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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

WAHLMÖGLICHKEIT BEI ABSCHREIBUNG VON GEBÄUDEN

2026 sind bei der Vermietung von Grundstücken Wahlrechte beim Ansatz der Abschreibungsbasis vorgesehen, die sich langfristig auch auf Veräußerungen auswirken können.

Ausgangspunkt war die bisherige Rechtslage, wonach bei der unentgeltlichen Übertragung einer vermieteten Liegenschaft die Abschreibung des Rechtsvorgängers fortzuführen war. Wurde ein zum 31.03.2012 nicht steuerverfangenes Grundstück (= "Altvermögen") erstmalig zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet, waren bisher die fiktiven Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung (AfA)-Bemessungsgrundlage zwingend anzusetzen. In der Praxis war unter Umständen schwierig nachzuweisen, ob eine Liegenschaft in der Vergangenheit bereits einmal vermietet und wie hoch in diesem Fall die Abschreibungsbasis beim Rechtsvorgänger war. Aus diesem Grund wurde in der Verwaltungspraxis bislang eine Vereinfachung zugelassen, wonach bei un-entgeltlicher Übertragung eines Gebäudes (des Altvermögens) die fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden konnten, wenn das Gebäude trotz vorhergehender Vermietung durch den Rechtsvorgänger über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht mehr vermietet wurde.

2026 in modifizierter Form gesetzlich verankert

Seit 2026 ist diese Vereinfachung in leicht modifizierter Form gesetzlich verankert. Der Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ist gesetzlich nunmehr auch dann möglich, wenn ein unentgeltlich erworbenes Gebäude vom Rechtsvorgänger vor dem 01.01.2013 letztmalig zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Weiters tritt bei erstmaliger Vermietung an die Stelle des zwingenden Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht, wodurch statt der fiktiven auch die tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt werden können, sofern diese bekannt sind und auf Verlangen nachgewiesen werden können. Der Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten führt in der Regel zwar zu einer höheren Abschreibung, was während der Vermietung aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein kann. Allerdings sind die nachstehenden Auswirkungen bei einer allfälligen Veräußerung des Grundstücks zu beachten.

Auswirkungen auf den Veräußerungsgewinn

Bei einer späteren Veräußerung der Liegenschaft kommt es im Falle des Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten zu einer gespaltenen Betrachtungsweise, die das Grundstück steuerlich in zwei Phasen, nämlich in "Altvermögen" und in "Neuvermögen“ aufteilt: Die Wertveränderungen bis zum Beginn der Vermietung werden dem Altvermögen zugerechnet, wobei als Veräußerungserlös die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen sind. Wertveränderungen ab Beginn der Vermietung zählen zum Neuvermögen, wobei anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten die fiktiven Anschaffungskosten treten.

Bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) werden für den Teil „Altvermögen“ die Anschaffungskosten pauschal mit 86 % der fiktiven Anschaffungskosten angesetzt und es ergibt sich somit eine effektive Steuerbelastung von 4,2 % der fiktiven Anschaffungskosten. Für den Teil „Neuvermögen“ wird die Differenz zwischen Verkaufserlös abzüglich der fiktiven Anschaffungskosten und der geltend gemachten Abschreibungsbeträge mit 30 % besteuert. Die Steuerbelastung ist somit maßgeblich von der Dauer der Vermietung abhängig.

Wird vom Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten nicht Gebrauch gemacht, werden für die Ermittlung der Einkünfte aus der Veräußerung die Anschaffungskosten pauschal mit 86 % des Verkaufserlöses angesetzt, die effektive Steuerbelastung beträgt dann 4,2 % des Veräußerungserlöses.

Die Ausübung des Wahlrechts erfordert somit eine sorgfältig abgewogene Entscheidung. Maßgeblich ist insbesondere, ob und zu welchem Zeitpunkt eine spätere Veräußerung der Liegenschaft geplant ist.

