eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BUDGETBEGLEITGESETZ 2027/2028

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgelegt, das zahlreiche steuerliche Änderungen vorsieht. Die Behandlung im Nationalrat und die nachfolgenden Gesetzesbeschlüsse waren für diese Woche im Parlament geplant und zu Redaktionsschluss noch nicht gefasst. Insbesondere am heutigen Freitag sollen die steuerlichen Änderungen beschlossen werden.

Die bisher bekannten, wesentlichen Eckpunkte dürfen wir jedoch bereits jetzt überblicksmäßig wie folgt zusammenstellen. Die geplanten Maßnahmen sehen Änderungen und Anpassungen insbesondere bei folgenden Themen vor:

  • Gesellschafterverrechnungskonto – Ausschüttungsfiktion zum Jahresende
  • ImmoESt – Verminderung der pauschalen Anschaffungskosten Altvermögen
  • investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) – Einschränkung für drei Jahre
  • Sachbezug für E-KFZ – ab 2027
  • progressiver KöSt-Tarif – ab 2028
  • Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
  • Aufteilung Familienbonus Plus
  • degressive Abschreibung für Elektrizitätsunternehmen
  • Bewertung von Kapitalanteilen
  • Stabilitätsabgabe
  • Paketsteuer

Nach Beschlussfassung durch den Nationalrat werden wir über die nächsten Wochen die einzelnen Themen im Rahmen von eccontis informiert näher beleuchten. Darüber hinaus planen wir für Herbst eine Informationsveranstaltung zu den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz.

GREST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.

In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von EUR 10.000,00 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem EUR 4.200,00 auf die Einbauküche und EUR 1.200,00 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.

Einbauküche Zugehör des Grundstücks?

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.

Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung

Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.

Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

DIGITALE BELEGERTEILUNG

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren.

Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (zB per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (zB Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

RICHTIGE RECHTSFORMWAHL FÜR DAS UNTERNEHMEN

Bereits im Vorfeld jeder Unternehmensgründung stellt sich die Frage nach der Wahl der „richtigen“ Rechtsform des künftigen Unternehmens. In Österreich stehen Gründern zahlreiche unterschiedliche Rechtsformen zur Verfügung.

Da keine Rechtsform in allen (unternehmerischen und rechtlichen) Bereichen abschließend „richtig“ und auf Dauer vorteilhaft ist, ist die Wahl der passenden Rechtsform eine der schwierigsten Entscheidungen für den/die Gründer.

 

Die wichtigsten und in der Praxis verbreitetsten Rechtsformen sind folgende:

 

In Österreich ist derzeit das Einzelunternehmen die am häufigsten gewählte Rechtsform. Die gewählte Rechtsform hat unmittelbare Auswirkungen auf nahezu jeden Bereich des Geschäftslebens – die Kosten der laufenden Verwaltung (etwa zur Entscheidungsfindung der Gesellschafter) und das Ausmaß der persönlichen Haftung richten sich genauso nach der gewählten Rechtsform wie die Berechnung von Steuern und Abgaben.

 

Ein maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei das Zurechnungssubjekt der unternehmerischen Tätigkeit:

  • Wer haftet für Verbindlichkeiten?
  • Wer schuldet Steuern und Abgaben?
  • Wer hält die Gewerbeberechtigung?
  • Wer hält die verwendeten Immaterialgüterrechte (Marken, Patente, Geschmacksmuster etc)?
  • Wer schließt Verträge mit Kunden, Partnern oder Investoren ab?

Primär stellt sich somit die Frage, ob der Gründer selbst tätig werden und haften soll (er würde dann idR ein Einzelunternehmen oder mit Partnern eine GesbR gründen), oder ob eine Kapitalgesellschaft gegründet wird. Diese tritt als Zurechnungs- und Haftungssubjekt an die Stelle des Gründers und wird von zu bestellenden Organen (etwa einem Geschäftsführer) vertreten.

