eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BETRUGSBEKÄMPFUNGSGESETZ

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 enthält Verschärfungen in mehreren steuerlichen Bereichen, insbesondere betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Finanzstrafverfahren. Das BBKG 2025 Teil Steuern und das BBKG 2025 Teil Daten wurden am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

1. EINKOMMENSTEUER

Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Bauwesen bei Arbeitskräfteüberlassung

Wird der Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des geleisteten Werklohns, außer das Subunternehmen ist in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen. Korrespondierend besteht die Haftung für ASVG-Beiträge im Ausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns.

In der Praxis verfügen die Subunternehmer oft über keine Infrastruktur für Bauarbeiten (Baumaschinen etc) und erbringen also keine Bauleistungen - vielmehr liegen reine Arbeitskräfteüberlassungen vor. Für den Fall, dass eine solche Arbeitskräfteüberlassung am Bau durch den Subunternehmer an seinen Auftraggeber vorliegt, wird ab 01.01.2026 die Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben des Subunternehmens auf 8 % des Entgelts und ASVG-Beiträge auf 32 % angehoben.

Wird somit die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen weitergegeben, muss für ab 01.01.2026 anfallende Lohnabgaben und SV-Beiträge geprüft werden, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung beträgt die Haftung des Auftraggebers insgesamt 40 % des Auftragsvolumens (davon 32 % Sozialversicherung und 8 % Lohnabgaben), nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25 % vom Auftragsvolumen (davon 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben). Keine Haftung besteht, sofern der Subunternehmer in die HFU-Liste eingetragen ist.

Ausweitung der Steuerpflicht von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde

Ausschüttungen (Zuwendungen) von ausländischen Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, werden derzeit gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG wie Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert - aber einzelne Ausschüttungen (Zuwendungen) von solchen ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind und dennoch ähnlichen Zwecken dienen (zB Trusts), unterliegen noch keiner österreichischen Einkommensteuer. Diese Lücke wird ab 01.01.2026 geschlossen, indem Ausschüttungen jeglicher stiftungsähnlicher Gebilde als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden.

2. UMSATZSTEUER

Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken

Die Vermietung zu Wohnzwecken ist derzeit allgemein umsatzsteuerpflichtig (10 % USt) und vermittelt das Recht auf Vorsteuerabzug. Nunmehr wird die Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke (= besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke) zwingend unecht umsatzsteuerbefreit gestellt, sodass in diesem Zusammenhang kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Eine solche Luxusimmobilie liegt dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Immobilie (samt Nebengebäuden, wie Garagen, Gartenhäuser und sonstigen Bauwerken, wie Schwimmbäder) mehr als EUR 2.000.000,00 betragen. Diese Neuregelung gilt für Vermietungen ab dem 01.01.2026, wenn die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt worden ist.

Für die Luxusimmobilien-Grenze von MEUR 2 werden alle Anschaffungs- und/ oder Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw ab Beginn der Herstellung (oder ab einem Totalumbau) zusammengerechnet, wobei aber nur auf die nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abgestellt wird.

3. FINANZSTRAFGESETZ

Auch im Finanzstrafgesetz sind Änderungen vorgesehen. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages erweitert. Seit 01.01.2026 kann dieser auf festgestellte Nachforderungen von insgesamt bis zu EUR 100.000,00 (maximal EUR 33.000,00 pro Veranlagungszeitraum) angewendet werden. Soweit die Summe der Abgabenforderungen EUR 55.000,00 übersteigt, erhöht sich der Verkürzungszuschlag von 10% auf 15%.

Weiters wurde ein neuer Straftatbestand der Abgabenhinterziehung im Falle ungerechtfertigter Verluste geschaffen. Künftig ist es - neben der Bewirkung einer Abgabenverkürzung - auch strafbar, wenn jemand vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt (unabhängig von der tatsächlichen Steuerverkürzung).

MIETZINSDECKELUNG

Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) trat mit 01.01.2026 ein neues Gesetz zur Begren-zung inflationsbedingter Mietzinserhöhungen in Kraft. Wesentliche Neuerungen betreffen die Begrenzung der vertraglichen Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen, die Häufigkeit von Mietzinsanpassungen sowie die Verlängerung der Mindestbefristung und eines Rückforderungsanspruches. Die folgenden Informationen stellen einen Überblick über die beschlossenen Bestimmungen dar.

