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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

ERHÖHUNG DER GERICHTSGEBÜHREN

Die Gerichtsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2021 valorisiert. Mit 01.01.2025 (BGBl II 51/2025 vom 26.02.2025) wurden die Gerichtsgebühren wieder wesentlich angehoben.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meisten Gebühren 23 %. Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden, sind von diesen Erhöhungen betroffen, sondern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (zB Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betroffen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage ausmachen.

Konsequent dazu wurde auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von EUR 14.834,00 auf EUR 18.251,00 angehoben. Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sonstigen Gerichtsanfragen künftig spürbar teurer.

Neuauflage der Gebührenrichtlinie

Seit 2007 gibt es die Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz. Nach deren Verlautbarung wurden diese Richtlinien im Jahr 2019 angepasst. Seit dem Jahr 2019 sind zahlreiche Gesetzesänderungen, welche zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neuen Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurden die Gebührenrichtlinien grundlegend überarbeitet und neu verlautbart. Die neuen Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 01.04.2025 anzuwenden und ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31.03.2025 entstanden ist, sind noch die alten Richtlinien anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß§ 303 BAO dar. Wie bei allen veröffentlichten Richtlinien der Finanzverwaltung können diese jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen. Sie haben daher keinen Gesetzescharakter und sind auch nicht bindend für Gerichte.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

NEUER ÖNACE-CODE 2025

Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen.

Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 01.01.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen.

Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.

ORF-BEITRAG FÜR UNTERNEHMEN

Mit Abschaffung der GIS-Gebühr wurde die Finanzierung des ORF ab 01.01.2024 auf neue Beine gestellt.

 

Der neue ORF-Beitrag gilt nun auch für Unternehmen. In Anknüpfung an die Kommunalsteuerpflicht müssen Unternehmen pro Betriebsstätte und Gemeinde gestaffelt einen oder mehrere ORF-Beiträge bezahlen. Bei Privatpersonen wird auf den Hauptwohnsitz abgestellt. Wird das (Einzel-)Unternehmen von Zuhause aus betrieben, ist der ORF-Beitrag an der gemeldeten Betriebsstätte zu entrichten. In diesem Fall ist weder für den Unternehmer persönlich noch für andere Haushaltsangehörige, die an der Adresse der Betriebsstätte wohnen, ein zusätzlicher Beitrag für den privaten Bereich zu entrichten. Ein-Personen-Unternehmen (EPU) werden als Privatperson ORF-beitragspflichtig.

 

Die Höhe des ORF-Beitrags ist für die Jahre 2024 – 2026 mit EUR 15,30/Monat (EUR 183,60 pa) festgesetzt. Für Unternehmen gilt eine Staffelung abhängig von der Summe der Arbeitslöhne, die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer sind. Als Dienstnehmer gelten auch freie Dienstnehmer und wesentlich Beteiligte.

 

Zur Klarstellung des Begriffs „Betriebsstätte“ wird festgehalten, dass mit einem Homeoffice keine Betriebsstätte des betreffenden Mitarbeiters bewirkt wird und folglich auch kein zusätzlicher ORF-Beitrag für den Unternehmer anfällt.

 

KommSt-BMGL

  • bis 1,6 Mio Euro ein ORF-Beitrag;
  • ab 1,6 Mio Euro zwei ORF-Beiträge;
  • ab 3 Mio Euro sieben ORF-Beiträge;
  • ab 90 Mio Euro 50 ORF-Beiträge.

Der monatliche ORF-Beitrag ist mit der Anzahl von 100 gedeckelt. Somit sind im Höchstfall von einem Unternehmer EUR 1.530,00 pm abzuführen. Die Anmeldung zum ORF-Beitrag hat an die ORF-Beitrags Service GmbH zu erfolgen und ist nur notwendig, wenn bei der GIS keine aktuelle Meldung vorliegt. Aufrechte GIS-Meldungen und auf-rechte SEPA-Aufträge werden unter Anpassung des eingezogenen Betrages weitergeführt. Andernfalls müssen Unternehmen ihrer Meldepflicht bis zum 15.04.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH nachkommen. Die mit der Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tage ab Zustellung fällig. Meldeverstöße können mit Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 2.180,00 bestraft werden.

 

 

START-UP-FÖRDERUNGSGESETZ UND SENKUNG MINDEST-KÖST

Aufgrund der steigenden Popularität von Start-Up Unternehmen und der mangelhaften Flexibilität des derzeitigen Gesellschaftsrechts hat der Gesetzgeber gesetzliche Maßnahmen zur Förderung der Start-Up-Aktivitäten umgesetzt. Darunter fällt zB die Einführung einer neuen Gesellschaftsform, die Herabsetzung des Mindeststammkapitals für GmbHs sowie steuerlich attraktive Mitarbeitergewinnbeteiligungen.

