Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.
GREST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE
Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.
In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von EUR 10.000,00 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem EUR 4.200,00 auf die Einbauküche und EUR 1.200,00 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.
Einbauküche Zugehör des Grundstücks?
Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.
Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.
Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung
Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.
Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.
Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.
DIGITALE BELEGERTEILUNG
Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren.
Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.
Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder
sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (zB per E-Mail oder per App) oder
dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (zB Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.
Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.
REGIONALITÄTSPREIS OBERÖSTERREICH 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
eccontis unterstützt als Partner den Regionalitätspreis Oberösterreich und ist auch in der Jury vertreten. Mit dem Regionalitätspreis werden Unternehmen, Initiativen und Projekte ausgezeichnet, die durch ihre regionale Wertschöpfung, Innovationskraft und ihr Engagement einen wichtigen Beitrag für Oberösterreich leisten.
Wir möchten Sie herzlich einladen, Ihr Unternehmen für den Regionalitätspreis Oberösterreich zu nominieren. Die Teilnahme bietet Ihnen eine Chance, Ihr Unternehmen, Ihre Leistungen und Ihr regionales Engagement einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren und zusätzliche Aufmerksamkeit für Ihre Marke zu gewinnen.
Wir würden uns freuen, wenn Ihr Unternehmen am Regionalitätspreis Oberösterreich teilnimmt.
UMSATZSTEUER BEI ÄRZTEN
Eine Diagnoseüberprüfung ist keine Heilbehandlung und daher nicht umsatzsteuerbefreit.
Ärzte sind von der Umsatzsteuer (USt) unecht befreit. Sie müssen einerseits keine USt abführen, dürfen andererseits aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Steuerbefreiung bezieht sich allerdings nur auf Tätigkeiten in Ausübung der Heilkunde gemäß dem Ärztegesetz. Andere Tätigkeiten eines Arztes können somit durchaus umsatzsteuerpflichtig sein. In diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden, dass Diagnoseüberprüfungen durch einen Arzt nicht unter den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" fallen und daher der Umsatzsteuer unterliegen.
In einem aktuellen Verfahren hatte der EuGH zu klären, ob eine Dienstleistung an ein Versicherungsunternehmen, die darin besteht,
die Richtigkeit der Diagnose einer schweren, bereits diagnostizierten Krankheit des Versicherten zu überprüfen und
nach den besten verfügbaren medizinischen Dienstleistungen zur Heilung des Versicherten zu suchen und
in dem Fall, dass es von der Versicherungspolizze abgedeckt ist und vom Versicherten beantragt wird, dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung erbracht wird,
von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Diagnoseüberprüfung ist keine Heilbehandlung
Der EuGH stellt dazu fest, dass die entsprechenden Bestimmungen eine Steuerbefreiung von Leistungen vorsehen, die zwei Voraussetzungen genügen, nämlich, dass sie zum einen "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" darstellen und zum anderen "im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden". Im konkreten Fall bestanden die Leistungen der Ärzte für die auftraggebende Versicherung darin, anhand der ihnen übermittelten Unterlagen medizinische Informationen über eine versicherte natürliche Person zu überprüfen, um festzustellen, ob diese Person die Versicherungsdienstleistungen in Anspruch nehmen darf.
Der EuGH stellte fest, dass Leistungen nicht unter die ärztliche Steuerbefreiung fallen, wenn sie darin bestehen, die Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit des Versicherten zu überprüfen, um festzustellen, welche die besten Behandlungsmöglichkeiten zur Heilung des Versicherten sind, und – falls dieses Risiko vom Versicherungsvertrag gedeckt ist und der Versicherte einen entsprechenden Antrag stellt – um dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung erbracht wird.
VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG FÜR 2022
Wie jedes Jahr dürfen wir auf die geltenden Fristen im Zusammenhang mit Vorsteuerrückerstattungen im Ausland hinweisen. Wenn Sie als Unternehmer Rechnungen aus in anderen Staaten in Anspruch genommenen Leistungen (zB Nächtigungskosten, Geschäftsessen) erhalten, so können Sie die darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge im Vorsteuerrückerstattungsverfahren von den ausländischen Steuerbehörden zurückfordern.
