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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

ERHÖHUNG DER GERICHTSGEBÜHREN

Die Gerichtsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2021 valorisiert. Mit 01.01.2025 (BGBl II 51/2025 vom 26.02.2025) wurden die Gerichtsgebühren wieder wesentlich angehoben.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meisten Gebühren 23 %. Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden, sind von diesen Erhöhungen betroffen, sondern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (zB Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betroffen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage ausmachen.

Konsequent dazu wurde auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von EUR 14.834,00 auf EUR 18.251,00 angehoben. Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sonstigen Gerichtsanfragen künftig spürbar teurer.

Neuauflage der Gebührenrichtlinie

Seit 2007 gibt es die Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz. Nach deren Verlautbarung wurden diese Richtlinien im Jahr 2019 angepasst. Seit dem Jahr 2019 sind zahlreiche Gesetzesänderungen, welche zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neuen Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurden die Gebührenrichtlinien grundlegend überarbeitet und neu verlautbart. Die neuen Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 01.04.2025 anzuwenden und ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31.03.2025 entstanden ist, sind noch die alten Richtlinien anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß§ 303 BAO dar. Wie bei allen veröffentlichten Richtlinien der Finanzverwaltung können diese jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen. Sie haben daher keinen Gesetzescharakter und sind auch nicht bindend für Gerichte.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

NEUER ÖNACE-CODE 2025

Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen.

Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 01.01.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen.

Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.

UST-RECHTLICHE ÄNDERUNGEN DURCH ABGÄG 2022

Das im Juli kundgemachte Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht auch einige Änderungen in der Umsatzsteuer vor.

 

Kein Reverse Charge bei Grundstücksvermietung durch ausländische Unternehmer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied voriges Jahr, dass bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer in Österreich gelegenen Geschäfts-Immobilie durch einen ausländischen Unternehmer das Reverse-Charge Verfahren anzuwenden ist, wenn die vermietete Immobilie mangels Personals keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt. Entgegen diesem Erkenntnis wurde nun gesetzlich vorgesehen, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, doch nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sondern die bisherige Regelung beibehalten wird. Somit kann der ausländische Unternehmer die Umsatzsteuer und Vorsteuer weiterhin im Veranlagungsverfahren erklären und braucht die Vorsteuer nicht im Erstattungsverfahren beantragen. Die Regelung ist mit Kundmachung des Gesetzes, somit am 19.07.2022 in Kraft getreten.

 

Beispiel

D (ansässig in Deutschland) vermietet ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an eine Immobilienbetreibergesellschaft und übt die Option zur Umsatzsteuerpflicht aus. Da es bei der Vermietung an die Immobilienbetreibergesellschaft nicht zum Übergang der Steuerschuld auf diese kommt, hat D die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Vorsteuerbeträge sind ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

 

Ausweitung der Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts auf mehr als drei Unternehmern

Bisher liegt ein Dreiecksgeschäft nur dann vor, wenn genau drei Unternehmer aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten an den zugrundeliegenden Lieferungen beteiligt sind. Ab 01.01.2023 findet die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch bei Reihengeschäften mit mehr als drei Unter-nehmern Anwendung. Wie bisher kann aber immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der die bewegte Lieferung erhält und damit den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt. Für Zwecke dieser Bestimmung wird dieser Empfänger als Erwerber bezeichnet.

 

0 %-Steuersatz für Schutzmasken

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise wird für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0 % bis zum 30.06.2023 beibehalten.

 

Beförderung von Personen mit Eisenbahnen

Bei internationalen Bahnverbindungen wird bei der Beförderung von Personen mit Eisenbahnen der österreichische Streckenteil von der USt befreit. Damit soll vor allem der bisherige USt-Wettbewerbsnachteil gegenüber der internationalen Luftfahrt wegfallen; wie bei der Luftfahrt bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Die Befreiung gilt ab 01.01.2023.

 

Umsatzsteuerzinsen eingeführt

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) werden Umsatzsteuerzinsen eingeführt, die bei verspäteter Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben an den Unternehmer erstattet und umgekehrt bei Umsatzsteuernachforderungen dem Unternehmer vorgeschrieben werden.

 

 

ZINSLOSES DARLEHEN AN SCHWESTERNGESELLSCHAFT

Bei einem betrieblich veranlassten Darlehen einer Gesellschaft an ihre Schwesterngesellschaft liegt dem Grunde nach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Als verdeckte Gewinnausschüttung sind aber nicht verrechnete Zinsen zu beurteilen.