 

Diese Fragen sollten grundsätzlich bereits im Zuge der Konzeption der Geschäftsidee und der künftigen unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt werden und sind jeweils für den konkreten Einzelfall zu beantworten. Konkret sind bei der Wahl der passenden Gesellschaftsform unter anderem die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

  • Anzahl der Gründer: Möchte der Gründer alleine tätig werden, ergibt sich aus dem Gesellschaftsrecht etwa die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Personen-GmbH, ansonsten steht auch die Gründung eines Einzelunternehmens offen.
  • Finanzierung: Weiteres wichtiges Element ist die Frage der Finanzierung (ist Kapital zur Gründung einer Kapitalgesellschaft vorhanden oder nicht).
  • Haftung: Essenziell ist auch die Frage der Haftung. Die Haftung bei Kapitalgesellschaften ist weitgehend beschränkt (Trennungsprinzip des Kapitalgesellschaftsrechts; die Gesellschafter haften grundsätzlich lediglich mit der übernommenen Stammeinlage und dies (nur) gegenüber der Gesellschaft). Bei Personengesellschaften greift – mit Ausnahme des Kommanditisten der KG – eine unmittelbare, primäre, unbeschränkte, solidarische Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern; also eine sogenannte „Außenhaftung“.
  • Gewinnentnahmen: Eine laufende Entnahme von Gewinnen kann grundsätzlich nur bei Personengesellschaften erfolgen. Bei Kapitalgesellschaften verbietet es das Verbot der Einlagenrückgewähr – abgesehen von der jährlichen Gewinnausschüttung – (unbegründete) Zahlungen an die Gesellschafter zu leisten.
  • Geschäftsführung und Vertretung: Personengesellschaften (OG, KG) sehen das Prinzip der Selbstorganschaft vor, dh dass die Gesellschafter automatisch zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet sind. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) herrscht hingegen das Prinzip der Fremdorganschaft, wonach das Leitungsorgan (die Geschäftsführer bei der GmbH oder der Vorstand bei der AG) durch einen Bestellungsakt eingesetzt wird, wobei dem Leitungsorgan auch Gesellschafter angehören können (jedoch nicht müssen).
  • Gründungs- und Verwaltungsaufwand: Im Vergleich zu Personengesellschaften ist bei Kapitalgesellschaften ein weit formellerer Gründungsablauf einzuhalten (die Gründung einer Personengesellschaft ist damit auch günstiger, weil etwa keine Notarkosten für den Gesellschaftsvertrag anfallen). Hinsichtlich der Verwaltung nach der Gründung (also im laufenden Betrieb) ist darauf hinzuweisen, dass Kapitalgesellschaften strengeren formalen Regeln unterworfen und daher auch kostenintensiver als Personengesellschaften sind.
  • Steuerrecht: Schließlich sind es oft die steuerlichen Implikationen, die – im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse der Geschäftstätigkeit – den Ausschlag bei der Rechtsformwahl geben.

 

Überblicksartig lassen sich die Kriterien der Rechtsformwahl wie folgt unterteilen:

  

Register wirtschaftlicher Eigentümer

Aufgrund von geldwäscherechtlichen EU-Vorgaben wurde 2018 (auch) in Österreich ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingeführt. Es handelt sich dabei um ein zentrales Register, in dem die wirtschaftlichen Eigentümer aller Rechtsträger (ua OG, KG, GmbH, AG) eingetragen werden. Als wirtschaftlicher Eigentümer gelten etwa natürliche Personen mit mehr als 25 %iger Beteiligung an einem Rechtsträger oder faktischer Kontrolle über die Gesellschaft. Gesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter sind von der Meldepflicht weitgehend ausgenommen.

 

 

ARBEITSPLATZPAUSCHALE FÜR SELBSTÄNDIGE

Ab der Veranlagung 2022 können Selbständige pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend machen, etwa für Miete, Strom oder Heizung.

Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches "Arbeitsmittel" betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker). Sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig. Bislang durften die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw beruflichen Tätigkeit bildete und es (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wurde.

 

Arbeitsplatzpauschale: EUR 300,00 oder EUR 1.200,00

Voraussetzung für das Pauschale ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale kann in zwei Höhen geltend gemacht werden, wobei die Höhe der Pauschale abhängig von der Höhe zusätzlicher Erwerbseinkünfte ist:

  • Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt EUR 300,00 pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über EUR 11.000,00 pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu € 300 pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.
  • Das große Arbeitsplatzpauschale steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens EUR 11.000,00, steht ein jährliches Pauschale in Höhe von EUR 1.200,00

Mit der Anknüpfung an den Schwellenwert von EUR 11.000,00 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einkünfte aus der in der Wohnung ausgeübten Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich zur Einkommenserzielung beitragen. In diesen Fällen ist typischerweise davon auszugehen, dass die betriebliche Nutzungskomponente stärker ausgeprägt ist als in Fällen, in denen diese Voraussetzung nicht vorliegt.

