eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BUDGETBEGLEITGESETZ 2027/2028

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgelegt, das zahlreiche steuerliche Änderungen vorsieht. Die Behandlung im Nationalrat und die nachfolgenden Gesetzesbeschlüsse waren für diese Woche im Parlament geplant und zu Redaktionsschluss noch nicht gefasst. Insbesondere am heutigen Freitag sollen die steuerlichen Änderungen beschlossen werden.

Die bisher bekannten, wesentlichen Eckpunkte dürfen wir jedoch bereits jetzt überblicksmäßig wie folgt zusammenstellen. Die geplanten Maßnahmen sehen Änderungen und Anpassungen insbesondere bei folgenden Themen vor:

  • Gesellschafterverrechnungskonto – Ausschüttungsfiktion zum Jahresende
  • ImmoESt – Verminderung der pauschalen Anschaffungskosten Altvermögen
  • investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) – Einschränkung für drei Jahre
  • Sachbezug für E-KFZ – ab 2027
  • progressiver KöSt-Tarif – ab 2028
  • Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
  • Aufteilung Familienbonus Plus
  • degressive Abschreibung für Elektrizitätsunternehmen
  • Bewertung von Kapitalanteilen
  • Stabilitätsabgabe
  • Paketsteuer

Nach Beschlussfassung durch den Nationalrat werden wir über die nächsten Wochen die einzelnen Themen im Rahmen von eccontis informiert näher beleuchten. Darüber hinaus planen wir für Herbst eine Informationsveranstaltung zu den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz.

GREST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.

In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von EUR 10.000,00 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem EUR 4.200,00 auf die Einbauküche und EUR 1.200,00 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.

Einbauküche Zugehör des Grundstücks?

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.

Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung

Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.

Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

DIGITALE BELEGERTEILUNG

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren.

Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (zB per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (zB Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

SONDERAUSGABEN FÜR THERMISCH-ENERGETSICHE SANIERUNG

Die Ökosoziale Steuerreform sieht die Möglichkeit der pauschalen Berücksichtigung von Ausgaben für

  • den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System oder
  • die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden

vor.

 

Höhe des Sonderausgabenabzugs

Der Sonderausgabenabzug steht nur dann zu, wenn die getätigten Ausgaben bei einer thermisch-energetischen Sanierung EUR 4.000,00 bzw bei einem Heizungsaustausch EUR 2.000,00 übersteigen. Bei der Berechnung der Betragsgrenze sind sämtliche, die konkrete Maßnahme betreffenden Förderungen in Abzug zu bringen, die vom Bund, von einem Land, von einer Gebietskörperschaft oder von einer der öffentlichen Hand zurechenbaren Einrichtung des Förderungswesens ausbezahlt werden.

 

Der Sonderausgabenabzug ist zur Gewährleistung eines einfachen und transparenten Vollzuges als Pauschalbetrag zu berücksichtigen. Wurde eine betraglich ausreichend hohe Ausgabe getätigt, für die eine Förderung des Bundes ausbezahlt wurde, soll im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren – ohne Antrag oder weiteren Nachweis – jeweils ein Pauschbetrag von EUR 800,00 (im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung) bzw EUR 400,00 (bei Austausch eines fossilen Heizungssystems) als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es werden somit über fünf Jahre verteilt insgesamt EUR 4.000,00 bzw EUR 2.000,00 als Sonderausgaben berücksichtigt.

 

Mehrere Maßnahmen innerhalb von 5 Jahren

Werden innerhalb von fünf Jahren weitere begünstigte Maßnahmen gesetzt, kommt es zu einer Verlängerung des Zeitraums der ersten gesetzten begünstigten Maßnahme; der Berücksichtigungszeitraum verdoppelt sich damit auf 10 Jahre.

 

Bei Zusammentreffen von Maßnahmen, die unterschiedlichen Pauschalsätzen unterliegen, ist zunächst der höhere Pauschalsatz zu berücksichtigen.

 

Beispiel: Im Jahr 2022 erfolgt eine Sanierungsmaßnahme, die zu einem Sonderausgabenabzug von EUR 4.000,00 und zu einem Abzug von EUR 2.000,00 berechtigt. In den ersten 5 Jahren (2022–2026) werden jeweils EUR 800,00 und in den Jahren 2027–2031 jeweils EUR 400,00 berücksichtigt.

 

Die Verdoppelung des Berücksichtigungszeitraumes erfolgt auch dann, wenn eine oder mehrere weitere begünstigte Maßnahmen innerhalb der vier Folgejahre vorgenommen werden. In diesem Fall ist die Höhe des ab dem sechsten Jahr zu berücksichtigenden Pauschalsatzes von der zusätzlichen Maßnahme abhängig.