Für die Einreichung von Vorsteuerrückerstattungsanträgen sind zwei Fristen unbedingt zu beachten:
der 30.06.2023 gegenüber Drittstaaten und
der 30.09.2023 gegenüber EU-Mitgliedstaaten.
Der unterschiedliche Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar.
1. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IN DRITTSTAATEN /ZB SCHWEIZ, GROSSBRITANIEN)
Der Vergütungsantrag sowie sämtliche Dokumente und Belege müssen bis spätestens 30.06. im Original bei der ausländischen Vergütungsbehörde eingegangen sein.
Der 30.06.2023 ist eine Fallfrist, die nicht verlängert werden kann. Wenn die Unterlagen bis zu diesem Datum nicht bei der ausländischen Steuerbehörde vorliegen, ist der Anspruch auf Vorsteuerrückerstattung verwirkt!
Die für die Rückerstattung notwendigen Formulare sind über die Internetseite der jeweiligen ausländischen Steuerbehörde abrufbar.
2. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IM EU-AUSLAND
Anträge für sämtliche EU-Länder sind seit einigen Jahren zwingend elektronisch über das österreichische FinanzOnline-Portal
Für jedes EU-Land ist dabei ein eigener Antrag erforderlich.
Grundsätzlich ist keine Vorlage von Originalbelegen nötig. Der Erstattungsmitgliedstaat kann jedoch bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Rechnungskopie (elektronisch) verlangen. Bei Rückerstattungen in Deutschland sind die Rechnungen bei Überschreiten dieser Grenzen jedenfalls mitzusenden.
Ein Antrag muss mindestens 3 Monate umfassen und den Mindesterstattungsbetrag von EUR 400,00 erreichen. Wird der Antrag für das ganze Kalenderjahr oder den offenen Rest eines Kalenderjahres (im letzten Fall besteht keine Mindestdauer) gestellt, gelten als Mindesterstattungsbetrag EUR 50,00.
Der Antrag für Rechnungen aus dem Kalenderjahr 2022 muss spätestens bis zum 30.09.2023 beim Finanzamt eingelangt sein, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben gemacht werden.
Bei der technischen Übermittlung über FinanzOnline erfolgt zuerst eine „Produktionsübermittlung“ und in der Folge die Übermittlung des „Abschlussfiles“. Wenn der „Abschlussfile“ übermittelt wurde, erhält man zuerst vom österreichischen Finanzamt und in der Folge vom ausländischen Finanzamt eine Empfangsbestätigung. Nur wenn beide Empfangsbestätigungen eingelangt sind, wurde der Antrag ordnungsgemäß übermittelt. Achten sie daher darauf, dass Sie die Empfangsbestätigung rechtzeitig vor dem 30.09. eines Jahres erhalten.
Tipp
Prüfen Sie, bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn zB für eine zugekaufte Leistung die Steuerschuld in Deutschland zu übernehmen ist (Reverse Charge gemäß § 13b dUStG), dann sind für diesen Zeitraum Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie sich im Ausland steuerlich registrieren und eine „normale“ Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben.
DIE NEUE ARBEITSPLATZPAUSCHALE
Immer mehr Menschen verbringen zumindest einen Teil ihrer Arbeitszeit im sogenannten „Homeoffice“. Angestoßen von der Pandemie hat sich in vielen Arbeitsbereichen die Arbeit von zu Hause aus als fester Bestandteil des Arbeitslebens etabliert. Doch mit der Arbeit daheim sind auch Kosten verbunden. Gerade in Zeiten hoher Energiepreise können auch Strom und Heizung eines häuslichen Arbeitsplatzes ins Gewicht fallen. Doch die steuerlichen Regelungen zur Anerkennung eines Arbeitszimmers sind streng. Zumindest für Unternehmer gibt es seit 2022 eine kleine Abhilfe in Form des Arbeitsplatzpauschales.
Arbeitszimmer
Wer als Unternehmer über kein eigenes bzw angemietetes Büro verfügt, sondern einen Raum seiner Wohnung oder seines Hauses als Arbeitszimmer nutzt, kann die darauf entfallenden Kosten steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen. Allerdings knüpft der Gesetzgeber die steuerliche Absetzbarkeit an besonders strenge Voraussetzungen. Das spiegelt sich bereits in der Gesetzesterminologie wider, da die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer grundsätzlich als nicht abzugsfähig gelten.
