Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.
BETRUGSBEKÄMPFUNGSGESETZ
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 enthält Verschärfungen in mehreren steuerlichen Bereichen, insbesondere betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Finanzstrafverfahren. Das BBKG 2025 Teil Steuern und das BBKG 2025 Teil Daten wurden am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
1. EINKOMMENSTEUER
Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Bauwesen bei Arbeitskräfteüberlassung
Wird der Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des geleisteten Werklohns, außer das Subunternehmen ist in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen. Korrespondierend besteht die Haftung für ASVG-Beiträge im Ausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns.
In der Praxis verfügen die Subunternehmer oft über keine Infrastruktur für Bauarbeiten (Baumaschinen etc) und erbringen also keine Bauleistungen - vielmehr liegen reine Arbeitskräfteüberlassungen vor. Für den Fall, dass eine solche Arbeitskräfteüberlassung am Bau durch den Subunternehmer an seinen Auftraggeber vorliegt, wird ab 01.01.2026 die Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben des Subunternehmens auf 8 % des Entgelts und ASVG-Beiträge auf 32 % angehoben.
Wird somit die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen weitergegeben, muss für ab 01.01.2026 anfallende Lohnabgaben und SV-Beiträge geprüft werden, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung beträgt die Haftung des Auftraggebers insgesamt 40 % des Auftragsvolumens (davon 32 % Sozialversicherung und 8 % Lohnabgaben), nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25 % vom Auftragsvolumen (davon 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben). Keine Haftung besteht, sofern der Subunternehmer in die HFU-Liste eingetragen ist.
Ausweitung der Steuerpflicht von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde
Ausschüttungen (Zuwendungen) von ausländischen Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, werden derzeit gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG wie Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert - aber einzelne Ausschüttungen (Zuwendungen) von solchen ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind und dennoch ähnlichen Zwecken dienen (zB Trusts), unterliegen noch keiner österreichischen Einkommensteuer. Diese Lücke wird ab 01.01.2026 geschlossen, indem Ausschüttungen jeglicher stiftungsähnlicher Gebilde als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden.
2. UMSATZSTEUER
Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken
Die Vermietung zu Wohnzwecken ist derzeit allgemein umsatzsteuerpflichtig (10 % USt) und vermittelt das Recht auf Vorsteuerabzug. Nunmehr wird die Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke (= besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke) zwingend unecht umsatzsteuerbefreit gestellt, sodass in diesem Zusammenhang kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Eine solche Luxusimmobilie liegt dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Immobilie (samt Nebengebäuden, wie Garagen, Gartenhäuser und sonstigen Bauwerken, wie Schwimmbäder) mehr als EUR 2.000.000,00 betragen. Diese Neuregelung gilt für Vermietungen ab dem 01.01.2026, wenn die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt worden ist.
Für die Luxusimmobilien-Grenze von MEUR 2 werden alle Anschaffungs- und/ oder Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw ab Beginn der Herstellung (oder ab einem Totalumbau) zusammengerechnet, wobei aber nur auf die nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abgestellt wird.
3. FINANZSTRAFGESETZ
Auch im Finanzstrafgesetz sind Änderungen vorgesehen. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages erweitert. Seit 01.01.2026 kann dieser auf festgestellte Nachforderungen von insgesamt bis zu EUR 100.000,00 (maximal EUR 33.000,00 pro Veranlagungszeitraum) angewendet werden. Soweit die Summe der Abgabenforderungen EUR 55.000,00 übersteigt, erhöht sich der Verkürzungszuschlag von 10% auf 15%.
Weiters wurde ein neuer Straftatbestand der Abgabenhinterziehung im Falle ungerechtfertigter Verluste geschaffen. Künftig ist es - neben der Bewirkung einer Abgabenverkürzung - auch strafbar, wenn jemand vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt (unabhängig von der tatsächlichen Steuerverkürzung).
MIETZINSDECKELUNG
Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) trat mit 01.01.2026 ein neues Gesetz zur Begren-zung inflationsbedingter Mietzinserhöhungen in Kraft. Wesentliche Neuerungen betreffen die Begrenzung der vertraglichen Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen, die Häufigkeit von Mietzinsanpassungen sowie die Verlängerung der Mindestbefristung und eines Rückforderungsanspruches. Die folgenden Informationen stellen einen Überblick über die beschlossenen Bestimmungen dar.
1. MIETZINSDECKELUNG IM TEILANWENDUNGSBEREICH DES MRG
Die im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklauseln bleiben grundsätzlich gültig. Neu ist jedoch, dass die daraus resultierende Erhöhung gesetzlich begrenzt ist und nur noch einmal jährlich zum 01. April angepasst werden darf.
Verlängerung der Mindestbefristung
Bei befristeten Wohnungsmietverträgen wird die gesetzliche Mindestbefristung von drei auf fünf Jahre verlängert. Dies gilt bei unternehmerischer Vermietung, die nach der von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel ua bei Vermietung von bis zu fünf Bestandobjekten in der Regel noch nicht vorliegt. Die verlängerte Mindestbefristung gilt für neue abgeschlossene oder verlängerte Mietverträge ab 01.01.2026.
Rückforderungsanspruch
Die Novelle regelt darüber hinaus auch Rückforderungsansprüche aus Zahlungen aufgrund unwirksamer Wertsi-cherungsklauseln neu. Der Rückforderungszeitraum ist auf fünf Jahre beschränkt.
Wie funktioniert die Deckelung?
Maßstab ist die Vorjahresinflation (durchschnittliche Veränderung des VPI des vorangegangenen Kalenderjahres). Für die zulässige Erhöhung gilt:
Bis 3 %: volle Berücksichtigung
Über 3 %: der über 3 % hinausgehende Teil darf nur zur Hälfte berücksichtigt werden
Beispiel (Inflation 2025 3,6 %)
Zulässig ist 3 % + die Hälfte von (3,6 % – 3 %) = 3 % + 0,3 % = 3,3 %.
Der Teil der vertraglichen Indexierung, der über die gesetzlich zulässige Erhöhung hinausgeht, darf nicht verlangt werden und kann grundsätzlich nicht „nachgeholt“ werden.
Die Mietzinsdeckelung ist auch bei bereits bestehenden Wohnungsmietverträgen anzuwenden. Nicht anwendbar ist dieser hingegen auf Mietverträge über Freizeit-Zweitwohnungen, Wohnungsmietverträgen über Ein- oder Zweiobjekthäusern, auf Geschäftsraummietverträge und selbständige Mietverträge von Stellplätzen/Garagen.
Bei der ersten Mietzinsanpassung ab 01.01.2026 ist die Vorjahresinflation nur anteilig zu berücksichtigen, sofern die letzte Anpassung unterjährig erfolgt ist.
Beispiel
letzte Anpassung zum 01.03.2025
Indexanstieg 2025 3,6 %
Die Erhöhung im Jahr 2026 gemäß der Mietzinsdeckelung darf höchstens 2,48 % betragen. Berechnung: 3,3 % höchstzulässige Anpassung (bis 3 % volle Berücksichtigung, darüber hinaus nur zur Hälfte) --> aliquot für 9 Monate (nur volle Monate sind zu berücksichtigen!) --> ergibt 2,48 %
2. MIETZINSDECKELUNG IM VOLLANWENDUNGSBEREICH DES MRG
Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die vertragliche Wertsicherung dadurch begrenzt, dass die Erhöhung im Jahr 2026 höchstens mit 1 % und im Jahr 2027 höchstens mit 2 % begrenzt ist.
