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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

WAHLMÖGLICHKEIT BEI ABSCHREIBUNG VON GEBÄUDEN

2026 sind bei der Vermietung von Grundstücken Wahlrechte beim Ansatz der Abschreibungsbasis vorgesehen, die sich langfristig auch auf Veräußerungen auswirken können.

Ausgangspunkt war die bisherige Rechtslage, wonach bei der unentgeltlichen Übertragung einer vermieteten Liegenschaft die Abschreibung des Rechtsvorgängers fortzuführen war. Wurde ein zum 31.03.2012 nicht steuerverfangenes Grundstück (= "Altvermögen") erstmalig zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet, waren bisher die fiktiven Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung (AfA)-Bemessungsgrundlage zwingend anzusetzen. In der Praxis war unter Umständen schwierig nachzuweisen, ob eine Liegenschaft in der Vergangenheit bereits einmal vermietet und wie hoch in diesem Fall die Abschreibungsbasis beim Rechtsvorgänger war. Aus diesem Grund wurde in der Verwaltungspraxis bislang eine Vereinfachung zugelassen, wonach bei un-entgeltlicher Übertragung eines Gebäudes (des Altvermögens) die fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden konnten, wenn das Gebäude trotz vorhergehender Vermietung durch den Rechtsvorgänger über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht mehr vermietet wurde.

2026 in modifizierter Form gesetzlich verankert

Seit 2026 ist diese Vereinfachung in leicht modifizierter Form gesetzlich verankert. Der Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ist gesetzlich nunmehr auch dann möglich, wenn ein unentgeltlich erworbenes Gebäude vom Rechtsvorgänger vor dem 01.01.2013 letztmalig zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Weiters tritt bei erstmaliger Vermietung an die Stelle des zwingenden Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht, wodurch statt der fiktiven auch die tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt werden können, sofern diese bekannt sind und auf Verlangen nachgewiesen werden können. Der Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten führt in der Regel zwar zu einer höheren Abschreibung, was während der Vermietung aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein kann. Allerdings sind die nachstehenden Auswirkungen bei einer allfälligen Veräußerung des Grundstücks zu beachten.

Auswirkungen auf den Veräußerungsgewinn

Bei einer späteren Veräußerung der Liegenschaft kommt es im Falle des Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten zu einer gespaltenen Betrachtungsweise, die das Grundstück steuerlich in zwei Phasen, nämlich in "Altvermögen" und in "Neuvermögen“ aufteilt: Die Wertveränderungen bis zum Beginn der Vermietung werden dem Altvermögen zugerechnet, wobei als Veräußerungserlös die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen sind. Wertveränderungen ab Beginn der Vermietung zählen zum Neuvermögen, wobei anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten die fiktiven Anschaffungskosten treten.

Bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) werden für den Teil „Altvermögen“ die Anschaffungskosten pauschal mit 86 % der fiktiven Anschaffungskosten angesetzt und es ergibt sich somit eine effektive Steuerbelastung von 4,2 % der fiktiven Anschaffungskosten. Für den Teil „Neuvermögen“ wird die Differenz zwischen Verkaufserlös abzüglich der fiktiven Anschaffungskosten und der geltend gemachten Abschreibungsbeträge mit 30 % besteuert. Die Steuerbelastung ist somit maßgeblich von der Dauer der Vermietung abhängig.

Wird vom Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten nicht Gebrauch gemacht, werden für die Ermittlung der Einkünfte aus der Veräußerung die Anschaffungskosten pauschal mit 86 % des Verkaufserlöses angesetzt, die effektive Steuerbelastung beträgt dann 4,2 % des Veräußerungserlöses.

Die Ausübung des Wahlrechts erfordert somit eine sorgfältig abgewogene Entscheidung. Maßgeblich ist insbesondere, ob und zu welchem Zeitpunkt eine spätere Veräußerung der Liegenschaft geplant ist.