 

Start-up-Mitarbeiterbeteiligung (Start-up-Förderungsgesetz)

Im Rahmen des Start-Up-Förderungspakets wurde die Beteiligung von Mitarbeitern einfacher und attraktiver gestaltet. Bis Ende 2023 galt eine Steuerbefreiung für Mitarbeiter im Rahmen einer jährlichen Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000,00. Selten machen jedoch neu gegründete Unternehmen in den ersten Jahren Gewinne, wodurch diese Regelung für Start-Ups nicht sehr relevant war.

 

Das Modell der Mitarbeiterbeteiligung für Start-Ups ab 2024 sieht vor, dass eine (fast) unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen im Wege einer Kapitalerhöhung an Dienstnehmer möglich ist. Im Zeitpunkt, in dem die Beteiligung übertragen wird, fällt keine Steuer an. Erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder sonstiger Umstände gilt der dann aktuelle Wert der Anteile als zugeflossen und löst die Steuerpflicht aus. Für die Besteuerung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung ist vorgesehen, dass pauschal 75 % des geldwerten Vorteils als sonstiger Bezug einem festen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, die restlichen 25 % unterliegen der Tarifbesteuerung.

 

Die begünstigte Besteuerung ist in der Regel frühestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe der Beteiligung möglich. Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Veräußerungserlös oder dem gemeinen Wert. Auch im Sozialversicherungsrecht sind Begünstigungen vorgesehen.

 

Die Steuerbegünstigung ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Das Dienstverhältnis muss zumindest zwei Jahre gedauert haben. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern die Beteiligung gewährt. Eine Differenzierung muss jedoch auf sachlichen bzw betriebsbezogenen Gründen beruhen.

 

Das Unternehmen des Arbeitgebers muss darüber hinaus im Hinblick auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen erfüllen: Im Jahresdurchschnitt dürfen nicht mehr als hundert Arbeitnehmer beschäftigt werden und die Umsatzerlöse nicht mehr als EUR Mio 40 betragen. Im Zusammenhang mit Konzernen gibt es Sondervorschriften, um zu verhindern, dass bestehende Konzernunternehmen durch die Gründung von Tochtergesellschaften die Begünstigungen für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen in Anspruch nehmen können.

 

Die Anteile müssen darüber hinaus dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt werden. Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Anteile oder in den Jahren vor der Abgabe der Anteile unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers im Ausmaß von mehr als 10 % halten oder gehalten haben, fallen nicht unter die Begünstigungsvorschrift. Wird durch die Abgabe erstmals eine Beteiligung von mehr als 10 % erreicht, kann die Begünstigung insoweit ge-nutzt werden, als die Anteile die 10 %-Grenze nicht übersteigen.

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen zudem schriftlich vereinbaren, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung) und der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären, dass er die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungsbegünstigung in Anspruch nehmen möchte. In diesem Fall kommen die bereits bestehenden Steuerbegünstigungsvorschriften für Mitarbeiterbeteiligungen (§ 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG) nicht zur Anwendung.

 

Die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers sowie die Höhe der Beteiligung sind dem Lohnkonto hinzuzufügen. Der Zuflusszeitpunkt liegt erst bei der Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände vor. Die Beendigung des Dienstverhältnisses führt grundsätzlich zu einer Besteuerung des geldwerten Vorteils. Die Regelung gilt für Anteile, die erstmals ab dem 01.01.2024 abgegeben werden.

 

Mindestkörperschaftsteuer

Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 (GesRÄG 2023) sieht ua zur Förderung von Unternehmensgründungen vor, das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf EUR 10.000,00 zu senken.

 

Damit entfällt die bisherige Auffüllverpflichtung für gründungsprivilegierte GmbHs. In Anlehnung an das GmbH-Gesetz soll auch für die künftige Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) ein Mindeststammkapital von EUR 10.000,00 gelten, welches bei der Gründung zur Hälfte bar aufgebracht werden muss.

 

Die Mindest-KöSt für eine GmbH beträgt 5 % des gesetzlichen Mindestkapitals, derzeit also 5 % von EUR 35.000,00 = EUR 1.750,00 pa. Durch die Senkung des Mindestkapitals auf EUR 10.000,00 soll die Mindest-KöSt für eine GmbH oder Flex-Kap künftig generell EUR 500,00 pa betragen. Dies soll mit den KöSt-Vorschreibungen 2024 für alle GmbHs umgesetzt werden.

 

 

UMSATZSTEUERBEFREIUNG FÜR PHOTOVOLTAIKANLAGEN

Insbesondere für Privatpersonen wird der Erwerb von Photovoltaikmodulen 2024 günstiger werden, womit der Ausbau erneuerbarer Energien weiter gefördert wird.

