder das Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlichen Kosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung angesetzt werden.

Nachweis durch Fahrtenbuch

Der Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs hat durch ein Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen zu erfolgen. Diese Aufzeichnungen müssen eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und jedenfalls die in der Kilometergeldverordnung genannten Informationen enthalten. Dazu zählen das Datum der Fahrt, der Kilometerstand, die Anzahl der betrieblich zurückgelegten Tageskilometer sowie der Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt. Darüber hinaus ist der Zweck der jeweiligen betrieblichen Fahrt festzuhalten. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Eintragungen unveränderbar sind. Fahrtenbücher, die in Excel oder vergleichbaren Programmen geführt werden, gelten als nicht zulässig. Die Führung eines Fahrtenbuches ist auch dann möglich, wenn das genutzte Fahrzeug im Eigentum eines Dritten steht.

Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen

Bei überwiegend betrieblicher Nutzung sind die Kosten des Fahrzeugs steuerlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen und um einen entsprechenden Privatanteil zu kürzen. Der Nachweis der tatsächlichen Nutzung ist dabei in der Regel durch ein Fahrtenbuch zu erbringen.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die steuerliche Geltendmachung von Fahrtkosten eine sorgfältige Dokumentation der betrieblichen Nutzung voraussetzt. Insbesondere das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch spielt dabei eine zentrale Rolle, um entweder das Kilometergeld in Anspruch nehmen oder den Privatanteil nachweisen zu können.

DER EU-ONE-STOP-SHOP (EU-OSS)

Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) soll den grenzüberschreitenden Handel steuerlich vereinfachen. Das System wurde aber zu einer umsatzsteuerlichen Herausforderung.

Um Unternehmen von Mehrfachregistrierungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu entlasten, wurde der EU-OSS eingeführt. Über dieses Portal können grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen (B2C) in anderen EU-Ländern zentral im Sitzstaat gemeldet und versteuert werden. Um den EU-OSS verwenden zu können, muss sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat identifizieren und zum EU-OSS registrieren lassen. In Österreich erfolgt die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS elektronisch über FinanzOnline und ist nur möglich, wenn das Unternehmen über eine österreichische UID-Nummer verfügt.

Säumnis- und Verspätungszuschläge

Zu beachten ist, dass der EU-OSS zwar als zentrale Stelle für Meldungen und Zahlungen fungiert, die nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten aber weiterhin maßgeblich bleiben. Die Unternehmen stehen daher 27 unterschiedlichen Steuerbehörden gegenüber. Problematisch können zum Beispiel Säumnis- und Verspätungszuschläge werden, die bei Verzögerungen anfallen können. So gelten im EU-OSS starre Fristen: Im Gegensatz zu den österreichischen Regelungen verschieben sich diese Fristen und Termine weder bei Wochenenden noch bei Feiertagen auf den nächsten Werktag bzw ist auch keine Respirofrist für Überweisungen vorgesehen. Die Steuer muss somit bereits am Fälligkeitstag am richtigen Konto des Finanzamtes eingelangt sein. Bei einer verspäteten Zahlung kann es zu Zinsvorschreibungen oder Strafen durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs kommen.

Steuersätze in der Datenbank

Es kommt der Steuersatz jenes Mitgliedstaates zur Anwendung, in dem der Umsatz steuerbar ist. Die Europäische Kommission stellt diesbezügliche Informationen zu den in anderen Mitgliedstaaten anwendbaren Steuersätzen in der Datenbank "Steuern in Europa" zur Verfügung. Problematisch kann es sein, wenn ein EU-Land Umsatzsteuersätze unterjährig ändert. Für Unternehmen, die den EU-OSS nutzen, ist eine solche Änderung insofern herausfordernd, als Umsätze im EU-OSS quartalsweise gemeldet werden, und somit aufgrund einer Steuersatzänderung innerhalb eines Meldezeitraums zwei unterschiedliche Steuersätze anfallen können.

Achtung

Der EU-OSS kann nicht für alle Geschäftsmodelle in Anspruch genommen werden. Händler, die ihre Ware mittels Dropshipping verkaufen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des EU-OSS, da beim Dropshipping in der Regel kein innergemeinschaftlicher Versandhandel vom Unternehmer zur Privatperson stattfindet. Für solche Unternehmer bleibt nur der klassische Weg der umsatzsteuerlichen Registrierung in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind bzw in dem sie Lieferungen erbringen.

