Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.
BETRUGSBEKÄMPFUNGSGESETZ
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 enthält Verschärfungen in mehreren steuerlichen Bereichen, insbesondere betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Finanzstrafverfahren. Das BBKG 2025 Teil Steuern und das BBKG 2025 Teil Daten wurden am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
1. EINKOMMENSTEUER
Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Bauwesen bei Arbeitskräfteüberlassung
Wird der Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des geleisteten Werklohns, außer das Subunternehmen ist in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen. Korrespondierend besteht die Haftung für ASVG-Beiträge im Ausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns.
In der Praxis verfügen die Subunternehmer oft über keine Infrastruktur für Bauarbeiten (Baumaschinen etc) und erbringen also keine Bauleistungen - vielmehr liegen reine Arbeitskräfteüberlassungen vor. Für den Fall, dass eine solche Arbeitskräfteüberlassung am Bau durch den Subunternehmer an seinen Auftraggeber vorliegt, wird ab 01.01.2026 die Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben des Subunternehmens auf 8 % des Entgelts und ASVG-Beiträge auf 32 % angehoben.
Wird somit die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen weitergegeben, muss für ab 01.01.2026 anfallende Lohnabgaben und SV-Beiträge geprüft werden, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung beträgt die Haftung des Auftraggebers insgesamt 40 % des Auftragsvolumens (davon 32 % Sozialversicherung und 8 % Lohnabgaben), nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25 % vom Auftragsvolumen (davon 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben). Keine Haftung besteht, sofern der Subunternehmer in die HFU-Liste eingetragen ist.
Ausweitung der Steuerpflicht von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde
Ausschüttungen (Zuwendungen) von ausländischen Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, werden derzeit gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG wie Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert - aber einzelne Ausschüttungen (Zuwendungen) von solchen ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind und dennoch ähnlichen Zwecken dienen (zB Trusts), unterliegen noch keiner österreichischen Einkommensteuer. Diese Lücke wird ab 01.01.2026 geschlossen, indem Ausschüttungen jeglicher stiftungsähnlicher Gebilde als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden.
2. UMSATZSTEUER
Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken
Die Vermietung zu Wohnzwecken ist derzeit allgemein umsatzsteuerpflichtig (10 % USt) und vermittelt das Recht auf Vorsteuerabzug. Nunmehr wird die Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke (= besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke) zwingend unecht umsatzsteuerbefreit gestellt, sodass in diesem Zusammenhang kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Eine solche Luxusimmobilie liegt dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Immobilie (samt Nebengebäuden, wie Garagen, Gartenhäuser und sonstigen Bauwerken, wie Schwimmbäder) mehr als EUR 2.000.000,00 betragen. Diese Neuregelung gilt für Vermietungen ab dem 01.01.2026, wenn die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt worden ist.
Für die Luxusimmobilien-Grenze von MEUR 2 werden alle Anschaffungs- und/ oder Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw ab Beginn der Herstellung (oder ab einem Totalumbau) zusammengerechnet, wobei aber nur auf die nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abgestellt wird.
3. FINANZSTRAFGESETZ
Auch im Finanzstrafgesetz sind Änderungen vorgesehen. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages erweitert. Seit 01.01.2026 kann dieser auf festgestellte Nachforderungen von insgesamt bis zu EUR 100.000,00 (maximal EUR 33.000,00 pro Veranlagungszeitraum) angewendet werden. Soweit die Summe der Abgabenforderungen EUR 55.000,00 übersteigt, erhöht sich der Verkürzungszuschlag von 10% auf 15%.
Weiters wurde ein neuer Straftatbestand der Abgabenhinterziehung im Falle ungerechtfertigter Verluste geschaffen. Künftig ist es - neben der Bewirkung einer Abgabenverkürzung - auch strafbar, wenn jemand vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt (unabhängig von der tatsächlichen Steuerverkürzung).
MIETZINSDECKELUNG
Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) trat mit 01.01.2026 ein neues Gesetz zur Begren-zung inflationsbedingter Mietzinserhöhungen in Kraft. Wesentliche Neuerungen betreffen die Begrenzung der vertraglichen Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen, die Häufigkeit von Mietzinsanpassungen sowie die Verlängerung der Mindestbefristung und eines Rückforderungsanspruches. Die folgenden Informationen stellen einen Überblick über die beschlossenen Bestimmungen dar.
1. MIETZINSDECKELUNG IM TEILANWENDUNGSBEREICH DES MRG
Die im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklauseln bleiben grundsätzlich gültig. Neu ist jedoch, dass die daraus resultierende Erhöhung gesetzlich begrenzt ist und nur noch einmal jährlich zum 01. April angepasst werden darf.
Verlängerung der Mindestbefristung
Bei befristeten Wohnungsmietverträgen wird die gesetzliche Mindestbefristung von drei auf fünf Jahre verlängert. Dies gilt bei unternehmerischer Vermietung, die nach der von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel ua bei Vermietung von bis zu fünf Bestandobjekten in der Regel noch nicht vorliegt. Die verlängerte Mindestbefristung gilt für neue abgeschlossene oder verlängerte Mietverträge ab 01.01.2026.
Rückforderungsanspruch
Die Novelle regelt darüber hinaus auch Rückforderungsansprüche aus Zahlungen aufgrund unwirksamer Wertsi-cherungsklauseln neu. Der Rückforderungszeitraum ist auf fünf Jahre beschränkt.
Wie funktioniert die Deckelung?
Maßstab ist die Vorjahresinflation (durchschnittliche Veränderung des VPI des vorangegangenen Kalenderjahres). Für die zulässige Erhöhung gilt:
Bis 3 %: volle Berücksichtigung
Über 3 %: der über 3 % hinausgehende Teil darf nur zur Hälfte berücksichtigt werden
Beispiel (Inflation 2025 3,6 %)
Zulässig ist 3 % + die Hälfte von (3,6 % – 3 %) = 3 % + 0,3 % = 3,3 %.
Der Teil der vertraglichen Indexierung, der über die gesetzlich zulässige Erhöhung hinausgeht, darf nicht verlangt werden und kann grundsätzlich nicht „nachgeholt“ werden.
Die Mietzinsdeckelung ist auch bei bereits bestehenden Wohnungsmietverträgen anzuwenden. Nicht anwendbar ist dieser hingegen auf Mietverträge über Freizeit-Zweitwohnungen, Wohnungsmietverträgen über Ein- oder Zweiobjekthäusern, auf Geschäftsraummietverträge und selbständige Mietverträge von Stellplätzen/Garagen.
Bei der ersten Mietzinsanpassung ab 01.01.2026 ist die Vorjahresinflation nur anteilig zu berücksichtigen, sofern die letzte Anpassung unterjährig erfolgt ist.
Beispiel
letzte Anpassung zum 01.03.2025
Indexanstieg 2025 3,6 %
Die Erhöhung im Jahr 2026 gemäß der Mietzinsdeckelung darf höchstens 2,48 % betragen. Berechnung: 3,3 % höchstzulässige Anpassung (bis 3 % volle Berücksichtigung, darüber hinaus nur zur Hälfte) --> aliquot für 9 Monate (nur volle Monate sind zu berücksichtigen!) --> ergibt 2,48 %
2. MIETZINSDECKELUNG IM VOLLANWENDUNGSBEREICH DES MRG
Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die vertragliche Wertsicherung dadurch begrenzt, dass die Erhöhung im Jahr 2026 höchstens mit 1 % und im Jahr 2027 höchstens mit 2 % begrenzt ist.
