eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

GREST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.

In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von EUR 10.000,00 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem EUR 4.200,00 auf die Einbauküche und EUR 1.200,00 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.

Einbauküche Zugehör des Grundstücks?

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.

Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung

Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.

Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

DIGITALE BELEGERTEILUNG

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren.

Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (zB per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (zB Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

REGIONALITÄTSPREIS OBERÖSTERREICH 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

eccontis unterstützt als Partner den Regionalitätspreis Oberösterreich und ist auch in der Jury vertreten. Mit dem Regionalitätspreis werden Unternehmen, Initiativen und Projekte ausgezeichnet, die durch ihre regionale Wertschöpfung, Innovationskraft und ihr Engagement einen wichtigen Beitrag für Oberösterreich leisten.

Wir möchten Sie herzlich einladen, Ihr Unternehmen für den Regionalitätspreis Oberösterreich zu nominieren. Die Teilnahme bietet Ihnen eine Chance, Ihr Unternehmen, Ihre Leistungen und Ihr regionales Engagement einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren und zusätzliche Aufmerksamkeit für Ihre Marke zu gewinnen.

Ausgezeichnet wird in folgenden Kategorien

  • Vereine/Institutionen/Behörden
  • Handwerk/Gewerbe
  • Dienstleistung/Handel
  • Industrie
  • Land-/Forstwirtschaft
  • KMU/Start-ups
  • Mobilität/Erneuerbare Energie
  • Tourismus/Gastronomie
  • Regional/Digital

Die Bewerbung ist einfach und unkompliziert bis zum 26. Juli 2026 möglich – entweder Online unter Regionalitätspreis 2026: Jetzt für den Regionalitätspreis 2026 einreichen! - Oberösterreich oder per Post an RegionalMedien Oberösterreich GmbH, Kennwort "OÖ Regionalitätspreis 2026" Huemerstraße 23, 4020 Linz.

Wir würden uns freuen, wenn Ihr Unternehmen am Regionalitätspreis Oberösterreich teilnimmt.

UST-RECHTLICHE ÄNDERUNGEN DURCH ABGÄG 2022

Das im Juli kundgemachte Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht auch einige Änderungen in der Umsatzsteuer vor.

 

Kein Reverse Charge bei Grundstücksvermietung durch ausländische Unternehmer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied voriges Jahr, dass bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer in Österreich gelegenen Geschäfts-Immobilie durch einen ausländischen Unternehmer das Reverse-Charge Verfahren anzuwenden ist, wenn die vermietete Immobilie mangels Personals keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt. Entgegen diesem Erkenntnis wurde nun gesetzlich vorgesehen, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, doch nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sondern die bisherige Regelung beibehalten wird. Somit kann der ausländische Unternehmer die Umsatzsteuer und Vorsteuer weiterhin im Veranlagungsverfahren erklären und braucht die Vorsteuer nicht im Erstattungsverfahren beantragen. Die Regelung ist mit Kundmachung des Gesetzes, somit am 19.07.2022 in Kraft getreten.

 

Beispiel

D (ansässig in Deutschland) vermietet ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an eine Immobilienbetreibergesellschaft und übt die Option zur Umsatzsteuerpflicht aus. Da es bei der Vermietung an die Immobilienbetreibergesellschaft nicht zum Übergang der Steuerschuld auf diese kommt, hat D die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Vorsteuerbeträge sind ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

 

Ausweitung der Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts auf mehr als drei Unternehmern

Bisher liegt ein Dreiecksgeschäft nur dann vor, wenn genau drei Unternehmer aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten an den zugrundeliegenden Lieferungen beteiligt sind. Ab 01.01.2023 findet die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch bei Reihengeschäften mit mehr als drei Unter-nehmern Anwendung. Wie bisher kann aber immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der die bewegte Lieferung erhält und damit den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt. Für Zwecke dieser Bestimmung wird dieser Empfänger als Erwerber bezeichnet.

 

0 %-Steuersatz für Schutzmasken

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise wird für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0 % bis zum 30.06.2023 beibehalten.

 

Beförderung von Personen mit Eisenbahnen

Bei internationalen Bahnverbindungen wird bei der Beförderung von Personen mit Eisenbahnen der österreichische Streckenteil von der USt befreit. Damit soll vor allem der bisherige USt-Wettbewerbsnachteil gegenüber der internationalen Luftfahrt wegfallen; wie bei der Luftfahrt bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Die Befreiung gilt ab 01.01.2023.

 

Umsatzsteuerzinsen eingeführt

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) werden Umsatzsteuerzinsen eingeführt, die bei verspäteter Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben an den Unternehmer erstattet und umgekehrt bei Umsatzsteuernachforderungen dem Unternehmer vorgeschrieben werden.