Wer Warenlager in anderen EU-Ländern betreibt, muss ebenfalls meist zusätzliche steuerliche Registrierungen vornehmen. Sogenannte innergemeinschaftliche Verbringungen, also Transporte vom österreichischen Unternehmenssitz in ein EU-Lager des Unternehmens zu seiner eigenen Verwendung sind vom EU-OSS nämlich ausdrücklich nicht erfasst. Außerdem kommen mögliche Meldepflichten im Rahmen der Intrastat-Statistik zum Tragen, sobald bestimmte Lieferschwellen überschritten werden.

HOMEOFFICE ALS BETRIEBSSTÄTTE

Mit der Verlagerung von Arbeitsplätzen in private Räume stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Um bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mehr Rechtssicherheit zu schaffen, hat die OECD den Musterkommentar aktualisiert.

Das OECD-Musterabkommen ist eine zentrale Grundlage für Doppelbesteuerungsabkommen. Das Finanzministerium hat die Aktualisierung aufgegriffen und gibt in einer Information vom 04.01.2026 einen zusammenfassenden Überblick und Beispiele über die neuen Aussagen zu Homeoffice-Betriebsstätten.

Ein Homeoffice kann grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen eine Betriebsstätte für ein Unternehmen (in einem anderen Staat) begründen:

  • Das Homeoffice muss eine „feste“ Geschäftseinrichtung darstellen, die Geschäftseinrichtung wird also für eine gewisse Dauer betrieben.
  • Es darf keine bloße Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit vorliegen.
  • Es muss sich um eine Geschäftseinrichtung des Unternehmens handeln, die Tätigkeiten im Homeoffice müssen somit für das Unternehmen ausgeübt werden.
  • Ein erster wichtiger Anhaltspunkt dafür ist, dass die betreffende Person mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt.
  • Ist dieser Arbeitszeit-Indikator erfüllt, ist weiters zu prüfen, ob es einen wirtschaftlichen Grund für das Unternehmen gibt, die Person vom Homeoffice aus arbeiten zu lassen. Ein solcher wirtschaftlicher Grund liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich im Homeoffice-Staat Personen oder Ressourcen befinden, zu denen das Unternehmen Zugang benötigt. Ein wirtschaftlicher Grund liegt also etwa dann vor, wenn die Person für das Unternehmen direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Aufenthalt der Person in diesem Staat erleichtert wird. Es reicht somit nicht, wenn das Unternehmen Homeoffice bloß gestattet, um die Wünsche des Dienstnehmers zu befriedigen.

Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel laut Info des Finanzministeriums:

  • Ein Arbeitnehmer von RCo, einem Unternehmen des Staates R, arbeitet 80 % seiner Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten von seiner Wohnung in Staat S. Er besucht regelmäßig KundInnen von RCo im Staat S, um an diese Dienstleistungen zu erbringen.
  • Die Wohnung in Staat S ist als feste Einrichtung und damit als Betriebsstätte von RCo in Staat S anzusehen, da der Ort während des gesamten Zwölfmonatszeitraums für Geschäftstätigkeiten von RCo genutzt wird und daher einen ausreichenden Grad an Dauerhaftigkeit aufweist. Der Arbeitnehmer verbringt mindestens 50 % seiner Arbeitszeit mit der Arbeit von seiner Wohnung in Staat S aus, und es gibt einen wirtschaftlichen Grund für RCo für die Anwesenheit der Person in Staat S. Die Erbringung von Dienstleistungen durch RCo für KundInnen in Staat S wird durch die Wohnung des Arbeitnehmers in Staat S erleichtert.

Die klarstellenden Ausführungen zu Homeoffice-Betriebsstätten sind seit Anfang 2026 auf alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, sofern diese eine vergleichbare Regelung enthalten. Unternehmen und Arbeitnehmer mit grenzüberschreitenden Homeoffice-Konstellationen sollten daher bestehende Strukturen überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen treffen.

WOHNRAUMÜBERLASSUNG EINER GMBH AN GESELLSCHAFTER-GF

Die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als betrieblich veranlasst, wenn die Gesamtausstattung der Geschäftsführungsvergütung einem Fremdvergleich standhält.

 

Aufwendungen, die nicht betrieblich veranlasst sind, berechtigen zu keinem Vorsteuerabzug. Dies gilt auch für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einer GmbH stehen. Jüngst hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu entscheiden, inwieweit eine unentgeltliche Wohnraumüberlassung durch eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als weitere Entlohnung für seine Geschäftsführungstätigkeit als betrieblich veranlasst gilt und daher der Vorsteuerabzug für die Gebäudeerrichtungskosten zusteht.

