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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.‍

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In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

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Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

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Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zB der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungs-überlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

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Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

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Fazit

Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

ERHÖHTE SACHBEZUGS-BESTEUERUNG VON E-KFZ

Mit 01.01.2027 wird die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

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‍Zukünftig ist gemäß dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

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Bisher sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

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Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 hat die Bundesregierung nun eine Anpassung beschlossen. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt wird:

  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300,00 monatlich.

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Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen gelten ab Jänner 2027 und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

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Fazit

Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5 % bzw 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal EUR 720,00 bzw EUR 960,0 pro Monat gedeckelt ist.

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Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser Änderungen novelliert. Es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

ÄNDERUNGEN BEI DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER

Das Parlament hat das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 beschlossen. In diesem Zuge wurde auch eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer bei der Veräußerung von Altvermögen nach dem 31.12.2026 geregelt. Betroffen sind Immobilien, die zum 31.03.2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Dabei handelt es sich um Grundstücke, die vor dem 31.03.2002 angeschafft wurden. Der Steuersatz von 30 % bleibt unverändert. Durch die Anpassung der pauschalen Anschaffungskosten kommt es jedoch zu einer höheren effektiven Steuerbelastung.

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Bisher wurden bei Grundstücken des Altvermögens fiktiv 86 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt. Daraus ergab sich eine effektive Steuerbelastung von 4,2 % des Veräußerungserlöses.

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Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2026 werden die pauschalen Anschaffungskosten von 86 % auf 80 % reduziert. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung auf 6 %.

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Bei der Veräußerung von Altvermögen, welches nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet wurde, sofern diese Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb erfolgt ist, wird der pauschale Ansatz der Anschaffungskosten von 40 % auf 30 % des Veräußerungserlöses gesenkt. Dadurch steigt die effektive Steuerbelastung von 18 % auf 21 %. Wurde ein Grundstück nach dem 31.12.2024 umgewidmet, ist darüber hinaus der bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % zu berücksichtigen. In diesen Fällen erhöht sich die effektive Steuerbelastung von bisher 23,4 % auf 27,3 %.

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NEUERLICHE ZINSANPASSUNG

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anpruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen sind vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

 

Dieser hat sich in den Jahren 2012 bis 2022 kaum geändert. Seit Mitte 2022 ist es jedoch zu mehreren Zinssprüngen gekommen. Insofern haben sich die Stundungs- und Aussetzungszinsen empfindlich erhöht. Die aktuell geltenden Zinssätze dürfen wir wie folgt bekannt geben.

 

 

 

REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN VON VEREINEN

Gemeinnützige Sportvereine können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung ausbezahlen. Mit 01.01.2023 wurde diese von EUR 60,00 auf EUR 120,00 pro Einsatztag erhöht und auf höchstens EUR 720,00 pro Monat begrenzt.

 

Die Auszahlung von Reiseaufwandsentschädigungen ist dann möglich, wenn

  • Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (wie etwa Masseure oder Trainer)
  • nebenberuflich
  • in gemeinnützigen Vereinen aktiv sind,
  • deren Zweck die Ausübung des Körpersports ist.

Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine anderen Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder steuerfrei ausgezahlt werden. Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Arbeitgeber (Verein) pro Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Weiters muss mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen EUR 120,00 pro Einsatztag bzw EUR 720,00 pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. Bei den genannten Beträgen handelt es sich somit um Freibeträge.

 

Jährliche Meldepflicht

Gleichzeitig mit der Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung wurde eine jährliche Meldepflicht eingeführt. Werden an den einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der begünstigte Rechtsträger (zB Verein) sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (erstmals im Jahr 2024) zu übermitteln.

 

Folgende Daten sind dabei dem Finanzamt mit dem Formular L 19 zu melden:

  • Familien- und Vorname des Sportlers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
  • Sozialversicherungsnummer des Sportlers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
  • ZVR-Nummer des Vereins
  • Steuernummer des Vereins
  • Ausbezahlter Gesamtbetrag

 

Achtung

Begleitpersonen und Eltern von Sportlern zählen nicht zum begünstigten Personenkreis.

 

IMMO-EST UND HERSTELLERBEFREIUNG

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen meist dem besonderen Steuersatz von 30 %. Es gibt aber auch Ausnahmen davon, die zu einer Steuerbefreiung führen.