 

Der Sachverhalt in einem aktuellen Verfahren des Bundesfinanzgerichtes (BFG) war wie folgt:

An der beschwerdeführenden GmbH waren eine natürliche Person zu 90 % und eine Liegenschaftsverwaltung-GmbH zu 10 % beteiligt. Die natürliche Person war zudem 100 %iger-Anteilsinhaber an der Liegenschaftsverwaltung GmbH und an der Transporte GmbH. Auf dem Verrechnungskonto der Beschwerdeführerin waren Forderungen gegenüber der Transporte GmbH ausgewiesen. Bei diesen Beträgen handelt es sich unbestritten um ein Darlehen, welche die beschwerdeführende GmbH ihrer Schwestern-Gesellschaft, der Transporte GmbH gewährte. Allerdings wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen den beiden Schwestern-Gesellschaften geschlossen. Auch eine Verzinsung des Darlehns erfolgte nicht. Als Rückzahlungen wurden Personalkosten zwischen den Gesellschaften gegengerechnet. Die Bonität der Darlehensnehmerin und die Ernsthaftigkeit ihrer Rückzahlungsabsicht wurden vom Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung nicht angezweifelt.

 

Finanzamt: Darlehensgewährung betrieblich veranlasst

Strittig war im Beschwerdefall, ob aufgrund der Darlehensgewährung dem Grunde nach eine verdeckte Ausschüttung zugunsten des Gesellschafters und bezüglich der Höhe der von der Betriebsprüfung angesetzte Zinssatz vorliegt. Grundsätzlich gilt folgendes:

Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hierfür nicht in Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften, sondern in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung, so liegt einerseits eine Gewinnausschüttung an den gemeinsamen Gesellschafter und andererseits eine Einlage des Ausschüttungsempfängers (Gesellschafters) bei der Schwestergesellschaft vor. Im gegenständlichen Fall wurde die Darlehensgewährung allerdings selbst vom Finanzamt als betrieblich veranlasst qualifiziert, eine rein gesellschaftsrechtliche Veranlassung wurde nicht ins Treffen geführt. Auch der Rückforderungswille der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Rückzahlungswille der Darlehensnehmerin (Schwesterngesellschaft) wurden seitens der Abgabenbehörde nicht in Zweifel gezogen. Vom BFG war daher nur insoweit auf die nicht fremdüblichen Rahmenbedingungen einzugehen, als es nicht das Darlehen als solches betrifft, sondern nur die Konditionen.

 

Aus diesem Grunde – insbesondere mangels schriftlichen Darlehensvertrags – wurden vom BFG die nicht verrechneten Darlehenszinsen als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen. Dabei sind laut BFG für die Beurteilung, ob die vereinbarte Zinshöhe einem Fremdvergleich standhält, die Verhältnisse am Kapitalmarkt bei Vertragsabschluss bzw. bei Darlehensgewährung entscheidend und es ist von einer marktüblichen Verzinsung, also dem Wert der Zinsen, die die Gesellschaft bei gesellschaftsfremden Personen zu sonst gleichen Konditionen hätte erzielen können, auszugehen. Die Angemessenheit der Darlehenszinsen richtet sich daher nach dem Zinsertrag einer alternativen Veranlagung. Hierbei ist auch auf den Darlehenstyp zu achten (zB Kontokorrentverhältnis, Darlehen aus Gründen des Veranlagungsbedarfes).

 

 

BETRIEBSAUSFLUG UND VORSTEUER

Veranstaltet ein Arbeitgeber für seine Belegschaft einen Betriebsausflug, dürfen Vorsteuern aus Vorleistungen nicht abgezogen werden. Für solche Vorsteuern bestand bisher eine Vereinfachungsregelung, die aber mit 01.01.2022 abgeschafft wurde.

 

Bis 31.12.2021 war nur bei Reiseleistungen an Nichtunternehmer die sogenannte Marge, also die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten, der Umsatzsteuer zu unterwerfen (sogenannte Margenbesteuerung). Bei Reiseleistungen an Unternehmer kamen bislang die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen zur Anwendung. Seit 01.01.2022 gilt die Margenbesteuerung aber auch für Reisen, bei welchen ein Unternehmer der Leistungsempfänger ist.

 

Durch diese Erweiterung der Reiseleistungs-Margenbesteuerung auf Unternehmer ändert sich auch die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsausflügen: Bislang konnte ein unternehmerisches Interesse im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug und somit die Nichtanwendbarkeit der Margenbesteuerung begründet werden, solange die Reisevorleistungen maximal EUR 100,00 pro Arbeitnehmer und Jahr betrugen.