3. PARALLELRECHNUNG
Die zulässige Erhöhung ist künftig mittels Parallelrechnung zu ermitteln. Das bedeutet: Es sind immer zwei Rechenwege anzustellen. Maßgeblich ist der niedrigere Betrag.
a) Vertragliche Indexrechnung
Erhöhung nach der konkret vereinbarten Indexklausel (zB VPI-Anstieg seit der letzten Anpassung).
b) Gesetzliche Deckelrechnung
Maximal zulässige Erhöhung nach dem gesetzlichen Deckel (bis 3 % voll, darüber nur die Hälfte).
Viele freie Mietverträge enthalten Sprungindex-Klauseln: Eine Anpassung erfolgt erst, wenn eine Schwelle (zB 3 % oder 5 %) überschritten wird.
Hier ist künftig ein zweistufiges Vorgehen entscheidend:
Schritt 1:Schwelle prüfen (gemäß Anpassungsklausel im Mietvertrag)
Wird die Schwelle im ersten Jahr nicht erreicht, erfolgt keine Anpassung.
Schritt 2: Wenn die Schwelle später erreicht wird, gilt trotzdem der gesetzliche Deckel
Wird die Schwelle erst im zweiten Jahr überschritten, ist eine Anpassung dem Grunde nach möglich – aber nur im Ausmaß der Parallelrechnung (vertragliche Indexrechnung vs gesetzliche Deckelrechnung für beide Jahre kumuliert).
Beispiel (Überschreiten der Schwelle erst im zweiten Jahr)
Letzte Anpassung: Jänner 2025
Sprungindex: Anpassung erst ab 5 % Erhöhung
Bis Jänner 2026: Indexanstieg 3,6 % --> keine Anpassung
Bis Jänner 2027: kumuliert 6,1 % (3,6 % in 2025 und 2,5 % in 2026) --> Schwelle erreicht --> Anpassung grundsätzlich möglich
Zulässig ist aber nur die Erhöhung, die sich aus der Parallelrechnung unter Berücksichtigung der Mietzinsdeckelung ergibt:
Die Berechnung hat nun Schritt für Schritt zu erfolgen: Zunächst wird der gesetzliche Deckel für 2025 ermittelt (hier in Höhe von 3,3 %; 3,0 % zuzüglich der Hälfte der 3,0 % übersteigt)
Zum solcherart ermittelten Zwischenergebnis wird nun der gesetzliche Deckel für 2026 hinzugerechnet (hier in Höhe von 2,5 %; volle Berücksichtigung, weil unter 3,0 %).
Insgesamt ist in diesem Beispiel somit eine 5,8 % Erhöhung unter Berücksichtigung der Deckelung zulässig.
5. ANPASSUNG MIETVERTRAG/TIPP
Um den mitunter sehr aufwendigen Berechnungen (insbesondere die Parallelrechnung sowie bei Sprungindex-Klauseln) für künftige Jahre vorzubeugen, kann von der im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklausel im Einvernehmen mit dem Mieter auf die Wertsicherungsklausel gemäß dem 5. MILG umgestellt werden (idealerweise mit jährlicher Anpassung ohne Sprungindex). Hierfür ist eine (einmalige) Änderung des Mietvertrages erforderlich (lediglich Abänderung bei der Mietzinsanpassungsklausel).
Zur Abgeltung der Inflationsentwicklung seit der letzten Anpassung bis Ende 2025 ist in diesem Zusammenhang einmalig die Berechnung vorzunehmen (ggf aliquotiert) und mit 01.04.2026 der Mietzins anzupassen. Die künftigen Anpassungen ab dem Jahr 2027 basieren dann ausschließlich auf den Bestimmungen des 5. MILG ohne aufwendige Parallelberechnungen.
LIEBHABEREIRICHTLINIE-WARTUNGSERLASS 2025
Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Liebhabereirichtlinien (LRL) an das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive angepasst.
Liebhaberei wird angenommen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lässt. Derartige Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich. Das heißt einerseits, dass Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Sollte andererseits doch ein Gewinn aus der Liebhaberei erzielt werden, ist dieser nicht steuerpflichtig. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (zB ein Gastronomiebetrieb mit einer längeren Verlustphase, der sich aber trotzdem marktgerecht verhält und versucht, wieder einen Gewinn zu erzielen) und Betätigungen mit widerlegbarer Annahme von Liebhaberei (zB Vermietung eines Sportflugzeuges).
Sonderfall Vermietung
Einen Sonderfall in der Liebhaberei nimmt die Vermietung ein. Bei der Vermietung von Miethäusern (Zinshaus) sind Einkünfte anzunehmen, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird. Dies gilt auch für das Vermieten von einzelnen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Die jeweils relevanten Zeiträume wurden in der Liebhabereiverordnung verlängert, weshalb diesbezüglich auch die LRL aktualisiert wurden.
Bei der entgeltlichen Überlassung von Miethäusern (große Vermietung, Zinshaus) gilt als absehbarer Zeitraum nun ein Zeitraum von 30 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (kleine Vermietung) gelten nun als absehbarer Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser verlängerte Zeitraum ist auf Tätigkeiten anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt. Das Ausmaß des absehbaren Zeitraums berechnet sich stichtagsbezogen.
Beispiel
Im Rahmen eines Sanierungs- und Vermietungsmodells fallen am 11.02.2024 erstmals Aufwendungen an, wobei die Vermietung erst am 01.11.2025 beginnt. In diesem Fall erfasst der absehbare Zeitraum den Zeitraum 11.02.2024 bis 01.11.2055 (30 Jahre ab Beginn der Vermietung + etwas mehr als 20 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).
Prognoserechnung über Mieteinnahmen und Aufwendungen
Für den absehbaren Zeitraum ist eine Prognoserechnung aufzustellen, die alle Jahre des absehbaren Zeitraums umfasst. In der Prognose sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen und Aufwendungen anzusetzen. Ergibt die Prognoserechnung keinen Gesamtüberschuss, ist ertragsteuerlich von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. Werden die Prognosewerte später in der Realität unterschritten, weil etwa unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, auf die der Vermieter marktkonform reagiert, liegt auch dann keine Liebhaberei vor.
NICHTS IST SO BESTÄNDIG WIE DER WANDEL
Geschätzte KundInnen, Geschäftspartner und Freunde,
passend zum Jahreswechsel und zum Start in das neue Jahr 2023 dürfen wir Sie - diesmal in eigener Sache – über Entwicklungen und Veränderungen in unserem Unternehmen informieren.
Ausgliederung des Geschäftsbereiches „Wirtschaftsprüfung“ in eine neue GmbH und Änderung des Firmenwortlautes der bestehenden GmbH
Aus organisatorischen Überlegungen haben wir den Geschäftsbereich „Wirtschaftsprüfung“ in eine neue GmbH mit dem Firmenwortlaut „eccontis wirtschaftsprüfung gmbh“ aus- und eingegliedert. Die Aufträge aus dem Bereich der Wirtschaftsprüfung werden künftig im Rahmen dieser GmbH bearbeitet.
Weiters wurde in diesem Zuge der Firmenwortlaut der bestehenden „eccontis treuhand gmbh wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungsgesellschaft“ auf „eccontis steuerberatung gmbh“ geändert. Sämtliche Rechte und Pflichten bleiben unverändert bei der nunmehrigen „eccontis steuerberatung gmbh“. Auch die Ansprechpersonen, Kontaktdaten und Sitz der beiden Gesellschaften bleiben unverändert.
Bestellung von GeschäftsführerInnen
Zusätzlich zum langjährigen Geschäftsführer Mag. Michael Nösslböck wurden die ProkuristInnen Mag. Elisabeth Kürmayr, Mag. Welf Kleinhanns und Mag. Thomas Zimprich zu Geschäftsführern bei der „eccontis steuerberatung gmbh“ bestellt.
Die Geschäftsführung der „eccontis wirtschaftsprüfung gmbh“ wird von Mag. Michael Nösslböck und Mag. Elisabeth Kürmayr wahrgenommen.
