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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

ERHÖHUNG DER GERICHTSGEBÜHREN

Die Gerichtsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2021 valorisiert. Mit 01.01.2025 (BGBl II 51/2025 vom 26.02.2025) wurden die Gerichtsgebühren wieder wesentlich angehoben.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meisten Gebühren 23 %. Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden, sind von diesen Erhöhungen betroffen, sondern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (zB Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betroffen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage ausmachen.

Konsequent dazu wurde auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von EUR 14.834,00 auf EUR 18.251,00 angehoben. Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sonstigen Gerichtsanfragen künftig spürbar teurer.

Neuauflage der Gebührenrichtlinie

Seit 2007 gibt es die Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz. Nach deren Verlautbarung wurden diese Richtlinien im Jahr 2019 angepasst. Seit dem Jahr 2019 sind zahlreiche Gesetzesänderungen, welche zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neuen Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurden die Gebührenrichtlinien grundlegend überarbeitet und neu verlautbart. Die neuen Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 01.04.2025 anzuwenden und ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31.03.2025 entstanden ist, sind noch die alten Richtlinien anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß§ 303 BAO dar. Wie bei allen veröffentlichten Richtlinien der Finanzverwaltung können diese jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen. Sie haben daher keinen Gesetzescharakter und sind auch nicht bindend für Gerichte.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

NEUER ÖNACE-CODE 2025

Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen.

Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 01.01.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen.

Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.

TELEFONISCH ERBRACHTE MEDIZINISCHE LEISTUNGEN

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen können, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen.

 

Ob bzw unter welchen Voraussetzungen telefonisch erbrachte medizinische Beratungsleistungen unter die genannte Umsatzsteuerbefreiung für Kerntätigkeiten eines Arztes fallen, hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt. Demnach ist für die Umsatzsteuerbefreiung für telefonisch erbrachte Beratungsleistungen insbesondere entscheidend, dass damit eine therapeutische Zielsetzung verfolgt wird und somit unter den Begriff der „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ fällt.

 

Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die telefonischen Beratungen darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erläutern sowie Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorzuschlagen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend tätig zu werden, insbesondere indem sie ein bestimmtes Arzneimittel einnimmt oder nicht einnimmt. Das bedeutet jedoch nicht, dass an die telefonische Beratung zwingend das Verschreiben eines Medikamentes oder eine ärztliche Behandlung geknüpft sein muss. Keine Umsatzsteuerbefreiung besteht nach Ansicht des EuGH für die allgemeine telefonische Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien oder die Erteilung von Auskünften administrativer Art (Kontaktdaten eines Arztes etc).

 

Umsatzsteuerbefreiung bei Ärzten

Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Von der umsatzsteuerlichen Befreiungsbestimmung umfasst sind insbesondere die Kerntätigkeiten eines Arztes, wie etwa die unmittelbare Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten.

 

Von der Umsatzsteuer unecht befreit (keine Umsatzsteuer, und kein Vorsteuerabzug) sind Umsätze aus der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden. Neben der konkreten Untersuchung des Patienten vor Ort zählen zu den umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten typischerweise etwa auch die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung, die Vornahme operativer Eingriffe oder aber auch die Verordnung von Heilmitteln. Durch die Umsatzsteuerbefreiung sollen für Patienten die Behandlungskosten gesenkt und die Behandlungen für den Einzelnen erschwinglicher gemacht werden.

 

Nicht von der Umsatzsteuer befreit (und damit in der Rechnung mit dem gesetzlichen Umsatzsteuersatz auszuweisen) sind demgegenüber Umsätze aus dem Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, Vortragstätigkeiten, der Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen zu medizinischen Themen oder dem Verkauf von Medikamenten aus einer Hausapotheke.

 

 

ZEITLICH BEFRISTETER VERLUSTRÜCKTRAG

Aufgrund der COVID-19-Krise ist davon auszugehen, dass zahlreiche Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2020 einen Verlust erleiden werden. Verluste aus betrieblichen Einkünften sind gemäß § 18 EStG in die Folgejahre vortragsfähig und dürfen mit positiven Einkünften des Folgejahres verrechnet werden. Das Problem des Verlustvortrages besteht jedoch darin, dass Verlustjahre nur mit Gewinnen der Folgejahre verrechnet werden können und daher dem Betrieb im Verlustjahr selbst keine Erleichterung bringen.

Verlustrücktrag – Berechnung/Beantragung

Verluste aus betrieblichen Einkünften des Veranlagungsjahres 2020, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden konnten, können bis zu einem Betrag von EUR 5.000.000,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 (vor Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastung) abgezogen werden.

 

Ist ein Verlustrücktrag nicht zur Gänze in 2019 verwertbar, ist es zulässig, diesen im Rahmen der Veranlagung 2018 zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Verwertung der Verluste in 2018 ist an weitere Voraussetzungen geknüpft, die einer Verordnung des BMF vorbehalten sind.

 

Als Voraussetzung zur Anwendung des Verlustrücktrages gilt:

  • Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sein.
  • Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.
  • Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs 6 EStG in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).

Der Verlustrücktrag ist somit als Wahlrecht ausgestaltet worden. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Verluste in einem Vorjahr besteht daher nicht.

 

Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) sieht vor, dass durch eine Verordnung des BMF geregelt werden kann, dass der Verlustrücktrag bereits vor erfolgter Veranlagung des Jahres 2020 erfolgen kann und somit bereits vorzeitig die liquiden Mittel aus der geänderten Veranlagung 2018 bzw 2019 freigegeben werden können. Eine Veranlagung des Jahres 2020 wäre erst frühestens im März/April 2021 möglich.