KILOMETERGELD UND FAHRTENBUCH

Die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im Unternehmensbereich hängt wesentlich vom Umfang der betrieblichen Nutzung sowie von der ordnungsgemäßen Dokumentation der Fahrten ab. Bei einer überwiegend privaten Nutzung sind klare Regelungen zum Kilometergeld zu beachten. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung ist der Privatanteil nachzuweisen.

Wird ein Fahrzeug vom Unternehmer sowohl privat als auch betrieblich genutzt und beträgt der betriebliche Nutzungsanteil weniger als 50 %, ist das Kraftfahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen. In diesem Fall können betriebliche Fahrten im Wege des Kilometergeldes geltend gemacht werden. Das amtliche Kilometergeld ist eine zulässige Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten Fahrzeuges im Zuge einer Dienstreise anfallen. Voraussetzung dafür ist unter anderem ein entsprechender Nachweis der gefahrenen Kilometer, der in der Regel durch ein Fahrtenbuch zu erbringen ist.

Kilometergeld: Höhe und steuerliche Begrenzung

Seit 01.01.2025 beträgt das Kilometergeld EUR 0,50 pro betrieblich gefahrenem Kilometer. Bis zum 31.12.2024 lag der Satz bei EUR 0,42 pro Kilometer. Mit dem Kilometergeld sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs abgegolten. Dazu zählen insbesondere die Absetzung für Abnutzung, Kosten für Treibstoff und Öl, Service- und Reparaturkosten aus dem laufenden Betrieb, Ausgaben für Zusatzausstattungen, Steuern und Gebühren, Versicherungsprämien, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie Finanzierungskosten. Das amtliche Kilometergeld steht für höchstens 30.000 km steuerlich zu. Werden betriebliche Fahrten von mehr als 30.000 km (welche aber weniger als 50 % der gesamten Jahreskilometerleistung ausmachen) zurückgelegt, können entweder das Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlichen Kosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung angesetzt werden.

Nachweis durch Fahrtenbuch

Der Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs hat durch ein Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen zu erfolgen. Diese Aufzeichnungen müssen eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und jedenfalls die in der Kilometergeldverordnung genannten Informationen enthalten. Dazu zählen das Datum der Fahrt, der Kilometerstand, die Anzahl der betrieblich zurückgelegten Tageskilometer sowie der Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt. Darüber hinaus ist der Zweck der jeweiligen betrieblichen Fahrt festzuhalten. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Eintragungen unveränderbar sind. Fahrtenbücher, die in Excel oder vergleichbaren Programmen geführt werden, gelten als nicht zulässig. Die Führung eines Fahrtenbuches ist auch dann möglich, wenn das genutzte Fahrzeug im Eigentum eines Dritten steht.

Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen

Bei überwiegend betrieblicher Nutzung sind die Kosten des Fahrzeugs steuerlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen und um einen entsprechenden Privatanteil zu kürzen. Der Nachweis der tatsächlichen Nutzung ist dabei in der Regel durch ein Fahrtenbuch zu erbringen.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die steuerliche Geltendmachung von Fahrtkosten eine sorgfältige Dokumentation der betrieblichen Nutzung voraussetzt. Insbesondere das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch spielt dabei eine zentrale Rolle, um entweder das Kilometergeld in Anspruch nehmen oder den Privatanteil nachweisen zu können.

DER EU-ONE-STOP-SHOP (EU-OSS)

Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) soll den grenzüberschreitenden Handel steuerlich vereinfachen. Das System wurde aber zu einer umsatzsteuerlichen Herausforderung.

Um Unternehmen von Mehrfachregistrierungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu entlasten, wurde der EU-OSS eingeführt. Über dieses Portal können grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen (B2C) in anderen EU-Ländern zentral im Sitzstaat gemeldet und versteuert werden. Um den EU-OSS verwenden zu können, muss sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat identifizieren und zum EU-OSS registrieren lassen. In Österreich erfolgt die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS elektronisch über FinanzOnline und ist nur möglich, wenn das Unternehmen über eine österreichische UID-Nummer verfügt.