Firmenlogo und Außenauftritt
Zu guter Letzt haben wir auch unser Firmenlogo sowie den Außenauftritt „einer Kur unterzogen“, diese modernisiert und ihnen neuen Glanz verliehen.
Es ist uns ein Anliegen, uns bei Ihnen für die bisherige – in vielen Fällen – sehr langjährige Zusammenarbeit ausdrücklich zu bedanken. Mit den neuen Anpassungen schaffen wir die Voraussetzung, unsere gute und kontinuierliche Entwicklung weiterzuführen und insbesondere auch im Hinblick auf die Qualität der Kundenberatung und Servicierung eine gute Basis für die nächsten Jahre zu schaffen.
Es ist uns eine Freude, Sie in Ihrer Geschäftsentwicklung weiterhin mit hoher fachlicher Qualität und vertrauensvollem, persönlichem Umgang unterstützen und begleiten zu dürfen. Wir wünschen Ihnen im persönlichen und im unternehmerischen Umfeld in dieser herausfordernden Zeit alles Gute.
Michael Nösslböck Elisabeth Kürmayr Welf Kleinhanns Thomas Zimprich
NEUERUNGEN PERSONALVERRECHNUNG 2023
Das Jahr 2023 bringt eine Vielzahl an Änderungen im Arbeitsrecht und für die Personalverrechnung mit sich. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
ALL-in-Gehalt – Kürzung bei Elternteilzeit
Der Oberste Gerichtshof hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, wie das Teilzeitentgelt zu berechnen ist, wenn ein All-in-Mitarbeiter in Elternteilzeit geht. Der OGH traf dabei die nachfolgenden Kernaussagen:
OGH 28.09.2022, 9 ObA 83/22d
Ist in einer All-in-Vereinbarung eine bestimmte Anzahl der im monatlichen Gesamtgehalt inkludierten Mehr- und Überstunden festgelegt (zB 15 Mehr- und Überstunden), darf der Arbeitgeber beim Wechsel in eine Elternteilzeit die Mehr- und Überstunden aus dem Gesamtgehalt herausrechnen, also für die Ermittlung des Teilzeitgehalts ausklammern.
OGH 24.10.2022, 8 ObA 22/22a
Eine im Dienstvertrag eines All-in-Mitarbeiters enthaltene Formulierung „Es wird davon ausgegangen, dass im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat geleistet werden“, ist kein bloß unverbindlicher Richtwert, sondern als ausreichende vertragliche Festlegung der im Gesamtgehalt inkludierten Mehr- und Überstunden anzusehen. Infolge der vertraglich festgelegten Mehr- und Überstunden-Anzahl ist, selbst wenn in der Überzahlung auch andere Entgeltbestandteile (zB Entlohnung für Reisezeiten) enthalten sind und kein Grundgehalt vereinbart wurde, das Herausrechnen der Mehr- bzw Überstunden möglich: Diesfalls ist für das Herausrechnen der Mehr- bzw Überstunden vom KV-Mindestgehalt auszugehen, was für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist, weil hierdurch der Herausrechnungsbetrag auf Basis des niedrigsten möglichen Wertes ermittelt wird.
Anmerkung: Diese ab sofort anwendbaren Ausführungen des OGH sind für „unechte“ All-in-Vereinbarungen einschlägig (also bei von vornherein feststehender Anzahl der inkludierten Mehr- bzw Überstunden). Im Umkehrschluss liegt folgende Konsequenz nahe: Bei „echten“ All-in-Gehältern (dh, wenn aus der Vereinbarung nicht ableitbar ist, welcher betragliche Wert auf Mehr- bzw Überstunden entfällt, zB weil keine Anzahl der inkludierten Mehr-/Überstunden vereinbart wurde) muss das Teilzeitgehalt für eine Elternteilzeit wohl ausgehend vom Gesamtentgelt berechnet werden, außer der Arbeitgeber schafft eine abweichende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex bleibt abzuwarten.
Arbeits- und Entgeltbestätigungen (Krankengeld und Wochengeld)
Die Felder „Sonderzahlungsumfang“ (voll 100 %, aliquot) sowie „Sachbezugsumfang“ sollen laut Mitteilung der ÖGK per 01.01.2023 wieder aus den Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Wochengeld entfernt werden, weil nicht die erwünschten Effekte erzielt wurden. In den Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Krankengeld hingegen bleiben diese Felder hingegen enthalten.
Behindertenausgleichstaxe
Die monatliche Ausgleichstaxe pro offene „Pflichtstelle“ beträgt für das Jahr 2023:
für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmer EUR 292,00
für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmer EUR 411,00
für Arbeitgeber ab 400 Arbeitnehmer EUR 435,00
Beachte: Die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für 2023 (auf Basis der vorstehend angeführten Beträge) erfolgt mit Bescheid des Sozialministeriumservice im Jahr 2024.
Carsharing-Zuschüsse für Elektrofahrzeuge
Ab 01.01.2023 kann der Arbeitgeber lohnsteuerfreie Zuschüsse in Höhe von bis zu EUR 200,00 jährlich für privates Carsharing von Elektrofahrzeugen gewähren. Der Abgabenfreibetrag (EUR 200,00) gilt pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr und setzt voraus, dass die Zuschüsse entweder direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden (§ 3 Abs 1 Z 16d EStG). Die Befreiung gilt auch für die Bereiche DB, DZ und Kommunalsteuer.
Anmerkung: In der Sozialversicherung und in der betrieblichen Vorsorge (Abfertigung Neu) ist hingegen nach aktuellem Rechtsstand keine korrespondierende Beitragsbefreiung vorgesehen, sodass in diesen Bereichen normale Beitragspflicht bestünde. Es wird in den zuständigen Fachkreisen allerdings noch über eine allfällige Gesetzesinitiative verhandelt, sodass noch Hoffnung auf Harmonisierung (im Sinne einer Befreiung in allen Bereichen) besteht.
COVID-19-Risikofreistellung
Die gesetzliche Regelung zur COVID-19-Risikofreistellung (§ 735 ASVG) hätte – nach bereits mehrmaliger Verlängerung – mit 31.12.2022 endgültig auslaufen sollen. Durch eine Gesetzesnovelle wird der Sozialminister nun aber nochmals ermächtigt, die Geltung von COVID-19-Risikofreistellungen per Verordnung bis 30.06.2023 zu verlängern. Ob eine solche Verlängerung per Verordnung tatsächlich erfolgen wird, steht derzeit noch nicht fest.
COVID-19-Sonderfreistellung für Schwangere
Die Sonderfreistellung für Schwangere (§ 3a MSchG), die seit 01.07.2022 nur noch für bestimmte Übergangsfälle anwendbar war (nämlich für vor dem 01.07.2022 begonnene Schwangerschaften), läuft mit 31.12.2022 vollständig aus. Eine Verlängerung der gesetzlichen Regelung ist nicht geplant.
Dienstgeberbeitrag (DB) ab 2023
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) wird mit Wirkung ab 01.01.2023 von 3,9 % auf 3,7 % reduziert, wenn dies eine lohngestaltende Vorschrift für 2023 und 2024 festlegt. Erst ab 2025 ist die Reduktion generell – ohne weitere Bedingung – vorgesehen. Als lohngestaltende Vorschrift zählt auch, wenn die Reduktion des DB innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern festgelegt wird. Laut einer FAQ-Sammlung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft reicht hierfür ein interner Aktenvermerk.
Formulierungsbeispiel: „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 FLAG wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“).
Anmerkung: Es gibt keine offizielle Vorgabe, in welcher Weise und von wem der Aktenvermerk angelegt und unterfertigt sein muss. Zur Absicherung ist aber zu empfehlen, den Aktenvermerk von einer für die Firma nachweislich vertretungsbefugten Person unterschreiben zu lassen (zB vom unternehmensrechtlichen Geschäftsführer, von einem Prokuristen oder von einem Handlungsbevollmächtigten).