 

Rechtsansicht des VwGH

Wie der VwGH ausführt, kommt es bei der Beurteilung, ob ein Geschäftsführerbezug eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung des Entgelts an. Um die Angemessenheit der Gesamtausstattung zu prüfen, ist die betragsmäßige Gesamtentlohnung des Geschäftsführers festzustellen, welche sich aus dem Barlohn und dem Wert der Überlassung der Wohnungsnutzung ergibt. Der Wert der Überlassung ist in diesem Fall mit dem Marktpreis und nicht mit dem Sachbezug aus der Sachbezugswerte-Verordnung anzusetzen. Im Zuge eines Fremdvergleichs wird die Gesamtentlohnung dem Betrag gegenübergestellt, der an einen fremden Geschäftsführer geleistet werden würde. Ist die Gesamtentlohnung fremdüblich, so liegt keine verdeckte Ausschüttung vor. Überlässt somit eine GmbH dem Geschäftsführer Räumlichkeiten zur privaten Nutzung als Entgelt für dessen Geschäftsführungsleistungen und erbringt sie damit ein angemessenes Entgelt, so ist dieses Entgelt betrieblich veranlasst.

 

Fazit

Der VwGH untermauert mit der Entscheidung seine Rechtsprechung, wonach die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als betrieblich veranlasst gilt, wenn die Gesamtausstattung der Geschäftsführungsvergütung einem Fremdvergleich standhält. Trifft dies zu, ergibt sich daraus in weiterer Folge, dass die GmbH zum Vorsteuerabzug für die Errichtung der Dienstwohnung berechtigt ist.

 

E-RECHNUNG AB 2025 IN DEUTSCHLAND VERPFLICHTEND

In Deutschland dürfen ab 01.01.2025 Rechnungen zwischen Unternehmen nur mehr elektronisch ausgestellt werden. Es bestehen jedoch großzügige Übergangsregelungen.

 

Die EU-Kommission möchte im Zuge der „VAT in the Digital Age“ (ViDA) das Mehrwertsteuersystem vereinfachen und an die Digitalisierung anpassen. Zu diesen Maßnahmen zählt u.a. auch die verpflichtende elektronische Rechnungsausstellung. Die ViDA–Maßnahmen sollen generell schrittweise ab 2028 in Kraft treten. Deutschland hingegen holte eine ausdrückliche Genehmigung beim EU-Rat ein, um die E-Rechnungspflicht bereits im Jahr 2025 umsetzen zu können.

 

E-Rechnung

Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem klar definierten digitalen Format erstellt, verschickt und empfangen wird, sodass sie elektronisch weiterverarbeitet werden kann. Es besteht die Möglichkeit, dass Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger das strukturierte elektronische Format vereinbaren können, solange es die erforderlichen Angaben enthält. Demnach bleibt ein gewisser Spielraum für unterschiedliche Rechnungsformate offen. Wichtig ist jedoch, dass eine per E-Mail versendete PDF-Rechnung nicht mehr als elektronische Rechnung gilt.

 

Übergangsregelungen

Für die Jahre 2025 bis 2027 gibt es in Deutschland Übergangsfristen. Bis Ende 2026 können B2B-Umsätze (Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen) noch auf Papier oder in älteren elektronischen Formaten abgerechnet werden, jedoch nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers. Für 2027 bleibt diese Regelung nur für Unternehmen mit einem Umsatz unter EUR 800.000,00 gültig. Ab 2028 müssen dann alle Rechnungen den neu-en Anforderungen entsprechen.

 

Auswirkungen für österreichische Unternehmen

Voraussetzung für die Pflicht zur elektronischen Rechnungsausstellung ist die Ansässigkeit in Deutschland. Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger müssen daher ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Deutschland haben. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, kommt es zu keiner Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung. Für österreichische Unternehmen besteht daher eine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung, sobald sie eine „feste Niederlassung“ in Deutschland betreiben, sei es als Leistender oder Leistungsempfänger.

 

Unabhängig von den rechtlichen Konsequenzen bieten die E-Rechnungen insbesondere den Rechnungsempfängern enorme Vorteile, da sie eine automatisierte Verbuchung ermöglichen. Weil dadurch Aufwand und Fehlerquellen reduziert werden können, werden deutsche Unternehmen in der Regel kein Interesse mehr an mehrfachen Eingangsprozessen für Rechnungen haben. Es könnte daher sein, dass deutsche Unternehmen generell zu elektronischen Rechnungen wechseln werden und diese Übermittlungsart auch einfordern.