1. MIETZINSDECKELUNG IM TEILANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Die im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklauseln bleiben grundsätzlich gültig. Neu ist jedoch, dass die daraus resultierende Erhöhung gesetzlich begrenzt ist und nur noch einmal jährlich zum 01. April angepasst werden darf.

Verlängerung der Mindestbefristung

Bei befristeten Wohnungsmietverträgen wird die gesetzliche Mindestbefristung von drei auf fünf Jahre verlängert. Dies gilt bei unternehmerischer Vermietung, die nach der von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel ua bei Vermietung von bis zu fünf Bestandobjekten in der Regel noch nicht vorliegt. Die verlängerte Mindestbefristung gilt für neue abgeschlossene oder verlängerte Mietverträge ab 01.01.2026.

Rückforderungsanspruch

Die Novelle regelt darüber hinaus auch Rückforderungsansprüche aus Zahlungen aufgrund unwirksamer Wertsi-cherungsklauseln neu. Der Rückforderungszeitraum ist auf fünf Jahre beschränkt.

Wie funktioniert die Deckelung?

Maßstab ist die Vorjahresinflation (durchschnittliche Veränderung des VPI des vorangegangenen Kalenderjahres). Für die zulässige Erhöhung gilt:

  • Bis 3 %: volle Berücksichtigung
  • Über 3 %: der über 3 % hinausgehende Teil darf nur zur Hälfte berücksichtigt werden

Beispiel (Inflation 2025 3,6 %)

  • Zulässig ist 3 % + die Hälfte von (3,6 % – 3 %) = 3 % + 0,3 % = 3,3 %.

Der Teil der vertraglichen Indexierung, der über die gesetzlich zulässige Erhöhung hinausgeht, darf nicht verlangt werden und kann grundsätzlich nicht „nachgeholt“ werden.

Die Mietzinsdeckelung ist auch bei bereits bestehenden Wohnungsmietverträgen anzuwenden. Nicht anwendbar ist dieser hingegen auf Mietverträge über Freizeit-Zweitwohnungen, Wohnungsmietverträgen über Ein- oder Zweiobjekthäusern, auf Geschäftsraummietverträge und selbständige Mietverträge von Stellplätzen/Garagen.

Bei der ersten Mietzinsanpassung ab 01.01.2026 ist die Vorjahresinflation nur anteilig zu berücksichtigen, sofern die letzte Anpassung unterjährig erfolgt ist.

Beispiel

  • letzte Anpassung zum 01.03.2025
  • Indexanstieg 2025 3,6 %

Die Erhöhung im Jahr 2026 gemäß der Mietzinsdeckelung darf höchstens 2,48 % betragen. Berechnung: 3,3 % höchstzulässige Anpassung (bis 3 % volle Berücksichtigung, darüber hinaus nur zur Hälfte) --> aliquot für 9 Monate (nur volle Monate sind zu berücksichtigen!) --> ergibt 2,48 %

2. MIETZINSDECKELUNG IM VOLLANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die vertragliche Wertsicherung dadurch begrenzt, dass die Erhöhung im Jahr 2026 höchstens mit 1 % und im Jahr 2027 höchstens mit 2 % begrenzt ist.

3. PARALLELRECHNUNG

Die zulässige Erhöhung ist künftig mittels Parallelrechnung zu ermitteln. Das bedeutet: Es sind immer zwei Rechenwege anzustellen. Maßgeblich ist der niedrigere Betrag.

a) Vertragliche Indexrechnung

Erhöhung nach der konkret vereinbarten Indexklausel (zB VPI-Anstieg seit der letzten Anpassung).

b) Gesetzliche Deckelrechnung

Maximal zulässige Erhöhung nach dem gesetzlichen Deckel (bis 3 % voll, darüber nur die Hälfte).

Beispiel Parallelrechnung

  • Ausgangsmiete: EUR 1.000,00
  • Vertragliche Indexklausel ergibt: + 3,6 % --> EUR 1.036,00
  • Gesetzlicher Deckel bei Vorjahresinflation 2025 iHv 3,6 %: +3,3 % --> EUR 1.033,00

Zulässig ist nur die Erhöhung auf EUR 1.033,00.