KILOMETERGELD UND FAHRTENBUCH

Die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im Unternehmensbereich hängt wesentlich vom Umfang der betrieblichen Nutzung sowie von der ordnungsgemäßen Dokumentation der Fahrten ab. Bei einer überwiegend privaten Nutzung sind klare Regelungen zum Kilometergeld zu beachten. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung ist der Privatanteil nachzuweisen.

Wird ein Fahrzeug vom Unternehmer sowohl privat als auch betrieblich genutzt und beträgt der betriebliche Nutzungsanteil weniger als 50 %, ist das Kraftfahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen. In diesem Fall können betriebliche Fahrten im Wege des Kilometergeldes geltend gemacht werden. Das amtliche Kilometergeld ist eine zulässige Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten Fahrzeuges im Zuge einer Dienstreise anfallen. Voraussetzung dafür ist unter anderem ein entsprechender Nachweis der gefahrenen Kilometer, der in der Regel durch ein Fahrtenbuch zu erbringen ist.

Kilometergeld: Höhe und steuerliche Begrenzung

Seit 01.01.2025 beträgt das Kilometergeld EUR 0,50 pro betrieblich gefahrenem Kilometer. Bis zum 31.12.2024 lag der Satz bei EUR 0,42 pro Kilometer. Mit dem Kilometergeld sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs abgegolten. Dazu zählen insbesondere die Absetzung für Abnutzung, Kosten für Treibstoff und Öl, Service- und Reparaturkosten aus dem laufenden Betrieb, Ausgaben für Zusatzausstattungen, Steuern und Gebühren, Versicherungsprämien, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie Finanzierungskosten. Das amtliche Kilometergeld steht für höchstens 30.000 km steuerlich zu. Werden betriebliche Fahrten von mehr als 30.000 km (welche aber weniger als 50 % der gesamten Jahreskilometerleistung ausmachen) zurückgelegt, können entweder das Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlichen Kosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung angesetzt werden.

Nachweis durch Fahrtenbuch

Der Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs hat durch ein Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen zu erfolgen. Diese Aufzeichnungen müssen eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und jedenfalls die in der Kilometergeldverordnung genannten Informationen enthalten. Dazu zählen das Datum der Fahrt, der Kilometerstand, die Anzahl der betrieblich zurückgelegten Tageskilometer sowie der Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt. Darüber hinaus ist der Zweck der jeweiligen betrieblichen Fahrt festzuhalten. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Eintragungen unveränderbar sind. Fahrtenbücher, die in Excel oder vergleichbaren Programmen geführt werden, gelten als nicht zulässig. Die Führung eines Fahrtenbuches ist auch dann möglich, wenn das genutzte Fahrzeug im Eigentum eines Dritten steht.

Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen

Bei überwiegend betrieblicher Nutzung sind die Kosten des Fahrzeugs steuerlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen und um einen entsprechenden Privatanteil zu kürzen. Der Nachweis der tatsächlichen Nutzung ist dabei in der Regel durch ein Fahrtenbuch zu erbringen.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die steuerliche Geltendmachung von Fahrtkosten eine sorgfältige Dokumentation der betrieblichen Nutzung voraussetzt. Insbesondere das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch spielt dabei eine zentrale Rolle, um entweder das Kilometergeld in Anspruch nehmen oder den Privatanteil nachweisen zu können.

DER EU-ONE-STOP-SHOP (EU-OSS)

Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) soll den grenzüberschreitenden Handel steuerlich vereinfachen. Das System wurde aber zu einer umsatzsteuerlichen Herausforderung.

Um Unternehmen von Mehrfachregistrierungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu entlasten, wurde der EU-OSS eingeführt. Über dieses Portal können grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen (B2C) in anderen EU-Ländern zentral im Sitzstaat gemeldet und versteuert werden. Um den EU-OSS verwenden zu können, muss sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat identifizieren und zum EU-OSS registrieren lassen. In Österreich erfolgt die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS elektronisch über FinanzOnline und ist nur möglich, wenn das Unternehmen über eine österreichische UID-Nummer verfügt.