3. PARALLELRECHNUNG
Die zulässige Erhöhung ist künftig mittels Parallelrechnung zu ermitteln. Das bedeutet: Es sind immer zwei Rechenwege anzustellen. Maßgeblich ist der niedrigere Betrag.
a) Vertragliche Indexrechnung
Erhöhung nach der konkret vereinbarten Indexklausel (zB VPI-Anstieg seit der letzten Anpassung).
b) Gesetzliche Deckelrechnung
Maximal zulässige Erhöhung nach dem gesetzlichen Deckel (bis 3 % voll, darüber nur die Hälfte).
Viele freie Mietverträge enthalten Sprungindex-Klauseln: Eine Anpassung erfolgt erst, wenn eine Schwelle (zB 3 % oder 5 %) überschritten wird.
Hier ist künftig ein zweistufiges Vorgehen entscheidend:
Schritt 1:Schwelle prüfen (gemäß Anpassungsklausel im Mietvertrag)
Wird die Schwelle im ersten Jahr nicht erreicht, erfolgt keine Anpassung.
Schritt 2: Wenn die Schwelle später erreicht wird, gilt trotzdem der gesetzliche Deckel
Wird die Schwelle erst im zweiten Jahr überschritten, ist eine Anpassung dem Grunde nach möglich – aber nur im Ausmaß der Parallelrechnung (vertragliche Indexrechnung vs gesetzliche Deckelrechnung für beide Jahre kumuliert).
Beispiel (Überschreiten der Schwelle erst im zweiten Jahr)
Letzte Anpassung: Jänner 2025
Sprungindex: Anpassung erst ab 5 % Erhöhung
Bis Jänner 2026: Indexanstieg 3,6 % --> keine Anpassung
Bis Jänner 2027: kumuliert 6,1 % (3,6 % in 2025 und 2,5 % in 2026) --> Schwelle erreicht --> Anpassung grundsätzlich möglich
Zulässig ist aber nur die Erhöhung, die sich aus der Parallelrechnung unter Berücksichtigung der Mietzinsdeckelung ergibt:
Die Berechnung hat nun Schritt für Schritt zu erfolgen: Zunächst wird der gesetzliche Deckel für 2025 ermittelt (hier in Höhe von 3,3 %; 3,0 % zuzüglich der Hälfte der 3,0 % übersteigt)
Zum solcherart ermittelten Zwischenergebnis wird nun der gesetzliche Deckel für 2026 hinzugerechnet (hier in Höhe von 2,5 %; volle Berücksichtigung, weil unter 3,0 %).
Insgesamt ist in diesem Beispiel somit eine 5,8 % Erhöhung unter Berücksichtigung der Deckelung zulässig.
5. ANPASSUNG MIETVERTRAG/TIPP
Um den mitunter sehr aufwendigen Berechnungen (insbesondere die Parallelrechnung sowie bei Sprungindex-Klauseln) für künftige Jahre vorzubeugen, kann von der im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklausel im Einvernehmen mit dem Mieter auf die Wertsicherungsklausel gemäß dem 5. MILG umgestellt werden (idealerweise mit jährlicher Anpassung ohne Sprungindex). Hierfür ist eine (einmalige) Änderung des Mietvertrages erforderlich (lediglich Abänderung bei der Mietzinsanpassungsklausel).
Zur Abgeltung der Inflationsentwicklung seit der letzten Anpassung bis Ende 2025 ist in diesem Zusammenhang einmalig die Berechnung vorzunehmen (ggf aliquotiert) und mit 01.04.2026 der Mietzins anzupassen. Die künftigen Anpassungen ab dem Jahr 2027 basieren dann ausschließlich auf den Bestimmungen des 5. MILG ohne aufwendige Parallelberechnungen.
LIEBHABEREIRICHTLINIE-WARTUNGSERLASS 2025
Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Liebhabereirichtlinien (LRL) an das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive angepasst.
Liebhaberei wird angenommen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lässt. Derartige Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich. Das heißt einerseits, dass Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Sollte andererseits doch ein Gewinn aus der Liebhaberei erzielt werden, ist dieser nicht steuerpflichtig. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (zB ein Gastronomiebetrieb mit einer längeren Verlustphase, der sich aber trotzdem marktgerecht verhält und versucht, wieder einen Gewinn zu erzielen) und Betätigungen mit widerlegbarer Annahme von Liebhaberei (zB Vermietung eines Sportflugzeuges).
Sonderfall Vermietung
Einen Sonderfall in der Liebhaberei nimmt die Vermietung ein. Bei der Vermietung von Miethäusern (Zinshaus) sind Einkünfte anzunehmen, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird. Dies gilt auch für das Vermieten von einzelnen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Die jeweils relevanten Zeiträume wurden in der Liebhabereiverordnung verlängert, weshalb diesbezüglich auch die LRL aktualisiert wurden.
Bei der entgeltlichen Überlassung von Miethäusern (große Vermietung, Zinshaus) gilt als absehbarer Zeitraum nun ein Zeitraum von 30 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (kleine Vermietung) gelten nun als absehbarer Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser verlängerte Zeitraum ist auf Tätigkeiten anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt. Das Ausmaß des absehbaren Zeitraums berechnet sich stichtagsbezogen.
Beispiel
Im Rahmen eines Sanierungs- und Vermietungsmodells fallen am 11.02.2024 erstmals Aufwendungen an, wobei die Vermietung erst am 01.11.2025 beginnt. In diesem Fall erfasst der absehbare Zeitraum den Zeitraum 11.02.2024 bis 01.11.2055 (30 Jahre ab Beginn der Vermietung + etwas mehr als 20 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).
Prognoserechnung über Mieteinnahmen und Aufwendungen
Für den absehbaren Zeitraum ist eine Prognoserechnung aufzustellen, die alle Jahre des absehbaren Zeitraums umfasst. In der Prognose sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen und Aufwendungen anzusetzen. Ergibt die Prognoserechnung keinen Gesamtüberschuss, ist ertragsteuerlich von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. Werden die Prognosewerte später in der Realität unterschritten, weil etwa unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, auf die der Vermieter marktkonform reagiert, liegt auch dann keine Liebhaberei vor.
NEUERUNGEN PERSONALVERRECHNUNG 2022
Das Jahr 2022 bringt eine Vielzahl an Änderungen im Arbeitsrecht und für die Personalverrechnung mit sich. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter
Die gesetzliche Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an jene der Angestellten ist mit 01.10.2021 in Kraft getreten. Gemäß § 1159 ABGB gilt für arbeitgeberseitige Kündigungen eine Frist von sechs Wochen (Erhöhung nach zwei Dienstjahren auf zwei Monate, nach fünf Dienstjahren auf drei Monate, nach 15 Dienstjahren auf vier Monate, nach 25 Dienstjahren auf fünf Monate) per Ende des Quartals (durch Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag kann zusätzlich der 15. und Letzte des Kalendermonats zugelassen werden).
