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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.‍

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In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

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Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

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Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zB der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungs-überlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

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Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

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Fazit

Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

ERHÖHTE SACHBEZUGS-BESTEUERUNG VON E-KFZ

Mit 01.01.2027 wird die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

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‍Zukünftig ist gemäß dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

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Bisher sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

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Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 hat die Bundesregierung nun eine Anpassung beschlossen. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt wird:

  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300,00 monatlich.

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Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen gelten ab Jänner 2027 und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

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Fazit

Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5 % bzw 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal EUR 720,00 bzw EUR 960,0 pro Monat gedeckelt ist.

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Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser Änderungen novelliert. Es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

ÄNDERUNGEN BEI DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER

Das Parlament hat das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 beschlossen. In diesem Zuge wurde auch eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer bei der Veräußerung von Altvermögen nach dem 31.12.2026 geregelt. Betroffen sind Immobilien, die zum 31.03.2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Dabei handelt es sich um Grundstücke, die vor dem 31.03.2002 angeschafft wurden. Der Steuersatz von 30 % bleibt unverändert. Durch die Anpassung der pauschalen Anschaffungskosten kommt es jedoch zu einer höheren effektiven Steuerbelastung.

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Bisher wurden bei Grundstücken des Altvermögens fiktiv 86 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt. Daraus ergab sich eine effektive Steuerbelastung von 4,2 % des Veräußerungserlöses.

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Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2026 werden die pauschalen Anschaffungskosten von 86 % auf 80 % reduziert. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung auf 6 %.

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Bei der Veräußerung von Altvermögen, welches nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet wurde, sofern diese Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb erfolgt ist, wird der pauschale Ansatz der Anschaffungskosten von 40 % auf 30 % des Veräußerungserlöses gesenkt. Dadurch steigt die effektive Steuerbelastung von 18 % auf 21 %. Wurde ein Grundstück nach dem 31.12.2024 umgewidmet, ist darüber hinaus der bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % zu berücksichtigen. In diesen Fällen erhöht sich die effektive Steuerbelastung von bisher 23,4 % auf 27,3 %.

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ENERGIEKOSTENZUSCHUSS FÜR UNTERNEHMEN

Am 12.10.2022 hat der Nationalrat das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) eine Erhöhung der für den Energiekostenzuschuss zweckgewidmeten Budgetmittel auf nunmehr bis zu EUR 1,3 Mrd beschlossen. Wenngleich die Genehmigung durch die EU-Kommission noch aussteht und die Förderungsrichtlinien leider noch immer nicht erschienen sind, wurden zwischenzeitig bereits einige Details bekannt, die wir im Folgenden kurz darstellen.

Welche Unternehmen erhalten den Zuschuss?

  • Grundsätzlich sind alle „energieintensiven“ Unternehmen anspruchsberechtigt. Unternehmen mit einem Umsatz von höchstens EUR 700.000 sind vom Kriterium der „Energieintensität“ befreit.

Wann ist ein Unternehmen energieintensiv?

  • Unternehmen sind „energieintensiv“, wenn sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.
  • Zu den Energiekosten zählen Strom, Gas, Kohle, Koks, Pellets, Heizöl usw. In der Basisstufe (siehe dazu unten) sind für die Ermittlung der Energieintensität zudem Treibstoffe für mobile Maschinen sowie Transportmittel zulässig (zB Diesel, Benzin).
  • Als Produktionswert gilt der Umsatz plus/minus Vorratsveränderungen (bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen) abzüglich Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.
  • Als Mehrwert gilt der gemäß Umsatzsteuerrecht steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten umsatzsteuerbaren Ankaufs einschließlich der Einfuhren.
  • Die Energiesteuern umfassen die Erdgasabgabe für Erdgas, Biogas und Wasserstoff (als Kraftstoff), die Elektrizitätsabgabe für Strom und die Mineralölsteuer für Flüssiggas.
  • Die Ermittlung der „Energieintensität“ erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022).
    Alternativ kann sich die Ermittlung der relevanten Kenngrößen in der Basisstufe (Stufe 1 siehe dazu unten) auf Werte aus dem Zeitraum 01.01 bis 30.09.2022 beziehen.