4. SPRUNGINDEX-KLAUSELN

Viele freie Mietverträge enthalten Sprungindex-Klauseln: Eine Anpassung erfolgt erst, wenn eine Schwelle (zB 3 % oder 5 %) überschritten wird.

Hier ist künftig ein zweistufiges Vorgehen entscheidend:

Schritt 1: Schwelle prüfen (gemäß Anpassungsklausel im Mietvertrag)

Wird die Schwelle im ersten Jahr nicht erreicht, erfolgt keine Anpassung.

Schritt 2: Wenn die Schwelle später erreicht wird, gilt trotzdem der gesetzliche Deckel

Wird die Schwelle erst im zweiten Jahr überschritten, ist eine Anpassung dem Grunde nach möglich – aber nur im Ausmaß der Parallelrechnung (vertragliche Indexrechnung vs gesetzliche Deckelrechnung für beide Jahre kumuliert).

Beispiel (Überschreiten der Schwelle erst im zweiten Jahr)

  • Letzte Anpassung: Jänner 2025
  • Sprungindex: Anpassung erst ab 5 % Erhöhung
  • Bis Jänner 2026: Indexanstieg 3,6 % --> keine Anpassung
  • Bis Jänner 2027: kumuliert 6,1 % (3,6 % in 2025 und 2,5 % in 2026) --> Schwelle erreicht --> Anpassung grundsätzlich möglich
  • Zulässig ist aber nur die Erhöhung, die sich aus der Parallelrechnung unter Berücksichtigung der Mietzinsdeckelung ergibt:
    • Die Berechnung hat nun Schritt für Schritt zu erfolgen: Zunächst wird der gesetzliche Deckel für 2025 ermittelt (hier in Höhe von 3,3 %; 3,0 % zuzüglich der Hälfte der 3,0 % übersteigt)
    • Zum solcherart ermittelten Zwischenergebnis wird nun der gesetzliche Deckel für 2026 hinzugerechnet (hier in Höhe von 2,5 %; volle Berücksichtigung, weil unter 3,0 %).
    • Insgesamt ist in diesem Beispiel somit eine 5,8 % Erhöhung unter Berücksichtigung der Deckelung zulässig.

5. ANPASSUNG MIETVERTRAG/TIPP

Um den mitunter sehr aufwendigen Berechnungen (insbesondere die Parallelrechnung sowie bei Sprungindex-Klauseln) für künftige Jahre vorzubeugen, kann von der im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklausel im Einvernehmen mit dem Mieter auf die Wertsicherungsklausel gemäß dem 5. MILG umgestellt werden (idealerweise mit jährlicher Anpassung ohne Sprungindex). Hierfür ist eine (einmalige) Änderung des Mietvertrages erforderlich (lediglich Abänderung bei der Mietzinsanpassungsklausel).

Zur Abgeltung der Inflationsentwicklung seit der letzten Anpassung bis Ende 2025 ist in diesem Zusammenhang einmalig die Berechnung vorzunehmen (ggf aliquotiert) und mit 01.04.2026 der Mietzins anzupassen. Die künftigen Anpassungen ab dem Jahr 2027 basieren dann ausschließlich auf den Bestimmungen des 5. MILG ohne aufwendige Parallelberechnungen.

LIEBHABEREIRICHTLINIE-WARTUNGSERLASS 2025

Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Liebhabereirichtlinien (LRL) an das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive angepasst.

Liebhaberei wird angenommen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lässt. Derartige Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich. Das heißt einerseits, dass Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Sollte andererseits doch ein Gewinn aus der Liebhaberei erzielt werden, ist dieser nicht steuerpflichtig. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (zB ein Gastronomiebetrieb mit einer längeren Verlustphase, der sich aber trotzdem marktgerecht verhält und versucht, wieder einen Gewinn zu erzielen) und Betätigungen mit widerlegbarer Annahme von Liebhaberei (zB Vermietung eines Sportflugzeuges).

Sonderfall Vermietung

Einen Sonderfall in der Liebhaberei nimmt die Vermietung ein. Bei der Vermietung von Miethäusern (Zinshaus) sind Einkünfte anzunehmen, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird. Dies gilt auch für das Vermieten von einzelnen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Die jeweils relevanten Zeiträume wurden in der Liebhabereiverordnung verlängert, weshalb diesbezüglich auch die LRL aktualisiert wurden.