Für arbeitnehmerseitige Kündigungen ist gemäß § 1159 ABGB eine einmonatige Kündigungsfrist per Monatsende vorgesehen. Durch Kollektivvertrag können auch für die Zeit ab 01.10.2021 abweichende Kündigungsregeln für jene Branchen festgelegt werden, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen sind in allen Branchen (also auch in Nicht-Saisonbranchen) möglich. Dementsprechend gibt es in sehr vielen Kollektivverträgen vom Gesetz abweichende Regelungen.
Arbeits- und Entgeltbestätigungen (Krankengeld und Wochengeld)
Es erfolgt eine Anpassung der Datensätze bei den Arbeits- und Entgeltsbestätigungen dahingehend, dass künftig angeben werden muss, ob für die Dauer des Leistungsbezuges auch Sonderzahlungen bzw Sachleistungen weitergewährt werden. Neu ist, dass die Österreichische Gesundheitskasse den Sonderzahlungsaufschlag beim Krankengeld bzw Wochengeld kürzen (oder ggf ganz streichen) kann, wenn die Sonderzahlungen im Rahmen der Personalverrechnung für den Krankengeld- bzw Wochengeld-Zeitraum ungekürzt weitergewährt werden.
Ausbildungskostenrückersatz
Der Oberste Gerichtshof hat im Einklang mit der schon bisher vorherrschenden Rechtsansicht ausdrücklich klargestellt, dass eine Vereinbarung über einen Ausbildungskostenrückersatz gemäß § 2d AVRAG schriftlich vor der Ausbildung geschlossen werden muss (also nicht erst im Nachhinein). Andernfalls liegt keine wirksame Vereinbarung vor und ist der Arbeitnehmer nicht zum Ersatz der Ausbildungskosten verpflichtet (OGH 24.02.2021, 9 ObA 121/20i).
Behindertenausgleichstaxe
Die monatliche Ausgleichstaxe pro offene „Pflichtstelle“ (wird im Jahr 2023 für das Jahr 2022 vom Sozialministeriumservice vorgeschrieben) beträgt:
für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmer EUR 276,00
für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmer EUR 388,00
für Arbeitgeber ab 400 Arbeitnehmer EUR 411,00
Bildungsteilzeit (Berechnung der Sonderzahlungen)
Im Falle eines unterjährigen Wechsels zwischen Vollzeit und Bildungsteilzeit sind die für dieses Jahr gebührenden Sonderzahlungen nach der für Bildungsteilzeiten gesetzlich vorgesehenen Jahresmischberechnung (§ 11a AVRAG) zu ermitteln. Eine kollektivvertragliche Regelung, die allgemein einen Drei-Monats-Schnitt für Sonderzahlungen bei unterschiedlichem Ausmaß der Arbeitszeit bzw des Entgelts vorsieht, ist unabhängig von individuellen Günstigkeitserwägungen auf den Wechsel zwischen Vollzeit und Bildungsteilzeit nicht anzuwenden (OGH 28.09.2021, 9 ObA 64/21h).
Die OGH-Entscheidung hat nicht nur für Bildungsteilzeiten, sondern auch für Eltern- und Pflegeteilzeiten Bedeutung. Die vorgesehene gesetzliche Jahresmischberechnung von Sonderzahlungen (bei Eltern-, Bildungs- und Pflegeteilzeit) genießt Vorrang gegenüber einer allgemeinen kollektivvertraglichen Regelung (zB Sonderzahlungsberechnung aufgrund eines Schnitts der letzten drei Monate).
COVID-19-Bonuszahlungen, Prämien und Zulagen
Bonuszahlungen, Prämien oder Zulagen, die aufgrund der COVID-19-Krise für 2021 bis Februar 2022 geleistet werden, sind bis zu EUR 3.000,00 abgabenfrei hinsichtlich aller Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer). Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich im Hinblick auf die COVID-19-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (dh nicht zB anstatt eines Gehaltsteiles oder einer betriebsüblichen Leistungsprämie).
Die Abgabenfreiheit ist nicht auf bestimmte Branchen und nicht auf systemrelevante Berufe beschränkt. Derartige Leistungen können daher auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.
Die COVID-19-Bonuszahlungen, Prämien oder Zulagen können in Geld, aber auch in Form von Gutscheinen geleistet werden.
Abgabenfreie COVID-19-Bonunszahlungen, Prämien oder Zulagen wirken lohnsteuerlich sechstelneutral, dh sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
COVID-19-Risikofreistellung
Der Zeitraum für COVID-19-Risikofreistellungen (§ 735 ASVG) wird bis 31.03.2022 verlängert, allerdings nur für Personen, die dreifach geimpft oder aus medizinischen Gründen nicht impfbar sind.
COVID-19-Sonderfreistellung für Schwangere
Die Sonderfreistellung für Schwangere ohne vollständigen Impfschutz, die Arbeiten mit erforderlichem physischem Körperkontakt erbringen, wird bis 31.03.2022 verlängert (§ 3a Mutterschutzgesetz). Schwangere, auf die diese Voraussetzung zutrifft, müssen ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei voller Entgeltfortzahlung freigestellt werden, sofern weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Körperkontakt (zB Homeoffice) möglich ist.
Der Arbeitgeber erhält für den Zeitraum der Sonderfreistellung die Entgeltkosten zuzüglich Lohnnebenkosten von der Gesundheitskasse ersetzt (maximal bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage). Für den Antrag auf Rückerstattung gilt eine Frist von sechs Wochen nach Ende der Freistellung.
Dienstwohnung m² – Richtwerte
Die m2-Richtwerte für die Wohnraumbewertung bleiben 2022 unverändert bei folgenden Beträgen:
Niederösterreich 0,38 % Steiermark 0,37 % Wien 0,38 %
E-Card-Service-Entgelt
Einhebung im November 2022 (Gebühr für 2023): EUR 12,95
Entgeltfortzahlung im Krankenstand
In einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wird klargestellt, dass die zum selben Arbeitgeber als Arbeiter zurückgelegten Dienstzeiten beim Wechsel ins Angestelltenverhältnis für die Entgeltfortzahlungsdauer im Krankenstand mitgezählt werden (OGH 28.07.2021, 9 ObA 72/21k).
Erstattung nach dem Epidemiegesetz
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die auf die Zeit einer behördlichen Absonderung entfallenden anteiligen Sonderzahlungen bei der Rückvergütung des Verdienstentgangs (§ 32 Epidemiegesetz) unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt erstattungsfähig sind, und nicht nur dann, wenn die Fälligkeit von Sonderzahlungen genau in den Monat der Absonderung fällt. Von der Rückerstattung ausgeschlossen sind lediglich jene Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer unabhängig vom Epidemiegesetz sowieso ungekürzt erhalten hätte (zB vertragliche Zielerreichungsprämien).
Essensgutscheine
Die Abgabenbefreiung für Gutscheine in Höhe von EUR 8,00 gilt ab dem Kalenderjahr 2022 nicht nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zur Abholung bzw Lieferung zubereitet und an einem anderen Ort (zB in der Wohnung des Arbeitnehmers) konsumiert werden.