Säumnis- und Verspätungszuschläge

Zu beachten ist, dass der EU-OSS zwar als zentrale Stelle für Meldungen und Zahlungen fungiert, die nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten aber weiterhin maßgeblich bleiben. Die Unternehmen stehen daher 27 unterschiedlichen Steuerbehörden gegenüber. Problematisch können zum Beispiel Säumnis- und Verspätungszuschläge werden, die bei Verzögerungen anfallen können. So gelten im EU-OSS starre Fristen: Im Gegensatz zu den österreichischen Regelungen verschieben sich diese Fristen und Termine weder bei Wochenenden noch bei Feiertagen auf den nächsten Werktag bzw ist auch keine Respirofrist für Überweisungen vorgesehen. Die Steuer muss somit bereits am Fälligkeitstag am richtigen Konto des Finanzamtes eingelangt sein. Bei einer verspäteten Zahlung kann es zu Zinsvorschreibungen oder Strafen durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs kommen.

Steuersätze in der Datenbank

Es kommt der Steuersatz jenes Mitgliedstaates zur Anwendung, in dem der Umsatz steuerbar ist. Die Europäische Kommission stellt diesbezügliche Informationen zu den in anderen Mitgliedstaaten anwendbaren Steuersätzen in der Datenbank "Steuern in Europa" zur Verfügung. Problematisch kann es sein, wenn ein EU-Land Umsatzsteuersätze unterjährig ändert. Für Unternehmen, die den EU-OSS nutzen, ist eine solche Änderung insofern herausfordernd, als Umsätze im EU-OSS quartalsweise gemeldet werden, und somit aufgrund einer Steuersatzänderung innerhalb eines Meldezeitraums zwei unterschiedliche Steuersätze anfallen können.

Achtung

Der EU-OSS kann nicht für alle Geschäftsmodelle in Anspruch genommen werden. Händler, die ihre Ware mittels Dropshipping verkaufen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des EU-OSS, da beim Dropshipping in der Regel kein innergemeinschaftlicher Versandhandel vom Unternehmer zur Privatperson stattfindet. Für solche Unternehmer bleibt nur der klassische Weg der umsatzsteuerlichen Registrierung in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind bzw in dem sie Lieferungen erbringen.

Wer Warenlager in anderen EU-Ländern betreibt, muss ebenfalls meist zusätzliche steuerliche Registrierungen vornehmen. Sogenannte innergemeinschaftliche Verbringungen, also Transporte vom österreichischen Unternehmenssitz in ein EU-Lager des Unternehmens zu seiner eigenen Verwendung sind vom EU-OSS nämlich ausdrücklich nicht erfasst. Außerdem kommen mögliche Meldepflichten im Rahmen der Intrastat-Statistik zum Tragen, sobald bestimmte Lieferschwellen überschritten werden.

VORTEILE GEWINNFREIBETRAG 2022

Wie jedes Jahr um diese Zeit dürfen wir Sie auf die Vorteile des sogenannten Gewinnfreibetrages und dessen steuerlich optimale Ausnutzung vor Jahresende hinweisen.

 

Natürliche Personen können im Rahmen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrages bis zu 15 % ihres Gewinns aus einer betrieblichen Tätigkeit steuerfrei belassen. Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde zuletzt der Grundfreibetrag für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, von 13 % auf 15 % erhöht. Die Staffelung des darüberhinausgehenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bleibt unverändert. Um die Steuerbelastung Ihres Unternehmens zu optimieren, sollten Sie, sofern es wirtschaftlich auch sinnvoll ist, noch vor dem Jahresende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter tätigen.

 

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in

  • einen automatisch vom Finanzamt zu berücksichtigenden investitionsunabhängigen Grundfreibetrag (15 % von maximal EUR 30.000,00; somit bleiben maximal EUR 4.500,00 Ihres Gewinns steuerfrei) und
  • einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen sowie in der Steuererklärung zu beantragenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (kann von Pauschalierern jedoch nicht in Anspruch genommen werden).

Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn des Unternehmens unter Außerachtlassung von Gewinnen aus Betriebsveräußerungen, bestimmten Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und Grundstücksveräußerungen, die mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 % besteuert werden.