 

Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen

  • die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
  • die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden
  • die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs
  • bestimmte Tauschvorgänge, etwa im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren

Herstellerbefreiung

Die Herstellerbefreiung betrifft selbst hergestellte Gebäude, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Die Befreiung steht nur dem Errichter (Hersteller) selbst zu. Der Steuerpflichtige muss sohin Bauherreneigenschaft besitzen. Ein selbst hergestelltes Gebäude kann nach Ansicht der Finanzverwaltung nur bei einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko vorliegen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist. Weiters ist für die Inanspruchnahme der Herstellerbefreiung wichtig, dass es sich um eine Errichtung eines Gebäudes, somit als "Hausbau" und nicht etwa um eine Haussanierung oder Hausrenovierung handelt.

 

Ein wichtiger Unterschied zur Hauptwohnsitzbefreiung (vgl eccontis informiert 23/2022) ist, dass nur das Gebäude selbst nicht der Immobiliensteuer unterliegt. Ein auf den Grund und Boden entfallender Veräußerungsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht die Möglichkeit, den Grund- und Bodenanteil nach der Grundanteilsverordnung zu ermitteln. Erscheint diese Aufteilung jedoch nicht sachge-recht, sind die tatsächlichen Verhältnisse etwa mittels Gutachten festzustellen.

 

Aufgrund der Grundanteilsverordnung entfallen von dem Veräußerungserlös entweder 20 %, 30 % oder 40 % auf den Grund und Boden. Dies ist unter anderem abhängig davon, wie viele Einwohner die Gemeinde, in der sich das Gebäude befindet, hat und wie hoch der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) ist.

 

 

SELBSTNUTZUNG EINER WOHNUNG IM MITEIGENTUM

Allerdings werden solche Vermietungen als steuerlich unbeachtliche Gebrauchsüberlassung gewertet. Dazu hat sich erst kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geäußert.

 

Für die eigene Wohnung ist ein Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn diese Wohnung an einen Dritten vermietet wird. Ebenso sind Aufwendungen für die private Wohnung steuerrechtlich nicht abzugsfähig, Aufwendungen für Mietwohnungen unter bestimmten Voraussetzungen hingegen schon. Daher gibt es immer wieder Bestrebungen, die Eigennutzung einer Wohnung durch den Wohnungseigentümer steuerlich als Vermietung darzustellen. In diesem Sinne wird versucht, die eigene Wohnung durch Vermietung an sich selbst zu nutzen. Allerdings werden solche Vermietungen als steuerlich unbeachtliche Gebrauchsüberlassung gewertet. Zu dieser Rechtsfrage wurde dem VwGH kürzlich die Revision eines Steuerpflichtigen vorgelegt, welche er jedoch zurückwies und damit die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) bestätigte.

 

Bloße Gebrauchsüberlassung

Zwei Miteigentümer besitzen eine Liegenschaft, in der sich im Erdgeschoss ein Geschäftslokal und im Ober- und Dachgeschoss je zwei Wohnungen befinden. Einer der zwei Miteigentümer mietet für sich eine der Wohnungen zu einem fremdüblichen Mietzins. Die Größe der vermieteten Wohnung findet Deckung in der Miteigentumsquote. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde durch die Finanzverwaltung festgestellt, dass die Vermietung an den Miteigentümer steuerlich nicht anzuerkennen sei, da dem Miteigentümer ohnehin eine Nutzungsberech-tigung am Gebäude zustehe, weshalb die Nutzung durch den Miteigentümer eine steuerlich unbeachtliche Gebrauchsregelung darstelle. Die Begründung eines Mietverhältnisses sei daher nicht erforderlich gewesen. Zudem stehe beim Miteigentümer nicht die Vermietungsabsicht, sondern die Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse im Vordergrund. Die mit der Wohnung im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben könnten damit nicht steuerwirksam berücksichtig werden.

 

Gegen den relevanten Bescheid erhoben die Miteigentümer Beschwerde beim BFG. Das BFG führte in seiner Entscheidung aus, dass es für die steuerliche Anerkennung einer Vermietung an einen Miteigentümer der Liegenschaft nicht ausreiche, dass diese Vermietung aufgrund eines fremdüblichen Mietvertrages erfolgt. Vielmehr liege bei Nutzung eines Gebäudeteils für eigene Wohnzwecke eines Miteigentümers – unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit des Mietvertrags bzw des Mietentgelts – stets eine bloße Gebrauchsüberlassung vor.

 

Diese Auffassung wurde auch vom VwGH bestätigt. Die mit dieser Wohnung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (unter anderem Sanierungskosten) können daher von der Vermietungsgemeinschaft nicht als Werbungskosten abgezogen und die auf Eingangsrechnungen entfallenden Vorsteuern nicht geltend gemacht werden.