 

Beispiel: Im Jahr 2022 erfolgt eine Sanierungsmaßnahme, die zu einem Sonderausgabenabzug von 08EUR 2.000,00 berechtigt; im Jahr 2025 erfolgt eine Maßnahme mit einem Sonderausgabenabzug von EUR 4.000,00. In den ersten 5 Jahren (2022–2026) werden jeweils EUR 400,00 und in den Jahren 2027–2031 jeweils EUR 800,00 berücksichtigt.

 

Sollten mehrere zusätzliche Maßnahmen erfolgen, die unterschiedlichen Pauschalsätzen unterliegen, ist für die Höhe des ab dem sechsten Jahr zu berücksichtigenden Pauschalbetrages stets der höhere Pauschalsatz maßgebend.

 

Automatische Berücksichtigung der Ausgaben

Die für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen (Förder-)Daten sollen automatisiert auf Basis der in die Transparenzdatenbank regelmäßig eingemeldeten Förderungen herangezogen werden.

 

Bei Erfüllung der Voraussetzungen können Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 10 EStG automatisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

 

Inkrafttreten

Die Regelung soll erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 anwendbar sein, wenn

  • die für die getätigten Ausgaben gewährten Förderungen in der zweiten Jahreshälfte 2022 (nach dem 30.06.2022) ausbezahlt werden und
  • das zugrundeliegende Förderansuchen nach dem 31.03.2022 eingebracht wurde.

 

VORSICHT BEI KAUF EINER GMBH MIT VERLUSTVORTRÄGE

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass aufgrund eines Wechsels des Unternehmensgegenstandes zusammen mit einem entgeltlichen Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel die Verlustvorträge einer verkauften GmbH verloren gehen.

Der Verlustvortrag einer Körperschaft, die entgeltlich übertragen wird, steht ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, an dem die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht mehr gegeben ist.

 

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, dass nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse“ die wirtschaftliche Identität verloren geht:

  • wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur und
  • wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
  • wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur

Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur liegt vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit des Leitungs- und Verwaltungspersonals der Körperschaft auf einmal oder schrittweise ersetzt werden. Dabei ist lediglich auf jene Personen abzustellen, die auch tatsächlich die Geschäfte führen.

 

Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf sämtliche bisherige Tätigkeitsbereiche) der Körperschaft verloren geht.

 

Eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur liegt jedenfalls vor, wenn sich mehr als 75% der bisherigen Eigentümer geändert haben. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

 

VwGH-Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde der Unternehmensgegenstand einer GmbH nach dem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel von der reinen Vermögensverwaltung auf einen operativen Betrieb umgestellt. Für die operative Tätigkeit wurde bei der GmbH Personal eingestellt und die Umsätze wurden erheblich ausgeweitet.

 

Strittig war, ob durch die Umstellung der Geschäftstätigkeit auch eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur eingetreten war, sodass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht mehr gegeben war.

 

Der VwGH sah dadurch, dass nunmehr ein operativer Betrieb und keine reine Vermögensverwaltung betrieben wurde, eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur. In Zusammenhang mit der unstrittigen Änderung der organisatorischen Struktur (Geschäftsführung) und der Gesellschafterstruktur war nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben. Somit war der so genannte „Mantelkauftatbestand“ erfüllt, was den Verlust der Verlustvorträge, die in der GmbH erwirtschaftet worden waren, zur Folge hatte.

 

Hinweis

Die Verlustvorträge können jedoch trotz Vorliegens des Mantelkauftatbestandes erhalten bleiben, wenn die Änderungen zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles der Arbeitsplätze erfolgen.

 

 

MITARBEITERGEWINNBETEILIGUNG

Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I soll die Möglichkeit einer steuerfreien Gewinnbeteiligung für aktive Arbeitnehmer geschaffen werden. Zu einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers kommt es bei dieser Begünstigung jedoch nicht.

 

Welche Arbeitnehmer sind davon betroffen?

Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Die Zuwendung ist nur dann steuerfrei, wenn sie an aktive Arbeitnehmer ausbezahlt wird.

 

Die Lohnsteuerbefreiung gilt bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 pro aktivem Arbeitnehmer.