 

Für Gewinne bis EUR 175.000,00 können 13 % Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Für darüberhinausgehende Gewinne bis EUR 350.000,00 können 7 % und für darüberhinausgehende Gewinne bis EUR 580.000,00 können 4,5 % geltend gemacht werden. Ab einem Gewinn von EUR 580.001,00 kann kein Gewinnfreibetrag mehr berücksichtigt werden.

 

Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt EUR 580.000,00. Der maximale Gewinnfreibetrag daher EUR 45.950,00 (inklusive Grundfreibetrag).

 

Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter

Damit jedoch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen im Verlangungsjahr 2022 Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden, da die Höhe der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags durch diese Investitionen gedeckt sein muss.

 

Unter begünstigten Wirtschaftsgütern versteht man die Anschaffung von ungebrauchtem, körper-lichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer (ausgenommen zB PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter) oder aber bestimmte Wertpapiere, die dem Betrieb mindestens vier Jahre gewidmet sind. Wichtig ist jedoch, dass die Investitionen während des Jahres 2022 erfolgt sind bzw noch vor dem 31. Dezember 2022 getätigt werden.

 

Bei der Bestimmung der optimalen Höhe der Investitionen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

ENERGIEGEMEINSCHAFTEN NACH DEM EAG

Aufgrund des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) besteht auch für Unternehmer die Möglichkeit, sich durch die Errichtung von Energiegemeinschaften über Grundstücksgrenzen hinweg mit anderen Teilnehmern zusammenzuschließen, um Energie gemeinsam zu nutzen.

 

Die Vorteile liegen - neben der proaktiven Teilnahme an der Energiewende - insbesondere im Ausbau von dezentralen Energiesystemen, im Genuss wirtschaftlicher Anreize, wie etwa dem Entfall von Beiträgen, und in der Stärkung der regionalen Wertschöpfungskette.

 

Energiegemeinschaften sind der Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Produktion und Verwertung (Nutzung) von Energie. Energiegemeinschaften bieten den Teilnehmern somit die Möglichkeit, Energie gemeinschaftlich zu nutzen und untereinander zu handeln. Mitglieder können wirtschaftliche Vorteile erzielen, indem sie die selbst erzeugte Energie innerhalb der Gemeinschaft verkaufen oder beziehen - die Vereinbarung des Preises ist Sache der Energiegemeinschaft. Dabei steht es der Gemeinschaft frei, ob sie den erzeugten Strom ausschließlich an ihre Mitglieder weitergibt oder zusätzlich auch Überschuss-Energie in das öffentliche Stromnetz einspeist.

 

Zwei Energiegemeinschafts-Modelle

Es sind zwei Energiegemeinschafts-Modelle vorgesehen: die lokal beschränkte „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ (EEG) und die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte „Bürgerenergiegemeinschaft“ (BEG).

 

  • Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, selbst verbrauchen und verkaufen. EEGs nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz), dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMU sein (keine Teilnahme von Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen). EEGs sind als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren, nicht aber als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Die Gemeinnützigkeit der Gemeinschaft steht im Vordergrund, da der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht im finanziellen Gewinn liegt. Dies muss auch in den Statuten bzw. Gesellschaftsverträgen verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.
  • Für Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) gelten ähnliche Regelungen wie für EEG. Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich Auch in BEGs können die Mitglieder bzw. Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein. Es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf.

 

Für den aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bezogenen Strom gibt es darüber hinaus finanzielle Anreize:

  • Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags
  • Befreiung von der Elektrizitäts-Abgabe für Strom aus Photovoltaik
  • Reduktion der Netzentgelte
  • Maximal 50% der innerhalb einer Energiegemeinschaft (EEG u. BEG) erzeugten und nicht verbrauchten erneuerbaren Strommenge können mittels Marktprämie gefördert werden

 

Weitere Details und Voraussetzungen für die Gründung einer Energiegemeinschaft sowie Berechnungstools sind unter energiegemeinschaften.gv.at abrufbar.