 

Grundsätzlich liegt der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen bei 20 %. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes können im Regelfall die verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, nicht umsatzsteuerpflichtige Körperschaften sowie nicht unternehmerisch tätige Privatpersonen müssen die Umsatzsteuer jedoch zur Gänze tragen. Seit 01.01.2024 ist der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikmodulen unter gewissen Voraussetzungen von 20 % auf 0 % herabgesetzt. Die Regelung gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen ab 01.01.2024 und vor 01.01.2026.

 

Voraussetzungen

Der 0 %ige Umsatzsteuersatz ist nur anzuwenden, wenn die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt beträgt oder betragen wird. Des Weiteren muss die Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben werden:

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen
  • Gebäude, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit gemeinnützigen,
    mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden.

Montage und Installation von Photovoltaikmodulen

Eine Photovoltaikanlage gilt als in der Nähe der oben genannten Gebäude gelegen, wenn sich diese beispielsweise auf dem gleichen Grundstück, auf Garagen, Schuppen oder einem Zaun befindet. Auch ist von der Nähe der Anlage auszugehen, wenn zwischen Grundstück und der Anlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht (zB einheitlicher Gebäudekomplex).

 

Unselbständige Nebenleistungen, welche für den Empfänger der Leistung notwendig sind, um die Anlage zu betreiben, sind im gleichen Ausmaß wie die Lieferung von der Steuerbefreiung erfasst. Die Montage bzw Installation von Photovoltaikmodulen stellt beispielsweise eine solche Nebenleistung dar. Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um dem 0 %igen Steuersatz zu unterliegen. Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern, Stromerzeugern oder sonstigen Zwecken zugutekommen, unterliegen hingegen nicht der Begünstigung.

 

Keine zusätzliche Flächenversiegelung

Die Steuerbefreiung umfasst nur Lieferungen direkt an den Betreiber zu Zwecken des Betriebes. Lieferungen und Leistungen von Zwischenhändlern unterliegen hingegen unverändert dem Normalsteuersatz. Als Betreiber einer Photovoltaikanlage gelten jene Personen, die gemäß wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Das bloße Eigentum an einer Photovoltaikanlage ist nicht ausschlaggebend und hat somit allenfalls Indizwirkung.

Damit die vorübergehende Umsatzsteuerbefreiung von kleinen Photovoltaikanlagen auf Privathäusern bzw. öffentlichen Gebäuden nicht zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung führt, werden nur solche Anlagen steuerbegünstigt sein, die auf einem Hausdach oder einem nahestehenden Gebäude wie einer bestehenden Garage oder einem Schuppen - nicht jedoch auf einer freien Fläche - installiert werden.

 

DAS WIRTSCHAFTLICHE EIGENTÜMERREGISTERGESETZ

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) von September 2017 hat in Österreich einen Meilenstein in der Regulierung und Überwachung von wirtschaftlichen Eigentümern gesetzt. Es soll entscheidend zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beitragen, indem es die wahren Nutznießer und Entscheidungsträger von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts offenlegt.

 

Begriffsdefinition

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde auf der Grundlage des WiEReG ins Leben gerufen und dient dazu, Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts zu sammeln und zu dokumentieren. Dies geschieht vor allem mit dem Ziel, die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Doch was versteht man unter einem wirtschaftlichen Eigentümer? Dieser Begriff ist von zentraler Bedeutung, da er die Grundlage für die Eintragung und Überprüfung im Register bildet. Die Definition der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt in zwei differenzierten Kategorien.

 

Erstens umfassen direkte wirtschaftliche Eigentümer natürliche Personen, die mehr als 25 % der Anteile an einem Rechtsträger oder der damit verbundenen Stimmrechte kontrollieren oder die wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines Rechtsträgers ausüben.

 

Zweitens fallen indirekte wirtschaftliche Eigentümer in die Kategorie natürlicher Personen, die mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte eines Rechtsträgers innehaben oder die Kontrolle über die Geschäftsführung eines Rechtsträgers ausüben, welcher seinerseits an einem Rechtsträger mit mehr als 25 % Beteiligung beteiligt ist.

 

Meldepflicht

Alle meldepflichtigen Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger müssen mindestens einmal im Jahr diese Überprüfung durchführen und abgleichen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind sowie aktiv an das Register melden.

 

Die Änderungs- bzw Bestätigungsmeldung früherer Meldungen ist spätestens vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen.

 

Meldebefreiung

Von einer Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers befreit sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind (es werden die Daten aus dem Firmenbuch übernommen). Befreit sind auch Einzelunternehmen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine.

 

Durchführung der Meldung

Jeder meldepflichtige Rechtsträger ist verpflichtet, die Meldungen selbst durchzuführen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass berufsmäßige Parteienvertreter (etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) für ihre Kunden deren wirtschaftliche Eigentümer feststellen und überprüfen sowie diese an das Register melden.