Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.
KOMMUNALSTEUER GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER
Für Honorare eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die Gesellschaft auch dann Kommunalsteuer entrichten, wenn der Geschäftsführer seine Leistungen für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen auslagert und diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags mit der Gesellschaft abrechnet.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Kommunalsteuerpflicht auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, wenn sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt sind. Darunter fallen insbesondere die Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb der GmbH. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft (Beteiligung von mehr als 25 %) ist die Weisungsgebundenheit kein Kriterium für ein Dienstverhältnis, da solche Geschäftsführer ohnehin meist nicht weisungsgebunden sind. Die langjährige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers für die GmbH sei aber ein klares Indiz für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes. Ausschlaggebend ist allein die organisatorische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf der Gesellschaft. Auch eine eigene unternehmerische Struktur des Einzelunternehmens steht laut BFG einem kommunalsteuerpflichtigen Dienstverhältnis bei der GmbH nicht entgegen.
Unternehmerwagnis
Das BFG äußerte sich in einem Fall auch zur Frage des Unternehmerwagnisses. Zwar sah ein Werkvertrag eine erfolgsabhängige Vergütung vor, doch war eine Entlohnung bei negativem Deckungsbeitrag ausgeschlossen. Ein negativer Deckungsbeitrag trat in den relevanten Jahren auch nie ein. Zudem hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer als Mehrheitseigentümer jederzeit die Vertragsbedingungen ändern können. Ein tatsächliches unternehmerisches Risiko des Geschäftsführers als Einzelunternehmer habe damit nicht bestanden. Weiters darf die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer nicht um pauschale Betriebsausgaben oder Fixkosten des Einzelunternehmens reduziert werden. Nur Kosten für die eigene Belegschaft könnten die Bemessungsgrundlage mindern, im gegenständlichen Fall gab es aber keine Mitarbeiter im Einzelunternehmen.
Fazit
Das Urteil fügt sich nahtlos in die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein, wonach bei der Kommunalsteuer nicht die äußere Vertragsform, sondern die tatsächlichen Verhältnisse wie die Eingliederung in den Betrieb zählen. Auch die Zwischenschaltung eines Einzelunternehmens soll an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Auslagerung von Tätigkeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen soll es nicht ermöglichen, die Kommunalsteuerpflicht bei der Gesellschaft zu umgehen.
VERSCHÄRFUNGEN GRUNDERWERBSTEUER SEIT 01.07.2025
Der Nationalrat hat im Juni 2025 die von der Bundesregierung geplanten Änderungen in der Grunderwerbsteuer beschlossen. Diese Neuerungen sehen wesentliche Verschärfungen bei Immobilientransaktionen in Form von „share deals“ vor. Diese Neuregelungen sind mit 01.07.2025 in Kraft getreten und für zukünftige Transaktionen zu beachten.
Direkterwerb
Durch die beschlossene Neuregelung gibt es bezüglich eines Direkterwerbs keine Änderungen. Der Erwerb von Grundstücken führt im Regelfall zu einer Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises.
Anteilsvereinigung
Neben dem Direkterwerb von Immobilien (asset deal) unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen auch bisher schon der Erwerb von Anteilen an einer Kapital- oder Personengesellschaft (share deal) der Grunderwerbsteuer. Bisher fällt Grunderwerbsteuer an, wenn mehr als 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden bzw sich bei Personengesellschaften mehr als 95 % der Anteile verschieben. Die bisherige Schwelle bezüglich des Auslösens der Steuertatbestände wurde durch den Beschluss im Nationalrat von 95 % auf 75 % herabgesetzt. Damit soll insbesondere die Verhinderung der Tatbestandserfüllung – durch Zurückbehalten von Zwerganteilen - erschwert werden.
Dabei unterscheidet das GrEStG zwischen zwei Fallgruppen:
1. Den unmittelbaren Übergang von 75 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft innerhalb von 7 Jahren auf neue Gesellschafter.
2. Grunderwerbsteuerpflicht liegt auch bei einem Rechtsgeschäft vor, das den Anspruch auf Übertragung
eines oder mehrerer Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft durch die unmittelbare oder mittelbare (!) Übertragung von mindestens 75 % aller Anteile in der Hand des Erwerbers oder einer Erwerbergruppe vereinigen würde, begründet oder
von mindestens 75 % aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auf einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe begründet.
Der Tatbestand zur Anteilsvereinigung stellt seit 01.07.2025 auf „Erwerber“ und „Erwerbergruppen“ ab. Eine (un)mittelbare Anteilsvereinigung liegt daher bei Vereinigung der betreffenden Anteile in der Hand eines einzelnen Erwerbers oder einer Erwerbergruppe vor.
