eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

ERHÖHUNG DER GERICHTSGEBÜHREN

Die Gerichtsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2021 valorisiert. Mit 01.01.2025 (BGBl II 51/2025 vom 26.02.2025) wurden die Gerichtsgebühren wieder wesentlich angehoben.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meisten Gebühren 23 %. Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden, sind von diesen Erhöhungen betroffen, sondern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (zB Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betroffen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage ausmachen.

Konsequent dazu wurde auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von EUR 14.834,00 auf EUR 18.251,00 angehoben. Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sonstigen Gerichtsanfragen künftig spürbar teurer.

Neuauflage der Gebührenrichtlinie

Seit 2007 gibt es die Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz. Nach deren Verlautbarung wurden diese Richtlinien im Jahr 2019 angepasst. Seit dem Jahr 2019 sind zahlreiche Gesetzesänderungen, welche zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neuen Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurden die Gebührenrichtlinien grundlegend überarbeitet und neu verlautbart. Die neuen Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 01.04.2025 anzuwenden und ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31.03.2025 entstanden ist, sind noch die alten Richtlinien anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß§ 303 BAO dar. Wie bei allen veröffentlichten Richtlinien der Finanzverwaltung können diese jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen. Sie haben daher keinen Gesetzescharakter und sind auch nicht bindend für Gerichte.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

NEUER ÖNACE-CODE 2025

Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen.

Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 01.01.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen.

Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.

DEGRESSIVE ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG

Für Investitionen wird mit Wirkung zum 30.06.2020 eine degressive Abschreibung eingeführt. Bisher war im Abgaberecht nur die lineare Abschreibung des § 7 EStG zulässig. Nunmehr soll auch eine andere Verteilung der Absetzung für Abnutzung möglich sein.

Wirkungsweise der degressiven Abschreibung im Allgemeinen

Bei der bereits altbekannten linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Die Höhe der Abschreibung bleibt daher über die Laufzeit gesehen unverändert.

 

Beispiel: Die Anschaffungskosten einer Maschine belaufen sich auf EUR 100.000,00. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Pro Jahr stehen daher EUR 10.000,00 an Abschreibung (Betriebsausgabe) zur Verfügung.

 

Bei der degressiven Abschreibung nimmt die Höhe der geltend gemachten Betriebsausgabe jährlich ab. Somit können – im Vergleich zur linearen Abschreibung – in den ersten Jahren der Nutzung höhere Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

 

Beispiel: In Fortsetzung des oa Beispiels beträgt der degressive Abschreibungssatz 30 % (bemessen von den Anschaffungskosten bzw vom abgeleiteten Restbuchwert). Im ersten Jahr beläuft sich die Abschreibung daher auf EUR 30.000,00. Im zweiten Jahr beträgt sie EUR 21.000,00 und im dritten Jahr EUR 14.700,00. Nach drei Jahren sind damit rund 66 % des Wirtschaftsgutes abgeschrieben. Bei der linearen Abschreibung wären erst 30 % "verbraucht".

 

Der Vorteil der degressiven Abschreibung liegt daher in höheren Betriebsausgaben zu Beginn der Investition und (wenn entsprechende Gewinne vorhanden sind) in einer geringeren Einkommensteuerbelastung.

 

Inkrafttreten und Berechnung

Gemäß § 7 Abs 1a EStG kann die degressive Abschreibung alternativ zur linearen Abschreibung für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter angewendet werden. Das bedeutet, dass bei früher angeschafften Wirtschaftsgütern weiterhin nur die lineare Abschreibung berechnet werden kann.

 

Der Abgabepflichte kann nur in jenem Wirtschaftsjahr, in dem die Abschreibung erstmalig zu berücksichtigen ist, wählen, ob die lineare oder degressive Version angewendet werden soll. Es ist jedoch ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibungsvariante mit Beginn eines Wirtschaftsjahres möglich. In diesem Fall bemisst sich die lineare Abschreibung vom Zeitpunkt des Überganges an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert (zum 1.1. des Wirtschaftsjahres) und der Restnutzungsdauer (zum 1.1. des Wirtschaftsjahres). Ein Übergang von der linearen Abschreibung zur degressiven ist jedoch untersagt. Die Entscheidung im ersten Jahr, die lineare Abschreibung berechnen zu wollen, verunmöglicht daher einen Umstieg zur degressiven Abschreibung.

 

Die degressive Abschreibung beträgt maximal 30 % des jeweiligen Restbuchwertes. Die Halbjahresregelung, die aus der linearen Abschreibung bekannt ist, bleibt aufrecht.