Bei der entgeltlichen Überlassung von Miethäusern (große Vermietung, Zinshaus) gilt als absehbarer Zeitraum nun ein Zeitraum von 30 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (kleine Vermietung) gelten nun als absehbarer Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser verlängerte Zeitraum ist auf Tätigkeiten anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt. Das Ausmaß des absehbaren Zeitraums berechnet sich stichtagsbezogen.

Beispiel

Im Rahmen eines Sanierungs- und Vermietungsmodells fallen am 11.02.2024 erstmals Aufwendungen an, wobei die Vermietung erst am 01.11.2025 beginnt. In diesem Fall erfasst der absehbare Zeitraum den Zeitraum 11.02.2024 bis 01.11.2055 (30 Jahre ab Beginn der Vermietung + etwas mehr als 20 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).

Prognoserechnung über Mieteinnahmen und Aufwendungen

Für den absehbaren Zeitraum ist eine Prognoserechnung aufzustellen, die alle Jahre des absehbaren Zeitraums umfasst. In der Prognose sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen und Aufwendungen anzusetzen. Ergibt die Prognoserechnung keinen Gesamtüberschuss, ist ertragsteuerlich von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. Werden die Prognosewerte später in der Realität unterschritten, weil etwa unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, auf die der Vermieter marktkonform reagiert, liegt auch dann keine Liebhaberei vor.

AUSBLICK AUF DIE GEPLANTE STEUERREFORM

Wer Anfang Oktober die Ankündigungen der Bundesregierung über die teilweise ab 2022 wirkende Steuerreform verfolgt hat, sah sich höchstwahrscheinlich mit einem Deja-vu konfrontiert. Wieder einmal wurde dem steuerzahlenden Volk die „größte Steuerentlastung der 2. Republik“ in Aussicht gestellt. Ganze 18 Milliarden Euro werde die Entlastung bis zum Jahr 2025 ausmachen. Eigenartig nur, dass trotz der zahlreichen „größten“ Reformen Österreichs Steuerzahler immer noch mit einer der höchsten Abgabenquoten in Europa belastet sind.

Die Zielsetzung dieser Steuerreform lässt sich auf zwei Hauptpunkte zusammenfassen: Steuerentlastung und Ökologisierung des Steuersystems. Während die Ökologisierung in erster Linie mit einer CO2-Steuer bewerkstelligt werden soll, wird die Entlastung über eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen erreicht werden. Am 20.01.2022 hat der Nationalrat die gesetzlichen Grundlagen zur Steuerreform beschlossen.

 

COVID-19-Bonus

Wie schon 2020 wurde auch Ende 2021 noch rasch die Möglichkeit geschaffen, seinen Mitarbeitern als Anerkennung für besondere Leistungen in Zeiten der Pandemie einen Bonus bis maximal EUR 3.000,00 beitrags- und steuerfrei auszuzahlen. Da die Regelung erst sehr spät beschlossen wurde, kann die begünstigte Auszahlung noch bis Ende Februar 2022 erfolgen (vgl eccontis informiert 49/2021).

 

Gewinnbeteiligung für Dienstnehmer

Arbeitgeber sollen künftig ihren Mitarbeitern als „Gewinnbeteiligung“ eine Prämie von bis zu EUR 3.000,00 pro Kalenderjahr steuerfrei auszahlen können. Diese Begünstigung muss allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zukommen und darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung gezahlt werden.

 

Weiters sollte die Summe der gewährten Gewinnbeteiligungen das Ergebnis des Unternehmens vor Zinsen und Steuern nicht übersteigen. Ein allfälliger Mehrbetrag könnte nämlich nicht steuerfrei an die Mitarbeiter ausbezahlt werden.

 

Tarifreform

Ab 01.07.2022 wird die zweite Einkommensteuertarifstufe von derzeit 35 % auf 30 % gesenkt. Das entspricht einer Steuerersparnis von EUR 650,00 für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von über EUR 31.000,00 bzw einer anteiligen Ersparnis, falls das Einkommen zwischen EUR 18.000,00 und EUR 31.000,00 liegt. Bei Einkommen unter EUR 18.000,00 kommt es zu keiner Entlastung, diese gab es schon im Jahr 2020. Ein Jahr später – mit 01.07.2023 – soll dann die dritte Tarifstufe von 42 % auf 40 % gesenkt werden. Hier wird die Einkommensteuerbelastung im besten Fall um EUR 580,00 verringert, vorausgesetzt man verfügt über ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als EUR 60.000,00.