 

Diese Toleranzregelung ist mit der Änderung der Reiseleistungsbestimmungen mit Wirkung ab 01.01.2022 entfallen. Dies hat folgende Konsequenzen:

  • Der Betriebsausflug fällt in den Anwendungsbereich der „Reiseleistungen“, weshalb umsatzsteuerlich nur die Marge zu besteuern ist.
  • Im Regelfall wird es aber an einer Marge fehlen, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug beim Arbeitnehmer und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers (= Arbeitgeber) für die Reise gleich hoch sind.
  • Erfolgt der Betriebsausflug gegen Entgelt, ist eine sich ergebende Marge umsatzsteuerbar.
  • Ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist jedoch nicht möglich.

 

Beispiel

Ein Unternehmer kauft für einen Betriebsausflug bei einem Reisebüro einen mehrtägigen Aufenthalt in einem Erlebnispark in Frankreich. Der Reisepreis umfasst auch die Anreise mit dem Bus und die Nächtigungen. Die Besteuerung der einzelnen Reiseleistungen erfolgt sowohl beim Reisebüro als auch bei der Leistung des Unternehmers an seine Dienstnehmer nach der Margenbesteuerung. Es ergibt sich jedoch keine Marge, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers für die Reise gleich sind. Die materielle Auswirkung besteht darin, dass die vom Reisebüro für den Bus-Inlandsanteil im Reisepreis enthaltene und nicht in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer bei dem die Reise einkaufenden Unternehmer nicht abzugsfähig ist. Für den Bereich der Lohn- und Ertragsteuer ergeben sich dadurch jedoch keine Änderungen.

 

ZINSEN IM STEUERRECHT

Durch die Nullzinspolitik der vergangenen Jahre sind die Zinsen im Abgabenrecht fast in Vergessenheit geraten. Auch die diversen Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit Corona haben die Zinsen an Bedeutung verlieren lassen. Doch nun zeichnet sich eine Trend­wende ab, denn die Europäische Zentralbank hat im Juli und September ein Lebenszeichen in Form einer Anhebung des Leitzinssatzes von sich gegeben.

 

Das erste Mal seit dem Jahr 2016 wurde damit im Euroraum der Leitzinssatz angehoben. Dies hat auch Auswirkungen auf jene Zinssätze, die im Steuerrecht zur Anwendung kommen. Im Folgenden soll ein Überblick gegeben werden, für welche Sachverhalte die Finanzverwaltung Zinsen verrechnet und wie hoch die unterschiedlichen Zinssätze sind.

 

Stundungszinsen

Stundungszinsen kommen immer dann zur Anwendung, wenn eine bereits fällige Abgabe aufgrund einer bewilligten Zahlungserleichterung später als zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt wird. In Frage kommen hier Stundungen und Ratenzahlungen. Während bei der Stundung der Zahlungstermin des gesamten Abgabenrückstandes aufgeschoben wird, kann bei Ratenvereinbarung die Schuld in Teilbeträgen abgetragen werden.

 

Aussetzungszinsen

Nicht immer ist der Steuerpflichtige mit den Steuerfestsetzungen des Finanzamtes einverstanden und muss erforderlichenfalls ein Rechtsmittel einbringen. Die mit dem Rechtsmittel bekämpfte Steuerschuld bleibt aber trotzdem fällig. Um den strittigen Betrag aber nicht gleich bezahlen zu müssen, kann eine sogenannte Aussetzung der Einhebung beantragt werden. Dies hat zur Folge, dass der bestrittene Steuerbetrag bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht bezahlt werden muss.

 

Ob nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens Zinsen vorgeschrieben werden oder nicht, hängt von dessen Ausgang ab. Obsiegt der Steuerpflichtige und muss er folglich die bestrittene Abgaben­schuld nicht bezahlen, gibt es keine Zinsen. Verliert er aber das Rechtsmittel, so fallen für den Zeitraum ab Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde Aussetzungszinsen an.

 

Diese sind im Regelfall um 1,5 %-Punkte niedriger als Stundungszinsen. Grund ist, dass man nicht mit hohen Zinsen, die im Falle der Abweisung eines Rechtsmittels drohen, den Rechtschutz einschränken möchte.