In der FAQ-Sammlung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft ist außerdem die erfreuliche Aussage enthalten, dass die Möglichkeit zur DB-Senkung für alle Personen gilt, für die ein DB zu entrichten ist, somit nicht nur für echte Arbeitnehmer, sondern insbesondere auch für freie Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.
Dienstwohnung m² – Richtwerte
Die m2-Richtwerte für die Wohnraumbewertung erhöhen sich mit 01.01.2023 auf folgende Beträge:
Niederösterreich EUR 6,31 Steiermark EUR 8,49 Wien EUR 6,15
Dienstgeberzuschlag (DZ) bleibt unverändert
Der DZ (Wirtschaftskammer-Umlage 2) wird nur in der Steiermark reduziert und bleibt in allen anderen Bundesländern unverändert. Es gelten für 2023 folgende Prozentsätze:
Niederösterreich 0,38 % Steiermark 0,36 % Wien 0,38 %
E-Card-Service-Entgelt
Einhebung im November 2023 (Gebühr im Voraus für 2024): EUR 13,35
Elektrofahrzeuge und sonstige emissionsfreie Fahrzeuge
Eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung, die in Kürze veröffentlicht werden soll, betrifft zwei Themenbereiche:
Die Bezugsumwandlung bei emissionsfreien Fahrzeugen und
die Kostentragung für das Aufladen von arbeitgebereigenen emissionsfreien Fahrzeugen durch den Arbeitgeber.
Bezugsumwandlung bei emissionsfreien Fahrzeugen
Die Zurverfügungstellung von emissionsfreien Fahrzeugen (Elektroautos, E-Bikes, Fahrräder etc) gegen eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers führt nur dann zur Reduktion der Bemessungsgrundlagen für Lohnsteuer, DB, DZ und KommSt, wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die Bruttobezügereduziert werden. Ein bloßer Nettoabzug reicht nicht. Durch die Vereinbarung einer Reduktion des Bruttoentgelts darf das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht unterschritten werden. Ob die Vereinbarung befristet oder unbefristet erfolgt, spielt hingegen keine Rolle. Diese Regelungen zur Bezugsumwandlung gelten ab dem Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt (soll in Kürze erfolgen).
Anmerkung: Ob sich die ÖGK für den Bereich der Sozialversicherung der neuen Bezugsumwandlungsregelung der Sachbezugswerteverordnung anschließen wird, ist noch offen, soll aber demnächst durch eine offizielle ÖGK-Information geklärt werden.
Kostentragung des Arbeitgebers für das Aufladen emissionsfreier Fahrzeuge
Ab 01.01.2023 gelten gemäß der geplanten Änderung zur Sachbezugswerteverordnung die folgenden Regelungen:
Das Aufladen von emissionsfreien Fahrzeugen (Elektroautos, E-Bikes etc) beim Arbeitgeber (egal ob es sich um Firmen- oder Privatfahrzeuge handelt) ist kein abgabepflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dies entspricht der bisherigen Vollzugspraxis, wird nun aber im Sinne der Rechtssicherheit ausdrücklich in der Sachbezugswerteverordnung verankert.
Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen eines privat genutzten Firmenfahrzeuges (Elektroautos, E-Bikes etc), so besteht hierfür keine Lohnabgabenpflicht, wenn das Aufladen
an einer öffentlichen Ladestation erfolgt und die Ladekosten nachweisbar sind oder
an einer privaten Ladeeinrichtung („Wallbox“) des Arbeitnehmers erfolgt, die eine Zuordnung der Lademenge zum Fahrzeug sicherstellt und der Kostenersatz auf Basis des vom BMF veröffentlichten Durchschnitt-Strompreises (Cent pro kWh) berechnet wird; voraussichtlich wird es eine mehrjährige Übergangsregelung geben, die im Falle einer technisch (noch) nicht möglichen Zuordnung der Lademenge anstelle der konkreten Strompreisberechnung die Auszahlung einer abgabenfreien Monatspauschale erlauben wird.
Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten der Anschaffung einer Ladeeinrichtung („Wallbox“) für das privat genutzte Firmenfahrzeug, ist bis zu einem Betrag von EUR 2.000,00 kein abgabepflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusetzen.
Entlastungswoche für Pflegepersonal
Eine ab 01.01.2023 geltende Gesetzesänderung sieht vor, dass Arbeitnehmer der Berufe
gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
Pflegefachassistenz oder
Pflegeassistenz
unabhängig von der Beschäftigungsdauer ab jenem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine bezahlte Entlastungswoche im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit (maximal aber 40 Stunden) erhalten (§ 3a des Gesetzes über Schutzmaßnahmen für das Krankenpersonal). Die Entlastungswoche ist ihrem Wesen nach zwar dem Erholungsurlaub gemäß Urlaubsgesetz ähnlich, wird aber in den Gesetzeserläuterungen als „Maßnahme des Arbeitnehmerschutzes“ bezeichnet. Gesetzliche oder kollektivvertragliche Urlaubsansprüche dürfen auf die Entlastungswoche nur angerechnet werden, soweit sie den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen (fünf Wochen) übersteigen. Eine Anrechnung von Zusatzurlaub für Nachtschwerarbeit (§ 10a UrlG) ist aber keinesfalls zulässig.
Der Verbrauch der Entlastungswoche ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber individuell zu vereinbaren. In den Arbeitszeitaufzeichnungen ist die Entlastungswoche ausdrücklich als solche auszuweisen. Die Entlastungswoche darf nicht in Geld abgelöst werden. Bei Nichtausweisung der Entlastungswoche in den Arbeitszeitaufzeichnungen sowie bei Ablöse in Geld droht dem Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe zwischen EUR 36,00 und EUR 2.180,00. Allerdings sind Geldablösen aufgrund einer Übergangsbestimmung noch für die Jahre 2023 bis 2026 dann zulässig, wenn der Verbrauch der Entlastungswoche aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Umständen unterbleibt; diese mehrjährige Übergangsfrist soll den Betrieben einen ausreichenden Zeitpolster für diesbezügliche Umstellungsnotwendigkeiten schaffen.
Ausländische Arbeitgeber, die in Österreich Arbeitnehmer beschäftigen, ohne eine lohnsteuerliche Betriebsstätte (§ 81 EStG) zu begründen, können gemäß § 47 Abs 1 lit b EStG selbst entscheiden, ob sie
pro Kind unter 18 von monatlich EUR 125,00 auf EUR 166,68 (entspricht einer jährlichen Erhöhung von EUR 1.500,00 auf EUR 2.000,16);
pro Kind ab 18 von monatlich EUR 41,68 auf EUR 54,18 (entspricht einer jährlichen Erhöhung von EUR 500,00 auf EUR 650,16).
Im Falle der erstgenannten Variante ist am Lohnkonto ein fortlaufender Hinweis auf den freiwilligen Lohnsteuerabzug anzubringen (§ 1 Abs 1 Z 18 Lohnkontenverordnung) und am Jahreslohnzettel (L16) das neu geschaffene Feld „Freiwilliger Lohnsteuerabzug gemäß § 47 Abs 1 lit b“ mit „Ja“ zu befüllen. Im Falle eines Wechsels zwischen freiwilligem und verpflichtendem Lohnsteuerabzug (zB unterjährige Begründung einer Betriebsstätte in Österreich) empfiehlt das BMF die Erstellung von zwei getrennten L16.