 

Beispiel: Der Verlust des Veranlagungsjahres 2020 aus dem Betrieb beläuft sich auf
EUR 100.000,00. Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit betragen EUR 20.000,00. Weitere Einkünfte sind nicht gegeben. Der Gewinn des Veranlagungsjahres 2019 aus dem Betrieb beläuft sich auf EUR 90.000,00 und die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit auf EUR 20.000,00. Der Verlustrücktrag beträgt daher EUR 80.000,00 und kann zur Gänze mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 110.000,00 verrechnet werden. Die Veranlagung 2019 ist daher entsprechend zu ändern. Es kommt zu einer Einkommensteuergutschrift.

 

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Der Gesetzgeber hat sich auch dem Problem des abweichenden Wirtschaftsjahres angenommen. Dem Abgabepflichtigen steht es frei, den Verlust des abweichenden Wirtschaftsjahres, das in 2020 endet (dh WJ 2019/2020) oder den Verlust des abweichenden Wirtschaftsjahres, das in 2021 endet (dh WJ 2020/2021) mit Gewinnen der Vorjahre zu verrechnen. Wird jedoch der Verlust 2020/2021 rückgetragen, ist dies nur mit den Veranlagungsjahren 2020 bzw (unter weiteren Voraussetzungen) 2019 möglich.

 

Beispiel: Das Wirtschaftsjahr des Unternehmens endet zum 31.03. eines jeden Jahres. Das Wirtschaftsjahr 1.4.2019–31.3.2020 enthält noch keine massiven negativen Auswirkungen der
COVID-19-Krise. Der Verlust wird daher erst im Rahmen der Veranlagung 2021 (WJ 1.04.2020 –31.03.2021) verzeichnet. Dieser Verlust kann bei entsprechendem Antrag mit den Veranlagungsjahren 2020 bzw 2019 ausgeglichen werden.

 

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NEUE FINANZAMTS-ORGANISATION AB 2021

Im Bereich der Finanzverwaltung wurden völlig neue Organisationsstrukturen beschlossen. Coronabedingt wurde das In-Kraft-Treten von Mitte 2020 auf Anfang 2021 verschoben. Für den einzelnen Steuerpflichtigen sollen sich dadurch Verbesserungen im alltäglichen Behördenkontakt ergeben und die Verfahren beschleunigt werden. Vorbereitend wurde mit 04.07.2020 die „unveränderliche Steuernummer“ eingeführt.

 

Finanzverwaltung

Derzeit gibt es in Österreich 40 Finanzämter und 9 Zollämter sowie besondere Organisationseinheiten wie Steuer- und Zollkoordination, Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung. Ab 01.01.2021 wird diese Struktur völlig neu aufgestellt.

 

Durch die Novellierung besteht die Bundesfinanzverwaltung dann aus:

  • den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich
    • dem Bundesminister für Finanzen,
    • dem Finanzamt Österreich,
    • dem Finanzamt für Großbetriebe und
    • dem Zollamt Österreich,
  • dem Amt für Betrugsbekämpfung und
  • dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge

 

Finanzamt Österreich

Das Finanzamt Österreich hat eine umfassende Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das betrifft alle mit der Erhebung von Abgaben (zB ESt, USt, KöSt, aber auch Gebühren und Verkehrssteuern, Einheitsbewertung) zusammenhängenden Aufgaben. Die Organisationseinheiten der bisherigen Finanzämter werden künftig als Dienststellen des Finanzamtes Österreich fungieren. Da die örtliche Zuständigkeit aufgrund des einheitlichen Finanzamtes Österreich wegfällt, können zukünftig Anträge oder Steuererklärungen bei jeder beliebigen Dienststelle eingereicht werden.

 

Für große Unternehmen (Umsatzschwelle von 10 Mio EUR, Banken/Versicherungen, Privatstiftungen, etc) ist künftig das neue Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Das Amt für Betrugsbekämpfung wird österreichweit für das gesamte Bundesgebiet tätig werden und umfasst die Geschäftsbereiche Finanzstrafsachen, Finanzpolizei, Steuerfahndung und Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit.

 

unveränderliche Steuernummer

Zur Verwaltungsvereinfachung und als vorbereitende Maßnahme zur "Modernisierung der Finanzverwaltung" wurde mit 04.07.2020 die unveränderliche Steuernummer eingesetzt. Die bisherige "Abgabenkontonummer", aus der bislang die Bearbeitungszuständigkeit abgeleitet werden konnte, wird durch die unveränderliche "Steuernummer" abgelöst. Die neue unveränderliche Steuernummer ist zukünftig der Ordnungsbegriff im Bereich der Finanzverwaltung und besteht aus 9 Ziffern. Sie wird per Zufallsgenerator erstellt und wie bisher bei Beantragung zugeordnet. Bestehende Nummern bleiben unverändert.

 

Hat sich beispielsweise die Abgabenkontonummer bislang mit dem örtlichen Wechsel des Wohn- oder Geschäftssitzes geändert, so ist in Zukunft keine "Abtretung" des Steuerfalls und somit auch keine Änderung der Steuernummer notwendig. Die Steuernummer bleibt immer unverändert, unabhängig davon, in welchem Finanzamt die Bearbeitung erfolgt.

 

In FinanzOnline wird zusätzlich zur Steuernummer das für die Bearbeitung zuständige Finanzamt in der Funktion "Steuerakt" und zusätzlich für berufsmäßige Parteienvertreter in der Funktion "Admin/Vertretung Liste" angezeigt.

ÖKOSOZIALE STEUERREFORM