Säumnis- und Verspätungszuschläge

Zu beachten ist, dass der EU-OSS zwar als zentrale Stelle für Meldungen und Zahlungen fungiert, die nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten aber weiterhin maßgeblich bleiben. Die Unternehmen stehen daher 27 unterschiedlichen Steuerbehörden gegenüber. Problematisch können zum Beispiel Säumnis- und Verspätungszuschläge werden, die bei Verzögerungen anfallen können. So gelten im EU-OSS starre Fristen: Im Gegensatz zu den österreichischen Regelungen verschieben sich diese Fristen und Termine weder bei Wochenenden noch bei Feiertagen auf den nächsten Werktag bzw ist auch keine Respirofrist für Überweisungen vorgesehen. Die Steuer muss somit bereits am Fälligkeitstag am richtigen Konto des Finanzamtes eingelangt sein. Bei einer verspäteten Zahlung kann es zu Zinsvorschreibungen oder Strafen durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs kommen.

Steuersätze in der Datenbank

Es kommt der Steuersatz jenes Mitgliedstaates zur Anwendung, in dem der Umsatz steuerbar ist. Die Europäische Kommission stellt diesbezügliche Informationen zu den in anderen Mitgliedstaaten anwendbaren Steuersätzen in der Datenbank "Steuern in Europa" zur Verfügung. Problematisch kann es sein, wenn ein EU-Land Umsatzsteuersätze unterjährig ändert. Für Unternehmen, die den EU-OSS nutzen, ist eine solche Änderung insofern herausfordernd, als Umsätze im EU-OSS quartalsweise gemeldet werden, und somit aufgrund einer Steuersatzänderung innerhalb eines Meldezeitraums zwei unterschiedliche Steuersätze anfallen können.

Achtung

Der EU-OSS kann nicht für alle Geschäftsmodelle in Anspruch genommen werden. Händler, die ihre Ware mittels Dropshipping verkaufen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des EU-OSS, da beim Dropshipping in der Regel kein innergemeinschaftlicher Versandhandel vom Unternehmer zur Privatperson stattfindet. Für solche Unternehmer bleibt nur der klassische Weg der umsatzsteuerlichen Registrierung in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind bzw in dem sie Lieferungen erbringen.

Wer Warenlager in anderen EU-Ländern betreibt, muss ebenfalls meist zusätzliche steuerliche Registrierungen vornehmen. Sogenannte innergemeinschaftliche Verbringungen, also Transporte vom österreichischen Unternehmenssitz in ein EU-Lager des Unternehmens zu seiner eigenen Verwendung sind vom EU-OSS nämlich ausdrücklich nicht erfasst. Außerdem kommen mögliche Meldepflichten im Rahmen der Intrastat-Statistik zum Tragen, sobald bestimmte Lieferschwellen überschritten werden.

VORSICHT BEI KAUF EINER GMBH MIT VERLUSTVORTRÄGE

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass aufgrund eines Wechsels des Unternehmensgegenstandes zusammen mit einem entgeltlichen Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel die Verlustvorträge einer verkauften GmbH verloren gehen.

Der Verlustvortrag einer Körperschaft, die entgeltlich übertragen wird, steht ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, an dem die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht mehr gegeben ist.

 

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, dass nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse“ die wirtschaftliche Identität verloren geht:

  • wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur und
  • wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
  • wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur

Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur liegt vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit des Leitungs- und Verwaltungspersonals der Körperschaft auf einmal oder schrittweise ersetzt werden. Dabei ist lediglich auf jene Personen abzustellen, die auch tatsächlich die Geschäfte führen.

 

Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf sämtliche bisherige Tätigkeitsbereiche) der Körperschaft verloren geht.

 

Eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur liegt jedenfalls vor, wenn sich mehr als 75% der bisherigen Eigentümer geändert haben. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

 

VwGH-Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde der Unternehmensgegenstand einer GmbH nach dem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel von der reinen Vermögensverwaltung auf einen operativen Betrieb umgestellt. Für die operative Tätigkeit wurde bei der GmbH Personal eingestellt und die Umsätze wurden erheblich ausgeweitet.