Welche Förderungskategorien bzw Stufen gibt es?

  • Stufe 1 (Basisstufe): In dieser Stufe werden bei Strom, Erdgas und Treibstoffen 30 % der Preisdifferenz zum Durchschnittswert des Jahres 2021 als Förderung vergeben. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bzw verbundenen Unternehmen EUR 400.000. Der Zuschuss muss EUR 2.000 übersteigen.
  • Stufe 2: Für den Zuschuss in dieser Stufe müssen sich als Voraussetzung die Preise für Strom und Erdgas zum Vergleichsmonat des Vorjahres verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 % gefördert. Die maximale Förderungshöhe beträgt hier EUR 2 Mio. Treibstoffe werden in dieser Stufe nicht gefördert.
  • Stufe 3: Unternehmen müssen für einen Zuschuss von 50 % zudem zusätzlich im jeweiligen Förderungsmonat einen Betriebsverlust (negatives EBITDA) vorweisen. Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt. Die Zuschusshöhe liegt zwischen EUR 2 Mio und EUR 25 Mio.
  • Stufe 4: In dieser Stufe werden zusätzlich zu den Anforderungen aus Stufe 3 ausgewählte Branchen (zB Stahl, Glas) unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu EUR 50 Mio bei einem Fördersatz von 70 % möglich.

Wie ist der Ablauf?

  • Die Voranmeldung startete am 07.11. und ist unter https://foerdermanager.aws.at bis 28.11.2022 möglich. Die Voranmeldung ist Voraussetzung dafür, einen Antrag stellen zu können!
  • Nach der erfolgten Voranmeldung wird dem Förderungswerber ein bestimmter Zeitraum zur verbindlichen Antragstellung zugwiesen. In diesem fix vorgegebenen muss dann der vollständige Antrag zwingend eingereicht werden, dh eine Säumnis bzw Unvollständigkeit würde zum Verlust der Förderung führen. Es soll pro Förderungswerber nur einen Antrag möglich sein.
  • Förderungsart: First come - First served.
  • Die Zuweisung des Antragszeitraumes erfolgt ebenfalls in der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen.

Welche sonstigen Verpflichtungen und Auflagen bestehen?

  • Bestätigung des Antrags durch einen Steuerberater zur Einstufung als „energieintensiv“, die je nach Stufe unterschiedlichen Umfangs sind (zB Kriterien der Energieintensität, verbrauchte Energieeinheiten, Energiepreise bzw Preissteigerungen, Betriebsverlustermittlung aus dem Rechnungswesen).
  • Unternehmen werden zu Energieeinsparung bis 31.03.2023 verpflichtet (betrifft Beleuchtung, Heizung im Außenbereich sowie automatische Türen).
  • Beschränkung von Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer im Jahr 2022 auf maximal 50 % des Wirtschaftsjahres 2021
  • Verpflichtendes Energieaudit oder zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem ab Stufe 3.

 

VORTEILE GEWINNFREIBETRAG 2022

Wie jedes Jahr um diese Zeit dürfen wir Sie auf die Vorteile des sogenannten Gewinnfreibetrages und dessen steuerlich optimale Ausnutzung vor Jahresende hinweisen.

 

Natürliche Personen können im Rahmen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrages bis zu 15 % ihres Gewinns aus einer betrieblichen Tätigkeit steuerfrei belassen. Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde zuletzt der Grundfreibetrag für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, von 13 % auf 15 % erhöht. Die Staffelung des darüberhinausgehenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bleibt unverändert. Um die Steuerbelastung Ihres Unternehmens zu optimieren, sollten Sie, sofern es wirtschaftlich auch sinnvoll ist, noch vor dem Jahresende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter tätigen.

 

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in

  • einen automatisch vom Finanzamt zu berücksichtigenden investitionsunabhängigen Grundfreibetrag (15 % von maximal EUR 30.000,00; somit bleiben maximal EUR 4.500,00 Ihres Gewinns steuerfrei) und
  • einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen sowie in der Steuererklärung zu beantragenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (kann von Pauschalierern jedoch nicht in Anspruch genommen werden).

Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn des Unternehmens unter Außerachtlassung von Gewinnen aus Betriebsveräußerungen, bestimmten Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und Grundstücksveräußerungen, die mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 % besteuert werden.

 

Für Gewinne bis EUR 175.000,00 können 13 % Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Für darüberhinausgehende Gewinne bis EUR 350.000,00 können 7 % und für darüberhinausgehende Gewinne bis EUR 580.000,00 können 4,5 % geltend gemacht werden. Ab einem Gewinn von EUR 580.001,00 kann kein Gewinnfreibetrag mehr berücksichtigt werden.

 

Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt EUR 580.000,00. Der maximale Gewinnfreibetrag daher EUR 45.950,00 (inklusive Grundfreibetrag).

 

Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter

Damit jedoch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen im Verlangungsjahr 2022 Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden, da die Höhe der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags durch diese Investitionen gedeckt sein muss.

 

Unter begünstigten Wirtschaftsgütern versteht man die Anschaffung von ungebrauchtem, körper-lichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer (ausgenommen zB PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter) oder aber bestimmte Wertpapiere, die dem Betrieb mindestens vier Jahre gewidmet sind. Wichtig ist jedoch, dass die Investitionen während des Jahres 2022 erfolgt sind bzw noch vor dem 31. Dezember 2022 getätigt werden.

 

Bei der Bestimmung der optimalen Höhe der Investitionen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

ENERGIEGEMEINSCHAFTEN NACH DEM EAG

Aufgrund des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) besteht auch für Unternehmer die Möglichkeit, sich durch die Errichtung von Energiegemeinschaften über Grundstücksgrenzen hinweg mit anderen Teilnehmern zusammenzuschließen, um Energie gemeinsam zu nutzen.

 

Die Vorteile liegen - neben der proaktiven Teilnahme an der Energiewende - insbesondere im Ausbau von dezentralen Energiesystemen, im Genuss wirtschaftlicher Anreize, wie etwa dem Entfall von Beiträgen, und in der Stärkung der regionalen Wertschöpfungskette.

 

Energiegemeinschaften sind der Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Produktion und Verwertung (Nutzung) von Energie. Energiegemeinschaften bieten den Teilnehmern somit die Möglichkeit, Energie gemeinschaftlich zu nutzen und untereinander zu handeln. Mitglieder können wirtschaftliche Vorteile erzielen, indem sie die selbst erzeugte Energie innerhalb der Gemeinschaft verkaufen oder beziehen - die Vereinbarung des Preises ist Sache der Energiegemeinschaft. Dabei steht es der Gemeinschaft frei, ob sie den erzeugten Strom ausschließlich an ihre Mitglieder weitergibt oder zusätzlich auch Überschuss-Energie in das öffentliche Stromnetz einspeist.

 

Zwei Energiegemeinschafts-Modelle

Es sind zwei Energiegemeinschafts-Modelle vorgesehen: die lokal beschränkte „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ (EEG) und die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte „Bürgerenergiegemeinschaft“ (BEG).

 

  • Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, selbst verbrauchen und verkaufen. EEGs nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz), dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMU sein (keine Teilnahme von Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen). EEGs sind als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren, nicht aber als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Die Gemeinnützigkeit der Gemeinschaft steht im Vordergrund, da der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht im finanziellen Gewinn liegt. Dies muss auch in den Statuten bzw. Gesellschaftsverträgen verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.
  • Für Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) gelten ähnliche Regelungen wie für EEG. Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich Auch in BEGs können die Mitglieder bzw. Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein. Es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf.

 

Für den aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bezogenen Strom gibt es darüber hinaus finanzielle Anreize:

  • Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags
  • Befreiung von der Elektrizitäts-Abgabe für Strom aus Photovoltaik
  • Reduktion der Netzentgelte
  • Maximal 50% der innerhalb einer Energiegemeinschaft (EEG u. BEG) erzeugten und nicht verbrauchten erneuerbaren Strommenge können mittels Marktprämie gefördert werden

 

Weitere Details und Voraussetzungen für die Gründung einer Energiegemeinschaft sowie Berechnungstools sind unter energiegemeinschaften.gv.at abrufbar.