Eine Erwerbergruppe liegt vor, wenn Erwerber zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Zu einer Erwerbergruppe gehören auch Personen, die die einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben. Künftig sind auch Privatstiftungen oder Körperschaften öffentlichen Rechts umfasst. Neu ist, dass künftig auch mittelbare Anteilsvereinigungen zur Grunderwerbsteuerpflicht führen können. Eine mittelbare Anteilsvereinigung liegt dann vor, wenn nicht die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft selbst, sondern die Anteile einer in der Beteiligungskette darüberstehenden Gesellschaft übertragen werden. Damit soll die Vermeidung von Grunderwerbsteuer durch Zwischenschaltung von Gesellschaften verhindert werden. Für die Bestimmung der mittelbaren Beteiligung sind die prozentuellen Beteiligungen auf jeder Ebene miteinander zu multiplizieren. Zukünftig kann daher auch der Fall auftreten, dass Anteilsübertragungen auf Ebene einer ausländischen Muttergesellschaft dazu führt, dass in Österreich Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wird.
Durch eine Konzernklausel wurde eine Erleichterung von konzerninternen Beteiligungsübertragungen geschaffen. Bei Vorgängen aufgrund einer Umgründung im Sinne des UmgrStG liegt demnach weder eine mittelbare Vereinigung noch ein mittelbarer Erwerb von Anteilen vor, sofern die an der Umgründung Beteiligten derselben Erwerbergruppe angehören.
Immobiliengesellschaft
Wenn bei einer Immobiliengesellschaft
1. eine Anteilsvereinigung,
2. ein Gesellschafterwechsel oder
3. ein Umgründungsvorgang
verwirklicht wird, beträgt die Steuer 3,5 % vom gemeinen Wert (das heißt Verkehrswert), statt zuvor 0,5 % vom meist wesentlich geringerem Grundstückswert. Ausgenommen von der Qualifikation als Immobiliengesellschaft sind nur Anteilsübertragungen im Familienverband.
Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn der Unternehmensschwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt und keine oder nur in untergeordnetem Ausmaß sonstige gewerbliche Aktivitäten verfolgt werden. Eine Immobiliengesellschaft liegt auch dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft oder die erzielten Einkünfte (= Ergebnisse und nicht Umsätze) überwiegend aus Grundstücken besteht bzw erzielt werden. Grundstücke, die für gewerbliche Zwecke der besitzenden Gesellschaft selbst genutzt werden – also nicht bloß veräußert, vermietet oder verwaltet werden – sollen dabei nicht zur Einordnung als Immobiliengesellschaft führen.
Übergangsregelungen / In-Kraft-Treten
1. Die beschlossenen Gesetzesänderungen sind mit 01.07.2025 in Kraft getreten und sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30.06.2025 entsteht oder entstehen würde.
2. Durch das Inkrafttreten der Neuregelung am 30.06.2025 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht.
3. Wenn am 30.06.2025 mindestens 75% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft gehalten wurden, ist der neue Tatbestand der Anteilsvereinigung auch auf zukünftige Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch das Beteiligungsausmaß verändert wird, aber nicht (!) unter 75 % sinkt.
Das Finanzministerium hat für Herbst 2025 FAQ’s zur Gesetzesänderung angekündigt. Mit Beispielen und Erläuterungen sollen die Neuregelungen besser nachvollziehbar und verständlich werden.
AKTUELLE STUNDUNGSZINSEN FINANZAMT
Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anpruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen sind vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.
Dieser hat sich in den Jahren 2012 bis 2022 kaum geändert. Seit Mitte 2022 ist es jedoch zu mehreren Zinssprüngen gekommen. Insofern haben sich die Stundungs- und Aussetzungszinsen zuerst empfindlich erhöht. Seit Mitte 2024 sinken die Zinssätze wieder. Die aktuell geltenden Zinssätze dürfen wir wie folgt bekannt geben.
Insbesondere dürfen wir auf die Anspruchszinsen hinweisen, die vom Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen jeweils ab 01.10. des Folgejahres verrechnet werden.
KONJUNKTURPAKET "WOHNRAUM UND BAUOFFENSIVE"
Die Bundesregierung hat aufgrund der schwachen Entwicklung der Baukonjunktur am 27.02.2024 ein Konjunkturpaket für den Wohnbau mit einem Gesamtvolumen von etwa EUR 2,5 Mrd präsentiert. Weite Teile des Konjunkturpakets wurden in der Nationalratssitzung am 20.03.2024 beschlossen. Im Folgenden sollen so-wohl die geplanten als auch die bereits beschlossenen Maßnahmen dargestellt werden:
1. STEUERLICHE MASSNAHMEN
Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim (Grundbuch-Eintragungsgebühr)
Die Gerichtsgebühr für die Eintragung des Eigentums an einer Liegenschaft sowie damit im Zusammenhang stehender Pfandrechte wird unter folgenden Voraussetzungen temporär ausgesetzt:
Das auf der entsprechenden Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude wird zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden (Mit-)Eigentümers verwendet.