 

 

UNTERNEHMENSKRISE UND DEREN FRÜHERKENNUNG

Bis ins Jahr 2019 hinein schien die wirtschaftliche Welt den gewohnten Systematiken zu folgen. Auch wenn bereits Grenzen des Wachstums erkennbar waren und überhitzte Märkte eine bevorstehende Abkühlung anzeigten, so schien doch alles in bester Ordnung zu sein.

Doch der Schein trog. Überhöhte Staatsverschuldung und eine abnehmende Konsumneigung veranlassten viele Wirtschaftsteilnehmer zur Annahme, dass wirtschaftlich schwierige Zeiten bevorstehen würden. Anzeichen von Rohstoffknappheit, Arbeitskräftemangel und Finanzierungsschwierigkeiten insbesondere für KMU waren klare Hinweise darauf, dass irgendetwas nicht stimmte. Als Anfang des Jahres 2020 die COVID-19-Pandemie ausbrach, traf diese überwiegend bereits geschwächte Unternehmen. Dieses wirtschaftliche Umfeld stellte seit dem ersten Lockdown im März 2020 viele Unternehmen vor noch nie dagewesene Herausforderungen. Viele konnten sich nicht oder nicht rechtzeitig auf die neue Situation einstellen oder waren aufgrund einer schon zuvor bestehenden wirtschaftlich angespannten Situation nicht in der Lage, die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Doch dann geschah das Unglaubliche: der Staat intervenierte in einer noch nie da gewesenen Form und unterstützte die Unternehmen mit Milliardenbeträgen. Sogar Insolvenzantragspflichten wurden ausgesetzt, um den Zusammenbruch der Wirtschaft zu verhindern.

 

Insolvenzstatistik in Österreich

Die Insolvenzstatistiken in Österreich zeigten in den vergangenen Jahren einen rückläufigen Trend an Neuantragsstellungen. Auch im Jahr 2018 zählte Österreich noch zu einem der wenigen Länder, die rückläufige Insolvenzen (um ca 2 %) verzeichneten. Dieser Trend war in erster Linie auf die niedrigen Zinsen zurückzuführen, von denen vor allem die schwachen und hoch verschuldeten Unternehmen profitierten.

 

Die Insolvenzstatistik des KSV1870 aus dem Jahr 2021 zeigt nicht zuletzt aufgrund der COVID-19-Beihilfen erneut einen Gesamtrückgang der Unternehmensinsolvenzen im Vergleich zum Jahr 2019 in Höhe von 40 %. Dabei sank die Zahl der nichteröffneten Insolvenzverfahren (mangels kostendeckenden Vermögens) ebenfalls um ca 38 %. Rund 40 % aller Unternehmensinsolvenzen wurden im 4. Quartal 2021 verzeichnet. Dies entspricht in etwa dem Ergebnis vom 4. Quartal 2019 und zeigt erstmalig seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie eine Entwicklung auf „Vor-Krisen-Niveau“.

 

Diese Entwicklung ist vor allem auf die auslaufenden Staatshilfen zurückzuführen sowie aufgrund dessen, dass das österreichische Finanzamt und die österreichische Gesundheitskasse wieder Insolvenzanträge stellen. Pandemiebedingt wurden das österreichische Finanzamt und die österreichische Gesundheitskasse nämlich dazu angehalten, zeitweise keine Insolvenzanmeldungen zu veranlassen, die in der Regel aber rund 50 % aller Insolvenzanmeldungen ausmachten.

 

Während im Jahr 2020 trotz des Rückgangs der Unternehmensinsolvenzen die Passiva in den Insolvenzverfahren im Vergleich zum Jahr 2019 um 80 % auf rund EUR 3 Mrd angestiegen sind, sind die Passiva im Jahr 2021 auf EUR 1,8 Mrd bzw auf fast die Hälfte gesunken. Auch wenn die Passiva der im Jahr 2020 insolvent gewordenen Commerzialbank Mattersburg – die drittgrößte Insolvenz der österreichischen Geschichte – in Höhe von EUR 800 Mio weggerechnet werden, wird dennoch ein Rückgang in Höhe von rund 22 % (ohne die Großinsolvenz der Commerzialbank) verzeichnet. Dies lässt sich aus dem Rückgang von Großinsolvenzen erkennen.