 

 

UNTERNEHMENSKRISE UND DEREN FRÜHERKENNUNG

Bis ins Jahr 2019 hinein schien die wirtschaftliche Welt den gewohnten Systematiken zu folgen. Auch wenn bereits Grenzen des Wachstums erkennbar waren und überhitzte Märkte eine bevorstehende Abkühlung anzeigten, so schien doch alles in bester Ordnung zu sein.

Doch der Schein trog. Überhöhte Staatsverschuldung und eine abnehmende Konsumneigung veranlassten viele Wirtschaftsteilnehmer zur Annahme, dass wirtschaftlich schwierige Zeiten bevorstehen würden. Anzeichen von Rohstoffknappheit, Arbeitskräftemangel und Finanzierungsschwierigkeiten insbesondere für KMU waren klare Hinweise darauf, dass irgendetwas nicht stimmte. Als Anfang des Jahres 2020 die COVID-19-Pandemie ausbrach, traf diese überwiegend bereits geschwächte Unternehmen. Dieses wirtschaftliche Umfeld stellte seit dem ersten Lockdown im März 2020 viele Unternehmen vor noch nie dagewesene Herausforderungen. Viele konnten sich nicht oder nicht rechtzeitig auf die neue Situation einstellen oder waren aufgrund einer schon zuvor bestehenden wirtschaftlich angespannten Situation nicht in der Lage, die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Doch dann geschah das Unglaubliche: der Staat intervenierte in einer noch nie da gewesenen Form und unterstützte die Unternehmen mit Milliardenbeträgen. Sogar Insolvenzantragspflichten wurden ausgesetzt, um den Zusammenbruch der Wirtschaft zu verhindern.

 

Insolvenzstatistik in Österreich

Die Insolvenzstatistiken in Österreich zeigten in den vergangenen Jahren einen rückläufigen Trend an Neuantragsstellungen. Auch im Jahr 2018 zählte Österreich noch zu einem der wenigen Länder, die rückläufige Insolvenzen (um ca 2 %) verzeichneten. Dieser Trend war in erster Linie auf die niedrigen Zinsen zurückzuführen, von denen vor allem die schwachen und hoch verschuldeten Unternehmen profitierten.

 

Die Insolvenzstatistik des KSV1870 aus dem Jahr 2021 zeigt nicht zuletzt aufgrund der COVID-19-Beihilfen erneut einen Gesamtrückgang der Unternehmensinsolvenzen im Vergleich zum Jahr 2019 in Höhe von 40 %. Dabei sank die Zahl der nichteröffneten Insolvenzverfahren (mangels kostendeckenden Vermögens) ebenfalls um ca 38 %. Rund 40 % aller Unternehmensinsolvenzen wurden im 4. Quartal 2021 verzeichnet. Dies entspricht in etwa dem Ergebnis vom 4. Quartal 2019 und zeigt erstmalig seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie eine Entwicklung auf „Vor-Krisen-Niveau“.

 

Diese Entwicklung ist vor allem auf die auslaufenden Staatshilfen zurückzuführen sowie aufgrund dessen, dass das österreichische Finanzamt und die österreichische Gesundheitskasse wieder Insolvenzanträge stellen. Pandemiebedingt wurden das österreichische Finanzamt und die österreichische Gesundheitskasse nämlich dazu angehalten, zeitweise keine Insolvenzanmeldungen zu veranlassen, die in der Regel aber rund 50 % aller Insolvenzanmeldungen ausmachten.

 

Während im Jahr 2020 trotz des Rückgangs der Unternehmensinsolvenzen die Passiva in den Insolvenzverfahren im Vergleich zum Jahr 2019 um 80 % auf rund EUR 3 Mrd angestiegen sind, sind die Passiva im Jahr 2021 auf EUR 1,8 Mrd bzw auf fast die Hälfte gesunken. Auch wenn die Passiva der im Jahr 2020 insolvent gewordenen Commerzialbank Mattersburg – die drittgrößte Insolvenz der österreichischen Geschichte – in Höhe von EUR 800 Mio weggerechnet werden, wird dennoch ein Rückgang in Höhe von rund 22 % (ohne die Großinsolvenz der Commerzialbank) verzeichnet. Dies lässt sich aus dem Rückgang von Großinsolvenzen erkennen.

