eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BETRUGSBEKÄMPFUNGSGESETZ

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 enthält Verschärfungen in mehreren steuerlichen Bereichen, insbesondere betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Finanzstrafverfahren. Das BBKG 2025 Teil Steuern und das BBKG 2025 Teil Daten wurden am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

1. EINKOMMENSTEUER

Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Bauwesen bei Arbeitskräfteüberlassung

Wird der Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des geleisteten Werklohns, außer das Subunternehmen ist in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen. Korrespondierend besteht die Haftung für ASVG-Beiträge im Ausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns.

In der Praxis verfügen die Subunternehmer oft über keine Infrastruktur für Bauarbeiten (Baumaschinen etc) und erbringen also keine Bauleistungen - vielmehr liegen reine Arbeitskräfteüberlassungen vor. Für den Fall, dass eine solche Arbeitskräfteüberlassung am Bau durch den Subunternehmer an seinen Auftraggeber vorliegt, wird ab 01.01.2026 die Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben des Subunternehmens auf 8 % des Entgelts und ASVG-Beiträge auf 32 % angehoben.

Wird somit die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen weitergegeben, muss für ab 01.01.2026 anfallende Lohnabgaben und SV-Beiträge geprüft werden, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung beträgt die Haftung des Auftraggebers insgesamt 40 % des Auftragsvolumens (davon 32 % Sozialversicherung und 8 % Lohnabgaben), nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25 % vom Auftragsvolumen (davon 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben). Keine Haftung besteht, sofern der Subunternehmer in die HFU-Liste eingetragen ist.

Ausweitung der Steuerpflicht von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde

Ausschüttungen (Zuwendungen) von ausländischen Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, werden derzeit gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG wie Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert - aber einzelne Ausschüttungen (Zuwendungen) von solchen ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind und dennoch ähnlichen Zwecken dienen (zB Trusts), unterliegen noch keiner österreichischen Einkommensteuer. Diese Lücke wird ab 01.01.2026 geschlossen, indem Ausschüttungen jeglicher stiftungsähnlicher Gebilde als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden.

2. UMSATZSTEUER

Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken

Die Vermietung zu Wohnzwecken ist derzeit allgemein umsatzsteuerpflichtig (10 % USt) und vermittelt das Recht auf Vorsteuerabzug. Nunmehr wird die Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke (= besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke) zwingend unecht umsatzsteuerbefreit gestellt, sodass in diesem Zusammenhang kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Eine solche Luxusimmobilie liegt dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Immobilie (samt Nebengebäuden, wie Garagen, Gartenhäuser und sonstigen Bauwerken, wie Schwimmbäder) mehr als EUR 2.000.000,00 betragen. Diese Neuregelung gilt für Vermietungen ab dem 01.01.2026, wenn die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt worden ist.

Für die Luxusimmobilien-Grenze von MEUR 2 werden alle Anschaffungs- und/ oder Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw ab Beginn der Herstellung (oder ab einem Totalumbau) zusammengerechnet, wobei aber nur auf die nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abgestellt wird.

3. FINANZSTRAFGESETZ

Auch im Finanzstrafgesetz sind Änderungen vorgesehen. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages erweitert. Seit 01.01.2026 kann dieser auf festgestellte Nachforderungen von insgesamt bis zu EUR 100.000,00 (maximal EUR 33.000,00 pro Veranlagungszeitraum) angewendet werden. Soweit die Summe der Abgabenforderungen EUR 55.000,00 übersteigt, erhöht sich der Verkürzungszuschlag von 10% auf 15%.

Weiters wurde ein neuer Straftatbestand der Abgabenhinterziehung im Falle ungerechtfertigter Verluste geschaffen. Künftig ist es - neben der Bewirkung einer Abgabenverkürzung - auch strafbar, wenn jemand vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt (unabhängig von der tatsächlichen Steuerverkürzung).

MIETZINSDECKELUNG

Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) trat mit 01.01.2026 ein neues Gesetz zur Begren-zung inflationsbedingter Mietzinserhöhungen in Kraft. Wesentliche Neuerungen betreffen die Begrenzung der vertraglichen Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen, die Häufigkeit von Mietzinsanpassungen sowie die Verlängerung der Mindestbefristung und eines Rückforderungsanspruches. Die folgenden Informationen stellen einen Überblick über die beschlossenen Bestimmungen dar.