 

 

ZINSLOSES DARLEHEN AN SCHWESTERNGESELLSCHAFT

Bei einem betrieblich veranlassten Darlehen einer Gesellschaft an ihre Schwesterngesellschaft liegt dem Grunde nach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Als verdeckte Gewinnausschüttung sind aber nicht verrechnete Zinsen zu beurteilen.

 

Der Sachverhalt in einem aktuellen Verfahren des Bundesfinanzgerichtes (BFG) war wie folgt:

An der beschwerdeführenden GmbH waren eine natürliche Person zu 90 % und eine Liegenschaftsverwaltung-GmbH zu 10 % beteiligt. Die natürliche Person war zudem 100 %iger-Anteilsinhaber an der Liegenschaftsverwaltung GmbH und an der Transporte GmbH. Auf dem Verrechnungskonto der Beschwerdeführerin waren Forderungen gegenüber der Transporte GmbH ausgewiesen. Bei diesen Beträgen handelt es sich unbestritten um ein Darlehen, welche die beschwerdeführende GmbH ihrer Schwestern-Gesellschaft, der Transporte GmbH gewährte. Allerdings wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen den beiden Schwestern-Gesellschaften geschlossen. Auch eine Verzinsung des Darlehns erfolgte nicht. Als Rückzahlungen wurden Personalkosten zwischen den Gesellschaften gegengerechnet. Die Bonität der Darlehensnehmerin und die Ernsthaftigkeit ihrer Rückzahlungsabsicht wurden vom Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung nicht angezweifelt.

 

Finanzamt: Darlehensgewährung betrieblich veranlasst

Strittig war im Beschwerdefall, ob aufgrund der Darlehensgewährung dem Grunde nach eine verdeckte Ausschüttung zugunsten des Gesellschafters und bezüglich der Höhe der von der Betriebsprüfung angesetzte Zinssatz vorliegt. Grundsätzlich gilt folgendes:

Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hierfür nicht in Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften, sondern in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung, so liegt einerseits eine Gewinnausschüttung an den gemeinsamen Gesellschafter und andererseits eine Einlage des Ausschüttungsempfängers (Gesellschafters) bei der Schwestergesellschaft vor. Im gegenständlichen Fall wurde die Darlehensgewährung allerdings selbst vom Finanzamt als betrieblich veranlasst qualifiziert, eine rein gesellschaftsrechtliche Veranlassung wurde nicht ins Treffen geführt. Auch der Rückforderungswille der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Rückzahlungswille der Darlehensnehmerin (Schwesterngesellschaft) wurden seitens der Abgabenbehörde nicht in Zweifel gezogen. Vom BFG war daher nur insoweit auf die nicht fremdüblichen Rahmenbedingungen einzugehen, als es nicht das Darlehen als solches betrifft, sondern nur die Konditionen.

 

Aus diesem Grunde – insbesondere mangels schriftlichen Darlehensvertrags – wurden vom BFG die nicht verrechneten Darlehenszinsen als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen. Dabei sind laut BFG für die Beurteilung, ob die vereinbarte Zinshöhe einem Fremdvergleich standhält, die Verhältnisse am Kapitalmarkt bei Vertragsabschluss bzw. bei Darlehensgewährung entscheidend und es ist von einer marktüblichen Verzinsung, also dem Wert der Zinsen, die die Gesellschaft bei gesellschaftsfremden Personen zu sonst gleichen Konditionen hätte erzielen können, auszugehen. Die Angemessenheit der Darlehenszinsen richtet sich daher nach dem Zinsertrag einer alternativen Veranlagung. Hierbei ist auch auf den Darlehenstyp zu achten (zB Kontokorrentverhältnis, Darlehen aus Gründen des Veranlagungsbedarfes).

 

 

BETRIEBSAUSFLUG UND VORSTEUER

Veranstaltet ein Arbeitgeber für seine Belegschaft einen Betriebsausflug, dürfen Vorsteuern aus Vorleistungen nicht abgezogen werden. Für solche Vorsteuern bestand bisher eine Vereinfachungsregelung, die aber mit 01.01.2022 abgeschafft wurde.

 

Bis 31.12.2021 war nur bei Reiseleistungen an Nichtunternehmer die sogenannte Marge, also die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten, der Umsatzsteuer zu unterwerfen (sogenannte Margenbesteuerung). Bei Reiseleistungen an Unternehmer kamen bislang die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen zur Anwendung. Seit 01.01.2022 gilt die Margenbesteuerung aber auch für Reisen, bei welchen ein Unternehmer der Leistungsempfänger ist.