Für die Pfandrechtseintragung steht die Gebührenbefreiung nur zu, wenn das zugrundeliegende Darlehen zu mehr als 90 % für den Erwerb, die Errichtung oder Sanierung eines begünstigten Eigenheims verwendet wird.
Das entsprechende Rechtsgeschäft wird nach dem 31.03.2024 abgeschlossen und der Antrag auf Eintragung im Grundbuch wird im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2026 gestellt (damit ist die Maßnahme auf 2 Jahre befristet).
Im Grundbuchsantrag wird die Gebührenbefreiung beantragt.
Das dringende Wohnbedürfnis ist durch Vorlage der Bestätigung der Meldung als Hauptwohnsitz sowie durch den Nachweis der Aufgabe der Wohnrechte am bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen. Die Nachweise sind zeitgleich mit dem Grundbuchsantrag einzubringen. Im Fall der Herstellung oder Sanierung der Wohnstätte sind die Nachweise binnen dreier Monate nach Übergabe (im Fall einer bereits bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte) beim Grundbuchsgericht einzureichen. Die Einreichung dieser Nachweise muss jedoch längstens bis 5 Jahre nach der Eintragung des Eigentums-/ Pfandrechtes erfolgen.
Wenn innerhalb von 5 Jahren nach den oben genannten Zeitpunkten (Bezugszeitpunkt/Übergabe/Fertigstellung) das Eigentumsrecht an der Immobilie aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis wegfällt, dann ist die Gerichtsgebühr nachträglich zu entrichten. Diese Umstände sind binnen eines Monats ab Eintritt beim Grundbuchsgericht anzuzeigen.
Die Gebühr entfällt künftig bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00. Beträge, die die Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00 übersteigen, aber unter EUR 2 Mio liegen, unterliegen den regulären Gebühren. Wenn die Bemessungsgrundlage EUR 2 Mio übersteigt, entfällt die gesamte Gebührenbefreiung.
Verlängerung des Prognosezeitraums in der Liebhaberei
Bei der Vermietung von Immobilien ist im Rahmen der Liebhabereiprüfung zu untersuchen, ob ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb eines absehbaren Zeitraums erzielt werden kann. Der absehbare Zeitraum beträgt bei der Vermietung von ganzen (nicht parifizierten) Häusern momentan 25 Jahre und bei der Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen 20 Jahre.
Um den Entwicklungen der letzten Jahre (hohe Grundstückspreise und Kostensteigerungen) Rechnung zu tragen, werden beide Zeiträume um je 5 Jahre verlängert.
Neue Steuern und Abgaben durch die Bundesländer
Durch eine Verfassungsänderung sollen die Bundesländer mehr Kompetenzen im Bereich der Wohnraummobilisierung erhalten. Dadurch werden die Möglichkeiten der Länder zur Erhebung von Steuern und Abgaben (Freizeitwohnungs-, Nebenwohnsitz-, und Leerstands-Abgaben) ausgeweitet.
Befriste Erhöhung der Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wohngebäude
Seit 2020 besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA für Gebäude (auch) außerbücherlich den dreifachen Wert der AfA anzusetzen. Im zweiten Jahr kann der doppelte Wert angesetzt werden.
Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 fertiggestellt werden, besteht nunmehr die Möglichkeit, in den ersten drei Jahren außerbücherlich die dreifache AfA geltend zu machen. Bei Nutzung der beschleunigten AfA kann unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme (auch bei Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr) immer die volle Jahres-AfA als Basis für die dreifache AfA herangezogen werden.
Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19, basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechen.
Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten bei Sanierungsmaßnahmen
Der Aufwand für die Herstellung eines Gebäudes ist auf die (Rest-)Nutzungsdauer eines Gebäudes abzuschreiben. Das Gesetz sieht bereits jetzt eine beschleunigte Abschreibung auf 15 Jahre für gewisse Herstellungsaufwendungen vor (Aufwand gemäß §§ 3 – 5 MRG, bestimmte geförderte Herstellungsaufwendungen, Aufwendungen aufgrund des Denkmalschutzgesetzes).
Die beschleunigte AfA wird ausgedehnt auf Aufwendungen, für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes ausbezahlt wird. Es ist auch möglich, Aufwendungen beschleunigt abzuschreiben, wenn keine Förderung ausgezahlt wurde, aber plausibel dargelegt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Förderung vorgelegen haben. Wie eine solche Plausibilisierung vorzunehmen ist, wird im Rahmen einer noch zu erlassenden Verordnung geregelt.
Die beschleunigte Abschreibung gilt für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2023 anfallen.
Ökozuschlag für Gebäude
Für Privatpersonen wurde im Rahmen der ökosozialen Steuerreform die Möglichkeit geschaffen, gewisse Gebäudeinvestitionen im Rahmen der Sonderausgaben teilweise geltend zu machen.