 

Beschwerdezinsen

Wie die Aussetzungszinsen stehen auch die Beschwerdezinsen mit Rechtsmitteln im Zusammen­hang. Sie können dann zur Anwendung kommen, wenn im Zuge eines Rechts­mittelverfahrens der strittige Steuerbetrag nicht ausgesetzt, sondern vom Steuerpflichtigen gleich bezahlt wird. Geht das Beschwerdeverfahren verloren, so gibt es keine Zinsen, da die Abgabe ja bereits entrichtet wurde. Gewinnt der Beschwerdeführer jedoch das Verfahren, so erhält er neben dem strittigen Steuer­betrag auch Zinsen gutgeschrieben – die sogenannten Beschwerdezinsen. Anders als alle anderen Zinsen, die von Amts wegen mit Bescheid festgesetzt werden, müssen Beschwerdezinsen aber mit einem Antrag geltend gemacht werden.

 

Anspruchszinsen

Vor der Einführung von Anspruchszinsen war es für viele Steuerzahler ein Sport, ihre Einkommensteuererklärung möglichst spät abzugeben, wenn mit einer Nachzahlung gerechnet wurde. Dieser Zinsenvorteil soll mit den Anspruchszinsen abgeschöpft werden.

 

So gibt es nun jedes Jahr einen zinsenfreien Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September des Folgejahres. Ergeht ein Einkommensteuer- oder ein Körperschaftsteuerbescheid nach dem 1. Oktober des Folgejahres, beginnen die Anspruchszinsen zu laufen und werden in der Regel gemeinsam mit dem Ertragsteuerbescheid festgesetzt.

 

Die gute Nachricht: Die Regelung gilt umgekehrt auch für Steuergutschriften. Noch dazu sind derartige Gutschriftszinsen steuerfrei.

 

Umsatzsteuerzinsen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden nun auch Umsatzsteuerzinsen eingeführt.  Die Bestimmung ist mit 20. Juli 2022 in Kraft getreten und regelt eine Verzinsung von Nachforderungen und Gutschriften bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen. Grundsätzlich gilt hier sowohl für Gutschriften als auch für Nachforderungen ein zinsenfreier Zeitraum von 90 Tagen, der bei Gutschriften mit Abgabe der Voranmeldung und bei Nachforderungen mit dem Fälligkeitstag zu laufen beginnt.

 

Bei Jahreserklärungen beginnen die 90 Tage bei Gutschriften mit Abgabe der Erklärung zu laufen, bei Nachforderungen aber – wie bei der Einkommensteuer – mit 1. Oktober des Folgejahres. Während die Umsatzsteuerzinsen für Umsatzsteuervoranmeldungen bereits gelten, werden sie für Jahreserklärungen erst für Veranlagungen des Jahres 2022 festgesetzt werden.

 

Zinssätze

Der Zinssatz berechnet sich bei allen hier beschriebenen Zinsen als Aufschlag auf den Basiszinssatz. Dieser betrug seit 27. Juli 2022 –0,12 % und beträgt seit 14. September 2022 +0,63 %. Dieser Aufschlag beträgt bei den Stundungszinsen grund­sätzlich 4,5 %-Punkte, bei allen anderen Zinsen 2 %-Punkte. Allerdings besteht für Stundungszinsen eine Corona-Sonderregelung: Bis 30. Juni 2024 beträgt der Aufschlag auf den Basiszinssatz ebenfalls nur 2 %-Punkte.

 

Somit kommt seit 14. September 2022 für alle Zinsen ein einheitlicher Zinssatz von 2,63 % pa zur Anwendung.

 

Ebenfalls für alle Zinsen gilt eine Ausnahmeregel in Bagatellfällen. Ergeben die Zinsen rechnerisch weniger als EUR 50,00, dann werden sie nicht festgesetzt. Bei Überschreiten dieses Grenzbetrages kommt dann aber gleich der volle Betrag zur Anwendung, eine Einschleifregelung gibt es nicht. Jedenfalls wird dadurch vermieden, dass wie im Sozialversicherungsrecht selbst Cent-Beträge als Verzugszinsen vorgeschrieben werden.

 

Seit dem 14. September 2022 gelten folgende Zinssätze gemäß BAO:

 

  • Stundungszinsen gemäß § 212 (2) BAO 2,63 %   (bis 30.06.2024 gemäß § 323c (13) BAO)
  • Anspruchszinsen gemäß § 205 (2) BAO 2,63 %
  • Aussetzungszinsen gemäß § 212a (9) BAO 2,63 %
  • Beschwerdezinsen gemäß § 205a (4) BAO 2,63 %
  • Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c (5) BAO 2,63 %   (Anwendung gemäß § 323 (75) BAO)