Zwei wesentliche Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit die Kosten eines Arbeitszimmers doch steuerlich verwertet werden können: Das Arbeitszimmer muss erstens den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers bilden und zweitens auch tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Die zweite Voraussetzung ist einfach zu prüfen. Der als Arbeitszimmer genutzte Raum darf nicht nebenbei auch für private Zwecke verwendet werden. Wer seinen Heimarbeitsplatz daher in seiner Küche, in seinem Wohn- oder Schlafzimmer eingerichtet hat, verfügt aus steuerlicher Sicht über kein Arbeitszimmer.
Schwieriger ist die Beurteilung des Mittelpunktes der Tätigkeit. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Art der Tätigkeit die Nutzung eines Arbeitszimmers unbedingt notwendig macht. Ist dies gegeben, muss dann weiter untersucht werden, ob sich der Schwerpunkt der Tätigkeit tatsächlich dort befindet. Kann dies nach dem Berufsbild nicht eindeutig bestimmt werden, kann auf das zeitliche Überwiegen abgestellt werden. Als typische Berufsbilder, für die Arbeitszimmer als notwendig anerkannt werden, gelten etwa Schriftsteller, Gutachter, Maler oder Komponisten. Demgegenüber liegt bei Vortragenden, Dirigenten oder Politikern laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer.
Wer beide Kriterien erfüllt, kann die Kosten für sein Arbeitszimmer als Betriebsausgabe absetzen. Darunter fallen anteilige Raumkosten wie etwa Miete oder Abschreibungen bei Gebäuden im Eigentum und anteilige Energiekosten (Strom und Heizung), aber auch Kosten der Einrichtung des Arbeitszimmers. Letztere müssen, sofern sie pro Gegenstand EUR 1.000,00 übersteigen, auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden.
Arbeitsplatzpauschale
Unternehmer, die von zu Hause aus arbeiten, aber die oben beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten, hatten steuerlich bislang Pech. Ihnen hilft das neue Arbeitsplatzpauschale, das es in zwei Spielarten gibt. Das „große“ Pauschale mit EUR 1.200,00 pro Jahr und das „kleine“ mit EUR 300,00.
Ein Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn dem Unternehmer zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht und er kein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann. Welcher der beiden Pauschbeträge zur Anwendung kommt, hängt davon ab, ob der Unternehmer auch andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.693,00 pro Jahr erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, beträgt das Pauschale EUR 300,00, sonst EUR 1.200,00.
Mit dem „großen“ Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, abgegolten. Wer nur Anspruch auf das „kleine“ Arbeitsplatzpauschale hat, kann zusätzlich Ausgaben bis zu insgesamt EUR 300,00 pro Kalenderjahr für ergonomisch geeignetes Mobiliar (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes absetzen.
ENERGIEKOSTENPAUSCHALE BEANTRAGEN
Mit der Energiekostenpauschale hilft die Bundesregierung Kleinst- und Kleinunternehmen dabei, die hohen Energiekosten zu bewältigen. Sie ist eine Pauschalförderung in Höhe zwischen EUR 110,00 und EUR 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet. Die Energiekostenpauschale ist nicht zu verwechseln mit dem Energiekostenzuschuss, für den strengere Voraussetzungen erfüllt werden müssen und kann rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden. Gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von EUR 10.000,00 und einem Höchstjahresumsatz von EUR 400.000,00.
Wer erhält eine Energiekostenpauschale?
Bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich
Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 von mindestens EUR 10.000,00 und höchstens EUR 400.000,00
Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen und Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.
Wie ist der Ablauf?
Selbst-Check
Mit diesem Selbst-Check können Sie prüfen, ob Sie bereits die Voraussetzungen für eine Einreichung zur Energiekostenpauschale erfüllen. Die Antragsberechtigung kann mit dem konkreten ÖNACE-Code geprüft werden. Der Selbst-Check umfasst maximal 6 Fragen. Sobald Sie eine Frage beantwortet haben, wird die nächste Frage angezeigt oder eine Information, warum Sie nicht einreichen können. Bitte beachten Sie, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Vorgaben der Förderrichtlinie und die gesetzlichen Regelungen, jederzeit ändern können.