 

Beispiel: Wird eine Maschine mit Anschaffungskosten von EUR 100.000,00 im August 2020 angeschafft und in Betrieb genommen, beträgt die degressive Abschreibung EUR 15.000,00 (50 % von 30 %).

 

Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter

Folgende Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen:

  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen bleiben jedoch jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen:
    • Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
    • Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen und
    • Luftfahrzeuge.

Achtung: Bei Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/km ist die degressive Abschreibung jedoch explizit zugelassen.

 

 

NPO-ZUSCHUSS FÜR GEMEINNÜTZIGE VEREINE

Die COVID-19-Krise hat auch bei vielen gemeinnützigen Organisationen zu massiven wirtschaftlichen Einbußen geführt. Aus diesem Grund wurde für Nonprofit- Organisationen (NPO) ein Unterstützungsfonds eingerichtet, der mit Zuschüssen NPOs bei der Bewältigung der COVID-19-Krise helfen soll.

 

Der Antrag auf einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss ist seit 08.07.2020 möglich. Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen Eckpunkte des Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen gegeben.

 

Bei der Förderung handelt es sich um einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren Bar-Zuschuss. Vergütet werden bis zu 100 % der Kosten gemäß NPO-Richtlinie (etwa Miete und Pacht, Versicherungen und Lizenzkosten, Zinsaufwendungen, Personalkosten, etc), die zwischen 01.04.2020 und 30.09.2020 angefallen sind sowie ein pauschaler „Struktursicherungsbeitrag“ in Höhe von 7 % der 2019 erwirtschafteten Einnahmen.

 

Durch den Struktursicherungsbeitrag sollen pauschal Kosten abgegolten werden, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie etwa Instandhaltungs- oder Wartungskosten. Übersteigt der so errechnete Zuschuss EUR 3.000,00, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall begrenzt. Dieser wird durch Gegenüberstellung der Einnahmen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.09.2019 mit den Einnahmen im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.09.2020 ermittelt. Insgesamt ist der NPO-Zuschuss je Antragsteller mit EUR 2,4 Mio gedeckelt.

Antragsberechtigte Organisationen

Antragsberechtigt sind Non-Profit-Organisationen (va Vereine aus allen Lebensbereichen, zB Gesundheit, Kunst und Kultur, Sport, Freizeit, Soziales, Bildung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, uvm), Freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie auch alle Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zumindest zu mehr als 50 % beteiligt sind. Darüber hinaus muss

  • der Sitz und die Tätigkeit in Österreich sein,
  • das Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.03.2020 liegen und
  • eine COVID-19-bedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung gegeben sein.

Die Antragstellung erfolgt online über die eigens eingerichtete Homepage (www.npo-fonds.at) und ist seit dem 08.07.2020 und bis zum 31.12.2020 möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Antrag von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden (die hierfür anfallenden, angemessenen Kosten werden im Rahmen des NPO-Zuschusses berücksichtigt). Abhängig von den Förderbeträgen (bis EUR 3.000,00, EUR 3.000,00 – EUR 6.000,00 über EUR 6.000,00), kommt es zur Sofortauszahlung des gesamten Betrages innerhalb weniger Tage nach Antragstellung oder zur Auszahlung in zwei Tranchen. Die Abwicklung erfolgt über die AWS.

 

30. SEPTEMBER - EIN STEUERLICH WICHTIGES DATUM

Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungs­antrag, Arbeitnehmerveranlagung – viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.09. eines Jahres erledigt werden. Nachstehend finden Sie – wie jedes Jahr – einen Auszug über wichtige Steuer­fristen.

 

1. VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG IM EU-RAUM

Seit 2010 sind Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land ange­fallen sind, elektronisch bis 30.09. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung (vgl auch eccontis informiert 23/2020). Der Ansässigkeits­mit­­glied­staat leitet diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter. Die Übermitt­lung von Originalbelegen oder Kopien ist nicht erforderlich, außer der Erstattungsmitglied­staat fordert diese gesondert an. Die Vorsteuer-Erstattungsbeträge können auch unterjährig eingereicht werden und müssen für ein Quartal zumindest EUR 400,00 betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest EUR 50,00 betragen. Bei Vorsteuerbeträgen unter EUR 400,00 ist die Erstattung daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

 

2. ÜBERMITTLUNG JAHRESABSCHLUSS ANS FIRMENBUCH

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanz­stichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sogenannte „Offenlegung“). Bei Regelbilanzstich­tagen (31.12.) endet die Frist somit am 30.09. Wird die Frist versäumt, drohen em­pfindliche Geld­strafen (Untergrenze: EUR 700,00 pro Gesellschaft und Geschäftsführer).

