eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

ERHÖHUNG DER GERICHTSGEBÜHREN

Die Gerichtsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2021 valorisiert. Mit 01.01.2025 (BGBl II 51/2025 vom 26.02.2025) wurden die Gerichtsgebühren wieder wesentlich angehoben.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meisten Gebühren 23 %. Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden, sind von diesen Erhöhungen betroffen, sondern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (zB Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betroffen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage ausmachen.

Konsequent dazu wurde auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von EUR 14.834,00 auf EUR 18.251,00 angehoben. Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sonstigen Gerichtsanfragen künftig spürbar teurer.

Neuauflage der Gebührenrichtlinie

Seit 2007 gibt es die Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz. Nach deren Verlautbarung wurden diese Richtlinien im Jahr 2019 angepasst. Seit dem Jahr 2019 sind zahlreiche Gesetzesänderungen, welche zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neuen Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurden die Gebührenrichtlinien grundlegend überarbeitet und neu verlautbart. Die neuen Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 01.04.2025 anzuwenden und ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31.03.2025 entstanden ist, sind noch die alten Richtlinien anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß§ 303 BAO dar. Wie bei allen veröffentlichten Richtlinien der Finanzverwaltung können diese jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen. Sie haben daher keinen Gesetzescharakter und sind auch nicht bindend für Gerichte.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

NEUER ÖNACE-CODE 2025

Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen.

Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 01.01.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen.

Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.

EINSCHAU IN BANKKONTEN

Wird vom Bundesfinanzgericht (BFG) eine Konteneinschau genehmigt, kann die Abgabenbehörde im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Nachschau in die „inneren Kontodaten“ eines Abgabepflichtigen Einsicht nehmen.

 

Hinsichtlich der strengen Formalanforderungen, die bei einem Antrag auf Konteneinschau beachtet werden müssen, wurden in der letzten Zeit einige interessante Erkenntnisse gefällt. Im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz aus dem Jahr 2015 wird für die Abgabenbehörde die Berechtigung normiert, in einem Ermittlungsverfahren von Kreditinstituten Auskunft über Tatsachen einer Geschäftsverbindung zu verlangen, wenn unter anderem begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen und der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat und Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen.

 

Konteneinschau

Die Konteneinschau betrifft dabei die sogenannten „inneren Kontodaten“, zu denen insbesondere konkrete Kontostände, Kontobewegungen und dem Konto zugrundeliegende Verträge gehören. Aufgrund des intensiven Ein-griffs in das Bankgeheimnis und den Datenschutz ist eine Konteneinschau aber nur unter strikter Einhaltung bestimmter formaler und inhaltlicher Voraussetzungen zulässig. So müssen von der Behörde ein bestimmtes Auskunftsverlangen und diverse Unterlagen elektronisch vorgelegt werden, auf Basis deren das BFG die Voraussetzungen für eine Konteneinschau prüft. Genehmigt das BFG die Konteneinschau, kann dagegen ein sogenannter Re-kurs erhoben werden.

 

In einem aktuellen BFG-Verfahren war fraglich, ob der Abgabenpflichtige, über den die Abgabenbehörde Auskünfte erlangen wollte, zum Rekurs befugt war, obwohl er nicht Inhaber des betroffenen Kontos, sondern "nur" Zeichnungsberechtigter war. Im Ergebnis stellte das BFG fest, dass nur Kontoinhaber, nicht aber Zeichnungsberechtigte als Vertretungsbefugte rekurslegitimiert sind. Ebenso wenig sind damit wohl wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber, die keine Kontoinhaber sind, rechtsmittelbefugt.

 

Auskunft im Umfang der Bewilligung

In einem anderen Verfahren äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zulässigkeit einer teilweisen Bewilligung einer abgabenbehördlichen Konteneinschau. Im Abgabenverfahren ist dem Kreditinstitut - im Falle der Bewilligung eines Auskunftsverlangens - jedenfalls der auf das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde bezogene Bewilligungsbeschluss des BFG zu übermitteln. Da bereits die Begründung des Auskunftsverlangens lediglich im Abgabenakt zu dokumentieren ist (und damit dem Kreditinstitut nicht bekannt zu geben ist), ist auch die Begrün-dung des Beschlusses des BFG dem Kreditinstitut nicht mitzuteilen; insoweit ist lediglich der Spruch dieses Be-schlusses mitzuteilen. Daraus ist dem Kreditinstitut aber ohne weiteres erkennbar, ob das Auskunftsverlangen zur Gänze oder nur eingeschränkt bewilligt wurde. Die Auskunft ist sodann nur in dem Umfang zu erteilen, in dem eine Bewilligung durch das BFG vorliegt. Sollte das Kreditinstitut allenfalls irrtümlich über die eingeschränkte Bewilligung hinausgehend Auskunft erteilen, unterliegt diese überschießende Auskunft im Abgabenverfahren einem Verwertungsverbot.