Wer kann einreichen?
Förderungsfähige Unternehmen sind
bestehende Unternehmen
mit Betriebsstätte in Österreich,
deren Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 mindestens EUR 10.000,00 und höchstens EUR 400.000,00 beträgt,
die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind,
konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.
Wer ist NICHT antragsberechtigt?
Ausgenommen vom Antrag sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen und Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.
Wie hoch ist die Förderung?
Es handelt sich um eine Pauschalförderung. Die Höhe ist abhängig von der Branche, dem Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 und der für 2022 gewählten Förderungsperiode. Die Förderung beträgt
für den Zeitraum 01.02. bis 31.12.2022 mindestens EUR 410,00 und maximal EUR 2.475,00
für den Zeitraum 01.02. bis 30.09.2022 mindestens EUR 300,00 und maximal EUR 1.800,00
für den Zeitraum 01.10. bis 31.12.2022 mindestens EUR 110,00 und maximal EUR 675,00
Was ist unter Umsatz zu verstehen?
Unter Umsatz werden die Lieferungen und sonstige Leistungen im Jahr 2022 gemäß der Umsatzsteuervoranmeldungen verstanden. Zu diesem Wert sind grenzüberschreitende sonstige Leistungen zu addieren. Sofern der Umsatz unter EUR 35.000,00 lag und keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Summe der Erträge bzw Betriebseinnahmen für das Kalenderjahr 2022 herangezogen.
Warum gibt es drei Förderungsperioden?
Für die Förderungsperiode, in der ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Energiekostenzuschuss nicht erfüllt, kann die Energiekostenpauschale beantragt werden.
Wie oft kann ich die Energiekostenpauschale beantragen?
Pro Förderwerber:in kann nur eine Pauschalförderung für einen der möglichen Förderzeiträume vergeben werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Korrekturen (Nachbesserungen) oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind nicht möglich.
Kann ich den Antrag für die Energiekostenpauschale auch ohne USP-Zugang einreichen?
Nein, eine Einreichung ist nur über das USP möglich.
Wo finde ich im USP meinen ÖNACE-Code?
Sie finden Ihren ÖNACE-Code im Unternehmensserviceportal (USP) unter „Mein USP“ auf der Unterseite „Unternehmensdaten“ im Abschnitt „Haupttätigkeit“.
Ich habe keinen ÖNACE-Code. Was tun?
Die Vergabe des ÖNACE-Codes erfolgt durch die Statistik Austria. Falls Sie noch keinen ÖNACE-Code haben, wenden Sie sich schriftlich per E-Mail an klm@statistik.gv.at. Geben Sie bitte eine Identifikationsnummer (Firmenbuchnummer, Steuernummer, Dienstgebernummer etc) und eine ausführliche Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit(en) an.
Was muss ich bei der Einreichung alles angeben?
Sie benötigen lediglich das vollständig ausgefüllte Antragsformular. Für die Antragstellung sind keine weiteren Dokumente, Belege oder Steuerunterlagen erforderlich. Voraussetzung für die Einreichung sind – neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular – eine Handysignatur oder ID Austria und ein bestehender Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP). Im USP kann die entsprechende Branchenzuordnung (ÖNACE-Code) eingesehen werden.
Wie lange dauert es, bis ich die Förderung erhalten?
Die ersten Anträge können voraussichtlich ab Mitte Mai 2023 gestellt werden. Die Daten werden im Anschluss automatisiert geprüft. Wenn das Ergebnis der automatisierten Prüfung positiv ausfällt, wird die Förderung kurz danach auf das im Antrag bekanntgegebene Konto ausbezahlt. Das Ergebnis der Prüfung wird per E-Mail bestätigt.
Erfolgt eine Prüfung nach der Auszahlung?
Nach erfolgter Zahlung werden einzelne Fördernehmende für eine Detailprüfung ausgewählt. Im Rahmen dieser Prüfung wird sich die FFG bei Fragen mit den jeweiligen Fördernehmenden in Verbindung setzen. Sollte sich bei dieser Prüfung herausstellen, dass die Förderung zu Unrecht bezogen wurde, so muss diese inklusive Zinsen zurückbezahlt werden.