 

Strittig war, ob durch die Umstellung der Geschäftstätigkeit auch eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur eingetreten war, sodass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht mehr gegeben war.

 

Der VwGH sah dadurch, dass nunmehr ein operativer Betrieb und keine reine Vermögensverwaltung betrieben wurde, eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur. In Zusammenhang mit der unstrittigen Änderung der organisatorischen Struktur (Geschäftsführung) und der Gesellschafterstruktur war nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben. Somit war der so genannte „Mantelkauftatbestand“ erfüllt, was den Verlust der Verlustvorträge, die in der GmbH erwirtschaftet worden waren, zur Folge hatte.

 

Hinweis

Die Verlustvorträge können jedoch trotz Vorliegens des Mantelkauftatbestandes erhalten bleiben, wenn die Änderungen zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles der Arbeitsplätze erfolgen.

 

 

MITARBEITERGEWINNBETEILIGUNG

Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I soll die Möglichkeit einer steuerfreien Gewinnbeteiligung für aktive Arbeitnehmer geschaffen werden. Zu einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers kommt es bei dieser Begünstigung jedoch nicht.

 

Welche Arbeitnehmer sind davon betroffen?

Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Die Zuwendung ist nur dann steuerfrei, wenn sie an aktive Arbeitnehmer ausbezahlt wird.

 

Die Lohnsteuerbefreiung gilt bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 pro aktivem Arbeitnehmer.

 

Wenn die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten (vorangegangenen) Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigen, steht für den übersteigenden Betrag keine Steuerbefreiung zu. Hinsichtlich der Ermittlung der Vergleichsgröße (EBIT) gibt es nach dem Gesetz drei zusätzliche Unterscheidungen:

  • Wird der Gewinn nicht gemäß § 5 EStG ermittelt, kann bei einem Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG auf die entsprechenden (steuerlichen) EBIT-Werte abgestellt werden.
  • Wird der Gewinn auch nicht gemäß § 4 Abs 1 EStG ermittelt, ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich. Das wird daher bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern und Pauschalierern der Fall sein.
  • Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.

Bei einer allfälligen Überschreitung des Höchstbetrages haftet der Arbeitgeber hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung beim jeweiligen Arbeitnehmer entfällt. Aus der Gesamtzusammenschau könnte abgeleitet werden, dass bei Überschreiten des oa EBIT-Grenzbetrages alle Mitarbeiter im Verhältnis der Überschreitung eine Lohnsteuerpflicht in Kauf nehmen müssen. Aus Praktikabilitätsgründen müssten die Prämien zu einem gemeinsamen Zeitpunkt berechnet werden, um den Lohnsteuerabzug für alle Mitarbeiter zu gewährleisten.

 

Beispiel: Das EBIT beträgt EUR 200.000,00. An 80 Mitarbeiter werden jeweils EUR 3.000,00 Gewinnbeteiligung zur Auszahlung gebracht. Das EBIT wird um EUR 40.000,00 überschritten. Dieser Betrag ist daher nicht lohnsteuerfrei; das entspricht 16,67 % der Gewinnbeteiligung (bemessen vom Bruttoauszahlungsbetrag). Es sind daher nur EUR 2.500,00 pro Dienstnehmer lohnsteuerfrei und
EUR 500,00 lohnsteuerpflichtig.

 

Gehaltsumwandlung und Leistungsbelohnungen

Als weitere Voraussetzungen zur steuerfreien Auszahlung der Gewinnbeteiligung zählen, dass die Gewinnbeteiligung nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird. Individuell mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wurden, sollen nicht als Teil des bisher bezahlten Arbeitslohns gelten. Damit ermöglicht man eine Steuerbefreiung bisher bereits üblicherweise freiwillig ausbezahlter Leistungsvergütungen in Form einer Gewinnbeteiligung.

 

Lohnnebenkosten bei Gewinnbeteiligungen

Eine Befreiung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen ist ausschließlich in der Einkommensteuer bzw Lohnsteuer vorgesehen (§ 3 Abs 2 Z 35 EStG). Im Bereich der Sozialversicherung und bei den Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer, betriebliche Vorsorge) bleibt Abgabepflicht bestehen.