 

Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahr

Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit unterjährig begonnen und liegt aus diesem Grund ein Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen (pro Monat somit EUR 100,00 oder EUR 25,00). Das Arbeitsplatzpauschale ist von der Höhe der Einnahmen aus der betreffenden Tätigkeit unabhängig. Sind die Einkünfte vor Berücksichtigung des Pauschales geringer als das Pauschale, kann es nur in Höhe der Einkünfte berücksichtigt werden und die Einkünfte werden somit auf null reduziert; es kann kein Verlust begründet werden. Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

 

Die Neuregelung ist erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden.

AUSLANDSEINKÜNFTE UND DOPPELBESTEUERUNG

Denn wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen, gleichgültig wo es erzielt wird, in Österreich steuerpflichtig.

Um daraus eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. In den meisten DBA wird etwa bei Vermietungseinkünften das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unbeweglichen Vermögen dem Staat zugewiesen, in dem das Vermögen liegt. Wenn die Einkünfte im anderen Staat nach dem DBA besteuert werden dürfen, dann erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung entweder durch die Befreiung dieser Einkünfte in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) oder durch Anrechnung der Auslandssteuer auf die österreichische Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Jedenfalls sind diese Einkünfte in der Steuererklärung anzuführen.

 

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Anrechnungsmethode sieht vor, dass die im Quellenstaat (=Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat (=Wohnsitzstaat) angerechnet wird (bis zum Anrechnungshöchstbetrag). Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat versteuerten Einkünfte, bezieht diese Einkünfte jedoch für die Berechnung des (progressiven) Steuersatzes mit ein.

 

Beispiel: Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger hat in Deutschland eine Ferienwohnung, die er vermietet. Die aus der deutschen Ferienwohnung stammenden Mieteinkünfte sind in Deutschland zu versteuern. Ebenso sind die Einkünfte in Österreich in die Steuererklärung aufzunehmen und im Rahmen der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

 

Die Berücksichtigung von ausländischen Einkünften ist nicht nur auf Mieteinnahmen reduziert. Auch bei anderen ausländischen Einkünften ist es unter Umständen notwendig, diese in Österreich zu berücksichtigen. Andernfalls kann der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt sein.

 

PFLICHT ZU INTRASTATMELDUNGEN

Gegenstand von Meldungen zur Außenhandelsstatistik Österreichs (INTRASTAT) ist der grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb der EU. Wenn Unternehmer Waren innerhalb der EU kaufen und verkaufen, müssen sie unter Umständen eine INTRASTAT-Meldung abgeben.

 

INTRASTAT-meldepflichtig sind Unternehmer, deren Importe (Eingänge) aus bzw deren Exporte (Versendungen) von Waren in EU-Mitgliedstaaten wertmäßig den Schwellenwert von EUR 750.000,00 im Vorjahr überschritten haben. Wird die Schwelle erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind ab jenem Monat, in dem diese Überschreitung erfolgt, statistische Meldungen abzugeben. Die Schwelle wird ab dem Berichtsjahr 2022 erhöht und liegt bei voraussichtlich EUR 1.100.000,00.

 

Überschreitung des Schwellenwertes

Wurde der Schwellenwert überschritten, müssen ab dem Monat, in dem die Überschreitung erfolgte, statistische Meldungen bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats an die Statistik Austria monatlich abgegeben werden. Bei Überschreiten des Werts im laufenden Jahr müssen auch im folgenden Jahr Meldungen für jeden Monat abgegeben werden. Wird jedoch der Schwellenwert im folgenden Jahr nicht erreicht, endet die Meldepflicht im übernächsten Jahr. Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.

 

Um INTRASTAT-Meldungen elektronisch durchführen zu können – was ab 2022 verpflichtend ist – benötigt der Unternehmer eine UID-Nummer sowie einen Authentifikationscode, den man bei der Statistik Österreich anfordern kann.

 

Vorsicht: Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält der auskunftspflichtige Unternehmer nach einer ersten Mahnung von der Statistik Austria einen RSb-Brief mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist die Statistik Austria verpflichtet, diesen Tatbestand dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Diese Behörden können dann Strafen verhängen.