 

Nachdem das Handhaben der unterjährigen Tarifsenkung im Begutachtungsverfahren kritisiert wurde, setzt man nun auf Mischsätze für diese beiden Jahre. So soll heuer für die zweite Tarifstufe ein Satz von 32,5 % angewendet werden und erst mit 2023 der neue Satz von 30 % gelten. Gleiches soll dann auch für die dritte Tarifstufe gelten: diese soll für 2023 41 % und erst ab 2024 40 % betragen. Für Körperschaften wie AGs und GmbHs sieht der Gesetzgeber ebenfalls eine Reduktion des Steuertarifs vor, allerdings erst etwas später. So soll der Körperschaftsteuersatz von derzeit 25 % ab Jänner 2023 auf 24 % und ab Jänner 2024 auf 23 % sinken.

 

Geringwertige Vermögensgegenstände

Abnutzbare Vermögensgegenstände wie beispielsweise ein Laptop oder ein Mobiltelefon können ab 01.01.2023 sofort abgeschrieben werden, falls die Anschaffungskosten EUR 1.000,00 nicht überschreiten. Momentan liegt diese Grenze bei EUR 800,00. Vermögensgegenstände, die diese Grenze überschreiten, müssen im Regelfall gleichmäßig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Falls der Vermögensgegenstand im Anschaffungsjahr nicht mehr als sechs Monate genutzt wird, darf im ersten Jahr nur die Hälfte abgeschrieben werden. Bei einem Geringwertigen Vermögensgegenstand gibt es diese Halbjahresregel nicht.

 

Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb erwirtschaften, können einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Er kann höchstens EUR 45.350,00 ausmachen und besteht aus einem Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Freibetrag.

 

Der Grundfreibetrag steht grundsätzlich jedem Unternehmer zu und beträgt derzeit 13 % der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch EUR 3.900,00. Das entspricht einem Gewinn von EUR 30.000,00. Ab dem 01.01.2022 wird der Grundfreibetrag auf 15 % angehoben. Das entspricht EUR 4.500,00 bei einem Gewinn von EUR 30.000,00. Ob auch der investitionsbedingte Freibetrag angehoben wird, ist noch nicht entschieden.

 

Ab dem 01.01.2023 will die Regierung jedenfalls zusätzlich zum Gewinnfreibetrag einen Investitionsfreibetrag als Bonus für ökologische Investition einführen.

 

Familienbonus Plus

Seit 2019 ersetzt der Familienbonus Plus den Kinderfreibetrag und die damals absetzbaren Kinderbetreuungskosten. Momentan beträgt der Bonus EUR 125,00 monatlich pro Kind bis zum 18. Geburtstag. Das sind EUR 1.500,00 im Jahr. Ab 01.07.2022 wird der Familienbonus auf EUR 2.000,00 pro Jahr angehoben. Das sind EUR 166,67 pro Monat. Dadurch, dass die Erhöhung erst in der zweiten Jahreshälfte in Kraft tritt, würde der Familienbonus Plus 2022 EUR 1.750,00 pro minderjährigem Kind betragen. Für volljährige Kinder soll der Jahresbonus von derzeit EUR 500,00 auf EUR 650,00 angehoben werden.

 

Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Dabei sollte aber bedacht werden, dass bei Einkommen unter EUR 11.000,00 keine Steuer anfällt und somit auch der Familienbonus Plus grundsätzlich zu keiner Steuerersparnis führen kann. Als kleiner Ausgleich existiert der sogenannte Kindermehrbetrag, der Personen mit Kindern und niedrigem Einkommen als Negativsteuer ausgezahlt wird. Dieser beträgt derzeit EUR 250,00 und soll künftig auf EUR 450,00 angehoben werden.

 

Krankenversicherungsbeiträge

Ebenso wie der Einkommensteuertarif sollen auch die Krankenversicherungsbeiträge ab 01.07.2022  vermindert werden. Die Reduktion der Beiträge soll 1,7 % der Bemessungsgrundlage ausmachen, allerdings nur für Arbeitnehmer bis zu einem monatlichen Bruttobezug von EUR 2.500,00. Pensionisten sollen bis zu einer Bruttopension von EUR 2.200,00 von der Senkung profitieren. Aber auch für Selbständige mit niedrigem Einkommen wurde eine Absenkung der Krankenversicherungsbeiträge in Aussicht gestellt.