1. MIETZINSDECKELUNG IM TEILANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Die im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklauseln bleiben grundsätzlich gültig. Neu ist jedoch, dass die daraus resultierende Erhöhung gesetzlich begrenzt ist und nur noch einmal jährlich zum 01. April angepasst werden darf.

Verlängerung der Mindestbefristung

Bei befristeten Wohnungsmietverträgen wird die gesetzliche Mindestbefristung von drei auf fünf Jahre verlängert. Dies gilt bei unternehmerischer Vermietung, die nach der von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel ua bei Vermietung von bis zu fünf Bestandobjekten in der Regel noch nicht vorliegt. Die verlängerte Mindestbefristung gilt für neue abgeschlossene oder verlängerte Mietverträge ab 01.01.2026.

Rückforderungsanspruch

Die Novelle regelt darüber hinaus auch Rückforderungsansprüche aus Zahlungen aufgrund unwirksamer Wertsi-cherungsklauseln neu. Der Rückforderungszeitraum ist auf fünf Jahre beschränkt.

Wie funktioniert die Deckelung?

Maßstab ist die Vorjahresinflation (durchschnittliche Veränderung des VPI des vorangegangenen Kalenderjahres). Für die zulässige Erhöhung gilt:

  • Bis 3 %: volle Berücksichtigung
  • Über 3 %: der über 3 % hinausgehende Teil darf nur zur Hälfte berücksichtigt werden

Beispiel (Inflation 2025 3,6 %)

  • Zulässig ist 3 % + die Hälfte von (3,6 % – 3 %) = 3 % + 0,3 % = 3,3 %.

Der Teil der vertraglichen Indexierung, der über die gesetzlich zulässige Erhöhung hinausgeht, darf nicht verlangt werden und kann grundsätzlich nicht „nachgeholt“ werden.

Die Mietzinsdeckelung ist auch bei bereits bestehenden Wohnungsmietverträgen anzuwenden. Nicht anwendbar ist dieser hingegen auf Mietverträge über Freizeit-Zweitwohnungen, Wohnungsmietverträgen über Ein- oder Zweiobjekthäusern, auf Geschäftsraummietverträge und selbständige Mietverträge von Stellplätzen/Garagen.

Bei der ersten Mietzinsanpassung ab 01.01.2026 ist die Vorjahresinflation nur anteilig zu berücksichtigen, sofern die letzte Anpassung unterjährig erfolgt ist.

Beispiel

  • letzte Anpassung zum 01.03.2025
  • Indexanstieg 2025 3,6 %

Die Erhöhung im Jahr 2026 gemäß der Mietzinsdeckelung darf höchstens 2,48 % betragen. Berechnung: 3,3 % höchstzulässige Anpassung (bis 3 % volle Berücksichtigung, darüber hinaus nur zur Hälfte) --> aliquot für 9 Monate (nur volle Monate sind zu berücksichtigen!) --> ergibt 2,48 %

2. MIETZINSDECKELUNG IM VOLLANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die vertragliche Wertsicherung dadurch begrenzt, dass die Erhöhung im Jahr 2026 höchstens mit 1 % und im Jahr 2027 höchstens mit 2 % begrenzt ist.

3. PARALLELRECHNUNG

Die zulässige Erhöhung ist künftig mittels Parallelrechnung zu ermitteln. Das bedeutet: Es sind immer zwei Rechenwege anzustellen. Maßgeblich ist der niedrigere Betrag.

a) Vertragliche Indexrechnung

Erhöhung nach der konkret vereinbarten Indexklausel (zB VPI-Anstieg seit der letzten Anpassung).

b) Gesetzliche Deckelrechnung

Maximal zulässige Erhöhung nach dem gesetzlichen Deckel (bis 3 % voll, darüber nur die Hälfte).