Durch das geplante HinweisgeberInnenschutzgesetz soll die EU-Richtlinie 2019/1937/EU (Whistleblowing-Richtlinie) umgesetzt werden. Derzeit gibt es einen Initiativantrag, der am 15.12.2022 im Nationalrat eingebracht wurde. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten (voraussichtlich wird diese im ersten Quartal 2023 erfolgen). Das HinweisgeberInnenschutzgesetz soll einen gesetzlichen Schutz von Hinweisgebern („Whistleblowern“) schaffen und die Aufdeckung von Rechtsverstößen in bestimmten Themenbereichen fördern (siehe dazu weiter unten).
Der Gesetzesentwurf sieht ua vor, dass Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern künftig verpflichtet sein sollen, ein internes Meldesystem (zB „Whistleblowing-Hotline“) einzurichten, wobei je nach Unternehmensgröße (Arbeitnehmeranzahl) folgender Zeitplan gelten soll:
Bei einer Arbeitnehmerzahl zwischen 50 und 249 wird die Einrichtung des Meldesystems laut dem derzeitigen Entwurf spätestens bis 17.12.2023 erfolgen müssen.
Bei einer Arbeitnehmerzahl von 250 oder mehr Arbeitnehmern wird ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) eine sechsmonatige Übergangsfrist gelten, innerhalb derer die Einrichtung des Meldesystems erfolgen muss.
Vom Anwendungsbereich des geplanten HinweisgeberInnenschutzgesetzes sind Gesetzesverstöße in folgenden Bereichen betroffen: Öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und -konformität, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 Strafgesetzbuch (Amtsmissbrauch, Korruption etc).
Beachte: Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften (zB LSD-BG, AZG, ARG, MSchG etc) sind vom HinweisgeberInnenschutzgesetz zwar nicht umfasst, können aber natürlich vom Unternehmen freiwillig in ein Whistleblowing-System einbezogen werden.
Verlängerung der COVID-19-bedingten EU-Sonderregelung bis 30.06.2023
Die aus Anlass der COVID-19-Krise geschaffene Sonderregelung, wonach pandemiebedingte Homeoffice-Arbeit (abweichend von den sonstigen EU-Regelungen) an der SV-Zuständigkeit des bisher zuständigen Staates nichts ändern soll (auch bei über 25 % Homeoffice-Anteil), wurde durch die EU-Verwaltungskommission übergangsweise nochmalig bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Das bedeutet: Wird aufgrund der COVID-19-Situation zu Hause gearbeitet (zB in der Slowakei), obwohl man normalerweise in der betrieblichen Arbeitsstätte in einem anderen Staat (zB in Österreich) arbeiten würde, wird für die Beurteilung der SV-Zuständigkeit bis 30.06.2023 die 25 %-Regelung ausgeblendet. Es wird daher weiterhin so getan, als ob die Arbeit im Betrieb erfolgen würde. Ab 01.07.2023 werden allerdings Homeoffice-Tätigkeiten von mehr als 25 % der Gesamtarbeitszeit idR zum Wechsel in das SV-System des Wohnsitzstaates führen (siehe aber im Verhältnis zu Deutschland den nachfolgenden Hinweis).
SV-Vereinbarung mit Deutschland ab 01.01.2023
Eine zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossene Rahmenvereinbarung sieht für Zeiträume ab 01.01.2023 vor, dass bei grenzüberschreitender Telearbeit (betrieblicher Arbeitsplatz in Österreich, Homeoffice in Deutschland – oder umgekehrt) auf Antrag das Sozialversicherungsrecht jenes Staates gilt, in dem die betriebliche Arbeitsstätte liegt (abweichend von den sonstigen EU-Regelungen). Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass die Homeoffice-Tätigkeit maximal 40 % der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers beträgt.
Beachte: Diese im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich bestehende Sonderregelung gilt auch für Homeoffice-Arbeit, die nicht durch die COVID-19-Pandemie veranlasst ist.
Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gemeinsam bei der zuständigen Stelle jenes Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen. Dies ist
in Österreich der Dachverband der Sozialversicherungsträger,
in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA.
Die Ausnahmevereinbarung kann für höchstens zwei Jahre beantragt werden, es sind aber auf Antrag Verlängerungen von jeweils wiederum zwei Jahren möglich.
Konkurrenzklausel Entgeltsgrenze
Für die Anwendbarkeit einer Konkurrenzklausel bei Beendigung des Dienstverhältnisses gelten im Jahr 2023 folgende Monatsentgeltgrenzen:
Konkurrenzklausel-Vereinbarung abgeschlossen
ab 29.12.2015 EUR 3.900,00 (exkl anteilige SZ)
zwischen 17.03.2006 und 28.12.2015 EUR 3.315,00 (inkl anteilige SZ)
bis zum 16.03.2006 keine Entgeltgrenze
Kündigungsfristen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe
Die Rechtslage bezüglich Kündigungen von Arbeitern im Hotel- und Gastgewerbe ist leider immer noch ungeklärt. Wirtschaftskammer und Gewerkschaft beharren unverändert auf ihren gegensätzlichen Rechtsansichten:
Ansicht der Wirtschaftskammer: Hotel- und Gastgewerbe ist eine überwiegende Saisonbranche, sodass die im Kollektivvertrag unverändert enthaltene 14-tägige Kündigungsfrist auch nach dem 01.10.2021 weitergilt.
Ansicht der Gewerkschaft: Hotel- und Gastgewerbe weist keinen überwiegenden Saisoncharakter auf, sodass die 14-tägige kollektivvertragliche Kündigungsfrist seit 01.10. 2021 vom neuen § 1159 ABGB verdrängt worden ist. Es gelten zwingend die neuen gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine des § 1159 ABGB.
Auch die bisherigen beiden OGH-Entscheidungen haben noch keine endgültige Klärung gebracht. Sowohl der Antrag der Wirtschaftskammer als auch der gegenteilige Antrag der Gewerkschaft wurden vom Obersten Gerichtshof mangels eindeutiger Datenlage abgewiesen (OGH 24.03.2022, 9 ObA 116/21f und OGH 27.04.2022, 9 ObA 137/21v). Die Wirtschaftskammer-Fachverbände Gastronomie und Hotellerie planen einen weiteren Antrag an den OGH mit neuem Datenmaterial, bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung ist aber sicher nicht vor dem Herbst 2023 zu rechnen.
Praktische Empfehlungen für die Übergangszeit, aufgrund der derzeitigen „Pattsituation“, bis zur endgültigen rechtlichen Klärung. Bei Neueintritten von Arbeitern im Hotel und Gastgewerbe:
Vereinbarung einer Befristung bei zeitlich begrenztem Personalbedarf oder
„kombinierte“ dienstvertragliche Formulierung zur Kündigung, d.h. einerseits Verweis auf die 14-tägige Kündigungsfrist laut KV und andererseits Festlegung von 15./Letzten des Kalendermonats als Kündigungstermin für den Fall, dass die Rechtsprechung den Saisoncharakter letztlich verneinen sollte.
Bei Beendigung von Arbeiter-Dienstverhältnissen im Hotel und Gastgewerbe:
Es sollte versucht werden, eine einvernehmliche Auflösung zu erzielen oder
falls keine einvernehmliche Auflösung gelingt, sollte vorsichtshalber die gesetzliche Kündigungsfrist (zum vorgesehenen Kündigungstermin) angewendet werden.
Kurzarbeit
Kurzarbeit ab 01.01.2023
Die von 01.07.2022 bis 31.12.2022 geltende Kurzarbeit wird bis 30.06.2023 verlängert. Entgegen ursprünglicher Ankündigungen kommt es aber doch zu einigen kleineren Anpassungen:
Lehrlinge werden aus dem Kreis der förderbaren Personen gestrichen. Es ist zwar berufsausbildungsrechtlich weiterhin möglich, Lehrlinge in die Kurzarbeit bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit einzubeziehen, allerdings wird die Kurzarbeit bei Lehrlingen nicht mehr vom AMS gefördert.