 

Eine genauere Analyse der österreichischen Insolvenzen zeigt, dass gewisse Branchen aufgrund der Eigenart der jeweiligen Unternehmen (zB Kapitalintensität) und der Grundgesamtheit von Unternehmen besonders hervortreten. Eine Branche, die eine Insolvenzneigung aufweist und dementsprechend häufig am oberen Ende der Liste anzutreffen ist, ist die von der KSV1870 genannte Branche der „unternehmensbezogenen Dienstleistungen“. Darunter fallen insbesondere Servicebetriebe, Liegenschaftsunternehmen und alle Holdingunternehmen. Im Jahr 2021 verzeichnete diese Branche im Vergleich zu den Vorjahren zwar nicht die meisten Insolvenzfälle (537 Insolvenzfälle), aber die höchsten Insolvenzverbindlichkeiten (EUR 569 Mio). Ein massiver Anstieg wurde im Jahr 2021 in der Bauwirtschaft verzeichnet, die ebenso im Vergleich zum 4. Quartal 2019 (also vor der COVID-19-Pandemie) um 9 % mehr Insolvenzfälle aufwies. Im Gegensatz dazu wird ein deutlicher Rückgang der Insolvenzfälle in der holzverarbeitenden Industrie im Vergleich zu 2019 in Höhe von –44 % und in der Freizeitwirtschaft in Höhe von –31 % verzeichnet.

 

Die neuesten Prognosen für das Jahr 2022 zeigen, dass von zahlreichen Institutionen mit dem Auslaufen der staatlichen Hilfspakete zwar ein Anstieg der Insolvenzen in Richtung Vor-Krisen-Niveau aber kein plötzlicher Insolvenzausbruch erwartet wird. Darüber hinaus wird auch mit vermehrten Liquidationen gerechnet, bei denen aufgrund von mangelnden werthaltigen Aktiva eine erfolgreiche Sanierung nicht möglich sein dürfte. Wie sich allerdings die COVID-Krise mittel- bis langfristig auswirken wird, ist noch nicht abschätzbar. Auf die österreichische Wirtschaft werden allerdings herausfordernde Zeiten zukommen und in vielen Fällen werden Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sein. In den Medien wird aktuell wieder vermehrt von Insolvenzen und von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten berichtet. Grund für die vermehrte Berichterstattung ist die gegenwärtige Instabilität der Wirtschaft. In diesem Zusammenhang fallen die in der Öffentlichkeit meist negativ behafteten Begrifflichkeiten wie „Unternehmenskrise“ oder „Sanierung“. Doch ist eine Unternehmenskrise oder eine Unternehmenssanierung per se stets negativ zu betrachten oder kann diese auch als Chance gesehen werden, etwas zu ändern?

 

Unternehmenskrise als Chance

Eine Unternehmenskrise ist niemals wünschenswert, doch wenn eine solche eintritt, wird diese oft als Indikator für Veränderungen wahrgenommen, mit dem Ergebnis, dass das betroffene Unternehmen wieder in die Gewinnzone zurückgeführt werden kann, Arbeitsplätze geschaffen/gesichert werden können und die Wirtschaft dadurch gestärkt wird. Somit kann eine Unternehmenskrise auch als Chance gesehen werden.

 

Die Unternehmenskrise bezeichnet im betriebswirtschaftlichen Kontext eine Situation, in welcher der Unternehmensfortbestand gefährdet, und die Existenz des Unternehmens bedroht ist. Eine Krise kann sich schleichend entwickeln (Regelfall) oder aufgrund von außerordentlichen, nicht vorhersehbaren Ereignissen entstehen (zB COVID-19-Pandemie).