Für ebendiese Sanierungsmaßnahmen (thermisch-energetische Sanierung und Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem) gibt es nun auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für Vermieter die Möglichkeit, 15 % der Investition als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend zu machen (Ökozuschlag). Gefördert werden dieselben Investitionen wie bei Privatpersonen, und zwar thermisch-energetische Sanierungen und der Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem (zB Dämmung von Außenwänden, Fenstertausch, Umstellung auf eine Wärmepumpe, Herstellung eines Fernwärmeanschlusses).
Der Ökozuschlag steht nur für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude zu.
Bei Erzielung von betrieblichen Einkünften steht der Ökozuschlag für 2 Wirtschaftsjahre zu, und zwar für jenes, das nach dem 31.12.2023 beginnt, und für das darauffolgende Wirtschaftsjahr.
Bei Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können auch nicht aktivierbare Aufwendungen in den Kalenderjahren 2024 und 2025 für den Ökozuschlag herangezogen werden. Sollten die Aufwendungen gemäß der Verteilungsvorschriften des § 28 EStG über mehrere Jahre verteilt werden, dann kann der Ökozuschlag entweder im Jahr des Anfalls der Aufwendungen oder analog zur Verteilung der Aufwendungen geltend gemacht werden.
2. FÖRDERUNGSMASSNAHMEN
Handwerkerbonus PLUS
Mit dem Handwerkerbonus werden bis zu 20 % (jedoch maximal EUR 2.000,00 im Kalenderjahr 2024 und EUR 1.500,00 im Kalenderjahr 2025) an Handwerkerleistungen pro Jahr und Person gefördert.
Gefördert werden sollen tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen iZm Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie der Wohnraumschaffung von privatem Wohnraum.
Der Antrag soll Online ab 15.07.2024 eingebracht werden können und gilt rückwirkend für Arbeiten, die ab dem 01.03.2024 durchgeführt werden.
Wohnraum-Bau-Offensive
Seitens des Bundes werden den Ländern weitere Mittel (EUR 1 Mrd) für die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen und Eigentumseinheiten zur Verfügung gestellt. Die Förderungen können von gemeinnützigen oder gewerblichen Bauträgern abgerufen werden.
Die so errichteten Wohnungen sollen für 50 Jahre nach dem Kostendeckungsprinzip vermietet werden bzw besteht im Fall von Eigentumswohnungen eine 25-jährige „Spekulationsfrist“.
Sonstige Fördermaßnahmen
Förderdarlehen: Die Bundesregierung stellt den Bundesländern Mittel zur Verfügung, damit diese im Rahmen der Wohnbauförderung Darlehen bis zu EUR 200.000,00 mit einer Maximalverzinsung von 1,5 % pa an natürliche Personen vergeben können.
Die Förderdarlehen können zum Neubau oder Sanierung von Wohnbauten genutzt werden und in den Jahren 2024 und 2025 von den Ländern vergeben werden.
Die Förderdarlehen können eine Maximaldauer von 30 Jahren haben.
Im Rahmen der Förderdarlehen sind antispekulative Maßnahmen (Vorkaufsrechte oder Abschöpfung von Gewinnen) für die Dauer des Darlehens bzw mindestens für 25 Jahre vorzusehen.
Aufstockung Wohnschirm: Die Mittel des Wohnschirms (Delogierungsprävention, Wohnungssicherung und Energieunterstützung) werden um EUR 60 Mio aufgestockt.
Sonderprogramm aus dem Energieeffizienztopf des Umweltförderungsgesetzes: Für die Jahre 2024 und 2025 werden weitere EUR 50 Mio zur Förderung von thermisch-energetischen Sanierungen von Wohngebäuden, die nach dem Kostendeckungsprinzip vermietet sind, zur Verfügung gestellt werden.
SPONSORZAHLUNGEN UND BETRIEBSAUSGABEN
Sollten Sie eine Sponsorzahlung in Erwägung ziehen, achten Sie auf die betriebliche Veranlassung. Der Leistung muss ein eindeutiger Werbewert gegenüberstehen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte jüngst über die Qualifizierung von Sponsorzahlungen als Betriebsausgabe oder Repräsentationsaufwendung zu entscheiden. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine GmbH, die ca EUR 50.000,00 pro Jahr als Betriebsausgabe für Werbeaufwendungen bei einem Sportverein geltend machte. Als Werbeleistung wurden Tafeln mit dem Logo der GmbH aufgestellt. Unter dem Firmenlogo war zusätzlich der Name des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH angebracht. Auf Grund dessen kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass als Motiv für das Sponsoring des Sportvereines das Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers, sich als Mäzen in der Öffentlichkeit zu präsentieren und dadurch gesellschaftliches Ansehen zu erringen, zu sehen sei. Das Finanzamt stufte den abgesetzten Aufwand daher als verdeckte Gewinnausschüttung ein, welche steuerneutral zu behandeln ist, dh das Einkommen nicht mindert.