 

Durch diese Erweiterung der Reiseleistungs-Margenbesteuerung auf Unternehmer ändert sich auch die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsausflügen: Bislang konnte ein unternehmerisches Interesse im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug und somit die Nichtanwendbarkeit der Margenbesteuerung begründet werden, solange die Reisevorleistungen maximal EUR 100,00 pro Arbeitnehmer und Jahr betrugen.

 

Diese Toleranzregelung ist mit der Änderung der Reiseleistungsbestimmungen mit Wirkung ab 01.01.2022 entfallen. Dies hat folgende Konsequenzen:

  • Der Betriebsausflug fällt in den Anwendungsbereich der „Reiseleistungen“, weshalb umsatzsteuerlich nur die Marge zu besteuern ist.
  • Im Regelfall wird es aber an einer Marge fehlen, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug beim Arbeitnehmer und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers (= Arbeitgeber) für die Reise gleich hoch sind.
  • Erfolgt der Betriebsausflug gegen Entgelt, ist eine sich ergebende Marge umsatzsteuerbar.
  • Ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist jedoch nicht möglich.

 

Beispiel

Ein Unternehmer kauft für einen Betriebsausflug bei einem Reisebüro einen mehrtägigen Aufenthalt in einem Erlebnispark in Frankreich. Der Reisepreis umfasst auch die Anreise mit dem Bus und die Nächtigungen. Die Besteuerung der einzelnen Reiseleistungen erfolgt sowohl beim Reisebüro als auch bei der Leistung des Unternehmers an seine Dienstnehmer nach der Margenbesteuerung. Es ergibt sich jedoch keine Marge, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers für die Reise gleich sind. Die materielle Auswirkung besteht darin, dass die vom Reisebüro für den Bus-Inlandsanteil im Reisepreis enthaltene und nicht in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer bei dem die Reise einkaufenden Unternehmer nicht abzugsfähig ist. Für den Bereich der Lohn- und Ertragsteuer ergeben sich dadurch jedoch keine Änderungen.

 

ZINSEN IM STEUERRECHT

Durch die Nullzinspolitik der vergangenen Jahre sind die Zinsen im Abgabenrecht fast in Vergessenheit geraten. Auch die diversen Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit Corona haben die Zinsen an Bedeutung verlieren lassen. Doch nun zeichnet sich eine Trend­wende ab, denn die Europäische Zentralbank hat im Juli und September ein Lebenszeichen in Form einer Anhebung des Leitzinssatzes von sich gegeben.

 

Das erste Mal seit dem Jahr 2016 wurde damit im Euroraum der Leitzinssatz angehoben. Dies hat auch Auswirkungen auf jene Zinssätze, die im Steuerrecht zur Anwendung kommen. Im Folgenden soll ein Überblick gegeben werden, für welche Sachverhalte die Finanzverwaltung Zinsen verrechnet und wie hoch die unterschiedlichen Zinssätze sind.

 

Stundungszinsen

Stundungszinsen kommen immer dann zur Anwendung, wenn eine bereits fällige Abgabe aufgrund einer bewilligten Zahlungserleichterung später als zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt wird. In Frage kommen hier Stundungen und Ratenzahlungen. Während bei der Stundung der Zahlungstermin des gesamten Abgabenrückstandes aufgeschoben wird, kann bei Ratenvereinbarung die Schuld in Teilbeträgen abgetragen werden.

 

Aussetzungszinsen

Nicht immer ist der Steuerpflichtige mit den Steuerfestsetzungen des Finanzamtes einverstanden und muss erforderlichenfalls ein Rechtsmittel einbringen. Die mit dem Rechtsmittel bekämpfte Steuerschuld bleibt aber trotzdem fällig. Um den strittigen Betrag aber nicht gleich bezahlen zu müssen, kann eine sogenannte Aussetzung der Einhebung beantragt werden. Dies hat zur Folge, dass der bestrittene Steuerbetrag bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht bezahlt werden muss.

 

Ob nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens Zinsen vorgeschrieben werden oder nicht, hängt von dessen Ausgang ab. Obsiegt der Steuerpflichtige und muss er folglich die bestrittene Abgaben­schuld nicht bezahlen, gibt es keine Zinsen. Verliert er aber das Rechtsmittel, so fallen für den Zeitraum ab Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde Aussetzungszinsen an.

 

Diese sind im Regelfall um 1,5 %-Punkte niedriger als Stundungszinsen. Grund ist, dass man nicht mit hohen Zinsen, die im Falle der Abweisung eines Rechtsmittels drohen, den Rechtschutz einschränken möchte.