Beispiel Parallelrechnung

  • Ausgangsmiete: EUR 1.000,00
  • Vertragliche Indexklausel ergibt: + 3,6 % --> EUR 1.036,00
  • Gesetzlicher Deckel bei Vorjahresinflation 2025 iHv 3,6 %: +3,3 % --> EUR 1.033,00

Zulässig ist nur die Erhöhung auf EUR 1.033,00.

4. SPRUNGINDEX-KLAUSELN

Viele freie Mietverträge enthalten Sprungindex-Klauseln: Eine Anpassung erfolgt erst, wenn eine Schwelle (zB 3 % oder 5 %) überschritten wird.

Hier ist künftig ein zweistufiges Vorgehen entscheidend:

Schritt 1: Schwelle prüfen (gemäß Anpassungsklausel im Mietvertrag)

Wird die Schwelle im ersten Jahr nicht erreicht, erfolgt keine Anpassung.

Schritt 2: Wenn die Schwelle später erreicht wird, gilt trotzdem der gesetzliche Deckel

Wird die Schwelle erst im zweiten Jahr überschritten, ist eine Anpassung dem Grunde nach möglich – aber nur im Ausmaß der Parallelrechnung (vertragliche Indexrechnung vs gesetzliche Deckelrechnung für beide Jahre kumuliert).

Beispiel (Überschreiten der Schwelle erst im zweiten Jahr)

  • Letzte Anpassung: Jänner 2025
  • Sprungindex: Anpassung erst ab 5 % Erhöhung
  • Bis Jänner 2026: Indexanstieg 3,6 % --> keine Anpassung
  • Bis Jänner 2027: kumuliert 6,1 % (3,6 % in 2025 und 2,5 % in 2026) --> Schwelle erreicht --> Anpassung grundsätzlich möglich
  • Zulässig ist aber nur die Erhöhung, die sich aus der Parallelrechnung unter Berücksichtigung der Mietzinsdeckelung ergibt:
    • Die Berechnung hat nun Schritt für Schritt zu erfolgen: Zunächst wird der gesetzliche Deckel für 2025 ermittelt (hier in Höhe von 3,3 %; 3,0 % zuzüglich der Hälfte der 3,0 % übersteigt)
    • Zum solcherart ermittelten Zwischenergebnis wird nun der gesetzliche Deckel für 2026 hinzugerechnet (hier in Höhe von 2,5 %; volle Berücksichtigung, weil unter 3,0 %).
    • Insgesamt ist in diesem Beispiel somit eine 5,8 % Erhöhung unter Berücksichtigung der Deckelung zulässig.

5. ANPASSUNG MIETVERTRAG/TIPP

Um den mitunter sehr aufwendigen Berechnungen (insbesondere die Parallelrechnung sowie bei Sprungindex-Klauseln) für künftige Jahre vorzubeugen, kann von der im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklausel im Einvernehmen mit dem Mieter auf die Wertsicherungsklausel gemäß dem 5. MILG umgestellt werden (idealerweise mit jährlicher Anpassung ohne Sprungindex). Hierfür ist eine (einmalige) Änderung des Mietvertrages erforderlich (lediglich Abänderung bei der Mietzinsanpassungsklausel).

Zur Abgeltung der Inflationsentwicklung seit der letzten Anpassung bis Ende 2025 ist in diesem Zusammenhang einmalig die Berechnung vorzunehmen (ggf aliquotiert) und mit 01.04.2026 der Mietzins anzupassen. Die künftigen Anpassungen ab dem Jahr 2027 basieren dann ausschließlich auf den Bestimmungen des 5. MILG ohne aufwendige Parallelberechnungen.

LIEBHABEREIRICHTLINIE-WARTUNGSERLASS 2025

Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Liebhabereirichtlinien (LRL) an das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive angepasst.

Liebhaberei wird angenommen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lässt. Derartige Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich. Das heißt einerseits, dass Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Sollte andererseits doch ein Gewinn aus der Liebhaberei erzielt werden, ist dieser nicht steuerpflichtig. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (zB ein Gastronomiebetrieb mit einer längeren Verlustphase, der sich aber trotzdem marktgerecht verhält und versucht, wieder einen Gewinn zu erzielen) und Betätigungen mit widerlegbarer Annahme von Liebhaberei (zB Vermietung eines Sportflugzeuges).