 

CO2-Besteuerung

Die ab 01.07.2022 geplante „CO2- Bepreisung“ wird vor allem im Energiebereich (Heizkosten, Treibstoffe, Strom) zu höheren Kosten führen. Der Preis einer Tonne CO2 soll dabei im ersten Jahr EUR 30,00 betragen und 2023 auf EUR 35,00, 2024 auf EUR 45,00 und 2025 auf EUR 55,00 pro Tonne steigen. Ab 2026 soll in einer Marktphase die freie Preisbildung unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf europäischer Ebene stattfinden. Zum Vergleich: In Schweden gibt es die CO2-Steuer bereits seit 1991; 2021 wurden pro Tonne umgerechnet EUR 118,00 verrechnet.

 

Um gleichzeitig aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Österreich zu erhalten, soll eine sogenannte Carbon-Leakage-Regelung eingeführt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass nicht vermeidbare CO2-Emissionen in Drittstaaten ausgelagert werden. Die Kompensation im Rahmen der Carbon-Leakage-Regelung unterstützt somit Unternehmen, für die ein Wechsel auf CO2-neutrale Alternativen derzeit noch nicht möglich ist. Je nach Emissionsintensität sollen so zwischen 65 % und 95 % der Mehrkosten aufgrund der CO2-Bepreisung ausgeglichen werden. Außerdem muss ein Großteil der Kompensation in CO2-mindernde Maßnahmen investiert werden.

 

Die Bundesregierung hat nachträglich auch noch einen Stabilitätsmechanismus hinzugefügt: Steigen die fossilen Energiepreise für private Haushalte um mehr als 12,5 %, soll sich die Erhöhung des CO2 -Preises im Folgejahr halbieren. Falls die fossilen Energiepreise jedoch sinken, wird die Besteuerung um 50 % gesteigert. Für das Kalenderjahr 2022 wurde ein Aussetzen der Ökostrom-Pauschale beschlossen.

 

Klimabonus

Als Ausgleich für die Mehrbelastungen durch die Besteuerung soll ein Klimabonus ausbezahlt werden, der je nach Wohnort des Steuerpflichtigen zwischen EUR 100,00 und EUR 200,00 pro Jahr ausmachen wird. Dabei werden Bewohner von städtischen Gebieten mit guter öffentlicher Verkehrsinfrastruktur nur EUR 100,00 erhalten, während Menschen in ländlichen Gemeinden mit schlechter Erschließung den doppelten Betrag erhalten werden. Dazwischen wird es je nach dem Grad der Erschließung des Wohngebiets zwei weitere Stufen mit EUR 133,00 bzw EUR 167,00 Klimabonus pro Jahr geben.

 

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2021

Wird im Homeoffice gearbeitet, fallen für Arbeitnehmer diverse Kosten an, die in der Arbeitnehmerveranlagung zum Teil steuermindernd geltend gemacht werden können.

1. ERGONOMISCH GEEIGNETES MOBILAR

 

Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2021 Kosten von bis zu EUR 300,00 für ergonomisch geeignetes Mobiliar (zB Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeitet. Ein Teilbetrag von maximal EUR 150,00 kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von EUR 300,00 um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal EUR 300,00 für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.

 

2. MEHRKOSTEN FÜR HOMEOFFICE

 

Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Homeoffice werden ab dem Jahr 2021 bis zu EUR 300,00 pro Jahr – maximal EUR 3,00 pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage – nicht versteuert. Wird durch den Arbeitgeber weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt – bleibt also die Zuwendung unter EUR 3,00 pro Homeoffice-Tag – kann die Differenz vom Arbeitnehmer in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden – vorausgesetzt, es werden keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt.

 

Beispiel: Die steuerfreie Zuwendung der Arbeitgeberin beträgt für 100 Tage Homeoffice im Jahr EUR 1,00 pro Tag, dh EUR 100,00 im Jahr. Die Differenz auf die maximal unversteuerten EUR 300,00, also EUR 200,00, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Regelungen sind vorerst bis zum Jahr 2023 befristet.