 

Inkrafttreten

Die steuerfreie Gewinnbeteiligung gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2021 enden. Die Auszahlung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung ist daher bereits aus dem EBIT des Jahres 2021 möglich.

 

 

VERKÜRZTER VORSTEUERKORREKTURZEITRAUM

Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.

 

Bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von 19 Kalenderjahren.

 

Ändern sich innerhalb der 19 Jahre die vorsteuerabzugsrelevanten Bedingungen, hat eine Vorsteuerkorrektur zu erfolgen.

 

Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I wird nunmehr die Frist teilweise wieder entschärft. Der Vorsteuerkorrekturzeitraum beträgt, wie früher, neun Jahre, wenn eine nachträgliche Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruchs gemäß § 15c WGG besteht. Auch die Übertragung von Wohnobjekten in das (Mit-)eigentum (insbesondere) bei Reihenhausanlagen soll umfasst sein. Mangels Vorsteuerkorrektur (nach Ablauf des Berichtigungszeitraums) soll es zu einer Reduktion der Kostenbelastung kommen.

 

Die Aufbewahrungspflicht soll sich in diesen Fällen gemäß § 18 Abs 10 UStG auf 12 Jahre reduzieren.

 

Die Neuregelung soll mit 01.04.2022 in Kraft treten und bei nachträglichen Übertragungen in das Wohnungseigentum (dh Lieferungen) anzuwenden sein, die nach dem 31.03.2022 ausgeführt werden.

 

Beispiel: Ein Wohngebäude wird errichtet und seit 2018 vermietet. Im Jahr 2023 erfolgt die Veräußerung der Wohnungen gemäß § 15c WGG mittels unechter Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG. Es wurden Vorsteuern in Höhe von EUR 1.000.000,00 geltend gemacht. Eine verpflichtende Vorsteuerberichtigung liegt vor. 5 Jahre wurde das Gebäude vorsteuerberichtigungsfrei genutzt; es sind aufgrund der Neuregelung 5/10tel bzw EUR 500.000,00 zu berichtigen. Nach der Altregelung oder bei früherer Übertragung wären 15/20tel bzw EUR 750.000,00 zu berichtigen gewesen.

 

RICHTIGE RECHTSFORMWAHL FÜR DAS UNTERNEHMEN

Bereits im Vorfeld jeder Unternehmensgründung stellt sich die Frage nach der Wahl der „richtigen“ Rechtsform des künftigen Unternehmens. In Österreich stehen Gründern zahlreiche unterschiedliche Rechtsformen zur Verfügung.

Da keine Rechtsform in allen (unternehmerischen und rechtlichen) Bereichen abschließend „richtig“ und auf Dauer vorteilhaft ist, ist die Wahl der passenden Rechtsform eine der schwierigsten Entscheidungen für den/die Gründer.

 

Die wichtigsten und in der Praxis verbreitetsten Rechtsformen sind folgende:

 

In Österreich ist derzeit das Einzelunternehmen die am häufigsten gewählte Rechtsform. Die gewählte Rechtsform hat unmittelbare Auswirkungen auf nahezu jeden Bereich des Geschäftslebens – die Kosten der laufenden Verwaltung (etwa zur Entscheidungsfindung der Gesellschafter) und das Ausmaß der persönlichen Haftung richten sich genauso nach der gewählten Rechtsform wie die Berechnung von Steuern und Abgaben.

 

Ein maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei das Zurechnungssubjekt der unternehmerischen Tätigkeit:

  • Wer haftet für Verbindlichkeiten?
  • Wer schuldet Steuern und Abgaben?
  • Wer hält die Gewerbeberechtigung?
  • Wer hält die verwendeten Immaterialgüterrechte (Marken, Patente, Geschmacksmuster etc)?
  • Wer schließt Verträge mit Kunden, Partnern oder Investoren ab?