Sonderfall Vermietung

Einen Sonderfall in der Liebhaberei nimmt die Vermietung ein. Bei der Vermietung von Miethäusern (Zinshaus) sind Einkünfte anzunehmen, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird. Dies gilt auch für das Vermieten von einzelnen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Die jeweils relevanten Zeiträume wurden in der Liebhabereiverordnung verlängert, weshalb diesbezüglich auch die LRL aktualisiert wurden.

Bei der entgeltlichen Überlassung von Miethäusern (große Vermietung, Zinshaus) gilt als absehbarer Zeitraum nun ein Zeitraum von 30 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (kleine Vermietung) gelten nun als absehbarer Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser verlängerte Zeitraum ist auf Tätigkeiten anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt. Das Ausmaß des absehbaren Zeitraums berechnet sich stichtagsbezogen.

Beispiel

Im Rahmen eines Sanierungs- und Vermietungsmodells fallen am 11.02.2024 erstmals Aufwendungen an, wobei die Vermietung erst am 01.11.2025 beginnt. In diesem Fall erfasst der absehbare Zeitraum den Zeitraum 11.02.2024 bis 01.11.2055 (30 Jahre ab Beginn der Vermietung + etwas mehr als 20 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).

Prognoserechnung über Mieteinnahmen und Aufwendungen

Für den absehbaren Zeitraum ist eine Prognoserechnung aufzustellen, die alle Jahre des absehbaren Zeitraums umfasst. In der Prognose sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen und Aufwendungen anzusetzen. Ergibt die Prognoserechnung keinen Gesamtüberschuss, ist ertragsteuerlich von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. Werden die Prognosewerte später in der Realität unterschritten, weil etwa unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, auf die der Vermieter marktkonform reagiert, liegt auch dann keine Liebhaberei vor.

ENERGIEKOSTENPAUSCHALE BEANTRAGEN

Mit der Energiekostenpauschale hilft die Bundesregierung Kleinst- und Kleinunternehmen dabei, die hohen Energiekosten zu bewältigen. Sie ist eine Pauschalförderung in Höhe zwischen EUR 110,00 und EUR 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet. Die Energiekostenpauschale ist nicht zu verwechseln mit dem Energiekostenzuschuss, für den strengere Voraussetzungen erfüllt werden müssen und kann rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden. Gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von EUR 10.000,00 und einem Höchstjahresumsatz von EUR 400.000,00.

 

Wer erhält eine Energiekostenpauschale?

  • Bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich
  • Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 von mindestens EUR 10.000,00 und höchstens EUR 400.000,00
  • Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, Gebiets­körper­schaften, Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungs­wesen, Realitäten­wesen und Land­wirt­schaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.

Wie ist der Ablauf?



Selbst-Check

Mit diesem Selbst-Check können Sie prüfen, ob Sie bereits die Voraussetzungen für eine Einreichung zur Energiekostenpauschale erfüllen. Die Antragsberechtigung kann mit dem konkreten ÖNACE-Code geprüft werden. Der Selbst-Check umfasst maximal 6 Fragen. Sobald Sie eine Frage beantwortet haben, wird die nächste Frage angezeigt oder eine Information, warum Sie nicht einreichen können. Bitte beachten Sie, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Vorgaben der Förderrichtlinie und die gesetzlichen Regelungen, jederzeit ändern können.

 

Wer kann einreichen?

Förderungsfähige Unternehmen sind

  • bestehende Unternehmen
  • mit Betriebsstätte in Österreich,
  • deren Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 mindestens EUR 10.000,00 und höchstens EUR 400.000,00 beträgt,
  • die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind,
  • konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.

Wer ist NICHT antragsberechtigt?

Ausgenommen vom Antrag sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen und Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.

 

Wie hoch ist die Förderung?

Es handelt sich um eine Pauschalförderung. Die Höhe ist abhängig von der Branche, dem Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 und der für 2022 gewählten Förderungsperiode. Die Förderung beträgt

  • für den Zeitraum 01.02. bis 31.12.2022 mindestens EUR 410,00 und maximal EUR 2.475,00
  • für den Zeitraum 01.02. bis 30.09.2022 mindestens EUR 300,00 und maximal EUR 1.800,00
  • für den Zeitraum 01.10. bis 31.12.2022 mindestens EUR 110,00 und maximal EUR 675,00

Was ist unter Umsatz zu verstehen?