Existenzminimum
Lohnpfändungswerte im Jahr 2022 in EUR:
Familienbonus Plus Erhöhung
Mit Wirksamkeit ab 01.07.2022 wird der Familienbonus Plus erhöht, und zwar
pro Kind unter 18 von monatlich EUR 125,00 auf EUR 166,68 (entspricht einer jährlichen Erhöhung von EUR 1.500,00 auf EUR 2.000,16);
pro Kind ab 18 von monatlich EUR 41,68 auf EUR 54,18 (entspricht einer jährlichen Erhöhung von EUR 500,00 auf EUR 650,16).
Ab 01.01.2022 sollen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer steuerfrei auszahlen können (eine Befreiung im Bereich der Sozialversicherung und bei den Lohnnebenkosten ist derzeit nicht geplant). Die Inanspruchnahme dieser steuerfreien Möglichkeit soll auf freiwilliger Basis beruhen und einen Anreiz darstellen, um Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Für die Steuerfreiheit sind folgende Voraussetzungen vorgesehen (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG in der Fassung der geplanten Steuerreform):
Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit (abweichend davon ist ua vorgesehen, dass bei konzernzugehörigen Unternehmen auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden darf).
Die Zahlung darf nicht auf Kollektivvertrag oder anderen lohngestaltenden Vorschriften beruhen.
Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden
Gleitzeit mit „offener Periode“ ist unzulässig
Eine Gleitzeitvereinbarung bedarf in Betrieben mit Betriebsrat einer Betriebsvereinbarung, in betriebsratslosen Betrieben einer schriftlichen Einzelvereinbarung. Weiters gibt § 4b AZG verbindlich vor, welche Punkte in einer Gleitzeitvereinbarung jedenfalls geregelt sein müssen (Gleitzeitrahmen, Gleitzeitperiode, übertragbare Plus- bzw Minusstunden am Periodenende, fiktive Normalarbeitszeit). Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass diese gesetzlichenMindestinhalte unverzichtbar sind und dass daher eine Gleitzeitregelung mit „offener Gleitzeitperiode“ unzulässig ist. Wenn die Festlegung der Gleitzeitperiode fehlt, ist die Gleitzeitvereinbarungunwirksam und es gelten die Normalarbeitszeitgrenzen gemäß § 3 Abs 1 AZG, dh im Regelfall acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, sofern keine abweichende kollektivvertragliche Regelung besteht (OGH 23.02.2021, 8 ObS 9/20m).
Gutscheine statt Firmen-Weihnachtsfeier
Für das Kalenderjahr 2021 wurde (analog 2020) als Ausgleich für die aufgrund der COVID-19-Maßnahmen ausfallenden betrieblichen Weihnachtsfeiern eine besondere Gutscheinregelung geschaffen, die ins Jahr 2022 hineinwirkt (bis 31.01.2022): Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern im Zeitraum von01.11.2021 bis 31.01.2022Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365,00abgabenfrei schenken, wenn der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr 2021 noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde. Eine Kumulation mit dem allgemeinen Gutscheinfreibetrag von EUR 186,00 jährlich ist möglich. Die Abgabenbefreiung gilt in allen Bereichen (SV, BV, LSt, DB, DZ, KommSt). Aus der Lohnsteuerbefreiung folgt auch die Pfändungsfreiheit (§ 292f Abs. 4 EO).
Homeoffice Paket: Arbeits- und abgabenrechtliche Regelungen
Während des Jahres 2021 wurden durch das gesetzliche „Homeoffice-Paket“ insbesondere folgende Rechtsgrundlagen für das Arbeiten im Homeoffice geschaffen:
Arbeitsrechtliche Regelungen mit Wirksamkeit ab 01.04.2021: Vereinbarungsprinzip für Homeoffice; Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber oder alternativ vereinbarte Kostenersätze; Auflösung von Homeoffice-Vereinbarungen bei wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten (§ 2h AVRAG); weitere arbeitsrechtliche Detailregelungen in einigen arbeitsrechtlichen Gesetzen (Arbeitsinspektionsgesetz, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz).
Abgabenrechtliche Regelungen rückwirkend mit 01.01.2021: Abgabenfreiheit von Homeoffice-Pauschalen bis zu EUR 3,00 pro ausschließlichem Homeoffice-Tag, maximal aber bis zu EUR 300,00 im Kalenderjahr; Angabe der Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel (L16); steuerliche Geltendmachung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Homeoffice für ergonomisch geeignete Arbeitsmöbel und Homeoffice-Pauschale (soweit vom Arbeitgeber kein abgabenfreies Homeoffice-Pauschale bezahlt wurde).
Die gesetzlichen Homeoffice-Regelungen gelten auch im Jahr 2022 weiter. Die abgabenrechtlichen Regelungen sind mit 31.12.2023 befristet, eine Verlängerung gilt aber als wahrscheinlich.
Homeoffice: Zuordnung zu ÖGK-Stelle, DZ-Satz und Kommunalsteuer
Zu den nachfolgenden Fragestellungen gab es zwar keine aktuellen Gesetzesänderungen, es erfolgte aber aufgrund der hohen Praxisbedeutung eine fachliche Abstimmung mit den Behörden:
ÖGK-Landesstelle: Welche ÖGK-Landesstelle für Homeoffice-Mitarbeiter zuständig ist, hängt vom SV-rechtlichen Beschäftigungsort (§ 3 Abs 4 ASVG) ab:
Arbeitet ein Mitarbeiter ausschließlich im Homeoffice und/oder im Außendienst (kein betrieblicher Arbeitsort), ist die ÖGK-Stelle des Wohnsitz-Bundeslandes (Lage des Homeoffice) zuständig.
Arbeitet ein Mitarbeiter zum Teil im Homeoffice und zum Teil auch im Betrieb, ist die ÖGK-Stelle jenes Bundeslandes zuständig, in dem der betriebliche Arbeitsplatz liegt.
DZ-Satz: Für den DZ-Satz ist nicht das Bundesland des Tätigkeitsortes (zB Tätigkeit im Homeoffice) entscheidend, sondern es kommt der DZ-Satz jenes Bundeslandes zur Anwendung, in welchem sich die Betriebsstätte befindet, zu welcher der Arbeitnehmer organisatorisch zugehörig ist.
Zuständige Gemeinde für Kommunalsteuer: Da der Arbeitgeber im Regelfall keine Verfügungsgewalt über die Wohnung eines Homeoffice-Mitarbeiters hat, begründet das Homeoffice keine kommunalsteuerliche Betriebsstätte. Arbeitnehmer sind daher kommunalsteuerlich grundsätzlich jener Betriebsstätte zuzuordnen, der sie organisatorisch zugeordnet sind bzw zu der sie in ständigen Beziehungen stehen.
Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer): Es ist zu unterscheiden:
Arbeitet ein Mitarbeiter ausschließlich im Homeoffice und/oder im Außendienst (kein betrieblicher Arbeitsort), kommt es auf die Lage der Wohnung an (Homeoffice in Wien à U-Bahn-Steuer, Homeoffice außerhalb Wiens à keine U-Bahn-Steuer).