Das Erfordernis einer Bestätigung der „wirtschaftlichen Begründung“ durch Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder oder Bilanzbuchhalter entfällt.
Auch der verpflichtende Urlaubsverbrauch während der Kurzarbeit fällt weg.
Die neue AMS-Kurzarbeitsrichtlinie und die neuen Sozialpartnervereinbarungen werden in Kürze zur Verfügung stehen.
Unverändert gilt das verpflichtende Beratungsverfahren vor Beginn der Kurzarbeit: Jedes Unternehmen, das ab 01.01.2023 beabsichtigt, in Kurzarbeit zu gehen, muss dies mindestens drei Wochen vor dem geplanten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto anzeigen und ein Beratungsverfahren durchlaufen. Im Rahmen des Beratungsverfahrens wird geprüft, ob die vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten plausibel begründet werden können und die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben etc) abgewendet werden kann. Wird im Anschluss an das Beratungsverfahren Kurzarbeitsbeihilfe beim AMS beantragt, so muss dieses Kurzarbeitsbegehren vor Beginn der Kurzarbeit gestellt werden (keine rückwirkende Antragstellung möglich).
Beachte: Die Kurzarbeit wird derzeit nur in ganz speziellen Einzelfällen gewährt. Steigende Energiekosten sind nach Ansicht der Sozialpartner und des AMS für sich allein jedenfalls kein Grund für Kurzarbeit.
Keine Erhöhung des Jahres- und Kontrollsechstels um 15 % im Jahr 2023
Die für die Jahre 2020, 2021 und 2022 geltende Sonderregelung, dass das Jahressechstel und das Kontroll-sechstel pauschal um 15 % erhöht werden, wenn ein Arbeitnehmer im aktuellen Kalenderjahr (sei es auch nur für kurze Zeit) infolge von Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge erhalten hat, wird für das Jahr 2023 leider nicht übernommen (sofern es nicht noch überraschend zu einer Gesetzesänderung kommt).
Lohnsteuertabelle für 2023
Mit Wirkung ab 01.01.2023 gibt es wieder neue Lohnsteuertabellen, da die Prozentsätze für die zweite Tarifstufe (von 32,5 % auf 30 %) und die dritte Tarifstufe (von 42 % auf 41 %) infolge der Steuerreform sinken und einige Absetzbeträge nunmehr jährlich valorisiert werden (Verkehrsabsetzbetrag und AVAB/AEAB).
Nachtschwerarbeitsbeitrag
Der Nachtschwerarbeitsbeitrag bleibt 2023 unverändert (3,8 %). Dies wird durch eine Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes sichergestellt (ohne diese Gesetzesänderung hätte der Beitragssatz aufgrund anfallender Mehraufwendungen für die öffentliche Hand deutlich erhöht werden müssen).
Öffi-Ticket und Pendlerpauschale
Beim Verhältnis zwischen Öffi-Ticket und Pendlerpauschale kommt es infolge einer Neuformulierung des 16 Abs.1 Z 6 lit i EStG mit Wirksamkeit ab 01.01.2023 zu einer geänderten Methode:
Bis 31.12.2022 galt: Pendlerpauschale und Pendlereuro gehen bezüglich jener Strecken verloren, die vom Öffi-Ticket umfasst sind und für die das Öffi-Ticket überwiegend benutzt wird (streckenbezogenes „Verdrängungsprinzip“). Dieser Verlust von Pendlerpauschale und Pendlereuro trat auch dann ein, wenn der Arbeitgeber nur einen geringen Zuschuss zum Öffi-Ticket leistete.
Ab 01.01.2023 gilt: Pendlerpauschale bleibt grundsätzlich für die gesamte Strecke (Wohnung-Arbeitsstätte) erhalten, wird aber um die vom Arbeitgeber getragenen Öffi-Ticket-Kosten vermindert (betragliches „Anrechnungsprinzip“). Dies kann im Extremfall (nämlich dann, wenn der Öffi-Ticket-Betrag höher ist als der Pendlerpauschalbetrag) zu einer Kürzung des Pendlerpauschales bis auf EUR 0,00 führen. Der Pendlereuro gebührt dennoch ohne Rücksicht auf ein Öffi-Ticket ungekürzt.
Pensionsabfindung
Der Grenzbetrag für die begünstigte Besteuerung von Pensionsabfindungen (Hälftesteuersatz) erhöht sich ab 01.01.2023 auf EUR 14.400,00.
Pflegezuschuss
Arbeitnehmer in den Berufen
gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
Pflegefachassistenz,
Pflegeassistenz,
Sozialbetreuung (gemäß Vereinbarung nach Artikel 15a B-VG)
sollen vom Arbeitgeber für die Jahre 2022 und 2023 einen zusätzliche Entlohnung („Pflegezuschuss“) erhalten.
Die rechtliche Grundlage für diese Sonderaktion ist das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG), BGBl I Nr 104/2022. Mit diesem Gesetz stellt der Bund den Bundesländern die finanziellen Mittel für die Förderung von Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Pflegediensten, Behinderteneinrichtungen und Kureinrichtungen bereit. Diese Gelder sollen vom Bundesland als Zweckzuschuss für die Gewährung von Pflegezuschüssen an die Pflegemitarbeiter weitergereicht werden. Das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG) enthält keine arbeits-rechtlichen Regeln, sondern überlässt sämtliche Umsetzungsdetails den jeweiligen Kollektivvertragspartnern.
Bisher wurden für 2022 Zusatzkollektivverträge ua zum SWÖ-Kollektivvertrag und zum Caritas-Kollektivvertrag abgeschlossen, die inhaltlich „synchron“ formuliert sind: Die in den Medien vorweg kommunizierte Einmalzahlung von EUR 2.000,00 pro Kopf (inkl Lohnnebenkosten) wird für 2022 in den Zusatzkollektivverträgen auf ein Brutto von EUR 1.540,00 umgelegt.
Für 2023 gibt es – soweit ersichtlich – noch keine kollektivvertragliche Pflegezuschuss-Regelungen. Diese werden wohl erst im Laufe des Jahre 2023 abgeschlossen werden. Laut einer „Punktation“ der Sozialpartner soll 2023 der Pflegezuschussbetrag nicht als Einmalbetrag, sondern auf 14 Bezüge verteilt ausbezahlt werden (12-mal laufend und zweimal als Sonderzahlung).
Für den Pflegezuschuss ist keine gesetzliche Befreiung von den Lohnabgaben vorgesehen. Es gelten daher die Abgabepflichten (Sozialversicherung, Lohnsteuer, Lohnnebenkosten) entsprechend den allgemeinen Kriterien.
Für das Jahr 2022 (Einmalprämie) bedeutet das: Der Pflegezuschuss für 2022 ist lohnsteuerlich als Sonderzahlung (sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG) zu versteuern, was häufig zu einem Sechstelüberhang (Tarifbesteuerung) führen wird. Die Beurteilung in der Sozialversicherung ist noch unklar: Einmalprämien sind SV-rechtlich an sich ein laufender Bezug; allerdings wäre es argumentierbar, im Hinblick auf künftig zu erwartende weitere Pflegezuschüsse einen wiederkehrenden Charakter zu unterstellen, was SV-rechtlich eine Sonderzahlung ergeben würde. Es bleibt zu hoffen, dass seitens der ÖGK eine rasche Klärung erfolgen wird.
Für das Jahr 2023 (Auszahlung voraussichtlich in 14 Teilen) bedeutet das: Die laufenden Teilzahlungen sind lohnsteuerlich und SV-rechtlich als laufende Bezüge abzurechnen, die beiden Sonderzahlungsteile sind lohnsteuerlich und SV-rechtlich als Sonderzahlungen zu behandeln.
Bei den Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) und in der betrieblichen Vorsorge (Abfertigung Neu) besteht Pflichtigkeit.