Repräsentationsaufwendungen sind nicht abzugsfähig
Zur Ermittlung der Körperschaftsteuer werden - im Zusammenhang mit der Einkommensermittlung - die Regeln des Einkommensteuergesetzes angewendet. Dieses definiert Betriebsausgaben als Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Auch wenn Aufwendungen die Definition von Betriebsausgaben, insb die betriebliche Veranlassung erfüllen, kann für Körperschaften ein Abzugsverbot die Berücksichtigung bei der Einkünfteermittlung und damit der Einkommensermittlung verbieten.
Nach diesem Abzugsverbot dürfen Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden. Unter Repräsentationsaufwendungen sind laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) „alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfielen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, sich zu repräsentieren.“ Auch freiwillige Zuwendungen, insbesondere Spenden, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sponsorzahlungen eines Unternehmens stellen demnach Betriebsausgaben dar, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen.
Allgemeiner Werbewert lag vor
Eine solche Werbewirkung lag im gegenständlichen Fall vor. Der gesponserte Verein war mehrfacher österreichischer Meister in seinem Wettbewerb. Die Vereinsmitglieder waren weiters über alle Altersklassen hinweg erfolgreich. Dadurch war der Verein einem breiteren Publikum bekannt. Die angebrachten Werbetafeln hatten somit einen Werbewert. Auch der Umstand, dass andere Unternehmen den Verein ebenfalls sponserten, spricht dafür, dass ein allgemeiner Werbewert vorlag. Die Werbetafeln dienten daher hauptsächlich dem Zweck der Werbung für das Unternehmen und nicht der Repräsentation des Gesellschafter-Geschäftsführers. Da die Gegenleistung für die Sponsorzahlungen einen Werbewert hatte, waren die Zahlungen durch den Betrieb veranlasst und somit als Betriebsausgaben zu qualifizieren. Durch diese betriebliche Veranlassung stellten sie keine freiwillige Zuwendung dar. Somit waren die geleisteten Sponsorzahlungen bei der Einkünfteermittlung und damit auch bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.
VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG FÜR 2023
Wie jedes Jahr dürfen wir auf die geltenden Fristen im Zusammenhang mit Vorsteuerrückerstattungen im Ausland hinweisen. Wenn Sie als Unternehmer Rechnungen aus in anderen Staaten in Anspruch genommenen Leistungen (zB Nächtigungskosten, Geschäftsessen) erhalten, so können Sie die darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge im Vorsteuerrückerstattungsverfahren von den ausländischen Steuerbehörden zurückfordern.
Für die Einreichung von Vorsteuerrückerstattungsanträgen sind zwei Fristen unbedingt zu beachten:
der 30.06.2024 gegenüber Drittstaaten und
der 30.09.2024 gegenüber EU-Mitgliedstaaten.
Der unterschiedliche Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar.
1. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IN DRITTSTAATEN /ZB SCHWEIZ, GROSSBRITANIEN)
Der Vergütungsantrag sowie sämtliche Dokumente und Belege müssen bis spätestens 30.06. im Original bei der ausländischen Vergütungsbehörde eingegangen sein.
Der 30.06.2023 ist eine Fallfrist, die nicht verlängert werden kann. Wenn die Unterlagen bis zu diesem Datum nicht bei der ausländischen Steuerbehörde vorliegen, ist der Anspruch auf Vorsteuerrückerstattung verwirkt!
Die für die Rückerstattung notwendigen Formulare sind über die Internetseite der jeweiligen ausländischen Steuerbehörde abrufbar.
2. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IM EU-AUSLAND
Anträge für sämtliche EU-Länder sind seit einigen Jahren zwingend elektronisch über das österreichische FinanzOnline-Portal
Für jedes EU-Land ist dabei ein eigener Antrag erforderlich.
Grundsätzlich ist keine Vorlage von Originalbelegen nötig. Der Erstattungsmitgliedstaat kann jedoch bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Rechnungskopie (elektronisch) verlangen. Bei Rückerstattungen in Deutschland sind die Rechnungen bei Überschreiten dieser Grenzen jedenfalls mitzusenden.
Ein Antrag muss mindestens 3 Monate umfassen und den Mindesterstattungsbetrag von EUR 400,00 erreichen. Wird der Antrag für das ganze Kalenderjahr oder den offenen Rest eines Kalenderjahres (im letzten Fall besteht keine Mindestdauer) gestellt, gelten als Mindesterstattungsbetrag EUR 50,00.
Der Antrag für Rechnungen aus dem Kalenderjahr 2022 muss spätestens bis zum 30.09.2023 beim Finanzamt eingelangt sein, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben gemacht werden.