Arbeitet ein Mitarbeiter zum Teil im Homeoffice und zum Teil auch im Betrieb, kommt es auf die Lage des betrieblichen Arbeitsplatzes an (liegt dieser in Wien à U-Bahn-Steuer, liegt er außerhalb Wiens àkeine U-Bahn-Steuer).
IESG-Zuschlug
Der Zuschlag zur Insolvenzentgeltsicherung (IESG-Zuschlag) wird von 0,2 % auf 0,1 % reduziert.
Jahressechstelerhöhung bei Kurzarbeit gilt 2022 nicht mehr
In den Jahren 2020 und 2021 war für Arbeitnehmer, deren laufende Bezüge aufgrund Kurzarbeit reduziert wurden, das „normale“ Jahressechstel und das Kontrollsechstel pauschal um 15 % zu erhöhen (dadurch sollten kurzarbeitsbedingte Sechstelüberhänge bei den Sonderzahlungen vermieden werden). Der von zahlreichen Fachexperten vorgebrachte Vorschlag, diese Regelung für 2022 zu verlängern oder überhaupt ins Dauerrecht zu übernehmen, wurde von der Politik bisher nicht aufgegriffen. Ab 2022 gilt die Erhöhung des Jahres-/Kontrollsechstels bei Kurzarbeit nicht mehr.
Konkurrenzklausel Entgeltsgrenze
Für die Anwendbarkeit einer Konkurrenzklausel bei Beendigung des Dienstverhältnisses gelten im Jahr 2022 folgende Monatsentgeltgrenzen:
Konkurrenzklausel-Vereinbarung abgeschlossen
ab 29.12.2015 EUR 3.780,00 (exkl anteilige SZ)
zwischen 17.03.2006 und 28.12.2015 EUR 3.213,00 (inkl anteilige SZ)
bis zum 16.03.2006 keine Entgeltgrenze
Krankschreibung per Telefon
Die Österreichische Gesundheitskasse hat mitgeteilt, dass die Möglichkeit der telefonischen Krankmeldung generell (also nicht nur für COVID-19-Verdachtsfälle) bis 28.02.2022 verlängert wird.
Krankenversicherungsbeitragsreduktion kommt nicht
Die laut dem ursprünglichen Entwurf zum Steuerreformgesetz geplante Reduktion der Krankenversicherungsbeiträge für Niedrig- und Mittelverdiener (Staffelung mit neun Stufen) wurde aus der Steuerreform wieder „herausgestrichen“. Stattdessen wird der im Wege der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattungsfähige SV-Bonus erweitert.
Kündigung während Kurzarbeit
Der Oberste Gerichtshof hat in zwei aktuellen Entscheidungen geklärt, dass die für die Kurzarbeit und die anschließende einmonatige Behaltefrist vorgesehene Pflicht zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes (§ 37b AMSG und COVID-19-Sozialpartnervereinbarung) keinen individuellen Kündigungsschutz bewirkt. Denn die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes dient nach OGH-Ansicht nicht dem Schutz einzelner Arbeitnehmer, sondern arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Zwecken.
Eine Arbeitgeberkündigung, die während der Kurzarbeit oder der anschließenden einmonatigen Behaltefrist ausgesprochen wird, unterliegt daher keiner Unwirksamkeitssanktion, kann aber bei Unterbleiben einer Nachbesetzung zur Kürzung der AMS-Kurzarbeitsbeihilfe führen.
Zu beachten ist, dass es dem gekündigten Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regeln des Betriebsverfassungsrechts offensteht, bei Vorliegen besonderer sozialer Umstände (lange Betriebszugehörigkeit, höheres Alter, schlechte Jobchancen, Sorgepflichten etc) beim Arbeits- und Sozialgericht eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) zu versuchen. Im Rahmen der Sozialwidrigkeitsbeurteilung wäre dann die AMS-Förderung bei der wirtschaftlichen Rechtfertigung der Kündigung zu berücksichtigen. Dieser Aspekt kann also im Ergebnis doch wieder einen gewissen „indirekten“ Schutzeffekt für den Arbeitnehmer (und damit ein Risiko für den Arbeitgeber) bewirken, weshalb aus Betriebssicht bei geplanten Kündigungen während der Kurzarbeit bzw einmonatigen Behaltefrist stets mit Umsicht vorgegangen werden sollte.
Kurzarbeit – aktuelle Info
Allgemeines zur Kurzarbeitsphase 5
Innerhalb der Phase 5 der Kurzarbeit (01.07.2021 bis 30.06.2022) kann nach Ausschöpfung einer maximal sechsmonatigen Kurzarbeit ein neuerlicher Kurzarbeitsantrag (Erstbegehren) gestellt werden. Betriebe, die seit März 2020 durchgehend Kurzarbeit in Anspruch nehmen, müssen allerdings auf die Gesamthöchstdauer von 24 Monaten achten. Bei Kurzarbeitsbeginn im März 2020 wird im Falle von durchgehender Kurzarbeit die Gesamthöchstdauer mit 31.03.2022 erreicht.
Änderung der AMS-Kurzarbeitsrichtlinie
Aus Anlass des Lockdowns im November/Dezember 2021 wurde die AMS-Kurzarbeitsrichtlinie in einigen Punkten adaptiert:
Verlängerung der rückwirkenden Antragsfrist: Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn während eines Lockdowns können bis zu vier Wochen rückwirkend eingebracht werden.
Entfall des Beratungsverfahrens bei Kurzarbeitsprojekten mit einem Beginn bis spätestens 31.01.2022.
Verlängerung der 100 % Beihilfe bei besonders betroffenen Unternehmen (vom Betretungsverbot direkt betroffen oder 50 % Umsatzrückgang) bis 31.03.2022.
Anwendung des vereinfachten Verfahrens für alle Kurzarbeitsanträge mit einer Laufzeit bis maximal 31.03.2022 (dh keine explizite Zustimmung der Gewerkschaft erforderlich). Eine explizite Zustimmung braucht es nur für Kurzarbeitsprojekte mit einem Arbeitszeitausfall von über 50 %, die über den 31.03.2022 hinaus reichen, oder bei einer Einschränkung der Behaltepflicht oder -frist.
Trinkgeldersatz in Trinkgeldbranchen
In Trinkgeldbranchen erhalten ab 01.12.2021 für die Zeit der Kurzarbeit alle Arbeitnehmer (gleichgültig ob in der Sozialversicherung eine Trinkgeldpauschale zum Ansatz kommt oder nicht) eine erhöhte Vergütung. Trinkgeldbranchen sind laut AMS-Richtlinie die ÖNACE 2008 Klassifikationen
55 Beherbergung, 56 Gaststätten, 86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen (Shiatsu), 96.02-1 Frisörsalons, 96.02-2 Kosmetiksalons, 96.02-3 Fußpflege, 96.04-1 Massage, Schlankheitsstudios und 96.09-0 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a.n.g. (Tätowierungs- und Piercingstudios).