Unter Umsatz werden die Lieferungen und sonstige Leistungen im Jahr 2022 gemäß der Umsatzsteuervoranmeldungen verstanden. Zu diesem Wert sind grenzüberschreitende sonstige Leistungen zu addieren. Sofern der Umsatz unter EUR 35.000,00 lag und keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Summe der Erträge bzw Betriebseinnahmen für das Kalenderjahr 2022 herangezogen.

 

Warum gibt es drei Förderungsperioden?

Für die Förderungsperiode, in der ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Energiekostenzuschuss nicht erfüllt, kann die Energiekostenpauschale beantragt werden.

 

Wie oft kann ich die Energiekostenpauschale beantragen?

Pro Förderwerber:in kann nur eine Pauschalförderung für einen der möglichen Förderzeiträume vergeben werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Korrekturen (Nachbesserungen) oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind nicht möglich.

 

Wo beantrage ich die Förderung?

Die Einreichung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP).

 

Was brauche ich dafür?

Benötigt werden eine Handy-Signatur oder ID Austria und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP). Im USP muss auf der Unterseite „Unternehmensdaten“ im Abschnitt „Haupttätigkeit“ eine entsprechende Branchenzuordnung nach ÖNACE vorliegen (ÖNACE-Code).

 

Kann ich den Antrag für die Energiekostenpauschale auch ohne USP-Zugang einreichen?

Nein, eine Einreichung ist nur über das USP möglich.

 

Wo finde ich im USP meinen ÖNACE-Code?

Sie finden Ihren ÖNACE-Code im Unternehmensserviceportal (USP) unter „Mein USP“ auf der Unterseite „Unternehmensdaten“ im Abschnitt „Haupttätigkeit“.

 

Ich habe keinen ÖNACE-Code. Was tun?

Die Vergabe des ÖNACE-Codes erfolgt durch die Statistik Austria. Falls Sie noch keinen ÖNACE-Code haben, wenden Sie sich schriftlich per E-Mail an klm@statistik.gv.at. Geben Sie bitte eine Identifikationsnummer (Firmenbuchnummer, Steuernummer, Dienstgebernummer etc) und eine ausführliche Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit(en) an.

 

Was muss ich bei der Einreichung alles angeben?

Sie benötigen lediglich das vollständig ausgefüllte Antragsformular. Für die Antragstellung sind keine weiteren Dokumente, Belege oder Steuerunterlagen erforderlich. Voraussetzung für die Einreichung sind – neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular – eine Handysignatur oder ID Austria und ein bestehender Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP). Im USP kann die entsprechende Branchenzuordnung (ÖNACE-Code) eingesehen werden.

 

Wie lange dauert es, bis ich die Förderung erhalten?

Die ersten Anträge können voraussichtlich ab Mitte Mai 2023 gestellt werden. Die Daten werden im Anschluss automatisiert geprüft. Wenn das Ergebnis der automatisierten Prüfung positiv ausfällt, wird die Förderung kurz danach auf das im Antrag bekanntgegebene Konto ausbezahlt. Das Ergebnis der Prüfung wird per E-Mail bestätigt.

 

Erfolgt eine Prüfung nach der Auszahlung?

Nach erfolgter Zahlung werden einzelne Fördernehmende für eine Detailprüfung ausgewählt. Im Rahmen dieser Prüfung wird sich die FFG bei Fragen mit den jeweiligen Fördernehmenden in Verbindung setzen. Sollte sich bei dieser Prüfung herausstellen, dass die Förderung zu Unrecht bezogen wurde, so muss diese inklusive Zinsen zurückbezahlt werden.

 

Weitere Details zur Antragstellung sind über die Internetseite Unternehmensserviceportal abrufbar.

 

URLAUBSVERBRAUCH UND URLAUBSVERJÄHRUNG

Ein erworbener Urlaubsanspruch ist durch den Dienstnehmer grundsätzlich innerhalb gewisser Fristen zu konsumieren. Andernfalls verjährt dieser. Der EuGH hat kürzlich jedoch entschieden, dass der Urlaub nur unter bestimmten Voraussetzungen verjähren kann.