 

Eine genauere Analyse der österreichischen Insolvenzen zeigt, dass gewisse Branchen aufgrund der Eigenart der jeweiligen Unternehmen (zB Kapitalintensität) und der Grundgesamtheit von Unternehmen besonders hervortreten. Eine Branche, die eine Insolvenzneigung aufweist und dementsprechend häufig am oberen Ende der Liste anzutreffen ist, ist die von der KSV1870 genannte Branche der „unternehmensbezogenen Dienstleistungen“. Darunter fallen insbesondere Servicebetriebe, Liegenschaftsunternehmen und alle Holdingunternehmen. Im Jahr 2021 verzeichnete diese Branche im Vergleich zu den Vorjahren zwar nicht die meisten Insolvenzfälle (537 Insolvenzfälle), aber die höchsten Insolvenzverbindlichkeiten (EUR 569 Mio). Ein massiver Anstieg wurde im Jahr 2021 in der Bauwirtschaft verzeichnet, die ebenso im Vergleich zum 4. Quartal 2019 (also vor der COVID-19-Pandemie) um 9 % mehr Insolvenzfälle aufwies. Im Gegensatz dazu wird ein deutlicher Rückgang der Insolvenzfälle in der holzverarbeitenden Industrie im Vergleich zu 2019 in Höhe von –44 % und in der Freizeitwirtschaft in Höhe von –31 % verzeichnet.

 

Die neuesten Prognosen für das Jahr 2022 zeigen, dass von zahlreichen Institutionen mit dem Auslaufen der staatlichen Hilfspakete zwar ein Anstieg der Insolvenzen in Richtung Vor-Krisen-Niveau aber kein plötzlicher Insolvenzausbruch erwartet wird. Darüber hinaus wird auch mit vermehrten Liquidationen gerechnet, bei denen aufgrund von mangelnden werthaltigen Aktiva eine erfolgreiche Sanierung nicht möglich sein dürfte. Wie sich allerdings die COVID-Krise mittel- bis langfristig auswirken wird, ist noch nicht abschätzbar. Auf die österreichische Wirtschaft werden allerdings herausfordernde Zeiten zukommen und in vielen Fällen werden Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sein. In den Medien wird aktuell wieder vermehrt von Insolvenzen und von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten berichtet. Grund für die vermehrte Berichterstattung ist die gegenwärtige Instabilität der Wirtschaft. In diesem Zusammenhang fallen die in der Öffentlichkeit meist negativ behafteten Begrifflichkeiten wie „Unternehmenskrise“ oder „Sanierung“. Doch ist eine Unternehmenskrise oder eine Unternehmenssanierung per se stets negativ zu betrachten oder kann diese auch als Chance gesehen werden, etwas zu ändern?

 

Unternehmenskrise als Chance

Eine Unternehmenskrise ist niemals wünschenswert, doch wenn eine solche eintritt, wird diese oft als Indikator für Veränderungen wahrgenommen, mit dem Ergebnis, dass das betroffene Unternehmen wieder in die Gewinnzone zurückgeführt werden kann, Arbeitsplätze geschaffen/gesichert werden können und die Wirtschaft dadurch gestärkt wird. Somit kann eine Unternehmenskrise auch als Chance gesehen werden.

 

Die Unternehmenskrise bezeichnet im betriebswirtschaftlichen Kontext eine Situation, in welcher der Unternehmensfortbestand gefährdet, und die Existenz des Unternehmens bedroht ist. Eine Krise kann sich schleichend entwickeln (Regelfall) oder aufgrund von außerordentlichen, nicht vorhersehbaren Ereignissen entstehen (zB COVID-19-Pandemie).