Bei der technischen Übermittlung über FinanzOnline erfolgt zuerst eine „Produktionsübermittlung“ und in der Folge die Übermittlung des „Abschlussfiles“. Wenn der „Abschlussfile“ übermittelt wurde, erhält man zuerst vom österreichischen Finanzamt und in der Folge vom ausländischen Finanzamt eine Empfangsbestätigung. Nur wenn beide Empfangsbestätigungen eingelangt sind, wurde der Antrag ordnungsgemäß übermittelt. Achten sie daher darauf, dass Sie die Empfangsbestätigung rechtzeitig vor dem 30.09. eines Jahres erhalten.
Tipp
Prüfen Sie, bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn zB für eine zugekaufte Leistung die Steuerschuld in Deutschland zu übernehmen ist (Reverse Charge gemäß § 13b dUStG), dann sind für diesen Zeitraum Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie sich im Ausland steuerlich registrieren und eine „normale“ Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben.
DIENSTVERTRAG NEU - WAS MÜSSEN BETRIEBE NUN TUN?
Aufgrund der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie (Richtlinie EU 2019/1152) im österreichischen Arbeits-recht kam es per 28.03.2024 zu nicht unwesentlichen Änderungen.
Zusätzliche Mindestinhalte für Dienstzettel
Am 28.03.2024 ist die Arbeitsvertragsrecht-Novelle in Kraft getreten. Mit dieser gesetzlichen Novellierung wird die EU-Transparenzrichtlinie in das österreichische Arbeitsrecht übertragen, insbesondere werden die Vorgaben für Dienstzettel inhaltlich erweitert. Dienstzettel sind in der Praxis zwar ohnehin nur noch in relativ wenigen Betrieben üblich, die gesetzlichen Vorgaben gelten aber ebenso für schriftliche Dienstverträge. Im Sinne der besseren Beweissicherung sind schriftliche Dienstverträge gegenüber Dienstzetteln im Regelfall zu bevorzugen.
Zu beachten ist daher: Bei allen Dienstverträgen, die ab 28.03.2024 abgeschlossen werden, müssen die auszustellenden Dienstzettel bzw schriftlichen Dienstverträge sofort die neuen gesetzlichen Mindestinhalte aufweisen. Insoweit ist keine besondere Übergangs- oder Vorlauffrist vorgesehen. „Altverträge“ (dh vor dem 28.03.2024 abgeschlossene Dienstverträge) müssen hingegen nicht geändert werden.
Die gesetzlichen Mindestinhalte im Überblick
Das AVRAG sieht für Dienstzettel bzw schriftliche Dienstverträge bei Angestellten und Arbeitern als Mindestinhalte die folgenden 15 Punkte vor. Bei Lehrverträgen gilt es diese Punkte zusätzlich zu den laut Berufsausbildungsgesetz erforderlichen Inhalten zu beachten.
Die Auflistung enthält
in der linken Spalte die schon bisher (und auch weiterhin) verpflichtenden Angaben und
in der rechten Spalte die für Dienstvertragsabschlüsse ab 28.03.2024 neu hinzukommenden Pflichtangaben.
Zur Unterstützung bei der Ergänzung der Musterdienstverträge in der Praxis finden Sie in der Beilage (ab Seite 3) entsprechende Formulierungsvorschläge (Textbausteine) zu den von der Gesetzesnovelle betroffenen Themen.
1. SONDERREGELUNGEN FÜR SPEZIELLE GRUPPEN VON BESCHÄFTIGTEN
Freie Dienstnehmer
Auch bei freien Dienstnehmern (im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG) kommt es für Neuverträge ab 28.03.2024 zu einer inhaltlichen Erweiterung der auszustellenden Dienstzettel (bzw der schriftlichen freien Dienstverträge). So sind hin-künftig – zusätzlich zu den schon bisher erforderlichen Angaben – der Sitz des Unternehmens, eine kurze Tätigkeitsbeschreibung, die Art der Entgeltauszahlung sowie Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers anzuführen.
Auslandsentsendung
Wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten hat, so muss ihm vor seiner Abreise ein Dienstzettel (oder ein schriftlicher Vertrag) ausgehändigt werden, der zusätzlich zu den bisher vorgesehenen Daten den ausländischen Tätigkeitsstaat, dass im Tätigkeitsstaat gebührende höhere Mindestentgelt, einen allfälligen Aufwandersatz und einen Hinweis auf die Website des Tätigkeitsstaates enthalten muss.
Überlassene Arbeitskräfte
Das Arbeitskräfte-Überlassungs-Gesetz sieht für die Grundvereinbarung, die mit einer zu überlassenden Arbeitskraft abzuschließen ist, zusätzliche Pflichtinhalte vor, die im Wesentlichen die im AVRAG genannten zusätzlichen Mindestinhalte entsprechen.
Landarbeiter
Die Änderungen im Landarbeitsgesetz sind inhaltlich mit den AVRAG-Änderungen weitgehend ident.
Hausgehilfen und Hausangestellte
Auch im Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz ist es zu gesetzlichen Anpassungen gekommen, die inhaltlich an jene des AVRAG angelehnt sind.