 

Telefonkosten

Wird das private Telefon für berufliche Telefonate genützt, können diese Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Wird das Telefon sowohl beruflich als auch privat genutzt, ist die prozentuelle Aufteilung zu schätzen. Nur der berufliche Anteil stellt Werbungskosten dar.

 

Internet

Ausgaben für einen privaten Internetanschluss (zB Provider- und Online-Gebühren), der beruflich verwendet wird, sind als Werbungskosten absetzbar. Auch hier ist eine Schätzung in beruflich und privat veranlasste Kosten vorzunehmen, sofern eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist.

 

Computer/Notebook und anderes Equipment

Aufwendungen für private Computer oder Laptops, Drucker, Scanner, Druckerpatronen, Papier und Stifte sind als Werbungskosten absetzbar, sofern sie für die berufliche Tätigkeit verwendet werden. Wird vom Arbeitnehmer eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel glaubhaft gemacht, nimmt die Finanzverwaltung zumeist einen Privatanteil von 40 % an.

 

 

GEPLANTE BESTEUERUNG VON KRYPTOWÄHRUNGEN

Laut Ministerialentwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen werden. Bei natürlichen Personen sollen somit Einkünfte aus Kryptowährungen – wie auch Einkünfte aus klassischem Kapitalvermögen – dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.

 


Die Neuerung soll mit 01.03.2022 in Kraft treten. Bisher konnte man Kryptowährungen nach mehr als einem Jahr (Spekulationsfrist) steuerfrei verkaufen (wie etwa Gold). Bei einer kürzeren Behaltefrist unterlagen etwaige Gewinne aus dem Verkauf dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55 %). Die steuerliche Definition von „Kryptowährungen“ lautet wie folgt: „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

 

Altbestand

Altbestände sind von der geplanten Neuregelung ausgenommen. Als Altbestand gelten jedoch nur jene Kryptowährungen, die man bis Ende Februar 2021 – also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung – erworben hat. Somit unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor 01.03 2021 angeschafft wurden, noch der einjährigen Spekulationsfrist und können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

 

Neuvermögen

Ab dem 01.03.2022 sollen die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Die Einkünfte aus Kryptowährungen erfassen folgende Tatbestände:

  • laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen bei natürlichen Personen dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 % unterliegen. Ab 01.03.2022 soll auch ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, möglich sein.

 


Für den Fall, dass der Steuerpflichtige weder Angaben zu den tatsächlichen Anschaffungskosten noch dem Anschaffungszeitpunkt macht bzw. diese Angaben offensichtlich unrichtig sind und daher vom Abzugsverpflichteten nicht verwendet werden können, soll von einer Anschaffung nach dem 28.02.2021 und damit von steuerhängigem Neuvermögen ausgegangen werden. In diesem Fall soll im Rahmen der späteren Realisierung vom Abzugsverpflichteten pauschal der halbe Veräußerungserlös als Anschaffungskosten angesetzt werden. Um dieser wirtschaftlich empfindlichen Konsequenz, den halben Veräußerungserlös als Anschaffungskosten anzusetzen entgehen zu können, ist eine lückenlose Dokumentation der Krypto-Bestände unerlässlich.

 

Die endgültige Beschlussfassung durch den Nationalrat bleibt jedoch noch abzuwarten.

 

MELDEPFLICHT HONORARE

Honorare und Vergütungen die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 28.02.2022 beim Finanzamt zu erfolgen hat.

 

1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDRERE GEMÄSS § 109 A ESTG

 

Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichten eingeführt (§ 109 a EStG).

Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:

  • freier Dienstnehmer
  • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Stiftungsvorstand
  • Aufsichts- und Verwaltungsrat
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts

Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr

Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Be­schäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatz­steuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.

 

Bestätigung an den Empfänger der Zahlung

Die Meldung muss in elektronischer Form bis 28. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszu­stellen.

 

Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:

  • Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

Beispiel

Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.

 


2. MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 B ESTG

 

Auch Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, sind grundsätzlich meldepflichtig:

  • Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmens­beraters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
  • Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland

Keine Mitteilungspflicht entsteht,

  • wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
  • wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
  • bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15 % unterliegt.

Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis 28. Februar des Folgejahres erfolgen.

 

Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanz­ministeriums zur Verfügung.