 

In der Praxis werden Ursachen und Symptome einer schleichend verlaufenden Unternehmenskrise meist erst dann erkannt, wenn sich das Unternehmen bereits im fortgeschrittenen bzw im Endstadium einer Krise befindet. Eine fortgeschrittene Unternehmenskrise ist zwar schwerer zu beheben, bedeutet aber nicht zwangsläufig ein Scheitern des Unternehmens. Eine Unternehmenskrise wird in sechs Krisenstadien unterteilt, die aber keiner Gesetzmäßigkeit folgen und sich meist überschneiden. Eine Unternehmenskrise durchläuft im Regelfall

  • die Stakeholder-,
  • die Strategie-,
  • die Produkt- und Absatzkrise,
  • die Erfolgs- und Liquiditätskrise.

 

Wenn keine geeigneten Maßnahmen getroffen und eingesetzt wurden, um auf diese Krisenstadien zeitgerecht zu reagieren, gelangt das Unternehmen früher oder später in das Stadium einer Insolvenz. Für die Erstellung eines adäquaten Sanierungskonzepts ist die Feststellung der Krisenstadien und der Krisenursachen wesentlich. Hierbei wird für die getreue Darstellung der aktuellen Unternehmenssituation auf alle Informationsinstrumente zurückgegriffen, die der Unternehmensleitung bzw dem Berater vorliegen.

 

Erkennen von Krisensituationen und Krisenstadien

Es ist unabdingbar, die Krisenindizien zu erkennen und richtig zu deuten. Hierfür wurden zahlreiche Hilfestellungen sowohl qualitativer als auch quantitativer Natur entwickelt. Diese reichen von betriebswirtschaftlichem Benchmarking bis hin zur regelmäßigen Beantwortung von kritischen Strategiefragen.

 

Wichtig ist, eine regelmäßige Analyse der quantitativen Daten in Hinblick auf die Ertrags- und Liquiditätslage über Monats- und/oder Quartalsberichte durchzuführen. In den Berichten wird in erster Linie darauf abgezielt, die wichtigen Erfolgskennzahlen und Steuerungsgrößen mit Vergleichswerten aus früheren Perioden, vergleichbaren Konkurrenzunternehmen und mit Planwerten zu vergleichen (Längs- und Querschnittsanalyse). Die Unternehmensleitung bzw der Berater soll sich anschließend kritisch mit dem Ergebnis auseinandersetzen und dadurch bereits eine erste Einschätzung über die operative Unternehmenslage erhalten.

 

Kennzahlen lassen sich in der Regel schnell errechnen, leicht interpretieren und gut über Zeiträume hinweg vergleichen. Dies trifft auch auf krisenindizierende Kennzahlen zu. Zu den wichtigsten Kennzahlen zur Identifikation einer Unternehmenskrise zählen die sogenannten

  • URG-Kennzahlen,
  • Bilanzkennzahlen,
  • Kennzahlen der Gewinn- und Verlustrechnung bzw
  • Cashflow-Kennzahlen.

 

Bereits beim Verdacht auf eine Unternehmenskrise ist der Geschäftsführung anzuraten, kritische betriebswirtschaftliche Kennzahlen laufend, – je nach Krisenfortschritt – am besten auf Wochen- oder Monatsbasis, zu überwachen, um nachteilige Abweichungen schnell zu erkennen und zielgerichtet reagieren zu können.

 

Wenn sich herausstellt, dass sich ein Unternehmen in einer akuten Liquiditätskrise befindet, könnte die Insolvenzreife bereits gegeben sein oder kurz bevorstehen. Folglich ist unverzüglich ein Finanzplan aufzustellen, der die geplante Liquiditätsentwicklung inklusive der Liquiditätslücke über zumindest 13 Wochen (= rund 3 Monate) darstellt. Ergibt sich daraus, dass bereits eine Liquiditätslücke > 5 % vorliegt und kann die Liquiditätslücke in diesem Zeitraum nicht behoben werden, ist grundsätzlich von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen und bei sonst möglichen Haftungsfolgen ein Insolvenzantrag zu stellen.

 

Ist die Liquiditätslücke absehbar, aber gegenwärtig noch nicht gegeben, liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor und es kann ein Sanierungsverfahren eröffnet werden. In beiden Fällen empfiehlt es sich neben wirtschaftlicher Beratung auch rechtliche Beratung beizuziehen.