 

In der Praxis werden Ursachen und Symptome einer schleichend verlaufenden Unternehmenskrise meist erst dann erkannt, wenn sich das Unternehmen bereits im fortgeschrittenen bzw im Endstadium einer Krise befindet. Eine fortgeschrittene Unternehmenskrise ist zwar schwerer zu beheben, bedeutet aber nicht zwangsläufig ein Scheitern des Unternehmens. Eine Unternehmenskrise wird in sechs Krisenstadien unterteilt, die aber keiner Gesetzmäßigkeit folgen und sich meist überschneiden. Eine Unternehmenskrise durchläuft im Regelfall

  • die Stakeholder-,
  • die Strategie-,
  • die Produkt- und Absatzkrise,
  • die Erfolgs- und Liquiditätskrise.

 

Wenn keine geeigneten Maßnahmen getroffen und eingesetzt wurden, um auf diese Krisenstadien zeitgerecht zu reagieren, gelangt das Unternehmen früher oder später in das Stadium einer Insolvenz. Für die Erstellung eines adäquaten Sanierungskonzepts ist die Feststellung der Krisenstadien und der Krisenursachen wesentlich. Hierbei wird für die getreue Darstellung der aktuellen Unternehmenssituation auf alle Informationsinstrumente zurückgegriffen, die der Unternehmensleitung bzw dem Berater vorliegen.

 

Erkennen von Krisensituationen und Krisenstadien

Es ist unabdingbar, die Krisenindizien zu erkennen und richtig zu deuten. Hierfür wurden zahlreiche Hilfestellungen sowohl qualitativer als auch quantitativer Natur entwickelt. Diese reichen von betriebswirtschaftlichem Benchmarking bis hin zur regelmäßigen Beantwortung von kritischen Strategiefragen.

 

Wichtig ist, eine regelmäßige Analyse der quantitativen Daten in Hinblick auf die Ertrags- und Liquiditätslage über Monats- und/oder Quartalsberichte durchzuführen. In den Berichten wird in erster Linie darauf abgezielt, die wichtigen Erfolgskennzahlen und Steuerungsgrößen mit Vergleichswerten aus früheren Perioden, vergleichbaren Konkurrenzunternehmen und mit Planwerten zu vergleichen (Längs- und Querschnittsanalyse). Die Unternehmensleitung bzw der Berater soll sich anschließend kritisch mit dem Ergebnis auseinandersetzen und dadurch bereits eine erste Einschätzung über die operative Unternehmenslage erhalten.

 

Kennzahlen lassen sich in der Regel schnell errechnen, leicht interpretieren und gut über Zeiträume hinweg vergleichen. Dies trifft auch auf krisenindizierende Kennzahlen zu. Zu den wichtigsten Kennzahlen zur Identifikation einer Unternehmenskrise zählen die sogenannten

  • URG-Kennzahlen,
  • Bilanzkennzahlen,
  • Kennzahlen der Gewinn- und Verlustrechnung bzw
  • Cashflow-Kennzahlen.

 

Bereits beim Verdacht auf eine Unternehmenskrise ist der Geschäftsführung anzuraten, kritische betriebswirtschaftliche Kennzahlen laufend, – je nach Krisenfortschritt – am besten auf Wochen- oder Monatsbasis, zu überwachen, um nachteilige Abweichungen schnell zu erkennen und zielgerichtet reagieren zu können.

 

Wenn sich herausstellt, dass sich ein Unternehmen in einer akuten Liquiditätskrise befindet, könnte die Insolvenzreife bereits gegeben sein oder kurz bevorstehen. Folglich ist unverzüglich ein Finanzplan aufzustellen, der die geplante Liquiditätsentwicklung inklusive der Liquiditätslücke über zumindest 13 Wochen (= rund 3 Monate) darstellt. Ergibt sich daraus, dass bereits eine Liquiditätslücke > 5 % vorliegt und kann die Liquiditätslücke in diesem Zeitraum nicht behoben werden, ist grundsätzlich von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen und bei sonst möglichen Haftungsfolgen ein Insolvenzantrag zu stellen.

 

Ist die Liquiditätslücke absehbar, aber gegenwärtig noch nicht gegeben, liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor und es kann ein Sanierungsverfahren eröffnet werden. In beiden Fällen empfiehlt es sich neben wirtschaftlicher Beratung auch rechtliche Beratung beizuziehen.