 

Tipp: Bevor das BFG einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme zu würdigen. Wird dieses Parteiengehör jedoch vom Kontoinhaber nicht genützt, besteht die Gefahr einer Konteneinschau durch die Abgabenbehörde. Daher sollte bei Ergänzungsersuchen oder ähnlichen Nach-fragen durch das Finanzamt bereits frühzeitig eine Beratung in Anspruch genommen werden, um eine solche Konteneinschau zu vermeiden.

 

ERRICHTUNG EINER WINDKRAFTANLAGE

Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Windrädern führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Betriebskosten-Pauschalierungsregelungen von Land- und Forstwirten sind nicht möglich.

 

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid betreffend der Zuordnung von Einkünften zu entscheiden. Die Fragestellung betraf die Qualifizierung von erhaltenen Entgelten als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung, wenn der Grund und Boden vom Mieter zum Betrieb einer Windkraftanlage verwendet wird.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfolgt die Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks im Rahmen dieses Betriebes, wenn es sich entweder um eine bloß vorübergehende Maßnahme handelt oder wenn der Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet.

 

Mietdauer länger als fünf Jahre

In den Einkommensteuerrichtlinien und der Rechtsprechung wird bei einer Mietdauer, die länger als fünf Jahre dauert, von einer Entnahme des Grundstücks aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen. Eine darüberhinausgehende Dauer stellt eben keine vorübergehende Maßnahme dar. Im hier gegenständlichen Fall betrug die Nutzung für die Windkraftanlage wesentlich mehr als fünf Jahre, nämlich ca 20 Jahre. Es liegt daher eine dauernde nicht landwirtschaftliche Nutzung vor. Die Einkünfte aus der Windkraftanlage stehen auch nicht in einem sinngemäß wirtschaftlichen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Windrädern führt daher zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dadurch kommt die Anwendung von für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltenden Betriebskosten- Pauschalierungsregelungen von vornherein nicht in Betracht.

 

Hinweis: Fallen Einkünfte aus verschiedenen Quellen an, kann eine detaillierte und vollständige Aufzeichnung ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit sein, da für jede Einkunftsart verschiedene Regelungen gelten. Wir empfehlen daher eine genaue Prüfung.

 

SACHBEZUG SPEZIALFAHRZEUGE

Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) ist die Privatnutzung eines Dienstwagens seit Jahren eines der beliebtesten Themen.

 

Wie die Höhe und Bemessung des Sachbezuges bei Neu-, Gebraucht oder Leasingfahrzeugen zu ermitteln ist, stellt meist nicht die große Herausforderung dar. Im Zuge der Überlassung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges zur Privatnutzung stellen sich in der Praxis jedoch oft Sonderfragen.

 

Stellen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, welches auch privat genutzt werden darf, ist grundsätzlich ein Sachbezug anzusetzen und dieser ist nach den Regeln der Sachbezugsverordnung den Lohnabgaben zu unterwerfen. Abhängig vom CO²-Ausstoß kommen dabei 2 %, 1,5 % oder 0 % (Elektro-Fahrzeug) der Anschaffungskosten zum Ansatz.

 

Erfolgt eine geringere Privatnutzung – dh im Durchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer pro Monat bzw höchstens 6.000 Kilometer pro Jahr – kommt nur der halbe Sachbezug (1 % bzw 0,75 %) zur Anwendung. Wird kein oder nur der halbe Sachbezug angesetzt, so ist in jedem Fall ein geeigneter Nachweis (zB in Form eines Fahrtenbuches) zu erbringen, dass eben keine oder nur eine geringe Privatnutzung erfolgt.

 

ÜBERBLICK ZU SONDERTHEMEN

Spezialfahrzeuge

Laut RZ 175 der Lohnsteuerrichtlinien werden als Spezialfahrzeuge Fahrzeuge angesehen, die eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (zB Einsatzfahrzeuge, Pannenfahrzeuge, Montagefahrzeuge mit fest eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug, das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen. Leicht entfernbare Einbauten reichen für eine Einstufung als Spezialfahr-zeug nicht aus.

 

Es empfiehlt sich daher Spezialfahrzeuge und deren Ausstattung mit Fotos zu dokumentieren.

 

In der Vergangenheit waren Spezialfahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen, gemäß den Lohnsteuerrichtlinien von einem Sachbezug befreit.

 

Im letzten Wartungserlass durch das BMF (für Zeiträume ab 2023) wurde die Befreiung für Spezialfahrzeuge nun auf die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte eingeschränkt. Bei anderweitigen Privatnutzungen (zB Fahrten am Wochenende) ist in jedem Fall ein Sachbezug anzusetzen.