 

 

DIENSTFAHRRÄDER UND E-BIKES

Lange Zeit galten Fahrräder nahezu ausschließlich als Sportgeräte für die Freizeit. Mit wenigen Ausnahmen – wie zum Beispiel Botendienste – war ihre Bedeutung als Fortbewegungs- und Transportmittel im unternehmerischen Bereich sehr überschaubar. Die Erfindung des E-Bikes, Maßnahmen zum Klimaschutz und zunehmendes Bewusstsein für Gesundheit und körperliche Fitness haben eine Trendwende eingeleitet.

 

Immer mehr Unternehmen setzen jetzt auf das Fahrrad als betriebliches Transportmittel. Sie nehmen dadurch die Vorteile in Anspruch, die das Steuerrecht diesbezüglich bietet, und haben auch die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern Gutes zu tun.

 

Vorteile für den Unternehmer

Im Gegensatz zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren steht für die Anschaffung von Fahrrädern und E-Bikes dem Unternehmer unter den allgemeinen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zu. Dies gilt für die Anschaffungskosten des Fahrrades, aber auch für Service und Wartung, Reparaturen und das Aufladen eines E-Bikes. Gerade bei Elektrofahrrädern stellt der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung einen nicht unbeachtlichen Vorteil dar.

 

Auch ertragsteuerlich werden Fahrräder besser behandelt als KFZ. So gibt es hinsichtlich der Anschaffungskosten keine Angemessenheitsgrenze (EUR 40.000,00 bei KFZ) und auch keine gesetzlich vorgegebene Abschreibungsdauer (8 Jahre bei KFZ). Somit können auch sehr teure Elektrofahrräder – im Wege der Abschreibung – vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Bei der Nutzungsdauer ist zwar auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzustellen, das Finanzministerium hat aber bekanntgegeben, dass eine steuerliche Nutzungsdauer von 5 Jahren anerkannt wird.

 

Eine weitere Erleichterung gibt es für den Fall, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das ehemalige Dienstfahrrad verkaufen möchte. Hier verzichtet die Finanzverwaltung auf eine marktgerechte Bewertung des Fahrrades und lässt den Ansatz des Buchwertes, allenfalls sogar mit Abschlägen zu. Allerdings muss – sofern ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde – der Verkauf an den Mitarbeiter mit 20 % Umsatzsteuer erfolgen.

 

Vorteile für Mitarbeiter

Wer von seinem Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt bekommt und dieses auch privat unentgeltlich nutzen darf, bezieht grundsätzlich einen geldwerten Vorteil aus seinem Dienstverhältnis. Bei KFZ etwa (mit Ausnahme von E-Autos) führt dies zum Ansatz eines steuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezuges. Nicht so bei Fahrrädern. Der Finanzminister hat nämlich im Verordnungsweg festgelegt, dass der Sachbezugswert für Fahrräder EUR 0,00 beträgt. Das bedeutet, dass die Privatnutzungsmöglichkeit keinerlei Auswirkung auf das Nettogehalt des Mitarbeiters hat. Daraus ergibt sich auch eine angenehme Nebenwirkung für den Dienstgeber: Mangels Sachbezugswert fallen auch keine anderen Lohnnebenkosten (wie etwa Kommunalsteuer oder Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) an.

 

Neben der Sachbezugsfreiheit gibt es für die Mitarbeiter noch einen weiteren Vorteil: Ein privat nutzbares Dienstfahrrad hat keine Auswirkungen auf einen allfälligen Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass Fahrräder witterungsbedingt in aller Regel nicht ganzjährig eingesetzt werden können. Stellt ein Arbeitgeber also seinen Mitarbeitern Dienstfahrräder zur Verfügung, kann er damit mehrere Vorteile lukrieren. Neben den steuerlichen Vorteilen wie Vorsteuerabzug und kurzer Abschreibungsdauer kann ein schönes City Bike oder gar ein E-Bike sowohl zur Motivation der Mitarbeiter als auch zur Förderung deren Gesundheit eingesetzt werden.