 

Wird der Urlaub nicht konsumiert, verjährt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (§ 4 Abs 5 UrlG); bis dahin wird der Urlaubsanspruch auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. Verbraucht der Arbeitnehmer Urlaub, werden diese Urlaubstage zuerst vom alten und dann vom neuen Urlaub abgezogen.

 

Beispiel

Ein Angestellter ist am 01.01.2020 eingetreten. In den Jahren 2020, 2021 und 2022 verbraucht er keinen Urlaub. Am 01.01.2023 entsteht ein neuer Urlaubsanspruch; mit diesem Zeitpunkt ist der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2020 verjährt.

 

Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem VKG bzw MSchG um den Zeitraum der Karenz. Da für eine schwangere Arbeitnehmerin auch während des vorzeitigen Mutterschutzes aufgrund des Beschäftigungsverbotes in Verbindung mit dem Entgeltfortzahlungsanspruch keine objektive Möglichkeit zum Urlaubsverbrauch besteht, wird die Verjährung so lange gehemmt. Der Beginn (bzw der Ablauf) der Verjährungsfrist verschiebt sich daher um die Dauer der Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches bzw wird entsprechend verlängert.

 

Laut österreichischem Urlaubsgesetz ist der Arbeitgeber nicht dezidiert dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer auf eine bevorstehende Urlaubsverjährung hinzuweisen.

 

Der EuGH hat aber in einer aktuellen Entscheidung (EuGH 22.09.2022, C 120/21) darauf hingewiesen, dass bei Verjährung von Urlaubsansprüchen dem Dienstgeber gewisse Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten treffen:

  • Der Arbeitnehmer muss über die mögliche Verjährung seines Resturlaubes informiert
  • Der Hinweis auf den Verfall von Urlaubsansprüchen muss zeitgerecht (vernünftigerweise 6 Monate vor Verjährung) erfolgen, damit der Dienstnehmer seinen Resturlaub tatsächlich noch rechtzeitig verbrauchen kann.

Nach Ansicht des EuGH kann der Resturlaub nicht verjähren, wenn der Dienstgeber seine Mitarbeiter nicht aktiv auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat.

 

Zusätzlich muss der Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit haben, den Urlaub zu konsumieren. Der Urlaubskonsum ist nach wie vor zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Es hat hierbei aber eine Interessensabwägung zu erfolgen: Einerseits muss auf die Erfordernisse im Betrieb und andererseits auf die Erholung des Arbeitnehmers Rücksicht genommen werden.

 

Es empfiehlt sich, zu Beweiszwecken, den Dienstnehmer schriftlich die Anzahl der Resturlaubstage mitzuteilen und ihn zum rechtzeitigen Verbrauch aufzufordern, sowie über die mögliche Verjährung der Urlaubsansprüche hinzuweisen. Folgender Textvorschlag kann dafür verwendet werden:

 

INFORMATION ÜBER OFFENEN URLAUBSANSPRUCH

 

"Wir informieren Sie darüber, dass Sie noch offenen Urlaubsanspruch aus dem letzten Urlaubsjahr haben.

  • Wir fordern Sie auf diesen offenen Urlaub zu verbrauchen.
  • Wir fordern Sie auf diesen offenen Urlaub innerhalb von ......... Monaten zu verbrauchen.

Wir weisen darauf hin, dass nicht konsumierter Urlaub binnen 2 Jahren gemäß § 4 Abs. 5 Urlaubsgesetz verfällt."

 

 

AUSLÄNDISCHE VERMIETUNGSEINKÜNFTE

Wird eine im Ausland befindliche Wohnung von einem in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen vermietet, sind die Mieteinnahmen sowohl im Ausland als auch in Österreich zu berücksichtigen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

 

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher der beiden Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht auf Einkünfte anwenden darf, also diese besteuern darf, und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Ziel ist eine effektive Einmalbesteuerung. DBA sehen unterschiedliche Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor. Bei diesen Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird zwischen der Anrechnungsmethode und der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt unterschieden.