 

Bei künftigen Prüfungen muss daher nachgewiesen werden, dass ein Spezialfahrzeug nicht privat verwendet wird. Am sichersten wird dieser Nachweis durch ein Fahrtenbuch möglich sein.

 

Liegt kein Fahrtenbuch vor, wird sich die Beweiswürdigung im Einzelfall möglicherweise schwierig gestalten. Eine schriftliche Vereinbarung, dass weitere Privatfahrten (abgesehen von den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-stätte) untersagt sind, ist hier zu empfehlen. Zusätzlich könnten Kontrollen über den regelmäßigen Abgleich der dienstlichen Fahrtstrecken mit dem Kilometerstand der Fahrzeuge hilfreich sein.

 

Man muss daher sorgfältig abwägen, ob der Nachweis auch ohne Fahrtenbuch gelingen kann, da die Prüfer viele Faktoren in die Beweiswürdigung einfließen lassen (vorhandene andere Kfz im Haushalt des Arbeitnehmers, Anzahl der gesamt gefahrenen Kilometer, Anzahl der Einsätze, Montageberichte, Reisekostenaufzeichnungen, etc).

Poolfahrzeuge

Dürfen mehrere Mitarbeiter abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge benutzen, ist für die Ermittlung des Sachbezuges der Durchschnitt der Anschaffungskosten mal dem Durchschnitt der Prozentsätze aller Poolfahrzeuge pro Mitarbeiter anzusetzen.

 

Wird ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug abwechselnd von mehreren Mitarbeitern privat genutzt, dann ist der Sachbezug anteilsmäßig auf diese zu verteilen. Für die Aufteilung gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Eine Aufteilung nach Kalendertagen ist beispielweise denkbar.

 

Stehen einem Mitarbeiter mehrere Fahrzeuge zur Alleinnutzung zur Verfügung, so ist für jedes Fahrzeug der entsprechende Sachbezug zu berücksichtigen.

 

Wird ein Poolfahrzeug hingegen ausschließlich betrieblich genutzt, ist kein Sachbezug anzusetzen. Bei Poolfahr-zeugen stellt die Finanzverwaltung jedoch sehr strenge Anforderungen an den Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung. Dieser Nachweis kann in der Praxis beispielsweise durch ein lückenlos und zeitnah geführtes Fahrtenbuch erbracht werden.

 

Kostenbeiträge

Vom Mitarbeiter geleistete Kostenbeiträge für die private Nutzung des Firmen-Kfz mindern den Sachbezug.

 

Bei einmaligen Kostenbeiträgen sieht das BMF vor, dass dieser zuerst von den tatsächlichen, ungekürzten An-schaffungskosten in Abzug zu bringen ist. Erst dann erfolgt die Berechnung des Sachbezuges und eine allfällige Deckelung auf die Höchstbeträge (EUR 720,00 bzw EUR 960,00).

 

Erfolgt ein laufender Kostenbeitrag, so ist im ersten Schritt der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (wieder ohne Deckelung) zu ermitteln. Davon ist dann der Kostenbeitrag abzuziehen und gegebenenfalls der entsprechende Höchstbetrag zu berücksichtigen.

 

Diese Vorgehensweise ist für Zeiträume ab 01.11.2019 anzuwenden.

 

Verkauf eines Fahrzuges

Erfolgt der Verkauf eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges an einen Mitarbeiter zu einem vergünstigten Preis, liegt ein abgabenpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.

 

In diesem Fall ist die Differenz aus dem Verkaufspreis und dem Mittelwert aus Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspries laut EUROTAX-Liste (inklusive USt und NoVA) als Sachbezug anzusetzen. Ein niedriger erSachbezug kann anhand geeigneter Unterlagen (zB Bewertungsgutachten) nachgewiesen werden.

 

Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Verordnung des BMF sieht für wesentlich beteiligte (mehr als 25 %) Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Bewertungsmethoden für die Privatnutzung von überlassenen Kraftfahrzeugen vor.


Entweder es erfolgt die Anwendung des § 4 der Sachbezugswerteverordnung oder die Bemessung erfolgt nach dem auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen.

 

Bei Ansatz des Privatanteiles hat in jedem Fall ein Nachweis, zB durch Vorlage eines Fahrtenbuches, zu erfolgen.

 

 

GEMEINNÜTZIGKEITSREFORMGESETZ

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (BGBl I 188/2023) werden ab 2024 eine Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke, Verfahrenserleichterungen und Vereinfachungen und Missbrauchsschutz bei der Spendenbegünstigung und die Förderung von Freiwilligenarbeit sichergestellt.

 

Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Dadurch sollen insbesondere auch die Bereiche Bildung und Sport begünstigt werden. Das neue Gesetz regelt im Wesentlichen folgende drei Bereiche.