Primär stellt sich somit die Frage, ob der Gründer selbst tätig werden und haften soll (er würde dann idR ein Einzelunternehmen oder mit Partnern eine GesbR gründen), oder ob eine Kapitalgesellschaft gegründet wird. Diese tritt als Zurechnungs- und Haftungssubjekt an die Stelle des Gründers und wird von zu bestellenden Organen (etwa einem Geschäftsführer) vertreten.

 

Diese Fragen sollten grundsätzlich bereits im Zuge der Konzeption der Geschäftsidee und der künftigen unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt werden und sind jeweils für den konkreten Einzelfall zu beantworten. Konkret sind bei der Wahl der passenden Gesellschaftsform unter anderem die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

  • Anzahl der Gründer: Möchte der Gründer alleine tätig werden, ergibt sich aus dem Gesellschaftsrecht etwa die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Personen-GmbH, ansonsten steht auch die Gründung eines Einzelunternehmens offen.
  • Finanzierung: Weiteres wichtiges Element ist die Frage der Finanzierung (ist Kapital zur Gründung einer Kapitalgesellschaft vorhanden oder nicht).
  • Haftung: Essenziell ist auch die Frage der Haftung. Die Haftung bei Kapitalgesellschaften ist weitgehend beschränkt (Trennungsprinzip des Kapitalgesellschaftsrechts; die Gesellschafter haften grundsätzlich lediglich mit der übernommenen Stammeinlage und dies (nur) gegenüber der Gesellschaft). Bei Personengesellschaften greift – mit Ausnahme des Kommanditisten der KG – eine unmittelbare, primäre, unbeschränkte, solidarische Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern; also eine sogenannte „Außenhaftung“.
  • Gewinnentnahmen: Eine laufende Entnahme von Gewinnen kann grundsätzlich nur bei Personengesellschaften erfolgen. Bei Kapitalgesellschaften verbietet es das Verbot der Einlagenrückgewähr – abgesehen von der jährlichen Gewinnausschüttung – (unbegründete) Zahlungen an die Gesellschafter zu leisten.
  • Geschäftsführung und Vertretung: Personengesellschaften (OG, KG) sehen das Prinzip der Selbstorganschaft vor, dh dass die Gesellschafter automatisch zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet sind. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) herrscht hingegen das Prinzip der Fremdorganschaft, wonach das Leitungsorgan (die Geschäftsführer bei der GmbH oder der Vorstand bei der AG) durch einen Bestellungsakt eingesetzt wird, wobei dem Leitungsorgan auch Gesellschafter angehören können (jedoch nicht müssen).
  • Gründungs- und Verwaltungsaufwand: Im Vergleich zu Personengesellschaften ist bei Kapitalgesellschaften ein weit formellerer Gründungsablauf einzuhalten (die Gründung einer Personengesellschaft ist damit auch günstiger, weil etwa keine Notarkosten für den Gesellschaftsvertrag anfallen). Hinsichtlich der Verwaltung nach der Gründung (also im laufenden Betrieb) ist darauf hinzuweisen, dass Kapitalgesellschaften strengeren formalen Regeln unterworfen und daher auch kostenintensiver als Personengesellschaften sind.
  • Steuerrecht: Schließlich sind es oft die steuerlichen Implikationen, die – im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse der Geschäftstätigkeit – den Ausschlag bei der Rechtsformwahl geben.

 

Überblicksartig lassen sich die Kriterien der Rechtsformwahl wie folgt unterteilen:

  

Register wirtschaftlicher Eigentümer

Aufgrund von geldwäscherechtlichen EU-Vorgaben wurde 2018 (auch) in Österreich ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingeführt. Es handelt sich dabei um ein zentrales Register, in dem die wirtschaftlichen Eigentümer aller Rechtsträger (ua OG, KG, GmbH, AG) eingetragen werden. Als wirtschaftlicher Eigentümer gelten etwa natürliche Personen mit mehr als 25 %iger Beteiligung an einem Rechtsträger oder faktischer Kontrolle über die Gesellschaft. Gesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter sind von der Meldepflicht weitgehend ausgenommen.