Die Unternehmen dieser Branchen müssen in der Sozialpartnervereinbarung und im AMS-Begehren den Punkt Trinkgeldersatz-Option ankreuzen und in der Personalverrechnung und AMS-Abrechnung das Brutto vor Kurzarbeit ab 01.12.2021 um 5 % erhöhen (soweit der 5 % Erhöhungsfaktor nicht bereits durch vorangehende verpflichtende Entgeltdynamisierungen ausgeschöpft ist). Weitere Details finden sich in der AMS-Richtlinie.
Die den Jahren 2020 und 2021 geltende Sonderregelung, dass das Jahressechstel und das Kontrollsechstel pauschal um 15 % erhöht werden, wenn ein Arbeitnehmer im aktuellen Kalenderjahr (sei es auch nur für kurze Zeit) infolge von Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge erhalten hat, wird für das Jahr 2022 nicht übernommen.
Langzeit-Kurzarbeitsbonus
Mitarbeiter, die in der Zeit von März 2020 bis November 2021 mindestens zehn Monate in Kurzarbeit verbracht haben, zusätzlich auch im Monat Dezember 2021 in Kurzarbeit waren und im Dezember 2021 eine SV-Beitragsgrundlage von maximal EUR 2.775,00 aufweisen, erhalten voraussichtlich im April 2022 einen Langzeit-Kurzarbeitsbonus in Höhe von EUR 500,00. Der Langzeit-Kurzarbeitsbonus soll nicht über die Personalverrechnung, sondern von der Buchhaltungsagentur direkt an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden.
Lohnsteuertabelle für 2022
Mit Wirkung ab 01.01.2022 gibt es wieder neue Lohnsteuertabellen, da die ursprünglich geplante unterjährige Senkung der zweiten Tarifstufe (von 35 % auf 32,5 %) auf den 01.01.2022 vorgezogen wurde. Ab 01.07.2022 wird es wegen der vorgesehenen Erhöhung des Familienbonus Plus wieder neue Lohnsteuertabellen geben.
Öffi-Ticket
Die Regelungen des herkömmlichen „Jobtickets“ (§ 26 Z 5 lit a EStG) sind seit 01.07.2021 um die alternative Möglichkeit des „Öffi-Tickets“ ergänzt worden. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, ist diese Kostenübernahme ab 01.07.2021 unter folgenden Voraussetzungen als „Öffi-Ticket“ abgabenfrei (§ 26 Z 5 lit b EStG bzw § 49 Abs 3 Z 20 ASVG):
Das Wochen-, Monats- oder Jahresticket muss ab dem 01.07.2021 gekauft oder verlängert worden sein.
Die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte muss räumlich zumindest auch am Wohn- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers gelten (es ist daher nicht notwendig, dass das Ticket auch die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte umfasst; es darf sich auch um eine Netzkarte für einzelne Bundesländer oder für ganz Österreich handeln, zB Klimaticket).
Der Arbeitnehmer muss einen Nachweis für den tatsächlichen Erwerb der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte vorlegen und es muss eine Kopie (vom Ticket oder von der Ticketrechnung) zu den Lohnunterlagen genommen werden.
Es darf sich um keine Bezugsumwandlung handeln (die Kostenübernahme darf also nicht anstelle des bisherigen Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgen).
Die Abgabenfreiheit bezieht sich wie beim klassischen Jobticket auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ, Kommunalsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge). Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, ob und welchen Arbeitnehmern er eine Kostenübernahme für „Öffi-Tickets“ gewährt (es gibt also keinen generellen arbeitsrechtlichen Anspruch). Die Abgabenfreiheit ist beim „Öffi-Ticket“ (ebenso wie auch beim klassischen Jobticket) auch dann gegeben, wenn die Kostenübernahme nicht allen, sondern nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt wird (kein abgabenrechtliches Gruppenerfordernis). Für die vom abgabenfreien „Öffi-Ticket“ umfassten Strecken stehen kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro zu. Ein Dienstwagen zur Privatnutzung (gleichgültig ob KFZ mit Sachbezug oder abgabenfreies Elektrofahrzeug) und ein „Öffi-Ticket“ schließen einander nicht aus. Auch ein abgabenfreies Kilometergeld (für den vom Arbeitgeber aufgetragenen oder gestatteten dienstlichen Einsatz eines Privat-KFZ) wird vom „Öffi-Ticket“ nicht ausgeschlossen.
Auf dem Lohnkonto sind die Kalendermonate anzuführen, in denen eine Kostenübernahme für „Öffi-Tickets“ gewährt wird. Auf dem Jahreslohnzettel (L16) ist die Anzahl der diesbezüglichen Kalendermonate im Kalenderjahr und der in diesem Kalenderjahr übernommene Eurobetrag anzugeben.
Pendlerpauschale
Die im Jahr 2021 für die Monate Jänner bis Juni und für die Monate November und Dezember 2021 geltende gesetzliche Sonderregelung, dass Pendlerpauschale und Pendlereuro weiterhin für COVID-19-bedingte Homeoffice- oder Ausfallzeiten zustehen (zB COVID-19-bedingtes Arbeiten im Homeoffice, Sonderbetreuungszeit, Absonderung, COVID-19-Risikofreistellung, Kurzarbeit), wird laut aktuellem Informationsstand für 2022 nicht übernommen.
Sonderbetreuungszeit Phase 6
Die Sonderbetreuungszeit-Regelung (§ 18b AVRAG) wird im Anschluss an die Phase 5 lückenlos für die Zeit von 01.01. bis 31.03.2022 fortgesetzt (Phase 6). In der Phase 6 der Sonderbetreuungszeit gelten dieselben Konditionen wie für die Phase 5, es gibt ein neues Kontingent im Ausmaß von drei Wochen. Der Arbeitgeber erhält (analog den Phasen 4 und 5) das während einer Sonderbetreuungszeit fortbezahlte laufende Entgelt zu 100 % rückerstattet (zuzüglich 1/6 Sonderzahlungsaufschlag), wobei die Erstattung nach oben hin durch die SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ist. Der Erstattungsantrag ist vom Arbeitgeber binnen sechs Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bzw (bei nicht voller Ausschöpfung des Drei-Wochen-Kontingents) sechs Wochen nach Ende der Phase 6 bei der Bundesbuchhaltungsagentur zu stellen.
Steuerreform
Die Steuerreform 2022 sieht insbesondere die folgenden für die Personalverrechnung interessanten Maßnahmen vor:
Möglichkeit einer steuerfreien Gewinnbeteiligung bis zu EUR 3.000,00 jährlich ab 01.01.2022,
Erhöhung des Familienbonus Plus ab 01.07.2022;
Tarifsenkung 2022: Reduktion der zweiten Steuerstufe von 35 % auf 32,5 % ab 01.01.2022; falls die Steuerreduktion in der Personalverrechnung (zB aufgrund eines erst abzuwartenden Lohnprogramm-Updates) noch nicht berücksichtigt werden kann, hat der Arbeitgeber eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31.05.2022 durchzuführen;
Tarifsenkung 2023: Reduktion der dritten Steuerstufe von 42 % auf 41 % ab 01.01.2023
Urlaubsersatzleistung auch bei unberechtigtem Austritt
Mit Urteil vom 25.11.2021 (C‑233/20) hat der EuGH entschieden, dass § 10 Abs 2 UrlG dem EU-Recht widerspricht. Die im § 10 Abs 2 UrlG vorgesehene Regelung, dass Arbeitnehmern bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt keine Urlaubsersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr gebührt, ist somit wegen EU-Rechtswidrigkeit nicht mehr anzuwenden.