 

1. STEUERFREIHEIT FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT

 

Die Steuerbefreiung betrifft unter gewissen Voraussetzungen Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, an ehrenamtliche Tätige. Das Gesetz sieht ein

  • kleines (bis zu EUR 30,00/Tag, maximal EUR 1.000,00/Jahr) und
  • großes (bis zu EUR 50,00/Tag, maximal EUR 3.000,00/Jahr) Freiwilligenpauschale vor.

2. SPENDENBEGÜNSTIGTE VEREINE

 

Spenden an spendenbegünstigte Körperschaften können steuerlich abgezogen werden (als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben). Es gibt zwei Gruppen von spendenbegünstigten Körperschaften:

  • Einerseits solche, die einen begünstigten Zweck verfolgen und denen mit Bescheid des Finanzamts die Spendenbegünstigung zuerkannt worden ist, und
  • andererseits solche, die namentlich im Gesetz angeführt sind.

Die erste Gruppe spendenbegünstigter Körperschaften bilden Vereinigungen mit folgenden begünstigten Zwecken:

  • gemeinnützige Zwecke oder
  • mildtätige Zwecke oder
  • wissenschaftliche Forschungsaufgaben oder
  • Entwicklung der Künste oder
  • Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.

Durch diese allgemeine Umschreibung der begünstigten Zwecke wird – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – der Kreis der begünstigten Körperschaften deutlich erweitert. Dadurch kommen Bereiche neu hinzu, wie etwa Sport, Bildung, Jugendförderung, Förderung der Demokratiebildung. Die Körperschaften dieser Gruppen müssen die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger/mildtätiger Körperschaften erfüllen und seit mindestens 12 Monaten dem begünstigten Zweck dienen. Weiters darf gegen Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter des Vereins oder den Verein selbst innerhalb der letzten 2 Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens erfolgt sein.

 

Die jeweilige Körperschaft hat – unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers – mittels eines elektronischen Formulars beim Finanzamt Österreich die Zuerkennung der Spendenbegünstigung zu beantragen („Erstantrag“). Mit dem Datum des positiven Bescheids erfolgt die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger. An der Umsetzung dieses Antrags- und Meldeformulars wird von der Finanzverwaltung gearbeitet. Das Formular wird voraussichtlich ab April 2024 zur Verfügung stehen. Sofern für bisher noch nicht begünstigte Körperschaften ein Antrag bis 30.06.2024 gestellt wird, wirkt die Eintragung rückwirkend bereits ab 01.01.2024.

 

In den Folgejahren hat die Körperschaft jährlich (innerhalb von 9 Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres) dem Finanzamt die Voraussetzungen für den Weiterverbleib auf der Liste im Wege eines – wiederum unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers – elektronisch zu übermittelndem Formular zu bestätigen. Für bereits zum 31.12.2023 bestehende Spendenbegünstigungen gilt die jährlich zu erbringende Bestätigung für das Jahr 2024 als erbracht.

 

Die zweite Gruppe spendenbegünstigter Körperschaften bilden jene Einrichtungen, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind. Zusätzlich zu den bereits nach der bisherigen Rechtslage Genannten (Universitäten, Nationalbibliothek, Österreichische Museen, freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände etc) kommen nunmehr ins-besondere Folgende hinzu:

  • Öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen;
  • Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht von Körperschaften öffentlichen Rechts (etwa auch Musik-schulen mit Öffentlichkeitsrecht);
  • UNHCR;
  • Internationale Anti-Korruptions-Akademie.

Spenden an beide Gruppen spendenbegünstigter Körperschaften sind – bis zu 10 % des Gewinnes – Betriebsausgaben bzw – bis zu 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte – Sonderausgaben, wenn die Körperschaft die Spenderdaten über FinanzOnline dem Finanzamt bekannt gegeben hat.

 

3. ERGÄNZENDE ÄNDERUNGEN IN DER BAO

 

Einer gemeinnützigen Körperschaft steht die Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer nur zu, wenn im gesamten Veranlagungszeitraum sowohl die tatsächliche Geschäftsführung als auch die Satzung den Gemeinnützigkeitserfordernissen der Bundesabgabenordnung entsprechen. Das bedeutete in der Vergangenheit: Auch bloß formale Satzungsmängel (zB keine ausreichend klare Vermögensbindung in der Satzung) haben zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen der Körperschaft geführt, auch wenn die tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitserfordernissen entsprochen hat.

 

Durch die Neuregelung wird nun die Möglichkeit der rückwirkenden Sanierung der Satzung geschaffen, sodass der gemeinnützigen Körperschaft auch für die zurückliegenden Jahre die steuerlichen Begünstigungen erhalten bleiben. Eine weitere Änderung der BAO besteht darin, dass die Ausnahmegenehmigung für einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb bzw Gewerbebetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft als erteilt gilt, wenn die Umsätze nicht über EUR 100.000,00 (bisher EUR 40.000,00) hinausgehen.