 

Achtung: Aufgrund der im Frühjahr 2020 getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 wurde für alle Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.07.2020 eine verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten beschlossen.

 

Die Einreichung eines Jahresabschlusses mit Stichtag 31.12.2019 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist somit bis 31.12.2020 (statt üblicherweise 30.09.2020) sanktionslos möglich.

 

3. EST- UND KÖST-HERABSETZUNGSANTRAG

Bis 30.09. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres mittels Antrag beim Finanzamt herabgesetzt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer als in den Vorjahren ausfallen wird, da sich die Festsetz­ung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an eventuell höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann auch für GSVG-Beiträge beantragt werden.

 

Steuerpflichtige, die von COVID-19 bedingten Ertragseinbußen betroffen sind, können dieses Jahr ausnahmsweise bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

 

4. ANSPRUCHZINSEN

Ergibt sich aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung eine Nachzahlung, so müssen für den Zeitraum ab 01.10. des Folgejahres Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden. Im Falle einer Steuergutschrift werden Zinsen gutgeschrieben. Einer Zinszahlung aufgrund einer Steuernachzahl­ung kann man dadurch entgehen, indem man vorab eine entsprechende Einkommensteuer-Anzahl­ung an das Finanzamt leistet, wobei die Überweisung speziell bezeichnet und einem be­stimmten Jahr zugewiesen werden muss.

 

5. AUTOMATISCHE VERLÄNGERUNG VON ZAHLUNGSERLEICHTERUNGEN (FINANZAMT)

 

Die Finanzämter haben Stundungen zu Beginn der COVID-19-Krise in der Regel bis zum 01.10.2020 gewährt. Diese werden nun bis zum 15.01.2021 verlängert. Eine neuerliche Antragstellung ist nicht notwendig. Alternativ zur Stundung kann auf Antrag (bis 30.09.2020) eine begünstigte Ratenzahlung erfolgen.

 

6. STUNDUNGSZINSEN UND SÄUMNISZUSCHLÄGE (FINANZAMT)

 

Im Zeitraum 15.03.2020 bis 15.01.2021 fallen keine Stundungszinsen an. Danach erfolgt eine Verzinsung ausgehend von 2 % über dem Basiszinssatz. Dieser Zinssatz steigt kontinuierlich an, sodass ab 01.11.2021 der vorgesehene Normalzinssatz von 4,5 % über dem Basiszinssatz wieder zur Anwendung kommt. Bei Abgaben mit Fälligkeiten zwischen 15.03.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge zu entrichten. Für die Veranlagung 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.

 

7. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Sie grundsätzlich 5 Jahre Zeit. Eine verpflichtende Arbeit­nehmer­veranlagung (zB bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen) ist aber bis 30.09. des Folgejahres einzureichen.

 

INVESTITIONSPRÄMIE - FÖRDERUNG AB 01.09.2020

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der COVID-19-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert. Dieses soll einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schaffen, sodass eventuell aufgeschobene Investitionen vorgezogen werden. Die für die Auslegung des im Juli 2020 beschlossenen Gesetzes notwendige Richtlinie wurde nunmehr veröffentlicht.

 

Ziel und Zweck der Investitionsprämie - Übersicht

Mit der Investitionsprämie sollen bestimmte materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert werden. Ausgenommen sind klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.

 

Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Investition dürfen nicht vor dem 01.08.2020 gesetzt worden sein und müssen bis spätestens 28.02.2021 getätigt werden. Die Förderung soll ab 01.09.2020 beantragt werden können.

 

Höhe der Investitionsprämie

Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 % der Investitionskosten. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 % (siehe weiter unten).

 

Die Investitionsprämie ist als steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss konzipiert. Insgesamt steht ein Budget von EUR 1 Milliarde zur Verfügung. Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000,00 (netto) und ist mit einem maximalen Investitionsvolumen von EUR 50 Mio (netto) begrenzt.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Förderungsfähig sind Unternehmen iSd § 1 UGB, unabhängig von der Größe und Branche, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Nicht förderungsfähig sind sogenannte „staatliche Einheiten“, Unternehmen in Insolvenzverfahren sowie Unternehmen, die gegen Kriegsmaterialgesetz oder Sicherheitskontrollgesetz verstoßen.