2. WELCHE FOLGEN DROHEN BEI NICHTAUSSTELLUNG VON DIENSTZETTELN BZW SCHRIFTLICHEN DIENSTVERTRÄGEN?
Das Nichtaushändigen eines Dienstzettels (oder eines schriftlichen Dienstvertrags) ist nun gesetzlich erstmals unter Strafe gestellt: Dem Arbeitgeber drohen Verwaltungsstrafen von EUR 100,00 bis EUR 436,00 und bei mehr als fünf betroffenen Arbeitnehmern bzw wiederholter Übertretung zwischen EUR 500,00 und EUR 2.000,00. Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen ist die Bezirksverwaltungsbehörde – zB auf Anzeige eines betroffenen Arbeitnehmers – zuständig. Auch wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind, handelt es sich nur um eine einzige Verwaltungsübertretung (keine „Pro-Kopf-Summierung“).
Es ist die Möglichkeit einer „tätigen Reue“ vorgesehen: Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber noch während des Verwaltungsstrafverfahrens Dienstzettel nachträglich aushändigt und das Verschulden gering ist.
3. SONSTIGE ÄNDERUNGEN IM ARBEITSVERTRAGSRECHT
Die Gesetzesnovelle bringt auch einige begleitende Änderungen im Arbeitsvertragsrecht mit sich.
Aus-, Fort- und Weiterbildungen
Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschrift, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag Voraussetzung für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit sind, müssen als Arbeitszeit behandelt werden und der Arbeitgeber ist zur Tragung der Kosten (Kursgebühren oä) verpflichtet.
Recht auf Mehrfachbeschäftigung
Die Arbeitnehmer erhalten gesetzlich einen Rechtsanspruch zur Aufnahme anderer Dienstverhältnisse. Der Arbeitgeber darf eine andere Beschäftigung aber im Einzelfall dann untersagen, wenn diese
der Verwendung des Mitarbeiters abträglich ist, zB bei Konkurrenzierung (siehe dazu insbesondere § 7 Angestelltengesetz, der unberührt bleibt) oder
mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist (vor allem bei Überschreitung der zulässigen Gesamthöchstarbeitszeit).
Strafen, Diskriminierungsverbot und Motivkündigungsschutz
In arbeitsrechtlicher Hinsicht gilt außerdem ein ausdrückliches Benachteiligungs- bzw Diskriminierungsverbot und ein Motivkündigungsschutz:
Arbeitnehmer, die ihre Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung des Dienstzettels, der Mehrfachbeschäftigung oder der Aus-, Fort- und Weiterbildung geltend machen, dürfen nicht benachteiligt werden.
Wird eine Person gekündigt, weil sie die Ausstellung eines Dienstzettels oder eine zulässige Mehrfachbeschäftigung verlangt hat, soll sie die Kündigung bei Gericht anfechten können. Der Arbeitgeber ist künftig verpflichtet, derartige Kündigungen auf Verlangen der betroffenen Person schriftlich zu begründen.
FORMULIERUNGSVORSCHLÄGE
1. HINWEIS AUF DAS EINZUHALTENDE KÜNDIGUNGSVERFAHREN
Während im Dienstzettel (bzw im schriftlichen Dienstvertrag) bisher nur Kündigungsfristen und Kündigungstermine anzugeben waren, ist nunmehr auch auf das einzuhaltende „Kündigungsverfahren“ hinzuweisen. Gemeint sind da-mit die formalen Anforderungen an den Kündigungsausspruch (zB allfälliges Schriftformgebot im Kollektivvertrag) und ein Hinweis auf den allgemeinen Kündigungsschutz. Andere Kündigungsschutzbestimmungen, wie zB der Diskriminierungsschutz gemäß Gleichbehandlungsgesetz, § 45a AMFG oder ein besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen (Schwangere, begünstigte Behinderte oä) müssen hingegen nicht angeführt werden.
Formulierungsvorschlag
[Sofern der KV keine besondere Formvorschrift enthält:] Kündigungen können entsprechend den Bestimmungen des ABGB schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen.
[Alternative Variante, falls Schriftlichkeit laut KV erforderlich ist oder seitens der Vertragsparteien gewünscht ist:] Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen.
Es wird auf den allgemeinen Kündigungsschutz gemäß § 105 ArbVG verwiesen.
2. SITZ DES UNTERNEHMENS
In vielen Fällen ist der Sitz des Unternehmens ohnehin mit der – immer schon anzuführenden – Anschrift des Arbeitgebers ident, in Einzelfällen kann es aber Abweichungen geben.
Beispiel: Ein Einzelunternehmer hat seinen Wohnsitz in Mödling (Niederösterreich), der Sitz seines Unternehmens ist aber in Wien.
Formulierungsvorschlag
Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 6 AVRAG wird festgehalten, dass sich der Unternehmenssitz in …………………………… [Ort, Adresse] befindet.