 

Beschwerdezinsen

Wie die Aussetzungszinsen stehen auch die Beschwerdezinsen mit Rechtsmitteln im Zusammen­hang. Sie können dann zur Anwendung kommen, wenn im Zuge eines Rechts­mittelverfahrens der strittige Steuerbetrag nicht ausgesetzt, sondern vom Steuerpflichtigen gleich bezahlt wird. Geht das Beschwerdeverfahren verloren, so gibt es keine Zinsen, da die Abgabe ja bereits entrichtet wurde. Gewinnt der Beschwerdeführer jedoch das Verfahren, so erhält er neben dem strittigen Steuer­betrag auch Zinsen gutgeschrieben – die sogenannten Beschwerdezinsen. Anders als alle anderen Zinsen, die von Amts wegen mit Bescheid festgesetzt werden, müssen Beschwerdezinsen aber mit einem Antrag geltend gemacht werden.

 

Anspruchszinsen

Vor der Einführung von Anspruchszinsen war es für viele Steuerzahler ein Sport, ihre Einkommensteuererklärung möglichst spät abzugeben, wenn mit einer Nachzahlung gerechnet wurde. Dieser Zinsenvorteil soll mit den Anspruchszinsen abgeschöpft werden.

 

So gibt es nun jedes Jahr einen zinsenfreien Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September des Folgejahres. Ergeht ein Einkommensteuer- oder ein Körperschaftsteuerbescheid nach dem 1. Oktober des Folgejahres, beginnen die Anspruchszinsen zu laufen und werden in der Regel gemeinsam mit dem Ertragsteuerbescheid festgesetzt.

 

Die gute Nachricht: Die Regelung gilt umgekehrt auch für Steuergutschriften. Noch dazu sind derartige Gutschriftszinsen steuerfrei.

 

Umsatzsteuerzinsen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden nun auch Umsatzsteuerzinsen eingeführt.  Die Bestimmung ist mit 20. Juli 2022 in Kraft getreten und regelt eine Verzinsung von Nachforderungen und Gutschriften bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen. Grundsätzlich gilt hier sowohl für Gutschriften als auch für Nachforderungen ein zinsenfreier Zeitraum von 90 Tagen, der bei Gutschriften mit Abgabe der Voranmeldung und bei Nachforderungen mit dem Fälligkeitstag zu laufen beginnt.

 

Bei Jahreserklärungen beginnen die 90 Tage bei Gutschriften mit Abgabe der Erklärung zu laufen, bei Nachforderungen aber – wie bei der Einkommensteuer – mit 1. Oktober des Folgejahres. Während die Umsatzsteuerzinsen für Umsatzsteuervoranmeldungen bereits gelten, werden sie für Jahreserklärungen erst für Veranlagungen des Jahres 2022 festgesetzt werden.

 

Zinssätze

Der Zinssatz berechnet sich bei allen hier beschriebenen Zinsen als Aufschlag auf den Basiszinssatz. Dieser betrug seit 27. Juli 2022 –0,12 % und beträgt seit 14. September 2022 +0,63 %. Dieser Aufschlag beträgt bei den Stundungszinsen grund­sätzlich 4,5 %-Punkte, bei allen anderen Zinsen 2 %-Punkte. Allerdings besteht für Stundungszinsen eine Corona-Sonderregelung: Bis 30. Juni 2024 beträgt der Aufschlag auf den Basiszinssatz ebenfalls nur 2 %-Punkte.

 

Somit kommt seit 14. September 2022 für alle Zinsen ein einheitlicher Zinssatz von 2,63 % pa zur Anwendung.

 

Ebenfalls für alle Zinsen gilt eine Ausnahmeregel in Bagatellfällen. Ergeben die Zinsen rechnerisch weniger als EUR 50,00, dann werden sie nicht festgesetzt. Bei Überschreiten dieses Grenzbetrages kommt dann aber gleich der volle Betrag zur Anwendung, eine Einschleifregelung gibt es nicht. Jedenfalls wird dadurch vermieden, dass wie im Sozialversicherungsrecht selbst Cent-Beträge als Verzugszinsen vorgeschrieben werden.

 

Seit dem 14. September 2022 gelten folgende Zinssätze gemäß BAO:

 

  • Stundungszinsen gemäß § 212 (2) BAO 2,63 %   (bis 30.06.2024 gemäß § 323c (13) BAO)
  • Anspruchszinsen gemäß § 205 (2) BAO 2,63 %
  • Aussetzungszinsen gemäß § 212a (9) BAO 2,63 %
  • Beschwerdezinsen gemäß § 205a (4) BAO 2,63 %
  • Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c (5) BAO 2,63 %   (Anwendung gemäß § 323 (75) BAO)