Wohnbauförderungsbeitrag
Der Wohnbauförderungsbeitrag bleibt unverändert und beträgt weiterhin österreichweit einheitlich sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer jeweils 0,5 %.
Zinsersparnis (Vorschuss bzw Arbeitgeberdarlehen)
Der vom BMF verlautbarte Zinssatz für den Sachbezug Zinsersparnis bei Arbeitgebervorschüssen und Arbeitgeberdarlehen über EUR 7.300,00 beträgt weiterhin 0,5 % (für den über den Freibetrag von EUR 7.300,00 hinausgehenden Betrag).
Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG
Die im Jahr 2021 für die Monate Jänner bis Juni und für die Monate November und Dezember 2021 geltende gesetzliche Sonderregelung, dass Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 Abs 1 EStG und § 68 Abs 2 EStG für COVID-19-bedingte Ausfallzeiten lohnsteuerfrei bleiben, wird laut aktuellem Informationsstand für 2022 nicht übernommen.
WERTE STEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 2022
WERTE SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
WERTE STEUERRECHT
STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL - TEIL 2
Nicht nur für Unternehmer, sondern auf für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten die Steuerlast 2021 noch zu senken.
Werbungskosten
Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind, sind für nichtselbständig Erwerbstätige die Werbungskosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fachliteratur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.
Ausgaben und Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer nach dem typischen Berufsbild erforderlich ist und für diese Tätigkeit den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet. Bedauerlicherweise gibt es bis dato noch keine speziellen Vorschriften betreffend die steuerliche Behandlung eines Heimarbeitsplatzes (Homeoffice) iZm COVID-19. Gerecht wäre es, Ausgaben bei auch nur vorübergehender und nicht überwiegender Nutzung des Homeoffice als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anzuerkennen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, Rechtssicherheit herzustellen.
Homeoffice und Arbeitszimmer
Seit 2021 ist es möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale bis zu EUR 3,00 täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlt.03
Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Tage am Lohnkonto erfassen und ans Finanzamt übermittelten Lohnzettel (L16) anführen. Nur in diesem Fall ist die Geltendmachung der Pauschale möglich.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Arbeitnehmer bis zu EUR 300,00 pro Kalenderjahr an belegmäßig nachgewiesenen Kosten für ergonomisch geeignete Arbeitsmittel (Arbeitstisch, Drehstuhl etc) geltend zu machen, wenn sie
über kein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer verfügen und
zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben.
Pendlerpauschale
Der Anspruch auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro hängt nun wieder mit den tatsächlichen Pendlertagen zusammen. Pendlertage werden als Büroarbeitstage definiert. Dabei zählen Urlaubs- und Krankenstandstage als Bürotage, jedoch zählen Tage, die mit Gutstunden abgebaut oder bei denen eine Dienstreise angetreten wird, nicht dazu. Ebenfalls zählt ein ausschließlicher Homeoffice-Tag nicht als Pendlertag.
Wird allerdings nur der halbe Tag in der Wohnung gearbeitet und nachher ins Büro gefahren, so zählt auch dieser als Pendler- und nicht als Homeoffice-Tag. Bei Unterschreiten gewisser Pendlertage pro Monat kommt es zu einer Kürzung des Pendlerpauschales:
Das volle Pendlerpauschale steht ab 11 Pendlertagen pro Monat
Bei 8–10 Pendlertagen pro Monat stehen zwei Drittel des Pendlerpauschales zu.
Gibt es 4–7 Pendlertage pro Monat, vermindert sich das Pauschale auf ein Drittel.
Bei weniger als 4 Pendlertagen pro Monat steht kein Pendlerpauschale mehr zu.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Gegenzug eine Homeoffice-Pauschale von bis zu EUR 3,00 pro Tag für maximal 100 ausschließliche Homeoffice-Tage als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, sofern der Arbeitgeber nicht bereits einen Pauschalbetrag abrechnet. Rechnet der Arbeitgeber weniger als EUR 3,00 pro Tag ab, kann die Differenz auf EUR 300,00 pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Sonderausgaben
Beiträge zu anerkannten Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) können bis zu einem Höchstbetrag von EUR 400,00 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wer diesen Betrag für heuer noch nicht ausgenutzt hat, kann dies mit steuerlicher Wirkung noch bis Jahresende tun.
Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt auch Spenden meist eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Spendenempfänger in der diesbezüglichen Liste des Finanzministeriums aufscheint (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp).
Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, dass der Steuerpflichtige der Organisation Namen und Geburtsdatum bekanntgibt und der Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörden nicht widerspricht.
Die gemeldeten Spenden, Kirchenbeiträge etc können im elektronischen Steuerakt via Finanz Online abgefragt werden. Vor der Abgabe einer Steuererklärung empfiehlt sich, die gemeldeten Beträge zu kontrollieren. Wird nämlich ein falscher oder gar kein Betrag gemeldet, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigung der Meldung von der zuständigen Organisation verlangen.
Für Versicherungsverträge (vor allem Personenversicherungen und Schaffung von Wohnraum), die vor dem 01.01.2016 abgeschlossen wurden, war im Rahmen einer Übergangsregelung die Berücksichtigung als Sonderausgabe letztmalig 2020 möglich.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen wie zB selbst getragene Arzt- und Kurkosten, Kosten für Brillen und Zahnersatz etc wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie den einkommensabhängigen Selbstbehalt (6 % bis 12 % des Einkommens) übersteigen. Sofern derartige Ausgaben planbar sind, könnte es von Vorteil sein, sie derart in einem Kalenderjahr zu bündeln, dass die Ausgaben den Selbstbehalt überschreiten. So könnte man etwa einen anstehenden Zahnarzttermin noch im Dezember statt im Jänner wahrnehmen oder seinem Zahnarzt eine Anzahlung überweisen.
Familienbonus Plus
Seit 2019 besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines Familienbonus Plus. Dieser beträgt grundsätzlich EUR 1.500,00 pro Kind und Jahr bzw EUR 500,00 für Kinder über 18, solange für sie Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Als nichtselbständig Erwerbstätiger kann man die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei seinem Dienstgeber beantragen und erhält den Bonus dann monatlich mit seinem Lohn bzw Gehalt ausbezahlt. Diejenigen, die diesen Antrag nicht gestellt haben sowie und alle Selbständigen müssen den Bonus in ihrer Einkommensteuererklärung bzw Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2021 beantragen.
Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung
Seit dem Beitragsjahr 2019 werden Beitragserstattungen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung von Amts wegen durchgeführt. Diesbezüglich sind somit keine gesonderten Anträge mehr zu stellen.
Arbeitnehmerveranlagung
Falls Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 noch nicht durchgeführt haben, dann besteht bis Ende des Jahres 2021 noch eine letzte Frist. Danach ist es zu spät.
STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL - TEIL 1
Unabhängig von den immer noch vielen COVID-19 bedingten Neuerungen im Jahr 2021, gibt es zum Jahreswechsel einige Anregungen zur Steueroptimierung für Unternehmer. Gegebenenfalls kann damit die Steuerlast 2021 noch vermindert werden.
Fristende Verlustersatz und Fixkostenzuschuss 800.000 – verlängert bis 31.03.2022
Mit Beginn des Lockdowns ab 22.11.2021 wurden auch die Fristen zur Einreichung der „alten“ Förderinstrumente hinsichtlich Verlustersatz sowie Fixkostenzuschuss 800.000, die die Zeiträume zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 betroffen haben und ursprünglich bis zum 31.12. einzureichen waren, bis zum 31.03.2022 verlängert. Die Antragsfrist für den verlängerten Verlustersatz (Betrachtungszeitraum von Juli bis Dezember 2021) läuft unverändert bis zum 30.06.2022. Zu den aufgrund des neuerlichen Lockdowns angekündigten Hilfen (Ausfallsbonus III, Verlustersatz) wurden noch keine Verordnungen veröffentlicht.
Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben
Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrechnung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Gewinn zu beeinflussen. Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorgezogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs ist es sinnvoll, Einkommen möglichst gleichmäßig über die Kalenderjahre zu verteilen.
Zu beachten ist bei bestimmten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, ansonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätzung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (va Grundstücke und Edelmetalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Aus- scheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.
Investitionen vor dem Jahresende
Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen und das Wirtschaftsgut auch vor dem 31.12.2021 in Betrieb nehmen, kann noch eine Halbjahres-Abschreibung geltend gemacht werden. Denken Sie daran, dass Sie Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis zu EUR 800,00 (seit 01.01.2020) im Jahr der Anschaffung sofort absetzen können. Neue Computerbildschirme, Drucker, Bürosessel, neue Werkzeuge etc können Ihren Gewinn schlagartig reduzieren.
Für Anschaffungen nach dem 30.06.2020 wurde auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung bzw vorgezogene Gebäudeabschreibung beschlossen. Anschaffungen vor Jahresende können daher mehrfach Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage haben (vgl eccontis informiert 39/2020 vom 02.10.2020).
Gewinnfreibetrag, Wertpapiere
Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 3.900,00 können alle natürlichen Personen – sofern sie keine Pauschalierung anwenden – zusätzlich bis zu 13 % des Gewinnes durch bestimmte Investitionen als Gewinnfreibetrag geltend machen (vgl eccontis informiert 42/2021 vom 12.11.2021). Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt wird.
Forschungsprämie
Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 14 % beantragt werden. Prämien für sogenannte Auftragsforschungen können für Forschungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“. Die Forschung muss dafür in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke
Auch wenn 2021 (wiederum) viele Weihnachtsfeiern nicht stattfinden werden, steht grundsätzlich für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) pro Arbeitnehmer und Jahr ein Steuerfreibetrag in Höhe von EUR365,00 zur Verfügung. Dieser Freibetrag gilt für die zusammengerechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr. Erfreulicherweise wurde am 30.11.2021 angekündigt, dass (wie 2020) Unternehmen statt der ausfallenden Weihnachtsfeier rückwirkend von 01.11.2021 bis 31.01.2022 beitragsfreie Gutscheinevon bis zu EUR 365,00 an ihre Mitarbeiter ausgeben können. Die gesetzliche Umsetzung bleibt jedoch noch abzuwarten. Zusätzlich sind Sachzuwendungen (zB Weihnachtsgeschenke) an Arbeitnehmer bis maximal EUR 186,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Seit dem Jahr 2016 sind auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis EUR 186,00 pro Jahr steuerfrei.
Kleinunternehmer (Umsatzsteuer)
Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 (zuzüglich fiktiver Umsatzsteuer) im laufenden Jahr zu überschreiten. Das hätte nämlich den Verlust der Steuerbefreiung und – falls die Umsatzsteuer den Kunden nicht nachverrechnet werden kann – unangenehme Steuernachzahlungen zur Folge. In diesem Fall sollten mögliche Einnahmen daher unbedingt ins nächste Jahr verschoben werden.
Regelbesteuerung (Umsatzsteuer)
Wer mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000,00 nicht überschreitet, kann auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Er muss dann – wie jeder andere Unternehmer auch – Umsatzsteuer abführen und darf Vorsteuern geltend machen. An diese Option ist man jedoch 5 Jahre gebunden. Will man danach wieder zur Steuerbefreiung wechseln, ist beim Finanzamt die Option zu widerrufen. Dieser Widerruf muss bis Ende Jänner eines Jahres mit Wirkung für dieses Jahr erklärt werden. Wer darauf vergisst, ist für ein weiteres Jahr gebunden.
Kleinunternehmerpauschalierung
Ab der Veranlagung 2021 hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze eine neue Pauschalierung des Gewinns eingeführt. Falls ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb hat und er prinzipiell die Umsatzsteuerbefreiung durch die Kleinunternehmergrenze anwenden könnte, so darf er eine Betriebsausgabenpauschale von 45 %(20 % für Dienstleister) der Betriebseinnahmen ansetzen. Daneben dürfen nur noch Sozialversicherungsbeiträge sowie der Gewinnfreibetrag abgezogen werden. Auch Mitunternehmerschaften können das neue Pauschale mit Auflagen nutzen. Unter Umständen können bei hohen Wareneinsätzen oder hohen Abschreibungen die Basispauschalierung oder die normale Einnahmen- Ausgaben Rechnung ein optimaleres Ergebnis bringen. Daher empfehlt es sich, die verschiedenen Gewinnermittlungen überschlagsmäßig zu vergleichen. Zusätzlich gewährt die neue Regelung eine Verwaltungsvereinfachung. Es muss kein Wareneingangsbuch und keine Anlagenkartei geführt werden. Zu beachten ist eine dreijährigeSperrfrist, falls von der Kleinunternehmer-Pauschalierung wieder abgegangen wird.
Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2014
Zum 31.12.2021 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2014 aus. Diese können somit ab 01.01.2022 vernichtet werden. Für anhängige Beschwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), sowie für Unterlagen im Zusammenhang mit Liegenschaften, sind Unterlagen jedoch noch länger aufzubewahren.
Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten
Wie mit eccontis informiert 35/2021 vom 24.09.2021 informiert, wurde die zuvor mehrmals verschobene Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten mit Wirkung zum 01.10.2021 umgesetzt.
Registrierkasse – Jahresbeleg
Seit 2017 sind für alle Registrierkassen zum Jahresende sogenannten Jahresbelege auszudrucken und mittels Handy-App (BMF Belegcheck-App)zu prüfen. Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Unternehmer müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz und grundsätzlich bis zum 31.12.2021, den Jahresbeleg herstellen und ausdrucken (Dieser Ausdruck ist in der Folge – so wie alle übrigen Buchhaltungsunterlagen – sieben Jahre aufzubewahren). Vergessen Sie auch nicht die Sicherung auf einem externen Datenträger!
Für die Prüfung des Jahresendbeleges ist in der Folge bis zum 15.02.2022 Zeit. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils automatisch durchgeführt.