Sonderbetreuungszeit Phase 8
Die Sonderbetreuungszeit-Regelung (§ 18b AVRAG) wird für die Zeit vom 01.01.2023 bis 07.07.2023 (Ende des Schuljahres 2022/23) verlängert. Es handelt sich bereits um die Phase 8 der Sonderbetreuungszeit. Für diesen Zeitraum wird ein neuer Anspruch auf bezahlte Freistellung (Sonderbetreuung) im Ausmaß von bis zu drei Wochen geschaffen. Es gelten dieselben Konditionen wie bei der vorangegangenen Phase 7 der Sonderbetreuungszeit. Die Sonderbetreuungszeit kann daher insbesondere dann geltend gemacht werden, wenn für ein Kind, für das Betreuungspflicht besteht, aufgrund eines positiven COVID-19-Tests das Betreten von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen untersagt ist. Erstattungsanträge sind vom Arbeitgeber binnen sechs Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bzw (bei nicht voller Ausschöpfung des dreiwöchigen Kontingents) sechs Wochen nach Ende der Phase 8 bei der Buchhaltungsagentur des Bundes zu stellen.
Teuerungsprämie
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung (Teuerungsprämie) gewährt, sind
bis zu EUR 2.000 pro Jahr abgabenfrei und
zusätzlich bis zu weiteren EUR 1.000 pro Jahr abgabenfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (kollektive Regelung gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG) erfolgt. Darunter fallen insbesondere ein Kollektivvertrag, eine kollektivvertraglich ermächtigte Betriebsvereinbarung, die Gewährung für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen (die letztgenannte „Version“ einer lohngestaltenden Vorschrift entspricht dem „steuerlichen Gruppenmerkmal“).
Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Daher ist die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Prämie oder bisheriger sonstiger Zuwendungen abgabepflichtig (Ausnahme: Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden).
Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben, also auf Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer (siehe § 124b Z 408 EStG, § 49 Abs 3 Z 30 ASVG, § 41 Abs 4 lit h FLAG, § 16 Abs 15 KommStG).
Nachfolgend finden Sie eine kompakte Sammlung von Antworten auf besonders häufig gestellte Praxisfragen:
Der abgabenfreie Höchstbetrag (EUR 2.000,00 bzw im Falle einer lohngestaltenden Vorschrift EUR 3.000,00) gilt nicht gemeinsam für die beiden Jahre 2022 und 2023, sondern für jedes Jahr gesondert (Gesetzeswortlaut: „bis zu EUR 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer“). Nach Ansicht des BMF kann eine Teuerungsprämie für 2022 – sofern der Höchstbetrag für 2022 noch nicht ausgeschöpft ist – bis 15.02.2023 ausbezahlt werden (vgl § 79 Abs 2 EStG); diesfalls ist eine Rollung ins Jahr 2022 zu empfehlen (Ausweisung am Lohnkonto 2022).
Innerhalb der Betragsgrenze von EUR 2.000,00 pro Kopf und Jahr ist abgabenrechtlich gesehen keine steuerliche Gruppenbildung nötig. Insoweit ist der Arbeitgeber in seiner Entscheidung, wer in welcher Höhe eine Teuerungsprämie erhält, relativ frei (siehe aber auch den nachfolgenden Punkt betreffend Arbeitsrecht). Wichtig ist für die Wahrung der Abgabenfreiheit allerdings, dass der Zweck der gewährten Zahlungen als Teuerungsausgleich dokumentiert wird (zB durch die Benennung der Lohnart als „Teuerungsprämie“). Es darf sich um keine individuellen Belohnungen für bestimmte Leistungen
Arbeitsrechtlich gibt es bezüglich der Gewährung und Höhe von Teuerungsprämien zwar keine absolute und generelle Gleichbehandlungspflicht, verboten sind aber Diskriminierungen in Bezug auf die im Gleichbehandlungsgesetz genannten Kriterien (Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit, ethnische Herkunft etc) sowie die willkürliche Ausgrenzung oder Benachteiligung einer Minderheit (zB Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von einer allen anderen gewährten Teuerungsprämie ohne jeglichen erkennbaren Grund). Die Verletzung dieser Grundsätze könnte zu einem arbeitsrechtlichen Nachzahlungsanspruch der diskriminierten bzw willkürlich benachteiligten Arbeitnehmer führen.
In den Jahren 2020 und 2021 ausbezahlte abgabenfreie Coronaprämien stellen nach Ansicht des BMF kein Hindernis für die Abgabenfreiheit von Teuerungsprämien Das Zusätzlichkeitserfordernis wird also in diesem Fall nicht als Problem gesehen.
Es ist arbeitsrechtlich und abgabenrechtlich zulässig, Teuerungsprämien bei Teilzeitbeschäftigten (zB geringfügigen Angestellten und Arbeitern) entsprechend dem Stundenausmaß zu aliquotieren, dies ist aber kein „Muss“. Es ist daher genauso zulässig, auch Teilzeitbeschäftigten (zB geringfügigen Angestellten und Arbeitern) Teuerungsprämien ebenso im vollen Ausmaß abgabenfrei zu gewähren. Nach Ansicht der Österreichischen Gesundheitskasse wird bei geringfügig Beschäftigten die Geringfügigkeit durch abgabenfreie Teuerungsprämien nicht gefährdet, weil diese infolge der Beitragsfreiheit bei der Geringfügigkeitsgrenze außer Betracht bleibt (vgl Newsletter Nr 8/Juli 2022 der ÖGK).
Aufgrund der Abgabenfreiheit sind Teuerungsprämien idR für diverse Zuverdienstgrenzen (zB Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) unschädlich.
Teuerungsprämien können abgabenfrei nicht nur als Geldbezug, sondern auch als Sachzuwendung (zB Gutscheine) gewährt werden.
Teuerungsprämien sind am Lohnkonto getrennt nach „Teuerungsprämien aufgrund lohngestaltender Vorschrift“ und „Teuerungsprämien ohne lohngestaltende Vorschrift“ auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie mehr oder weniger als EUR 2.000,00 betragen. Am Jahreslohnzettel (L16) sind Teuerungsprämien in der Kennzahl 210 (Bruttobezüge), in der Vorkolonne zur Kennzahl 243 („Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408“) und in der Kennzahl 243 zu erfassen. Die Differenzierung zwischen Teuerungsprämien aufgrund lohngestaltender Vorschrift oder ohne lohngestaltende Vorschrift spielt am L16 (anders als beim Lohnkonto) keine Rolle.
Bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr in zwei oder mehreren Unternehmen beschäftigt sind (parallel oder hintereinander), und in den Unternehmen abgabenfreie Teuerungsprämien von insgesamt mehr als EUR 3.000,00 erhalten, müssen den über EUR 3.000,00 liegenden Betragsteil im Rahmen einer Pflichtveranlagung beim Finanzamt nachversteuern. Für die Sozialversicherung, die betriebliche Mitarbeitervorsorge und die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) gilt hingegen der Höchstbetrag von EUR 3.000,00 (bzw ohne lohngestaltende Vorschrift EUR 2.000,00) pro Arbeitgeber.
Teuerungsprämien sind nur bei Arbeitnehmern im steuerlichen Sinn abgabenfrei. Dies ergibt sich vor allem aus dem Gesetzeswortlaut (§ 124b Z 408 EStG), wo von einer Gewährung durch den „Arbeitgeber“ die Rede ist (Anmerkung: Als steuerlicher Arbeitgeber zählt gemäß § 47 EStG, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG auszahlt). Freie Dienstnehmer, Kommanditisten und wesentlich (> 25 %) beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerrechtlich betrachtet Selbständige und keine Arbeitnehmer, sodass sie Teuerungsprämien nicht abgabenfrei erhalten können.