 

Wenn die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten (vorangegangenen) Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigen, steht für den übersteigenden Betrag keine Steuerbefreiung zu. Hinsichtlich der Ermittlung der Vergleichsgröße (EBIT) gibt es nach dem Gesetz drei zusätzliche Unterscheidungen:

  • Wird der Gewinn nicht gemäß § 5 EStG ermittelt, kann bei einem Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG auf die entsprechenden (steuerlichen) EBIT-Werte abgestellt werden.
  • Wird der Gewinn auch nicht gemäß § 4 Abs 1 EStG ermittelt, ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich. Das wird daher bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern und Pauschalierern der Fall sein.
  • Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.

Bei einer allfälligen Überschreitung des Höchstbetrages haftet der Arbeitgeber hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung beim jeweiligen Arbeitnehmer entfällt. Aus der Gesamtzusammenschau könnte abgeleitet werden, dass bei Überschreiten des oa EBIT-Grenzbetrages alle Mitarbeiter im Verhältnis der Überschreitung eine Lohnsteuerpflicht in Kauf nehmen müssen. Aus Praktikabilitätsgründen müssten die Prämien zu einem gemeinsamen Zeitpunkt berechnet werden, um den Lohnsteuerabzug für alle Mitarbeiter zu gewährleisten.

 

Beispiel: Das EBIT beträgt EUR 200.000,00. An 80 Mitarbeiter werden jeweils EUR 3.000,00 Gewinnbeteiligung zur Auszahlung gebracht. Das EBIT wird um EUR 40.000,00 überschritten. Dieser Betrag ist daher nicht lohnsteuerfrei; das entspricht 16,67 % der Gewinnbeteiligung (bemessen vom Bruttoauszahlungsbetrag). Es sind daher nur EUR 2.500,00 pro Dienstnehmer lohnsteuerfrei und
EUR 500,00 lohnsteuerpflichtig.

 

Gehaltsumwandlung und Leistungsbelohnungen

Als weitere Voraussetzungen zur steuerfreien Auszahlung der Gewinnbeteiligung zählen, dass die Gewinnbeteiligung nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird. Individuell mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wurden, sollen nicht als Teil des bisher bezahlten Arbeitslohns gelten. Damit ermöglicht man eine Steuerbefreiung bisher bereits üblicherweise freiwillig ausbezahlter Leistungsvergütungen in Form einer Gewinnbeteiligung.

 

Lohnnebenkosten bei Gewinnbeteiligungen

Eine Befreiung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen ist ausschließlich in der Einkommensteuer bzw Lohnsteuer vorgesehen (§ 3 Abs 2 Z 35 EStG). Im Bereich der Sozialversicherung und bei den Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer, betriebliche Vorsorge) bleibt Abgabepflicht bestehen.

 

Inkrafttreten

Die steuerfreie Gewinnbeteiligung gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2021 enden. Die Auszahlung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung ist daher bereits aus dem EBIT des Jahres 2021 möglich.

 

 

VERKÜRZTER VORSTEUERKORREKTURZEITRAUM

Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.

 

Bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von 19 Kalenderjahren.

 

Ändern sich innerhalb der 19 Jahre die vorsteuerabzugsrelevanten Bedingungen, hat eine Vorsteuerkorrektur zu erfolgen.

 

Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I wird nunmehr die Frist teilweise wieder entschärft. Der Vorsteuerkorrekturzeitraum beträgt, wie früher, neun Jahre, wenn eine nachträgliche Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruchs gemäß § 15c WGG besteht. Auch die Übertragung von Wohnobjekten in das (Mit-)eigentum (insbesondere) bei Reihenhausanlagen soll umfasst sein. Mangels Vorsteuerkorrektur (nach Ablauf des Berichtigungszeitraums) soll es zu einer Reduktion der Kostenbelastung kommen.

 

Die Aufbewahrungspflicht soll sich in diesen Fällen gemäß § 18 Abs 10 UStG auf 12 Jahre reduzieren.

 

Die Neuregelung soll mit 01.04.2022 in Kraft treten und bei nachträglichen Übertragungen in das Wohnungseigentum (dh Lieferungen) anzuwenden sein, die nach dem 31.03.2022 ausgeführt werden.

 

Beispiel: Ein Wohngebäude wird errichtet und seit 2018 vermietet. Im Jahr 2023 erfolgt die Veräußerung der Wohnungen gemäß § 15c WGG mittels unechter Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG. Es wurden Vorsteuern in Höhe von EUR 1.000.000,00 geltend gemacht. Eine verpflichtende Vorsteuerberichtigung liegt vor. 5 Jahre wurde das Gebäude vorsteuerberichtigungsfrei genutzt; es sind aufgrund der Neuregelung 5/10tel bzw EUR 500.000,00 zu berichtigen. Nach der Altregelung oder bei früherer Übertragung wären 15/20tel bzw EUR 750.000,00 zu berichtigen gewesen.