 

Die Anrechnungsmethode sieht vor, dass in beiden Staaten besteuert wird und die im Quellenstaat (= Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat) angerechnet wird (bis zum Anrechnungshöchstbetrag). Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat versteuerten Einkünfte, bezieht diese Einkünfte jedoch für die Berechnung des (progressiven) Steuersatzes mit ein.

 

Vermietung einer Wohnung in Deutschland durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen in Österreich

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Demzufolge unterliegen die Einkünfte einer in Österreich ansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus der Vermietung von einer in Deutschland gelegenen Wohnung der österreichischen Einkommensteuerpflicht. Nach dem DBA Österreich – Deutschland dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Wohnung) aber in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen (Wohnung) liegt. Österreich hat solche Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, darf jedoch diese Einkünfte bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbeziehen (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt).

 

Beispiel

Herr Mayer lebt mit seiner Familie in Österreich und bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in Österreich steuerpflichtig sind, in Höhe von insgesamt EUR 23.000,00. Zusätzlich vermietet er eine Wohnung in Deutschland. Er verdient durch die Vermietung EUR 11.000,00.

 

Laut DBA Deutschland-Österreich sind die Einkünfte aus der Vermietung in Deutschland steuerpflichtig. Österreich darf die in Deutschland versteuerten Einkünfte nicht nochmals besteuern, allerdings den Progressionsvorbehalt anwenden. Die Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung betragen für Herrn Mayer EUR 34.000,00. Die folgende Berechnung soll vereinfacht die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt darstellen. Es wurden keine Absetzbeträge uä berücksichtigt.

 

Steuer für Gesamteinkünfte von EUR 34.000,00 = EUR 6.160,00
Durchschnittssteuersatz: (EUR 6.160,00 / EUR 34.000,00) = 18,12 %
Dieser Prozentsatz wird nun nur für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb angewendet.
Steuer in Österreich: EUR 23.000,00 x 18,12 % = EUR 4.168,00.

 

PAUSCHALIERUNGSMÖGLICHKEITEN

Unter Pauschalierung wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit verstanden, bestimmte, die Einkünfte einer Person betreffende Werte pauschal zu ermitteln. So gibt es Pauschalierungsmöglichkeiten für Betriebsausgaben und Werbungskosten. Diese Möglichkeiten betreffen einerseits grundsätzlich alle Unternehmer (Basispauschalierung), Kleinunternehmer und andererseits bestimmte Berufsgruppen.

 

1. BASISPAUSCHALIERUNG

Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, keine Buchführungspflicht besteht und auch freiwillig keine Bücher geführt werden. Weiters ist Voraussetzung, dass die Umsätze des Unternehmers im Vorjahr weniger als EUR 220.000,00 betragen. Es muss aus der Steuererklärung hervorgehen, dass die Basispauschalierung in Anspruch genommen wird.

 

Basispauschalierung unter diesen Voraussetzungen kann die sogenannte Basispauschalierung in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass Betriebsausgaben pauschal als Prozentsatz vom Umsatz abgesetzt werden können. In der Regel beträgt der Satz 12 %; bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden im Bereich der kaufmännischen und technischen Beratung, bei nicht angestellten Geschäftsführern sowie bei Schriftstellern, Lehrern und Vortragenden beträgt der Satz 6 %.

 

Neben den pauschalen Betriebsausgaben dürfen Ausgaben für Waren, Roh-, Hilfsstoffe und Zutaten, Löhne und Gehälter, Fremdlöhne und Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden.

 

Pauschal werden also für alle übrigen Aufwendungen wie Abschreibungen, Versicherungen, Raumkosten, Fahrt- und Reisekosten, Beiträge an Berufsvertretungen, Rechts- und Beratungskosten, Büromaterial, Kommunikationskosten (wie Telefon, Porto und Internet), Informationsbeschaffung (Fachliteratur, Wirtschaftsauskünfte etc) und Werbung maximal EUR 13.200,00 bzw EUR 26.400,00 pro Jahr angesetzt (bei einem Umsatz von EUR 220.000,00).