3. KURZE BESCHREIBUNG DER ZU ERBRINGENDEN ARBEITSLEISTUNG
In der bisherigen Gesetzesfassung war nur die Angabe der vorgesehenen Verwendung gefordert (zB Berufsbezeichnung bzw Funktion). Diese ist ab sofort um eine kurze Tätigkeitsbeschreibung zu ergänzen
Formulierungsvorschlag
Die Tätigkeit umfasst insbesondere folgende Aufgabe:……………………………………………… [beispielhafte Beschreibung der wichtigsten Tätigkeitsfelder und Aufgaben]
4. ART DER AUSZAHLUNG DES ENTGELTS, GEGEBENENFALLS VERGÜTUNG VON ÜBERSTUNDEN
Zusätzlich zur Anführung von Grundgehalt bzw Grundlohn und anderen Entgeltbestandteilen (zB Sonderzahlungen) und der Fälligkeit ist neuerdings auch die Art der Entgeltauszahlung und die Entlohnung von allfälligen Überstunden anzuführen.
Formulierungsvorschlag
Es liegt das Einverständnis vor, dass die Geldbezüge des/der Arbeitnehmers/in bargeldlos ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das vom/von der Arbeitnehmer/in bekanntzugebende Bankkonto bei einem inländischen Kreditinstitut.
Die Vergütung von Überstunden erfolgt gemäß Arbeitszeitgesetz bzw dem anwendbaren Kollektivvertrag.
5. ANGABEN ZU BEDINGUNGEN FÜR DIE ÄNDERUNG VON SCHICHTPLÄNEN
Im Falle von Schichtarbeit sind die Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen anzugeben, wobei ein Verweis auf die anwendbaren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen ausreicht.
Formulierungsvorschlag
Die Änderung von Schichtplänen richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des anwendbaren Kollektivvertrages.
6. NAME UND ANSCHRIFT DES SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGERS
Es genügt die Anführung des zuständigen Krankenversicherungsträgers, idR also der ÖGK. Die Träger der Unfallversicherung (AUVA) bzw Pensionsversicherung (PVA) müssen nicht genannt werden.
Formulierungsvorschlag
Das gegenständliche Dienstverhältnis unterliegt der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Der zuständige Sozialversicherungsträger ist die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19. [ODER:] Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), 1080 Wien, Josefstädter Straße 80.
7. DAUER UND BEDINGUNGEN EINER VEREINBARTEN PROBEZEIT
In der Praxis finden sich schon bisher in den meiste Dienstverträgen ausdrückliche Regelungen zur Probezeit. Neu ist nun, dass die Angabe der Probezeit (sofern eine solche laut Kollektivvertrag oder aufgrund einer getroffenen Vereinbarung gilt) ein verpflichtender Bestandteil des Dienstzettels bzw des schriftlichen Dienstvertrags ist. Zu beachten ist dabei, dass die Probezeit bei Angestellten und Arbeitern maximal einen Monat betragen darf (einzel-ne Kollektivverträge sehen eine kürzere Probezeit vor, diese gilt es zu beachten).
Formulierungsvorschlag
Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Dienstverhältnis von jedem der beiden Teile jederzeit ohne Einhaltung von Fristen und Terminen und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden kann.
8. ANSPRUCH AUF EINE VOM ARBEITGEBER BEREITGESTELLTE FORTBILDUNG
Künftig muss im Dienstzettel bzw im schriftlichen Dienstvertrag ein Hinweis auf einen allfälligen Fortbildungsanspruch des Arbeitnehmers enthalten sein (zB wenn die Fortbildung für die Tätigkeit gesetzlich erforderlich ist oder wenn dem Arbeitnehmer die Teilnahme an der Fortbildung im Einstellungsgespräch zugesagt worden ist).
Formulierungsvorschlag
[Falls zutreffend:] Der/Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf folgende vom/von der Arbeitgeber/in bereitgestellte Fortbildung: ………………………………………………………………
9. DIENSTZETTEL AUCH BEI KURZEN BEFRISTUNGEN UND FALLWEISE BESCHÄFTIGTEN?
Ab sofort müssen Dienstzettel (bzw schriftliche Dienstverträge) unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden, also auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen. Diese Neuerung wird vor allem bei fallweisen Beschäftigten eine besondere administrative Herausforderung darstellen und in der Praxis wohl zu Diskussionen führen.
10. WAS GILT BEI ÄNDERUNGEN DER DIENSTZETTELDATEN?
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer gemäß AVRAG jede Änderung der Dienstzettel-Mindestinhalte unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitteilen (Änderungsdienstzettel), es sei denn, die Änderung ergibt sich aus
einer Änderung von gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen, auf die verwiesen wurde oder Änderungen, die das Grundgehalt bzw den Grundlohn betreffen oder
einer dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs-/ Berufsgruppe des Kollektivvertrages (zB Biennalsprung).