 

VIDA - EUROPÄISCHE DIGITALISIERUNG DER UMSATZSTEUER

ViDA (VAT (Value Added Tax) in the Digital Age) ist eine Initiative der EU-Kommission, die darauf abzielt, das Umsatzsteuersystem in der EU zu modernisieren und an die Anforderungen der digitalen Wirtschaft anzupassen.

 

Am 05.11.2024 wurde der Kommissionsvorschlag zur Modernisierung des europäischen Mehrwertsteuersystems (ViDA) einstimmig vom ECONFIN-Rat angenommen. Der Vorschlag muss nun noch vom europäischen Parlament bestätigt werden, ehe er in Kraft tritt.

 

ViDA gliedert sich in drei grundlegende Maßnahmenpakete, die schrittweise in Kraft treten sollen:

  • Einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung (Single VAT Registration)
  • Plattformwirtschaft (Platform Economy)
  • Digitale Mehrwertsteuermeldepflichten und elektronische Rechnungsstellung (Digital Reporting Requirements / E-Invoicing)

Der Vorschlag gibt den Mitgliedstaaten dabei gewisse Vorbereitungszeiten. So soll die Mehrwertsteuerregistrierung (Single VAT Registration) Mitte 2028, die Plattformwirtschaft Anfang 2030 und die elektronische Rechnungsstellung Mitte 2030 umgesetzt werden.

 

Ausweitung der One-Stop-Shop-Meldungen

Die einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung bringt eine Ausweitung der One-Stop-Shop-Meldungen sowie der Regelungen zur Umkehr der Steuerschuld auf Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmer (Reverse-Charge) mit sich. Dadurch soll erreicht werden, dass grenzüberschreitend tätige Unternehmer weniger umsatzsteuerliche Registrierungen in anderen Mitgliedstaaten benötigen.

 

Plattformwirtschaft

Bei der Plattformwirtschaft soll eine fiktive Leistungskette angenommen werden. Digitale Plattformen, die die kurzfristige Vermietung von Unterkünften oder Personenbeförderungen unterstützen, werden so behandelt werden, als hätten sie selbst diese Dienstleistung empfangen oder erbracht.

 

elektronische Rechnungsstellung

Erste Maßnahmen können bereits Anfang 2025 von den Mitgliedstaaten gesetzt werden. Sobald nämlich die ViDA-Richtlinie im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht wird, steht es den Mitgliedstaaten frei, nationale E-Rechnungssysteme einzuführen. Ein E-Rechnungssystem bedeutet, dass die Ausstellung von E-Rechnungen nicht mehr von der Zustimmung des Kunden abhängig ist, sondern die Kunden vielmehr bereit sein müssen, E-Rechnungen anzunehmen. Diese E-Rechnungssysteme dürfen allerdings nur für innerstaatliche B2B-Transaktionen umgesetzt werden. Deutschland und Italien haben hier bereits entsprechende Regelungen eingeführt (vgl eccontis informiert 06/2025). Ab 2030 soll es dann eine Pflicht für die Umsetzung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für die Mitgliedstaaten geben.

 

Der Weg zur Anpassung an die neuen Richtlinien und damit einhergehende Digitalisierung der umsatzsteuerlichen Abwicklung in Unternehmen hat schrittweise zu erfolgen. Dabei müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen aber auch die individuellen Gegebenheiten im Unternehmen beachtet werden. Eine frühzeitige Planung und begleitende Beratung kann dabei helfen, den Übergangsprozess erfolgreich zu gestalten.

 

MELDEPFLICHT HONORARE

Honorare und Vergütungen, die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 28.02.2025 beim Finanzamt zu erfolgen hat.

1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDERE GEMÄSS § 109 A ESTG

Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichten eingeführt (§ 109 a EStG).

Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:

  • freier Dienstnehmer
  • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Stiftungsvorstand
  • Aufsichts- und Verwaltungsrat
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts

Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr

Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Be­schäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatz­steuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.

 

Bestätigung an den Empfänger der Zahlung

Die Meldung muss in elektronischer Form bis 28. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszu­stellen.

Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:

  • Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

Beispiel

Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.

 

2. MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 b ESTG

 

Auch für Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, besteht eine Meldepflicht:

  • Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmens­beraters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
  • Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland (physische Anwesenheit erforderlich).

Keine Mitteilungspflicht entsteht,

  • wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
  • wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
  • bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mindestens 13 % unterliegt (bis inklusive 2022: 15 %; 2023; 14 %).

Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis 28. Februar des Folgejahres erfolgen.

Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanz­ministeriums zur Verfügung.