 

Diese Art der Pauschalierung ist dann interessant, wenn der Nachweis der Betriebsausgaben schwierig ist oder wenn de facto keine für Unternehmer typischen Spesen auflaufen, wie zB der nebenberufliche Vortragende, Schriftsteller, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Gutachter. Für diese Steuerzahler stellt die Pauschalierung einen einfachen Weg dar, um zu einer Steuerersparnis von bis zu EUR 13.200,00 pro Jahr zu kommen.

 

2. PAUSCHALIERUNG FÜR KLEINUNTERNEHMER

Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 wurde eine Pauschalierung für Kleinunternehmer beschlossen. Ab Veranlagung 2020 kann diese Pauschalierung von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw selbständiger Arbeit haben und aus diesem Betrieb (Netto)Umsätze von weniger als EUR 35.000,00 erzielen.

 

Grundsätzlich können in diesem Fall die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und eine Pauschale in Höhe von 45 % der Umsätze, höchstens aber EUR 18.900,00 als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für Dienstleistungsbetriebe können 20 % der Umsätze, höchstens aber EUR 8.400,00, als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Welcher Betrieb ein Dienstleistungsbetrieb ist, wurde durch den Bundesminister für Finanzen branchenbezogen per Verordnung festgelegt. Bei Mischbetrieben soll die Pauschale nach dem Überwiegen (gemessen am Umsatz) der Betriebsart festgelegt werden.

 

Diese Pauschalierung kann auch für Mitunternehmerschaften angewendet werden. Hierbei darf der, von der gesamten Mitunternehmerschaft, erzielte Umsatz, die Grenze von EUR 35.000,00 nicht übersteigen. Weiters ist die Pauschalierung auf alle Mitunternehmer anzuwenden.

 

Sinn dieser Neuerung ist, Kleinunternehmern die Buchführung weitgehend zu ersparen. Es müssen lediglich die Einnahmen aufgezeichnet werden (ggf ist eine gesicherte Registrierkasse erforderlich) und hinsichtlich der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge Belege vorhanden sein. Wendet ein Kleinunternehmer diese Pauschalierung an, dann ist er von der Führung eines Wareneingangsbuches und eines Anlagenverzeichnisses befreit.

 

3. PAUSCHALIERUNG BESTIMMTER BERUFSGRUPPEN

Interessant ist auch die Pauschalierung für bestimmte Gewerbetreibende und auch Nichtselbständige. Hier bewegen sich die Betriebsausgaben- bzw Werbungskostenpauschalprozentsätze zwischen 5,2 % und 20,7 %, wobei hier nicht die Umsatzgrenze von EUR 220.000,00 pro Jahr (wie bei der Basispauschalierung) gilt, sondern die Buchführungsgrenze von (in der Regel) EUR 700.000,00.

 

4. PAUSCHALIERUNG FÜR LAND- UND FORSTWIRTE

Es existieren Pauschalierungsmöglichkeiten für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau sowie Nebenerwerb. Beachten Sie unbedingt, dass die Pauschalierung nicht für alle Einnahmen gilt. Neben den von der Pauschalierung erfassten Einnahmen muss für andere Einnahmen, die oft aus Neben- bzw Hilfsgeschäften erzielt werden, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden. Bei einer solchen zusätzlich aufzustellenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist es oft schwierig, die Ausgaben dem jeweiligen Bereich richtig zuzuordnen. Sprechen Sie in solchen Fällen unbedingt mit Ihrem Steuerberater.

 

Nach der seit 2015 geltenden Verordnung können nur noch Betriebe mit einem gesamten Einheitswert von maximal EUR 130.000,00 den Gewinn pauschal ermitteln; eine Vollpauschalierung mit nunmehr 42 % des Einheitswertes ist nur noch dann möglich, wenn der Einheitswert weniger als EUR 75.000,00 aufweist, die selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche (ohne einer allfälligen forstwirtschaftlichen) Fläche 60 ha nicht übersteigt, nicht mehr als 120 Vieheinheiten gehalten bzw erzeugt werden und generell ein Umsatz von EUR 400.000,00 jeweils in den beiden vorangegangenen Jahren nicht überschritten wird. Wechselt man von Pauschalierung zu Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Bilanzierung, kann man erst wieder nach fünf Jahren zur Pauschalierung zurückwechseln.