 

Was sind förderungsfähige Investitionen?

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, wobei für diese Investitionen erste Maßnahmen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden müssen und mit der Investition spätestens vor dem 01.03.2021 begonnen wird.

 

Als „erste Maßnahmen“ werden gemäß Richtlinie zB Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn genannt. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen gemäß Richtlinie nicht zu den ersten Maßnahmen.

 

Es sind auch gebrauchte Güter und geringwertige Wirtschaftsgüter förderfähig, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw im Konzern handelt.

 

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • klimaschädliche Investitionen (zB Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb)
  • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden
  • Erwerb von Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind
  • Unternehmensübernahmen und Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten
  • Finanzanlagen
  • aktivierte Eigenleistungen
  • leasingfinanzierte Investitionen
  • Kosten, die nicht im Zusammenhang mit unternehmerischer Investition stehen (zB Privatanteile)
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung)

 

Für welche Investitionen sind 14 % Investitionsprämie vorgesehen?

Die Investitionsprämie beträgt 14 %, wenn es sich um Investitionen in den folgenden Bereichen handelt:

 

Ökologisierung: Im Anhang 1 zur Richtlinie werden 25 Ökologisierungsinvestitionen genannt, bei denen die erhöhte Investitionsprämie zur Anwendung kommt. Diese sind unter anderen Investitionen in Wärmepumpen, Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze, Anschluss an Nah-/Fernwärme, thermische Solaranlagen, thermische Gebäudesanierung, Maßnahmen zum Energiesparen in Betrieben, Investitionen zur Luftreinhaltung, Kreislaufwirtschaft, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, Ökostromanlagen sowie auch die Anschaffung von Elektro-Fahrzeugen und Elektro-Fahrrädern.

 

Digitalisierung: Der Schwerpunkt soll hierbei Investitionen in digitale Infrastruktur und Technologien wie künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, 3D-Druck, Blockchain und Big Data sein. Weiters die Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Prozessen sowie die Investition in Homeofficemöglichkeiten sowie mobiles Arbeiten. Im Anhang 2 zur Richtlinie werden förderungsfähige Investitionen in Hardware, Software sowie Infrastruktur näher erläutert.

 

Gesundheit/Life-Science-Investitionen: Hierunter fallen Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten sowie Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind (zB Masken, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, etc).

 

Wie erfolgt die Antragstellung und Abwicklung?

Die Förderung wird im Wege eines Antragsverfahrens durchgeführt. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderansuchen. Der Antrag kann zwischen 01.09.2020 und 28.02.2020 schriftlich über den aws-Fördermanager eingereicht werden https://foerdermanager.aws.at.

 

Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der Vollständigkeit der Angaben. Eine manuelle Prüfung erfolgt nur in begründeten Fällen.

 

Nach Prüfung stellt die aws eine Förderzusage aus, in der alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind. Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

 

Der Förderungsbezieher ist nach Erhalt und Abschluss der zu fördernden Investitionen verpflichtet binnen drei Monaten eine Abrechnung über die durchgeführten Anschaffungen über den aws-Fördermanager vorzulegen.

 

Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000,00 ist zusätzlich die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Bilanzbuchhalters notwendig.

 

Nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws wird der Zuschuss als Einmalzahlung ausbezahlt (bei Investitionsvolumen über EUR 20 Mio kann eine Zwischenauszahlung beantragt werden).

 

Die Richtlinie definiert außerdem weitere Auflagen und Bedingungen, die als Voraussetzung zu erfüllen sind. Die wichtigsten sind, dass

  • die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich bleiben müssen,
  • alle Bücher und Belege im Zusammenhang mit der Investition zehn Jahre aufzubewahren sind und
  • alle Ereignisse, die die Durchführung von Investitionen verzögern oder unmöglich machen bzw zur Abänderung des Vertrages führen aus eigener Initiative anzuzeigen sind.

 

Die Investitionsprämie kann vom aws unter anderem dann zurückgefordert werden, wenn im Zuge einer Kontrolle festgestellt wird, dass unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, Nachweise nicht erbracht wurden oder nicht aus eigener Initiative unverzüglich, (jedenfalls noch vor Kontrolle oder deren Ankündigung) Ereignisse gemeldet wurden, die die Realisierung der Investitionen verunmöglichen.

 

Als Beilage liegen diesem eccontis informiert sowohl die Förderungsrichtlinie als auch der aktuelle Fragenkatalog (FAQ) zur Investitionsprämie bei.