Im Bereich der Lohnpfändung ist bei Teuerungsprämien zu unterscheiden: In Geld geleistete Teuerungsprämien sind im Rahmen von Lohn- und Gehaltsexekutionen ganz normal als laufender Bezug pfändungspflichtig (unabhängig vom Zahlungsmodus). Wird eine abgabenfreie Teuerungsprämie hingegen in Form von Sachzuwendungen (zB Gutscheinen) gewährt, ist sie pfändungsfrei; dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der Exekutionsordnung, dass bei der Berücksichtigung von Sachleistungen der im Steuerrecht vorgesehen Wert – im Falle der Steuerfreiheit somit Pfändungsfreiheit – anzuwenden ist (§ 292f Abs 4 EO).
Ummeldung
Für Ummeldungen (Abmeldegrund Nr 12) soll laut einer Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ab 01.01.2023 nur mehr eine einheitliche Meldung erforderlich sein. Eine separate Anmeldung im Zuge einer Ummeldung soll sich somit erübrigen, weil bei der Abmeldung Datensätze bezüglich der Anmeldung ergänzt werden. Der Abmeldegrund „Ummeldung“ ist nur innerhalb der ÖGK möglich, nicht aber beim Wechsel zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB).
Anmerkung: Ob diese meldemäßige „Einsparung“ nur für Ummeldungen beim selben Arbeitgeber (zB Änderung der ÖGK-Landesstelle aufgrund einer örtlichen Versetzung eines Beschäftigten in ein anderes Bundesland) oder auch für Arbeitgeberwechsel gilt (zB Betriebsübergang, vertragliche Vereinbarung über eine Dienstvertragsübernahme mit allen Rechten und Pflichten innerhalb des Konzerns), ist derzeit noch unklar.
Unfallversicherungsbeitrag
Ab 01.01.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag von 1,2 % auf 1,1 % gesenkt.
Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt
Eine Änderung im Urlaubsgesetz sieht vor, dass auch bei unberechtigtem Austritt eine Urlaubsersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr gebührt, soweit sie auf dem vierwöchigen Mindesturlaub laut EU-Recht beruht. Für den übersteigenden Urlaubsanspruch, also die fünfte und allfällige sechste Urlaubswoche aus dem laufenden Urlaubsjahr gebührt hingegen bei unberechtigtem Austritt keine Urlaubsersatzleistung (Neuformulierung des § 10 Abs 2 UrlG).
Durch diese Gesetzesanpassung wird die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht (siehe dazu die Entscheidungen OGH 17.02.2022, 9 ObA 150/21f; OGH 17.02.2022, 9 ObA 147/21i und OGH 22.02.2022, 8 ObA 95/21k) nunmehr in Gesetzesform gegossen. Insoweit bringt die Gesetzesnovelle keine echte inhaltliche Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung der – auch für die Vergangenheit anwendbaren – Rechtslage.
Urlaubsverjährung
Hinweispflicht des Arbeitgebers bei drohender Urlaubsverjährung
Die Judikatur-Divergenz zwischen dem österreichischen OGH und dem EuGH zur Frage, ob Urlaub nur nach vorhergehender Vorwarnung des Arbeitgebers verjähren kann, scheint durch zwei neue EuGH-Entscheidungen (beide zu Streitfällen aus Deutschland) wohl endgültig geklärt zu sein: Im Urteil EuGH 22.09.2022, C‑120/21 sowie im Urteil EuGH 22.09.2022 (verbundene Rechtssachen C‑518/20 und C‑727/20) wird ausdrücklich festgehalten, dass auch bei dreijähriger Verjährungsfrist eine Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers besteht. Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber, die die Verjährung von Urlaub in der Praxis anwenden möchten, durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Arbeitnehmer auf eine drohende Urlaubsverjährung aufmerksam gemacht werden, und zwar
rechtzeitig (zB einige Monate vorher) und
in nachweisbarer Form (zB Benachrichtigung durch die Personalabteilung, Andruck eines entsprechenden Hinweistextes auf dem Lohnabrechnungsbeleg oä).
Wohnbauförderungsbeitrag
Der Wohnbauförderungsbeitrag bleibt für 2023 unverändert und beträgt daher weiterhin österreichweit einheitlich sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer jeweils 0,5 %.
Die neun Bundesländer machen somit erfreulicherweise auch für 2023 keinen Gebrauch von der (seit 01.01.2018 bestehenden) Möglichkeit, den Wohnbauförderungsbeitrag bundeslandspezifisch unterschiedlich festzulegen.
Zinsersparnis (Vorschuss bzw Arbeitgeberdarlehen)
Der seit einigen Jahren unverändert gebliebene Zinssatz für den Sachbezug Zinsersparnis bei Arbeitgebervorschüssen und Arbeitgeberdarlehen (für den über den Freibetrag von EUR 7.300,00 hinausgehenden Betrag) wird mit Wirkung ab 01.01.2023 von bisher 0,5 % auf 1,0 % angehoben.
WERTE STEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 2023
WERTE SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
WERTE STEUERRECHT
NEUE DREIECKSREGELUNGEN AB 01.01.2023
2023 werden die umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäftsregeln erweitert. Sie sind dann auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmern anwendbar.
Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes und liegt dann vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten Geschäfte über die gleiche Ware abschließen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.
Beispiel
Der deutsche Händler D bestellt Ware beim österreichischen Großhändler Ö, der diese Ware von der italienischen Fabrik I bezieht. I versendet die Ware direkt zu D und bewirkt dadurch eine bewegte Lieferung.
Grundsätzlich müsste sich der mittlere Unternehmer, im hier angeführten Beispiel also der Großhändler Ö, im Bestimmungsland der Ware (= Deutschland) umsatzsteuerlich registrieren, da er dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hätte, weil sich der Gegenstand am Ende der Beförderung dort befindet. Zusätzlich würde in jenem Mitgliedstaat, aus dem seine UID-Nummer stammt (hier Österreich), solange ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegen, bis der Unternehmer nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsland versteuert worden ist (innergemeinschaftlicher Erwerb kraft UID-Nummer).
Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere hinsichtlich Rechnungslegung) kommen die Erleichterungen des Dreiecksgeschäfts zur Anwendung. Sie bewirken, dass zum einen für den mittleren Unternehmer die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes kraft UID-Nummer im Mitgliedstaat der verwendeten UID-Nummer entfällt. Zum anderen ist sein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland befreit, die diesbezügliche Umsatzsteuerschuld für die Lieferung an den Empfänger (hier der Händler D) geht auf diesen über (Reverse Charge). Diese Erleichterungen bringen somit den Vorteil, dass sich der Erwerber die umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland erspart.
Ab 01.01.2023 ist die Dreiecksgeschäftsvereinfachung zwar auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Allerdings kann wie bisher immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer in den Genuss der Vereinfachung kommen, und zwar jener Unternehmer innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland tätigen würde, also der Empfänger der bewegten Lieferung.
Die restlichen Unternehmer tätigen in der Reihe jeweils sogenannte ruhende Lieferungen, wobei der Ort dieser Lieferungen und damit die Umsatzsteuerpflicht entweder im Abgangsland oder im Bestimmungsland liegt. Um diesen Ort der jeweils ruhenden Lieferung und auch die am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer zu bestimmen, müssen alle Sachverhalte (wie etwa der Auftraggeber des Transports der Ware) und alle beteiligten Unternehmer der Reihe inklusive deren UID-Nummer bekannt sein.
Da dies bei internationalen Lieferungen relativ komplex sein kann, empfiehlt sich eine frühzeitige, umfassende Beratung bei geplanten Dreiecks- und Reihengeschäften. Insbesondere auch, da nicht erfüllte Formalvoraussetzungen im Nachhinein oft nicht sanierbar sind und es zu ungeplanten Umsatzsteuerbelastungen kommen kann.